Waldreservat Oberrieterwald, Glarus Nord
Riserve forestali · Glarona
Documento
- Tipo
- Riserve forestali
- Cantone
- Glarona
- Livello
- Cantone
- Approvato da
- DBU
- Adottato
- 24 giu 2011
- In vigore dal
- 24 giu 2011
Carta
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WAR-1630-20110624-E-N6+Oberrieterwald.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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VEREINBARUNG zwischen dem
KANTON GLARUS vertreten durch das Departement Bau und Umwelt und der
WALDEIGENTÜMERIN
betreffend
Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Oberrieterwald, Mollis, Gemeindegebiet Glarus Nord
Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:
1. Zweck
Mit der vorliegenden Vereinbarung werden Waldflächen im Oberrieterwald (Nr. N72 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996 mit Ergänzung von 2008), gemäss beiliegendem Plan 1:5000 unter Schutz gestellt.
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2. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die im beiliegenden Plan rosa eingezeichnete Waldfläche auf den Parzellen Nr. 1037 und 1061, GB Mollis, Gemeinde Glarus Nord. Gesamte Reservatsfläche: 1.04 ha, alles Totalreservat.
3. Schutzziele und Massnahmen
e Angestrebt wird ein Naturwald (Totalreservat) ohne jegliche Holznutzung und ohne jegliche Einwirkungen auf Pflanzen aller Art (wie Schneiden von Sträuchern, Bäumchen) und ohne Einflussnahme auf die Waldentwicklung wie die Vornahme von Pflanzungen;
Erhalten und fördern bedrohter Pflanzen und Tierarten sowie ihrer Lebensräume;
Zulassen von Wildnis und natürlichen Abläufen;
Beitrag zum Schutz einer besonderen Landschaft;
Erhaltung und Förderung eines natürlichen Erholungsraumes;
Sensibilisierung der Menschen für die Werte der Natur und für natürliche Abläufe.
4. Weitere Massnahmen und Verpflichtungen
Folgende Massnahmen sind in Absprache mit dem Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und/oder nach Anzeichnung durch den zuständigen Revierförster nach wie vor erlaubt:
- Entfernen von Bäumen, die aus dem Reservat heraus auf Wege, Plätze, Wiesen, Rledflächen fallen oder bedingt durch Naturereignisse (Sturm, Nassschnee) oder ihre Entwicklung für die Erholungsnutzung (Wanderwege) eine Gefahr bedeuten; das Holz ist nur ausserhalb des Reservates zu nutzen;
- Neuanlage von (genehmigten) Wanderwegen;
- Beschriftungen und Info-Tafeln zum Reservat;
- Rückbau von entbehrlichen Wegen und baulichen Anlagen;
- Eingriffe gegen die Ausbreitung der Neophyten.
Weitere erlaubte Massnahme: - Die Ausübung der Jagd im Rahmen der kantonalen Vorschriften.
Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Reservatsgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden. Übergeordnete Planungen wie Nutzungsplan und Richtplan sind nach Möglichkeit entsprechend zu ergänzen.
5. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse
a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht eine einmalige Ertragsausfall-Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Wald und Waldschäden des Schweizerischen Forstvereins. Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall FD
b) Besondere Eingriffe zum Schutz und zur Erhaltung des Totalreservates.
c) Der Kanton sorgt für die Auszahlung der zugesicherten Förderungsbeiträge.
6. Dauer der Vereinbarung und Kündigung
Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert 50 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.
7. Rechtsnachfolge
Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Sie ist einem Rechtsnachfolger mit weiterer Überbindungsverpflichtung zu übertragen.
8. Beilagen Der beiliegende Plan 1:5000 vom 27. Mai 2011 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegens-
tand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ort, Datum Für den KANTON GLARUS: Glarus, 24. Jun 201 Departement Bau und Umwelt
N. De%
Röbi Marti, Landammann
Ort, Datum Die Waldeigentümerin
IE Mollis OD, S,LoAN
Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: VA, g, Dep: Bau u. His - weh, Rblertnug Well Sr0 Gharas
Beilagen:
- Plan 1:5'000
- Plan mit Waldgesellschaften und Beiblatt zur Berechnung der Ertragsausfall-Entschädigung mit Tabelle E-00
1:5'000
100 m
>
IIIIITT] Vereinbartes Totalreservat Totalreservat Linthwerk Sonderwaldreservat Linthwerk
Strassen/Wege/Plätze gem. amtl. Vermessung Fliessgewässer gem. amtl. Vermessung
Departement Bau und Umwelt, Glarus Abteilung Wald
Waldreservat Oberrieterwald
Tr
Planbeilage zur Vereinbarung über Waldreservate zwischen dem Kanton Glarus (Departement Bau und Umwelt) und Frau Erika Bäbler Kummer
Glarus, den 24. JUNI 201
Für den Kanton Glarus Departement Bau und Umwelt
Die Waldeigentümerin:
53 _ ET EKartengrundlage Übersichteplan (c) 2011 Kanton Glarus sÄL
|
Mollis,;den 30,5,2049 |#
100 m 1:5°000 —H— Perimeter Waldreservat (Parz, Nr. 1037 und 1061 [Magazin], GB Mollis, Gemeinde Glarus Nord)
Waldreservat Oberrieterwald A
Waldgesellschaften als Grundlage für Ertragsausfallentschädigung in Totalreservaten:
9 Piatterbsen-Buchenwald mit Efeu 13 Bingelkraut-Buchenwald mit Linde
Totalreservat Linthwerk Sonderwaldreservat Linthwerk Strassen/Wege/Plätze gem. amtl. Vermessung Fliessgewässer gem. amtl. Vermessung
Departement Bau und Umwelt, Glarus Abteilung Wald 27. Mai 2011