RRB Baulinien Netstal Querspange
Linee d'arretramento stradali · Glarona
Documento
- Tipo
- Linee d'arretramento stradali
- Cantone
- Glarona
- Livello
- Cantone
- Approvato da
- SK
- Adottato
- 1 giu 2021
- In vigore dal
- 1 giu 2021
Carta
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BKS-1632-20210601-E-351-Netstal+Querspange+Netstal.pdfApri in una nuova scheda
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kantonglarus "
Regierungsrat Rathaus 8750 Glarus
Auszug aus dem Protokoll
Dienstag, 1. Juni 2021 /& 351
Querspange Netstal; Genehmigung des Ausführungsprojektes und Beurteilung der Einsprachen
Das Departement Bau und Umwelt legt dem Regierungsrat am 27. Mai 2021 folgenden Antrag vor (vgl. Beilage).
Beschluss
1. Das Ausführungsprojekt Querspange Netstal wird mit einer technischen Projektanpassung betreffend der Langsamverkehrsführung (kombinierter Radund Gehweg) genehmigt. Massgebend ist das Auflagedossier vom 29. Mai 2020 und der Situationsplan der technischen Projektanpassung vom 13. Januar 2021.
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2. Von der Erteilung der Bewilligung für das Bauen in Fischereigewässern (Art. 8 BGF) wird Kenntnis genommen.
3. Von der Erteilung der Bewilligung zur Erstellung von Bauten im Grundwasser (Art. 19 GSchG) wird Kenntnis genommen.
4. Von der Erteilung der Bewilligung für die Gewässerüberdeckung (Art. 38 GSchG) wird Kenntnis genommen.
5. Von der Erteilung der Bewilligung betreffend Entfernung von Ufervegetation (Art. 22 NHG) wird Kenntnis genommen.
6. Von der Erteilung der Bewilligung betreffend Abparzellierung belasteter Standorte (Art. 32 USG) wird Kenntnis genommen.
7. Von der Rodungsbewilligung (Art. 5 WaG) wird Kenntnis genommen.
8. Fünf Einsprachen werden als durch Rückzug gegenstandlos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
9. Eine Einsprache wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
10. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
11. Dem Kanton Glarus wird das Enteignungsrecht erteilt, soweit eine Enteignung erforderlich und ein gütliches Übereinkommen nicht erhältlich ist. Der Landerwerb ist mit den betroffenen Grundeigentümern im Landerwerbsverfahren zu regeln. Das Departement Bau und Umwelt wird beauftragt, die Verhandlungen aufzunehmen bzw. fortzuführen.
12. Das Departement Bau und Umwelt wird mit dem weiteren Vollzug beauftragt.
13. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Spielhof 6, Glarus, angefochten werden.
Der/Ratsschreiber: lic.
mn
r. Hansjörg Dürst
Auszug an:
- Gemeinde Glarus
- Gemeinde Glarus Nord
- ASTRA/SBB
- Einsprecher
- Departement Bau und Umwelt
- Abteilung Tiefbau
- Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation - Abteilung Umweltschutz und Energie - Abteilung Jagd und Fischerei
- Abteilung Wald und Naturgefahren
- Kantonspolizei Glarus
- Staatskanzlei
kantonglarus 1
Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus
An den Regierungsrat
Glarus, 27. Mai 2021 Unsere Ref: 2020-232
Querspange Netstal; Genehmigung des Ausführungsprojektes und Beurteilung der Einsprachen
1. Ausgangslage
Die Querspange Netstal entlastet das Dorf Netstal und bildet die Basis für die Entwicklungen rund um den Flugplatz Mollis sowie der Industriezonen von Netstal. Mit der neuen Strasse wird der Verkehr gebündelt und direkt auf die übergeordnete Hauptstrasse geführt. Die Querspange ist Teil des Mehrjahres-Strassenbauprogrammes 2010 bis 2019, welches an der Landsgemeinde 2010 beschlossen wurde. Die Querspange Netstal ist auf die raumwirksamen Tätigkeiten und die angestrebte Entwicklung im Kanton Glarus gemäss kantonalem sowie kommunalen Richtplan abgestimmt.
2. Projekt
Die Querspange schliesst mit einem Kreisel an die Nationalstrasse N17/02 Netstal-Näfels an. Ab da verläuft sie gerade nach Osten und führt niveaugleich über einen mit Schranken gesicherten Bahnübergang sowie einen Übergang des Anschlussgleises bis zum Anschluss Kleinzaun. Von hier aus wird die Linth mit einer neuen Brücke überquert. Die Strasse schliesst im Osten im Bereich des heutigen Flugplatzes an die bestehende Kantonsstrasse Netstal-Mollis an.
Die Industriegebiete Gross- und Kleinzaun werden mit T-Knoten an die Querspange Netstal angeschlossen. Für den Langsamverkehr sind Querungen mit Schutzinseln vorgesehen.
Für die Querspange ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 10a Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) erforderlich. Die Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens wurde aber mit einer Umweltnotiz (Plan-Nr. 100277-504 vom 29.05.2020, s. Beilage) nachgewiesen.
3. Kosten
Die Kosten für die Erstellung der Querspange Netstal inkl. Landerwerb werden gemäss aktuellem Kostenvoranschlag auf total 17'800’000 Franken veranschlagt. In dieser Schätzung sind rund eine Million Franken für Verschiedenes und Unvorhergesehenes enthalten.
Die Landsgemeinde 2010 gewährte mit dem Mehrjahres-Strassenbauprogramm 2010-2019 einen Kredit von 17'100'000 Franken mit Preisbasis 2008 für die Planung und Realisierung der Querspange. Die Vorvertragsteuerung von Tiefbauprojekten wird mit dem Preis-Index- Verfahren aufgrund des Baupreisindex (BPI) der Schweiz berechnet. Für die Periode der
Preisbasis 2008 bis Ende 2020 beträgt der BPI-Index +5.25 Prozent. Der teuerungsbereinigte Kredit für die Querspange Netstal liegt dadurch bei rund 18'000’000 Franken.
4. Öffentliche Auflage
Das Ausführungsprojekt hat über Art, Umfang und Lage des Werkes samt Nebenanlagen und über die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung Aufschluss zu geben (Art. 67 Abs. 3 StrG).
4.1. Verwaltungsinterne Vernehmlassung
Zum Entwurf des Ausführungsprojekts wurde eine Vernehmlassung durchgeführt. Dabei gingen nachstehende Stellungnahmen ein:
- Stellungnahme Fachstelle Wasserbau vom 12. November 2019
- Stellungnahme Jagd und Fischerei vom 18. Dezember 2019
- Stellungnahme Umweltschutz und Energie vom 13. Dezember 2019
- Stellungnahme Wald und Naturgefahren vom 25. November 2019
- Stellungnahme Abteilung Landwirtschaft vom 18. November 2019
- Stellungnahme Kantonspolizei vom 19. November 2019
- Stellungnahme Gemeinde Glarus Nord vom 18. Dezember 2019
- Stellungnahme Gemeinde Glarus vom 30. Dezember 2019
- Stellungnahme Bundesamt für Strassen ASTRA vom 13. Dezember 2019 - Stellungnahme Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL vom 11. Dezember 2019 - Stellungnahme Abwasserverband Glarnerland vom 21. November 2019
Die Anträge aus den Stellungnahmen sind in das überarbeitete Auflageprojekt eingeflossen. Der Umgang mit den einzelnen Anträgen und Forderungen wurde im Dokument «Mitbericht
zum Auflageprojekt» zusammengefasst, welches integrierender Bestandteil des Auflagedossiers ist.
4.2. Auflage
Das Ausführungsprojekt wurde im Amtsblatt vom 11. Juni 2020 gemäss Art. 67 Abs. 1 StrG publiziert und zusammen mit dem Rodungsgesuch für 30 Tage öffentlich aufgelegt.
Zum Auflageprojekt (Ausführungsprojekt) gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:
- Stellungnahme Bundesamt für Strassen ASTRA vom 2. Juli 2020 (Präzisierung mit E- Mail vom 21. August 2020)
- Stellungnahme Gemeinde Glarus vom 17. August 2020
- Stellungnahme Gemeinde Glarus Nord vom 17. August 2020
- Stellungnahme Verbände (WWF, GNV und Pro Natura Glarus) vom 10. Juli 2020
- Stellungnahme SBB AG vom 16. September 2020 (Präzisierungen mit E-Mail vom 7. Januar 2021)
Die Forderungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) betreffend die Kreisverkehrsanlage und den Landerwerb auf der N17/02 werden in den weiteren Projektphasen berücksichtigt.
Der Gemeinderat Glarus unterstützt grundsätzlich das Projekt der Querspange Netstal. Indes empfiehlt er, nicht höhengleiche Varianten für die Kreuzungspunkte des Langsamverkehrs zu prüfen.
Der Gemeinderat Glarus Nord begrüsst die prioritäre Behandlung des Projekts im Hinblick auf die Erschliessung des Entwicklungsschwerpunktes Flugplatz Mollis. Er bittet um Prüfung einer Unterführung für den Langsamverkehr im Bereich Grosszaun. Im Übrigen unterstützt der Gemeinderat Glarus Nord die vom WWF Glarus, Glarner Natur- und Vogelschutzverein
GNV und Pro Natura eingebrachten Hinweise und bittet um Berücksichtigung in der Projektplanung und Umsetzung.
Die Abteilung Tiefbau prüfte aufgrund der Stellungnahmen nicht höhengleiche Varianten für
die Kreuzungspunkte des Langsamverkehrs eingehend (vgl. Ziffer 7.1).
Die SBB AG erteilt die Zustimmung als Bahnbetreiberin unter Vorbehalt,
- dass vor Baubeginn der Vertrag bezüglich Eigentum und Unterhalt des Überganges gegenseitig unterzeichnet ist;
- dass die Auflagen in den weiteren Projektphasen berücksichtigt und die Projektpräzisierungen vor Baubeginn von den SBB erfolgreich geprüft werden.
Sie nimmt zur Kenntnis, dass die vom Eisenbahngesetz (EBG) festgelegten Bedingungen,
die für die Planung und Realisierung der neuen Bahnübergänge und den Abbruch des beste-
henden Bahnüberganges erforderlich sind, erfüllt sind.
Innerhalb der Auflagefrist sind gegen das Ausführungsprojekt Querspange Netstal zudem insgesamt fünf Einsprachen eingegangen.
Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 60 StrG. Zuständig für die Genehmigung ist der Regierungsrat.
5. Erteilung von Bewilligungen
Für das vorliegende Ausführungsprojekt sind Bewilligungen weiterer Behörden erforderlich. Das Departement Bau und Umwelt bzw. deren zuständigen Stellen haben in separaten Entscheiden folgende Bewilligungen erteilt:
5.1. Bewilligung für das Bauen in Fischereigewässern (Art. 8 BGF)
Die Querspange überquert die Linth mit einer Brücke. Für den Bau der Brücke werden im Uferbereich wie auch im Flussbett der Linth Fundamente für das temporäre Lehrgerüst gebaut. Die Linth ist ein Fischgewässer und entsprechend bedarf der Eingriff einer Fischereirechtlichen Bewilligung nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF).
Die Bewilligung wird gemäss separatem Entscheid mit folgenden Auflagen erteilt:
- Sämtliche Arbeiten für den Auf- und Rückbau der Fundamente des Lehrgerüstes in der Linth und am Linthufer haben ausserhalb der Fischschonzeit zu erfolgen. Sie dürfen frühestens am 1. April aufgenommen werden und müssen spätestens am 30. September angeschlossen sein.
- Mindestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Arbeiten in der Linth ist der Kantonale Fischereiaufseher beizuziehen um über Massnahmen zum Schutz der Fische zu entscheiden.
- Sind Abfischungen notwendig, so ist dem kantonalen Fischereiaufseher das notwendige Hilfspersonal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
5.2. Bewilligung für Gewässerüberdeckung (Art. 38 Abs. 2 GSchG)
Die Überdeckung von Gewässern ist verboten. Für die Überdeckung von Gewässern können gemäss Art. 38 Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) in bestimmten Fällen Ausnahmen gewährt werden. Aufgrund von Art. 11a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG) und Art. 2 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zur Umweltschutz- und zur Gewässerschutzgesetzgebung (VVUGS) ist die Abteilung Umweltschutz und Energie für die Erteilung dieser Bewilligung zuständig. Gemäss Art. 38 Abs. 2 GSchG kann eine Ausnahmenbewilligung für die Querung von Gewässern durch Verkehrswege erteilt werden.
Im vorliegenden Fall ist die Querung der Linth für die neue Kantonsstrassenverbindung standortgebunden, notwendig und zweckmässig. Die Bewilligung für die Überdeckung der Linth wird gemäss Art. 38 Abs. 2 GSchG gemäss separatem Entscheid grundsätzlich erteilt. Sodann wird im separaten Entscheid in materieller Hinsicht Folgendes verfügt:
- Es darf keine Einengung des Fliessgewässers durch die baulichen Eingriffe oder eine zusätzliche Überdeckung, als im Projekt vorgesehen, erfolgen.
- Es muss im Bereich des Gewässers auf einen harten Verbau mit Steinblöcken und dergleichen vollständig verzichtet werden, so dass die Anforderungen nach Art. 37 Abs. 2 GSchG erfüllt bleiben. Ein natürlicher Bachverlauf muss nach wie vor bestehen bleiben, der Lebensraum muss erhalten bleiben, die standortgerechte Ufervegetation muss erhalten bleiben bzw. muss sich wieder ansiedeln können (Art. 21 und 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz).
- Die Wasserhaltung und die Baustellenentwässerung sind nach den Weisungen der SIA- Empfehlung 431 umzusetzen. Es darf dabei im Bereich des Oberflächenwassers nicht mit Beton gearbeitet werden, was gemäss Aussage des Projektverfassers auch nicht vorgesehen ist. Falls aber entsprechende Wasserhaltungen notwendig wären, dann sind diese von der zuständigen Verwaltungsbehörde (Gemeinde) bewilligen zu lassen. Sollte die Möglichkeit von Anfall von betonhaltigem Abwasser bestehen, so ist vorsorglich eine Neutralisationsanlage bereitzustellen. In jedem Fall muss der pH-Wert einer Wassereinleitung jederzeit zwischen pH 6.5 und 9.0 sein und die Trübung muss möglichst gering bleiben.
- Die Arbeiten im Bereich der Gewässer sind möglichst bei geringer Wasserführung durchzuführen. Falls mit grösseren Wassermengen gerechnet werden muss, so sind entsprechende Vorbeugemassnahmen vorzusehen. Falls mit grösseren Wassermengen gerechnet werden muss, so sind die Baumaschinen bei Arbeitsunterbrüchen am Abend oder an den Wochenenden aus dem Flusslauf zu entfernen.
- Die allfällig notwendigen Brückenwiderlager für das Lehrgerüst sind nach Gebrauch vollständig aus dem Flussquerschnitt zu entfernen.
- Werden chemische oder sonst für die Fauna oder Flora schädliche Stoffe eingesetzt, so ist mit aller Konsequenz darauf zu achten, dass diese nicht ins Gewässer gelangen, dazu ist auch Beton-Bojake zu rechnen.
- Bei der Planung, während und nach der Bauausführung ist den invasiven Neophyten Rechnung zu tragen. Beim Aufkommen solcher Pflanzen sind Massnahmen zu deren Bekämpfung durchzuführen.
- Die allfällig notwendigen Baustelleninstallationen, Zufahrtsrampen Brückenwiderlager für das Lehrgerüst und dergleichen sind bei Abschluss der Arbeiten zurückzubauen.
- Alle eingesetzten Baumaschinen müssen dem Stand der Technik entsprechen und dürfen keine Tropfverluste aufweisen. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ist unverzüglich die Einsatzzentrale über Tel. Nr. 118 zu kontaktieren.
5.3. Bewilligung zur Erstellung von Bauten im Grundwasser (Art. 19 GSchG)
Für die Erstellung der Brückenwiderlager und des provisorischen Lehrgerüsts sind Eingriffe im Bereich und unterhalb des mittleren Grundwasserträgers erforderlich. Diese bedürfen, gestützt auf Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 15 EG GSchG einer Bewilligung durch die Abteilung Umweltschutz und Energie.
Diese Bewilligung wird gemäss separatem grundsätzlich Entscheid erteilt. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die Durchlässigkeit des Grundwasserleiters um weniger als 10% vermindert wird und daher eine Ausnahmebewilligung der Gewässerschutzverordnung (GschV) erteilt werden kann. Sodann wird im separaten Entscheid in materieller Hinsicht Folgendes verfügt:
- Gestützt auf Art. 19 GSchG und Art. 15 EG GSchG erteilen wir der Bauherrschaft die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für den Bau der geplanten Eingriffe unterhalb im Bereich des Grundwassers für die Querspange Netstal im besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich mit folgenden Auflagen:
5.4.
Die Eingriffe in den Grundwasserträger dürfen nur im Rahmen des eingereichten Umfangs erfolgen.
Es ist Sache des Baubewilligungsempfängers dafür zu sorgen, dass die hydraulische Grundbruchsicherheit nachgewiesen und eingehalten wird. Die Arbeiten sind durch einen Baugrundspezialisten zu begleiten.
Eine hydraulische Verbindung zwischen unterschiedlichen Grundwasserstockwerken muss vermieden werden. Falls dies trotzdem auftritt ist eine Lehnmabdichtung resp. Fusszementation erforderlich.
Die Bohrprofile oder Rammprotokolle sind nach Fertigstellung der Untersuchungen der Abteilung Umweltschutz und Energie unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Wasserzutritte, Kavitäten und dergleichen sind im Profil zu verzeichnen.
Die Vorgaben der SIA Empfehlung 431 ‚Baustellenentwässerung'’ gelten als verbindlich. Einleitungen von Baustellenabwasser über die öffentlichen Kanalisationen sind ohne separate Bewilligungen nicht gestattet. Verschmutztes Baustellenwasser muss über genügend grosse Absetzbecken, und allenfalls weiterer Vorbehandlungsanlagen wie pH-Neutralisationsanlagen in die Oberflächengewässer eingeleitet werden. Die Einleitbedingungen der Gewässerschutzverordnung sind dabei jederzeit einzuhalten (z.B. pH nicht über 9.0). Verschmutztes Abwasser darf nur nach Rücksprache und mit Bewilligung des Leitungseigentümers (Gemeinde) der Schmutzwasserkanalisation zugeführt werden. Die Einleitbedingungen sind auch hierfür jederzeit einzuhalten. Im Falle einer Einleitung sind die Wassermengen zu ermitteln. Das Detail-Wasserhaltungskonzept steht noch aus und ist durch die zuständige Verwaltungsbehörde (Gemeinde) bewilligen zu lassen. Betonierarbeiten sind so zu planen, dass das Grundwasser, die Vorfluter und die Abwasserleitungen nicht mit Beton oder Sickerwasser von Beton verschmutzt werden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit keine wassergefährdenden Stoffe in die Oberflächengewässer oder in die grundwasserführenden Schichten einlaufen können.
Im Bereich der Betonarbeiten muss das Baustellenwasser zwingend über pH Neutralisationsanlagen geführt werden. Diese sind mit einer kontinuierlichen Aufzeichnung und Alarmierung auszurüsten. Die Neutralisationsanlage muss so eingestellt werden, dass der Wert von 9.0 nie überschritten wird.
Der Umschlag von Beton und die Reinigung der Geräte und Werkzeuge müssen auf dichten Plätzen mit Auffangmöglichkeit für Abwasser erfolgen. Das anfallende Abwasser muss vor Ort oder in einer festen Anlage vorbehandelt werden. Das Versickernlassen oder die Ableitung in die Gewässer von betonhaltigem Waschwasser, Bohrgutwasser oder ähnlich verschmutzten Abwässer ist nicht zulässig und wird direkt geahndet
Die Kontrolle und das Alarmierungsdispositiv müssen so ausgelegt sein, dass auch bei unbesetzter Baustelle, z.B. nach verschmutzungsrelevanten Arbeiten, bei steigendem Grundwasserspiegel in der Baugrube, die zuständigen Personen erreicht werden können. Die zuständigen Personen sind namentlich festzulegen und für die verschiedenen Chargen sind Pflichtenhefte festzulegen.
Bewilligung für die Entfernung von Ufervegetation (Art. 22 NHG)
Für die neue Strassenverbindung ist eine Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) notwendig.
Diese Bewilligung wird gemäss separatem Entscheid grundsätzlich erteilt. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass überwiegende öffentliche Interessen an der Realisierung der standortgebundenen Querspange bestehen und ein angemessener Ersatz für die beeinträchtigten geschützten Lebensräume geschaffen wird. Sodann wird im separaten Entscheid
Fol
gendes verfügt:
Als Ersatz werden Vernetzungselemente eingerichtet.
Für die Wiederherstellung der temporär entfernten Ufervegetation und die Vernetzungselemente werden standortgerechte, einheimische Gehölze mit einem Anteil an fruchttragenden Dornsträuchern verwendet.
Um sicher zu stellen, dass die Vernetzung auch für Kleintiere funktioniert, werden auf der Südseite entlang der Kantonsstrasse Leitwerke errichtet, die sicherstellen, dass Kleintiere von der Strasse weg, aber nicht auf die Strasse gelangen können.
Es werden Rohrunterführungen erstellt, die den Kleintieren eine sichere Querung der Kantonsstrasse und des Veloweges von Süden ermöglichen.
5.5. Teilung eines belasteten Standorts (Art. 32dP' Abs. 3 USG)
Für die Querspange werden Teile von Grundstücken beansprucht, welche im Kataster der belasteten Standorte verzeichnet sind. Die Teilung solcher Grundstücke erfordert jeweils eine Ausnahmebewilligung nach Art. 32d®'® Abs. 3 Umweltschutzgesetz (USG).
Diese Bewilligung wird gemäss separatem Entscheid grundsätzlich erteilt. Dies zusammen-
gefasst mit der Begründung, dass nach den heute vorliegenden Erkenntnissen vom betroffe-
nen Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind. Sodann wird
im separaten Entscheid in materieller Hinsicht Folgendes verfügt:
- Die Bewilligung für die Teilung der Liegenschaften, Parzellen Nr. 15 und 650, Grundbuch Mollis, wird erteilt.
- Das Grundbuchamt des Kantons Glarus wird angewiesen, die Eintragung mit der KbS- Nr. 17'717 im Grundbuch auf der Liegenschaft, welche aufgrund der vorliegenden Teilung ist, anzumerken.
56. Rodung
Für das Bauprojekt der Querspange Netstal sind bei den Brückenwiderlagern Rodungen im Umfang von insgesamt 830 m2 nötig. Davon werden 450 m2 ausschliesslich für die Bauzeit beansprucht und anschliessend wieder aufgeforstet. Für die definitive Rodungsfläche von 380 m2 erfolgt innerhalb des Projektes eine flächengleiche Ersatzaufforstung.
Ausnahmebewilligungen für Rodungen erteilen die kantonalen Behörden, wenn sie über die Errichtung und Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Waldgesetz, WaG).
Über Rodungsgesuche entscheidet das Departement Bau und Umwelt (Art. 4 Abs. 1 Kantonales Waldgesetz i.V.m. Art. 1 VO Kantonales Waldgesetz).
Rodungen sind grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Ausnahmebewilligungen können jedoch erteilt werden, wenn wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhal-
tung überwiegen, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich Standort, Raumplanung und Gefährdung der Umwelt erfüllt sind (Art. 5 Abs. 2WaG).
Die Prüfung des Rodungsgesuchs hat ergeben, dass alle Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung gegeben sind (vgl. Ausführungen in der Rodungsbewilligung).
Die Auflage der Rodungsbewilligung erfolgte zusammen mit dem Ausführungsprojekt der Querspange Netstal (Leitverfahren) am 11. Juni 2020 im Amtsblatt. Gegen die Rodungsbewilligung ging keine Einsprache ein.
6. Beurteilung der Einsprachen
Innerhalb der Auflagefrist sind gegen das Ausführungsprojekt Querspange Netstal insgesamt fünf Einsprachen rechtzeitig beim Gemeinderat Glarus eingegangen. Der Gemeinderat Glarus hat die eingegangenen Einsprachen zusammen mit seiner Stellungnahme vom 12. August 2020 dem Regierungsrat des Kanton Glarus zur weiteren Behandlung überwiesen.
Die Einsprache von wurde von 59 Mitunterzeichnenden unterstützt. Die Legitimation der einzelnen Mitunterzeichnenden wurde geprüft, worauf innerhalb der gesetzten Frist eine Mitunterzeichnende, erklärte, mit ihrer Unterschrift selbst Einsprache gegen das Projekt der Querspange zu erheben.
6.1. Einspracheverhandlung
Alle Einsprecher wurden zu Einspracheverhandlungen eingeladen. Mit Ausnahme von
haben alle Einsprechenden die Einladung angenommen. Im Nachgang zu den Verhandlungen erhielten die Einsprechenden die Protokolle zugestellt mit der Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
6.2. Rückzüge
Die folgenden fünf _Einsorechenden haben ihre Einsprachen zurückaezoaen: E01.1 E01.2 E03
E05 E04
Das Department beantragt dem Regierungsrat, in je separaten Entscheiden vom Rückzug der Einsprachen Vormerk zu nehmen und die Einsprachen als dadurch gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (Art. 72 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG).
Nachdem keine Gründe für eine Kostenauferlegung im Sinne von Art. 134 Abs. 1 lit. b VRG ersichtlich sind, sind den Einsprechern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Im Übrigen wird auf die Entwürfe der beigefügten Entscheide betreffend die Rückzüge verwiesen. Das Departement beantragt dem Regierungsrat, diese koordiniert mit dem vorliegenden Leitverfahren zu erlassen.
6.3. Einspracheentscheid Die nachfolgende Einsprache wurde nicht zurückgezogen:
E02
Das Department beantragt dem Regierungsrat, über diese Einsprache in einem separaten Entscheid zu befinden. Es wird auf den beigefügten Entwurf des Einspracheentscheids verwiesen. Zusammengefasst wird beantragt:
(1) Auf die Einsprache von (E02) sei nicht einzutreten. Sie sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.
(2) Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
T. Technische Projektanpassungen
7.1. Unterführung Grosszaun
Verschiedene Einsprecher wie auch die beiden Gemeinden Glarus und Glarus Nord haben das Thema einer Unterführung für den Langsamverkehr beim Knoten Grosszaun aufgebracht und deren Prüfung gewünscht.
Als Grundlage für die Beurteilung der Querungen wurden im Projektperimeter Langsamverkehrszählungen durchgeführt. Auf Basis dieser Daten wurde geprüft, ob anstatt der im Ausführungsprojekt vorgesehenen Querungsmöglichkeit & Niveau eine Unterführung erforderlich, geeignet und zweckmässig wäre.
Der zu wählende «Querungstyp» wird gemäss Norm VSS 40 240 entsprechend den jeweiligen lokalen Gegebenheiten festgelegt. Aufgrund der beim «Knoten Grosszaun» herrschenden Verhältnisse sind die Voraussetzungen für eine Querung auf zwei Ebenen (mit Überbzw. Unterführung) nicht gegeben, da zum einen die Querspange eine Strasse mit nur zwei Fahrstreifen ist und zum anderen der durchschnittliche Tagesverkehr («DTV») weniger als 20'000 Verkehrselemente aufweist. Weiter würde mit einer Über- oder Unterführung eine vorher nicht vorhandene Niveaudifferenz für Fussgänger (Fussverkehr FV) und Radfahrer (leichter Zweiradverkehr LZV) entstehen.
Eine niveaufreie Querung (d.h. eine Kreuzung mit mehreren Ebenen) war im Übrigen nicht Gegenstand der Landsgemeindevorlage, weshalb die dazu erforderlichen Aufwendungen nicht im freigegebenen Kredit enthalten sind. Dennoch wurden in einer Plausibilitätsprüfung mögliche Lösungen für eine Unterführung aufgezeigt und beurteilt. Neben den fehlenden Voraussetzungen gemäss VSS 40 240 spricht auch die fehlende Zweckmässigkeit einer Unterführung gemäss VSS 40 246a Ziff. 11 gegen eine solche. Aus Sicht der Nutzer wären nämlich zum einen die Rampen aufgrund der zu grossen Höhendifferenzen zu steil ausgefallen (sog. vertikale Wunschlinie). Zudem würde sich das Risiko von Zusammenstössen wegen der gemischten Nutzung durch Fussgänger und Radfahrer erhöhen. Weiter wäre der Langsamverkehr aus der Querspange nur unbefriedigend an die kantonale Veloroute angeschlossen.
Aber auch technische Aspekte sprechen gegen eine Unterführung. Zum einen tangierte die Unterführung den hochliegenden Grundwasserspiegel, was eine Wanne erforderlich machen würde. Im Bereich der Querung besteht unterirdisch zudem eine hohe Dichte lokaler und regionaler Leitungen. Die Erstellung der Unterführung würde hohe Bau- und Betriebskosten nach sich ziehen. Der wegen der Rampen zusätzliche Baulandbedarf würde schliesslich die Grundstückserschliessungen beeinträchtigen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für eine | Unterführung b heim «Knoten Grosszaun»
weder die Voraussetzungen noch das Erfordernis der Zweckmässigkeit gemäss den Normen VSS 40 240 und VSS 40 2486a erfüllt sind und entsprechend auf den Bau einer Unterführung verzichtet wird.
7.2. Kombinierter Rad- und Gehweg
Für die Führung des Langsamverkehrs wurde aufgrund der Rüge der Einsprecher E01, E02 und EO4 eine Variante mit einseitigem kombinierten Rad- und Gehweg erarbeitet: Anstelle der im Ausführungsprojekt vorgesehenen Radstreifen auf der Fahrbahn wird südlich der Querspange ein abgetrennter Rad- und Gehweg inklusive entsprechender Anpassung der Übergänge realisiert. Diese Projektoptimierung ist technisch sinnvoll und stellt unter Abwägung der unterschiedlichen Bedürfnisse des Langsamverkehrs eine zweckmässige Alternative zur Lösung gemäss Ausführungsprojekt dar.
Der separat geführte Weg, welcher durch einen Grünstreifen von 0.8 m von der Strasse abgetrennt wird, wird als verbindendes Element aller Langsamverkehrsrouten vom Flugplatz-
weg im Osten bis zum Grosszaun im Westen angeordnet. Die Breite wird auf 3.5 m festge-
legt, welche die gleichzeitige Kreuzung von zwei Fussgängern (inkl. einem Kinderwagen)
8
und einem Radfahrer gewährleistet. Beim Knoten Kleinzaun wird der Weg unterbruchsfrei mittels Trottoirüberfahrt über die Kleinzaunstrasse geführt. Beim Knoten Grosszaun wird die Lage des gesicherten Übergangs entsprechend angepasst.
7.3. Vernehmlassung der technischen Projektanpassungen
Für die technische Projektanpassung wurde bei den Vertretern der beiden Gemeinden (betroffene Grundeigentümer) und der Kantonspolizei vorgestellt. Aus der anschliessenden Vernehmlassung gingen die nachstehenden Stellungnahmen ein:
- Stellungnahme Gemeinde Glarus vom 24. November 2020
- Stellungnahme Gemeinde Glarus Nord vom 4. November 2020
Die Gemeinde Glarus ist damit einverstanden, dass der Langsamverkehr auf einem separaten Fuss- und Radweg geführt wird. Sie wünscht ferner, dass bei den Strassenübergängen in den Bereichen Grosszaun und beim Flugplatz-Pistenende Fussgängerstreifen zu prüfen sind.
Die Notwendigkeit von Fussgängerstreifen wurde aufgrund der lokalen Gegebenheiten in Anwendung von VSS 40 240/241 beurteilt. Aufgrund der vorliegenden Verhältnisse und der verhältnismässig geringen Querungsnachfrage wäre eine Querung ohne Fussgängerstreifen die Regel. Bei Querungen, die Teil einer qualifizierten Fusswegnetzplanung sind oder beim Vorliegen besonderer Vortrittsbedürfnisse, können Fussgängerstreifen auch bei tieferen Frequenzen angeordnet werden. Aufgrund der Querungen der kantonalen Radrouten sowie des Wanderweges im Kleinzaun liegen jeweils besondere Vortrittsbedürfnisse vor. Unter Abwägung der unterschiedlichen Bedürfnisse werden in Abweichung zum Ausführungsprojekt die Querungen jeweils mit Fussgängerstreifen ausgeführt.
Die Gemeinde Glarus Nord nimmt die alternative Variante mit abgetrenntem Rad- und Gehweg zur Kenntnis und stimmt der technischen Projektanpassung grundsätzlich zu. Sie wünscht die Prüfung der Verlegung der Langsamverkehrsverbindung auf der Nordseite statt auf der Südseite der Querspange.
Eine Verschiebung der Langsamverkehrsverbindung nach Norden ergibt im Bereich des Knotens Kleinzaun wesentliche sicherheitstechnische Nachteile infolge des stärker mit Schwerverkehr belasteten Anschlusses. Aber auch technische Aspekte sprechen gegen die Verlegung. Zum einen müsste die Verkehrsfläche nach Süden verschoben werden, was die Erschliessung der Restparzelle verunmöglichen würde. Zudem sind die Platzverhältnisse im Bereich der Flugpiste durch die freizuhaltenden Flächen stark begrenzt.
Da eine Verlegung der Verbindung auf die Nordseite für die Nutzer keine Vorteile bietet, jedoch technische und sicherheitstechnische Nachteile im Bereich des Knotens Kleinzaun ergibt, wird von einer Verlegung der Langsamverkehrsverbindung auf die Nordseite der Querspange abgesehen.
Die Kantonspolizei Glarus ist mit den technischen Projektanpassungen einverstanden. Bei den vorgesehenen Fussgängerstreifen sind die baulichen Anforderungen bezüglich der Verkehrssicherheit zu erfüllen.
8. Landerwerb und Enteignungsrecht
8.1. Landerwerb Vom Landerwerb sind die folgenden Grundeigentümer betroffen:
E03
Vom temporären Landerwerb sind zusätzliche folgende Grundeigentümer betroffen:
Es ist geplant, Land im Umfang von ca. 8'452 m? definitiv zu erwerben. Nach Abschluss des Variantenstudiums und Festlegung der Linienführung wurden ab dem Jahr 2018 Gespräche und Verhandlungen mit den betroffenen Grundeigentümern geführt. Die Verhandlungen für
den Landerwerb sind weit fortgeschritten und es sind teilweise bereits einvernehmliche Lö-
sungen vereinbart.
Die Verhandlungen mit der und der | sind abgeschlossen und es liegt eine unterzeichnete Vereinbarung vor. Die ist bereit, das Land für die eigentliche Strassenfläche inklusive der südlichen Restfläche abzutreten. Dafür soll sie ein wertgleicher Realersatz auf der Westseite der SBB-Linie im Industriegebiet Grosszaun erhalten. Dieses Geschäft braucht noch die Zustimmung der Gemeindeversammlung. Sollte die Gemeindeversammlung den Landerwerb für den Realersatz im Grosszaun ablehnen, oder dieser Landerwerb aus andern Gründen nicht zu Stande kommen, so steht keine Alternative für einen Realersatz im Bereich des heutigen Werkes der zur Verfügung. Die würde in diesem Falle für die 6'400 Quadratmeter Abtretungsfläche durch den Kanton Glarus mit 230 Franken pro Quadratmeter entschädigt.
Von der wird östlich der Linth Landwirtschaftsland benötigt. Die Verhandlungen sind weit fortgeschritten und eine schriftliche Bestätigung des Eigentümervertreters liegt bereits vor. Das gütliche Übereinkommen steht kurz vor Abschluss.
Mit der und der sind gütliche Vereinbarungen absehbar und es besteht mit den Verhandlungspartnern Einigkeit.
Mit den Eigentümern der temporär beanspruchten Grundstücken wurde mehrheitlich Kontakt aufgenommen. Die durchgeführten Gespräche sind durchwegs positiv verlaufen, Vereinbarungen sind jedoch noch nicht unterzeichnet. Bei den temporären Beanspruchungen handelt es sich jeweils um untergeordnete lokale Anpassungsarbeiten.
8.2. Enteignungsrecht
Der Kanton bevorzugt eine einvernehmliche Lösung bezüglich Landerwerb; die Priorität liegt klar bei einem freihändigen Erwerb statt bei einer Enteignung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Handlungsspielraum seitens des Kantons insofern begrenzt ist, als auch ein freihändiger Erwerb grundsätzlich nicht über eine volle Entschädigung hinausgehen kann
(Art. 151 EG ZGB).
Falls keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, erfolgt der Landerwerb im Enteignungsverfahren. Das genehmigte Ausführungsprojekt entspricht dem Enteignungstitel (Art. 68 Abs. 1 StrG). Die Enteignung erfolgt wie erwähnt gegen volle Entschädigung
(Art. 151 EG ZGB). Die Höhe der Entschädigung wird durch die Landesschatzungskommission festgesetzt (Art. 156 EG ZGB und Art. 69 StrG).
Dem Projekt liegt ein erhebliches öffentliches Interesse zugrunde (Landsgemeindebeschluss zum Projekt als Teil des Mehrjahresstrassenbauprogramm 2010-2019, Richtplaneintrag usw.). Diese überwiegt die privaten Interessen am ungeschmälerten Erhalt des Grundeigentums. Das Projekt erfüllt auch die Anforderungen der Verhältnismässigkeit: In einem detaillierten Variantenstudium wurden Korridor und Trassierung der Querverbindung untersucht. Dabei wurde bestätigt, dass mit dem vorliegenden Projekt die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele und die Grundsätze der Verhältnismässigkeit bestmöglich erreicht werden können und das Gesamtprojekt die gesetzten Ziele in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und umweltrelevanter Hinsicht optimal erfüllt.
Es wird daher beantragt, dem Kanton Glarus das Enteignungsrecht zu erteilen, soweit eine Enteignung erforderlich bzw. ein gütliches Übereinkommen nicht erhältlich ist. Der Landerwerb ist mit den betroffenen Grundeigentümern im Landerwerbsverfahren zu regeln. Zudem wird beantragt, das Departement Bau und Umwelt zu beauftragen, die Verhandlungen aufzunehmen bzw. fortzuführen. Mit allen Grundeigentümern ist grundsätzlich Einigkeit absehbar. Es sind jedoch noch nicht alle Vereinbarungen unterzeichnet.
9. Anträge Das Departement Bau und Umwelt beantragt dem Regierungsrat folgendem Beschlussentwurf zuzustimmen:
1. Das Ausführungsprojekt Querspange Netstal wird mit einer technischen Projektanpassung betreffend der Langsamverkehrsführung (kombinierter Rad- und Gehweg) genehmigt, Massgebend ist das Auflagedossier vom 29. Mai 2020 und der Situationsplan der technischen Projektanpassung vom 13. Januar 2021.
2. Von der Erteilung der für das Bauen in Fischereigewässern (Art. 8 BGF) wird Kenntnis genommen.
3. Von der Erteilung der Bewilligung zur Erstellung von Bauten im Grundwasser (Art. 19 GSchG) wird Kenntnis genommen.
4. Von der Erteilung der Bewilligung für die Gewässerüberdeckung (Art. 38 GSchG) wird Kenntnis genommen.
5. Von der Erteilung der Bewilligung betreffend Entfernung von Ufervegetation (Art. 22 NHG) wird Kenntnis genommen.
6. Von der Erteilung der Bewilligung betreffend Abparzellierung belasteter Standorte (Art. 32 USG) wird Kenntnis genommen.
Von der Rodungsbewilligung (Art. 5 WaG) wird Kenntnis genommen.
Fünf Einsprachen werden als durch Rückzug gegenstandlos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
9. Eine Einsprache wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
10. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
11. Dem Kanton Glarus wird das Enteignungsrecht erteilt, soweit eine Enteignung erforderlich und ein gütliches Übereinkommen nicht erhältlich ist. Der Landerwerb ist mit den betroffenen Grundeigentümern im Landerwerbsverfahren zu regeln. Das Departement Bau und Umwelt wird beauftragt, die Verhandlungen aufzunehmen bzw. fortzuführen.
12. Das Departement Bau und Umwelt wird mit dem weiteren Vollzug beauftragt.
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13. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus, angefochten werden.
Für das’Departement
Eg / Kaspär ecker Regierungsrat
Beilagen (im CMi):
- Auflagedossier; Auflageprojekt Querspange Netstal vom 29. Mai 2020
- Div. Stellungnahmen
- Situationsplan zur technischen Projektanpassung vom 13. Januar 2021
- Bewilligung für das Bauen in Fischereigewässern (Art. 8 BGF)
- Bewilligung für Gewässerüberdeckung (Art. 38 Abs. 2 GSchG)
- Bewilligung zur Erstellung von Bauten im Grundwasser (Art. 19 GSchG)
- Bewilligung für die Entfernung von Ufervegetation (Art. 22 NHG)
- Bewilligung für die Teilung eines belasteten Standorts (Art. 32dbis Abs. 3 USG)
- Rodungsbewilligung (Art. 5 WaG)
- Einspracheentscheide (zur schriftlichen Mitteilung und Eröffnung der Einspracheentscheide an die Verfahrensbeteiligten gemäss jeweiligem Mitteilungssatz)
Auszug an:
- Gemeinde Glarus
- Gemeinde Glarus Nord
- Departement Bau und Umwelt
- Abteilung Tiefbau
- Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation - Abteilung Umweltschutz und Energie - Abteilung Jagd und Fischerei
- Abteilung Wald und Naturgefahren
- Kantonspolizei Glarus
- ASTRA/SBB
- Einsprecher
- Staatskanzlei
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