Entscheid zum Überbauungsplan "Rosenhof"
Piano d'utilizzazione speciale · Glarus Nord
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Glarus Nord
- Cantone
- Glarona
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Gemeinde
- Adottato
- 17 gen 2005
- In vigore dal
- 18 gen 2005
Carta
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File
SNP-1630-20050117-E-Rosenhof.pdfApri in una nuova scheda
Testo
IIis
17-6
Gemeìnde
8753 Mollis
Gemeinderat Kerenzerstrassel, CH-8753 Mollis Tel. 055 612 12 26, Fax 055 6i2 25 53 E-Mail: [email protected] lnternet: www.mollis.ch
EINSCHREIBE N
8753 Mollis, 17.01.2005 /Ho
Baugesellschaft Rosenhof Glarner Kantonalbank 8750 Glarus
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Entscheid zum Überbauungsplan,,Areal Rosenhof,, Sehr geehrte Damen und Herren
wir beziehen uns auf lhre überbauungsplan-Eingabe, datiert vom 1 7.12.2004 Die Rede ist vom Überbauungsplan, bezeichnet mit der Referenz-Nummer GKB MO 2229, Plán-Nummer G001. lntegrierende Bestandteile dieser Eingabe s¡n¿ au"niäs Schreiben lhres Architekturbüros Werkhof AG, Ziirich, ebenfalls datiert vom 1 7 . Dez. 2OO4 sowie der Höhenkotenplan Gebäudekanten, datiert vom 31 .12.04. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 6. Januar 2005 die besagte überbauungsplan-Eingabe genehmigt, mit folgenden Auflagen und Optionen: Das Bebauungsareal liegt teilweise in der Dorfkernzone, Zone 1 sowie zu einem kleineren Teil in der Wohnzone 2a. Die'für Hauptbauten gültige Ausnützungsziffer (AZ) liegt normalerweise in der zone 1 bei 0,6, in der zone 2a bei 0,4, auf das-ganze Grundstuck gerechnet ca. bei 0,56. Die auf lhre Aréalbebauung berechneie Ausnützung voR 0.,64 wird damit um 0,08 überschritten. Weil lhr Vorhãben gemäss dem vorliegenden Überbauungsplan als Bebauung eines grösseren Areals bzw. ein Gesamtkonzept nach Art. 6 Bauordnung angesehen wird, wird lhnen die erwåhnte überschreítung der normalen Ausnützung gemäss der Definitíon des besagten Bauordnungsartikels gewährt. Aus gleichen Gründen, wie im vorangehenden Abschnitt genannt, werden auch die Gebäudeabstände (siehe Art.21 Bauordnung), wo und soweit sie auf dem überbauungsplan die ordentlichen 8 m unterschreiten, genehmigt. Eine Unterschreitung von 5 m wird aber in keinem Fall gestattet.
Geschosszahl: nach Art. 5 Bauordnung sind in der Dorfkernzone zweiVollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschosse oder drei Vollgeschosse ohne Dachausbau, aber Giebelzimmer gestattet. Und in der Zone 2a sind zwei Vollgeschosse, kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet. Dabei iit zu beachten, dass nach Att..27 Bauordnung nur Giebelzimmer zugelassen werden, deren Fläche maxim4 yz (50 %) des Vollgeschosses betragen. Also braucht es fur den Fall, dass lhre geplanten ,\ttikawohnungen (über drei Vollgeschossen liegend) zugestanden werden, eine Ausnah-mebewilligung. Diese kann nach Art. 6 Absatz 1 Bauordnung namen¡ich in der Zone 2a unter gewissen Bedingungen erteilt werden.
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Der Gemeinderat ist.der Auffassung, dass sich diese Ausnahmeregelung (Geschossflächen) für lhre geplanten AttikawoÏnungen sowohl in der Zone Zaals auch - in en¡¿eiterter sinngemässer Auslegung der Bestiãrmung serosiin der Dorfkernzone anwenden lâsst' Allerdinss darr die G-eschossftäche võnz7ã ioi,ä "z.j oãiöàîrr"iiiãå" 0", -darunterliegenden Geschosses in keinem Fails überschr¡tten ierd";.
Zusätzliche Auflaqen Die Erschliessung der angrenzenden parzellen GB Mollis Nr. 42, 47, 4g, s7, sg, 60, 63, 1373 und 2161 muss gewährleistet sein. Bezüglich der auf dem. Überbauungsplan autgeiunrten Fusswegverbindung vom Rütelisträsschen, ab ca. Höhe Asylante-nunterkunñ ,,oàr,ãi.;,ìia Kiñdergarten iis zum Niederwilersträsschen verlaufend, hat die Grundeiientumeiin J"r üo"r"ouù-ruñg"sg"oi"t", Rosenhof fur dessen Durchquerung ein ciffentlicriãs russwegrecht einzurãumen. Die Gebühren für die Behandlung des Úb.erbauungsplans und díe diesbezüglichen (ortsplanerin Aróh. ETH witdbergeri rariån gemäss Arr. 5.Bäuregte!llcfterlostel ment der Gemeinde Mollis zu Lasten der Gesuchs-tetlerin laJunerrscnåü¡. o¡Ë n".nnungstellung erfolgt mit separater post. Für das Bächlein namens ,,Kerenzerbrünneli", soweit das überbauungsgebiet ans Gewässer angrenzt, obliegt die Wuhrpflicht auf der betreffenden Uferseite der Grundeigentümerin der überbauung Rosenhof (Art. 1g9 EG ZGB). Beim nördlichsten Mehrfamilienhaus wird der gesetzliche Grenzabstand nach ,Årrr",. Beurteilung uberschritten. Wir zitieren Artikel 2! kant. Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) Abs. 1 : Der Grenz1!sta1d beträgt vorbehälttich anderer naôhbarrechtliõher Ab'machungen 4,00 m. Abs' 2: Bei vier- und fünfgescfrossþen Wohnbauten beträgt der Grenzabstand mindestens % der sichtbaren Höhe des höheren Gebäudes, abziglich 4,00 m. Es seijedoch darauf hingewiesen, dass Grenzabstand-Rài¡etungen prívates (also nicht öffentliches) Recht betrifft und eine Sache der bekeffenoeÀ ruacnbarn unter sich ist. Die Planung in Sachen Werkleitungserschliessung übers gesainnte Areal muss die Bauherrschaft vor Baubeginn (zur Prufung qld Beuñeitung oïr"n ãìã racrrins[nzen¡ an den Gemeinderat einreichen und durcñ diesen bewilligãn tassen.Ausserdem gehen wir davon aus, dass wir uns auf die von lhrer Seite gemachte mündliche Zusage stutzen können, wonach Sie bestrebt sind, einen T"iiJ¿;Li;ge;scnaft Rosenhof einer gewe¡:blichen Nutzung zuzuführen. lm Sinne einer wirtschaftsförderlichen Politik liegt dem Gemeinderat seh-r daran, o".r nèoii gefälliger Wohnungen auch zweckmässige modeine Gewerbebetriebe angesiedelt werden. lm Weitern weisen wir darauf hin, dass Sie in Bezug auf das,Bauvorhaben
im Rosenv. S. Jan. 0S) und vom Kantonsforstamt (datiert vorn 6. Jan. 05) erhalten haben. Sie werdàÀ éisucht, die in diesen Schreiben aufgeführtenAnliegen zu'befolgen. Soweit rrcñ'irn, gãsetzlich Bestandteile bzw. ver:yiL99nd9 B-estimmungen handelt, sin'ã diese als iñtegiierende ". bind liche Auflagen zum vorliegenden Überba uu ngspta-n-r ntscheid des Gemeinderates zu betrachten. Falls Sie es wünschen, dass für forstliche Hege- und Pflegearbeiten am Rosenhofwäldchen der Forstdienst der Gemeinde Mouis eiriþesetzt w¡ro]iJ ããrö!ääiniïä, ,n,.,. Einbezug des Kantonsforstamtes gerne bereit, diese Angelegenh"it ¡1iiih;án narrer zu erörtern. hof je einen Brief vom Kantonalen Amt für Umwðltschutz (dat.
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Der Genehmigung des Überbauungsplans¡itsgmt den hievor genannten Zugeständnissen und Ausnahmebewilligungen uäi¡àrr;ftd ttig" E ins prachen beim n och bevorstehsn den Báu bãwi r ris u gsvà;ã "ifaÄrt. ãz oes iå ñr'nã, * p r. _ ;äJn' -n -: nungs- und
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Baugesetzes. -
Rechtsmittelbetehrung:
Gemäss Artikel SS des kantonalen Raumplanungsund Baugesetzes können sie sesen derì vorliesenderì enit.naJïñè. -lr 3'.õï;Ë;;"i,i 'i:Y à"si"runss_ -" "': rqt des Kantons Glarûi Beschwerde-erf,à¡eii
wir hoffen, lhnen mit unserem Beschluss qn6 6q¡ gemachten Für allfällige Auskünfte stehen wir lhnen gerne ',
Ausführungen zu dienen
zur Verfügung. l
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Mit:freundlichen Grüssen NAI\4BNS DES Der Geméindepräsident:
' Der Gemeindesch¡eiber: r',¿
Hans Hösli
Versanddatum:
Kooie àn:
- Baupräsident GR M. Oeler - Gemeindebauamt
Basi legali
GS VII B/1/1 · RBG · Cantone
GS VII B/1/2 · Cantone
GS VII B/1/4 · Raumentwicklungs- und Baugesetzgebungsvollzugsverordnung, RBGVV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione