Baureglement
Ueberstorf
Documento
- Numero
- 2308
- Comune
- Ueberstorf
- Cantone
- Friburgo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 11 set 2012
Carta
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Gemeinde Ueberstorf
BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT
der Gemeinde Ueberstorf
RCU applicable Gültiges BPR
Service dos constructione et.d s 0 l'amdnagement SeCA
Bau- und Raumplanungsamt BRPA Rue des Chanoines 17, 1701 Fribourg
ETAT DE FRIBOURG STAAT FREIBURG
BOENZLI, KILCHHOFER & PARTNER FLURSTRASSE 1A, POSTFACH, 3000 BERN 22
RAUM- UND UMWELTPLANUNG TEL 1 FAX 0931 333 00 10
GEMEINDE LEBERSTORF BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT
INHALTSVERZEICHNIS
Art 1. TEIL
2.3A
23 24
23B 25
26 27
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zweck
Gesetzliche Grundlagen Rechtsnatur Anwendungsbereich Abweichungen
ZONENVORSCHRIFTEN GENERELLE ZONENVORSCHRIFTEN
Detailbebauungsplan Obligatorische Detailerschliessungsbewilligung
SPEZIELLE ZONENVORSCHRIFTEN
Dorfzone DZ
Dorfschutzzone DSZ
Wohnzone mit schwacher Dichte WS Wohnzone mit mittlerer Dichte WM
Wohnzone mit hoher Dichte WWH
Wohnzone "Guldifeld - Henzenmoos” WS / G-H Mischzane Wohnen - Gewerbe WGZ und WGZA Gewerbezone GZ
Zone im allgemeinem Interesse - Bauten ZAIB Zone im allgemeinem Interesse - Anlagen ZAIA Bestandeszone BSZ
Gartenbauzone GBZ
Freihaltezone
Raumbedarf für Fliessgewässer Landwirtschaftszone LZ
Kleinsiedlung ausserhalb der Bauzone KS
SCHUTZZONEN UND SCHUTZOBJEKTE ORTSBILD
Geschützte Bauten Ortsbildschutzperimeter
NATUR UND LANDSCHAFT
Einzelbäume / Baumgruppen
S0 oononaon
voowonmon
10
10 10 11 11 11 12 12
13 13
15 15 15
GEMEINDE VEBERSTORF BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT 28 Hecken / Feldgehölz 16 29 Gewässer / Ufergehölz 16 30 Inventar historischer Verkehrswege IVS 16 31 Archäologische Perimeter 16 32 Gefahrengebiete 17 23C ALLGEMEINES ZU NATUR UND LANDSCHAFT 33 Landschaftsplanung, Entschädigungen 17 3.TEIL BAUPOLIZEILICHE UND ANDERE BESTIMMUNGEN 3 Baupolizeiliche Masse 18 35 Fassadenhöhe Fh: Zuschlag zur Höhe Fh / Abgrabungen 18 3 Spezielle Regelung der GFZ gemäss Art. 80 Abs. 5 RPBR 19 37 Strassengrenzen, Abstände zum Wald, Hecken, Einzelbäume und Baumgruppen 20 38 Raumbedarf für Fliessgewässer 20 39 ‚Altlastenareale / -standorte 20 40 Dachgestaltung 21 41 Sonneneinstrahlung 21 42 Umgebungsgestaltung 21 43 Parkierung 22 4. TEIL VERFAHRENSBESTIMMUNGEN 44 Baugespanne / Profile 22 45 Form des Baugesuchs 22 46 Kontrolle durch den Gemeinderat 22 47 Gebühren 23 48 Expertisen 23 5. TEIL STRAFBESTIMMUNGEN 49 Übertretungen 23 6. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN 50 Aufhebung 23 51 Inkrafttreten 23 GENEHMIGUNGSVERMERKE 24 Anhang | Inventarliste der schützenswerten Bauten
Anhang Il Baugrenzenplan Ortskem Ueberstorf Anhang Ill Empfehlungen für geschützte Bauten
GEMEINDE UEBERSTORF BAL- UND PLANUNGSREGLEMENT
ABKÜRZUNGEN
RPG Bundesgesetz über die Raumplanung
RPYV Verordnung über die Raumplanung
NHG Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz
USG Bundesgesetz über den Umweltschutz
LSV Lärmschutzverordnung
RPBG Raumplanung- und Baugesetz des Kantons Freiburg
RPBR Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Freiburg IVHB Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Baubegriffen
Str& Strassengesetz des Kantons Freiburg
ARSIG Ausführungsreglement zum Strassengesetz
KGSG Gesetz über den Schutz der Kulturgüter Kanton Freiburg
ARKGSG ‚Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter Kanton Freiburg BPR Bau- und Planungsreglement der Gemeinde Veberstorf
aT. alter Teilung
OK Oberkant
GEMEINDE UEBERSTORF BAU» UND PLANUNGSREGLEMENT
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Artikel 1
Das vorliegende Bau- und Planungsreglement der Gemeinde Ueberstorf um- ‚schreibt die Nutzung des Gemeindegebieles und legt die Vorschriften zur Erhaltung, Ersteilung und Veränderung von Gebäuden sowie der übrigen Anlagen fest Es bezweckt eine harmonische und rationelle Entwicklung der Gemeinde und bildet mit dem Zonennutzungspları die baurechtliche Grundordnung.
Gesetzliche Grundlagen Artikel 2
1 Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglernents bilden das Raumpla-
nungs- und Baugesetz des Kantons Freiburg vom 2. Dezember 2008 (RPBG),
das Ausführungsregiement vorn 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und (RPBR), das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter des Kantons
Freiburg (KGSG), das Ausführungsreglerment zum Gesetz über den Schutz der
Kulturgüter des Kantons Freiburg (ARKGSG), das Strassengesetz vom
15. Dezember 1967, alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössi-
schen Vorschriften. die kantonalen und regionalen Richtpläne sowie die Be-
‚schlüsse, weiche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen,
2 Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich gemäss Art. 39 RPBG zusammen:
5) den Zonennutzungsplan;
<) dem Bau- und Planungsreglement;
d) alfälige Detaäbebauungspläne (DEP);
©) dem Enläuterungsbericht zur Ortsplanung;
f} den Inventaren,
Rechtsnatur Artikel 3
Das vorliegende Reglement und der Zonennutzungsplan sind verbindlich für Behörden und Private. Der Inhalt des Richtplandossiers ist für die Gemeindeund Kantonsbehörden verbindlich (Art. 81 und 87 RPBG).
Anwendungsbereich Artikel 4
Die Vorschriften dieses Reglements haben für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten und Arbeiten im Sinne von Art. 84 ff RPER und für alle Nutzungsänderungen anwendbar,
GEMEINDE UEBERSTORF BAU. UND PLANUNGSREGLEMENT BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT Abweich: Artikel Detailbebauungsplan 7 Planungszweck: Wweichungen s ? "Wirshausmatt” - Fördern einer verdichteten Überbauung mit hohen ortsbaulichen Qualitä- Abweichungen von Nutzungsplänen und dazugehörenden Gemeindevorschriften ten. können von der zuständigen Bewilligungsbehärde nach RPBG Art. 147 ff bewi- - Sicherstellung einer optimalen Eingliederung der zentrumsnahen Überfigt werden. bauung in die Umgebung. Dass im RPER Art. 101 ff dargeiegte Verfahren bleibt vorbehalten. - Rahmenbedingungen: - Nutzungsmass: Geschossflächenziffer 1.1 plus Zuschlag für Einstethallen gem. Art, 34 Abs. 4 - Nutzungsart: Wohnen und nicht störende Gewerbenutzung 2. ZONENVORSCHRIFTEN == FRRCBRERIRENEEE N 2.1 Generelle Zonenvorschriften Obligatorische Detaller- Artikel& A Detailbebauungspläne Artikel & schliessungsbewilligung
Bestehende Detalbebauungspläne
Neue Detaibebauungspläne
1 Im Zonennutzungsplan sind Perimeter bezeichnet. für weiche Detailbebauungspläne bestehen, oder für welche die Ausarbeitung eines Detailbebauungsplanes gemäss Art. 63 RPBG obligaterisch ist. In diesen Gebieten wird kein Baugesuch bewilligt. das nicht einem genehmigten Detailbebauungsplan entspricht, ausgenommen Umbauten und kleinere Anbauten, welche die nachfolgende Ausarbeitung des Detailbebsuungsplanes in keiner Weise präjudizieren,
2 Vor inangritinshme der Pianungsarbeiten sind für die Erstellung oder die Änderung eines Detailbebauungsplanes die Rahmenbedingungen bei der Gemeinde einzuholen. Als Grundlage für den Detailbebauungsplan ist ein qualitätsvolles Bebauungs- und Erschliessungskonzept zu erarbeiten, Für jeden Detailbebauungspian kann eine für die Entwicklung der Gemeinde sinnvolle Etappienung festgelegt werden.
3 Die Detailbebauungspläne haben zusätzlich zu den vom RPBG geforderten Unterlagen einen Bepflanzungs- und sofem notwendig einen Immissionsschutzplan zu enthalten,
4 Die Kosten der Erstellung der Detailbebauungspläne gehen zu Lasten der Grundeigentümer,
Dortzone DZ
5 Fürfolgende Gebiete sind die genehmigten Detalibebauungspläne gültig und werden teilweise wie folgt abgeändert:
3) DEP "Dorfmatte” (Staatsratsbeschluss vom 26. April 1983) Geschossflächenziffer: - 1.0 für Artikel Nr. 5 (+ Zuschlag gem, Art, 34 Abs. 4)
1.1 für Artikel Nr. & (+ Zuschlag gem, Art. 34 Abs. 4) DBP Kapellacker (Staatsratsbeschluss vom 11. Juli 1986). Das Mass der Nutzung Ist gemäss Anhang 1 des Quartierreglements festgelegt. c) DBP Oberdorfmatte (Staatsratsbeschluss vom 11. Dezember 1954)
d) DBP „Gewerbezone Flamaltstrasse” (genehmigt durch die Baudirektion am 3. Juli 2002)
Für die in den Quärtierreglementen enthaltenen Zonenbezeichnungen gelten neu: W1 =WS, W2 = WM, W3=WH.
dv)
6 Fürfolgende Gebiete sind Detailbebauungspiäne neu zu erarbeiten und zu erlassen: a} DEP ‚Wirtshausmatte”
4 Die Perimeter der obligatorischen Detailerschliessungsbewilligung werden gemäss RPBG und RPBR festgelegt. In diesen Gebieten werden Baugesuche erst bewilligt, wenn die Erschliessung mit einer Detallerschliessungsbewilligung gesichert ist.
2 Der Gemeinderat kann zusätzlich zu den im Zonennutzungsplan bestimmten obligatorischen Detallerschliessungsbewilligungen weitere Gebiete der Pflicht einer Detailerschliessungsbewilligung untersteßen, wenn dies der zu erschbessende Bereich erfordert.
3 Die Kosten der Erstellung der Detsilerschliessungsbewiligung gehen zu Lasten der Grundeigentümer. Kommt unter den betroffenen Eigentümer keine Einigung zustande, gilt Art. 67, Abs. 4 RPBG sinngemäss.
2.2 Spezielle Zonenvorschriften
Art. 7 1 Die Dorfzone umfasst bedeutsame Teile des alten Dorfes. Die Zone ist für
Handel. Handwerk, Büros, ruhige Gewerbe, Gastgewerbe, Dienstleistungen, den bestehenden Landwirtschaftsbeirieb und für das Wohnen bestimmt. Nicht zugelassen sind Verbrauchermärkte und Lagerbauten ohne Detailverkauf.
2 Das Erdgeschoss darf nicht vorwiegend dem Wohnen dienen, Der Gemeinderat kann diesbezüglich befristete Ausnahmen gestatten, wenn die Gebäudestruktur im Erdgeschoss einer späleren Umwandlung in Geschäfls- und Gewerbeflächen nicht hingersch ist und die allgemeinen Bedingungen (Hygiene, Immissionen, Besonnung etc.) für das Wohnen erfüllt werden können.
3 Bauten haben sich bezüglich Orientierung, Volumen, Massstäblichkeit, Proportionen, Dachgestaltung, Material- und Farbwahl harmonisch in die Umgebung einzufügen.
4 Die Inhalte von Anhang Il dieses Reglements sind zu berücksichligen.
5 Esgelten die baupolizeiächen Masse gemäss Art. 34 BPR.
6 Für Neubauten und grössere Um- und Anbauten ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG einzureichen.
GEMEINDE UEBERSTORF BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT
Dorfschutzzone DSZ
Wohnzone mit schwacher Dichte WS
Wohnzone mit mittlerer Dichte WM
Art. 8 1 Die Darfschutzzone ist durch wertvolle, das Dorfbild prägende Bauten und
Aussenanlagen bestimmt. In diesen Bereichen sind keine Nutzungen ertaubt, die den Charakter der einzeinen Gebiete, der Gebäude und der Aussenanlagen wesentlich beeinträchtigen können,
2 Die Zone ist für Handel, Handwerk, Büros, stilles Gewerbe, Gastgewerbe, Dienstleistungen und für das Wohnen bestimmt.
3 Bauten haben sich bezüglich Orientierung, Volumen, Massstäblichkeit, Pro- Portionen, Dachgestaltung, Material- und Farbwahl harmonisch in die Umgebung einzufügen. Zusätzliche Neubauten sind keine zugelassen, ausser solcher, wet ‚che als Klein- oder Anbauten konzipiert werden gemäss Art. 82 RPER und die mit dem Haupigebäude eine Betriebseinheit bilden.
4 Gebäudehähen, Geschosszahlen, Gebäudelängen, Dachformen ete., können unter Beachtung der speziellen Situation nicht generell festgelegt werden.
5 Es gelten die baupolizeiichen Masse gemäss Art. 34 BPR. 5 Die Inhalte von Anhang Il dieses Reglements sind zu berücksichtigen.
7 Für sämtliche bauliche Massnahmen ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art, 137 RPBG einzureichen. Die Kantonale Kuiturgüterkommission ist beizuziehen,
Art. 9 1 Die Wohnzone mit schwacher Dichte ist für freistehende Einzehmohnhäuser
bestimmt gemäss Ast. 55 a) RPBR.
2 Stilles Gewerbe wie Büros, Ateliers, Quartierläden und dergleichen sind zugelassen, haben sich aber den Bedürfnissen des Wohnens unterzuordnen und Gürfen keine den Wohnzweck störende Immissionen und keinen den Wohnzweck störenden Verkehr verursachen. Nicht zugelassen sind Betriebe wie 'Schreinereien, Spenglerelen, Automalereien und dergleichen.
3 Der Gewerbebetrieb auf Parz. Nr. 1179 hat die Besitzstandsgarantie. Die Besitzstandsgarantie hat nur Gültigkeit, wenn die übergeordnete Gesatzgebungen {Luftreinhalteverordnung, Lämnschutzverordnung usw.) respektiert sind.
4 Es gelten die baupolizeilichen Masse gemäss Art. 34 BPR,
‚Artikel 10
1 Die Wohnzone mit mittlerer Dichte ist für freistehende und zusammengebaute Einzeiwohnhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bestimmt Art. 55 a), Art. 56 b) und Art. 87. c) RPBER.
2 Stlles Gewerbe wie Büros, Ateliers, Quartieriäden und dergleichen sind zugelassen, haben sich aber den Bedürfnissen des Wohnens unterzuordnen und ‚dürfen keine den Wohnzweck störende Immissionen und keinen den Wohnzweck störenden Verkehr verursachen. Nicht zugelassen sind Betriebe wie ‚Schreinereien, Spenglereien, Automalerelen und dergleichen.
3 Esgelten die baupolizeilichen Masse gemäss Art. 34 BPR
BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT
Wohnzone mit hoher Dichte WH
Wohnzone "Guldifeld - Henzenmoos” WS IG-H
Mischzone Wohnen - Gewerbe WGZ und WGZA
Art. 11 1 Die Wohnzone mit hoher Dichte ist für zusammengebaute Einzelwohnhäu-
ser und Mehrfamilienhäuser bestimmt Art. 56 b) und Art. 57 c} RPBR,
2 ‚Andere Nutzungen wie stilles Gewerbe, Büros, Ateliers und dergleichen sind zugelassen, haben sich aber den Bedürfnissen des Wohnens unferzuordnen und dürfen keine den Wohnzweck störende Immisslonen und keinen den Wohnzweck störenden Verkehr verursachen. Nicht zugelassen sind Betriebe wie
3 Esgelten die baupolizeilichen Masse gemäss Art, 34 BPR.
Art. 12
1 Die Wohnzone WS / G-H ist für freistehende Einzei$wohnhäuser bestimmt Art. 55 a) RPER.
2 Stlles Gewerbe wie Büros, Ateliers, Quartierläden und dergleichen sind zugelassen, haben sich aber den Bedürfnissen des Wohnens unterzuordnen und dürfen keine den Wohnzweck störende Immissionen und keinen den Wohn- Schreinereien, Spenglereien, Automalereien und dergleichen.
3 Der Gewerbebetrieb auf Parz. Nr, 1093 hat die Besitzstandsgarantie. Die Besitzstandsgarantie hal nur Gütigkeit, wenn die übergeordnete Geselzgebungen (Luftreinhalteverordnung, Lärmschutzverardnung usw.) respektiert sind.
4 Es sind nur Sattel oder Walmdächer, mit der First parallel zum Hang erlaubt. Die hangseitige Dachfläche darf eine Neigung von maximal 76* 3.1. aufweisen.
5 Esgelten die baupolizeilichen Masse gemäss Art. 34 BPR.
Art. 13 1 Die Mischzöne Wohnen-Gewerbe ist bestimmt für Gewerbe- und Dienstleis-
lungsbetriebe sowie für das Wohnen, Pro Bau sind maximal 4 Wohneinheiten
zugelassen. Gewerbe, die das Wohnen stark beeinträchigen und reine Lagerbetniebe sind nicht zugelassen.
2 Fürjede Mischzone muss ein Detailbebauungsplan ausgearbeitet werden An. 52 RPBG.
3 Der Gemeinderat legt den minimalen Gewerbeanteil in Prozenten fest.
4 Inder Mischzone WGZA ist ein Vorgesuch im Sinne Art. 137 RPBG einzureichen, welches die Ausgangslage und Auflagen der Altlasten aufzeigt. Je nach Fall kann die Gemeinde oder das Bau- und Raumplanungsamt folgende Eiemente zu Lasten des Gesuchstellers verlangen;
- Erstellung einer geotechnischen Studie und einer Studie zur Altiastensanierung, weiche die Bebaubarkeit des Grundstückes nachweist.
- Erstellung einer geotechnischen Studie und einer Studie zur Altlastensaniefung, weiche die zu treffenden unertässlichen Bau- und Schutzmassnahmen dehniert,
- Bau- und/oder Schulzmassnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen und Sachwerten.
GEMEINDE LEBERSTORF BAU. UND PLANUNGSREGLEMENT
Gewerbezone GZ
Zone von allgemeinem Interesse - ZAIB
Zone von allgemeinem Interesse - ZAIA
Bestandeszone BSZ
5 Esgellen die baupolzeilichen Masse gemäss Art. 34 BPR.
Art. 14 1 Die Gewerbezone ist für Fabrikalions- Dienstleistungs- und Handelsbetriebe
sowie deren Lagerflächen bestimmt.
2 Eine Wohnung zur Beaufsichligung der Betriebe kann innerhalb des Gebäudevolumens zugelassen werden.
3 Die Gewerbezone GZa (Chrummatt) ist nur bestimmt für die Zufahrten und Parkplätze. Lager sind innerhalb dieser Zonenfläche ausgeschlossen.
4 Esgelten die beupoäzeilichen Masse gemäss Art. 34 BPR.
Art. 15
1 Diese Zone ist bestimmt für Gebäude der öffentlichen Dienste wie z.B. Schulen, Tumhallen, Kirchen, Gerneindeverwaltung und die zugehörigen Woh- Nungen sowie Anlagen.
2 Inder Zone für öffentliche Bauten sind bedeutsame Teile des Dorfkerns eingeschlossen, Neu- und Erweiterungsbauten haben sich bezüglich Standort, Volumen, Dachgestaltung, Materiahwahl und Farbgebung harmonisch in die bestehende Umgebung einzufügen.
3 Esgellen die baupolizellichen Masse gemäss Art. 34 BPR.
Art. 16 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist bestimmt für Funktionen im
allgemeinen Interesse wie Sport und Spiel, Parkanlagen, Ruheplätze, öffentliche Parkplätze, Depotplätze usw.
2 Die Zone für öffentliche Anlagen grenzt an bedeutsame Teile des Dorfes,
Diese Gegebenheit ist bei der Planung der Anlagen zu beachten. Der Gemeinderat kann für diese Zone Richtlinien erlassen.
3 Es gelten die baupolizeilichen Masse gemäss Art. 34 BPR.
Art. 17 1 Die Bestandeszone ist in erster Linie bestimmt für den Ausbau bestehender
Hauptbauten innerhalb der bestehenden Volumen. Ist das bestehende Volumen ungeeignet, können Erweiterungen wie An- und Aufbauten zugelassen werden, und Farbwahl harmonisch in de Umgebung einfügen. Zusätzliche neue Hauptbauten sind nicht zugelassen.
2 Inder Bestandeszone sind Gewerbe- und Dienstieistungsbetriebe sowie Wohnungen zugelassen.
3 Sofern das bestehende Volumen bei Inkrafttreten dieses Reglementes voll ausgenutzt ist, gelten für Erweiterungen folgende Einschränkungen:
a) die Geschossfläche der Hauplbaute inkl. Erweiterung beträgt maximal 500
b) für Ersatzneubaufen gelten die Bestimmungen sinngemäss,
10
GEMEINDE UEBERSTORF BALL UND PLANUNGSREGLEMENT
Gartenbauzone GBZ
Freihaltezone
Raumbedarf für Fliessgewässer
c) mit nachträglichen Abparzellierungen ist eine Zusatzerweilerung ausgeschlossen. Eine Zusatzerweiterung kann nur einmal gewährt werden,
4 Es gelten die baupolizellichen Masse gemäss Art. 34 BPR.
Art. 18 1 Inder Gartenbauzone sind Bauten und Anlagen, welche der Aufzucht von
Pflanzen und deren Verkauf dienen, sowie Wohnungen für das Beiniebspersonal zugelassen.
2 Innerhalb von bestehenden Gebäuden sind insgesamt maximal 3 Wohnungen zugelassen. Neue Wohnbauten sind untersagt.
3 Standort und Gestaltung der Bauten und Anlagen müssen den besonderen Charaklermerkmalen der Landschaft oder Siedlung Rechnung tragen. Gegenüber Waldrängemn ist für Gebäude ein Mindestabstand von 20.00 m einzuhalten.
4 Esgeiten die baupoäzeilichen Masse gemäss Art. 34 BPR.
Art. 19 1 Die Freihaltezone dient der Erhaltung von Grünflächen und Freiflächen in-
nerhalb der Bauzone (Art. 56 RPBG).
2 Inder Freihaltezone gilt ein allgemeines Bauverbot für Hochbauten. Davon ausgenommen sind zweckgebundene Bauten und Anlagen von geringer Bedeutung. Zugelassen sind ebenfalls Kinderspielplätze und Ruheplätze, Fusswege und Parkanlagen.
3 Die Errichtung zweckgebundener Bauten erfolgt in Einklang mit der Umgebung. Form und Material der Bauten sind der Umgebung anzupassen.
4 Die maximale Gebäudehöhe h beträgt 2.30 m und die Gesamthöhe h maxkmal 3.50 m.
5 Innerhalb des Raumbedarfs für Fliessgewässer gilt ein Bauverbot. Es gilt An. 35 BPR.
17 altri articoli
Art. 20 1 Der Raumbedarf für Fiessgewässer dient zur Sicherstellung des Raumbe-
darts und für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen sowie der Zugänglichkeit insbesondere zu Unterhaltszwecken.
2 Im Raumbedarf für Fliessgewässer gilt ein allgerneines Bauverbot für Bauten und Anlagen.
3 Im Raumbedarf für Fliessgewässer gelten die Bestimmungen von Art, 38 BPR sinngemäss.
Ei
GEMEINDE LEBERSTORF BAU. UND PLANUNGSREGLEMENT
GEMEINDE LEBERSTORF BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT
Landwirtschaftszone
Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone KS
Charakter und Geltungsbereich
Weitere Bestimmungen
Nutzungsänderung und teilweise Änderung
Abbruch und Wiederaufbau
Art. 21 1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftiiche
Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im
2 Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewäligt werden können, wird abschliessend von der bundesrechllichen Gesetzgebung geregelt.
3 Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute ‚oder Anlage ausserhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der Raumplanungs-. Umwelt- und Baudirektion (Art. 136 RPBG}.
4 Das Vorprüfungsgesuch wird empfohlen. 5 Es gelten die baupolizeilchen Masse gemäss Art. 34 BPR.
Art. 22 1 Die Weiler Trittehüsere, Obermettien, Hofmatt, Blattishus, Hermisbüel
Grossried und Bergll sind durch eine einheitliche Häusergruppe landwirtschaftl- ‚chen Ursprungs gekennzeichnet. Mit der Schaffung eines Perimeters zur Erhaltung von Kleinsiedlungen wird beabsichtigt, den Raum für die Bevölkerung, das örtliche Kleingewerbe mit handwerklichen oder kaufmännischen Charakter s0- bu gdiror er oa aalasseg ange Luc nase rien gern zu I-
2 Im generellen Perimeter der Weiler unterstehen die Gebäude und Anlagen, weiche mit einem in Betrieb stehenden Landwirtschaftsbetrieb verbunden sind, den Vorschriften der Landwirtschaftszone (Art, 16, Art. 22 Abs. 2 RPG und Art. 34 ff RP). Die übrigen Bauten werden in speziell bezeichnete Perimeer integniert, weiche den Vorschriften von Art, 33 RPY unterstehen. Es gelten die nachfolgend aufgeführten Spezialvorschriften nach Art. 33 RPV.
Für den Umweltschutz sind die Bestimmungen über die Landwirischaftszone anwendbar. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe Il gemäss LSV.
3 Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone können gemäss den Vorschriflen von Art. 24a ff RPG emeuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden.
Darüber hinaus kann die Nutzungsänderung und der teilweise Umbau eines Gebäudes zu Wohn-, Handels- oder Gewerbezwecken, wie beispielsweise eines Wohnhauses, einer Scheune, eines Stalles, bewilligt werden:
a) sofem sie inkl. den dazugehörigen Nebenräumen wie Garage, Heizung, Waschküche, im ursprünglichen Volumen erfolgen:
b) sofem sie nicht mehr als drei Wohnungen umfassen;
<) sofern die kleinen Tätigkeiten Im Handels-, Gewerbe- oger Dienstleistungsbereich kelne übermässigen Nachteile mit sich bringen.
Die Nutzungsänderung eines Gebäudes wie Schuppen für landwirtschaftliche en oder Geräte, Masthallen und Lager, zu Wohnzwecken ist nicht gestet.
5 Ein Gebäude, das durch höhere Gewalt zerstört ader als baufäig anerkannt wurde, kann nach den Bedingungen unter Abs. 3 wieder aufgebaut werden.
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Besondere Vorschriften
Umgebungsgestaltung
Verfahren
& Jede Änderung ist unter Beachtung des ursprünglichen Charakters des Gebäudes auszuführen!
a) die Typologie der Fassaden (Struktur, Material) muss erhalten bleiben. in diesem Rahmen können neues Öffnungen gestattet werden. sofern deren Masse und Anordnungen den bestehenden entsprechen.
b) Die Hauptriehtung der Dachfirst ist beizubehalten. Damit der Charakter des ursprünglichen Daches gewahrt bleibt, müssen die Dachöffnungen in der Anzahl beschränkt und im Ausmass bescheiden sein.
c) Die Dachgestaltung muss mit jenen des Weilers harmonieren.
7 Die Umgebungsarbeiten dürfen nur von geringem Ausmass sein. Sie sind so zu gestalten, dass sie sich in Bezug auf Konzept und Ausführung gut in die ländüche Umgebung des Weilers einfügen.
8 Fürjedes Bauvorhaben im Perimeter des Weilers Ist ein Vorgesuch an den Gemeinderat im Sinne von Art. 137 RPBG zu richten.
9 Fürdie geschützten Gebäude is! das Gutachten des Amtes für Kullurgüter einzuholen.
10 Für jedes Bauvorhaben ist die Sonderbewilligung der Raumplanungs-, Umweit- und Baudireklion einzuholen (Art. 136 RPEG}.
2.3 _SCHUTZZONEN UND SCHUTZGEBIETE
2.3 A Ortsbild Geschützte Bauten
Schutzcharakter/ Schutzbestimmungen
Kategorie 3
Kategorie 2
Kategorie 1
Art. 23 1 Der Zonennutzungsplan bezeichnet die an Sinne des Kulturgüterschutzes
geschützten Bauten. Die Liste der Schutzobjekte ist im Anhang des Reglements aufgeführt und zeigt den Wert des Schutzumfanges gemäss Art. 48 des Ausführungsreglements zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter.
2 Die geschützten Bauten müssen nach ihren Eigenwerten, in ihrer Substanz und ihren charakteristischen Elementen erhalten werden. Gemäss Art. 22 Abs, 1 und 2 des KGSG erstreckt sich der Schutz auf das Gebäude, und die Gesamtantage sowie auf die innere Baustrukturen und ihre Nahumgebung, Der Schutzumfang der zu erhaltenden Bauteile ist gemäss Eigenwert definiert.
3 Der Schutzumfang enthält die Gebäudehülle und die innere Tragkonstruktion.
4 Zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 3 sind die Elemente des Fassadenschmuckes, die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentit- ‚chen Elemente der Innenausstattung. die diese Ordnung verkörpern, enthalten.
5 Zusätzlich zum Schutzumfang der Kalegone 3 und 2 sind einzelne Elemente und Teäe der Inneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künsterichen Bedeutung auszeichnen, enthalten.
6 Ar 23Abs.4,5,6,7 KGSG ist vorbehalten.
7 __Fürjedes von einer Instandstellung, einem Umbau, einer Standortveränderung oder einem Abbruch betroffenes geschütztes Gebäude sowie bei Eingriffen in dessen Nahumgebung. ist das Gutachten der Kommission für Kulturgüter er-
23
GEMEINDE UEBERSTORF GEMEINDE VEBERSTORF PLANUNGSREGLEMENT BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT naar 4 Für alle Bauvorhaben im Ortsbildschutzperimeler gemäss Zonennutzungs- Ortsbildschutzperimeter Artikel 24 plan ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG einzureichen und ein 1 Der Ortsbildschutzperimeter umfasst die für die Entwicklung von Überstorf Gutschten der Kommission für Kufturgüter erforderlich. ‚charakteristischen und besonders schützenswerten Ortsteile, 2 Innerhalb des Ortsbildschutzperimeters llegende Gebäudegruppen, Einzeiobjekte und Aussenräume sind unter Wahrung der charakteristischen räums- 2.3 B Natur und Landschaft ‚chen Verhältnisse und der Massstäblichkeit der Bauweise In ihrer Gesamterscheinung und ihrer Detailgestaltung zu erhalten und zu pflegen. Alle baulichen Naturschutzzone Artikel 25 Massnahmen haben unter Wahrung dieser Zielsetzung zu erfolgen. 1 Dieim Zonennutzungsplan bezeichneten Naturschutzzonen sind von gras- Besondere Vorschriften 3 Innerhalb des Ortsbädschutzperimeters, der im Zonennutzungsplan ausge- ser ökelogischem Wert, zur Erhaltung des schüt- schieden ist, müssen bei Neubauten und Umbauten bestehender Gebäude die zenswerten Ortsblides besonderen Vorschriften eingehalten werden. Die zonengültigen Vorschriften 2 Die Vegetation in den Naturschutzzonen Ist zu erhalten und wo möglich zu können nur angewendet werden, wenn die Spezialvorschriften eingehalten wor- verbessern, Die Naturschutzzonen dürfen durch Dünger- und Herbizideinträge den sind: nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeinderat kann mit den Bewirtschaftern Schutz-, Bewirtschaflungs- und Pflegemassnahmen vertraglich vereinbaren. a Gebäudestellung und Firstrichtung Gebäudestellung und Firstrichtung der Bauten sollen jene der geschützten Nachbarsbauten und der für das Ortsbild charakteristischen Bauten respektieren, ins- Landschaftsschutzzonen Artikel 26
besondere was die Anordnung zur Strasse und die Lage zum Hang beiriffi_
b Volumen
Die Form und die Proportionen des Volumens der Bauten soßen mit denjenigen ‚der geschützten Nachbarsbauten und der für das Ortsbikl typischen Bauten harmonieren, insbesondere was die Dachform und die Proportionen zwischen der Höhe beim Schnittpunkt der Fassade und der Bedachung und der Gesamthöhe betrifft.
© Höhen
Die Gesamthöhe (h} und die Höhe beim Schnitipunkt der Fassade und der Beda- ‚chung der neuen Bauten sollen diejenigen der geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Nachbarsbauten nicht übersteigen.
d Dacheröffnungen
Zweck / Schulzmassnah-
1 Die im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebiete bezwecken die Erhaltung besonders empfindlicher und wertvoller Landschaften, Aussichtslagen, Naherholungsgebieten und Ortsränder, Die Landschaftsschutzgebiete sind it ihren jeweiligen typischen Charakteren zu erhalten.
2 Inden Landschaftsschutzzonen ist nur die land- und forstwirtschaflliche Nutzung mit den zugehörigen Bauten und Anlagen zugelassen. Vorbehalten bleiben Abs. 4, 5 und 6 Bauten und Anlagen müssen sich bezüglich architektonischer Gestaltung (Lage, Stellung, Volumen, Form, Material und Farbe der Gebäude) und bezüglich der Umgebungsgestaltung in die Landschaft einordnen.
3 Andere Nutzungen oder Massnahmen. die den Schutzzweck gemäss Abs. 1 widersprechen, sind nicht zugelassen. Bestehende nicht landwirtschaftliche Bauten dürfen im Rahmen der bisherigen Nutzung unterhalten und emeuert werden.
Die Summe der Frontflächen der Dachlukamen und Dachaufbauten gemäss Art. "Moos" 4 Die Landschaftsschutzzane "Moos" bezweckt die Freihallung der ursprüngli-
65, Abs. 1 RPBR darf 1/10 der im Vertikalaufriss gemessenen Dachfläche nicht ‚chen und einmaligen Mooslandschaft. Zugelassen sind Bauten und Anlagen für
übersteigen. die öffentliche Infrastruktur, soweit sie standortgebunden nach Aut. 24 RPG sind. Ausbau, Unterhalt und Erweiterung bestehender Bauten und Anlagen haben un-
Die Gesamtbreite der Dachlukamen und Dachaufbauten darf 1/4 der Länge der ter Wahrung der Zielsetzungen zu erfolgen.
‚entsprechenden Fassade nicht übersteigen. Weist eine Fassade Absätze auf, so
gilt das entsprechende Fassadenelement als Berechnungsgrundiage. "Obermetilien" 5 Die Landschaftsschutzzone "Obermeltien” bezweckt die Erhaltung der hochwertigen Landschaft (Heckenlandschaft, Streubausiedlung, etc). Neubauten
e Fassaden sind innerhalb bestehender Hofgruppen zu realisieren.
Der architektonische Charakter der Bauten soll sich den geschützten Nachbars- = Ei = 6 Die Aussicht ie Freihaltung der Aussicht, Bauten,
bauten oder den für das Ortsbild charakteristischen Bauten anpassen, insbesondere was die Dimensionen, die Proportionen und die Anordnung der Öffnungen, sowie das Verhältnis zwischen Gebäudehülle und Öffnungen anbelangt.
ft Materialien und Farbwahl
Die Materialien und die Farbwahl für Fassaden und Dächer der Bauten sollen in Einklang mit den geschützten Nachbarsbauten und der für das Ortsbild charaktenistischen Bauten sein.
9 Umgebungsgestaltung
Die charakteristischen Merkmale der Umgebungsgestaltung, Mauern, Pflästerung und dergleiches müssen beibehalten werden, Die Differenz zwischen der Höhe des veränderten Geländes und dem natürlichen Gelände darf 0.5 m nicht übersteigen.
ai
Einzeibäume / Baumgruppen
gen und Vegetation in der Nahumgebung dürfen die Aussicht nieht beeinträchtigen. In die Aussicht hineinwachsende Bäume und Sträucher sind auf Ersuchen des Gemeinderates zurückzuschneiden.
Art. 27 1 Die im Zonennutzungsplan bezeichnelen Einzelbäume und Baugruppen
sind für das Orts- und Landschaftsbild von grosser Bedeutung sowie von gros- ‚sem ökologischem Wert.
GEMEINDE VEBERSTORF BALF- UND PLANUNGSREGLEMENT
Hecken / Feldgehölz
Gewässer ! Ufergehölz
Inventar historischer Verkehrswege IVS
Archäologische Perimeter
2 Die schützenswerten Einzeibäume und ihre Standorte sind geschützt. Insbesondere ist der Standort uneingeschränkt zu erhalten. Standortänderungen ‚der erhaltenswerten Einzelbäumen sind bewilligungspflichtig.
3 Das Fällen der schützenswerten und erhaltenswerten Bäume und Baumgruppen ist nur mit einer Bewilligung vom Gemeinderat gestattet. Sofort nach dem Entfernen sorgt der Bewirtschafter oder Eigentümer für eine Ersatzpflanzung am Standort.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt.
‚Artikel 26
1 Die im Zonennutzungsplan bezeichneten Hecken und Feldgehötze sind nach dem Eidg. Natur- und Helmatschutzgesetz und gemäss Beschluss vom 12. März 1973 betreffend gen Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt geschätzt,
2 Teilweises oder ganzes Entfernen von Hecken und Feldgehölzen ist nur mit einer Bewilligung beim Gemeinderat gestattet. Sofort nach dem Entfernen sorgt der Bewirtschafter oder Eigentümer für eine Ersatzpflanzung an einem geeigneten Standort in der näheren Umgebung.
Art. 29 Im ganzen Gemeindegebiet sind die Fluss- und Bachläufe mit ihren natürlichen
Ufern und Ufergehölzen zu erhalten und wenn möglich wiederherzustellen. Beeinträchtigungen der Gewässer und Ufervegetation sind untersagt, Massnahmen, welche über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen, benötigen eine Bewilligung der Kantanalen Fachinstanz
Art. 30 1 Die im Zonennutzungsplan bezeichneten historischen Verkehrswege sind
in ihrer Linienführung und Wegsubstanz geschützt. Wegoberfläche und -breite, Böschungen, Mauern, Wegkreuze sowie wegbegleltender, standortgerechter Böschungsbewuchs dürfen nicht zerstört oder zugeschüftel werden, Der Unterhalt im traditionellen Sinne soll eine angepasste Nutzung gewährleisten und die Substanz erhalten.
2 Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen, Sie sind dern Ant der Kulturgüter des Kantons Freiburg zum Milbericht zu unterbreiten,
3 Das Inventar kann auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
‚Artikel 31
1 Innerhalb der archäologischen Perimeter gemäss Zonennutzungsplan ist für jede neue Baute und/oder Ändenung an bestehenden Gebäuden sowie für jede Änderung am natürlichen Gelände dem Gemeinderat, dem Amt für Archäologie und dem Bau- und Raumplanungsamt ein Vorgesuch zu unterbreiten.
BAU- UND PLANUINGSREGLEMENT
Gefahrengebiete
2 Das Amt für Archäologie ist ermächtigt, in diesem Perimeter gemäss den ‚Artikein 37 bis 40 KSG Sondierungs- und Grabarbeiten durchzuführen. Bei einem Baubewilligungsgesuch Ist das Gutachten des Amts für Archäologie notwendig. Zudem sind namentlich die Bestimmungen von Art. 35 KSG und Art. 59 RPBG vorbehalten.
3 Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
4 Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art. 34 KSG}.
Art. 32 1 Die rutsch-, absenkungs- oder überschwemmungsgefährdelen Gebiete der
Gemeinde Veberstorf sind im Zonennutzungsplan eingetragen. Für alle Bauge-
‚suche (Neubau, Umbau etc.) in diesen und angrenzenden Gebieten ist ein Vor-
gesuch im Sinne Art. 137 RPBG einzureichen. Je nach Fall kann die Gemeinde,
das Bau- und Raumplanungsamt, die Naturgefahrenkommission oder die Sektion Gewässer des Tiefbauamtes folgende Elemente zu Lasten des Gesuchstellers verlangen:
- Erstellung geologischer- / geotechnischer und/oder hydrologischer ? hydraulischer Studien, weiche die Bebaubarkeit des Grundstückes nachweisen (für Gebiete ausserhalb der Bauzone).
- Erstellung geologischer- / geotechnischer und/oder hydrologischer / hydraulischer Studien, welche die zu treffenden unerlässlichen Bau- und Schutzmassnahmen definieren,
- Bau- und/oder Schutzmassnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen und Sachwerten.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 121 RPRG.
2.3 C Allgemeines zu Natur und Landschaft
Landschaftsplanung Entschädigung
Art. 33 ı Das Landschaflsinventar und der Landschaftsrichtplan sind integrierte Be-
standtesle der Ortsplanung. Der Landschaftsrichtplan hat die Wirkung eines kommunalen Richtplanes. Das Landschaftsinventar hat informativen Charakter,
2 Die Gemeinde kann für die Erhaltung und Pflege natumaher Lebensräume sowie für weitere erbrachte Leistungen für den Natur- und Landschaflsschutz über privatrechtliche Verträge Beiträge leisten.
3 Die Gemeinde sichert im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu diesem Zweck über das jährliche Gemeindebudget einen Beitrag.
4 Beitragsgesuche mit Begründungen sind an den Gemeinderat zu richten.
1
GEMEINDE UEBERSTORF BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT
3. BAUPOLIZEILICHE UND ANDERE VORSCHRIFTEN Baupolizeiliche Masse Artikel 34
1 Es gelten folgende Masse
3 Die feuerpolizeilichen Bestimmungen sind für das ganze Gemeindegebiet anwendbar und in Art. 22 Abs. 1 it. Ader Verordnung vom 28. Dezember 1955 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden beschneben.
4 Fürgeschlossene Einstelhallen als Untemiveaubauten (Art. 75 RPBR) mit mind. 2/3 der erforderlichen Parkplätze, mind. jedoch 4 PP, wird ein Zuschlag von 0.30 auf die für die Zone definierien Geschossflächenziffer gewährt.
GEMEINDE VEBERSTORF BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT
Fassadenhöhe Fh Zuschlag zur Höhe Fh
Abgrabungen
Spezielle Regelung der Geschossflächenziffer gemäss Art. 80 Abs. 5 des RPBR
Strassengrenzen, Abstände zum Wald, Hecken, Einzelbäume und Baumgruppen
Art. 35 Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Zonen GZ und WS / CH talseitig
ein Zuschlag von 1.00 m bei der traufseiligen Fassadenhöhe Fh gestattet. Als Hang gi eine Neigung des gewachsenen Bodens, die an einer Seltenfassade oder in der Diagonale gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses mind. 10% beträgt. In der Wohnzone "Gukdfeld - Henzenmoos” WS /G-H und der Gewerbezone ist der Zuschlag in den Massen von Art, 34 berücksichtigt.
Im Bereich von Abgrabungen darf die glebelseitige wie die Iraufseitige Fassadenhöhe vom neuen Terrain aus gemessen um max. 1.00 m überschritten wersen.
Art. 36 Bei den im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebäuden darf die vorgeschriebe-
ne Geschossflächenziffer überschritten werden. Die Bestimmungen richten sich nach dem Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Freiburg (Art. 80, Abs. 5).
Art. 37 1 Soweit der Baugrenzen- und Ortskerngestaltungsplan gemäss Ankang |!
nichts anderes bestimmt, ist Art, 115 ff StrG bezüglich Strassenbaugrenzen anwendbar,
2 Die abweichenden Baugrenzen gemäss Baugrenzenplan werden in orts-
baulich wichtigen Bereichen von geschützten Bauten und Bauten mit ortsbildprägenden Stellungen und Volumen festgelegt. Neubauten und Ersatzbauten
sind grundsätzlich entlang der festgelegten Baugrenzen zu erstellen und müssen räumlich einen Ersatz für den vorgängigen Bau bilden.
3 Für Mauer und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.00 m ist entlang ‘Gemelndestrassen, Flurwegen und Privalstrassen im Gemeingebrauch is! ein Fahrbahnabstand von 0.75 m zugelassen, Geringere Abstände können vom Gemeinderat gemäss Art. 68 ARSIrG bewäßgt werden.
Für Mauern und Einfriedungen entlang von Fusswegen Ist ein Abstand von 0.30 m einzuhalten.
4 Fürbestehende Gebäude im Baugrenzenabstand der Gemeindestrassen kann der Gemeinderat den Verzicht des Mehrwertrevers bewilligen.
5 Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m. sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen nledrigeren Abstand nach der Forstgesetzgebung bestimmt.
6 Derminimale Abstand eines Gebäudes zu geschützien Hecken, Einzelbäumen und Baumgruppen beträgt 10,00 m. sofern in einem Detailbebauungsplan nichts anderes festgelegt ist. Der Gemeinderat kann für kleinere Bauten bis 20.00 m* Grundfläche und in begründeten Fällen bei Bauten innerhalb der Bauzone geringere Abstände bewilligen.
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GEMEINDE UEBERSTORF
GEMEINDE VEBERSTORF BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT - BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT Raumbedarf für Fliess- Artikel 38 2 Inden Altlastenareale / -standorte ist ein Vorgesuch im Sinne Art. 137 gewässer Die im Zonennutzungsplan festgelegten Grenzen Raumbedarf für Fliessge- RPBIG einzureichen, welches die Ausgangslage und Auflagen der Alasten auf- 3 S u Bauabstände Fliessgewässer {innerhalb der Bauzone) sowie die m zeigt, Je nach Fall kann die Gemeinde oder das Bau- und Raumplanungsamt wässer und B; pe Abstände sind für den Schutz von Hochwas- folgende Elemente zu Lasten des Gesuchstellers verlangen: ser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen sowie der Zugänglichkeit - Erstellung einer geotechnischen Studie und einer Studie zur Altlastensaniefür Unterhaltszwecken notwendig. um: ee die Bebaubarkeit er Yragggez Ereetieie, \ > - jellung einer geotechnischen Studie und einer Studie zur Altlastensanie- Innerhalb des von Fliessgewässern benötigten Raums können keine un rung, weiche die zu treffenden unertässlichen Bau- und Schutzmassnahmen Ersehllessungsvorhaben (Anderung des natürlichen Geländes. Anbring! definiert. Umzäunungen usw.) ausgeführt werden. - Bau- und/oder Schutzmassnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Gewässer Menschen und Sschwerten, Es sind ausschliessiich Eingriffe zwecks Unterhalts und Pfiege der erlaubt. Hochbauten müssen den Minimalabstand von 4.00 m zur äusseren Grenze des Dachgestaltung Artikei 40 Raumbedarfs der Fliessgewässer einhalten. 1 Inder Dorfzone DZ und der Dorfschutzzone DSZ sind nur Sattel- oder u e benötigte Raum nicht abgegrenzt, beträgt Walmdächer zugelassen. Flachdächer sind nur in der Gewerbezone GZ und in Raumbedartbeifiessge- 2 Isidervon hen a anlage zur Grenze des öfentichen Gewässers den Zonen von allgemeinen Interesse (ZAIA/ZAIB} sowie bei An- und Nabenwässern ohne Abgrenzung Ä Feen Baute bauten zulässig. F oder jegliche Änderungen des natürlichen Ge- 2 Dachlukamen sind erisubt. Als Dachlukamen versteht man alle Öffnungen Gleiches gilt für Materialdeponien jeg im Dach gemäss Art. 65 Abs, 1 RPER. Dachlukamen sind harmonisch in die ländes. P ara ie Dachfläche zu integrieren. Die Summe der Frontflächen darf 1/7 der Im Verti- . in erhöht werden, wenn dies auf Grund kalaufriss gemessenen Dachflöche nicht übersteigen. Die First der Dachlukar- Der keiten ee nötig ist. nen muss merklich unter dem First des Hauptdaches liegen. 5 ” ‚ässem und mangels besonderer Angaben auf 3 Inder Gewerbezone ist ein Attikageschoss erlaubt. Zu Art. 79 RPER At- Raumbedart von eingedol- 3 Bei re age dem Deiailgebauungsplan muss bei der Planung kageschoss wird auf zwei zusätzlichen Fassadenseiten ein Rücksprung von je ten, nicht abgegrenzten von Bauten und Anlagen das Gewässer berücksichtigt werden keine re 1.50 m verlangt. EEE ben auf der Streckenführung, keine übermässige Belastung, Kontrolie i . praige 2 Weiptatten sind nur in der Landwirtschaftszone für reine Ökonomiegebäu- Nlusskapazitäten de und in der Gewerbezone sowie bei Nebenbauten zugelassen. Vorbehalten Es ist ausreichend Freiraum für eine ld Audi a en bleibt Art. 125 RPBG. finger“ Dieser eigen ‚ende Detailuntersuchungen zur Erfas- 3. Mit Ausnahme in der Gewerbezone, in der Zone von allgerneinem Intareszes 5 bestimmt a. se - Bauten (ZAIB) und in der Zone von allgerneinemn Interesse - Anlagen sung des Raumbedarts si Per (ZAIA) muss a enie beim Hauptdach zwischen 20° und 45° a.T. Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen betragen. Für reine Ökonomiebauten in der Landwirtschaftszone und In der Banvorhaben In der Die “4 kassiere Ihr droht, Altenfalls können in Ergänzung zur Gefahren- Gartenbauzone beträgt die Dachneigung beim Hauptgsch zwischen 15° und von Fliessgewäs: Yon y sch: ze ne = des Raumbedarfs für Fliessgewässer Detailuntersu- 48 al. ‚chungen angefordert werden. Oberflächenwassers von Untergeschossen Ber . Penn usw) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko zu prüfen. Un- Sanneneinstrahlang DER FL De Umständen müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden ; (2.8. Rücklaufkiappe und Installation von Pumpen). Es gelten die Bestimmungen von Art. 71 RPBR. die Detanbebauungspläne (Quartierplane, Parzellenungsplnn = pie ) müssen die Bau- und Erschliessungsniveaus pro ‚Sektor festgejegt wer En Umgebungsgestaltung Artikel 42 1 Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung In die Landschaft und Siedlung ergibt. Altlastenareale | - Artikel 39 2 Die Aussenräume sollen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und standorte
ü r ‚Altlastenaresle ! - 4 Innemalb der im Zonennutzungsplar bezeichneten . standorte ist der Bau oder Umbau von ER oder Grgenaei Bi auf esolchen Standort einen Einfluss ausüben, eriaubt, tandart Fer saniert Kamen muss, oder wenn das Vorhaben die spätere Sanierung des Standortes nicht wesentlich beeinträchtigt, oder wenn die Sanierung gleichzeitig mit der Realisierung des Bau- oder Umbauvormabens geschieht.
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Hecken enthalten. Auf die vorhandenen Bäume, Sträucher und Hecken ist bei Überbauungen besonders Rücksicht zu nehmen. Bei Beseiligung sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Es sollen einheimische Bäume und Sträucher gepanzt werden.
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Bau UND PLANUNGSREGLEMENT
Parkierung
Wehnen
Verkaufsiokale
Büros und Praxisraume Gewerbe
Hotels
Restaurants
Versammlungsiokale
Art. 43 1 Fürjeden Neu-, Um- und Anbau sind für Personenautos die erforderlichen
Abstellplätze zu erstellen. Die Zufahrt und der Vorplatz zu einer Garage gelten
nicht als Absteilplatz. Die Anzahl Autoabsteilplätze wird nach folgender Tabete festgelegt, wobei der Totalwert aufzurunden ist.
1.0 Platz pro Wohnung mit 2 Zimmer und Studiowohnungen 2.0 Plätze pro Wohnung mit 3 und mehr Zimmern
1.0 Platz pro 15 m? Ladenfläche 1.0 Platz pro 40 m? GF
0.8 Platz pro Arbeitsplatz
1.0 Platz pro zwei Hotelbetten 1.0 Platz pro 4 Sitzplätze
1.0 Platz pro sechs Sitzplätze
2 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen zusätzliche Parkplätze für Besucher und Lieferanten verlangen.
3 Bei Ungenügen der vorhandenen Parkplätze kann der Gemeinderat jederzeil eine Anpassung der Anzahl Parkplätze verlangen.
4 Der Gemeinderat kann bei Mehrfamilienhäusern unterirdische Einstellhallen verlangen.
4 VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Baugespanne / Profile
Form des Baugesuchs
Kontrolle durch den Gemeinderat
Art. 44 1 Vor der öffentlichen Auflage eines jeden Baugesuchs sind Baugespanne zu
erstellen, weiche die Form des Baus erkennen lassen. OK Erdgeschoss-, Firstund Traufkoten sowie Schnittpunkt der Fassade mit OK Bedachung sind sichtbar Zu bezeichnen.
2 Die Baubehörde kann auch Terrainveränderungen durch Profile abstecken lassen, welche die zukünftige Terraingestaltung erkennen lassen.
Art. 45 1 Die Gesuche sind fünffach auf amtlichen Formular an den Gemeinderat
einzureichen,
2 Ein Gesuch gilt als eingereicht, wenn alle Unterlagen vollständig bei der Behörde vorliegen.
Art. 46
Dem Gemeinderat sind folgende Kontrollen anzumelden: - Kontrollen gemäss Art, 110 und Art. 111 RPBR
GEMEINDE UEBERSTORF BALL UND PLANUNGSREGLEMENT - Trinkwasser vor Eindeckung der Leitung Bezugsbereiter Bau (2 Wochen vor dem Bezug anmelden)
Art. 166
und Art. 168 RPBG sind vorbehalten. Gebühren Artikel 47 Für das Prüfen der Baugesuche, der Detaibebauungspläne und die Überwa- <hung der Bauten hat der Bauherr an die Gemeinde eine Gebühr gemäss Gebührenreglement für Baugesuche zu entrichten, Expertisen Artikel 48
Der Gemeinderat ist berechtigt, zur Überprüfung von Detailplanungen und Baugesuchen Fachkräfte beizuziehen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn. Der Bauherr ist durch gen Gemeinderat über das Vorgehen vorgängig zu orientieren.
5. STRAFBESTIMMUNGEN Übertretungen Artikel 49
Übertretungen gegen vorliegendes Reglement werden nach den Bestimmungen von Art, 173 und Art. 167 ff RPBG geahndet.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung Artikel 50
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben: - das Bau- und Planungsreglement vom 26, Mai 2006 (Genehmigung durch
die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion am 11. Oktober 2006) Inkrafttreten Artikel 51
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umweltund Baudirektion in Kraft.
GEMEINDE UEBERSTORF GEMEINDE UEBERSTORF
BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT BAU. UND PLANUNGSREGLEMENT GENEHMIGUNGSVERMERKE Geschützte Bauten Anhang I Das Bau- Raumplanungsreglement der Gemeinde Ueberstorf (BPR) wurde an die neue Gesetz- Basis; Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter, Stand: 23.03.2004
gebung (Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Freiburg vom 2. Dezember 2008 RPBG, das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR),
rtsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fo Artikel Schutzkat
das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter des Kantons Freiburg (KGSG), das Ausführungsreg- Birchholz Se TEE: [EB EEE U TE lement zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter des Kantons Freiburg (ARKGSG) und das 'Chessibrunnholz IT Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 angepasst. Dorfstrasse OKr3_ Freu DD | 4; | 4 | Dorfstrasse 27 Dorfstrasse, 40 Pfarrkirche Johannes der Täufer | ı | 1 | ÖFFENTLICHE AUFLAGE Dorfstrasse, es Domera 50 Dieses Reglement ist vom 06.01.2012 bis 06.02.2012 öffentlich aufgelegt worden. Die Publikati- Falkenbrunnmatte a Sicher DD DD T 1 | 1285 | im Amtsblatt Flamatistrasse won | 2 | 35 | EN EINER, Flamatistrsse 0 BEE EEE EEE TEE Flamattstrasse Ki Ins Rz DD — | 2 | 3 | Geretsried 16D [Speicher 1 22 | 304 | Grossried 1 [wonnnus 1 20 | 25 | BESCHLUSS DES GEMEINDERATES Grossried. 3 Bauemhaus 15 233 . Grossried 17 ‚Angenommen durch den Gemeinderat am: 14.2.2012 Hermisbüel Erg Speicher DD 1 30 | 48 | Hinterdot 3 is Tan DD | 18 | 1257 | [Binterdot |22C TSpeicker DD TE | 258 | Hi 1a [Resensir 47 EEE! Hosteite 3 Wohnhaus 47 1153 Hostettie EL Notpeifer-Kapelle. 47 1278 Hostettie 13 Bauemhaus 45 Hübel 24 Bauernhaus £3 820 | (Imundere fr iA IHitrcke | 24 | 76 ji Andrea Portmann 2 Bauemnaus 24 | 352 | 1A peicher «| 11 | 12 planei EEE ER 128 Pfrund- Öfenhaus 1 | 1308 | GENEHMIGT DURCH DIE RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION 12 Pfarrhaus 1 | 1308 | i Ledeu Sägerei 8 122 Freiburg, den 1 1 Sep. 2012 Ledtn [5 Wohnhaus ——— | g | 14 | Ledeu 108 ‚Stamp 7 | 14 5 Ledeu 10A . Loehlischer 0651 Der Staatsrat, Direktor: Loehischer 0G2 Gentein DD | 5 | 72 [DE Mischlere 14 Bauemhaus 7 | 1 | Neuhaus, 12 ‚Bauemhaus 26 393 m |Niedermettien 3A lBeuemus 2 — | 29 | 465 | N Oberolz 0653 |Grenztein 1 a7 | 835 | Maurice Ropraz (Obermettlen 1A |Magnus- Gerinus u. Uldarichkapele | 40 | cs5 | Rieden 1 Bauernhaus [ 24 | 1270 | Rieden 3 Wohnhaus DD | 24 T 1269 | Schlossstrasse 14B Shop DD DD DD | 2 | z |
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GEMEINDE VEBERSTORF
BAU- UND PLANUNGSREGLEMENT
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Anhang Ill
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