Genehmigung Teilrevision Mülifuer

Piano d'utilizzazione · Glarus

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Glarus
Cantone
Glarona
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Adottato
18 set 2025
In vigore dal
18 set 2025

Carta

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NUP-1632-20250918-E-TeilR+Mülifuer.pdfApri in una nuova scheda

Testo

kantonglarus

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Telefon 055 646 64 00 E-Mail: [email protected] www.gl.ch

Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus

Einschreiben Gemeinde Glarus Gemeinderat Gemeindehausplatz 5 8750 Glarus

Glarus, 18. September 2025 / chy, mk Unsere Referenz: 433-1

Verfügung Genehmigung nach Artikel 29 Absatz 4 RBG des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG)

Gemeinde: Vorhaben:

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Glarus Zonenplanänderung «Mülifuer»; Ortsteil Ennenda

Das Departement Bau und Umwelt (DBU) zieht in Erwägung: 1.

Sachverhalt

Planungsvorhaben 1.1

Mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung Glarus soll die planungsrechtliche Grundlage für eine von den Technischen Betrieben Glarus geplante Transformatorenstation auf der Parzelle-Nr. 1695, Grundbuch Ennenda angepasst werden.

1.2

Die nutzungsplanerischen Festlegungen beinhalten eine Einzonung von 56 m2 von der Verkehrsfläche Bahn in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA). Im Weiteren wird die betroffene Parzelle in Abstimmung auf die kantonale Gefahrenkartierung der Gefahrenzone 1 (geringe Gefährdung) zugewiesen.

Verfahren 1.3

Die vorgesehene Anpassung der Nutzungsplanung ist als geringfügige Änderung nach Artikel 29 Ab~atz 5 RBG einzustufen. Eine bei Nutzungsplanungsverfahren von Gesetzes wegen erforderliche Mitwirkung der Bevölkerung, eine öffentliche Auflage sowie einen Beschluss der Gemeindeversammlung entfallen. Stattdessen müssen die direkt betroffenen Grundeigentümer, die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und die Baurechtsinhaber mit der Änderung einverstanden sein.

1.4

Die Gemeinde Glarus hat im Februar 2025 gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 RBG die von der Zonenplanänderung Betroffenen direkt informiert und zur Stellungnahme eingeladen.

Im Rahmen dieser Vernehmlassung ergaben sich keine Vorbehalte zur geplanten Zonenplanänderung. Alle Betroffenen stimmten zu. Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) wiesen auf verschiedene Umweltauflagen und -vorgaben hin, deren Einhaltung im Zuge des nachfolgenden Baubewilligungs- b7W. Plangenehmigungsverfahrens geprüft wird. 1.5

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Mai 2025 wurde die Zonenplanänderung nach Artikel 29 Absatz 4 RBG erlassen.

1.6

Die Gemeinde Glarus stellt mit Schreiben vom 26. Juni 2025 Antrag auf Genehmigung nach Artikel 29 Absatz 4 RBG der Zone. .planändsrunq iviu11fuei-.

Eingereichte Unterlagen 1. 7

Zur Genehmigung wurde folgende Unterlage eingereicht: - Teilzonenplan «Zonenpianänderung Mülifuer, Ennenda» 1 :250 vom 18. Juni 2025

1.8

Als weitere Grundlagen für die Beurleilung wurden eingereicht: Planungs- und Mitwirkungsbericht nach Artikel 47 RPV vom Juni 2025 Einverständniserklärungen der Betroffenen Protokollauszug des Gemeinderatsbeschlusses Glarus vom 22. Mai 2025

2.

Erwägungen

Al/gemeines 2.1

Im Rahmen der Genehmigung von Nutzungs- und Sondernutzungsplänen prüfen die kantonalen Stellen die Einhaltung der kantonalen und übergeordneten Rechtsvorschriften sowie die Vereinbarkeit der Planung mit den übergeordneten Plänen (kommunaler und kantonaler Richtplan, Sachpläne des Bundes). Gemäss gängiger Praxis werden die Zweckmässigkeit und die Angemessenheit der Planung lediglich eingeschränkt geprüft. Der Gemeinde wird ein hohes planerisches Ermessen eingeräumt. Von einer Genehmigung können nur offensichtlich unzweckmässige Regelungen ausgenommen werden.

2.2

Die von der Gemeinde Glarus eingereichten Unterlagen dokumentieren den Planungsverlauf vollständig und nachvollziehbar. Sie entsprechen formell den gesetzlichen Anforderungen.

2.3

Bei Einzonungen hat die Gemeinde eine Mehrwertabgabe zu erheben und die Verfügbarkeit des eingezonten Lands rechtlich sicherzustellen (Art. 5 und Art. 15 Abs. 4 RPG). Das kantonale Recht bietet die nötigen lnstrumenle dazu (Arl. 32a-33m RBG). Gemäss Planungsbericht der Gemeinde liegt kein mehrwertrelevanter Tatbestand vor (Einzonung in die ZöBA). Die Verfügbarkeit der einzuzonenden Parzelle ist durch einen Vorkaufsvertrag zugunsten der Technischen Betriebe Glarus sichergestellt. Die Argumentation sowie das Vorgehen werden als sachgerecht beurteilt.

2

Inhaltliche Prüfung 2.4

Die eingereichten Unterlagen wurden den betroffenen und zuständigen kantonalen Fachstellen zur Prüfung unterbreitet. Die Stellungnahmen nachfolgender Fachstellen liegen vor: - Abteilung Umweltschutz und Energie, Fachstelle Lärmschutz - Abteilung Wald und Naturgefahren, Fachstelle Naturgefahren - Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation, Fachstelle Geoinformation glarnerSach Deren Rückmeldungen wurden weitestgehend berücksichtigt.

2.5

Die vorliegende Zonenplanänderung wird im Planungsbericht zu den massgebenden Richtplantexten in Bezug gesetzt. Mit der vorliegenden Zonenplanänderung erfolgt eine nicht kapazitätsrelevante Bauzonenvergrösserung in geringem Umfang angrenzend an das bestehende Siedlungsgebiet. Die Prüfung zeigt, dass das Planungsvorhaben mit den übergeordneten Planungsgrundlagen und -zielen vereinbar ist.

2.6

Die einzuzonende Parzelle gilt hinsichtlich Verkehr und Werkleitungen als erschlossen. Allfällige Kapazitätserweiterungen insbesondere im Bereich der elektrischen Leitungsinfrastruktur sind im nachgelagerten Baubewilligungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens zu prüfen.

2. 7

Gemäss dem Planungs- und Mitwirkungsbericht der Gemeinde sollen die Anforderungen an das geplante Bauvorhaben unter anderem in den Bereichen Erschütterungen, Körperschall, nichtionisierende Strahlung sowie Störfallvorsorge im nachgelagerten Baubewilligungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren behandelt werden. Die Abteilung Umweltschutz und Energie ist mit diesem Vorgehen einverstanden. Bei der Einzonung von neuen Baugebieten sind gemäss Artikel 29 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) die Planungswerte einzuhalten. Da es sich um eine Einzonung für eine Stromversorgungsinfrastruktur auf einer sehr kleinen Fläche ohne empfindliche Nutzung handelt und auch künftig keine empfindliche Nutzung erstellt wird, ist aus Sicht Lärmschutz gerechtfertigt, in diesem Bereich auf weitergehende Abklärungen zu verzichten.

2.8

Gemäss Gefahrenkarte liegt die Einzonung im gelben Gefährdungsgebiet, verursacht durch seltene Hochwasserereignisse mit schwachen Intensitäten. Entsprechend dem Anhang zur Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren vom 10.05.2016 (NGV, IX E/1/3) handelt es sich bei der Einzonung um die Objektkategorie 2, Transformatorenanlagen. Für diese Kategorie sind bei seltenen Ereignissen mit schwachen Intensitäten Schutz- und Vorsorgemassnahmen nicht nötig. Aus Sicht Naturgefahren kann dem Teilzonenplan Mülifuer, Ennenda mit der überlagernden Gefahrenzone 1 (geringe Gefährdung) zugestimmt werden.

2.9

Die glarnerSach haben keine Bemerkungen zur Zonenplanänderung. Aus Sicht Brand-

schutz ist der Zonenplanänderung Mülifuer zuzustimmen. Geodaten 2.10 Die Zonenplanänderung Mülifuer betrifft Geobasisdatensätze nach Bundesrecht in Zuständigkeit des Kantons. Nach Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses sind die angepassten Datensätze Nutzungsplanung und Lärmempfindlichkeitsstufen modellkonform im lnterlis-Format der kantonalen Fachstelle Geoinformation für die Aktualisierung des kantonalen Geoportals zur Verfügung zu stellen. Diese Daten werden mit der Genehmigung Bestandteil des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän-

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kungen (ÖREBK). Die für die Datenintegration in den ÖREB-Kataster notwendiqen Informationen (Geolink und lnKraft-Datum) werden durch die Fachstelle Geoinformation bereitgestellt. Im Weiteren ist für die Einbindung der Rechtsvorschriften im ÖREB-Kataster der unterzeichnete Teilzonenplan als PDF der Fachstelle zu übermitteln. Fazit

2.11 Das Verfahren zum Erlass der Zonenplanänderung Mülifuer wurde von der Gemeinde Glarus korrekt durchgeführt. Die Voraussetzungen für eine geringfügige Änderung nach Artikel 29 Absatz 5 RBG sind erfüllt. Aus Sicht der kantonalen Fachstellen steht c:ior vorgesehenen Zonenpianänderung r1ichts entgegen. Auf dei-, Ai-,ti-ag der Gciiiciiidc Glarus zur Genehmigung der Zonenplanänderung kann eingetreten werden.

und verfügt sodann: 1.

Gestützt auf Artikel 29 Absatz 4 RBG wird die Zonenplanänderung Mülifuer bestehend aus dem Teilzonenplan Ennenda, Mülifuer genehmigt.

2.

Die Geodaten der genehmigten Nutzungsplaninhalte der Gemeinde Glarus inkl. PDF des unterzeichneten Teilzonenplans sind der Fachstelle Geoinformation nach Eintreten der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses zur Verfügung zu stellen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung beim Verwaltungsgericht, Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Beweisanträge zu enthalten und ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

Versandt am:

2 3. SEP. 2025

Beilagen: 3 Expl. Teilzonenplan «Zonenplanänderung Mülifuer»

Kopie an: Departementssekretariat - Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. zwei Sätze Genehmigungsunterlagen)

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