Zonennutzungsplan
Piano delle zone · Alterswil
Documento
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Alterswil
- Cantone
- Friburgo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RIMU
Carta
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2306_20260318_Tafers_Alterswil_ACA_PAZ.pdfApri in una nuova scheda
Testo
2306_20260318_Tafers_Alterswil_ACA_PAZ.pdf
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Gemeinde Tafers Ortschaft Alterswil
ZONENNUTZUNGSPLAN
& {ı rn, 500m Tr —
Übriges Gemeindegebiet (Schutzgebiete) Bauzonen siehe Plan 1:5’000
MASSSTAB 1:10000
GENEHMIGUNGSAUFLAGEN
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vom: 25.11.2022 vom: 16.12.2022
Öffentliche Auflage durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 47 Ergänzende öffentliche Auflage durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 50
2
Angenommen vom Gemeinderat von Tafersam: 20, MRZ. 2023
Gemeindeammann
Genehmigt von der Direktionfür mefitwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) am: 1 [3 MRZ. 2026
Der Staatsrat, Direktor
April 2023
22129-ZNP 10000-230406
urbaplan
\
H 4. Bayer
Wolgiswil
SCHUTZVORSCHRIFTEN
Geschützte Kulturgüter: Kategorie 1/2/3/ Einzelobjekt (Kreuz, Brunnen) Ortsbildschutzperimeter Harmonisierungsperimeter
Archäologischer Perimeter
IVS-Objekt Schutzkategorie 1
ı Geretach Gfällacher
a ei I
IVS-Objekt Schutzkategorie 2
Naturschutzzone Sensegraben NSZ-S = Auenschutzgebiet nat. Bedeutung (Wiedergabebewilligung Nr. 07-02 des NLS-FR)
Naturschutzzone Galterngraben NSZ-G
Naturschutzzone Feuchtgebiete NSZ-F
Naturobjekte: Genereller Schutz aller bestehenden Hecken und Bäume gemäss GBR Naturgefahrengebiete gemäss Gefahrenkarte (erheblicher, mittlerer, geringer Gefährdung, Gefahrenhinweisgebiet) Massenbewegungen (Rutschungen, Hangmuren, Sturzprozesse)
Hochwasser
Fliessgewässer: offen / eingelegt (ungefährer Verlauf)
Raumbedarf der Fliessgewässer (gemessen ab Bach- / Rohrachse) Raumbedarf Sense: Perimeter = Auenschutzgebiet
Abgeänderter Raumbedarf / Baugrenze
Raumbedarf: Unbebaubarer Korridor (beidseitig 4m)
ORIENTIERENDE INHALTE
Nutzungszonen (siehe Zonennutzungsplan 1:5000)
Wald / Feldgehölz
Rechtskräftige Grundwasserschutzzone “S”
Provisorische Grundwasserschutzzone “S”
Altlastenstandort: untersuchungsbedürftig / nicht untersuchungsbedürftig Hochspannungsleitung
Gemeindegrenze
Genehmigung Gesamtrevision 2017
'
Direction de l'aménagement, de l'environnement et des constructions DAEC Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektlon RUBD
ETAT DE FRIBOURG STAAT FREIBURG
Chorherrengasse 17, 1701 Fribourg T +41 26 305 36 04, F +41 26 305 36 09 www.fr.ch/rubd Unser Zeichen: RB/sh
Freiburg, 28. Juni 2017
Alterswil, Gemeinde. Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung gestützt: auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); auf die Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1); auf das Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008 (SGF 710.1 ); auf das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR; SGF 710.11); auf die Verordnung vom 30. Juni 2015 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens (SGF 710.16); auf die am 26. Januar 1993 durch den Staatsrat genehmigte Ortsplanung (OP); auf die Akten, in Erwagüng: 1.
Gegenstand
Gegenstand der vorliegenden Genehmigung ist die Gesamtrevision der OP, welche die Raumplanung der Gemeinde Alters�il für die nachsten 15 Jahre definiert. Diese Revision besteht ausserdem aus der Anpassung der vom Staatsrat am 26. Januar 1993 genehmigten OP an die geltende Gesetzgebung des Bundes und des Kantons. Il.
Verfahren
A. Erste Schlussprüfung Ôffentliche Auflagen Die offentlichen Auflagen der Gesamtrevision der OP wurden in den Amtsblat ern Nr. 37 vom 14. September 2012 und Nr. 3 vom 18. Januar 2013 angekündigt. Der Gemeinderichtplan (GernRP) wurde gleichzeitig zur ersten Auflage in Vernehmlassung gegeben.
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Raumplanungs-, Umwelt- und Baudlrektion RUBD Seita 2 von 27
Einsprachen und Bemerkungen
Wahrend der ersten offentlichen Auflage sind 25 Einsprachen eingegangen, die vom Gemeinderat gesetzeskonform behandelt wurden. Wahrend der zweiten offentlichen Auflage sind keine Einsprachen eingegangen. Annahme durch den Gemeinderat
Der Gemeinderat hat die Gesamtrevision der OP am 26. Februar 2013 angenommen. Beschwerden
Es wurden 5 Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Gemeinde bei der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) eingereicht, für welche die RUBD gleichzeitig mit dem vorliegenden Entscheid die Be·schwerdeentscheide füllt. Rechtliches Gehor
Gemass Art. 86 Abs. 2 RPBG und Art. 34 Abs. 1 RPBR hat die RUBD die Punkte des OP-Dossiers, welche sie nicht zu genehmigen oder � andern vorsah, im Amtsblatt Nr. 13 vom 28. Marz 2014 publiziert. Zusatzlich zur Publikation im Amtsblatt wurde die Gemeinde mit Brief vom 27. Marz 2014 auf die Publikation des rechtlichen Gehôrs aufmerksam gemacht und zur Stellungnahme innert 30 Tagen ab l'ublikation eingeladen. Stellungnahmen
Die Gemeinde Alterswil hat in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2014 betreffend die Punk.te der vorerwahnten Publikation der RUBD zum rechtlichen Gehor Stellung genommen. Eine weitere Stellungnahme wurde von Dritten am 9. Mai 2014 eingereicht. Zu den Erwagungen hierzu, siehe Erwagung IV. Kap. 2, 3 und 6 nachstehend. Sistierung des Verfahrens
Mit Schreiben vom 29_. Oktober 2014 hat die Gemeinde das Verfahren der Gesamtrevision der OP bis zur Aufuebung des unbedingten Moratoriums für Fruchtfolgeflachen (FFF) sistiert (vgt'. Erwagung IV. Kap. 1.1.). B. Zweite Schlussprüfung Dritte ·offentliche Auflage
Die dritte offentliche Auflage der Gesamtrevision der OP wurde im Amtsblatt Nr. 40 vom 2. Oktober 2015 publiziert. Die GemRP wurden gleichzeitig in Vernehmlassung gegeben. Hinsichtlich der Inhalte, die nicht Gegenstand der dritten ôffentlichen Auflage waren, stellt die RUBD darauf ab, dass diese den Unterlagen der ersten Schlussprüfung entsprechen. Einsprachen und Bemerkungen
Wahrend der offentlichen Auflage ist eine Einsprache eingegangen, die vom Gemeinderat gesetzeskonform behandelt wurde.
Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD ' Seite 3 von 27
Annahme durch den Gemeinderat
Der Gemeinderat hat die Gesamtrevision der OP am 15. Dezember 2015 angenommen. Beschwerden
Es wurde eine weitere Beschwerde gegen den entsprechenden Einspracheentscheid der Gemeinde bei der RUBD eingereicht, für welche die RUBD den Beschwerdeentscheid ebenfalls gleichzeitig mit dem vorliegenden Entscheid fâllt. Zweites rechtlicbes Gehor
Gemass Art. 86 Abs. 2 RPBG und Art. 34 Abs. 1 RPBR hat die RUBD die Punkte des OP-Dossiers, welche sie nicht zu genehmigen oder zu andern vorsah, im Amtsblatt Nr. 41 vom 14. Oktober 2016 publiziert. Zusatzlich zur Publikation im Amtsblatt wurde die Gemeinde mit Brief vom 11. Oktober 2016 auf die Publikation des rechtlichen Gehërs aufmerksam gemacht und zur Stellungnahme innert 30 Tagen ab Publikation eingeladen. Stellungnahmen
Die Gemeinde Alterswil hat in ihrem Schreiben vom 11. November 2016 betreffend die Punkte der vorerwahnten Publikation der RUBD zum zweiten rechtlichen Gehor Stellung genommen. Eine weitere Stellungnahme wurde von Dritten am 2. November 2016 eingereicht. Zu den Erwagungen hierzu, siehe Erwagung IV. Kap. 2, 3 und 6 nachstehend. Ill.
Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe
Das Dossier wurde im Rahmen der zwei vorerwahnten Schlussprüfungen den naçhstehend aufgeführten interessierten Amtsstellen und Organen zur Begutachtung unterbreitet, welche folgende Gutachten erstellten: A. Erste Schlussprüfung Günstig ohne Bedingungen: >
Amt für Archaologie des Kantons Freiburg;
> Amt für Bevëlkerungsschutz und Militar - Zivilschutz / Abteilung Bauten und Technik; >
Amt für Bevplkerungsschutz und Militar - K.reiskommando;
>
Tiefbauamt - Sektion Strassenprojekte;
>
Groupe E AG;
>
Kantonale Gebaudeversicherung - Kantonales Feuerinspektorat;
>
Swisscom AG;
>
Wirtschaftsfürderung;
>
Amt für Gemeinden und Raumordnung, Kanton Bern;
>
Freiburgische Verkehrsbetriebe Holding;
>
Gemeindeverband Region Sense.
Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD ' Seite 4 von 27
Günstig mit Bedingungen: >
Amt für Wald, Wild und Fischerei;
>
Amt für Landwirtschaft;
>
Amt für Kulturgüter;
>
Naturgefahrenkommission;
>
Amt für Umwelt;
>
Amt für Natur und Landschaft;
>
Amt für Mobilitat;
>
Freiburger Tourismusverband;
>
Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinarwesen.
Ungünstig: >
Amt für Energie;
>
Tiefbauamt - Sektion Gewasser.
Gesamtgutac_hten des Bau- und Raumplanungsamtes: >
Günstig mit Bedingungen.
B. Zweite Schlussprüfung
Günstig ohne Bedingungen: >
Amt für Natur und Landschaft.
Günstig mit Bedingungen: >
Amt für Kulturgüter;
>
Tiefbauamt - Sektion Gewasser;
>
Amt für Wald, Wild und Fischerei;
>
Naturgefahrenkommission;
>
Amt für Landwirtschaft;
>
Freiburger Tourismusverband;
>
Amt für Mobilitat.
Ungünstig: >
Amt für Umwelt;
>
Amt für Energie.
Gesamtgutachten des Bau- und Raumplanungsamtès: >
Günstig mit Bedingungen.
'
Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD Seite 5 von 27
Nachfolgend, wenn von den Gutachten der Amtsstellen und Organen die Rede ist, handelt es sich wn die Gutachten zur zweiten Schlussprüfung. Wenn es um die Gutachten zur ersten Schlussprüfung geht, wird dies entsprechend prazisiert. IV.
Beurteilung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion
Die Direktion macht sich die vom Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) berücksichtigten Bedingungen der konsultierten Amtsstellen und Organe zu eigen. Dasselbe gilt für die Bedingungen des BRPA, welche in den zwei Gesamtgutachten enthalten sind. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Genehmigung, so�ern nachfolgend nicht anders entschieden wurde. Nach der Prüfung des Dossiers kann Folgendes festgehalten werden: 1.
Erlauternder Bericht
1.1.
Übereinstimmung mit dem geltenden Bundesrecht
Die Teilrevision des RPG sowie die revidierte RPV sind am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Die RUBD hat mit den Schreiben vom 29. April 2014, 4. Juni 2014, 2. Oktober 2014, 27. August 2015 und 24. April 2017 die Gemeinden über die unmittelbaren Folgen dieser Ânderung des Bundesrechts für die laufenden und künftigen OP-Dossiers informiert. Gemass den neuen Art. 38a RPG und 52a RPV existiert ein Moratorium für Bauzonen, welches bis zur Genehmigung des neuen kantonalen Richtplans (KantRP) durch den Bundesrat gültig ist. Folglich darf die Flache der rechtskraftig ausgeschiedenen Bauzone insgesamt nicht vergrossert werden. Einzonungen dürfen nur genehmigt werden, wenn mindestens die gleiche Flache ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt. Darüber hinaus sehen die neuen Bestimmungen des Bundesrechts auch den Schutz der FFF vor. Gemass Art. 30 Abs. Ibis RPV sind Einzonungen auf FFF nur dann moglich, wenn der kantonale Mindestumfang an FFF gewahrleistet ist, ein aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann (lit. a) und sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flachen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden (lit. b; d.h. verdichtete Nutzung des Bodens, somit insbesondere keine Einzonungen in eine Wohnzone niederer Dichte und keine Nutzung des Bodens für oberirdische Parkplatze). Die Gemeinde hat die Tabelle zur Berechnung der Bauzonenentwicklung zusammen mit dem Dossier zur zweiten Schlussprüfung am 18. Dezember 2015 eingereicht. Die im eingereichten Dossier geplanten Erweiterungen der Bauzone wurden vom BRP A aus der Perspektive des vorgenannten Moratoriums überprüft und begutachtet. Darauf gestützt trifft die Direktion ihre Abwagungen und Entscheide betreffend jede geplante Einzonung im Zonennutzungsplan (ZNP) (vgl. Kap. 3.1. nachstehend). An dieser Stelle kann bereits festgestellt werden, dass das vorgenannte Moratorium der Bauzonen eingehalten wird. In der Tat werden 15'476 m2 eingezont und eine quadratmetergleiche Flache anderswo ausgezont. 1m erlauternden Bericht begründet die Gemeinde die Bauzonenerweiterungen und die Kompensationsmassnahmen, insbesondere auch die Kompensation, die in Koordination mit der Gemeinde Villeneuve (FR) vorgenominen wird. Die Einzonung "Bergsicht II" eines Teils von
Art. 371 des Grundbuchs (GB) der Gemeinde Alterswil mit einer Flache von 10'577 m2 wird
namlich durch eine gleichflachige rechtskraftige Auszonung eines Teils von Art. 232 GB der Gemeinde Villeneuve (FR) kompensiert. Diese Zuteilung in die Landwirtschaftszone (LZ) ist
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Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD Seite 6 von 27
Gegenstand eines separaten, j edoch koordinie1ten Verfahrens gewesen, welches durch eine Genehmigung durch die RUBD am 27. Januar 2016 abgeschlossen wurde. Diese Auszonung ist rechtskraftig und kann ais Kompensationsflache verwendet werden. Zudem hat das Landwirtschaftliche Institut Grangeneuve (LIG) im Rahmen des vorerwahnten Verfahrens zur Auszonung von Art. 232 GB in der Gemeinde Villeneuve (FR) bestatigt, dass diese Flache als FFF (der Kategorie A l ) zu klassieren ist. Daher bleibt die Bilanz der FFF im Kanton Freiburg unveraridert. Betreffend die Einhaltung der zwei Kriterien gemass Art. 30 Abs. 1bis RPV wird auf die Ausführungen zur Einzonung "Bergsicht II" in Kap. 3.1 verwiesen. Darauf gestützt stellt die RUBD fest, dass die Konformitat mit dem revidierten Bundesrecht nachgewiesen ist. 1.2.
Bauzonendimensionierung der Wohnzonen
Bemerkung zur allgemeinen Dimensionierung der Wohnzonen lm Rahmen der Revision des KantRP ist der Stand der Bauzonendimensionierung auf kantonaler Ebene entsprechend der Methode gemass den "Technischen Richtlinien zu den Bauzonen" des Bundes vom 17. Mi:i.rz 2014 zu beurteilen. Nach den Ergebnissen der Analyse des Kantons zu den Kern-, Misch- und Wohnzonen, die vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) im Dezember 2016 bestatigt wurde, werden die bereits genehmigten Bauzonen keine genügende Kapazitat aufweisen, um das auf 15 Jahre geplante Bevôlkerungs- und Arbeitsstellenwachstum für diesen Bauzonentyp aufzunehmen. Eine Infragestellung der bereits genehmigten Bauzonen, die gemass dem rechtskraftigen KantRP korrekt dimensioniert worden sind, wird nach der Genehmigung des revidierten KantRP folglich nicht notig sein. Konformitat der Dime.nsionierung mit dem KantRP Die Direktion stützt sich auf die Prüfung des BRPA: Die korrekt erstellte Berechnung der Bauzonendimensionierung der Wohnzonen zeigt auf, dass die OP der Gemeinde mit dem KantRP konform ist. 1.3.
Bauzonendimensionierung der Arbeitszonen
Analyse der Arbeitszonen /okaler Bedeutung Die Bauzonendimensionierung der Arbeitszonen (AZ) lokaler Bedeutung halt die Kriterien des KantRP ein und wird somit von der RUBD akzeptiert. Dennoch verweist die Direktion bereits hier auf den Bundesge-richtsentscheid zur OP der Gemeinde Cressier (Orteil 1C_15/2013 vom 9. August 2013) und auf Art. 15 Abs. 3 RPG sowie Art. 30 Abs. 2 RPV, wonach ein Nachweis der Dimensioniernng der AZ auf regionaler Ebene notwendig ist (vgl. Kap. 3.1. nachstehend).
Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD ' Seite 7 von 27
1.4. Materialabbau lm Bericht erlautert die Gemeinde ihre Absicht, die bestehende Materialabbaustelle "Gluntacher" zu erweitern. Diese Ânderung ist nicht im Rahmen der Gesamtrevision der OP sondem in einem separaten, derzeit laufenden Verfahren vorzunehmen (vgl. Kap. 3.3. nachstehend). Die RUBD weist daher darauf hin, dass das Kapitel 5.1.21 "Materialabbau" des erlautemden Berichts der ersten Schlussprüfung bezüglich des Sektors 2291.01 Gluntacher nicht mehr aktuell ist. Des Weiteren nimmt d1e Direktion zur Kenntnis, dass die Gemeinde nicht vorsieht, den vorrangig abbaubaren Sektor Nr. 2291 .02 Chrüzacher auszunutzen. Schliesslich teilt die RUBD mit, dass die Priorisierung der Materialabbausektoren gemass dem gültigen Sachplan Materialabbau (SaM) nicht durch die Gemeinde auf OP-Ebene geandert werden kann. Dementsprechend kann die von der Gemeinde erwahnte Ânderung der Priorisierungsstufe des Sektors 2291.04 "Schüracher" nicht ohne Ânderung des SaM vorgenommen werden. 1.5.
Energie
Das Amt für Energie (AfE) hat ein negatives Gutachten erstellt, worin zu lesen ist, dass die überarbeitete OP noch nicht die geforderten Mindestinhalte zum Thema Energie beinhaltet. Nach zusatzlichen Abklarungen durch das BRPA hat das AfE ausgeführt, dass die Gemeinde Alterswil im eingereichten Dossier Teile der regionalen Energieplanung in den GemRP aufgenommen, jedoch nicht die vollstandige Überarbeitung durchgeführt habe. Sie habe namlich den notwendigen kommunalen Energieplan noch nicht gemass Schreiben des AfE vom 20. Februar 2012 erarbeitet. Dementsprechend habe sie die daraus entstehenden Massnahmen nicht in die verschiedenen OP Instrumente integrieren konnen. Einerseits seien die behordenverbindlichen Inhalte, welche die Gemeinde in dieser auszuarbeitenden Planung definieren wird, in den GemRP zu integrieren. Andererseits seien die eventuellen grundeigentümerverbindlichen Massnahmen des künftigen kommunalen Energieplans in den ZNP und in das Gemeindebaureglement (GBR) aufzunehmen. Da die als Grundstudie geltende kommunale Energieplanung noch nicht erstellt worden sei, konne das AfE somit keine abschliessende Prüfung der OP vomehmen. Die RUBD schliesst sich der Begutachtung des BRPA an: Die entsprechenden Anpassungen der OP betreffend die Thematik Energie sind noch vorzunehmen·. Sie la.dt die Gemeinde ein, diese direkt mit dem AfE zu koordinieren. Dies gilt auch für die Erarbeitung des kommunalen Energieplans, welcher .in einem separaten Verfahren zu erstellen ist. 1.6.
Bedingungen der Amtsstellen und Organe
Die RUBD fordert, dass die in den Gesamtgutachten des BRPA enthaltenen Anpassungen des erlautemden Berichts in das Dossier zur Anpassung an die Genehmigungsauflagen eingearbeitet werden. 2.
2.1.
Richtplandossïer
Allgemeines Der GemRP antwortet auf die Anforderungen von Art. 41 RPBG was die Bodennutzung und die Bodenressourcen, die Mobilitat, die Landschaft sowie die Energie anbelangt.
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Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD Seite 8 von 27
Ortsbildschutzperimeter
Betreffend das Gutachten des Amtes für Kulturgüter (KGA) macht sich die Direktion die Abwagung des BRPA zu eigen: Die Ortsbildschutzperimeter sind lnhalt des ZNP und nicht im GemRP darzustellen. Gewassemetz
Betreffend das Gutachten des Tiefbauamts - Sektion Gewasser (TBA-SOew) macht sich die RUBD die Abwagung des BRPA zu eigen: Die Oemeinde kann die existierenden Fliessgewasser auch im GemRP darstellen, falls sie es wünscht. Der Raurnbedarf der Gewasser ist hingegen lnhalt des grundeigentümerverbindlichen ZNP und nicht im behordenverbindlichen OemRP darzustellen. Naturgefahr Hochwasser
Das TBA-SGew empfiehlt in seinem Gutachten zur ersten Schlussprüfung, die Gefahrenhinweisgebiete.auch im Richtplan darzustellen. Die RUBD macht sich auch hier die Abwagung des BRPA zu eigen: Die Gefahrenhinweisgebiete sind nur im ZNP darzustellen, weshalb der GemRP diesbezüglich nicht anzupassen ist. 2.2.
Bodennutzung
Sektoren für die Erweiterung der Bauzone
Die Direktion stützt sich auf das Gesamtgutachten des BRPA und entscheidet nachfolgend über die einzelnen Richtplangebiete. Generell wird darauf hingewiesen, dass die prazise und eingehende Interessenabwagung betreffend die Richtplangebiete im Rahmen der allfàlligen künftigen Einzonung vorbehalten bleibt. Auch bleibt eine neue Beurteilung der im GemRP definierten Richtplangebiete im Rahmen der nachsten Ânderung der OP nach der Oenehmigung des KantRP vorbehalten. Richtplangebiet "Oberi Matta" auf Art. 368, 865 und 900 GB
Die Bemerkungen des Amtes für Landwirtschaft (LwA) bezüglich des Umgangs mit FFF und die notwendigen Na�hweise bezüglich der l(onformitat mit der revidierten Bundesgesetzgebung für das Richtplangebiet im Sektor Oberi Matta (Art. 368, 865 und 900 GB) werden im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sein. Eine zusatzliche Koordination des BRPA mit dem LwA hat einen Tippfehler im Outachten des LwA zur zweiten Schlussprüfung bestatigt: Diese Bemerkung betrifft nicht Art. 371 GB (Einzonung "Bergsicht II", im ZNP) sondem Art. 368 OB (welcl;ier in der eingereichten OP Teil des Richtplangebiets "Oberi Matta", also noch nicht einzuzonen ist). Die eingehende lnteressenabwagung bezüglich des künftigen Verlusts an FFF und der Einhaltung von Art. 30 Abs. 1 bis RPV wird somit im Rahmen einer allfülligen zukünftigen Einzonung dieses Richtplangebiets auf FFF durchzuführen sein. Gestützt auf die positive Begutachtung des BRPA sieht die Direktion die Oenehmigung des Richtplangebiets "Oberi Matta" auf Art. 368, 865 und 900 GB vor. Richtplangebiet "Hofmatte" auf Art. 390 GB (teilweise)
Die RUBD stellt fest, dass die in der ersten Schlussp1üfung geforderte formelle Korrektur bezüglich des Richtplangebiets "Hofmatte" auf einem Teil von Art. 390 OB vorgenommen worden ist.
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Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD
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Gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA zur zweiten Schlussprüfung verweist die Direktion auf <las Gutachten des KGA: Die darin enthaltenen Bedingungen sind im Palle einer künftigen Einzonung zu berücksichtigen. Jedoch ist keine Korrektur des GemRP mit dem angepassten Ortsbildschutzperimeter vorzunehmen: Der Ortsbildschutzperimeter ist namlich Inhalt des ZNP und nicht des GemRP. Daher empfiehlt die Direktion, den Ortsbildschutzperimeter bei der nachsten Revision der OP im GemRP nicht mehr darzustellen. Schliesslich ist festzustellen, dass der GemRP bereits jetzt detailliertere Angaben als üblich enthalt und dass der Ortsbildschutzperimeter auf einem Teil von Art. 390 GB auch schon dargestellt worden ist. Darauf gestützt sieht die RUBD die Genehmigung des Richtplangebiets "H9fmatte" auf Art. 390 GB (teilweise) vor. Richtplangebiet "Geriwil-Bonnetsacher" auf Art. 415 und 420 GB (teilweise) Die RUBD verweist auf die Gutachten des Amts für Wald, Wild und Fischerei (WaldA): lm Palle einer künftigen Einzonung dieses Richtplangebiets wird eine Waldfeststellung durchzuführen sein. Betreffend die Bemerkung des TBA-SGew macht sich die Direktion die Abwagung des BRPA zu eigen: lm Falle einer künftigen Einzonung dieses Richtplangebiets wird die Ausscheidung einer Schutzzone für den im Raumbedarf liegenden Teil des Richtplangebiets nicht notwendig sein. Vielmehr wird dieser auf Art. 415 GB liegende Randstück des Richtplangebiets nicht einzuzonen und in der LZ zu belassen sein. Die Bestimmungen dieser Zone reichen namlich für den gewünschten Schutz aus. Zudem verweist die RUBD auf das Gesamtgutachten des BRPA zur ersten Schlussprüfung: lm Falle einer künftigen Einzonung ist auch die Bemerkung des LwA bezüglich des fil\tiven landwirtschaftlichen Betriebs auf Parzelle Art. 420 GB zu berücksichtigen. Schliesslich waren laut <lem Gutachten des WaldA schon heute Massnahmen zur Gewahrleistung der Punktionalitat des Wildtierkorridors vorzusehen. Auch hier macht sich die Direktion die Abwagung des BRP A, die bereits im Gesamtgutachten zur ersten Schlussprüfung vorgenommen wurde, zu eigen: Sowohl die Siedlungsbegrenzung im Nordosten als auch das Waldareal im Südosten dieses Richtplangebiets schaffen eine hinreichende Abgrenzung zum Wildtièrkorridor. Daher genügt es, dass die Gemeinde diese Massnahmen im Falle einer zukünftigen Einzonung i11: Koordination mit <lem WaldA definieren wird. Darauf gestützt sieht die Direktion die Genehmigung des Richtplangebiets "Geriwil-Bonnetsacher" auf Art. 415 und 420 GB (teilweise) vor. Weitere Richtplangebiete Nach vertiefter Abwagung und gestützt auf die Ausführungen bezüglich der Einzonung eines Teils von Art. 215 GB in die AZ (vgl. Kap. 3.1. nachstehend) sieht die RUBD die Genehmigung des Richtplangebiets auf Art. 215 GB vor. 2.3.
Mobilitat
Langsamverkehr Die im Gutachten des Amts für Mobilitat (MobA) enthaltenen Bedingungen zu den Pµssgangerverbindungen im Sektor Galteren und entlang des Art. 212 GB wurden bereits im Rahmen der ersten Schlussprüfung gefordert und sind somit im GemRP "Baugebiet" umzusetzen.
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Raumplanungs-, Umwelt• und Baudirektion RUBD Seite 10 von 27
Bezüglich der im Gutachten des MobA zur zweiten Schlussprüfung neu hinzugefügten Anpassung des Radwegnetzes macht sich hingegen die RUBD die Abwagung des BRPA zu eigen: Sie ist bei der nachsten Revision der OP vorzunehmen. Zufahrten Die Direktion entscheidet, dass die Bedingung des MobA betreffend die geplante Zufahrt zum vorerwahnten Richtplangebiet auf Art. 215 GB im GemRP "Baugebiet" umzusetzen ist. Wanderwegnetz Der Freiburger Tourismusverband (FTV) hat in seinem Gutachten zur zweiten Schlussprüfung gefordert, dass noch Korrekturen des Wanderwegnetzes in beiden GemRP vorgenommen werden. Dazu macht sich die RUBD die Abwagung des BRP A zu eigen: Diese Anpassungen des GemRP (im Bereich "Schlatt" sowie in den Bereichen "Hubelrain" und "Spittelholz") sind bei der nachsten Revision der OP vorzunehmen. 2.4.
Landschaft
Wildtierkorridore Die RUBD macht sich die Abwagung des BRPA zu eigen: Die im Gutachten des WaldA aufgeführte Anpassung der Legende bezüglich der Benennung der Wildtierkorridore ist bei der nachsten Revision der OP in beiden GemRP vorzunehmen. 2.5.
Energie
Wie vorerwahnt, hat das AfE ein negatives Gutachten erstellt, da die vom Amt gestellten Bedingungen nicht vollstandig berücksichtigt wurden. Nach zusatzlicher Abklarung ist namlich festzustellen, dass nur einige Inhalte der regionalen Energieplanung in den GemRP integriert wurden. Überdies steht die im vorstehenden Kap. 1.5 erwahnte Erarbeitung eines kommunalen Energieplans und dessen Übertragung in den GemRP (und in die gesamte OP) noch aus. Dièse Arbeiten sind direkt mit dem AfE zu koordinieren. 2.6.
Materialabbau
Gemass dem SaM gibt es auf dem Gemeindegebiet zwei Sektoren für den vorrangigen Abbau (Nr. 2291.01 und 2291.02), zwei Sektoren für den nicht vorrangigen Abbau (Nr. 2291.03 und 2292.01, teilweise) und vier Sektoren mit "zu erhaltenden_ Ressourcen" (Nr. 2291.04 - 2291.07). Die Gemeinde hat entschieden, nur die Perimeter für den vorrangigen Abbau und für die "zu erhaltenden Ressourcen" im GemRP zu übertragen. Die RUBD stützt sich auf das Gesamtgutachten des BRPA zur zweiten Schlussprüfung und hiilt fest, dass diese Wahl der Gemeinde moglich ist, jedoch nicht dem SaM vorgeht. Die im SaM enthaltenen Angaben bleiben weiterhin massgebend. Eventuelle Projekte werden gemiiss dem SaM und nicht gemass dem GemRP zu prüfen sein. Die Prüfung des eingereichten Dossiers hat zwar ergeben, dass kein Konflikt zwischen der OP und· diesem übergeordneten Instrument festzustellen ist. Jedoch empfiehlt die Direktion, aus Gründen der Zweckmassigkeit alle Perimeter gemiiss dem SAM im GemRP darzustellen. Schliesslich wiigt die RUBD ab, dass die rein formelle Anpassung des GernRP bezüglich des Perimeters der Materialabbauzone (MAZ) "Gluntacher" nach der Genehmigung des parallel
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Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD
Seite 11 vqn 27
laufenden Verfahrens zur Ânderung der OP nicht vorzunehmen sein wird. Einzig der geanderte ZNP wird dafür Rechtskraft haben, weshalb der GemRP nicht dringend anzupassen sein wird. 2.7.
Formelle Korrekturen
u und entscheidet, Die RUBD folgt dem Gesamtgutachten des BRPA zur zweiten Schlussprüfng dass die formelle Korrektur des GemRP im Massstab 1:10'000 betreffend den Verweis auf den anderen GemRP ("Baugebiet siehe Plan 1:5'000") im Rahmen der nachsten Ânderung oder Revision der OP, welche den Neudruck des GemRP 1: 10'000 mit sich bringt, vorzunehmen ist.
2.8.
Erschliessungsprogamm
Die RUBD stellt fest, dass das Erschliessungsprogramm richtigerweise nicht erstellt wurde. Zwar soll die Übersicht über den Stand der Erschliessung bezüglich der Sektoren mit obligatorischem Detailbebauungsplan (DBP) erganzt werden. DBP betreffenjedoch die Detailerschliessung. Die Gemeinde hat die Übersicht über den Stand der Erschliessung mit ihrer Stellungnahme zum zweiten rechtlichen Gehôr eingereicht, wonach die Groberschliessung für aile Bauzonen bereits besteht (vgl. Kap. 5. nachstehend). Somit ist kein Erschliessungsprograrnm notwendig. Betreffend das Gutachten des Amtes :für Umwelt (AfU) zur Siedlungsentwasserung stellt die RUBD fest, dass das Erschliessungsprogramm gemass Art. 42 Abs. 1 RPBG nur dîe Bauzone und nicht die LZ betrifft. Die vom AfU geforderten Überlegungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 15 des Gewasserreglements (GewR) vom 21. Juni 2011 sind somit nur in den erlauternden Bericht zu integrieren. Die Direktion weist schliesslich daral.lf hin, dass der generelle Entwasserungsplan (GEP) ein von der Revision der OP unabhangiges Dokument ist. Wie das AfU in seinem Gutachten verlangt, soll dieses Dokument aufgrund der vorliegenden Gesamtrevision der OP überprüft und angepasst werden. lm Rahmen dieser Überarbeitung des GEP sollen die vorerwahnten Anpassungen nach Alt. 15 GewR berücksichtigt und· umgesetzt werden. Folglich wagt die RUBD ab, dass die Forderungen des AfU betreffend der eventuellen Anpassung des Erschliessungsprogramms aufgrund des GEP erst im Rahmen der nachsten Revision der OP in der Kostentabelle der Groberschliessung und im erlautemden Bericht, worin diese Tabe!Je einzufügen ist, umzusetzen sein werden. 3.
Zonennutzungsplan
3.1.
Nutzungsanderungen
Allgemeine Hinweise zu den Nutzungsanderungen Nach eingehender Prüfung der Unterlagen hat das BRPA festgestellt, dass das vorerwahnte Moratorium der Bauzonen eingehalten wird. Die Direktion nimmt dies zur Kenntnis und tragt diesem Umstand im vorliegenden Entscheid Rechnung.
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Einzonungen
Einzonung "Bergsicht Il" Mit der vorliegenden Gesamtrevision wird die Einzonung eines Teils von Art. 371 GB in die Wohnzone mittlerer Dichte (WMD) vorgesehen. Gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA zur zweiten Schlussprüfung stellt die RUBD fest, dass im Rahmen der dritten offentlichen Auflage die Gemeinde sowohl die Nutzung geandert hat, indem eine hohere Dichte angestrebt wird (vorher war f eine Wohnzone schwacher Dichte vorgesehen), als auch die DBP-Plicht (mit den entsprechenden Zielen im GBR) festgelegt hat. Dies entspricht somit den Bedingungen, die das BRPA im Gesamtgutachten zur ersten Schlussprüfung gestellt hatte. Wie vorerwahnt, ist fur Neueinzonungen auf FFF der Nachweis der Konformitat mit Art. 30 Abs. 1bis RPV zu erbringen (vgl. Kap. 1.1. vorstehend). Die Geschossflachenziffer (GFZ) von 1.6 der vorge,sehenen Nutzung der WMD und die Zielsetzung in Art. 20 GBR bezüglich des obligatorischen DBP zeigen auf, dass eine optimale Nutzung des Bodens gemass lit. b dieses Artikels umgesetzt wird. Ausserdem wird im erlauternden Bericht erklart, dass diese Einzonung durch die Auszonung von Art. 232 GB in der Gemeinde Villeneuve (FR) kompensiert ist, wo:für das LIO die FFF-Qualitat bestatigt hat (vgl. Kap. 1.1. vorstehend). Die in Alterswil eingezonten 10'577 m2 auf FFF werden namlich mit der am 27. Januar 2016 durch die RUBD genehmigten Auszonung einer gleich grossen Flache mit FFF-Qualitat (Kategorie Al) in Villeneuve (FR) kompensiert. Folglich bleibt die Bilanz der FFF im Kanton Freiburg im Ergebnis unverandert. Bezüglich Art. 30 Abs. l bis lit. a erwagt die RUBD in einer Gesamtabwl:lgung sar:nllid1t::r Umslande, dass durch diese Einzonung ein aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel erreicht wird, welches ohne die Beanspruchung der vorliegenden FFF nicht sinnvoll eneicht werden konnte. Die Direktion erachtet namlich diese Einzonung als dringend und wichtig, weshalb nicht die Genehmigung des revidierten KantRP abgewartet werden kann. Da der Kanton dieses Planungsvorhaben der Gemeinde stets planeris.ch für sinnvoll bewertet hat und der Gemeinde bei der Umsetzung unterstützend zur Seite stand, rechtfertigt sich diese Abwagung der RUBD. An dieser Stelle ist ebenfalls die engagierte Arbeit der Gemeinde und deren Planungsbüro zu unterstreichen: Sie haben im Verlauf dieses langen und komplexen Verfahrens betreffend· die "Einzonung Bergsicht II" stets mit dem BRP A zusarnmengearbeitet sowie die Vorschlage der RUBD respektiert und umgesetzt. Zudem folgt die Direktion der Bewe1tung des BRPA, welches aus raumplanerischer Sicht die Wahl der Genieinde nachvollziehen kann: Aus den drei weiteren Richtplangebieten im GemRP ware einzig der Sektor Oberi Matta (Art. 368, 865 und 900 GB) noch naher am Dorfkern geortet. Jedoch befindet sich auf diesem Gebiet ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb, der wirtschaftlich nachhaltig ist. Die zwei Richtplangebiete auf Art. 390 GB (teilweise) und auf Art. 415 und 420 GB (teilweise) liegen demgegenüber weiter vom Ortskern entfemt und sind durch den vorerwahnten Abwagungsbedarf bezüglich des O1tsbildschutzes oder gegenüber <lem Wald und einem Wildtierkorridor charakterisiert (vgl. Kap. 2.2. yorstehend). Nicht zuletzt ist <las von der Gemeinde ausgewahlte Teilgebiet auf Art. 371 G� bereits vollstandig erschlossen (gemass der eingereichten Übersicht über den Stand der Erschliessung) und weist eine unmittelbare Nahe zu den offentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen des Dorfkems auf. Hinsichtlich der verkehrstechnischen Begutachtung der Einzonung macht sich die RUBD die Abwagung des BRPA betreffend die negative Begutachtung des MobA zum ungenügenden Anschluss an den offentlichen Verkehr für eine WMD zu eigen. In der Tat erwagt die Direktion, dass mit der vorgeschlagenen Nutzung einer WMD sowohl die anzustrebende verdichtete Nutzung der Siedlungsflachen als auch die optimale Nutzung nach Art. 30 Abs. 1bis RPV ermoglicht wird. Ausserdem wagt die RUBD ab, dass der Standort dieser Einzonung in Kontinuitat mit der bestehenden Bauzone und in unmittelbare Nahe zum Dorfkern und den entsprechenden
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Dienstleistungen hoch zu bewerten ist. Schliesslich hat die Gemeinde mit der dritten offentlichen Auflage die einzuzonende Flache verkleinert, womit die mogliche Bewohnerzahl der kleineren WMD derjenigen der grosseren Wohnzone schwacher Dichte (WSD) angenahert wird und dieser entsprechen dürfte. Diese vorher vorgesehene WSD wurde vom MobA bei der ersten Schlussprüfung nicht infrage gestellt. Darauf gestützt sieht die Direktion die Genehmigung der teilweise Einzonung von Art. 371 GB in die WMD vor. Sistierung der Genehmigung der Einzonung eines Teils von Art. 215 GB in die AZ a. Gesamtgutachten des BRPA zur zweiten Schlussprüfung
Mit der dritten offentlichen Auflage hat die Gemeinde vorgesehen, einen 10'297 m2 grossen Teil von Art. 215 GB in die AZ einzuzonen. Diese Einzonung betrifft nicht FFF. Einerseits stellt <las BRP A in seinem Gesamtgutachten fest, dass die eingereichte Berechnung der Bauzonendimensionierung der AZ lokaler Bedeutung die Konformitat mit den Kriterien des KantRP nachweise (vgl. Kap. 1.1. vorstehend). Demnach würde <las Potential für diese Einzonung in die AZ vorhanden sein. Andererseits wurde im vorerwahnten Bundesgerichtsentscheid zur OP der Gemeinde Cressier (Urteil 1C_15/2013 vom 9. August 2013) erwogen, dass das durch den KantRP definierte Erweiterungspotential (1/3 der bestehenden AZ lokaler Bedeutung) ein Maximum darstellt, welches nicht zu überschreiten, sondem vielmehr nicht unbedingt auszuschopfen ist. Die von der Gemeinde vorgesehene OP halte dieses Prinzip generell ein, da nicht die Einzonung des gesamten Potentials vorgesehen sei. Dennoch sehe die Gemeinde vor, durch diese grossflachige Einzonung das Reservepotential vor der Revision von ca. l 8 1 800 m2 bis auf ca. 4'100 m2 abzuschopfen. Daher müsse die Einhaltung des RPG-Grundsatzes des haushalterischen Umgangs mit der Ressource Boden infrage gestellt werden. Darüber hinaus fehle im erlautemden Bericht gemass Art. 47 RPV ein Nachweis der Dimensionierung der AZ auf regionaler Ebene. Dieser Nachweis sei aufgrund des vorerwahnten Bundesgerichtsurteils i.S. Gemeinde Cressier und des revidierten Bundesrechts (Art. 15 Abs. 3 RPG und Art. 30 Abs. 2 RPV) notwendig (vgl. Kap. 1.1. vorstehend). Der Nachweis konne nur durch eine überkommunale Prüfung erbracht werden. Das BRP A stelle jedoch fest, dass der Kanton Freiburg eine Überdimensionierung der AZ Iokaler Bedeutung aufweise und die aktuellen Reserv�n. von AZ lokaler Bedeutung im Sensebezirk ca. 17 ha betragen würden. Folglich solle eine solche überkommunale Prüfung auf regionaler Ebene, sprich auf Bezirksebene, realisiert werden. Diese Prüfung und die entsprechenden Nachweise seien im eingereichten Dossier nicht erbracht worden. Auf diese Gründe gestützt hat das BRP A die teilweise Einzonung von Art. 215 GB in die AZ negativ begutachtet. b. Stellungnahme der Gemeinde Bezüglich der Einzonung auf Art. 215 GB (teilweise) erlautert die Gemeinde eingehend, weshalb sie die Erweiterung der AZ auf dieser Flache vorsehe. Sie habe "zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung der Arbeitszone auf regionaler Ebene nachgewiesen werden muss. Somit [habe sie] zusammen mit dem Gemeindeverband Region Sense die Erweiterung der Arbeitszone behandelt." In der Regionalplanung Sense sei "eines der übergeordneten Ziele, das Gefülle zwischen unterem und oberem Sensegebiet zu reduzieren. Eine moderate Entwicklung unter Berücksichtigung der Erschliessung und des offentlichen Verkehrs soll[e] den kleineren Gemeinden gewahrt werden." Diesbezüglich verweist die Gemeinde auch auf die Stellungnahme des Gemeindeverbandes Region
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Sense vom 2. November 2016. Die Erweiterung der Arbeitszone von lokaler Bedeutung werde "grundsatzlich von der Regiol). Sense unterstützt" und sei "konform mit der Regionalplanung. Dass der Kanton scheinbar eine Überdimen·sionierung der Arbeitszone von lokaler Bedeutung aufweis[ e], Die betr[effe] nicht die Gemeinde und moglicherweise auch nicht den Sensebezirk. Arbeitszone von lokaler Bedeutung der Gemeinde Alterswil sei "konfo1m mit dem kantonalen Richtplan und samit nicht überdimensionièrt." 11 [ ••• ]
Ausserdem weist die Gemeinde darauf hin, dass "diese Erweiterung kurz- und mittelfristig für ein bestehendes und ortsansassiges Recyclingunternehmen von Bedeutung" sei, dessen aktueller Standort sich auf Art. 1195 GB in der angrenzenden AZ befinde. Sie hat ihren Stellungnahrnen ein Schreiben dieses Unternehmens beigelegt, worin ihrer Meinung nach "konkret die Wichtigkeit des Standorts erlautert" werde. Zugleich stehe "diese Erweiterung ebenfalls im offentlichen Interesse der Gemeinde, um die kommunale Abfallentsorgung mittel- oder langfristig zu losen. Die kommunale Abfallentsorgung [werde] zurzeit neben dem Primarschulhaus mitten im Dorf organisiert, namentlich im Zusammenhang mit der Sicherheit der Schulkinder [sei] dies alles andere als ein idealer Standort. Ein weiteres Beispiel für die Nachfrage der Arbeitszone in Alterswil.[sei], dass ein Projekt einer Werkstatt, die sich heute in Galteren befindet, neu auf dem Art. 5 GB [in der . angrenzenden AZ, etwas weiter ostlich] geplant [werde]. Eine Abwanderung in eine andere Gemeinde oder sogar in einen anderen Kanton des vorerwahnten Kleinbetriebes ware für die Gemeinde und für den Kanton Freiburg ein grosser Verlust. 1 1
Die Gemcindc crklart zudcrn, dass irn Rahmen dieser Gesamtrevision der OP die Erweiterung der bestehenden Arbeitszone entlang der Kantonsstrasse gegen Westen (Beniwil) seit Anfang an vorgeseben worden sei. Die Parzelle Art. 215 GB sei "gernass dem GEP groberschlossen. Ein aktuelles Erschliessungsprogramm [sei] daher nicht notwendig." Auch habe sie die Übersicht über den Stand der Erschliessung aktualisie1t und ebenfalls ais Anhang ihrer Stellungnahrne beigelegt. Die Gemeinde erwahnt ferner, dass sie sich bemühe, "im Rahrnen des VALTRALOC-Konzepts den Langsamverkehr innerhalb des Siedlungsgebiets zu verbessern" und dass ausserdem "eine Verlagerung der Bushaltestelle Beniwil auf Verlangen des Kantons vorgesehen [sei], welche die Arbeitszone auf der Nord-Süd-Achse zwischen Tafers und Plaffeien besser erschliessen" werde. Die bestehende Bushaltestelle Beniwil sei ca. 100 m von der Parzelle Art. 215 GB entfernt. Schiiesslich sei die Einzonung von l 9'297 m2 auf Art. 215 GB durch gleichzeitige Auszonungen kompensiert. Dazu seien ebenfalls die Grundstücke Art. 855,864,876,890, 905, 907, 1392 und 1393 GB (im Sektor "Weidlismatte") sowie die Art. 135 und 824 GB (im Sektor "Neumatt") zu zahlen (ca. 8'000 m2), deren Umzonung die RUBD nicht zu genehmigen und sornit auszuzonen vorsehe (vgl. weiter unten). c. · Stellungnahme des Gemeindeverbands Region Sense Betreffend die Einzonung auf Art. 215 GB (teilweise) hat auch der Gemeindeverband Region Sense eine Stellungnahrne eingereicht. Darin erlautert er, dass mit "der Genehrnigung der Ânderungen irn Regionalen Richtplan Siedlung, Verkehr und Energie Sens� 2030 vom 24. Februar 2015, [ ... ] der Sensebezirk einen behordenverbindlichen regionalen Richtplan" besitze. lm Rahrnen dieses Richtplanes sei "ein zentraler Punkt, dass die Grundversorgung von Arbeits- und Gewerbezonen weiterhin auf lokaler Ebene, das heisst, in jeder Gemeinde erfolgen" konne. "lm Fall der Einzonung der Parzelle Art. 215 GB ist ein Nachweis der Dirnensionierung der AZ auf regionaler Ebene aus Sicht der Region Sense nicht relevant", da die neu eingezonte Parzelle "durch ein ortsansassiges Unternehrnen belegt werden [wird], das in den letzten Jahren erhebliche
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Investitionen in die bestehenden Infrastrukturen getatigt [habe], und sich nicht in einer anderen Gemeinde weiterentwickeln [wolle]." Ebenfalls werde die Neueinzonung mit einer Auszonung kompensiert. Wie die Gemeinde Alterswil nachweisen kônne, sei "die Parzelle bereits groberschlossen und es [sei] kein Erschliessungsprogramm nôtig. Ebenfalls [werde] die Parzelle durch das Verschieben der Bushaltestelle bestens an den ÔV angeschlossen. Darauf gestützt hoffe der Verband auf die Umsetzung dieser AZ in Alterswil. d. Erwagungen der RUBD Die Direktion nimmt sowohl die fachliche Begutachtung des BRPA als auch die Stellungnahmen der Gemeinde und des Gemeindeverbands Region Sense zur Kenntnis. Einführend teilt die RUBD mit, dass sie das Projekt der Erweiterung eines vor Ort bestehenden Untemehmens begrüsst und unterstützt. Nach eingehender Abwagung stellt die Direktion jedoch fest, dass diese Einzonung aktuell nicht abschliessend akzeptiert werden kann, da weder eine genügende Begründung des tatsachlichen kurzfristigen Bedarfs noch der Nachweis auf überkommunaler, regionaler Ebene erbracht worden ist, weshalb diese Aktivitat nicht in den bereits bestehenden Bauzonenreserven der AZ der Gemeinde oder in einer Nachbargemeinde realisiert werden kann. Gemass Bundesgerichtsentscheid zur OP der Gemeinde Cressier (Urteil 1C_15/2013 vom 9. August 2013) und gemass Art. 15 Abs. 3 RPG sowie Art. 30 Abs. 2 RPV ist für Einzonungen in die AZ, die einen mittel- bis langfristigen Bedarf erfüllen sollen (und somit kurzfristig zusatzliche Reserven in der AZ schaffen), ein Nachweis der Dimensionierung der AZ auf regionaler Ebene notwendig (vgl. Kap. 1.3. vorstehend). Dieser Nachweis wurde noch nicht erbracht. Dass auf diesen Flachen "kurz- oder mittelfristig" die Erweiterung des vorerwahnten Recyclinguntemehmens vorgesehen ist, stellt für sich alldne keine genügende Begründung dar. Zwar scheint es der RUBD nach erster Durchsicht übereinstimmend mit den Ausführungen der Gemeinde sinnvoll, die Abfallentsorgung künftig nicht mehr neben dem Schulareal im Dorfzentrum zu organisieren. Allerdings wird noch kein klarer Nachweis bezüglich des "mittel- bis langfristig[en]" Bedarfs erbracht, der die Notwendigkeit der Umsiedlung der kommunalen Abfallentsorgung in die geplante AZ auf Art. 215 GB darlegt. Demnach kann für die vorgesehene Einzonung in die AZ nicht von der vom BRPA geforderten Studie abgesehen werden, worin der konkrete Bedarf der neuen AZ betreffend die überkommunale, sprich regionale Ebene, nachgewiesen und durch eine komparative Standortanalyse deren Ortung begründet wird. Gestützt auf diese Gründe entscheidet die RUBD, die Genehmigung der Einzonung auf Art. 215 GB (teilweise) in die AZ bis zur Einreichung des Nachweises des tatsachlichen Bedarfs auf regionaler Ebene (Studie zur Standortanalyse auf Bezirksebene) zu sistieren. Der Gemeind� wird eine Frist von 6 Monaten gesetzt, um diesen Nachweis zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist bleibt
Art. 215
GB der LZ zugehorig (vgl. Erwagung V.). Die Direktion teilt schliesslich mit, dass nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist eine Einzonung in die AZ môglich sein wird, sofem das entsprechende Baugesuch für die Erweiterung eines ortsansassigen Untemehmens gleichzeitig eingereicht wird. Dies stützt sich auch auf die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren das Richtplangebiet auf Art. 215 GB von der RUBD genehmigt wird (vgl. Kap. 2.2.). Übrige Einzonungen Gestützt auf die vorerwahnte Einhaltung des Bauzonenmoratoriums sieht die RUBD die Genehmigung der weiteren Einzonungen im ZNP vor. Diese betreffen grôsstenteils kleinflachige Anpassungen der Bauzone an die Parzellengrenze.
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Umzonungen Umzonung der Art. 6, 367, 1050, 1103 und 1111 GB in die Mischzone
In der ersten Schlussprüfung wurde die Umzonung des Art. 367 GB in die Mischzone (MZ) vom BRPA negativ begutachtet, da gemass den Grundsatzen und Zielen der Raumplanung keine neue MZ für eine einzige Parzelle in diesem kleinen Ausmass geschaffen werden kahn. lm Dossier zur zweiten Schlussprüfung hat die Gemeinde aile fünf Parzellen, die entlang der Kantonsstrasse Iiegen, von der ehemaligen Gewerbezone in die MZ umgezont. Das BRPA hat die im eingereichten Dossier enthaltene Begründung anlasslich der zweiten Schlussprüfung analysiert und ist zurn Schluss gekommen, dass die so angepasste Umzonung akzeptiert werden kann. Die RUBD folgt der technischen P1üfung des BRPA: Sie ist auch der Meinung, dass dadurch die MZ eine koharente Zone entlang der Kantonsstrasse bildet. Eine Zone, die den Übergang sowohl zwischen <ler AZ und den Wohnzonen als auch zwischen der Verkehrsachse und den reinen Wohngebieten durch einen Bereich gemischter Nutzung mit Wohnen sowie Gewerbe- und Dienstleistungsaktivitâten ermoglicht. Gestützt auf die positive Begutachtu�g des BRPA sieht die RUBD die Genehmigung der Umzonung der Art. 6, 367, l 050, 1103 und 1111 GB in die MZ vor. Nichtgenehmigung der Umzonung der Sektoren "Weidlismatte" (Art. 855, 864, 876, 890, 905, 907, 1392 und 1393 GB) und "Neumatt" {Art. 135 und 824 GB) in die Mischzone. a. Gesamtgutachten des BRPA
In der ersten Schlussprüfung wurde die Umzonung der Sektoren "Weidlismatte" (Art. 855,864, 876,890,905, 907, 1392 und 1393 GB) und "Neumatt" (Art. 135 und 824 GB) in die MZ vom BRPA negativ begutachtet. Die in der Vorprüfung geforderten Begründungen dieser neuen MZ seien im eingereichten Erlâuterungsbericht nâmlich nicht enthalten. Zudem seien diese zwei Sektoren schon vollstandig überbaut und sehr weit vom Kem der Gemeinde entfemt oder sogar ganz isoliert. lhre Umzonung und somit ihr Erhalt in der Bauzone entspreche nicht den Grundsâtzen und Zielen der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG). lm eingereichten Dossier zur zweiten.Schlussprüfung wurden diese zwei Umzonungen beibehalten, ohne jedoch eine neue Begründung aufzuführen. Das BRPA nimmt somit keine .erneute Prüfung dieser Nutzungsanderungen vor und verweist für die vollstan_dige Begutachtung auf sein Gesamtgutachten zur ersten Schlussprüfung. Entsprechend wurde_ die Umzonung der Sektoren "Weidlismatte" (Art. 855,864, 876, 890,905, 907,1392 und 1393 GB) und "Neumatt" (Art. 135 und 824 GB) in die MZ vom BRPA negativ begutachtet. Nach Ansicht des BRPA seien diese zwei Sektoren der LZ zuzuteilen. b. Stellungnahme der Gemeinde
Die Gemeinde teilt mit,dass sie "schon in der Stellungnahme vom 8. Mai 2014 im Rahmen des erslen rechtlichen Gehors die Auszonung dieser Parzcllcn untcr der Bedingung akzeptiert [hatte], dass diese als Kompensation bei neuen Einzonungen angerechnet" werde. Die Gemeinde bleibe "bei dieser Haltung und mochte diese Kompensation innerhalb der Gemeinde Alterswil oder allenfalls einer Gemeinde des Sensebezirks zur Verfügung stellen. Die Region Sense [sei] .über diese· Moglichkeit informiert. Diese Kompensation [sqlle] dem regionalen Ausgleichsmodell dienen. Somit [sei] der Gemeinderat mit den zusatzlichen Auszonungen einverstanden."
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c. Erwagungen der RUBD Die RUBD begrüsst die Stellungnahme der Gemeinde und folgt dem fachlichen Gesamtgutachten des BRPA,indem sie erwagt,dass diese Umzonung nicht akzeptiert werden kann. Auch weist sie auf die im Gesamtgutachten des BRPA zur ersten Schlussprüfung enthaltene weitere Bewertung der Spezialvorschriften "21.2 übrige Sektoren" (vgl. Art. 21 GBR "Mischzone") hin,die gemass der eingereichten OP in beiden Sektoren Anwendung finden sollten. Darüber hinaus nimmt die Direktion _die Mitteilung der Gemeinde bezüglich der Verwendung dieser ausgezonten Flachen als Kompensationsmassnahrne in Alterswil oder in einer anderen Gemeinde des Sensebezirks zur Kenntnis. Dennoch weist sie bereits jetzt darauf hin,dass die eventuellen Kompensationsaustausche nicht durch den Kanton geregelt oder verwaltet werden. Darauf gestützt sieht die Direktion keine Genehmigung der Umzonung der Sektoren "Weidlismatte" (Art. 855,864, 876, 890, 905, 907,1392 und 1393 GB) und "Neumatt" (Ait. 135 und 824 GB) in die MZ vor. Diese zwei Sektoren werden der LZ zugewiesen. Umzonung der "Spezia/zone Acherli" Die ehemalige "Spezialzone Âcherli" wird mit der vorliegenden Gesamtrevision der OP in die WSD umgezont: Davon betroffen sind die Parzellen Art. 366,868,1112, 1303 und 1304 GB. Diese Umzonung wurde nach eingehender Prüfung vom BRPA positiv begutachtet. Für weitere· Ausführungen wird auf das Gesamtgutachten des BRPA zur ersten Schlussprüfung verwiesen. Auf diese Ausführungen gestützt sieht die RUBD die Genehmigung der Umzonung der Art. 366, 868,1112,1303 und 1304 GB in die WSD vor. Umzonungen im Sektor des DBP "Hofmatte" Das BRPA hat nach vertiefter Analyse ebenfalls die Umzonung mehrerer Parzellen des genehmigten DBP "Hofmatte" positiv begutachtet. Dies betrifft im Einzelnen die Umzonung von
Art. 1139 -1144, 1147-1150,1174-1176 und 1369 GB von der WMD in die WSD sowie die
Umzonung von Art. 21, 785, 813, 910, 1166 und 1339 GB von der WMD in die Kernzone (KZ). Für die vertiefte Bewertung wird auf das Gesamtgutachten des BRP A zur ersten Schlussprüfung verwiesen. Gestützt darauf sieht die Direktion die Genehmigung der Umzonung der Art. 1139-1144,11471150,1174-1176 und 1369 GB in die WSD sowiv der Umzonung der Art. 21,785,813,910, 1166 und 1339 GB in die KZ vor. Allerdings wird eine entsprechende Ânderung des DBP "Hofmatte" notwendig. Diese ist noch vorzunehmen und soll im Rahmen der schon hangigen Anpassung aller DBP an die gültige kantonale Gesetzgebung umgesetzt werden (vgl. Kap. 4.). Übrige Umzonungen Gestützt auf die positive Begutachtung der konsultierten Amtsstellen und Organe werden aile weiteren Umzonungen im ZNP von der RUBD genehmigt. Auszonungen Gestützt auf die positive Begutachtung der konsultierten Amtsstellen und Organe werden auch alle Auszonungen im ZNP von der RUBD genehmigt.
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3.2.
Weitere Themen
Geschützte Kulturgüter a. Gesamtgutachten des BRPA zur zweiten Schlussprüfung
Laut dem Gutachten des KGA seien die geschützten Kulturgüter "Flue O Rui" (Kat. 1), "Kirchweg 9" (Kat. 3), "Muren 3D" (Kat. 2) und "Unterdorfstrasse 1" (Kat. 3) mit der entsprechenden Schutzkategorie im ZNP darzustellen. Betreffend das Kulturgut "Flue O Rui" stellt das BRPA aber fest, dass diese Unterschµtzstellung nicht im Rahmen der ersten Schlussprüfung gefordert worden sei. Daher wagt das BRPA in seinem Gesamtgutachten ab, dass diese Planerganzung bei der nachsten Revision der OP vorzunehmen sei. Schliesslich nîmmt das BRP A die im erlauternden Bericht enthaltene Begründung der Gemeinde fü.r die Nichtdarstellung des Kulturguts "Unterdorfstrasse 1" zur Kenntnis. Nach Abwagung der vorliegenden Interessen ist jedoch das BRPA dem Gutachten der zustandigen kantonalen Amtsstelle gefolgt, wie im Rahmen der ersten Schlussprüfung. Folglich seien die in der ersten Schlussprüfung bereits erwahnten Kulturgüter "Kirchweg 9" (Kat. 3), "Muren 3D" (Kat. 2) und "Unterdorfstrasse l" (Kat. 3) gemass dcm Gutachten des KGA in beide ZNP zu integrieren. b. · Stellungnahme der Gemeinde
Die Gemeinde teilt mit, dass sie mit den Korrekturen betreffend "Kirchweg 9" und "Murcn 3D" einverstanden ist. Hingegen sei die "Aufnahme des Gebaudes an der Unterdorfstrasse 1 in die Kategorie 3 [ ... ] fü.r den Gemeinderat nicht akzeptabel, denn die Liegenschaft [sei] stark unterhaltsbedürftig, der Investitionswille in die bestehende Struktur jedoch nicht vorhanden. Es [ sei] vorgesehen, dass die Bushaltestelle rückgebaut und der Dorfplatz zusammen mit der Strasse komplett umgestaltet [werde]. Daher [sei] das Gebâude wesentlich fü.r die Dorfplatzgestaltung beziehungsweise fü.r den Ortskem. Die Gemeinde mochte moglichst viele Szenarien offen halten, deswegen [selle] das Haus nicht unter Schutz gestellt werden. Ein Szenario ware, anstelle des Gebiiudes einen Neubau vorzusehen, welcher eine bessere Erdgeschossnutzwig vorsieht (verdichtetes Bauen für Dienstleistung, Laden, offentliche WC. Anlagen, ... ) und moglicherweise zugleich die Haltestelle "Dorfplatz" fü.r den Bus aus Tafers bildet. Somit würde dieser Neubau stadtebaulich in einem direkten Bezug mit der Neugestaltung des Dorfplatzes stehen. Die aktuelle aufwandige Busschlaufe aus Richtung Plaffeien [selle] aufgehoben und die Haltestelle auf die Kantonsstrasse verlegt werden. Das Objekt Unterdorfstrasse 1 [sei] zusarnmen mit <lem Restaurant Alpenrose ein Teil des [DBP] "Dorfzentrum" und [befinde] sich innerhalb eines Harmonisierungsperimeters. Die stadtebauliche und architektonische Qualitat [werde] auf diesem Weg sichergestellt. Für die neue Erarbeitung des [DBP beabsichtige] die Gemeinde die qualitative innere Verdichtung und würde für die Projektentwicklung eine cngcre Zusammenarbeit mit dem [KGA] begrüssen." Schliesslich führte die Gemeinde bezüglich des Kulturguts "Unterdorfstrasse l" anlasslich der Gewâhrung des ersten rechtlichen Gehors zudem aus, dass es "anlasslich der Festlegung des Harmonisierungsperimeters der Kirche gemass lnventar vom 27. Februar 2012 weder einer Schutzkategoric zugeordnet [war] noch eine solche vom Amt gefordert wurde". Entsprechend "der in der Verfassung garantierten Rechtssicherheit ( ...]" sei "von einer nachtrâglichen und zudem rechtlich nicht begründeten Anpassung der Schutzkategorien diese[s] [ ... ] Gebiiude[s] abzusehen".
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Aus diesen Gründen verzichte die Gemeinde auf den Schutz mit der Schutzkategorie 3 der Liegenschaft "Unterdorfstrasse 1". c. Stellungnahme des KGA Das KGA führt in seiner Stellungnahme aus, dass die "Unterdorfstrasse 1" in-Alterswil seit mindestens 1993 in den Verzeichniswert C mit Schutzkategorie 3 eingestuft sei. Diese Einstufung solle daher im Rahmen der Gesamtrevision der OP beibehalten werden. Gemass Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter sei auch der Schutz des Nahbereichs geschützter Gebaude vorgeschrieben. Die "Unterdorfstrasse 1" liege gegenüber der Kirche St. Niklaus (Verzeichniswert A, Schutzkategorie 1), die umgeben ist vom Vorplatz mit 1Brunnen (Verzeichniswert B, Schutzkategorie 3), Menhir (Verzeichniswert A, Schutzkategorie 3) und Kreuzweg (Verzeichniswert B, Schutzkategode 2) sowie dem Friedhof (Verzeichniswert C, Schutzkategorie 3) und der Alten Kaplanei (Verzeichniswert B, Schutzkategorie 2). In diesem Kontext trage das Objekt [an der "Unterdorfstrasse 1"] als Bauwerk der ersten Halfte des 19. Jahrhunderts zum Ortsbild bei. Nach dem KantR.P sei das "Unterschutzstellen der Bauten mit Wertfaktor C, wenn diese zur Qualitat einer Gebaudegruppe beitragen" gefordert. Die Liegenschaft "Unterdorfstrasse l" liege innerhalb des Harmonisierungsperimeters und sei entsprechend als Gebaude mit Verzeichniswert C in der Schutzkategorie 3 zu schützen. d. Erwagungen der RUBD Die Direktion nimmt die Stellungnahmen der Gemeinde und des KÙÂ zur Kenntnis. Vorliegend ist eine Interessenabwagung vorzunehmen zwischen den planerischen Projekten der Gemeinde und dem Kulturgüterschutz. In Abwagung der gesamten Umstande kann die RUBD zwar das von der Gemeinde erklarte Planungsszenàrio bezüglich des Rückbaus der Bushaltestelle und der Neugestaltung des Platzes nachvollziehen. Der Wunsch der Gemeinde, dieses Gebaude eventuell künftig durch einen Neubau zu ersetzen, erscheint jedoch zu wenig konkret. Die Berücksichtigung des Gebaudes mit histodschem Wert "Unterdorfstrasse 1" und der einhergehende Schutz der . Liegenschaft, der vom KGA gestützt auf die anwendbare übergeordnete Gesetzgebung und den KantR.P fachgemass ermittelt und festgelegt worden ist, verunmëglicht eine Neugestaltung des Dorfplatzes grundsatzlich nicht. Die Unterschutzstellung ist folglich umzusetzen, unabhangig des Umstands, dass sie anlasslich der Festlegung des Harrnonisierungspedmeters der Kirche gemas·s Inventar vom 27. Februar 2012 noch nicht gefordert worden ist. In der Tat erweist sich dieses Gebaude als schützenswert entsprechend den Ausführungen des KGA anlasslich seiner Gutachten und der vorerwahnten Stellungnahme im Rahmen des zweiten rechtlichen Gehërs. Es liegen mithin keine unmittelbaren und objektiven Gründe vor, welche gegen die Unterschutzstellung sprechen. Die Direktion erwagt entsprechend, dass diese zwei Planungsmassnahmen nebeneinander bestehen kënnen, ohne dass die Unterschutzstellung zwingend der Umgestaltungsmassnahme zuwiderlauft. Nach vertiefter Abwagung folgt daher die RUBD der fachlichen Begutachtung des KGA und dem Gesamtgutachten des BRP A: Die Kulturgüter "Kirchweg 9" (Kat. 3), "Muren 3D'' (Kat. 2) und "Unterdorfstrasse 1" (Kat. 3) sind gemass dem Gutachten des KGA in beide ZNP zu integrieren.
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Siedlungsentwasserung Gemass dem Gutachten des AfU sollten die zu reservierenden Flachen für GEP-Bauwerke (z.B. Retentionsanlagen) klar im ZNP dargestellt werden. Die RUBD wagt jedoch ab, dass diese Forderung Elemente des GEP betrifft und nicht Eintrag in den ZNP finden soll. Raumbedarf der Gewasser Die RUBD folgt dem Abwagungsvorschlag des BRPA: Die in der zweiten Schlussprüfung vom TBA-SGew neu geforderte Bedingung der Erstellung von Detailausschnitten im Massstab 1 :2'000 ist nicht umzusetzen. Ausserdem erwagt die Direktion ebenso, dass die Angaben betreffend den Raümbedarf innerhalb der besiedelten Gebiete mit den von der Gemeinde vorgesehenen Massstaben genügend klar abgelesen werden konnen. Betreffend die im Gutachten des LwA enthaltene Bemerkung zur Kompensation der vom Raumbedarf der Gewasser betroffenen FFF, weist die RUBD auf die Bemerkung des BRP A: Am l. Januar 2016 ist eine Ânderung der Gewasserschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 in Kraft getreten. Gemass Alt. 41cbis GSchV kann namlich ackertàhiges Kulturland im Gewasserraum "weiterhin an den kantonalen Mindestumfang der [FFF] angerechnet werden" (Abs. l ). Hingegen ist es zu ersetzen, falls es für "bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung" benutzt wird (Abs. 2). Schliesslid1 macht slch die RUBD die Abwagung des BRPA zu cigcn: Auch die in der ersten Schlussprüfung vom TBA-SGew und vom BRPA geforderte Darstellung der "Schutzzone nach
Art. 26
GBR" im ZNP im Massstab 1: 10'000 wird erst bei der nachsten Ânderung dieses Plans vorzunehmen sein. In der Tat ist die Schutzzone im Massstab 1:5'000 korrekt dargestellt. Für diesen Inhalt ist also der ZNP 1 :5'000 massgebend. Naturgefahren Auch bezüglich der N aturgefahren folgt die RUBD dem Vorschlag des BRPA und wagt Folgendes ab: Die vom TBA-SGew geforderte Anpassung der Darstellung der Naturgefahren im ZNP ist im Rahmen der nachsten Revision der OP vorzunehmen. Waldfeststellung Die RUBD entscheidet, dass die im Gutachten des WaldA enthàltene Anpassung des ZNP betreffend die Darstellung der Waldfeststellung vom 7. Januar 2004 auf Art. 218 OB bei der nachsten Revision der OP vorzunehmen ist. Auch in diesem Fall gab es keine Plan- oder Gesetzesanderung, die diese anlasslich der zweiten Schlussprüfung neu gestellte Bedingung begründet. 3.3.
Materialabbau
a. Gesamtgutachten des BRPA zur zweiten Schlussprüfung Auf dem Gemeindegebiet befindet sich die Kiesgrube "Gluntacher" (Alt. 70 und 71 GB). Der Perimeter der MAZ sei jedoch im ZNP nicht korrekt dargestellt. Das BRPA teilt in seinem Gesamtgutachten mit, dass die MAZ namlich identisch mit dem genehmigten Perimeter der Abbaubewilligung aus dem Jahre 1983 sein müsse. Auch sei der Teil der Kiesgrube, welcher für die Inertstoffdeponie genutzt wird, im ZNP nicht korrekt dargestellt und müsse, wie die Kiesgrube selbst, dem bewilligten Perimeter eptsprechen.
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Des Weiteren liege noch kein Genehmigungsentscheid zum Dossier der Erweiterung der MAZ auf einem Teil von Art. 66 GB vor. Aus diesem Grund dürfe die geplante Erweiterung nicht im ZNP dargestellt werden und müsse daraus entfemt werden. In der Tat sei eine neue Kiesgrube oder eine Erweiterung einer Materialabbaustelle Gegenstand eines separaten Verfahrens und kônne nicht im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung genehmigt werden. Somit verweist das BRPA in seinem Gesamtgutachten zur zweiten Schlussprüfung der Gesamtrevision der OP auf das parallel laufende Verfahren zur Ânderung und zur Erweiterung des Perimeters dieser MAZ. Diese separaten Ânderungen der MAZ würden dann nach ihrer Genehmigung in die OP zu übertragen sein. Die Einzonung eines Teils von Art. 66 GB in die MAZ sowie die Ânderung der MAZ auf Art. 70 und 71 GB würden entsprechend vom BRPA weder analysie1t noch begutachtet worden sein. Folglich hat das BRPA der RUBD vorgeschlagen, den Entscheid über diese Inhalte im vorliegenden Verfahren der Gesamtrevision der OP bis zur Genehmigung des separat laufenden Planungsverfahrens zu sistieren. b. Stellungnahme der Gemeinde Die Gemeinde teilt mit, dass sie mit der Sistierung im Rahmen der OP-Revision einverstanden sei. Die Erweiterung der MAZ sei Gegenstand einés separat laufenden Planungsverfahrens. c. Erwagungen der RUBD Die Direktion begrüsst die Stellungnahme der Gemeinde und folgt der fachlichen Begutachtung des BRPA. Daher wagt die RUBD im vorliegenden Verfahren ab, den Entscheid über die Einzonung eines Teils von Art. 66 GB in die MAZ bis zur Genehmigung des separat laufenden Planungsverfahrens zu sistieren. Betreffend die Ânderung der rechtsgütigen MAZ auf Art. 70 und 71 GB stellt die-Direktion fest, dass sie noch nicht Inhalt eines separaten Planungsve1fahrens zur Ânderung der OP, das wie vorerwah.nt dafür notwendig ist, gewesen ist. Folglich wird die im ZNP 1 :5'000 dargestellte MAZ auf Art. 70 und 71 GB mit der Bedingung genehmigt, dass sie der gültigen Zone und Abbaubewilligung vom Jahre 1983 angepasst werden muss. 3.4.
Formelle Korrekturen
Die RUBD fordert, dass die in den Gesamtgutachten des BRP A enthaltenen formellen Korrekturen des ZNP in das Dossier zur Anpassung an die Genehmigungsauflagen integriert werden. Zudém teilt die Direktion mit, dass der ZNP 1 :5'000 "Bauzonen" und nicht "Baugebiet" heissen sollte. Diese zusatzliche Korrektur kann unter Berücksichtigung der weiteren vorzunehmenden Anpassungen ebénfalls vorgenommen werden. 4.
Detailbebauungspfane
4.1.
Allgemeines
Die drei genehmigten und beibehaltenen DBP "Dorfzentrum", "Riedmatte" und "Hofmatte" sind noch an die gültige kantonale Gesetzgebung anzupassen. Die in Art. 175 RPBG enthaltene Frist ist am 31. Dezember 2014 abgelaufen. Daher wird dringend empfohlen, diese Anpassung
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vorzunehmen, ansonsten konnten Baugesuche dem kantonalen Recht zuwiderlaufen und gestützt darauf nicht mehr bewilligt werden. Für lnformationen steht das BRPA zur Verfügung. 4.2.
Aufhebung
Gestützt auf das positive Gesamtgutachten des BRPA sieht die RUBD zudem vor, die Aufhebung · der nachfolgend aufgezahlten DBP und Strukturplane zu genehmigen: >
DBP "Schlossacker";
>
DBP "Âcherli" (auch "Aeckerli " genannt);
>
DBP "Geuer";
>
DBP "Under Geuer" (auch "Unter Geuer"' und "Unterer Geuer" genannt);
> Strukturplan "Âcherli" (auch "Aeckerli" genannt); >
Strukturplane "Dorfkern I, II und III".
5. .
Übersicht über den Stand der Erschliessung
In Konformitat mit Art. 31 RPV soll das Dossier zur Gesamtrevision der OP die Übersicht über den Stand der Erschliessung (ÜÜSE) als Bestandteil enthalten. Dieses Dokument wurde von der Gemeinde erstellt und mit ihrer Stellungnahme zum zweiten rechtlichen Gehor am 11. November 2016 eingereicht. Zwar bestatigt die eingereichte ÜÜSE, dass auch Art. 215 GB groberschlossen ist. Dennoch stellt die RUBD fest, dass die ÜÜSE noch zu erganzen ist: In der Tal fehlt in der Tabelle die Spalte bezilglich der Gebiete, für welche ein obligatorischer DBP notwendig ist. Die Sektoren mit dieser Planungspflicht gelten namlich als Gebiete, die entweder innerhalb von 5 oder innerhalb von mehr als 5 Jahren baureif sind, da sie durch diese zusatzliche Planungspflicht nicht sofort bebaubar sind (vgl. Arbeitshilfe zur OP, II, Kap. B 7). Die entsprechende Anpassung der Tabelle und des Plans "Übersicht Stand der Erschliessung" ist daher vorzunehrnen. 6.
Gemeindebaureglement
6.1.
Allgemeines
Das GBR wurde sowohl bezüglich der Te1minologie als auch bezüglich des Inhalts an das revidierte RPBG angepasst. Grundwasserschutz Gemass Gutachten des AfU zur ersten Schlussprüfung soll das GBR auf das Reglement über die Grundwasserschutzzonen S verweisen. Nach Rücksprache mit dem AfU stellte das BRPA allerdings im Gesamtgutachten zur ersten Schlussprüfung fest, dass dies im Rahmen dieser Gesamtrevision der OP nicht zwingend erforderlich sei. In der Tat sind alle Grundwasserschutzzonen S korrekt im ZNP dargestellt (siehe auch Gutachten des AfU). Des Weiteren ist das Thema Grundwasserschutz im erlautemden Bericht hinreichend behandelt. Die RUBD macht sich diese lnteressenabwagung zu Eigen und entscheidet, dass die Gemeinde diese Anpassung des GBR erst im Rahmen der nachsten Revision der OP vorzunehrnen hat.
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6.2. Art. 9
Nach Artikel Harmonisierung_sperimeter
Ziff. 1: Die im Gutachten des KGA enthaltene Korrektur der Ziff. 1 wurde im Rahmen der zweiten Schlussprüfung neu geforde1t. Sie ist somit bei der nachsten Revision der OP vorzunehmen.
Art. 14 Fliessgewasser
Allgemein: Wie im Gutachten des TBA-SGew gefordert, ist dieser Artikel bei der nachsten Revision der OP durch die neue Musterformulierung zu ersetzen.
Art. 15 Naturgefahren
a. Gesamtgutachten des BRPA zur zweiten Schlussprüfung Die Gemeinde hat entschieden, die Vorschriften zu den Naturgefahren zu aktualisieren. Daher wurden sie in dieser zweiten Schlussprüfung neu überprüft. [...] Ziff. 6 Abs. 2: Die Punkte der Aufzahlung sind gemass der nachfolgenden Musterformulierung und gestützt auf das Kapitel "Landlicher und natürlicher Raum, Kartei 17. Naturgefahren: Massenbewegungen" des KantRP anzupassen: >
"Standortgebundene [ ...] offentlichem Interesse, vorausgesetzt, dass Bau- und Schutzmassnahrnen getroffen werden;
>
Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten [ ...]. Diese Arbeiten müssen die Natur der betreffenden Gefahr berücksichtigen und so ausgeführt werden. dass sie die Sicherheit und den Schutz des Gebaudes vergrossem (Verminderung der Risiken);
>
Sanierungs- und Schutzarbeiten, [ ...]; Kleinbauten und Anbauten [ ...]. Hierbei sind folgende Mindestbedingungen einzuhalten: begrenzte Eingriffe auf und unter dem Boden, begrenzte Erdbewegungen (in Wahrung der ursprünglichen Massenbilanz), unerhebliche Überlastungseffekte."
>
b. Stellungnahme der Gemeinde Ziff. 6 Abs. 2: Die Gemeinde teilt in ihrer Stellungnahrne mit, dass sie mit diesen Anpassungen des GBR einverstanden ist. c. Erwagungen der RUBD Allgemein: Als Begriff ist entweder "Gefahrengebiet" oder "Gebiet, das einer Naturgefahr ausgesetzt ist" statt "Gefahrenzone" zu verwenden. Ziff. 1 Abs. 2: Es hat zu heissen: "Je nach Fall kann die Gemeinde [...] Tiefbauamtes die zustandige Behorde folgende Elemente zu Lasten des Gesuchstellers verlangen: [ ...]." Ausserdem ist die in den Gutachten des TBA-SGew und der NGK geforderte Erganzung betreffend Ziff. 1 vorzunehmen.
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Ziff. 2 Abs. 1: Das Gutachten der NOK wird von Amtes wegen eingeh9lt. Folglich ist der zweite Aufzahlungspunkt "ist eia Gutaehtea der [N:OK] erforderlieh" zu streichen. Abs. 2: Kostenregelungen sind nicht Inhalt eines GBR. Daher ist der gesamte Abs. 2 "Die Kostea [...] zu tragen" zu streichen. Ziff. 6 Abs. 2: Die Direktion begrüsst die Stellungnahme der Gemeinde und folgt der Begutachtung des BRP A: Art. 15 Ziff. 6 Abs. 2 GBR ist mit den vorerwahnten Erganzungen anzupassen. Ziff. 7 Abs. 2: Wie erwahnt, sind Kostenregelungen nicht Inhalt eines GBR. Daher hat es zu heissen: "Vor jedem Baugesuch [ ...] zu bestimmen, die auf Kesten.[...] d-urgeführt wird."
Art. 16 Belastete Standorte
Allgemein: Der lnhalt dieses Artikels wurde zwischen dèr ersten und der zweiten Schlussp1üfung nicht geandert. Die Direktion macht sich folglich die Abwagung des BRP A anliisslich der zweiten Schlussp1üfung zu eigen: Die im Gutachten des AfU enthaltene Ergiinzung des GBR ist im Rahmen der niichsten Revision der OP vorzunehmen.
Art. 26 Naturschutzzonen (NSZ)
Allgemein: Wie im Gutachtcn des TBA-SGcw enthulten, ist dieser /\rtikel bei der nachsten Revision der OP bezijglich der Schutzzone entlang des Gübelbachs in Galteren zu ergiinzen. Anhang 1
Kulturgüter
a. Gesamtgutachten des BRPA zur zweiten Sch/ussprüfung Verzeichnis der geschützten Kulturgüter: Die Anpassungen, die das KGA im Gutachten zur ersten Schlussprüfung gestellt hatte, seien mehrheitHch umgesetzt worden. Es bleibe noch die Ergiinzung der Liste mit dem Kulturgut "Unterdorfstrasse 1" (Kat. 3), das gemiiss der vorerwahnten Abwiigung in beiden ZNP darzustellen sei (vgl. Kap. 3.2. vorstehend). Die weiteren formellen Korrekturen, die das KGA verlangt hat, wurden bei der ersten Schlussp1üfung nicht gefordert und sind somit bei der nachsten Revision der ûP umzusetzen. b. Ste/lungnahme der Gemeinde
Verzeichnis der geschützten Kulturgüter: Die Gemeinde teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sie mit den Korrekturen des Anhangs 1 des GBR betreffend das Gebiiude "Unterdorfstrasse l" nicht einverstanden ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Gemeinde verwiesen, wie sie in Kap. 3.2. vorstehend aufgeführt sind. c. Erwagungen der RUBD
Verzeichnis der geschützten Kulturgüter: Die RUBD nimmt sowohl die Stellungnahme der Gemeinde als auch die fachliche Begutachtung des KGA zur Kenntnis. Sie verweist auf die vertiefte lnteressenabwagung in Kap. 3.2. vorstehend. Darauf gestützt erwiigt die RUBD, dass das Kulturgut "Unterdorfstrasse l" (Kat. 3) im Verzeichnis der geschützten Kulturgüter in Anhang 1 des GBR aufzuführen ist. lm Übrigen macht sich die Direktion die vorerwiihnte Abwagung des BRPA zu eigen, weshalb aktuell keine weiteren Korrekturen des Verzeichnisses notwendig sind.
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Vorschriftenfür bauliche Eingriffe an geschützten Kulturgütert1:.: Laut dem Gutachten des KGA soli es in Ziff. 4 heissen: "Müssen sie aus Gründen [ ... ,] der Entstehungszeit des Gebaudes iihnlich sind entsprechen, zu verwenden." Gestützt auf das Çiesamtgutachten des BRP A zur zweiten Schlussprüfung wagt die RUBD hingegen ab, .dass die im Gutachten des KGA enthaltene Erganzung dieser Vorschriften in Anhang 1 nicht vorzunehmen ist. Die geforderte Vorschrift enthalt Forderungen, die für das Baubewilligungsverfahren zu weit gehen. 6.3.
Formelle Korrekturen
Die RUBD beauftragt das BRPA, folgende fonnelle Korrekturen im GBR vorzunehmen, welche unmittelbar anwendbar sind (streichen; erganzen): >
Art. 14
Ziff. 4: Gemass dem Gutachten des TBA-SGew zur ersten Schlussprüfung hat der Titel dieser Ziffer "Eingedolte, nieht oder ohne Bezeichnung des Raumbedarfs erfasste Fliessgewasser" zu heissen;
>
Art. 22
Ziff. 8 Spezialvorschrift 22. 2 Zone Galtern Abs. 2: Der gesamte zweite Absatz der Spezialvorschriften zum Perimeter "22.2 Zone Galtern" ist aus dem GBR zu streichen, da die darin festgelegte Frist von 5. Jahren am 8. Juni 2016 abgelaufen ist und die erwahnten Arbeiten bereits vorgenommen wurden.
>
Anhang 1: Es muss lauten "Vorschriftenfür bauliche Eingriffe an geschützten Kulturgütern".
V.
Wirkung der Genehmigung
1. Die vorliegende Genehmigung umfasst das Richtplandossier, die ZNP und das GBR. Die in den Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe und in den Gesamtgutachten des BRP A aufgeführten und von der RUBD unter den Erwagungen III. und IV. vorstehend berücksichtigten Vorbehalte und Bedingungen sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung. 2. Folgende· Inhalte der OP sind nicht genehmigt: >
Die Umzonung der Sektoren "Weidlismatte" (Art. 855, 864, 876, 890, 905, 907, 1392 und 1393 GB) und "Neumatt" (Art. 135 und 824 GB), im ZNP (1:5'000);
>
Die folgenden Teile der Artikel im GBR (ganz oder teilweise, für das Detail siehe Erwagung IV. vorstehend): Art. 14 Ziff. 4, Art. 15 Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 2 Abs. 2 sowie Ziff. 7 Abs. 2.
3. Die Einzonung der Parzelle Art. 215 GB (teilweise) in die AZ im ZNP (1 :5'000) ist bis zur Einreichung eines Nachweises des tatsachlichen Bedarfs auf regionaler Ebene (Standortanalyse auf Bezirksebene) sistiert. Der Gemeinde wird eine Frist von 6 Monaten gesetzt, um diesen Nachweis zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist bleibt Art. 215 GB der LZ zugehorig; 4. Die Einzonung eines Teils von Art. 66 GB in die MAZ im ZNP (1 :5'000) ist bis zur Genehmigung des separat laufenden Planungsverfahrens zur Ânderung der OP sistiert;
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5. Das Richtplandossier, die ZNP und das GBR sind gemass den Erwagungen III. und IV. anzupassen. 6. Innert einer Frist von 9 Monaten ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung sind die unter den Erwagungen III. und IV. enthaltenen Anpassungen offentlich aufzulegen, beziehungsweise in Vernehrnlassung zu geben. Das Vorprüfungsverfahren gemass Art. 77 ff. RPBG wird empfohlen. Bezüglich der Anpassungen aufgrund der in der zweiten Schlussprüfung neu hinzugefügten Bedingungen wird der Vollstandigkeit halber empfohlen, diese ebenfalls in das vorerwahnte Dossier zur Anpassung an die Genehrnigungsauflagen zu integrieren. 7. Ab ihrer Genehrnigung werden die Ânderungen der Plane und des Reglements unter Vorbehalt der ·aufschiebenden Wirkung von eventuellen Beschwerden rechtskraftig. Das Richtplandossier ist für die Behorden verbindlich. Die ZNP und das GBR sind für jedermann verbindlich. verfügt: 1. Die Gesamtrevision der Ortsplanung Alterswil ist mit den unter den Erwagungen III., IV. und V. erwahnten Bedingungen genehmigt.. 2. Die von der Gemeinde zu bezahlende Gebühr betragt Fr. l 5'135.-.
:lU
Jean_;,ançois Steiert Staatsrat, Direktor
Der Genehrnigungsentscheid zur Gesamtrevision der Ortsplanung wird durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion innerhalb von 30 Tagen im Amtsblatt veroffentlicht (Art. 86 Abs. 4 RPBG, Art. 36 RPBR). Rechtsmittelbelehrung: Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde beim Kantonsgericht, Augustinerst�asse 3, Postfach 1"654, 1701 Freiburg, angefochten werden.
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Mitteilung: An <las Bau- und Raumplanungsamt mit den Alcten für sich und mit <lem Au'ftrag zur Weiterleitung an: >
die Gemeinde Alterswil, mit 2 Dossiers und den Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe (je 2 Ex.);
>
Urbaplan, Boulevard de Pérelles 31, 1700 Freiburg (1 Ex. mit den Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe);
>
das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (1 Ex. mit beiden Gesamtgutachten des BRPA und dem Genehmigungsentscheid der RUBD vom 27. Januar 2016 betreffend die OP der Gemeinde Villeneuve);
>
<las Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern (1 Ex. mit beiden Gesamtgutachten des BRPA und dem Genehmigungsentscheid der RUBD vom 27. Januar 2016 betreffend die OP der Gemeinde Villeneuve);
>
Daniel und Valérie Stadelmann, Anne und Anton Bürdel sowie Charles und Trudy Folly, p.A. Markus Meuwly, Rechtsanwalt, 12-14 bd de Pérelles, Postfach 720, 1701 Freiburg (1 Ex.);
>
Gemeindeverband Region Sense, Schwarzseestrasse l , 1712 Tafers (1 Ex.);
>
Amt für Energie, im Hause (1 Ex.);
>
das Amt für Kulturgüter, im Hause (mit beiden Gesamtgutachten des BRPA, je 2 Ex.);
·>
das Amt für Landwirtschaft, im Hause (1 Ex.);
>
das Amt für Mobilitat, im Hause (1 Ex.);
>
das Amt für Natur und Landschaft, im Hause (1 Ex.);
>
das Amt für Umwelt, im Hause (1 Ex.);
>
das Amt für Umwelt - Sektion Gewasser, im Hause (1 Ex.);
>
das Amt für Wald, Wild und Fischerei, im Hause (1 Ex.);
>
den Freiburger Tourismusverband, Route de la Glâne 107, Postfach 1560, 1701 Fribourg (1 Ex.);
>
die Naturgefahrenkommission, im Hause (1 Ex.);
>
<las Oberamt des Sensebezirks, Kirchweg 1, Postfach 12, 1712 Tafers (1 Ex.).
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Basi legali
710.1 · RPBG · Cantone
710.11 · RPBR · Cantone
812.1 · GewG · Cantone
812.11 · GewR · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione