RRB Baulinien Mitlödi Glarus Acheren Leimen

Linee d'arretramento stradali · Glarona

Documento

Tipo
Linee d'arretramento stradali
Cantone
Glarona
Livello
Cantone
Approvato da
SK
Adottato
28 feb 1978
In vigore dal
28 feb 1978

Carta

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BKS-1631-19780228-E-165-Mitloedi-Glarus+Strassenkorrektion+Acheren-Leimen.pdfApri in una nuova scheda

Testo

AUSZUG aus dein

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES des

KANTONS GLARUS

§ 165 Strassenwesen. Genehmigung des Ausführungsprojektes für den Ausbau der Kantonsstrasse zwischen Mitlödi und Glarus, Erledigung der Einsprachen. Die Baudirektion legt dem Regierungsrat am 16. Februar 1978 folgenden Bericht und Antrag vor: (Siehe Beilage) Beschluss: Dem Antrag der Direktion entsprechend wird das Ausführungsprojekt für die Korrektion der Kantonsstrasse zwischen Mitlödi und Glarus gemäss den Plänen Nr. 056'39 bis 056'58 genehmigt. Die Einsprachen werden antragsgemäss erledigt. Schreiben an: die Einsprecher Auszug an: Baudirektion; Kantonsingenieur; Forstdirektion; Präsident der landrätlichen Strassenbaukommission; ,

Gemeinderat Mitlödi, Mitlödi;

Gemeinderat Glarus, Glarus.

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BÄUDIREKTION DES KANTONS GLARUS

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Glarus,

. Bebruaw 10 70 fr /Tr REGIERUNGSRAT

2 8. FEB. 1978 An den

No.

Regierungsrat des Kantons Glarus

Strassenwesen Genehmigung des Ausführungsprojektes für den Ausbau der Kantonsstrasse zwischen Mitlödi und Glarus Erledigung der Einsprachen

Mit Beschluss § 688 vom 25. Oktober 1977 haben Sie die Baudirektion ermächtigt, das Ausführungsprojekt für den Ausbau der Kantonsstrasse zwischen Mitlödi und Glarus gestützt auf Art. 67 des Strassengesetzes auszustecken, öffentlich bekanntzugeben und zur Einsichtnahme und Einspracheerhebung bei den zuständigen Gemeindekanzleien aufzulegen. Bereits ca. ein Jahr früher hatten wir ein Projekt für den gleichen Strassenzug aufgelegt, dassselbe jedoch wegen verschiedener Einsprachen nochmals überarbeitet. Das nun vorliegende Projekt umfasst zwei Fahrspuren von je 3,75 m Breite und ein einseitiges durchgehendes 2 m breites Trottoir. Die neue Strasse verläuft vom Projektbeginn, dem nördlichen Dorfende von Mitlödi, bis zur Hanslirunse im Bereiche der alten Strasse, von der Hanslirunse bis zum Horgenberg soll die Strasse auf eine neue Schüttung zu liegen kommen, sodass die Kurven beim Restaurant Horgenberg eliminiert werden können. Auch die unübersichtlichen Kurven im Leimen werden durch eine neue, gestreckte und zeitgemässe Linienführung aufgehoben. Die Schwändi- und Brunnenstrasse sollen mit normgerechten Radien an die Kantonsstrasse angeschlossen werden. Das Projekt sieht den Abbruch der Leimenhäuser und des Wohnhauses von

beim 'Schweizerhaus'' vor. Zudem müssen einige grös-

sere Stützmauern und eine Brücke über die Hanslirunse erstellt werden. Innert der Einsprachefrist sind beim Gemeinderat Mitlödi und Glarus total 15 Einsprachen eingegangen. Am 24. und 25. Januar 1978 wurden die Rekurrenten zu einer Besprechung mit der Baudirektion eingeladen.

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2 wobei ihnen Gelegenheit geboten wurde, die Einwände und Vorbehalte mündlich zu ergänzen und zu begründen. Wir haben die Einsprachen eingehend geprüft und nehmen dazu wie folgt Stellung: 1. In Ihrer Einsprache verlangt ab der bestehenden Hauseinfahrt in Richtung Mitlödi eine Gartenmauer an Stelle der vorgesehenen Böschung. Zudem sollten mindestens 2 Einfahrten für die Bewirtschaftung der Liegenschaft Parz. 168 erstellt I werden. Stellungnahme der Baudirektion: Da es sich mindestens beim südlichen Teil der Liegenschaft in Richtung Mitlödi um einen Garten handelt, kann die Erstellung einer Gartenmauer wie andernorts verantwortet werden. Auch die Erstellung von 2 Einfahrten sind wegen der engen Platzverhältnisse gerechtfertigt. Antrag der Baudirektion: Der Rekurs von ist im Sinne der Stellungnahme der Baudirektion gutzuheissen. 2. möchte, dass bei seiner Liegenschaft Parz. 156 anstelle der vorgesehenen flachen Böschung eine möglichst steile erstellt wird. Stellungnahme der Baudirektion: Dieses Begehren kann ohne Mehrkosten für den Strasseneigentümer ohne weiteres erfüllt werden. Antrag der Baudirektion: Längs der Liegenschaft Parz. 156 von wird eine Böschung mit einer Neigung 2 : 3 erstellt. Dem Begehren des Rekurrenten ist somit stattzugeben. 3. Diesem Grundeigentümer gehören die beiden angrenzenden Liegenschaften Parz. 158 und Parz. 159. Er verlangt, dass zwei Einfahrten erstellt werden. Stellungnahme der Baudirektion: Die gemeinsame Grenze der beiden Liegenschaften mit der Kantonsstrasse misst ca. 170 m. Um die Bewirtschaftung zu erleichtern, können zwei Einfahrten bewilligt werden. Mit Bezug auf die Verkehrssicherheit sollte diese Massnahme keine nachteiligen Auswirkungen haben. Erfahrungsgemäss werden solche Zugänge zu landwirtschaftlichen Grundstücken eher selten benützt. Antrag der Baudirektion:

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Bei den Parzellen 158 und 159 von werden total 2 Einfahrten für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Liegenschaft erstellt. Die Einsprache ist gutzuheissen.

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3 4. Der neue Ausstellungsraum wurde mit dem gesetzlich minimalen Grenzabstand von 6.00 m erstellt. Gemäss Auflageprojekt müsste von der ca. 105 m langen Parz. 492 ein Streifen Boden von ca. 30 - 40 cm Breite, d.h. total ca. 40 m2 abgetreten werden. wünscht nun, dass er ab seiner Parzelle, wegen der engen Platz Verhältnisse überhaupt nichts abtreten muss. Stellungnahme der Baudirektion; Durch die gewünschte Verschiebung der Achse um 30 - 40 cm kann erreicht werden, dass ab der einzigen, bis jetzt überbauten Parzelle, kein Boden abgetreten werden muss. Autoreparatur| Werkstätten haben meistens,wie dies auch hier der Fall ist, zu wenig Umschwung. Für die landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften fällt eine zusätzliche Bodenabtretung von 0,3 - 0,4 m2 pro Laufmeter viel weniger stark ins Gewicht. Zudem ist mindestens teilweise der beidseits der projektierten Strasse Eigentümer des benötigten Bodens. Auch ist gemäss Zonenplan der Gemeinde Mitlödi praktisch nur die Liegenschaft in der Bauzone. Antrag der Baudirektion: Dem Einspruch von ist stattzugeben und die projektierte Strassenachse um ca. 30 - 40 cm von seiner Liegenschaft Parz 492 weg zu verschieben. 5. Bei der Liegenschaft Parz 161 von wird die projektierte Strasse komplett neu trassiert. Dadurch wird diese Parzelle zerschnitten. Immerhin kann aber der eine Teil zu der dem gleichen Eigentümer gehörenden Parzelle 162 geschlagen werden. Durch das neue Konzept müssen die Liegenschaftszufahrten neu gestaltet werden. Ursprünglich war vorgesehen, die bestehende Kantonsstrasse teilweise als Erschliessungsstrasse und als Stallzufahrt weiter bestehen zu lassen. Der Grundeigentümer möchte nun aber, dass das Trasse der alten Strasse komplett urbarisiert und die Zufahrten direkt ab der neuen Strasse erstellt werden. Zudem soll bei der neuen Hanslirunsbrücke das Lichtraumprofil soweit vergrössert werden, dass diese als Unterführung mit dem Vieh und kleineren Transportmitteln benützt werden kann. Sodann möchte , dass der Hügel hinter dem Stall auf Parz. 161 teilweise abgetragen wird. Stellungnahme der Baudirektion: Die Zufahrten können entsprechend dem Vorschlag des Einsprechers ausgeführt werden, ohne dass dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Ohne grosse Mehrkosten kann auch das Lichtraumprofil bei der Hanslirunse soweit vergrössert werden, dass diese als Unterführung benützt werden kann. Die Höhe muss allerdings aus technischen Gründen auf ca. 3.00 - 3.20 m beschränkt bleiben. Das Trasse der alten Strasse kann selbstverständlich, da dieselbe nicht mehr als Zufahrt weiter benützt wird, vollständig urbarisiert werden. Wegen des verlangten Abtrages des Hügels hinter dem Stall fand eine Besprechung mit dem Eigentümer

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4 und als Vertreter des Natur- und Heimatschutzes an Ort und Stelle statt. beabsichtigt seinen Stall umzubauen und eine neue Zufahrt zu erstellen. Damit diese Zufahrt weniger Steigung erhält und mehr ebener Boden geschaffen werden könnte, soll der Hügel um ca. 4 , 5 m Höhe auf einer Fläche von ca. 3000 m2 abgetragen werden. Das gewonnene Material könnte sicher auf der Baustelle verwendet werden. Der Vertreter des Natur- und Heimatschutzes hat natürlich aus Gründen des Landschaftsschutzes gewisse Bedenken, sollen doch gerade die verschiedenen Hügel im Gebiet Horgenberg sehr typisch und landschaftlich sehr reizvoll sein. Anderseits wird der Eigentümer durch den Strassenbau ziemlich stark betroffen, weil seine Liegenschaft erneut durchschnitten wird. Nach unserem Dafürhalten sollte es möglich sein, trotz des Abtrages des Hügels eine für beide Teile befriedigende Lösung zu erhalten. Den definitiven Entscheid möchten wir selbstverständlich dem Regierungsrat überlassen, wobei ev, noch eine Begehung mit den Vertretern des Natur- und Heimatschutzes (Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission) notwendig sein wird. Der Entscheid über den Abtrag des Hügels hat keinen Einfluss auf das Ausführungsprojekt und die Linienführung. Antrag der Baudirektion; Die Einsprache von ist in Bezug auf die Zufahrten und die Unterführung bei der Hanslirunse gutzuheissen. Aus technischen Gründen muss die Höhe der Unterführung allerdings auf ca. 3.00 m beschränkt bleiben. Aller Boden, der nicht für den Strassenbau oder die Zufahrten benötigt wird, kann urbarisiert werden. Der Hügel hinter dem Stall auf Parz.161 wird um ca. 4,50 m Höhe abgetragen, wobei ca. 7'000 bis 9'000 m3 Material entfernt werden muss. Der definitive Entscheid kann eventuell auch erst nach einer Begehung mit Vertretern des Natur- und Heimatschutzes gefällt werden. 6. möchte, dass die Böschung bei Profil 61 bis 63 hinter der vorgesehenen Zufahrtsstrasse möglichst flach ausgezogen und die vorhandene Mulde auf Strassenhöhe aufgefüllt wird. Sodann soll ab dem westlichen Teil der Parzelle 24 eine direkte Zufahrt auf die neue Kantonsstrasse erstellt werden. Stellungnahme der Baudirektion: Diese Begehren können ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und ohne grosse Mehrkosten erfüllt werden. Antrag der Baudirektion: Dem Rekurs ist stattzugeben und ab Parz. 24 eine direkte Zufahrt auf die Kantonsstrasse erstellt. Die Mulde bei den Profilen 61 bis 63 wird auf die Höhe der Zufahrtsstrasse aufgefüllt. 7. In einem ausführlichen Schreiben nimmt der Stellung zum Auflageprojekt und. meldet verschiedene Wünsche

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5 im Zusammenhang mit den zu erstellenden gemeindeeigenen Werkleitungen an. Als Einsprache gegen das Projekt sind zwei Anliegen zu behandeln. Einmal soll das bestehende nicht mehr benötigte Trasse der alten Kantonsstrasse von der Einmündung der alten Landstrasse bis zur Einmündung in die neue Kantonsstrasse in der alten Breite belassen werden. Im weitern soll bei der neuen Strasse südlich der Hanslirunse eine Hochwasserentlastung gebaut werden. Anlässlich der Besprechung vom 24. Januar 1978 wurde zudem noch eine Viehunterführung zwischen den Parzellen 160 und 163 des verlangt. Stellungnahme der Baudirektion; Bezüglich des Anschlusses der alten Landstrasse an die neue Kantonsstrasse konnte man sich bei der Besprechung vom 24. Januar 1978 auf einen Kompromiss einigen. Es soll eine 4,50 m breite Anschlussstrasse mit beidseitigen 0,50 m breiten Banketten erstellt werden. Es betrifft dies die Teilstrecke von der bestehenden Einmündung der alten Landstrasse bis zur Einmündung beim Horgenberg. Dabei soll auch die bestehende unübersichtliche Linienführung bei den Parzellen 30 und 162 saniert werden. Die vorgesehenen Parkplätze längs der Strasse beim Restaurant Horgenberg werden weggelassen. An deren Stelle werden nördlich der neuen Einmündung ca. 6 Stück erstellt. Nach erfolgter Fertigstellung geht die alte Landstrasse auf ihrer gesamten Länge ins Eigentum der Gemeinde Mitlödi über. Anstelle der gewünschten Viehunterführung wird die Hanslirunsbrücke um ca. 2.00 m verlängert, sodass diese als Durchlass benützt werden kann. Durch diese Vergrösserung des Lichtraumprofils kann auch die verlangte Hochwasserentlastung weggelassen werden. Der ganze Fragenkatalog bezüglich der Vtferkleitungen stellt keine Einsprache gegen das Projekt dar. Wie bis jetzt bei allen Strassenkorrektionen wird auch hier eine für beide Teile zufriedenstellende Lösung verwirklicht werden können. Antrag der Baudirektion; Der Rekurs wird im Sinne der Stellungnahme der Baudirektion erledigt. 8• Gemäss Auflageprojekt war vorgesehen, die alte Landstrasse bei der Parzelle 30 von 3,50 m breit zu erstellen. Dadurch wäre die Erschliessung dieser Liegenschaft etwas erschwert worden. Stellungnahme der Baudirektion; Da wegen der Einsprache des die alte Landstrasse nun wesentlich breiter als zuerst vorgesehen gebaut wird, kann gleichzeitig auch dem Begehren von entsprochen werden. Immerhin muss aber zur Verbesserung der Linienführung der alten Landstrasse von der Parzelle 30 etwas Boden abgetreten werden. Dabei sollen keine Mauern erstellt werden ,

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da dank der erforderlichen Anpassungsarbeiten eine befriedigende landwirtschaftliche Nutzung ohne weiteres möglich ist. Antrag der Baudirektion: Die Einsprache von ist mit Bezug auf die Breite der alten Kantonsstrasse gutzuheissen, indem diese Strasse total inkl. die Bankette 5.50 m breit erstellt wird. Zu diesem Zweck muss aber für die Sanierung etwas Boden abtreten; Mauern werden keine erstellt. 9. macht grundsätzliche keine Einwendungen gegen das Projekt geltend. Weil die neue Strasse nicht mehr direkt beim Restaurant vorbeiführt, sollte die entsprechende I Signalisation wie z.B. beim Restaurant Sailern oder Bergli auf Kosten des Strasseneigentümers erstellt werden. Die im Auflageprojekt direkt vor der Gartenwirtschaft vorgesehenen Parkplätze sollen nördlich der neuen Einfahrt der Strasse nach Schwändi erstellt werden. Der Unterhalt der Parkplätze soll vom Strasseneigentümer übernommen werden. Stellungnahme der Baudirektion: Es kann nicht bestritten werden, dass im Zusammenhang mit dem Strassenbau, vor allem durch die Grossdeponie vor dem Restaurant, eine gewisse Beeinträchtigung des Betriebes erfolgte. Als Kompensation dafür sollen ca. 6 - 8 Parkplätze auf Kosten des Strasseneigentümers nördlich der Einfahrt der Schwänderstrasse erstellt werden. Im weitern sollen auch die Kosten für eine vorschriftsgemässe Signalisation des Gastwirtschaftsbetriebes übernommen werden. Hingegen muss das Begehren auf Uebernahme der Unterhaltskosten für die neuen Parkplätze durch den Kanton abgelehnt werden. Antrag der Baudirektion: Die Einsprache bezüglich der Parkplätze und der Signalisation ist im Sinne der Stellungsnahme der Baudirektion gutzuheissen. Das Begehren zur Uebernahme der Unterhaltskosten durch den Strasseneigentümer jedoch abzulehnen. 10. Während gegen die Linienführung der neuen Kantonsstrasse keine Einwände bestehen, kann sich der mit dem Anschluss der Brunnenstrasse gemäss Projektplan Nr. 056'40 nicht einverstanden erklären. Anstelle der geplanten Einmündung ä Niveau möchte er eine niveaufreie Anschlussmöglichkeit mit einer Unterführung bei der Kantonsstrasse. Der begründet seinen Vorschlag im besondern mit dem reduzierten Landbedarf und der g r o s s e m Verkehrssicherheit. Nachdem im Anschluss an die Besprechung vom 25. Januar 1978 das Kantonsingenieurbüro eine Kostenberechnung vornahm, wobei sich gegenüber dem Projekt Mehrkosten von Fr. 423'000.— und ein zusätzlicher Landbedarf von .2'700 m2 Boden ergeben, hält der gemäss Schreiben vom 10. Februar 1978 an seiner Einsprache fest.

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Der sei bereit, insbesondere im Interesse der Verkehrssicherheit der Landwirte, welche den angrenzenden Boden bewirtschaften müssen, den zusätzlich benötigten Boden abzugeben. Stellungnahme der Baudirektion; Der Vorschlag des würde hingehend geprüft. Der zusätzliche Landbedarf würde ca. 2'700 m2 betragen. Wir verweisen hier insbesondere auf den Projektplan Nr. 056'40, der dem mit einer generellen Kostenberechnung im Anschluss an die Besprechung mit der Baudirektion unterbreitet wurde. Die Mehrkosten der verlangten Projekterweiterung belaufen sichl gemäss einer aufgrund ähnlicher, in letzter Zeit ausgeführter Projekte vorgenommenen Kostenberechnung auf ca. 423'000.— Franken. Zudem ist es auch in verkehrstechnischer Hinsicht unvorteilhaft, wenn bei einem bestimmten Strassenzug ein einzelner Anschluss wie bei einer Autobahn niveaufrei, die übrigen jedoch ä Niveau erstellt werden. Für den Verkehrsteilnehmer entstehen dadurch Probleme und auch die einwandfreie Signalisation bringt für den Strasseneigentümer gewisse Schwierigkeiten. Weger der grossen Mehrkosten und der vorstehend erwähnten Nachteile sollte das Begehren des Gemeinderates unbedingt abgelehnt werden. Antrag der Baudirektion: Das Begehren des auf Erstellung eines niveaufreien Anschlusses der Brunnenstrasse an die neue Kantonsstrasse ist abzulehnen. 11

• In grundsätzlicher Hinsicht hat gegen die Linienführung der neuen Kantonsstrasse und gegen die vorgesehene Einmündung der Schwänderstrasse keine Einsprache erhoben, obschon sein Wohnhaus samt Remise und Schopf abgebrochen werden müssen. Selbstverständlich erwartet er eine angemessene Entschädigung für die Gebäude und das. für den Strassenbau benötigte Land. Auch müssen sämtliche Einfahrten zu den teilweise sehr steilen Liegenschaften so an die neue Situation angepasst werden, dass die Bewirtschaftung nicht erschwert wird. möchte in seiner Liegenschaft wieder ein Wohnhaus zu seinem Landwirtschaftsbetrieb erstellen. Der Neubau soll vor dem Abbruch des alten Hauses bezogen werden können. Soll die Schwänderstrasse an der bestehenden Stelle gemäss Auflageprojekt an die Kantonsstrasse angeschlossen werden, müssen wegen des steilen Geländes sehr hohe Stützmauern erstellt werden. Diese erregen ganz eindeutig das Missfallen der Vertreter des Natur- und Heimatschutzes. Stellungnahme der Baudirektion: Die gewünschten Einfahrten können sicher auf dem Verhandlungswege zur beidseitigen Zufriedenheit festgelegt werden. Die zum Abbruch bestimmten Gebäude müssen selbstverständlich wie üblich angemessen entschädigt werden. Gemeinsam muss auch der Standort für das neue Wohnhaus bestimmt werden. In diesem Zusammenhang muss auch abgeklärt werden, ob nicht unter Um-

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ständen die Schwänderstrasse mit einer andern Linienführung an die Kantonsstrasse angeschlossen werden kann. Damit könnte erreicht werden, dass die von der Forstdirektion als Vertreterin des Natur- und Heimatschutzes beanstandeten Stützmauern teilweise weggelassen oder mindestens nicht so hoch erstellt werden müssten. Mit den Landerwerbsverhandlungen sollte hier so schnell wie möglich begonnen werden können. Antrag der Baudirektion: Grundsätzlich hat gegen das Projekt keine Einsprache erhoben. Seine Einsprache ist deshalb aus formellen Gründen abzulehnen. Die Baudirektion ist zu beauftragen, die vorgebrachten Begehren und auch die Linienführung der Schwänder-* Strasse im Zusammenhang mit den Landerwerbsverhandlungen zu bereinigen. 12. kann sich mit der Linienführung der neuen Kantonsstrasse bei seiner Parzelle 1465 nicht einverstanden erklären, weil ca. 6’500 m Boden von der Hauptliegenschaft getrennt werden. Zudem müssen umfangreiche Erdarbeiten ausgeführt werden. Stellungnahme der Baudirektion: Die bestehende Strasse ist bei der Liegenschaft von recht unübersichtlich und steil. Der engste Kurvenradius beträgt ca. 55 m. Zum Vergleich sind die engsten Radien der Sernftalstrasse zwischen Schwanden und Engi mit ca. 75 m um einiges grösser. Eine befriedigende Linienführung unter Einhaltung der einschlägigen Normen kann nur erreicht werden, wenn die Strasse gemäss Ausführungsprojekt ausgeführt wird. Dieses weist hier 2 Radien von 250 und 350 m auf. Auf eine Gegenkurve wie bei der bestehenden Strasse ist unbedingt zu verzichten. Zugegebenermassen ist der Eingriff bei der Parzelle 1465 recht gross. Die Liegenschaft wird aber schon heute durch eine steile Böschung geteilt. Weil hier während einiger Jahre durch eine Strassenbaufirma Kies ausgebeutet wurde, konnten einige Hügel abgetragen und die Liegenschaft teilweise ausgeebnet werden. Durch den Bau der neuen Strasse entstehen nun leider noch zusätzliche Böschungen, da unbedingt keine Mauern erstellt werden sollten. Durch grössere Erdarbeiten kann aber erreicht werden, dass die Böschungen relativ flach werden und eine befriedigende Bewirtschaftung möglich sein wird. Durch Urbarisierung und Ausplanierung des nicht mehr benötigten alten Trasses kann zusätzlicher Boden gewonnen werden. Mit einem kleinen Landabtausch bei der Parzelle 1224 der könnte auch eine recht gute Grundstückform erreicht werden. Die Einsprache von muss, damit eine auf Jahre hinaus befriedigende Strassenkorrektion vorgenommen werden kann, unbedingt abgelehnt werden. Der Einsprecher hat jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für den abzutretenden Boden sowie für die Inkonvenienzen.

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Antrag der Baudirektion: Die Einsprache von ist vollumfänglich abzulehnen und die Strasse gemäss dem Ausführungsprojekt zu erstellen. 13. befürchtet, dass durch den Bau der neuen Strasse eventuell eine kleinere Quelle verloren gehe und ihre Wasserleitungen unterbrochen würden. Sie erhebt deshalb Einsprache gegen das vorliegende Auflageprojekt. Stellungnahme der Baudirektion: Der Strasseneigentümer muss selbstverständlich nach dem Verursacherprinzip für projektbedingte Leitungsverlegungen und Anpassungen aufkommen. Falls eine Quelle mit vernünftigen Mitteln neu gefasst werden kann, müssen auch diese Kosten übernommen werden. Wird eine Quelle durch den Strassenbau zerstört, muss eine entsprechende Entschädigung geleistet werden. Praktisch ist für alle Korporationsmitglieder das eigene Wasser nicht absolut notwendig, da sie auch an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind. Die ganze Angelegenheit der Quellen und Ableitungen ist eine Sache des Landerwerbes. Antrag der Baudirektion: hat prinzipiell gegen das Projekt keine Einsprache erhoben. Der Rekurs muss deshalb aus formellen Gründen abgelehnt werden. Die Baudirektion ist zu beauftragen, die vorgebrachten Begehren im Zusammenhang mit den Landerwerbsverhandlungen zu bereinigen. 14

• befürchtet, dass beim neuen Projekt grosse und lange LKW s etwelche Schwierigkeiten haben, um zu seiner Liegenschaft zu gelangen. Es müsse zudem darauf geachtet werden, dass kein Strassenwasser auf seine Liegenschaft gelange. Stellungnahme der Baudirektion: Selbstverständlich wird die Zufahrt zur Liegenschaft so gestaltet, dass gegenüber dem heutigen Zustand keine Verschlechterung der Verhältnisse eintreten wird. So soll es auch in Zukunft möglich sein mit Lastenzügen auf und vom Grundstück ein- und auszufahren. Das Strassenwasser wird im Bereich der Liegenschaft gefasst und abgeleitet, sodass kein zusätzliches asser von der Strasse in die bereits überlastete Hofentwässerung gelangt. Antrag der Baudirektion: Da den Wünschen und Begehren mit der Projektausführung vollumfangiich Rechnung getragen wird, kann diese Einsprache als erledigt abgeschrieben werden.

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15. hat gegen das Auflageprojekt in grundsätzlicher Hinsicht nichts einzuwenden, verlangt jedoch, dass kein Strassenwasser von ausserhalb des Gemeindegebietes in die Gemeindekanalisation d.h. ins Regenklärbecken und somit auch teilweise zur Abwasserreinigungsanlage gelangt. Stellungnahme der Baudirektion: Aus topografischen Gründen und weil in der Nähe keine Vorfluter vorhanden sind, muss von der neuen Kantonsstrasse Wasser in die bestehende Kanalisation bei der abgegeben werden. Bei der Einmündung der Holensteinstrasse in die Kantonsstrasse kann nun aber eine Entlastungsleitung direkt in die Linth erstellt werden. Es gelangt somit kein Strassenwasser in die darunterliegende Gemeindekanalisation. Antrag der Baudirektion: Dem Begehren des , wonach kein Strassenwasser von ausserhalb des Gemeindegebietes in die Kanalisation abgegeben wird, kann entsprochen werden. Lediglich die vorhandene Kanalisationsleitung von der bis zur Einmündung der Holensteinstrasse muss wegen Fehlens eines leistungsfähigen Vorfluters mitbenützt werden. 16. Forstdirektion des Kantons Glarus, Sektion Natur- und Heimatschutz In einem längeren Schreiben nimmt auch die Forstdirektion zum Auflageprojekt Stellung. Sie verlangt, dass Stütz- und Wandmauern,nur wenn sie unbedingt notwendig sind, erstellt werden. Sie sollen stark verkleinert und teilweise durch Böschungen ersetzt werden. Zudem sollte das nicht vermeidbare Mauerwerk eine Verkleidung in Naturstein erhalten. Auch sollen die für die Landwirtschaft nicht benötigten Restparzellen bepflanzt werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten soll ein entsprechender Bepflanzungsplan erstellt werden. Bestehende Bäume, Sträucher und Hecken sollen im Rahmen des Möglichen geschont werden. Stellungnahme der Baudirektion: Wie schon bei andern Projekten bemüht sich die Baudirektion nach Möglichkeit an Stelle von Mauern Böschungen zu erstellen (z.B. Mitlödi-Schwanden), wenn auch dadurch der Unterhalt unter Umständen etwas arbeitsintensiver wird. Was die Bruchsteinmauerverkleidung anbelangt, möchten wir diese in die Ausschreibung bei den Maurerarbeiten aufnehmen. Der Regierungsrat kann sodann bei der Arbeitsvergebung" entscheiden, ob eine Verkleidung zur Ausführung gelangen soll. Sollten die Mehrkosten in einem vertretbaren Rahmen liegen, sind wir nicht abgeneigt, eine solche Bauweise zu befürworten. Die andern Begehren der Forstdirektion können ohne weiteres erfüllt werden. Die diesbezügliche Zusammenarbeit mit der Forstdirektion hat bei andern Bauvorhaben zu guten Resultaten geführt.

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11 Antrag der Baudirektion : Die W ü n s c h e und B e g e h r e n d e r F o r s t d i r e k t i nn M x und H e i m a t s c h u t z , S i n a im S i n n e de Sl snX: Ser a u a i r e k t i o n zu b e r ü c k s i c h t i g e n . Ueber d i e Art d <= M Ma u e r w e r k e s w i r d d e r R e g i e r u n g s r a t n a c h lern Vorlagen der s S i ergebnisse entscheiden. vorliegen der S u b m i s s i o n s 1 7

• Stellungnahmen anderer Amtstellen : Auch d i e k a n t o n a l e G e w ä s s e r s c h u t z s t e l l e Dilse C-

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Zusammenfassung: Wir b e a n t r a g e n 1.

Ihnen:

Die e i n g e r e i c h t e n

R e k u r s e im S i n n e u n s e r e r Anträge

zu e r -

ledigen ; 2.

Die Entscheide lieh

3.

des Regierungsrates

den E i n s p r e c h e r n

Schrift-

eingeschrieben mitzuteilen;

Das A u s f ü h r u n g s p r o j e k t zwischen Mltlödi

für

die

Korrektion der K a n t o n s s t r a s s e

und G l a r u s gemäss den P l ä n e n Nr.

056'39 bis

0 5 6 ' 5 8 zu g e n e h m i g e n . BAUDIREKTION DES KANTONS GLARUS

Auszug an: - Baudirektion - Kantonsingenieur - Forstdirektion - Gemeinderat M t ö - G e m e i n d e r a t Glarus

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Die E i n s p r a c h e n l i e g e n i n d e r

kommission

Regierungsratsmappe

zur Einsichtnahme

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