Waldreservat Übeliserwald-Plättliwald, Glarus Süd

Riserve forestali · Glarona

Documento

Tipo
Riserve forestali
Cantone
Glarona
Livello
Cantone
Approvato da
DBU
Adottato
23 dic 2014
In vigore dal
23 dic 2014

Carta

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WAR-1631-20141223-E-S10+Uebeliserwald+Plaettliwald.pdfApri in una nuova scheda

Testo

VEREINBARUNG anrischen dem

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KANTON GLARUS Departement Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus und der

WALDEIGENTÜMER/IN Gemeinde Glarus Süd Gemeinderat Glarus Süd Postfach 9 8756 Miilödi betreffend

Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gebiet Übeliser- und Ptätfliwatd bei Engi

(Teilder Parzelle Nr. 800, GB Engi, Gemeinde Glarus Süd)

Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:

1.

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Zweck

Mit der vorliegenden Vereinbarung wird der Wald im Gebiet Übel¡ser- und Plätfliwald (Nr. 63 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996) gemäss den untenstehenden Zielen als Sondenraldreservat unter Schutz gestellt.

2.

Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan 1:10'000 bezeichneten Waldflächen (Teil der Parzelle Nr. 800 GB Engi, Gemeinde Glarus Süd, mit einer Fläche von insgesamt 60 ha, Wald, inkl. Gebüschwald sowie kleinerer Lichtungen und unbestockter Blössen. Nicht im Perimeter ist der Wald um die Skihütte und im östlichen Teil die Flächen oberhalb 1'750 m ü.M. Die wichtigsten Kennzahlen: 11 ha Jungwald, 48 ha Baumholzbestände, t ha Gebüschwald Waldgesellschaften: 39 ha..subalpine Fichtenwälder, 20 ha Tannen-Fichtenwälder, t ha Ubrige keiner

- Waldaufbau: - Schutz¡tald; 3.

Schutzziele Angestrebt wird ein naturnaher Wald, der seine Lebensraumfunktion optimal erfúllen kann Von Bedeutung sind insbesondere folgende Schutzziele: Förderung bedrohter Tier- und Pflanzenarten Förderung besonderer Wald-Strukturen: Lichter, stufiger Wald mit Altholz, Totholz Schutz einer besonderen Landschaft Wo Waldweide ausgeübt wird, ist dies in extensivem Masse weiterhin möglich, insbesondere in aufgelösten Waldbeständen an der Waldgrenze. 10. Dezember 2014

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4.

Massnahmen

Massgebend für die Massnahmen sind gesetzliche Ausführungsbestimmungen und fachliche Grundlagen und Vorgaben des Bundes und des Kantons, insbesondere die Anforderungsprofile für Biodiversität im Wald. Folgende Massnahmen sind im Wald in Absprache mit dem Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren und/oder nach Anzeichnung durch den Revierförster vorzu neh men : Gruppenplenterung und Auflichtungen zugunsten einer beerenreichen Krautschicht und einer artenreicheren Baumschicht (Bergahorn, Vogelbeere, Weiden) Jungwald- und Rottenpflege zur Kammerung des Waldes und zur Förderung von untervertretenen für die Vielfalt bedeutender Baum- und Straucharten ln geringem Masse Ergänzungspflanzungen von Weisstannen und deren Schutz vor Wildverbiss Förderung von starken Bäumen und Biotopbäumen.

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Weitere erlaubte Massnahmen, resp. Bedingungen:

- Verlegung der forstlichen Tätigkeiten auf die Zeit zwischen August und November, wobei vor allem bei lang anhaltender kühler Witterung Vorsicht geboten ist - Unterhalt und Offenhaltung der Alpwege und der Wanderwege. Bauliche Anpassungen und Ausbau der Alpstrassen insbesondere nach Lüser - Restriktive Fahrbewilligungspraxis auf den Alp-, Waldstrassen und -wegen gemäss dem Reglement der Gemeinde Glarus Süd - Reuten aufkommender Bäumchen auf den Weideflächen und Weideofleqe lAufqabe der Alpbewirtschaftung) - Unterhalt der Zufahrt zur Skihütte, aber kein Ausbau, ausgenommen für die Alp- und Waldbewirtschaftung - Kein Wintersport im Wald, ausgenommen auf dem Zufahrtsweg zur Skihütte; bei untragbaren Störungen auf den Lebensraum Wald sind geeignete Massnahmen zur Reduktion zu treflen - Beschriftungen und lnfo-Tafeln. 5.

Abgeltung für Leistungen im öffentlichen lnteresse

a) Die zielgemässen waldbaulichen Massnahmen im Sondenraldreservat werden finanziell gefördert. Sie müssen im Bestreben erfolgen, die Ziele des Waldgesetzes im Bereich der Biodiversität im Wald (Erhaltung des Waldes als naturnahen Lebensraum für Fauna und Flora) zu erreichen. Basis dazu sind die Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton Glarus im Bereich Biodiversität im Wald (NFA-Programmvereinbarung 2012- 2016 und folgende) und die Weisungen des Departements Bau und Umwelt. Für die Jahre ab 2016 gilt dies sinngemäss. Vorbehalten bleiben Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen, in Vollzugsvorschriften und die Verfügbarkeit der Kredite von Bund und Kanton. b) Die Massnahmen müssen geplant sein und der Abteilung Wald und Naturgefahren rechtzeitig angemeldet werden. Die geförderten Massnahmen dürlen nicht durch andenueitige Einwirkungen gefährdet werden. Leistungen Dritter und ein allfälliger marktgerechter Holzertrag müssen in Abzug gebracht werden.

c) Der Kanton sorgt für die Auszahlung der zugesicherten Förderungsbeiträge.

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6.

Weitere Verpflichtungen Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Reservatsgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden. Ubergeordnete Planungen wie Nutzungsplan und Richtplan sind nach Möglichkeit entsprechend zu ergänzen.

7.

Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert bis zum 31 Dezember 2064 (50 Jahre). Die Vertragsparteien verhandeln vor Ablauf der Vereinbarung über deren allfällige Verlängerung und die zugehörigen Bedingungen und Abgeltung der Leistungen.

8.

Rechtsnachfolge

Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Sie ist einem Rechtsnachfolger mit weiterer Überbindungsverpflichtung zu übertragen.

9.

Bgilage Der beiliegende Plan 1:10'000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

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KANTON GLARUS Departement Bau und Umwelt

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Vögeli, Gemeindepräsident

André Pichon, Gemeindeschreiber

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Diese Vereinbarung wird in 3 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: (Ein Exemplar geht an den zuständigen Revierförster) lt14 1O. Dezember 2014

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Planbeilage zur Vereinbarung über ein Waldreservat zwischen der Gemeinde Glarus Sud und dem Kanton Glarus

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Kanton Glarus, Departement Bau und Umwett

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250 Legende Perimeter vereinbartes Sonderwaldreservat

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Waldbestånde im Waldreservat mit Codierung

Jungwuchs/Dickung StangenholzØ8 - 20

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Mitlödi, Glarus Süd, den

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Vögeli, Gemei ndepräsident

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Waldfläche ausserhalb des vereinbarten Sonderwaldreservats

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08.12.2014