Genehmigung Teilrevision Kalkfabrik Netstal

Piano d'utilizzazione · Glarus

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Glarus
Cantone
Glarona
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Adottato
22 ott 2018
In vigore dal
22 ott 2018

Carta

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NUP-1632-20181022-E-TeilR+Genehmigung+DBU+Erweiterung+Abbaugebiet+Kalkfabrik+Netstal.pdfApri in una nuova scheda

Testo

kanton glarus

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Telefon 055 646 64 00 E-Mail: [email protected] www.gl.ch

Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus

Einschreiben Gemeinde Glarus Gemeinderat Gemeindehausplatz 5 Postfach 367 8750 Glarus

Glarus, 22. Oktober 2018 / ps Unsere Referenz: 433-1

Verfügung Genehmigung nach Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG)

Gemeinde: Vorhaben:

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Glarus Zonenplan Glarus; Abbauzone Kalkfabrik Netstal mit Erweiterungen "Gründen" und "Elggis Süd"

Das Departement Bau und Umwelt zieht in Erwägung: 1.

Sachverhalt

1.1

Die Gemeinde Glarus hat mit Schreiben vom 19. April 2017 die Genehmigung der Gesamtrevision Nutzungsplanung gemäss Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) beantragt. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 hat das Departement Bau und Umwelt die Gesamtrevision mit Ausnahme der Abbaugebiete Kalkfabrik Netstal sowie der Areale Buchholz und Kleinzaun genehmigt. Ebenfalls von der Genehmigung ausgenommen wurde die Gewässerraumausscheidung im Bereich des Hochwasserschutzprojekts Linth Ennenda-Glarus-Netstal. Im Rahmen einer zweiten Genehmigungsverfügung wurden die Zonenplanung für die Gebiete Buchholz und Kleinzaun sowie die Gewässerraumausscheidung entlang der Linth genehmigt (Verfügung vom 7. Juni 2018). Ausstehend aus der Gesamtrevision ist somit noch die Genehmigung der Abbauzone in Netstal.

1.2

Zur Genehmigung der Gesamtrevision wurden folgende Unterlagen eingereicht: Zonenplan Siedlung 1 :5'000 Zonenplan Landschaft 1: 10'000 Zonenplan Gefahren 1 :5'000 Bauordnung Baulinienplan Ortsteil Gtarus 1 :2'000 Sonderbauvorschriften Baulinienplan Ortsteil Glarus Planungsbericht (Stand Publikation und Einreichung Genehmigung Kanton)

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Bericht zu den Änderungen seit der öffentlichen Auflage im Frühjahr 2016 (Stand 1. März 2017) Memorial (1. Teil) zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung Freitag, 23. September 2016 Memorial (2. Teil) zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung Freitag, 23. September 2016 Protokoll der Gemeindeversammlung vom 23. September 2016.

1.3

Im Zusammenhang mit den Erw eiterungen der Abbauzone der Kalkfabrik Netstal wurden zusätzlich die folgenden Unterlagen eingereicht: Abbauprojekt "Gründen", Umweltverträglichkeitsbericht und Technischer Bericht vom 15. Dezember 2015 Ergänzung zum Umweltverträglichkeitsbericht "Gründen" vom 31. August 2017 Abbauprojekt "Elggis-Süd", Umweltverträglichkeitsbericht und Technischer Bericht vom 15. Dezember 2015.

1.4

Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus wurde einer eingehenden Vorprüfung durch die kantonalen Stellen unterzogen. Dazu liegt ein Vorprüfungsbericht vom 24. September 2015 vor.

1.5

Die Nutzungsplanung wurde gemäss Art. 25 RBG vom 1. Februar 2016 bis 1. März 2016 öffentlich aufgelegt. Es sind diverse Einsprachen eingegangen, u.a. auch gegen die Erw eiterung der fraglichen Abbauzone.

1.6

Die Gemeindeversammlung Glarus hat der Gesamtrevision der Nutzungsplanung am 23. September 2016 mit verschiedenen Änderungen zugestimmt.

1. 7

Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung ist bezüglich der Abbaugebiete Gründen und Elggis Süd beim Regierungsrat eine Beschwerde eingegangen. Die Bearbeitung der Beschwerde durch den Regierungsrat wurde bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheides des Departements Bau und Umwelt sistiert. Die Beschwerde wird koordiniert mit allfälligen Beschwerden gegen die vorliegende Genehmigungsverfügung behandelt.

2.

Erwägungen

Al/gemeines 2.1

Im Rahmen der Genehmigung von Nutzungs- und Sondernutzungsplänen prüfen die kantonalen Stellen die Einhaltung der kantonalen und übergeordneten Rechtsvorschriften sowie die Vereinbarkeit der Planung mit den übergeordneten Plänen (kantonaler Richtplan, Sachpläne des Bundes). Gemäss gängiger Praxis wird die Zweckmässigkeit der Planung lediglich eingeschränkt geprüft. Der Gemeinde wird ein hohes planerisches Ermessen eingeräumt. Von einer Genehmigung können nur offensichtlich unzweckmässige Regelungen ausgenommen werden.

2.2

Die von der Gemeinde Glarus eingereichten Unterlagen sind verständlich und nachvollziehbar. Sie entsprechen formell den gesetzlichen Anforderungen.

2

2.3

Gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsverfahren sind gestützt auf das Koordinationsgebot nach Art. 25a des Raumplanungsgesetzes (RPG) der betroffenen Grundeigentümerin und allfälligen Einsprechern die folgenden Spezialbewilligungen zu eröffnen: Bewilligung nach dem Bergbaugesetz, Abbau Gründen; Regierungsrat 1. Mai 2018 Bewilligung nach dem Bergbaugesetz, Abbau Elggis Süd; Regierungsrat, 1. Mai 2018 Ausnahmebewilligung zur Rodung von Wald, Abbauprojekt Gründen; Departement Bau und Umwelt, 4. September 2018 Ausnahmebewilligung zur Rodung von Wald, Abbauprojekt Elggis Süd; Departement Bau und Umwelt 4. September 2018 Festsetzung des Ausgleichsbeitrages für den Kalksteinbruch KFN Abbauprojekte Elggis Süd und Gründen; Departement Bau und Umwelt, 4. September 2018 Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 und 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, Abbauprojekt Gründen; Abt. Umweltschutz und Energie vom 21. Dezember 2017 Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 und 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, Abbauprojekt Elggis Süd; Abt. Umweltschutz und Energie vom 21. Dezember 2017 Bewilligung für Eingriffe in Biotope gemäss Art. 8 des Gesetzes über den Naturund Heimatschutz, Abbauprojekt Gründen; Abt. Umweltschutz und Energie, 21. Dezember 2017 Bewilligung für Eingriffe in Biotope gemäss Art. 8 des Gesetzes über den Naturund Heimatschutz, Abbauprojekt Elggis Süd; Abt. Umweltschutz und Energie, 21. Dezember 2017.

Ausscheidung neuer Bauzonen 2.4

Nach Art. 46 der Raumplanungsverordnung (RPV) haben die Kantone dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Art. 26 RPG zu eröffnen, wenn im Kanton Art. 38a Abs. 2, 3 oder 5 RPG zur Anwendung gelangen und neue Bauzonen ausgeschieden werden. Die Abbauzone stellt keine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG dar. Mit den vorgesehenen Erweiterungen der Abbauzone werden keine neuen Bauzonen ausgeschieden. Somit ist der vorliegende Genehmigungsentscheid dem ARE nicht zu eröffnen.

2.5

Der kantonale Richtplan 2004 wurde vom Bundesrat am 16. April 2008 genehmigt. Bezüglich Siedlungserweiterungen wurde im Genehmigungsschreiben folgende Auflage formuliert: ,,Bis zur bundesrätlichen Genehmigung der Abstimmungsanweisung S1-2/1 sind Neueinzonungen im Rahmen von Nutzungsplanrevisionen nur zulässig, wenn gleichzeitig auf dem Gebiet des Kantons Glarus nicht RPG-konforme Bauzonen in demselben Flächenumfang dem Nichtbaugebiet zugewiesen werden."

2.6

Gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG darf bis zur Genehmigung des an Art. 8 und Ba RPG angepassten kantonalen Richtplans die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden.

2. 7

Die Bauzone wird durch die vorgesehenen Erweiterungen der Abbauzone nicht vergrössert. Somit sind Art. 38a Abs. 2 RPG und die Genehmigungsauflage des Bundes zum Richtplan 2004 eingehalten.

3

Umweltverträglichkeit 2.8

Das Projekt ist als Materialabbau mit einem Volumen von mehr als 300'000 m3 (Gründen: 5.1 Mio. m3, Elggis Süd: 3.5 Mio. m3) gemäss Ziffer 80.3 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt. Massgebliches Verfahren ist das Genehmigungsverfahren für die Nutzungsplanung nach Art. 28 RBG. Zuständige Prüfbehörde ist das Departement Bau und Umwelt (Art. 7 der kantonalen Verordnung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung). Gestützt auf Art. 4 dieser Verordnung ist im Amtsblatt mitzuteilen, wo der Umweltverträglichkeitsbericht, die Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse der Prüfung und der Entscheid der zuständigen Behörde während 30 Tagen eingesehen werden kann. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt gleichzeitig mit der Eröffnung dieses Genehmigungsentscheides durch das Departement. Die Abt. Umweltschutz und Energie gelangt in ihrem Prüfungsbericht vom 3. Januar 2018 zur Auffassung, dass beide Erweiterungen unter Einhaltung verschiedener Auflagen als umweltverträglich beurteilt werden. Die im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vorgesehenen Massnahmen sind verbindlich in den Genehmigungsentscheid aufzunehmen. Weitere kantonale Auflagen sind ebenfalls in den Genehmigungsentscheid bzw. in die entsprechenden Spezialbewilligungen aufzunehmen. Da die Auflagen lediglich den Betrieb der Abbauanlagen und die spätere Rekultivierung betreffen, sind sie erst im Rahmen der notwendigen nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren (Überbauungspläne bzw. Baubewilligungen) rechtlich zu verankern.

Mehrwertausgleich 2.9

Nach Art. 33b RBG ist für erhebliche Vorteile, die durch raumplanerische Massnahmen entstehen, eine Abgabe zu erheben. Als raumplanerische Massnahme gilt nach Art. 33b Abs. 2 Bst. a. RBG die Neuzuweisung zu einer Bau-, einer Abbau- oder Deponiezone. Für die neu der Abbauzone zugewiesenen Flächen sind entsprechende Verträge abgeschlossen worden. Dies u.a. auch im Zusammenhang mit der Erteilung der Rodungsbewilligung (vgl. Verfügung "Festsetzung des Ausgleichsbeitrages für den Kalksteinbruch KFN Abbauprojekte Elggis Süd und Gründen"; Departement Bau und Umwelt, 4. September 2018).

Richtplankonformität 2.10 Gemäss Abstimmungsanweisung Nr. E4-1/2 des kantonalen Richtplans 2004 sind Erweiterungen bestehender Abbaugebiete planungspflichtig. Die räumliche Abstimmung und Interessenabwägung hat im Rahmen der Nutzungsplanung zu erfolgen. Für die Erweiterungen des Abbaugebietes ist im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus ein Zonenplanverfahren durchgeführt worden. Sowohl die Gemeinde Glarus als zuständige Planungsbehörde als auch die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilen die Erweiterungen des Abbaugebiets als umwelt- und landschaftsverträglich. Damit entspricht das Vorhaben diesbezüglich den Vorgaben des kantonalen Richtplans.

4

Geodaten

2.11 Die vorliegende Zonenplanrevision betrifft einen Geobasisdatensatz nach Bundesrecht. Die Daten sind dem Kanton (Fachstelle Geoinformation) innert vierzehn Tagen nach Rechtskraft dieser Genehmigungsverfügung im lnterlisformat als digitale Daten zur Verfügung zur stellen.

und verfügt sodann: 1.

Gestützt auf Art. 28 RBG wird die Revision des Zonenplans Glarus betreffend Abbauzone Kalkfabrik Netstal genehmigt.

2.

Die in den Umweltverträglichkeitsberichten vorgesehenen Massnahmen sind in den weiteren Planungsverfahren (Überbauungsplanung, Baubewilligung) verbindlich umzusetzen.

3.

Die Auflagen gemäss Beurteilung der Umweltverträglichkeit durch die Umweltschutzfachstelle vom 3. Januar 2018 sind in den weiteren Planungsverfahren (Überbauungsplanung, Baubewilligung) verbindlich umzusetzen.

4.

Die Geodaten der genehmigten Nutzungsplaninhalte sind der Fachstelle Geoinformation innert zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigungsverfügung zuzustellen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Beweisanträge zu enthalten und ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Füli das DeQ 'hement

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Ka . p/r~t3cker Regierungsrat

Versandt am:

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Beilagen zur Kenntnis: Bewilligung nach dem Bergbaugesetz, Abbau Gründen; Regierungsrat 1. Mai 2018 Bewilligung nach dem Bergbaugesetz, Abbau Elggis Süd; Regierungsrat, 1. Mai 2018 Ausnahmebewilligung zur Rodung von Wald, Abbauprojekt Gründen; Departement Bau und Umwelt, 4. September 2018 Ausnahmebewilligung zur Rodung von Wald, Abbauprojekt Elggis Süd; Departement Bau und Umwelt, 4. September 2018 Festsetzung des Ausgleichsbeitrages für den Kalksteinbruch KFN Abbauprojekte Elggis Süd und Gründen; Departement Bau und Umwelt, 4. September 2018 Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 und 44 des Bundesgesetzes zum Gewässerschutz, Abbauprojekt Gründen; Abt. Umweltschutz und Energie vom 21. Dezember 2017 5

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Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 und 44 des Bundesgesetzes zum Gewässerschutz, Abbauprojekt Elggis Süd; Abt. Umweltschutz und Energie vom 21. Dezember 2017 Bewilligung für Eingriffe in Biotope gemäss Art. 8 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz, Abbauprojekt Gründen; Abt. Umweltschutz und Energie, 21. Dezember 2017 Bewilligung für Eingriffe in Biotope gemäss Art. 8 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz, Abbauprojekt Elggis Süd; Abt. Umweltschutz und Energie, 21. Dezember 2017. Projekt "Erweiterung Steinbruch Kalkfabrik Netstal, Teilbereich Elggis Süd", Umweltverträglichkeitsprüfung: Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle sowie Anträge; 3.Januar2018 Projekt "Erweiterung Steinbruch Kalkfabrik Netstal, Teilbereich Gründen", Umweltverträglichkeitsprüfung: Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle sowie Anträge; 3.Januar2018

Kopie zur Kenntnis an: Staatskanzlei z.Hd. Regierungsrat (inkl. Beilagen) Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Beilagen) Abteilung Umweltschutz und Energie (inkl. Beilagen) Abteilung Wald und Naturgefahren (inkl. Beilagen) Kalkfabrik Netstal AG, Oberlänggüetli, 8754 Netstal (zusammen mit der Eröffnung der Spezialbewilligungen gemäss Ziffer 2.3 (zusammen mit der Eröffnung der Einspracheentscheide betreffend Rodungsbewilligung) ((zusammen mit der Eröffnung der Einspracheentscheide betreffend Rodungsbewilligung) (zusammen mit der Eröffnung der Einspracheentscheide betreffend Rodungsbewilligung) (zusammen mit der Eröffnung der Einspracheentscheide betreffend Rodungsbewilligung)

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