Planungszone Muster, Bilten

Zona di pianificazione · Glarus Nord

Documento

Tipo
Zona di pianificazione
Comune
Glarus Nord
Cantone
Glarona
Livello
Comune
Approvato da
Gemeinde
Adottato
30 nov 2022
In vigore dal
30 nov 2022

Carta

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PZO-1630-20221130-E-Planungszone+Muster.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Protokollauszug Gemeinderat 22. GR-Sitzung vom 30. November 2022 Traktandum 21 C Geschäfte allgemein

2013-391

Planungszone / Erlass einer Planungszone für verschiedene Grundstücke / Ortsplanung 2011 - 2018 Verlängerung der Planungszone (Erlass 2017) auf zwei Jahre, bis Ende 2024

Ausgangslage Aufgrund der Rückweisung der Gesamtrevision Nutzungsplanung an der Gemeindeversammlung vom 29.09.2017 hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 06.12.2017 (Publikation im Amtsblatt am 14.12.2017) für einige Grundstücke erstmalig eine Planungszone bis am 31.12.2020 erlassen. Diese wurden aufgrund der Verschiebung der a.o. Gemeindeversammlung von September 2020 auf April 2021 um weitere zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert und sollen nun nochmals um weitere zwei Jahre bis Ende 2024 verlängert werden. Dies aufgrund der aktuellen Sistierung des Genehmigungsverfahrens zur NUP II und der laufenden Verfahren zu NUP II+ und NUP II++. Die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung nach Raumentwicklungs- und Baugesetz (RBG) ist ein diesem Fall gegeben und kann entsprechend der vorgängigen Ausführungen begründet werden. Baugesuche in einem Gebiet mit Planungszone Hängige Baubewilligungsverfahren in Gebieten mit einer Planungszone bleiben wie bis anhin sistiert, sofern sie im Widerspruch mit der bisherigen Zonenordnung oder der NUP II stehen. Neu eingereichte Baugesuche werden bis zum Abschluss der NUP II sistiert. Der Entscheid dazu liegt beim Gemeinderat. Materielles und gesetzliche Grundlagen Die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Planungszone bildet Art. 31 und für das Verfahren Art. 32 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes des Kantons Glarus (RBG).

Art. 31 RGB lautet: Planungszonen 1 Sind Pläne generell zu überarbeiten oder fehlen Pläne, die nach diesem Gesetz notwendig sind oder steht deren Abänderung bevor, können für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmt werden. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die kommende Planung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Baugesuche sistiert werden. 2 Zuständig für den Erlass ist: a. der Gemeinderat, wenn die Planungszone aufgrund der kommunalen Planung erforderlich ist; b. das Departement, wenn die Planungszone aufgrund der kantonalen Planung erforderlich ist. 3 Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; diese Frist kann um höchstens weitere zwei Jahre verlängert werden.

Art. 32 RGB lautet: Verfahren 1 Der Erlass und die Verlängerung der Frist einer Planungszone werden unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich bekannt gemacht und allen betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt. Die Planungszone ist im Amtsblatt bekannt zu machen. 2 Einsprache und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung

Bei folgenden Grundstücken wurde die Planungszone an der GR-Sitzung vom 16.12.2020 (Publikation Amtsblatt am 23.12.2020) erstmalig verlängert und soll nochmals bis zum 31.12.2024 verlängert werden: a. Grundbuch Bilten: Kat.-Nrn. 1, 382, 383, 386, 387, 388, 389, 390, 496, 902, 1083, 1227; b. Grundbuch Oberurnen: Kat.-Nrn. 203, 204, 216, 217, 257, 537, 747, 748, 749, 751, 752, 762, 763, 764, 765, 766; c. Grundbuch Niederurnen: Kat.-Nrn. 305, 1122, 1268, 1414, 1415, 1704, 2046; d. Grundbuch Näfels: Kat.-Nrn. 97, 98, 99, 100, 770, 816, 817, 1265, 1266, 1589;

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e. Grundbuch Mollis: Kat.-Nrn. 165; f. Grundbuch Filzbach: Kat.-Nrn. 43, 68 (teilweise), 112, 275, 300, 450, 488; g. Grundbuch Obstalden: Kat.-Nrn.--h. Grundbuch Mühlehorn: Kat.-Nrn. 269, 272, 279, 280, 363, 367. Finanzielle Auswirkungen und Angaben zur Finanzierung Die Verlängerung einer Planungszone hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Er kann jedoch Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen, welche unter Umständen juristischen Beistand erforderlich machen. Ergebnisse Mitberichte keine Antrag / Anträge 1. Gestützt auf Art. 31 des kantonalen Raumentwicklung- und Baugesetzes vom 02.05.2010 sei für folgende Grundstücke, soweit sie in einer Bauzone liegen, die Planungszone zu verlängern: a. Grundbuch Bilten: Kat.-Nrn. 1, 382, 383, 386, 387, 388, 389, 390, 496, 902, 1083, 1227; b. Grundbuch Oberurnen: Kat.-Nrn. 203, 204, 216, 217, 257, 537, 747, 748, 749, 751, 752, 762, 763, 764, 765, 766; c. Grundbuch Niederurnen: Kat.-Nrn. 305, 1122, 1268, 1414, 1415, 1704, 2046; d. Grundbuch Näfels: Kat.-Nrn. 97, 98, 99, 100, 770, 816, 817, 1265, 1266, 1589; e. Grundbuch Mollis: Kat.-Nrn. 165; f. Grundbuch Filzbach: Kat.-Nrn. 43, 68 (teilweise), 112, 275, 300, 450, 488; g. Grundbuch Obstalden: Kat.-Nrn. --h. Grundbuch Mühlehorn: Kat.-Nrn. 269, 272, 279, 280, 363, 367. 2. Die Planungszone sei bis zum 31.12.2024 zu verlängern. Sistierte Baubewilligungsverfahren bleiben solange weiterhin sistiert. 3. Gegen diesen Erlass kann innert 30 Tagen, seit der öffentlichen Bekanntmachung, beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Gestützt auf Art. 32 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes hat eine Einsprache keine aufschiebende Wirkung. 4. Der Erlass sei im Amtsblatt zu publizieren. 5. Die betroffenen Grundeigentümer seien mit separater Verfügung (per Einschreiben) zu informieren. 6. Der Bereich Bau und Umwelt sei in Absprache mit dem Bereich Kanzlei mit dem Vollzug zu beauftragen. 7. Kommunikation an Medien: 07.12.2022 (Datum der Publikation im Amtsblatt) Erwägungen Zu diesem Geschäft sind keine Wortmeldungen zu vermerken. Der Gemeinderat beschliesst: 1. Dem Antrag des Ressort Bau und Umwelt wird entsprochen. 2. Gestützt auf Art. 31 des kantonalen Raumentwicklung- und Baugesetzes vom 02.05.2010 wird für folgende Grundstücke, soweit sie in einer Bauzone liegen, die Planungszone verlängert: a. Grundbuch Bilten: Kat.-Nrn. 1, 382, 383, 386, 387, 388, 389, 390, 496, 902, 1083, 1227; b. Grundbuch Oberurnen: Kat.-Nrn. 203, 204, 216, 217, 257, 537, 747, 748, 749, 751, 752, 762, 763, 764, 765, 766; c. Grundbuch Niederurnen: Kat.-Nrn. 305, 1122, 1268, 1414, 1415, 1704, 2046; d. Grundbuch Näfels: Kat.-Nrn. 97, 98, 99, 100, 770, 816, 817, 1265, 1266, 1589; e. Grundbuch Mollis: Kat.-Nrn. 165; f. Grundbuch Filzbach: Kat.-Nrn. 43, 68 (teilweise), 112, 275, 300, 450, 488; g. Grundbuch Obstalden: Kat.-Nrn. --h. Grundbuch Mühlehorn: Kat.-Nrn. 269, 272, 279, 280, 363, 367. 3. Die Planungszone werden bis zum 31.12.2024 verlängert. Sistierte Baubewilligungsverfahren bleiben solange weiterhin sistiert. 4. Gegen diesen Erlass kann innert 30 Tagen, seit der öffentlichen Bekanntmachung, beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Gestützt auf Art. 32 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes hat eine Einsprache keine aufschiebende Wirkung. 5. Der Erlass wird im Amtsblatt publiziert. 6. Die betroffenen Grundeigentümer werden mit separater Verfügung (per Einschreiben) informiert. 7. Der Bereich Bau und Umwelt wird in Absprache mit dem Bereich Kanzlei mit dem Vollzug beauftragt. 8. Kommunikation an Medien: 07.12.2022 (Datum der Publikation im Amtsblatt).

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9.

Mitteilungen durch Protokollauszug an: a) GEVER SB b) Akten: Registratur-Nr. 4.05.00.00 Gesamtrevisionen

Glarus Nord, 14.12.2022 GEMEINDERAT GLARUS NORD

Thomas Kistler Gemeindepräsident

Andrea Antonietti Gemeindeschreiberin

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