Baureglement
Agriswil
Documento
- Numero
- 2241
- Comune
- Agriswil
- Cantone
- Friburgo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 26 ott 2005
Carta
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File
2276_20051026_RCU_Agriswil.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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KANTON FREIBURG
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GEMEINDE AGRISWIL
Einzonung Wohnzone (WZ)
Planungs- und Baureglement Änderung
STAUFFACHER & PARTNER Ing. - und Vermessungsbüro Bernstrasse ge) 3280 Murten
öffentliche Auflage
Publikation im Amtsblatt vom 17. Juni 2005 1. Oberamt des Seebezirks Murten 2. Gemeindeverwaltung Agriswil
Angenommen durch den Gemeinderät Agriswil:
Der Gemeindepräsident:/ Die Gemeindeschreiberin: Fa Ber - — un
Genehmigt durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion: Der Staatsrat, Direktor:
Datum: 7. 1:1, 065 Var \
Gemeinde Agriswil: Einzonung Wohnzone 30.03.2005 Planungs- und Baureglement
Aktueller Zustand
23. Artikel: Wohnzone (WZ)
Charakter
1 Die Wohnzone ist den Wohnnutzungen vorbehalten. Es sind freistehende Wohnhäuser (freistehende Einzelwohnhäuser und Mehrfamilienhäuser) sowie zusammengebaute Einzelwohnhäuser gestattet (ARzZRPBG Art. 53).
2 Nebst Wohnnutzungen sind auch stille erbliche und Dienstleistungen zulässig, sofern sie das gesunde Wohnen (Art. 47, 154 RPBG) und die Bauten den Charakter der Wohnzone nicht beein gen.
3 Der Anteil der Wohnnu an der gesamten Nutzfläche {Art. 54 und 55 ARZRPBG) muss mindestens 50 % betragen.
8 Gebäudelänge: Die Gebäudelärge ist auf 25 m beschränkt. 6 Abstände: Die Grenzabstände richten sich nach Art. 62 ff ARZRPBG.
7 Gesamthöhe: Die Gesamthöhe der Bauten ({Firsthöhe) beträgt maximal 6 m.
8 Gebäudehöhe: Die max. Gebäudehöhe beträgt 4.5 m
9 Die max. Ausnützungsziifer beträgt 0,46.
10 In der Wohnzone gelten die Bestimmun: der Empfindlichkeitsstufe 11 gemäss LSV. get =
Gemeinde Agriswil: Einzonung Wohnzone 30.03.2005 Planungs- und Baureglement
Änderungen
23. Artikel: Wohnzone {WZ)
Charakter
1 Die Wohnzone ist den Wohnnutzungen vorbehalten. Es sind freistehende Wohnhäuser (freistehende Einzelwohnhäuser und Mehrfamilienhäuser) sowie zusammengebaute Einzelwohnhäuser gestattet (ARZRPBG Art. 53).
2 Nebst Wohnnutzungen sind auch stille 'erbliche Nutzungen und Dienstleistungen zulässig, sofern sie das gesunde Wohnen (Art. 47, 154 RPBG) und die Bauten den Charakter der Wohnzone nicht beeinträchtigen.
3 Der Anteil der onen an der gesamten Nutzfläche (Art. 54 und 55 ARZRPBG) muss mindestens 50 % betragen.
5 Gebäudelänge: Die Gebäudelänge ist auf 25 m beschränkt. 8 Abstände: Die Grenzabstände richten sich nach Art. 62 ff ARZRPBG.
7 Gesamthöhe: Die Gesamthöhe der Bauten {Firsthöhe) beträgt maximal 6 m.
8 Gabäudehöhe: Die max. Gebäudehöhe beträgt 4.5 m
9 Die max. Ausnützungsziffer beträgt 0,45.
10 In der Wohnzone gelten die Bestimmui der Empfindlichkeltsstufe II gemäss LSV. ” non
2 Die Differenz zwischen der Höhe des fertig gestalteten Geländes und
dem natürlichen Gelände darf 0.80 m nicht übersteigen.
Die Neigung der an der Grundstücksgrenze erstellten Böschungen darf das Verhältnis 1:4 (Höhe : Länge) ab gewachsenem Boden nicht übersteigen