Waldreservat Gäsi-Linth-Delta, Glarus Nord
Riserve forestali · Glarona
Documento
- Tipo
- Riserve forestali
- Cantone
- Glarona
- Livello
- Cantone
- Approvato da
- DBU
- Adottato
- 1 gen 2016
- In vigore dal
- 1 gen 2016
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Glarona con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
WAR-1630-20160101-E-N6+Gaesi+Linth+Delta.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Letto con il riconoscimento del testo da un file scansionato: può contenere errori.
VEREINBARUNG
zwischen dem
KANTON GLARUS Departement Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus
und der
WALDEIGENTÜMER/IN
betreffend
Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gebiet Gäsi-Linth-Delta (Teile der Parzelle Nr. 35, GB Filzbach, Gemeinde Glarus Nord)
Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:
Mostra tutto il testo
1. Zweck
Mit der vorliegenden Vereinbarung wird der Wald im Gebiet Gäsi-Linth-Delta (Nr. N72 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996, Mai 1996, Überarbeitung 2004) gemäss den untenstehenden Zielen als Totalreservat unter Schutz gestellt.
2. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die im beiliegenden Plan 1:2'500 bezeichnete Waldfläche (Teil der Parzelle Nr. 35, GB Filzbach, Gemeinde Glarus Nord, nördlich des Veloweges). Zur Zeit beträgt die Waldfläche 0.12 ha Wald.
Gegenstand einer separaten Vereinbarung zwischen dem Kanton Glarus und dem Linthwerk ist die direkt umgebende Waldfläche auf der Parzelle Nr. 27, GB Filzbach, zwischen dem Veloweg und dem Walensee.
Es handelt sich um neu entstehenden Auenwald, aufgrund der verlegten Kiesentnahme am Walensee.
3. Schutzziele Angestrebt wird ein Naturwald ohne jegliche forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Sinne eines Totalreservats.
Schutz von seltenen Waldgesellschaften des Auenwaldes.
Erhalten und fördern bedrohter Pflanzen und Tierarten sowie ihrer Lebensräume; Zulassen von Wildnis und natürlichen Abläufen;
Beitrag zum Schutz einer besonderen Landschaft am Walensee;
Sensibilisierung der Menschen für die Werte der Natur und für natürliche Abläufe.
15. Oktober 2015 1/3
4. Massnahmen Folgende Massnahmen sind in Absprache mit dem Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren und/oder nach Anzeichnung durch den Revierförster nach wie vor erlaubt:
- Fällen von Bäumen, welche eine Gefahr für den Veloweg darstellen. - Bekämpfung von Neophyten und anderer Schadorganismen, welche die Zielsetzung des Reservats oder Wälder ausserhalb des Reservats gefährden.
Weitere erlaubte Massnahmen, resp. Bedingungen:
- Eingriffe zur Regulierung der Schalenwildbestände; - Beschriftungen und Info-Tafeln.
5. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse
a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht im Totalreservat im Gäsidelta eine einmalige Ertragsausfall-Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Waldwerten des rischen Forstvereins 1999. Im vorliegenden Falle gilt der minimale Ansatz von A Silberweiden-Auenwald, der im Entstehen ist. Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt somit Fi
b) Besondere Eingriffe zum Schutz und zur Erhaltung des Waldreservates, die nicht mit den Zielen des Waldreservates in Konflikt kommen, werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Leistungen Dritter müssen dabei in Abzug gebracht werden.
c) Der Kanton sorgt für die Auszahlung der zugesicherten Förderungsbeiträge.
6. Weitere Verpflichtungen
Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Reservatsgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden.
Übergeordnete Planungen wie Nutzungsplan und Richtplan sind nach Möglichkeit entsprechend zu ergänzen.
7. Dauer der Vereinbarung und Kündigung Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2062 (wie die Vereinbarung mit dem Linthwerk).
8. Rechtsnachfolge
Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Sie ist einem Rechtsnachfolger mit weiterer Überbindungsverpflichtung zu übertragen.
15. Oktober 2015 2/3
9. Beilagen
- Der beiliegende Plan 1:2'500 vom 15. September 2015 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Glarus,...... KANTON GLARUS Departement Bau und Umwelt
Röbi N _ 1
Diese Vereinbarung wird in 2 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: ..... (Ein Exemplar geht an den zuständigen Revierförster)
15. Oktober 2015 3/3
Kanton Glarus. Departement Bau und Umwelt. Abteiluna Wald und Naturaefahren
Planbeilage zur ergänzenden Vereinbarung über Waldreservate zwischen der (EEE u < dem Kanton Glarus
Waldreservate Gäsi-Linth-Delta
Filzbach, Glarus Nord, 34.12.2015 Glarus, .....
Kanton Glarus Departement Bau und Umwelt
EEE Ur
Röbi Marti, Landammann
1:2'500
Legende
Vereinbartes Totalreservat auf Parz. Nr. 35 GB Filzbach N Eu
Waldreservate Linthwerk (bestehend und neu ergänzt)
| Sonderwaldreservat Totalwaldreservat
Spezielle Anlagen 0 50
100 m
EI Kiesaufbereitung BEE |]
EE 7m breite Hecke bei Kiesaufbereitung Parzellen im Eigentum Genossame Filzbach oder Linthwerk mit Nrn.
PorrEN
Bodenbedeckung amtl. Vermessung
EI] Strasse, Weg El Gewaesser BE Gebaeude 15.09.2015
KUH,