Genehmigung Teilrevision Gewässerraum Linth
Piano d'utilizzazione · Glarus
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Glarus
- Cantone
- Glarona
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- DBU
- Adottato
- 6 giu 2018
- In vigore dal
- 6 giu 2018
Carta
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NUP-1632-20180606-E-TeilR+Buchholz+Kleinzaun+GewR+Linth.pdfApri in una nuova scheda
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kantonSlarus
Telefon 055 646 64 00 E-Mail : [email protected] www.gl.ch
ffi
Bau und Umwelt Kirchstrasse 2
8750 Glarus
Einschreiben Gemeinde Glarus Gemeinderat Gemeindehausplatz 5 Postfach 367 8750 Glarus
Glarus, 6. Juni 2018 / ps Unsere Referenz: 433-1
Verfügung Genehmigung nach Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) Gemeinde: Vorhaben:
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Glarus Zonenplan Glarus; Teiländerungen Kleinzaun und Buchholz sowie Festlegung Gewässerraum Linth
Das Departement Bau und Umwelt
zieht in Enruägung:
1. Sachverhalt 1.1 Die Gemeinde Glarus hat mit Schreiben vom 19. April 2017 die Genehmigung der Gesamtrevision Nutzungsplanung gemäss Att.28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) beantragt. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 hat das Departement Bau und Umwelt die Gesamtrevision mit Ausnahme der Abbaugebiete Kalkfabrik Netstal sowie der Areale Buchholz und Kleinzaun genehmigt. Ebenfalls von der Genehmigung ausgenommen wurde die Gewässerraumausscheidung im Bereich des Hochwasserschutzprojekts Linth Ennenda-Glarus-Netstal. Für die Genehmigung der Gewässerraumausscheidung wurden verschiedene zusätzliche Erläuterungen und Nachweise eingefordert.
1.2 Die Gemeinde Glarus hat einen ausführlichen Nachweis zum Gewässerraum Linth erarbeitet (Bericht "Beurteilung Gewässerräume im Perimeter Hochwasserschutz Linth Glarus / Ennenda / Netstal"; freiraumplan und Marty lngenieure AG, 5.3.18) und diesen am 29. Mär22018 dem Departement zugestellt.
1.3 Mit Schreiben vom 26. April 2018 hat die Gemeinde Glarus die Teiländerung der Areale Buchholz und Kleinzaun zur Genehmigung eingereicht. Dazu wurden folgende Unterlagen eingereicht. Plan Teiländerung Zonenplan Areal Kleinzaun 1:2'000 Plan Teiländerung Zonenplan Areal Buchholz 1:2'000 Planungsbericht nach Art. 47 RPV.
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Mit der Teiländerung Kleinzaun werden mehrere Liegenschaften von der bisherigen Gewerbe- und lndustriezone (gemäss früherem Zonenplan Netstal) in die Arbeitszone
2 (gemäss neuer Bauordnung Glarus) umgezont. Die nördlichen Liegenschaften werden der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) lV zugewiesen, der südliche Teil der ES lll. lm Gebiet Buchholz wird die bisherige Gewerbe- und lndustriezone zum grössten Teil in eine Wohn- und Arbeitszone 4 umgezont. Ein bereits mit Gewerbebetrieben bebau-
tes Gebiet und ein Streifen als nördlicher Abschluss wird der Arbeitszone 2 mit ES lll zugeschieden.
1.4 Zur Genehmigung der Gesamtrevision wurden ursprünglich noch folgende Unterlagen eingereicht: Zonenplan Siedlung 1:5'000 Zonenplan Landschaft 1:10'000 Zonenplan Gefahren 1:5'000 Bauordnung Baulinienplan Ortsteil Glarus 1:2'000 Sonderbauvorschriften Baulinienplan Ortsteil Glarus Planungsbericht (Stand Publikation und Einreichung Genehmigung Kanton) Bericht zu den Anderungen seit der öffentlichen Auflage im Frühjahr 2016 (Stand 1. Mär22017) Memorial (1. Teil) zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung Freitag, 23. September 2016 Memorial (2. Teil) zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung Freitag, 23. September 2016 Protokoll der Gemeindeversammlung vom 23. September 2016
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1.5 Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus wurde einer eingehenden Vorprüfung durch die kantonalen Stellen unterzogen . Dazu liegt ein Vorprüfungsbericht vom24. September 2015vor.
1.6 Die Nutzungsplanung wurde gemäss Art. 25 RBG vom 1 . Februar 2016 bis 1. März 2016 öffentlich aufgelegt. Es sind diverse Einsprachen eingegangen.
1.7 Die Gemeindeversammlung Glarus hat der Gesamtrevision der Nutzungsplanung am 23. September 2016 mit verschiedenen Änderungen zugestimmt. Für die vorliegenden Teiländerungen Kleinzaun und Buchholz hatte die Gemeinde Glarus umfangreiche vertragliche Regelungen auszuarbeiten. Deshalb konnte dafür die Genehmigung erst im Frühjahr 2018 beantragt werden.
1.8 Die Teiländerungen Kleinzaun und Buchholz wurden im Amtsblatt vom 26. April2018 publiziert. Beim Regierungsrat sind bis dato drei Beschwerden eingegangen. Die Bearbeitung der Beschwerden durch den Regierungsrat wurde bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheides des Departements sistiert. Die Beschwerden werden koordiniert mit allfälligen Beschwerden gegen die vorliegende Genehmigungsverfügung behandelt.
2.
Enrägungen
Allgemeines
2.1 lm Rahmen der Genehmigung von Nutzungs- und Sondernutzungsplänen prüfen die kantonalen Stellen die Einhaltung der kantonalen und übergeordneten Rechtsvorschriften sowie die Vereinbarkeit der Planung mit den übergeordneten Plänen (kantonaler Richtplan, Sachpläne des Bundes). Gemäss gängiger Praxis wird die Zweckmässigkeit der Planung lediglich eingeschränkt geprüft. Der Gemeinde wird ein hohes planerisches Ermessen eingeräumt. Von einer 2
Genehmigung können nur offensichtlich unzweckmässige Regelungen ausgenommen werden.
2.2 Die von der Gemeinde Glarus eingereichten Unterlagen sind verständlich und nachvollziehbar. Sie entsprechen formell den gesetzlichen Anforderungen. Teiländerungen Keinzaun und Buchholz
2.3 Zu den Teiländerungen Kleinzaun und Buchholz liegt folgende Stellungnahme vor
- Abt. Umweltschutz und Energie, 28. Mai 2018.
2.4 Bei Ein- und Umzonungen hat die Gemeinde mit den Grundeigentümern venrvaltungsrechtliche Verträge abzuschliessen, in denen namentlich der Planungswertausgleich, die fristgerechte Uberbauung und ein allfälliges Kaufrecht der Gemeinde zu regeln sind (vgl. Art.33 RBG). Für die umgezonten Areale im Gebiet Buchholz sind entsprechende Verträge abgeschlossen worden.
2.5 Nach Art. 46 der Raumplanungsverordnung (RPV) haben die Kantone dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Art. 26 RPG zu eröffnen, wenn im Kanton Art. 38a Abs. 2, 3 oder 5 RPG zur Anwendung gelangen und neue Bauzonen ausgeschieden werden. Mit den vorgesehenen Teiländerungen werden keine neuen Bauzonen ausgeschieden, weshalb der vorliegende Genehmigungsentscheid dem ARE nicht zu eröffnen ist.
2-6 Der kantonale Richtplan2Q04 wurde vom Bundesrat am 16. April 2008 genehmigt. Bezüglich Siedlungsenrveiterungen wurde im Genehmigungsschreiben folgende Auflage formuliert:,,Bis zur bundesrätlichen Genehmigung der Abstimmungsanweisung S1 -2l1 sind Neueinzonungen im Rahmen von Nutzungsplanrevisionen nur zulässig, wenn gleichzeitig auf dem Gebiet des Kantons Glarus nicht RPG-konforme Bauzonen in demselben Flächenumfang dem Nichtbaugebiet zugewiesen werden."
2.7 Gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG darf bis zur Genehmigung des an Art. 8 und 8a RPG angepassten kantonalen Richtplans die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden.
2.8 Die Bauzone wird durch die vorgesehenen Umzonungen nicht vergrössert. Somit sind Art. 38a Abs. 2 RPG und die Genehmigungsauflage des Bundes zum Richtplan 2004 eingehalten.
2.9 Nach Art. 15 RPG sind die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
Gemäss Kapazitätsberechnung im Anhang des Planungsberichts (S. 17) wird durch die zukünftige Mischnutzung im Gebiet Buchholz die Kapazität um 36 Einwohner/-innen und 29 Beschäftigte erhöht. Diese Grössenordnung ist in Anbetracht der gesamthaften Bevölkerungskapazität von 1880 Personen und der Kapazität für 574 Arbeitsplätze vernachlässigbar. Die Bauzonen der Gemeinde Glarus entsprechen auch mit den vorliegenden Teiländerungen dem 1S-jährigen Bedarf gemäss Art. 15 RPG.
2.10 Der nördliche unbebaute Streifen im Gebiet Buchholz (Teil der Parzelle Nr. 1330) ist weniger als 10 Meter breit. Eine zonengemässe Bebauung erscheint nicht möglich. Die
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Zweckmässigkeit der Zonierung ist anlässlich der nächsten Zonenplanrevision zu überprüfen
2.11 Gemäss Einschätzung der kantonalen Amtsstellen entsprechen die Teiländerungen Kleinzaun und Buchholz den gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton. Die Teiländerungen sind auch konform mit den übergeordneten Planungen.
Festlegung Gewässerraum Linth
2.12 Bezüglich der Genehmigung der Gewässerraumausscheidung Linth liegen folgende Stellungnahmen vor: Abt. Tiefbau Fachstelle Wasserbau, 20. April 2018 Abt. Umweltschutz und Energie, 19. April 2018 Abt. Wald und Naturgefahren, Fachstelle Naturgefahren, 25. April 2018.
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2.13 Die Abt. Umweltschutz und Energie regt in ihrer Stellungnahme an, dass verschiedene Festlegungen in einer nächsten Zonenplananpassung zu überprüfen sind; die Genehmigung kann jedoch ohne Vorbehalte erfolgen.
2.14 Gemäss den erwähnten kantonalen Stellungnahmen entspricht die Gewässerraumausscheidung den bundesrechtlichen Vorgaben und der kantonalen Richtlinie zur Festlegung des Gewässerraums in der Ortsplanung.
Geodaten
2.15 Die Nutzungsplanrevision betrifft Geobasisdatensätze nach Bundesrecht. Die Daten sind dem Kanton (Fachstelle Geoinformation) innert vierzehn Tagen nach Rechtskraft dieser Genehmigungsverfügung im lnterlisformat als digitale Daten zur Verfügung zur stellen.
und verfügt sodann: 1
Gestützt auf Art. 28 RBG wird die Teilrevision des Nutzungsplans Glarus, Teiländerungen Kleinzaun und Buchholz sowie die Ausscheidung des Gewässerraums Linth genehmigt.
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Die Geodaten der genehmigten Nutzungsplaninhalte sind der Fachstelle Geoinformation innert zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigungsverfügung zuzustellen.
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lm Rahmen der nächsten Zonenplanrevision sind die Zweckmässigkeit der Zonierung der Parzelle Nr. 1330 Glarus sowie der Gewässerraumausscheidung Linth gemäss Stellungnahme der Abt. Umweltschutz und Energie vom 19. April 2018 zu überprüfen
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Rechtsmittel belehrung Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Beweisanträge zu enthalten und ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen Fri
rtement
Regierungsrat
Versandt
am: - 7, Jlllil
20,!8
Beilagen: 3 Expl. Teiländerung Zonenplan "Kleinzaun" 3 Expl. Teiländerung Zonenplan "Buchholz" Stellungnahme Abt. Tiefbau Fachstelle Wasserbau vom 20. April 2018 Stellungnahmen Abt. Umweltschutz und Energie vom 19. April 2018 und 28. Mai 2018 Abt. Wald und Naturgefahren, Fachstelle Naturgefahren vom 25. April 2018
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Kopie an: Regierungsrat (als Beschwerdeinstanz) Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. ein Satz Genehmigungsunterlagen)
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Basi legali
GS VII B/1/1 · RBG · Cantone
GS VII B/1/2 · Cantone
GS VII B/1/4 · Raumentwicklungs- und Baugesetzgebungsvollzugsverordnung, RBGVV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione