Baureglement
Fräschels
Documento
- Numero
- 2258
- Comune
- Fräschels
- Cantone
- Friburgo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 17 lug 2024
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Fräschels con le zone edificabili.Apri la carta completa
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GEMEINDE FRÄSCHELS
REVISION DER ORTSPLANUNG
GEMEINDEBAUREGLEMENT
DEZEMBER 2018 (2. AUFLAGE)
BOENZLI, KILCHHOFER & PARTNER RAUMPLANUNG / UMWELTPLANUNG
MOOSGASSE 34 POSTFACH 3210 KERZERS
TEL. 031 755 72 92 / FAX 031 755 75.43
GEMEINDE FRÄSCHELS
GEMEINDEBAUREGLEMENT
INHALTSVERZEICHNIS
Art.:
hromnm-—
20 21 22 23 24 25
27 28
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zweck
Rechtliche Grundlagen Rechtsnatur Anwendungsbereich Abweichungen
2. ZONENVORSCHRIFTEN 2.1 ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN
Geschützte Bauten
Ortsbildschutzperimeter
Strassenabstände
Abstände zu Wald und zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals Raumbedarf für Fliessgewässer Gefahrenhinweiszonen
Belastete Standorte
Geschützte Biotope
Landschaftsschutzperimeter Landschaftsschonperimeter
Naturschutzperimeter und Pufferzone Fräschelsweiher Grundwasserschutzzonen
Archäologische Perimeter
Historische Verkehrswege nach IVS
2.2 SPEZIELLE ZONENVORSCHRIFTEN
Kernzone, KZ
Wohnzone, WZ
Arbeitszone I, Al
Arbeitszone Il, A Il
Zone von allgemeinem Interesse, ZAI Perimeter diversifizierte Landwirtschaft, PDL. Landwirtschaftszone, LZ
Eisenbahngehiete
Waldareal, W
3. BAUPOLIZEILICHE UND ANDERE BESTIMMUNGEN
Grundsatz
Gestaltung von Bauten Dachgestaltung
Solarenergieanlagen Umgebungsgestaltung
Zonenfremde Anlagen und Lagerplätze Parkierung
Regenwasser
Energiekonzept
Seite 2
Seite:
aaa
12 12 13 13 13 13 14 14 14 15 15 15
16 16 17 17 17 18
19 19
GEMEINDE FRÄSCHELS
Seite 3
GEMEINDEBAUREGLEMENT
Art.: Seite: 4. VERFAHREN UND STRAFBESTIMMUNGEN
38 Gebühren 23
39 Übertretungen 23 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
40 Aufhebung 23
41 Inkrafttreten 23 GENEHMIGUNGSVERMERKE 24
ANHANG:
Anhang 1 Zusammenfassung der Zonenvorschriften (Art. 20 — 26) 25
Anhang 2 Geschützte Bauten und Objekte (Art. 6) 26
Anhang 3 Bauabstände zu Gehölzen (Art. 9) 28
Anhang 4 Beurteilungssystem Gestaltung von Bauten, Gebrauchsanleitung (Art. 30) 29
Anhang 5 Liste einheimische Büsche und Bäume (Art. 33) 32
Anhang 6 Bauten im Bereich von Rohrleitungen (Art. 25) 33
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vorm
17. JULI 2024 uene Mhlol Hocudmcheitung Ss.2C]77 n
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
17. JULI20% ———— Ile Tu allen Welu- uud
Sa — Juairzoue eislügn
GEMEINDE FRÄSCHELS Seite 4 GEMEINDEBAUREGLEMENT
ABKÜRZUNGEN
Bund:
RPG Bundesgesetz über die Raumplanung
RPV Raumplanungsverordnung
NHG Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
USG Bundesgesetz über den Umweltschutz
LSV Lärmschutzverordnung
AltlastG Gesetz über belastete Standorte
AltIV Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten GSchV Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
Kanton:
RPBG Raumplanungs- und Baugesetz
RPBR Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz StrG Strassengesetz
ARSG Ausführungsreglement zum Strassengesetz
KGSG Gesetz über den Schutz der Kulturgüter
ARKGSG Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter NatG Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
GewG Gewässergesetz
GewR Gewässerreglement
Gemeinde:
GBR Gemeindebaureglement Fräschels
Allgemein:
Art. Artikel
Abs. Absatz
VSS Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute
GEMEINDE FRÄSCHELS Seite 5 GEMEINDEBAUREGLEMENT
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zweck Artikel 1
Das vorliegende Gemeindebaureglement der Gemeinde Fräschels umschreibt die Nutzung des Gemeindegebietes und legt die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Gebäuden, Anlagen und Landschaften fest. Es bezweckt eine harmonische und rationelle Entwicklung der Gemeinde. Das Reglement bildet mit den Nutzungsplänen die bau- und planungsrechtliche Grundordnung.
Rechtliche Grundlagen Artikel 2
Die rechtlichen Grundlagen dieses Reglements bilden das Raumplanungsund Baugesetz des Kantons Freiburg vom 2. Dezember 2008 (RPBG), das Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Dezember 2009 (RPBR), das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter vom 7. November 1991 (KGSG), das Ausführungsreglement über den Schutz der Kulturgüter vom 17. August 1993 (ARKGSG), das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (StrG), das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 12. September 2012 (NatG) sowie alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften, die kantonalen und regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen.
Rechtsnatur Artikel 3
Das vorliegende Reglement und die Nutzungspläne sind allgemein verbindlich. Die Gemeinderichtpläne sind für die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich.
Anwendungsbereich Artikel 4 Siehe Genehmigungs- 1 Die Vorschriften dieses Reglements haben für das gesamte Gemeinde- "aschluss der RIMU vom gebiet Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten und Anlagen sowie Nutzungsänderungen im Sinne von Art. 84 ff. RPBR anwendbar. r 17. JULI 2024 ‚Spsgeoduelk S:; 9 ——— 2 Soweit das Reglement nichts Spezielles vorschreibt gilt das EEE EEE Recht. Abweichungen Artikel 5
Abweichungen können gemäss den Voraussetzungen von Art. 147 ff. RPBG und Art. 101 ff. RPBR von der zuständigen Baubewilligungsbehörde zugelassen werden.
GEMEINDE FRÄSCHELS GEMEINDEBAUREGLEMENT
Seite 6
Geschützte Bauten
Definition, allgemeiner Schutzumfang
Schutzkategorie 3
Schutzkategorie 2
Schutzkategorie 1
Vorschriften Kategorie 3
2. ZONENVORSCHRIFTEN
2.1 ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 6 1 Gebäude, die im Sinn von Art. 3 KGSG von Bedeutung sind, werden un-
ter Schutz gestellt. Diese Gebäude sind im Zonennutzungsplan bezeichnet. Im Anhang ist die Liste der geschützten Bauten und Objekte mit ihrem Verzeichniswert und der Schutzkategorie aufgeführt.
2 Gemäss Art. 22 KGSG erstreckt sich der Schutz eines Kulturgutes auf die äusseren und inneren Strukturen, Elemente, gegebenenfalls die Umgebung und die Siedlung. Die zu erhaltenden Strukturen sowie äussere und innere Elemente sind in drei Kategorien definiert.
a) Der Schutzumfang enthält
die Gebäudehülle (Fassade und Bedachung),
die innere Tragkonstruktion,
die allgemeine Anordnung des Grundrisses.
b) Der Schutzumfang enthält zusätzlich
die Elemente des Fassadenschmucks,
die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern.
c) Der Schutzumfang enthält zusätzlich
einzelne Elemente und Teile der Inneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor usw.).
3 Spezielle Vorschriften für die Kategorie 3
a) Baukörper:
An Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die störend auf den Charakter eines Gebäudes wirken, können nur Unterhaltsarbeiten durchgeführt wer-
den. Sie können weder umgebaut noch umgenutzt werden.
Bestehende Bauten können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert werden:
- Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig.
- Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebäude verbunden.
- Die Geschosszahl der Erweiterung ist beschränkt auf ein Geschoss. In Hanglage sind talseitig maximal zwei Geschosse möglich.
- Die Erweiterung hat auf alle bemerkenswerten Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen und darf den Charakter des Hauptgebäudes und dessen Verbindung zu seiner Umgebung nicht beeinträchtigen.
GEMEINDE FRÄSCHELS GEMEINDEBAUREGLEMENT
Seite 7
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
17, JULI 2024 _— SM
- In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farbe muss die Erweiterung auf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten und die Aussenräume abgestimmt sein. Sie darf in keiner Weise die innere oder äussere Erscheinung des Ortsbildes beeinträchtigen.
b) Fassaden:
Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für die Anordnung der Öffnungen, ihre Ausmasse und Proportionen sowie für den Anteil der Durchbrüche an der Gesamtfläche.
Die Neugestaltung des Innern ist so zu gestalten, dass auf neue Öffnungen verzichtet werden kann. Falls es die Bestimmung der Räume jedoch erfordert, können neue Öffnungen unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise bewilligt werden:
- Vorhandene, jedoch zugemauerte alte Öffnungen können geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen.
- Form, Ausmasse und Proportionen der neuen Öffnungen sind bestimmt durch die herkömmliche Bautechnik und die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien.
- Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Öffnungen fügen sich zwar dem Ensemble ein, sollten sich jedoch von den originalen Öffnungen soweit unterscheiden, dass der Eingriff als Teil der Baugeschichte ablesbar bleibt.
Alte Türen und Fenster sind so weit als möglich zu erhalten. Falls diese ersetzt werden müssen, sollen sie mit traditionellen Materialien und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Gebäudes passen.
Die Instandsetzung der Fassaden muss folgenden Bedingungen entsprechen:
- Putz, Anstrich und Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ähnlich.
- Die Farbgebung wird im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und dem Amt für Kulturgüter aufgrund einer Untersuchung des erhaltenen Zustandes und anhand von Sondierungen festgelegt.
c) Dächer:
Die Dachform (Dachneigung, Auskragung und Form der Vordächer) ist zu bewahren.
Die Errichtung von Nutzflächen im Dachgeschoss tim-Sinn-ven-Art-55- RPBR) ist nur erlaubt, wenn die Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht beeinträchtigt.
Die Belichtung und Belüftung erfolgt mittels bestehender Öffnungen. Unter folgenden Bedingungen können neue Öffnungen bewilligt werden:
- Öffnungen sind vorrangig im Giebel anzubringen, soweit die Bestimmungen für Fassaden eingehalten sind.
- Falls die oben erwähnten Öffnungen nicht ausreichen, können Öffnungen im Dach bewilligt werden. Diese haben sich jedoch an den traditionellen Elementen aus der Entstehungszeit des entsprechenden Gebäudetypus zu orientieren.
GEMEINDE FRÄSCHELS GEMEINDEBAUREGLEMENT
Seite 8
Vorschriften Kategorie 2
- Bei fehlenden historischen Referenzen können Öffnungen in der Dachhaut in Form von Dachflächenfenstern angebracht werden. Die Fläche der Verglasung ist mit der Dachhaut bündig.
- Die Summe der Flächen von Lukarnen und Dachaufbauten darf in der Ansicht gemessen 1/12 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten.
- Die Gesamtbreite der Lukarnen und Dachaufbauten darf % der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.
- Dachflächenfenster sind regelmässig anzuordnen.
- Das Anbringen von Dachflächenfenstern und Lukarnen hat keine Veränderung des Dachstuhls zur Folge.
d) Konstruktive Elemente:
Die Tragstruktur des Gebäudes ist zu erhalten: Mauern, Holzkonstruktionen, Balkenlagen und Dachstuhl. Falls aus Gründen des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden muss, hat dies im gleichen Material und der gleichen Form zu erfolgen.
e) Grundriss:
In Verbindung mit der Erhaltung der konstruktiven Elemente und als Bedingung der Konservierung ist der bestehende Grundriss zu respektieren. Bei Umgestaltung ist die Tragstruktur des Gebäudes zu berücksichtigen.
f} Materialien: Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente der Fassaden und des Daches ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Ori-
ginals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des Gebäudes üblichen Material.
4 Spezielle Vorschriften für die Kategorie 2
a) Es gelten die Vorschriften der Kategorie 3
b) Elemente des Aussenschmucks:
Die Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte und behauene Natursteinelemente, alte Fenster und Türen, profilierte und gesägte Schreinerarbeiten, Schmiedeisen, Dekorationsmalereien und Schilder.
Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt'werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.
c) Innenausbau:
Die repräsentativsten Elemente der Täferungen, Decken und Fussböden sind beizubehalten. Die innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen.
Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.
GEMEINDE FRÄSCHELS Seite 9 GEMEINDEBAUREGLEMENT
Vorschriften Kategorie 1 5 Spezielle Vorschriften für die Kategorie 1 a) Es gelten die Vorschriften der Kategorien 2 und 3 b) Verkleidungen und Innendekorationen:
Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränken, Türen, Öfen und Chemindes, die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sind zu erhalten.
Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.
Aussengestaltung 6 Handelt es sich bei der Aussenraumgestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebäudecharakters oder Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang — unabhängig von der Schutzkategorie - gemäss Art. 22 KGSG ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussenraumgestaltung (Bodenbeläge, Mauern, Einfriedungen, Baumbestand, Strassenraum usw.) aus.
Verfahren 7 Für jedes Bauvorhaben nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem Amt für Kulturgüter (KGA) Kontakt auf. Weitere Schutzobjekte 8 Die im Zonennutzungsplan bezeichneten weiteren Kulturobjekte (Grenz-
steine, Brunnen usw.) sind von den Eigentümern an ihrem Aufstellungsort zu erhalten. Sie sind ebenfalls in der Liste des Anhanges aufgeführt.
Ar spenelleu Touenvocchnfier geben - Des Ortsbildschutzperimeter umfasst die für die Entwicklung von els charakteristischen und besonders schützenswerten Ortsteile.
Ortsbildschutzperimeter Artikel 7
Siehe Genehmigungs- 1 baschluss der RIMU vom
2 Innerhalb des Ortsbildschutzperimeters liegende Gebäudegruppen, Einzelobjekte und Aussenräume sind unter Wahrung der charakteristischen räumlichen Verhältnisse und der Massstäblichkeit der Bauweise in ihrer Gesamterscheinung und ihrer Detailgestaltung zu erhalten und zu pflegen. Alle baulichen Massnahmen haben unter Wahrung dieser Zielsetzung zu erfol-
17, JULI 2024 S:
gen. Allgemeine Vorschriften 3 Innerhalb des im Zonennutzungsplan definierten Ortsbildschutzperimezur Erhaltung des Orts- ters müssen für Neu- und Umbauten von Gebäuden die nachfolgenden Vorbildes schriften eingehalten werden. Diese gelten vorbehältlich der Vorschriften
über geschützte Bauten. Abweichungen der Bestimmungen können nur zugelassen werden, wenn ihre Anwendung den Zielen der Bewahrung und Aufwertung des Ortsbildes widersprechen würde.
a) Bebauungsmöglichkeiten:
Siehe Genehmigungs- Innerhalb des Ortsbildschutzperimeters sind Neubauten nur auf Flächen
beschluss der RIMU vom möglich, die im Zonennutzungsplan als bebaubar bezeichnet sind. Klein- und
17 JULI 2024 Anbauten sowie unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind, sofern sie k sich in die‚Bebauung eingliedern, überall zulässig.
586 earebeudle b) Gebäudestellung und Firstrichtung:
Gebäudestellung und Firstrichtung der Bauten sollen jene der geschützten Nachbarbauten und der für das Ortsbild charakteristischen Bauten respektieren, insbesondere was die Anordnung zur Strasse und die Lage zum Hang betrifft. Bauten müssen sich dem vorhandenen Terrain anpassen und auf die Nachbarparzellen abgestimmt sein.
GEMEINDE FRÄSCHELS GEMEINDEBAUREGLEMENT
Seite 10
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
17, JULI 2024 Sg;
Besondere Vorschriften für Umbauten
c) Volumen:
Die Form und die Proportionen der Volumen der Bauten sollen mit denjenigen der geschützten Nachbarbauten und der für das Ortsbild typischen Bauten harmonieren, insbesondere was die Dachform und die Proportionen zwischen der Höhe beim Schnittpunkt der Fassade und der Bedachung sowie die Gesamthöhe betrifft.
d) Höhen:
Die Gesamthöhe (h) und die traufseitige Fassadenhöhe (Fh) der neuen Bauten sollen diejenigen der geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Nachbarbauten nicht übersteigen.
e) Dachlukarnen:
Als Dachlukarnen versteht man alle Öffnungen im Dach gemäss Art. 65 Abs. 1 RPBR. Dachlukarnen sind regelmässig und harmonisch in eine Dachfläche zu integrieren. Die Summe der Frontflächen darf 1/12 der im Vertikalaufriss gemessenen Dachflächen und die Summe ihrer Breiten ,% der Länge der entsprechenden Fassade nicht übersteigen. Ai f
f) Fassaden:
Der architektonische Charakter der Bauten soll sich den geschützten Nachbarbauten oder den für das Ortsbild charakteristischen Bauten anpassen, insbesondere was die Dimensionen, die Proportionen und die Anordnung der Öffnungen sowie das Verhältnis zwischen Gebäudehülle und Öffnungen anbelangt.
g) Materialien und Farbwahl:
Die Materialien und die Farbwahl für Fassaden und Dächer der Bauten müssen im Einklang mit den geschützten Nachbarbauten und der für das Ortsbild charakteristischen Bauten sein.
h) Störende Bauten:
Bauliche Massnahmen für Umbauten oder Umnutzungen an Gebäuden, welche das Ortsbild beeinträchtigen, werden nur bewilligt, wenn sie den geltenden Bestimmungen angepasst werden.
i) Umgebungsgestaltung:
Die charakteristischen Merkmale der Umgebungsgestaltung, Mauern, Pflästerung usw. müssen beibehalten werden. Insbesondere sind Bodenbeläge aus Naturstein zu erhalten. Die Ausführung neuer gegossener Bodenbeläge wie Asphalt und Beton sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Bepflanzungen sind mit herkömmlichen einheimischen Gehölzen auszuführen.
4 Für bauliche Massnahmen an geschützten Bauten wird auf die spezifischen Vorschriften von Artikel 6 hingewiesen. Der Umbau bestehender, nicht geschützter Gebäude, berücksichtigt den vorherrschenden architektonischen Ausdruck der Bauten, die das Ortsbild prägen. Dabei sind insbesondere der Charakter der Fassaden und Dächer sowie die Materialien und Farben beizubehalten.
Bestehende Gebäude können umgenutzt und innerhalb des vorhandenen Bauvolumens umgebaut werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten sind.
a) Fassaden: Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für die Anordnung der
Öffnungen, ihre Ausmasse und Proportionen sowie für den Anteil der Durchbrüche an der Gesamtfläche.
GEMEINDE FRÄSCHELS GEMEINDEBAUREGLEMENT
Seite 11
Besondere Vorschriften für Erweiterungen
b) Neue Öffnungen:
Unter folgenden Bedingungen können neue Öffnungen in den Fassaden bewilligt werden:
Vorhandene, jedoch zugemauerte alte Öffnungen können geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen.
Form, Ausmasse und Proportionen der neuen Öffnungen sind bestimmt durch die herkömmliche Bautechnik und die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien.
Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Öffnungen fügen sich zwar dem Ensemble ein, sollten sich jedoch von den originalen Öffnungen soweit unterscheiden, dass der Eingriff als Teil der Baugeschichte ablesbar bleibt.
Die Verschlüsse der neuen Öffnungen — Türen, Fenster, Läden - sollen mit Materialien und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Gebäudes passen.
c) Dächer:
Form und Erscheinungsbild der herkömmlichen Dächer sind zu bewahren.
Firstrichtung und Dachneigung dürfen nicht geändert werden. Auskragungen und Form der Vordächer sind ebenfalls zu erhalten.
Die Dächer müssen mit Tonziegeln von natürlicher Farbe gedeckt werden.
Die Summe der Flächen von Lukarnen und Dachaufbauten darf in der Ansicht gemessen 1/12 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten. Die Gesamtbreite der Lukarnen und Dachaufbauten darf % der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.
Dachflächenfenster sind regelmässig anzuordnen.
d) Baumaterialien und Farben:
Die Materialien für Fassaden und Dächer werden beibehalten, vorausgesetzt, dass sie dem Charakter des Gebäudes und des Ortsbildes entsprechen. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des Gebäudes üblichen Material.
5 Unter Einhaltung der Nutzungsziffern können bestehende Bauten unter folgenden Bedingungen erweitert werden:
6
Die Erweiterung hat auf alle bemerkenswerten Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen und darf dessen Charakter und Verbindung zu seiner Umgebung nicht beeinträchtigen.
In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farben muss die Erweiterung auf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten und die Aussenräume abgestimmt sein. Sie darf in keiner Weise die innere oder äussere Erscheinung des Ortsbildes beeinträchtigen und muss sich dem Gebäude unterordnen.
Für alle Bauvorhaben im Ortsbildschutzperimeter gemäss Zonennut-
zungsplan nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem Amt für Kulturgüter (KGA) Kontakt auf.
GEMEINDE FRÄSCHELS Seite 12 GEMEINDEBAUREGLEMENT
Strassenabstände Artikel 8
1 Grundsätzlich gelten für alle Gebäude zu den Strassen die Baugrenzenabstände gemäss Art. 116 StrG. Andere Abstände werden im Baulinienplan definiert, wobei zwischen der „Baulinie mit Anbaupflicht“ und der „Baulinie für Weiterbestand“ unterschieden wird.
Siehe Genehmigungs- 2 Baulinie mit Anbaupflicht: Die Baulinie mit Anbaupflicht wird in städtebaubeschluss der RIMU vom lich wichtigen Bereichen von geschützten und ortsbildprägenden Gebäuden
festgelegt. Neubauten sind grundsätzlich entlang der Baulinie mit Anbau- 17, JULI 2024 DD pflicht zu erstellen und müssen räumlich einen Ersatz für den vorgängigen
< 235 Bau bilden.
3 Baulinie für Weiterbestand: Diese Baulinie wird in räumlich bedeutenden Bereichen festgelegt. Sie garantiert einen uneingeschränkten Weiterbestand eines Gebäudes mit der bestehenden Nutzung. An-, Um- und Ausbauten ausgeführt werden. Im Fall von Ersatzbauten (Neubauten) haben sich die Gebäude jedoch den üblichen Baugrenzen nach StrG anzupassen.
Siehe Genehmigungs- . roh R < n 2 beschluss der RIMU vom 4 Abweichungen: Grundsätzlich erteilt die Gemeinde zuständige Bewilligungsbehörde für Neubauten keine Abweichung für das 1 T. JULI 2024 Unterschreiten der im Baulinienplan geregelten Strassenabstände gemäss = 34 Abs. 2 „Baulinie mit Anbaupflicht“ und 3 „Baulinie fur Weiterbestand".
Abweichungen werden gemäss Art. 119 StrG Abs. 2 geregelt.
Abstände zu Wald un Artikel 9 Daukeu wu h le
zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals 1° Der Abstand eines-Gebäudes- zur Waldgrenze’beträgt min. 20.00 m, sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen niedrige- (Hecken, Einzelbäume ‚ren Abstand raeh-der-Waldgesetzgebung- bestimmt. mASEeH und Baumgruppen) 2 Für die Abstände von Aufschüttungen und Bauwerken zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals gelten je nach Zone die folgenden Werte:
(Vgl. auch Anhang 3)
Bauwerk Zone Niederhecke | Hochhecke Baum Aufschüttung / Abtragun- BZ 2.5m 5m hKB gen / Geländean-
LWZ 4m hKB
passungen
hKB + 5m 20 m hKB
Ordentliche Hochbauten und Treibhäuser
Geringfügige Hochbauten mit Fundament
Geringfügige Hochbauten ohne Fundament
Versiegelte Wege und Plätze
Unversiegelte Wege und Plätze
Strassen
Kanalisationen und Leitungen
hKB: halber Kronenbereich = Radius Krone + 2 m (vgl. Anhang)
GEMEINDE FRÄSCHELS GEMEINDEBAUREGLEMENT
Seite 13
Raumbedarf für Fliessgewässer
Bauvorhaben in der Nä-
he von Fliessgewässern
Gefahrenhinweiszonen
Belastete Standorte
Geschützte Biotope
Art. 10 1 Die Nutzung und die Bewirtschaftung des Raumbedarfs der Gewässer
müssen den Vorschriften der kantonalen (Art. 25 GewG und Art. 56 GewR) und den eidgenössischen (Art. 41c GSchV) gesetzlichen Grundlagen entsprechen.
Hochbauten müssen einen Minimalabstand von 4.00 m zur äusseren Grenze des Raumbedarfs der Fliessgewässer einhalten.
2 Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keine Überschwemmungsgefahr droht. Allenfalls können in Ergänzung zur Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbedarfs für Fliessgewässer Detailuntersuchungen angefordert werden.
Bei Ableitungen des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko zu prüfen. Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden (z.B. Rücklaufklappe und Installation von Pumpen).
Art. 11 1 Die Gefahrenhinweiszonen weisen auf das Vorhandensein einer Gefahr
(Wasser und Bodeninstabilitäten) hin, ohne dass jedoch ihre Stufe UMENeNtät, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde.
2 Vor jedem Bauvorhaben ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen . Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der ermittelten Ge-fahrenstufe entsprechen.
Art. 12 1 Der Zonennutzungsplan bezeichnet Standorte, die im Kataster der belas-
teten Standorte des Kantons Freiburg eingetragen sind.
2 Bau-, Renovierungs- oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art. 5 AltlastG unterstellt.
3 Das Erstellen einer Konformitätserklärung zu Art. 3 AltlV kann angefordert werden.
Art. 13 1 Alle im Zonennutzungsplan eingetragenen Biotope (Einzelbäume, Klein-
strukturen, Hecken / Baumreihen, Amphibienlaichgebiete) sind geschützt.
2 Ausserhalb der Bauzone sind ausserdem alle Gehölze (Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen, Hecken und Feldgehölze), die nicht zum Waldareal gehören, standortgerecht sind und einen ökologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen, geschützt (Art. 22 NatG).
3 Die Ufervegetation entlang von Fliess- und Stehgewässern, namentlich Schilfröhricht, Seggen und Gehölze ausserhalb des Waldareals ist auf dem gesamten Gemeindegebiet geschützt.
GEMEINDE FRÄSCHELS GEMEINDEBAUREGLEMENT
Seite 14
Landschaftsschutzperimeter
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU von
17. JULI 2024 S,2b
Landschaftsschonperimeter
Naturschutzperimeter und Pufferzone Fräschelsweiher
4 Die geschützten Naturobjekte dürfen weder entfernt noch beeinträchtigt werden. Sie sind fachgerecht zu pflegen. Bei geschützten Bäumen ist das Kappen der Kronen nicht erlaubt. Geschützte Hecken dürfen maximal zur Hälfte im gleichen Winterhalbjahr gepflegt werden.
5 Wo geschützte Biotope wegen Schadhaftigkeit, aus Sicherheitsgründen oder wegen übergeordneten Interessen entfernt oder durch Naturereignisse zerstört werden, müssen an gleicher Stelle oder an gleichwertigem Standort Ersatzmassnahmen getroffen werden. Die Ersatzpflanzungen müssen aus einheimischen, dem Standort angepassten Arten bestehen. Die Ersatzelemente sind dann ebenfalls geschützt.
6 Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, kann ausnahmsweise eine angemessene finanzielle Kompensation verlangt werden. Die Gemeinde setzt das Geld für ein anderes Projekt zugunsten von Natur oder Landschaft ein.
7 Das Erteilen einer Bewilligung zum Entfernen von geschützten Objekten, sowie die Bestimmung der Ersatzmassnahmen liegen in der Kompetenz der zuständigen Behörde.
Art. 14 1 Die Landschaftsschutzperimeter sollen landwirtschaftlich sowie für den
bodenabhängigen Gartenbau genutzt werden. Sie bezwecken die Erhaltung besonders empfindlicher und wertvoller Landschaften, Aussichtslagen, Naherholungsgebiete und Siedlungsränder.
Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist zu vermeiden. Für standortgebundene Projekte ist der Nachweis zu erbringen, dass andere Standorte nicht möglich sind und der Schutzzweck nicht massgeblich beeinträchtigt wird. Bestehende Bauten und Anlagen können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung unterhalten, erneuert und wenn nötig ergänzt werden. Bauliche Ergänzungen haben sich unauffällig in die Landschaft einzupassen. Alle Vorkehrungen, die dem Schutzzweck widersprechen wie Abgrabungen, Materialabbau, Auffüllungen, Ablagerungen und andere Veränderungen, sind verboten.
Art. 15 1 In Landschaftsschonperimetern sind standortgebundene Bauten und An-
lagen (inkl. Erschliessung) für die Landwirtschaft und den bodenabhängigen Gartenbau möglich, soweit sie das Gesamtbild oder charakteristische Einzelelemente der Landschaft nicht beeinträchtigen und sich harmonisch in das Landschaftsbild einpassen.
2 Grossbauten sowie nicht landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, insbesondere Abbau- und Deponiegebiete, sind nicht zugelassen.
Art. 16 1 Der Naturschutzperimeter (Flachmoor von nationaler Bedeutung) und die
Pufferzone Fräschelsweiher sind ungeschmälert zu erhalten.
2 Im Naturschutzperimeter und in der Pufferzone ist jede bauliche Tätigkeit untersagt.
3 Die Pflege und der Unterhalt des Naturschutzperimeters richtet sich nach den kantonalen Vorgaben.
GEMEINDE FRÄSCHELS GEMEINDEBAUREGLEMENT
Seite 15
Grundwasserschutzzonen
Archäologische Perimeter
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
17. JULI 202, —— DI;
Historische Verkehrswege nach IVS
4 Eine extensive Bewirtschaftung der Pufferzone ist erlaubt. Es dürfen jedoch weder Hof- noch Kunstdünger (inkl. Klärschlamm), und auch keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Die Flächen sind als Wiesen oder Weiden zu nutzen und können als Biodiversitätsförderfläche gemäss der Direktzahlungsverordnung (DZV) vom 23. Oktober 2013 angemeldet werden.
5 In der Pufferzone sind Einfriedungen nur ausnahmsweise zulässig. Zäune müssen so ausgelegt sein, dass sie die Wanderung der Wildtiere in die Umgebung des Naturschutzgebietes nicht behindern.
6 Die Senke im nordwestlichen Bereich der Parzelle Nr. 801, welche sich im Perimeter von nationaler Bedeutung befindet, jedoch im aktuellen Zonennutzungsplan als Pufferzone eingetragen ist, ist für Aufwertungsmassnahmen geeignet und entsprechend vorzusehen. Jegliche Aktivitäten, welche einer Renaturierung zuwiderlaufen oder eine solche verunmöglichen, sind verboten. Ein Renaturierungskonzept ist in Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinde bis 31.12.2020 zu erstellen.
Art. 17 Die Grundwasserschutzzonen sind im Zonennutzungsplan sowie im spe-
ziellen Schutzzonenplan ersichtlich. Bezüglich der Nutzung gelten die Vorschriften des Schutzzonenreglementes „S“ der Grundwasserfassung Hänisried vom 7. Juli 2009.
Art. 18 1 Innerhalb der archäologischen Perimeter nehmen die Gesuchsteller für
jeden Neubau oder jede Änderung an bestehenden Gebäuden sowie am natürlichen Gelände zuvor mit dem Amt für Archäologie Kontakt auf. KaSa wu dan KT.138 RG
2 Das Amt für Arab ist ermächtigt, in diesem Perimeter gemäss den Artikeln 37 bis 40 Sondierungs- und Grabarbeiten durchzuführen. Zudem sind namentlich die Bestimmungen von Art. 35 KGSG und von Art-59-
Art. 72
-76 RPBG vorbehalten.
3 Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden. (Art. 34 KGSG).
Art. 19 1 Im Zonennutzungsplan ist der geschützte historische Verkehrsweg FR
1706 verzeichnet. Der Schutzumfang beinhaltet den historischen Verlauf, die wegsäumenden Baumreihen und Hecken, die Böschungen, die Gräben, das Wegprofil, die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedungen usw.) und den Wegbelag.
2 Der Unterhalt des historischen Verkehrsweges muss nach fachmännischer Art ausgeübt werden, um eine angemessene Nutzung und die Substanzerhaltung zu gewähren.
3 Für jedes Bauvorhaben nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem Amt für Kulturgüter Kontakt auf.
GEMEINDE FRÄSCHELS Seite 16 GEMEINDEBAUREGLEMENT
2.2 SPEZIELLE ZONENVORSCHRIFTEN Kernzone, KZ Artikel 20
1 Die Kernzone umfasst bedeutsame Teile des alten Dorfes. Die Zone ist für bestehende Landwirtschaft, Handel, Handwerk, Büros, ruhige Gewerbe, private und öffentliche Dienstleistungen sowie für das Wohnen bestimmt.
2 Die offene Bauweise ist obligatorisch. 3 Überbauungsziffer ÜZ: Max. 0.40 4 Geschossflächenziffer GFZ: Max. 1.60 5 Grenzabstand A: Min. 6.00 m 6 Gesamthöhe h: Max. 12.00 m 7 Lärmempfindlichkeitsstufe ES: Ill 8 Besondere Bestimmungen: Neubauten haben bezüglich ihrer architektonischen Einpassung erhöhten Anforderungen zu genügen. Für alle Bauvorhaben wird eine Voranfrage an den Gemeinderat empfohlen. Bauten innerhalb des Ortsbildschutzperimeters unterliegen den besonderen Vorschriften von Art. 7 GBR. Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom 9 ondere Bestimmungen für die Liegenschaft Hauptstrasse 23 Par. ii innerhalb der Kernzone: Aufgrund der nachträgli i 1 T. JULI 2024 nung gelten ie Einhaltung der Lärmschutzverord spezielle Auf- 5 ‚aa lagen. Neubauten mit-ärmempfindlichen n müssen zur östlich gelegenen Hauptstrasse eine-Bista! n mindestens 35.00 m ab der Strassenachse aufweisen. Fü Ausbauten des bestehenden empfohlen. Wohnzone, WZ Artikel 21
1 Die Wohnzone ist für freistehende Einzelwohnhäuser gemäss Arl. 65 RPBR bestimmt.
2 Stilles Gewerbe wie Büros, Ateliers, Läden und dergleichen sind innerhalb von Wohngebäuden zugelassen, haben sich aber den Bedürfnissen des Wohnens unterzuordnen und dürfen keine den Wohnzweck störende Immissionen oder Verkehr verursachen.
5 Die offene Bauweise ist obligatorisch.
6 Überbauungsziffer ÜZ: Max. 0.40
7 _Geschossflächenziffer GFZ: Max. 0.80
8 Grenzabstand A: Min. 4.50 m
9 Gesamthöhe h: Max. 9.00 m
10 Lärmempfindlichkeitsstufe ES: Il
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Arbeitszone I, Al
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
17. JULI 2024 5.3,
Arbeitszone Il, A Il
Zone von allgemeinem Interesse ZAI
16 altri articoli
Art. 22 1 Die Arbeitszone | ist für Fabrikations-, Dienstleistungs- und Handels-
betriebe sowie deren Lagerflächen bestimmt. Reine Lagerplätze sind nicht zugelassen. Wohnungen sind gemäss Art. 54 Abs. 3 RPBG erlaubt.
Die offene Bauweise ist obligatorisch. Überbauungsziffer ÜZ: Max. 0.40 Geschossflächenziffer GFZ: Max. 1.60
Gesamthöhe h: Max. 12.00 m
2 3 4 5 Grenzabstand A: Min. 6.00 m 6 7 Lärmempfindlichkeitsstufe ES: Ill 8
Das offene Lagern von Waren, Materialien, Fahrzeugen usw. entlang von Strassen und Zonengrenzen ist nur erlaubt, wenn diese durch eine mindestens 1.80 m hohe Bepflanzungseinfriedung als Sichtschutz getrennt sind.
Art. 23 1 Die Arbeitszone Il ist für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Verwal-
tungsgebäude, Lagerhallen sowie Freizeiteinrichtungen bestimmt. Wohnungen sind gemäss Art. 54 Abs. 3 RPBG erlaubt.
Überbauungsziffer ÜZ: Max. 0.65
Baumassenziffer BMZ: Max. 7 m’/m?
Grenzabstand A: Min. 4.00 m jedoch min. %% Gesamthöhe h
2 3 4 5 Gesamthöhe h: Max. 12.00 m 6 Lärmempfindlichkeitsstufe ES: IV 7
Das offene Lagern von Waren, Materialien, Fahrzeugen usw. entlang von Strassen und Zonengrenzen ist nur erlaubt, wenn diese durch eine mindestens 1.80 m hohe Bepflanzungseinfriedung als Sichtschutz getrennt sind.
8 Die Gebäude der Arbeitszone Il haben sich in die Landschaft einzupassen. Für alle Bauvorhaben wird eine Voranfrage an den Gemeinderat empfohlen.
Art. 24 1 Diese Zone ist für Gebäude und Anlagen der öffentlichen Dienste be-
stimmt. Hierzu gehören gemäss dem Zonennutzungsplan folgende Nutzungen:
A Verwaltungs- und Mehrzweckgebäude mit Spiel- und Sportplatz B Archiv
C Alte Wasserfassung mit Spielplatz
D Pumpstation ARA
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Perimeter diversifizierte Landwirtschaft, PDL
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
17. JULI 2024
Landwirtschaftszone, LZ
E Werkhof
F Friedhof
Die offene Bauweise ist obligatorisch. Überbauungsziffer ÜZ: Max. 0.40 Geschossflächenziffer GFZ: Keine Grenzabstand A: Min. 6.00 m Gesamthöhe h: Max. 12.00 m
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Lärmempfindlichkeitsstufe ES: Il
Art. 25 1 Der Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft gemäss Art 16 a Abs. 3
RPG ist für den Gemüsebau in Gewächshäusern sowie die betriebsnotwenı- gen Lager- und Betriebsgebäude bestimmt.
2 Grenzabstand A: Min. 4.50 m jedoch min. % Gesamthöhe h
3 Gesamthöhe h: Max. 9.00 m
4 Lärmempfindlichkeitsstufe ES: Ill
5 Sämtliche Gewächshäuser müssen mit geeigneten Auffanganlagen für das Regenwasser ausgestattet werden. Für die Bewässerung der Kulturen
muss primär Regenwasser verwendet werden.
-für-Umwelt-Sektion-Gewässer-erfordert- Überschüssiges Regenwasser und Regenwasser, welches nicht aufgefangen werden kann, muss versickert werden. Falls eine Versickerung nicht möglich ist, erfordert dies einen entsprechenden Nachweis. Das Sauberwasser wird in diesem Fall über eine Retentionsanlage abgeleitet. Die Dimensionierungen haben von ausgewiesenen Spezialisten nach den gültigen Normen zu erfolgen und
müssen einem Baugesuch beiliegen.
6 Bauten unter einem Abstand von 10.00 m ab der Achse der Erdgashochdruckleitung sind bewilligungspflichtig durch das eidg. Rohrleitungsinspektorat (siehe Anhang 6).
7 Der nördlichste Bereich der Parzelle Nr. 113 des Perimeters für diversifizierte Landwirtschaft wird gemäss dem Teilrichtplan Landschaft von einem Wildtierkorridor tangiert. Anlässlich einer Überbauung ist nachzuweisen, dass die Durchlässigkeit für Wildtiere gewährleistet bleibt. Die entsprechenden Massnahmen sind als verbindliche Bestandteile in den entsprechenden Gesuchen zu integrieren.
Art. 26 1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftli-
che Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
GEMEINDE FRÄSCHELS
GEMEINDEBAUREGLEMENT
Seite 19
Eisenbahngebiete
Waldareal, W
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
17. JULI 2024
2 Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, wird abschliessend von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt.
3 Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion.
4 Ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG ist empfohlen, ausser für geringfügige Bauten.
5 Die Gebäude der Landwirtschaftszone haben sich unauffällig in die Landschaft einzupassen. Die Vorschriften der Landschaftsschonperimeter und der Landschaftsschutzperimeter sind zu beachten.
6 Lärmempfindlichkeitsstufe ES: Ill
Art. 27
1 Für Eisenbahngebiete gilt das Eisenbahnrecht.
2 Die bau- und planungsrechtliche Beurteilung von Bauten, welche nicht dem Eisenbahnrecht unterliegen, erfolgt nach den angrenzenden Zonen.
Art. 28
Das Waldareal wird durch die Waldgesetzgebung-definiert und geschützt.
Weldschult qesehz Ai
GEMEINDE FRÄSCHELS Seite 20 GEMEINDEBAUREGLEMENT
3. BAUPOLIZEILICHE UND ANDERE BESTIMMUNGEN Grundsatz Artikel 29
Gestaltung von Bauten
Dachgestaltung
Die Grundsätze sämtlicher baupolizeilicher Vorschriften sind im RPBG
Art. 119
ff. und im RPBR Art. 52 ff, geregelt.
Art. 30 1 Bauten und Anlagen im Sinn von Art. 84 und 85 RPBR sind so zu ge-
stalten, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (vgl. auch Art. 125 RPBG und Art. 64 RPBR). Sie haben sich insbesondere bezüglich Stellung, Kubus und Struktur als solche und im baulichen Kontext einzuordnen. Bauten welche diese Anforderungen nicht erfüllen sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen.
2 Die Gemeindebehörde überprüft die Gestaltung nach den obenerwähnten Kriterien mit einem Beurteilungssystem gemäss Anhang
3 Die Gemeindebehörde stellt sich jederzeit, unter allfälligem Beizug versierter Fachleute, für die Beratung in Gestaltungsfragen zur Verfügung.
4 Rechtzeitig vor der Ausführung sind die Fassaden- und Dachmaterialien zu bemustern. Grelle Farben sind nicht zugelassen, Pastellfarbtöne und Erdfarben werden empfohlen.
Art. 31 1 Es sind nur Sattel- und Walmdächer erlaubt, mit Ausnahme von Bauten
in der Arbeitszone Il.
2 Flachdächer sind nur für An- und Nebenbauten gestattet.
3 Für alle Dächer sind Ziegel und andere geeignete Materialien in roten oder braunen Farbtönen gestattet. Wellplatten sind nur in der Arbeitszone II zugelassen. Vorbehalten bleibt Art. 64 RPBR.
4 Die Dachneigung eines Hauptdaches muss zwischen 20 und 45 Grad betragen (Altgrad, Winkel = 90 Grad).
5 Innerhalb überbauter Gebiete haben sich Bauvorhaben in der Firstrichtung den umliegenden Bauten anzupassen. In der Kernzone hat die Dachneigung eines neuen Gebäudes der durchschnittlichen Neigung der angrenzenden Gebäude mit einer Toleranz von + 10 % zu betragen.
6 Als Dachlukarnen versteht man alle Öffnungen im Dach gemäss Art. 65 Abs. 1 RPBR. Dachlukarnen sind harmonisch in eine Dachfläche zu integrieren. Die Summe der Frontflächen darf 1/7 der im Vertikalaufriss gemessenen Dachflächen nicht übersteigen. Der First der Dachlukarnen muss jeweils merklich unter dem First des Hauptdaches liegen.
7 Für Gebäude innerhalb des Ortsbildschutzperimeters gelten zusätzlich die Grundsätze von Art. 7 GBR.
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Solarenergieanlagen
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
17, JULI 2024
Umgebungsgestaltung
Zonenfremde Anlagen und Lagerplätze
Parkierung
Personenwagen
Art. 32 Das Verfahren bezüglich der Solaranlagen ist durch das Bundesrecht und
das kantonale Recht geregelt. Im Übrigen ist die Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) anwendbar.
Art. 33 1 Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich
eine gute Einordnung in die Siedlung und die Landschaft ergibt.
2 Die Aussenräume sollen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Auf die vorhandenen Bäume, Sträucher und Hecken ist bei Überbauungen besonders Rücksicht zu nehmen. Bei Beseitigung sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Es müssen einheimische Bäume und Sträucher gepflanzt werden.
3 Für jedes Einfamilienhaus muss mindestens ein Baum gepflanzt werden, für Mehrfamilienhäuser ein Baum pro Wohnung. Es sind ausschliesslich einheimische Laub- und Nadelhölzer zugelassen.
4 Die grobe Gestaltung der Aussenräume (Rohplanie) und die Zugänge für Fussgänger und Fahrzeuge sind bis zum Zeitpunkt der Bezugsbewilligung fertigzustellen. Die weiteren Umgebungsarbeiten sind innerhalb der nächsten 12 Monate abzuschliessen.
Art. 34 Das Landschafts- und Ortsbild darf nicht durch zonenfremde Anlagen und La-
gerplätze gestört werden. Die Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Freien ist nicht gestattet. Nicht überbaute Parzellen innerhalb der Bauzonen sind zu unterhalten.
Art. 35 1 Bei jedem Neu-, Um- und Anbau sind für Personenwagen die erforderli-
chen Abstellplätze zu erstellen und nachzuweisen. Die erforderliche Anzahl ist nach der VSS-Norm SN 640 281 (2013) „Parkieren, Angebot an Parkfeldern für Personenwagen“ der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute VSS zu bemessen.
2 Gestaltung: Parkplätze sind verkehrsgerecht anzulegen. Massgebend sind die Bestimmungen im StrG, Art. 61 und 62 RPBR und die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute VSS. Parkplätze dürfen die übrigen baupolizeilichen und planungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften im Interesse des Schutzes der Wohnumgebung sowie des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht verletzen.
3 Sicherstellung der Benutzbarkeit: Parkplätze dürfen nur gemäss ihrer Bestimmung verwendet werden. Eine dauernde Zweckentfremdung der Parkplätze ist untersagt. Parkplätze auf fremden Grundstücken sind in der Regel grundbuchlich sicherzustellen. Abparzellierte Teile von Grundstücken und Miteigentumsanteile dürfen nur mit den zugehörigen Parkplätzen veräussert werden.
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Seite 22
Fahrräder
Regenwasser
Siehe Genehrnigungsbeschluss der RIMU vom
17. JULI 2024
Energiekonzept
4 Die Erhebung einer Ersatzabgabe für nicht erstellte oder erstellbare Parkplätze erfolgt auf der Grundlage eines nach Gemeindegesetz erlassenen Beitragsreglementes.
5 Bei jedem Neu-, Um- und Anbau sind für Fahrräder die erforderlichen Abstellplätze für Fahrräder zu erstellen und nachzuweisen. Die erforderliche Anzahl ist nach der VSS-Norm SN 640 065 (2011) „Parkieren, Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen“ der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute VSS zu bemessen.
Art. 36 1 Das unverschmutzte Meteorwasser von Dächern, Plätzen, Drainagen
usw. ist bei geeigneter Bodenstruktur versickern zu lassen. Es sind geeignete Massnahmen möglichst mit einer Oberbodenpassage vorzusehen. Eine Ableitung in eine Schmutzwasserleitung ist verboten.
2 Meteorwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden kann, muss zurückgehalten und zeitlich verzögert einer Sauberwasserleitung oder einem Vorfluter zugeführt werden (Retention). M sualuun eu
3 Sind die in diesem Artikel geforderten Massahmen technisch unzumutbar, kann die zuständige Bewilligungsbehörde Ausnahmen gestatten.
Art. 37 Unter Beachtung von Art. 80 Abs. 6 RPBR wird für die jeweilige Bauzone
ein Bonus von 10 % auf die Geschossflächenziffer gewährt.
GEMEINDE FRÄSCHELS
Seite 23
GEMEINDEBAUREGLEMENT 4. VERFAHREN UND STRAFBESTIMMUNGEN Gebühren Artikel 38 Für das Prüfen der Baugesuche, der Detailbebauungspläne und die Überwachung der Bauten haben die Eigentümer an die Gemeinde eine Gebühr gemäss Gebührenreglement zu entrichten. Übertretungen Artikel 39 Übertretungen gegen vorliegendes Reglement werden nach den Bestimmungen von Art. 173 RPBG geahndet. 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung Artikel 40 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben: - der bisherige Zonennutzungsplan Baugebiet (genehmigt 3.9.97) - der bisherige Zonennutzungsplan Landschaft (genehmigt 3.9.97) - der bisherige Baugrenzenplan (genehmigt 3.9.97) das Bau- und Planungsreglement (genehmigt 3.9.97) der bisherigen Richtpläne Landschaft, Verkehr und Erschliessung (genehmigt 3.9.97) - der QP Bärgli-Rainacher inkl. Revision 1998 (erstmalig genehmigt 12.1.88) Inkrafttreten Artikel 41
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion in Kraft.
GEMEINDE FRÄSCHELS Seite 24 GEMEINDEBAUREGLEMENT
GENEHMIGUNGSVERMERKE
ÖFFENTLICHE AUFLAGE Die 1. öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt Nr. 46 vom 14. November 2014.
Die 2. öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt Nr. 2 vom 11. Januar 2019.
BESCHLUSS DES GEMEINDERATES
Durch den Gemeinderat Fräschels angenommen am 11. März 2015 und am 17. Juni 2019.
KURZ
GENEHMIGUNG DIREKTION FÜR RAUMENTWICKLUNG, INFRASTRUKTUR, MOBILITÄT UND UMWELT Durch die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt genehmigt am: 1 7 17. JULI 2024
Der Staatsrat, Direktor;
GEMEINDE FRÄSCHELS Seite 25 GEMEINDEBAUREGLEMENT
Anhang 1: ZUSAMMENFASSUNG DER ZONENVORSCHRIFTEN (Art. 20 - 26)
Artikel: | Zone: ÜZ: GFZ: Besonderes: 20 KZ 0.40 ji" ‚60 Einpassung Neubauten Empfehlung Voranfrage 21 wz 0.40 0.80 | - 450m |9.00m |Il 22 Al 0.40 1.60 - 6.00m | 12.00 m | Ill Offene Lager nur mit Einfriedung 23 AI 0.65 - 7 m’Im? | 4.00 m/ | 12.00 m | IV Offene Lager nur mit min. % Einfriedung h Einpassung Empfehlung Voranfrage - 6.00 12.00 m | Il - 4.50 / 9.00m |Ill Auffanganlagen Remin. % genwasser h
- — —_ I] Zonenkonformität nach RPG und RPV Vorprüfung empfohlen
ER |
Legende vgl. auch GBR, nach SIA 416
GEMEINDE FRÄSCHELS Seite 26
GEMEINDEBAUREGLEMENT Siehe Genehmigungs-
. beschluss der RIMU von]
17. JULI 2024 S.3%4
Anhang 2: GESCHÜTZTE BAUTEN UND OBJEKTE (Art. 6)
Strasse / Wert / . Ortsbezeichnung Verzeichnis | Sehutzkategorie Berg {6} 3
Berg Bauernhaus 69 3 | Brünnenrain Bauernhaus 49 | Brünnenrain Gemeindearch 696
Brünnenrain 15 Schulhaus
Brünnenrain Bauernhaus
Brünnenrain Wohnhaus
Chroneholz Grenzstein
| Gruebeweg Grenzstein Gruebeweg | 5 Gruebeweg 15 Bauernhaus Hauptstrasse 0 Gs1 | Grenzstein Hauptstrasse 29 Bauernhaus | 174 Haelstrane 33 Bauernhaus | 18 Hauptstrasse 35 Bauernhaus 21 Hauptstrasse 39 Bauernhaus 22
Bauernhaus 28
Hauptstrasse 45 Hauptstrasse 47 Bauernhaus 29 Hauptstrasse 48 ee 35 Hauptstrasse 48 Wirtshausschild 35 FF 50 51
-o Ofen- und Feuersprit- SR zenhaus
Hauptstrasse
c c B B c c A A B c A c B c c c c B A B c c c c
Ehem. Polizeiposten Hauptstrasse und Zollhaus Hauptstrasse Bauernhaus 626 Hauptstrasse 58 Bauernhaus 56 Hintere Strasse | 7 Bauernhaus 170 3
GEMEINDE FRÄSCHELS Seite 27 GEMEINDEBAUREGLEMENT
Hintere Strasse Bauernhaus
Hintere Strasse Speicher
Hintere Strasse Bauernhaus
Grenzstein
Riedli
Schmiedstrasse 59 Bauernhaus
Schulweg OBn | Dorfbrunnen
GEMEINDE FRÄSCHELS Seite 28 GEMEINDEBAUREGLEMENT
Anhang 3: BAUABSTÄNDE ZU GEHÖLZEN (Art. 9)
Sprywe de la nature at du PAYSage Amt für Natur und Landschaft
ETAT DE FRIBOURG STAAT FRFIRUIRG
Halbe Kronenbreite 2m
Die nunimalen Banabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals werden nach dem Bantyp und dem Zonentyp festgesetzt, und müssen eingehalten werden Unter bestimmten Umständen kann die Gemeinde eine Abweichung vom Mindestabstand genehmigen Formulare zum Abweichtungsgesuch werden vom Amt für Natur und Landschaft zur Verfügung gestellt
Gehölze ausserhalb des Waldareals dürfen nur aus Sicherheitsgründen oder wegen Krankheit entfernt werden Die Gemeinde nass anch zur Fällung von diesen Gehölzen Stellung nehmen Im Falle eines Beseitigung muss ın Absprache nut dei Gemeinde eine Kompensationsmassnahme bestimmt werden
Link » VSS Norm zum Schutz von Baumen auf Baustellen
hp wwi.vss.ch topnasiganonseanch/ tx solmasbgtosd-VShr 540-377 -aK dl S2ScL U » Agriden - Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raum „4 » Canton de Geneve (mur Französisch)
» Narıre » Crganon de hases vives » Hate Wessences nchaenes
» Kanton Zürich. Amt für Landschaft und Natur: Merkblatt Hecken » Staat Freiburg. Amt fir Nat und Landschaft (ANTL): Schutzmassnahmen „Baunschutz auf Baustellen”
Seite 29
beschluss der RIMU vom
Siehe Genehmigungs- 17. JULI 2024
GEMEINDE FRÄSCHELS GEMEINDEBAUREGLEMENT
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BEURTEILUNGSSYSTEM GESTALTUNG VON BAUTEN, GEBRAUCHSANLEITUNG (Art. 30)
Anhang 4:
GEMEINDE FRÄSCHELS Seite 30 GEMEINDEBAUREGLEMENT
Gebrauchsanleitung zum Beurteilungssystem Gestaltung von Bauten Bemerkungen: - Grundlagen: Art. 125 RPBG, Art. 64 RPBR, Art. 30 GBR - Dieses Beurteilungssystem stellt keine zusätzlichen Auflagen an die Bauherrschaften und Architekten, sondern ist lediglich die Anwendung der vorhandenen Gesetzgebung bezüglich der Gestaltung. Ein seriös arbeitender Architekt erfüllt diese Anforderungen grundsätzlich ohne Schwierigkeiten. Das Beurteilungssystem soll insbesondere als Diskussionsgrundlage dienen. Bewertung: - Bewertung Erfüllungsgrade nach Anleitung Beurteilungsblatt: 0-1 Punkt = unbefriedigende Gestaltung 2 -3 Punkte = befriedigende Gestaltung (= zufriedenstellende Erscheinung)
- Minimaler Erfüllungsgrad Einzelkriterium 2 Punkte!
Gewichtung: Neu = Neubau, Anbau und ähnliche Bauvorhaben Alt = Umbau, Renovation und ähnliche Bauvorhaben
Bemerkungen und Begründungen: In Stichworten aufführen > wichtige Diskussionsgrundlage für Gespräch mit Bauherr, Architekt und Experte!
Definition der Kriterien:
Stellung: - Beitrag zur Raumbildung > Bedeutung für den Strassen- oder Platzraum - Einpassung > als Teil des Überbauungsmusters
Kubus: - Volumen> Einfügung in die Umgebung (gute kubische Gliederung in Einzelkuben) - Proportionen > harmonisch (Länge, Breite, Höhe des Kubus)
Struktur: - Gliederung, Gestaltung Fassade und Dach > Harmonie in der Gliederung der Fassaden (Charakter, Gliederung der Baumassen, Ablesbarkeit) - Materialien, Farben > harmonisch, ausgewogen, ehrlich bezüglich Bautechnik, keine Täuschungen
Illustration der Gestaltungskriterien:
Stellung: Kubus: Struktur:
Auswertung:
- Das Beurteilungssystem muss von einem Experten mit den zukünftigen Beurteilern vor Ort „geeicht‘ und erklärt werden!
- Kann das Bauvorhaben nicht direkt bewilligt werden, ist eine Beratung durch einen Experten (versierter Raumplaner oder Architekt) empfehlenswert!