Baugesetz Mutten
Thusis
Documento
- Numero
- 3503.(1)
- Comune
- Thusis
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 28 apr 1975
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Thusis con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3503_V_Baugesetz_Mutten.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Kanton Graubünden Gemeinde Mutten Baugesetz
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 05. September 1974
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 843 vom 28. April 1975 Letzte Änderung;
Beschluss der Gemeindeversammlung vom 14. Mai 1999
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 1548 vom 31.August 1999 Änderungstabelle= Beschluss Gemeinde
Genehmigung Kanton
Änderung
RB Nr. 288 vom Üó. Februar 1984
Art. 5 , Art. 7 neuer Abs. 4 Art. 31 neuer Abs. 2,
Art. 39 , Art. 51, Art. 52 aufgehoben
05. September 1974
RB Nr. 843 vom 28. April 1975
15. März 1991
RB Nr. 2066 vom 09. Juli 1991
18. Februar 1983
18.Junı 1993
14. Maı 1999
RB Nr. 3241 vom 21. Dezember 1993
RB Nr. 1548 vom 31. August 1999
Gesamtrevısıon Baugesetz
Art. 8a , 8b und 8c
Art. 2, Art. 5, Art. 7 Ziff. Gestrıchen, Art. 19 Ziff. 2 zusätzlicher Satz, Art. 28 Ziff. 3 neu Art. 32 Ziff. 2 neuer erster Satz Art. 35 Ziff. 4 neuer letzter Satz, Art. 45 Ziff. 1 neu, Art. 48, Ziff 2
neu Ziff. 3 letzter Absatz, Art. 62 Aufzählung ml,
Art. 65
Ziff 1 b, Art. 65 Ziff 1e], Art. 67 Abs. 1 erster Satz
Art. 42 neu
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Allgameifie Vorschriften Vorschriften
Art. Art.
Art. Art.
Art Art.ı
Art. Art.
Oertlicher Oertlicher und und sachlicher sachlicher Geltungsbereich Geltungsbereich Zoneneinteilımg ' Zoneneinteilung 3 Baubehörde Baubehfirde Planungskommission 4 Planungskomıniasion
1 2
#WNH
I.’
i
II.
Zonenvorschriften Zonenvorschriften A. A.
Art. Art.
Bauzonen Bauzonen
55
Tabelle Tabelle der der Grundmasse Grundmasse
66 D2 Art. Art. D2 Art.
Art. 7 7 W2
W2 —
Art. 88 W2E
Art. W2E — B. B.
Landwirtschaftszone LandwirtschaftsZone
Art. Art° C. C.
Dorfzone Dorfzone Wohnzone. Wohnzone, 2 2 Geschosse Geschosse Wohnzone, Wohnzone, 22 Geschosse, Geschosée, 2. 2. Etappe Etappe
99 LL
-
.
Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone
Freihaltezone Freihaltezone
Art.
Art. 10 10 F
F
—
Freihaltezohe Freihaltezone
D. D.
Uebriges Uebrigea Gemeindegebiet Gemeindegebiet
E. E.
Ueberlagerte Ueberlagerte Zonen zonen
Art. Art. ll 11
UeG UeG -
Uebriges Uebriges Gemeindegebiet Gemeindegebiet
Art.
Art. 12 12 Skiabfahrtszone
Skiabfahrtszone
Art. 13 13 Gefahrenzone
Gefahrenzone Art. Art. Ruhezone 14 Ruhezone
Art. 14
Art. 15
Art. 15 Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone Art.
128 altri articoli
Art. 16 16 Gewässerschutzzone
Gewésserschutzzone
III. III.
Gestaltungsplanung Gestaltımgsplanung Art° 17 17 Allgemeines Allgemeines Art.
Art. 18 18 Gestaltungsplan
Art. Gestaltungsplan
Art. 19 1§ Verfahren
Verfahren Art.
".
IV. Iv.
Quartierpläne Baulandumlegung und Baulanduralegung Quartierplfine und 20 Quartierpläne Art. Quartierplfine
Art. 20 21
Art. Amtliches
Art. 21 Verfahren
privates Verfahren Verfahren, privates Amtliches Verfahren, 22 BaulandumlegUng Art.
Art. 22 Baulandumlegung
Art.
Art. 23 I
Verkehrsflfichen Verkehrsflächen
Barersatz oder Barersatz Real- oder Art.
Art. 24 Real-
25
Art. 25
Art.
26
Art. 26
Art.
Art. 27
Art. 28 Art.
Art. 28
Art.
Art. 29
Art.
Art. 30 3o
v. v.
Oeffentliche Anlagen Oeffentliche Anlagen Quartierplanes des Quartierplanes Auflage des Auflage Entscheid Entscheid Kosten Kosten Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahren Grundbuch, Pfandrechte Grundbuch, Pfandrechte'
ı ı
I
sx
l
Bauvorschriften Bauvorschriften
Art.
Art. 31 31
32 Art.
Art. 32
Art.
Art. 33 33
Art. 34
Art. 34 Art.
Art. 35
Art. 36
Art. 36 Art.
Art. 37 37
Art.
Art. 38
Art.
Art. 39 39
Art.
Art. 40 4o
Art. 41
Art. 41
42 Arti
Art. 42
Art. 43
Art. 43
Art.
Art. 44 44
Art.
Art. 45 46
Art.
Art. 46
Art.
Art. 47
Art.
Art. 48 Erschliessung
Erschliessung
ı
,
Gestaltung und Gestaltung und und Einordnung; Einordnung; Ortsbild, Ortabild, Natur-. Natur-.und HeimatSchutz HeimatSchutz Aussichtsschutz Aussichtsschutz Ausnützungsziffer Ausnutzungsziffer
Gr Grenz— und Gebäudeabstand Gebaudeabstand enz- und
„Näherbaurecht ‘Néherbaurecht Grenzbaurecht Grenzbaurecht Mehrlängenzuschlag Mehrlfingenzuschlag Waldabstand Waldabstand Gebfiudehfihe, Geschosszahl Gebäudehöhe, Geschosszahl Gebäudelänge Gebfiudelfinge Hofstattrecht Hofstattrecht Dachform, Dachform, Dachaufbauten Dachaufbauten und und -einschnitte —einschnitte Autoabstellfléchen und und Garagen Garagen Autoabstellflächen Ausfahrten Ausfahrten Verkehrsschilder, Verkehrsschilder, Hydranten, Hydranten, Kandelaber Kandelaber user. usw. Kinder spielplätze . Kinderspielplétze .
I
I
I
|I
11 ı
I
. I
I
ı
ıI
ı
I
ı
Konstruktion, Konstruktion, Baumhöhle, Baumhfihe, Feuersicherheit Fefiersicherheit
i
J
St 1 1
ı
¬ı
Immissionen
Art. 49 'Gawerbliche Immissionen
Art. 49 'Gewerbliche
Art Art.n
VI. VI.
50 50
Oeffentliche Bauten, Oeffentliche Bauten; Hotels Hotels user. usw.
Strasaen Bau von Strassen Ban und una Unterhalt Unterhalt von
¬ Art. sı. Art. Strassenplan' 51_ Strassenplan 52 Bau Bau und und Unterhalt Unterhalt der der Strassen Strassen
Art. 52
Art. Bauabstand bei bei Strassen Strassen ohne ohne Baulinien Baulinien Art.
Art. 53 53 Bauabstand
Art.
Art. 54 54
Art. 55
Art. 55
VII. VII.
ı
Privatstrassen Prívatstrassen
Verkehrssicherheit Verkehrssicherheit
Niveaulinien Bauund Niveaulinien Bau- und
Art.
Art. 56 56
Art.
Art. 57 57
Art. 58
Art. 58
Art. 59
Art. 59 6O
Art. 60
Art. 61 Art.
Art. 61 Baulinien
Baulinien Bestehende Gebfiude Bestehende Gebäude Bausperre Bausperre Niveaulinien Niveaulinien Entschfldigung Entschädigung Verfahren Verfahren
T
VIII. Baubeıvillifiunfisverfahren Baubewilligungsverfahren und VIII. und Schlussbestimmungen Schluasbeatimmungen 62 Baubewilligungspflicht Baubewilligungspflicht Art.
Art. 62 Befreiung von
von der der Bewilligungspflicht Bewilligungspflicht Art.
Art. 63 Befreiung
Ausnahmen
Art. 64 Ausnahmen
Art.
Art.
Art. 65 66
Art.
Art. 66 67
Art.
Art. 67 68
Art.
Art. 68
Art.
Art. 69
Art. 70
Art. 70
Art.
Art. 71 71
Baueingabe Baueingabe Baugespann : Baugespann Publikation Publikation und und Einsprachen Einsprachen Baubewilligung Baubewilligung Geltungsdauer Geltungsdauer —ausffihrung und -Ausführung Baubeginn Baubeginn und Meldepflicht Baukontrolle und Baukontrolle Heldepflicht und Gebühren Gebflhren Uebertretungen Uebertretungen
Art.
Art. 72 72
Art.
Art. 73 73
Rechtsmittel Art.
Art. 74 Rechtsmittel
Art. Inkrafttreten
Art. 75 Inkrafttreten
»
'
v
ııı
l
ııı
z t z e t s e e s g e u g a u B a B
Gestützt Gestutzt auf auf Art.
Art. 40 40 der
der Kantonsverfassung Kantonsverfassung und und das daa Kantonale Kantonale Raumplanungsgesetz Raumplanungsgesetz vom vom das 20. .Mutter das Gemeinde.Mutten die Gemeinde erlfisst die 1973 erlässt Mai 1975 20. Mai Baugesetz. nachstehende nachstehende Baugesetz.
Q
I. I.
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften
L
Art. 1 1 Art. Oertlicher Oertlicher und sachlicher und sachlicher
Geltungsbereich Geltungsbereich
Gemeindegeganze Gemeindegedas ganze gilt fur Das für das Baugesetz gilt Das Baugesetz biet. Seine b1et. Seine Vorschriften Vorschriften sind sind anzuwenden anzuwenden auf auf Hoch- und und Tiefbauten Tiefbauten aller aller Art, HochArt, namentlich namentlich eingreifende Umbauten, eingreifende auf Neubauten, Umbauten, alle Neubauten, auf alle Zweckénderungen, Aussenrenovationen Aussenrenovationen sowie Zweckänderungen, sowie auf auf Fahrnisbauten. Wohnwagen und Fahrnisbauten. Wohnwagen und
ff I 1:
dv
-
B. B. Landwirtschaftszone Landwirtechaftszone (L) (F) c. Freihaltezone (F) C. Freihaltezone
(L)
ı 'ı
Q
[1
21
'›
_ . 2. 2. Etappe Etappe
r. l
D. D. Uebriges Uebriges Gemeindegebiet Gemeindegebiet (vee) (UeG) E. Zonen Ueberlagerte Zonen E. Ueberlagerte __ Skiabfahrtszone Skiabfahrtszone Gefahrenzone Gefahrenzone Ruhezone Ruhezone Landschaf tsschutzzone Landschaftsschutzzone Gewässerschutzzone Gewfisserschutzzone F. F. Wald Wald (Art. (Art. 39) 39)
l
LA
Das Gemeindegebiet Gemeindegebiet wird Das wird eingeteilt eingeteilt in: in:
A. Bauzonen A. Bauzonen D2 D2 - Dorfzone, Dorfzone, 2 2 Geschosse Geschosse Geschosse 2 Geschosse Wohnzone. 2 W2 W2 - Wohnzone, W2E — Wohnzone, W2E Wohnzone, 2 2 Geschosse Geschosse
I
11 I
Art. 2
Art. 2 Zoneneinteilung
Zoneneinteilung
I
I
ı
.μ.
1.
|.
" ı r~ -~~p~r'S
dare 1:2000 darMat. 1:2000 D1e Zonenplan Mat. im Zonenplan sind im Zonen sind Die Zonen gestellt. gestellt. Der Der Zonenplan Zonenplan ist ist Bestandteil Bestandteil
Gemeindeder Gemeinde auf der kann auf und kann Baugesetzes und des Baugesetzes des
des Kanzlei Wiedergabe des Die Wiedergabe werden. Die eingesehen werden. kanzlei eingesehen ohne ist ohne Baugesetz ist zum Baugesetz Zonenplanes Anhang zum im Anhang Zonenplanes im Rechtsverbindlichkeit Rechtsverbindlichkeit.
Art.
Baubehfirde Baubehörde
fi
1. Gemeindevorstand. der Gemeindevorstand ist der Baubehfirde 1st 1. Baubehörde 2. Er Gesetzea. Er dieses Gesetzes. Vollzug dieses der Vollzug obliegt der Ihm obliegt 2. Ihm Verffi— I und Verfü Entscheide und erlässt sfimtliche Entscheide erlfisst sämtliche Baubewilligungen, gungen, die Baubewilligungen insbesondere die gungen, insbesondere Recht kantonalem Recht nach kantonalem Richtplfine nach die Richtpläne stellt die stellt auf allen, in allen Gemeinde in die Gemeinde vertritt die und vertritt auf und Bechtesich ergebenden Rechts Gesetz ergebenden diesem Gesetz ans diesem sich aus geachéften und und Rechtsstreitigkeiten, Rechtsstreitigkeiten, unter Geschäften unter Gemeindeder Gemeinde Vorbehalt Finanzkompetenz der der Finanzkompetenz Vorbehalt der versammlung versammlung.
Art. 5 Plammga
Planungakommiasion kommiasion
1. 1. Für Far die die Bedürfnisse Bedflrfnisse der der Ortsplanung Ortsplanung kann kann eindie Planungskommission ein eine Planungskommission Baubehfirde eine die Baubehörde der ist der Kommission ist setzen. dieser Kommission Prfiaident dieser setzen. Präsident kfinnen Bauvorstand. Planungskommission können Der Planungskommission Bauvorstand. Der in nicht in welche nicht auch angehbren, welche Fachleute angehören, auch Fachleute sind. wohnhaft sind der Gemeinde wohnhaft der Gemeinde 2. 2. Die Die Planungskommission Planungskommission berät berfit die die Baubehörde Bavbehfirde.
II. II.
Zonenvorschriften Zonenvorschriften
—-_—
A. Bauzonen A. Bauzonen
ı
1
3
-
P
Art.
Art. 5 E
ı
-
-
2 6
4
6 12 12
I
ı ı
0,4 0,3 0,3
ııı
Art. 6
Art. 6
Erhaltung und l. Die Dorfzone Dorfzone dient dient der der\Erha1tung und zweckzweck1. Die der'Dorfgeblete Erneuerung dienlichen dienlichen Erneuerung der Dorfgebiete Motten, Mutten, Stafel Stafel und~0bermutten und Obermutten und und 1st ist für fflr tliche, gewerbliche landwirtschaf landwirtschaftliche, gewerbliche und und WohnWohn— bauten bauten bestimmt. bestimmt.
Alle Gebäude Alle Gebéude haben haben sich sich besonders besonders in in StelStellung, lung, Ausmass, Ausmaas, Dachneigung; Dachneigung; Gestaltung, Gestaltung, Konstruktion Konstruktion der der Fassade, Fassade, Fenstergrösse Fenstergrfiése und und EinteilUng, Einteilung, Materialwahl Materialwahl und und FarbgeFarbgebung bung user. usw. der der in in der der Dorfzone Dorfzone vorherrschenvorherrschenden Bauweise Bauweise anzupassen. den anzupassen.
In In den den Dorfzonen Dorfzonen Obermutten Obermutten und und Stapel stafel sind sind überdies fiberdies alle alle BaUten Beaten in in der der in in diesen diesen Zonen Zonen charakteristischen charakteristiSchen Holzbauweise Holzbauweise (Strickbau) (Stribkbau)
auszuführen. auszuffihren.
l
I I
ax-Foxm
22 Zahl Zahl der der Vollgeschosse Vollgeschosse Gebäudehöhe Gebéudehfihe max. max. 77 kleiner Grenzabstand kleiner Grenzabstand min. min. 4 4 grosser grosser Grenzabstand Grenzabstand min. min. 6 6 20 Gebaudelfinge max. Gebäudelänge max; 20 fflr Ausnützungsziffer Ausnutzungsziffer für Wohnungen Wohnungen - Motten Mutten, - Sta 0, Stafel ' fel 0,45 45 Obermutten - Obermutten Gewerbebonus Gewerbebonus 0,15 0,15
Dorfzone D2 - Dorfzone D2
W2/W2E 2.Etappe 2.Etappe W2/W2E
000
D2 D2
Zone Zone
““43
der Tabelle Eabelle der Grundmasse GrundmasSe
s
-
2. Für Far landwirtschaftliche landwirtschaftliche Bauten Bauten gilt gilt ein ein alla11-
seitiger seitiger Grenzabstand Grenzabstand von von 2,5m. 2,5m. Die Die höchsthfichstfür solche zulässige zulfissige Gebäudelänge Gebfiudelénge findet findet fur solche
-
I
-ıııı
4
ıı
Bauten kann Baubehfirde kann Die Baubehörde Anwendung. Die keine Anwendung. Bauten keine Oekonomiegebéude für landwirtachaftliche Oekonomiegebäude far landwirtschaftliche geringfügige zulfisder zuläsvon der AbWeichungen von geringfugige Abweichungen sigen aigen Gebäudehöhe Gebfiudehfihe bewilligen. bewilligen. 3. zulfissig. sind zulässig. Betriebe sind stfirehde Betriebe Missig störende 3. Massig
W2 - Wohnzone, Wohnzone, W2 Geachosae 22 Geschosse
Art.
Art. 7 7
Wohnfur Wohnist für Wohnzone ist l. Die zweigeechosaige Wohnzone Die zweigeschossige batten bestimmt. bauten bestimmt. 1.
Bauweise gemischtgr Bauweise in gemischter 2. sind in 2. Alle Bauten sind Alle Bauten Holzbau— reiner Holzbauin reiner Oder in (Holz-Mauerwerk) (Holz—Mauerwerk) Oder auszuführen. weise weise auszufuhren.
3. Es zulfissig. Betriebe zulässig. nichtstbrende Betriebe nur nichtstörende sind nur Es sind
vor ist vor Stafel 1st unterer Stafel Wohnzone'Wz der Wohnzone In der *Hz unterer 4. 4- In gemfiss Baubeginn Quartierplanverfahren gemäss dag Quartierplanverfahren Baubeginn das Abschnitt durchzufflhren. IV durchzuführen. Abschnitt IV
_ Wohnzone WzE - Wqhnzone W2E
Geachosse 22 Geschosse
.Etappe 22.Etappe
Art. 8 8
Art. Etappe 2. Etappe Geschosse, 2. 2 Geschosse, l. In Wohnzone 2 der Wohnzone In der 1'
die fUr die Werke für keine Werke erstellt Gemeinde keine die Gemeinde erstellt die zu nicht auch ist und zu nicht auch ist und Grunderschliessung Grunderschliessung verpflichtet. deren Unterhalt verpflichtet. deren Unterhalt
2. Baubewilligungen wenn erteilt1 wenn nur erteilt werden nur Baubewilligungen werden Erschliessungsandie samtlicher‘ErschliessungsanPlanung sämtlicher die Planung der Vorschriften der den Vorschriften entsprechend den lagen entsprechend lagen Gemeinde Mittel erforderlichen Mittel die erforderlichen erfoigt, die Gemeinde erfolgt, sichergestellt nach Bauland nach das Bauland sind, das sichergestellt sind, Grasse zonengemésse eine zonengemässe fur eine Form für und Form Grfisse und die zudem die und zudem ist und geeignet ist Ueberbauung Ueberbauung geeignet
geméss Baulandumlegung gemäss und Baulandumlegung Quartierplanung Quartierplanung und ist. erfolgt ist. bereits erfolgt Abschnitt IV bereits Abschnitt IV
¬ı
ı
ıı ııı
5
_ \.
3. Erschliessungsanlagen der Erschliessungsanlagen Erstellung der Die Erstellung 3. Die hat nach hat nach den den Vorschriften Vorschriften der der Gemeinde Gemeinde zu zu erfolgen. erfolgen. Auf Auf Verlangen Verlangen müssen mfissen KostenvorKostenvoranschläge, anschlége, Offerten Offerten und und Abrechnungen Abreéhnungen der der Baubehörde Baubehfirde zur zur Genehmigung Genehmigung eingereicht eingereicht werden. werden.
4. Er— dér ErUntérhalt der den Unterhalt kann den Gemeinde kann Die Gemeinde 4; Die schliessungsanlagen, schliessungsanlagen, soweit soweit sie sie im im öffent6ffent—
lichen lichen .Interesse liegen, liegen, gegen gegen Verrechnung Verrechnung
an an die die Privaten Privaten durchführen durehfflhren lassen. lassen.
1 ı
I
4
I
1
l
Landwirtschaftszone B. Iıandwirtschaf B. tszone
LL _— LandwirtLandwirt—
schaftszone schaftszone
Art. 2
Art. 9 1. In
In der der Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone sind sind nur nur Bauten Bauten 1. und Einrichtungen Einrichtungen zulässig, zuléssig, die und die der dEI landland— Vere Beim Vorn dienen. Beim Nutzung dienen. wirtschaftlichen wirtschaftlichen Nutzung liegen liegen wichtiger wichtiger Gründe GrUnde kann kann die die Baubehörde Baubehfirde ausnahmsweise andere andere standortgebundene ausnahmsweise standortgebundene BauBau— ten und Einrichtungen gestatten. ten und Einrichtungen gestatten. 2. Für Ffir die die Gestaltung, Gestaltung, Lage, Lage, Erschliessung 2. Erschliessung und und Zufahrt Zufahrt gelten gelten die die BestimMungen Beatimmungen für fflr das das . Uebrige Gemeindegebiet. Uebrige Gemeindegebiet.
C. Freihaltezone C. Freihaltezone
Art. 10 Art. ıo
FF - FreihalteFreihaltezone zone ıı
D1e Die Freihaltezone Freihaltezone umfasst umfasst jene jene Flächen, Flfichen, welche welche zum Schutze zum Schutze des des OrtsOrts- und und Landschaftsbildes Landschaftsbildes im im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen und Aussichtslagen und Waldrändern, Waldrfindern, zur zur Gliederung Gliederung von von Siedlungsgebieten Siedlungsgebieten und und zur zur Erhaltungvon Erhaltung von Freiflächen Freiflfichen innerhalb innerhalb des des Baugebietes Baugebietes mit mit einem einem dauernden dauernden Bauverbot Bauverbot belegt belegt sind. sind.
1
u
6
ı
I
ııı
D. Gemeindegebiet Uebriges Gemeindegebiet D. Uebriges Art. ll Art. 11
Uebriges Uebriges Gemeindegebiet Gemeindegebiet
Zum nicht alle nicht gehfiren alle Gemeindegebiet gehören Uebrigen Gemeindegebiet Zum Uebrigen einer Aufforstungszone und Aufforetungszone Wald- und der WaldBauzone, der einer Grauzone, oder oder der der Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone zugeteilten zugeteilten Böden. Baden. •
In forstund forstland- und nur landkfinnen nur Gebiet können diesem Gebiet In diesem standortgebundene wirtschaftliche andere standortgebundene sowie andere wirtschaftliche sowie Zonen— die Zonengelten die Es gelten Bauten werden. Es bewilligt werden. Bauten bewilligt vorsçhriften D2. Zone D2. der Zone vorsghriften der Zum Zwecke Zwecke einer einer guten guten Einfügung Einffigung in in die die LandLandZum Verhinderung von schaft fur Préjudizen für von Präjudizen zur Verhinderung und zur schaft und spatere Planungsmassnahmen Planungsmassnahmen hat hat die die Baubehörde Baubehfirde spätere die über die in Auflagen fiber genaue Auflagen Einzelfall genaue jedem Einzelfall in jedem machen. zu Bauten der machen. zu Bauten der Gestaltung und Lage Lage und Gestaltung AbwasWasser, Abwasfür Wasser, Die Erschliessungsanlagen fur Die Erschliessungsanlagen ser, Parkie— und ParkieZufahrten und sowie Zufahrten Elektrizitfit sowie ser, Elektrizität und Baubehfirde der und Baubehörde der Weisung nach müssen rung rung mfissen nach Weisung erstellt Instanzen erstellt der kantonalen Instanzen zusténdigen kantonalen der zuständigen kein besteht kein Es besteht werden. Es gehalten werden. benutzbar gehalten und benützbar und Anspruch gemeindeeigenen der gemeindeeigenen Benfitzung der auf Benützung Anspruch auf der Leistungen der finanzielle Leistungen auf finanzielle und auf Anlagen Anlagen und Gemeinde. Gemeinde.
denen zu denen Zonen, zu andere Zonen, für andere Vorschriften fur Die Die Vorschriften das betreffende betreffende Grundstück Grundstuck allenfalls allenfalls gehört, gehbrt, das gehen gehen in in jedem jedem Fall Fall vor. vor.
E. Zonen Ueberlagerte Zonen E. Ueberlagerte 12
Art. 12
Art.
Skiabfahrtszone Skiabfahrtszone
1. Die Die Skiabfahrtszone Skiabfahrtszone umfasst l. umfasst das das für fur die die AusAus— fibung des des Skisportes Skisportes erforderliche erforderliche Gelände, übung Gelénde,
I
- 7 _ soweit Win— des WinInteressen des allgemeinen Interessen die allgemeinen soweit die erscheinen wfinschbar erscheinen als wünschbar es als tersportes tersportes es
lassen. lassen.
folgende Bestimmungen: 2. Bestimmungen: gelten folgende Es gelten 2. Es a) Ski— des SkiAusfibung des zur Ausübung steht zur jedermann steht a) jedermann sportes offen; Zutritt offen; freie Zutritt der freie sportes der b) Terund TerPflanzungen und Anlagen, Pflanzungen bauliche Anlagen, b) bauliche rainveränderungen zulfissig, nur zulässig, sind nur rainverénderungen sind soweit Skidas Skiund das Skiabfahrten und die Skiabfahrten sie die soweit sie übungsgelände nicht beeintréchtigen; nicht beeinträchtigen; fibungsgelénde kfinnen Grundstficken können c) von Grundstücken Einfriedungen von c) Einfriedungen Einfrie— untersagt Bestehende Einfriewerden. Bestehende untersagt werden. dungen können ''dungen kfinnen vom vom Skilifthalter Skilifthalter auf auf seine Kosten seine Kosten in in der der Zeit Zeit vom vom 1. ;. NovemNovember bis ber bis 31. 31. Mai Mai beseitigt beseitigf werden. werden. Sie Sie sind wieder Frist wieder dieser Frist Ablauf dieser nach Ablauf sind nach herzurichten. herzurichten.
Art.
Art. 13 12
Gefahrenzone Gefahrenzone
In Wildbache, Steinschlége, Wildbäche, Lawinen, Steinechläge, durch Lawinen, den durch In den Rufen, Rutschungen, Rutschungen, Hochwasser Rufen, Hochwasser oder oder andereN anderen Naturgewalten gefährdeten Naturgewalten geffihrdeten Gebieten Gebieten dürfen dfirfen keine wererstellt werArt erstellt irgendwelcher Art Bauten irgendwelcher keine Bauten Aufenthalt von den, Tieund TieMenschen und von Menschen dem Aufenthalt die dem den, die ren dienen dienen oder oder sich ren sich hiezu hiezu eignen. eignen.
Ruhezone Ruhezone
Art. 14 l&
Art.
1. Die Die Ruhezone Ruhezone umfasst umfasst ausgedehnte ausgedehnte GebirgsGebirgsBaudauernden Baueinem dauernden mit einem ist mit Sie ist gegenden. gegenden. Sie und land- und sind landdiesem sind Von diesem belegt. Von verbot verbot belegt. forstwirtschaftliche forstwirtschaftliche Bauten Bauten sowie Bowie HochgeHachgebirgsunterkünfte birgsunterkunfte ausgenommen. ausgenommen. 10
2. In In der der Ruhezone Ruhezone sind sind mechanisierte mechanisierte touritouri— der stische und der Beffirderungsanlagen und stische Beförderungsanlagen
I
I
I
ıııııı
8
I - II
uI
ııı
motorisierte Verkehr motorisierte Verkehr verboten. verboten.
3. Ueber Ueber Ausnahmen Ausnahmen für 3. fflr die die landland— und und forstforst— tung und wirtschaftliche andere und andere Bewirtschaftung wirtschaftliche Bewirtschaf notwendige Bau— die Bauentscheidet die Zufahrten entscheidet notwendige Zufahrten behörde. behérde. Das Dds Zufahrtsrecht Zufahrtsrecht für fur HilfeleiHilfeleistungen gewéhrleistet. ist gewährleistet. Notféllen ist in Notfällen stungen in
ı
Art. 15
Art. 15 LandschaftsLandschaftsschutzzone schutzzone
und Die Fléchen und umfasst Flächen Landschaftsschutzzone umfasst Die Landschaftsschutzzone Objekte von von wissenschaf wissenschaftlichem tlichem Interesse Objekte Interesse oder oder istkmit mit mit Sie 1st bedeutendem‘Schfinheitswert. Sie mit bedeutendem~Schönheitswert. einem dauerndem einem dauerndem Bauverbot Bauverbot belegt. belegt. 16 Art.
Art. 16 GewfisserGGWÄSSOTschutzzone
schutzzone
š
.
0
Einzugsdie EinzUgsumfasst die 1. Gewasserschutzzone umfasst Die Gewässerschutzzone 1. Die gebiete gebiete möglicher mfiglicher oder oder bestehender bestehender WasserWasser— fassungen. fassungen.
vorgese2. oder vorgesebestehenden oder von bestehenden Bereich von Im Bereich 2. Im
i
zusfitzwerden zusätzhenen QueIlwasserfassuhgen werden henen Quellwasserfassungen ausgeschieden: Zonen ausgeschieden: lich folgende Zonen lich folgende a) vollein vollbesteht ein Fassungsbereich besteht 1m Fassungsbereich a) im die ist die Zuléssig ist Bauverbot. Zulässig sténdiges Bauverbot. ständiges
forstwirtschaftliche Nutzung forstwirtschaftliche Nutzung sowie sowie GrasGraswirtschaft Der Kunstdflnger. Der wenig Kunstdünger. mit wenig wirtschaft mit Weidgang ist ist verboten; verboten5'' Weidgang b) für fur die die engere engere Schutzzone Schutzzone gelten b) gelten die die Vorschriften des des Fassungsbereiches, Fassungsbereiches, doch doch Vorschriften sind Weidgang Weidgang und und Düngung Dfingung mit mit Fes trist sind Festmist zulässig; zulfissig; landdie landist die c) Schutzzone ist weiteren Schutzzone der weiteren in der c) in Bew1rtschafwirtschaftliche DungungundBewirtschafwirtschaftliche Düngungluuí tung gestattet. Rahmen gestattet. normalen Rahmen im normalen tung im
I
r
9
2
J
|
Gestaltungsplanung III. Gestaltungsplanung III.
Art. 17
Art. 17 Allgemeines Allgemeines
Der Gestaltungsplah Gestaltungsplah bezweckt bezweckt elne eine‘wohnWohnl. Der Heugute Heuarchitektonisch gute und architektonisch hygienisch hygienisch und eines Erhaltung eines oder Erhaltung Sanierung oder uberbauung, Sanierung überbauung, 1O
zusammenhängenden Gebietes. zusammenhéngenden Gebietes.
-
2. Bei Gestaleiner GestalGrund einer auf Grund Ueberbauung auf der Ueberbauung Bei der tungsplanung Stockder StockAusnahme der mit Ausnahme kann - mit tungsplanung kann 2.
-
werkszahl Vor— baugesetzlichen Vorden baugesetzlichen von den werkszahl - von werabgewichen werschriften (Regelbauweise) abgewichen schriften (Regelbauweise)
deno Vorbehalten Abs.5.
Art. 19
den. Vorbehalten bleibt bleibt Art. 19 Abs.5.
18 Art.
Art. 18 Gestaltungsplan
Gestaltungsplan
1. Der Gestaltungsplan Gestaltungsplan regelt 1. Der regelt die die NeuüberNeuflber-
bauung bauung und und enthält enthfilt die die Lage Lage und und Grasse Gr6sse der der Bauten, Bauten, deren deren Nutzung Nutzung und und Erschliessung, Erschliessung, tappen, die die die Baue Bauetappen, die Absteııfıäehen, Absfellfléchen, SpielSpieluNd und Erholungsplätze Erholungsplétze sowie sowie die die Bepflanzung. Bepflanzung.
Die zusammenhängenden zusammenhéngenden Grundstückflächen 2. Die Grundstuckrléchen mfissen mindestens mindestens 3000 müssen 3000 m2 m2 aufweisen. aufweisen. 2.
J
0-
Insbesondere sind sind folgende folgende Bedingungen Bedingungen zu 3. zu 3o Insbesondere erfüllen: erffillen: a) gute gute Beziehung Beziehung zur zur baulichen baulichen und a) und landland— . Umgebung; . schaftlichen schaftliehen Umgebung; b) gute gute architektonische architektonische und b) und grundrissligrundrissliGestaltung; che che Gestaltung; c) Grfinfléchen; zusammenhéngende Grünflächen; grfissere zusammenhängende c) grössere d) Anlage Anlage von von verkehrsabseitigen, verkehrsabseitigen, besonnd) beaonn— ten Kinderspielplätzen; ten Kinderspielplfitzgn; e) e) zusammengefaSste zufiammengefaSste Anlage Anlage der der vorgeschrievorgeschrieMotorfahrzeuge; für Abstellflächen benen benen Abstellflfichen far Motorfahrzeuge;
- 10 ¬ f) Trennung rverf) Trennung von von Fussgängern Fussgangern und und Fah Fahrverkehr. kehr;
,
Zu— ein Zukann ein 4. Ausnutzung kann zonengemfissen Ausnützung Zur zonengemässen 4. Zur schlag schlag von von 15% 15% gewährt gewfihrt werden. werden.
Die über das Die Ausnützungsziffer Ausnfltzungsziffer ist ist fiber das ganze ganze . Areal Areal zu zu rechnen. rechnen.
5. 5. Die Die Baubehörde Baubehfirde hat hat vor vor der der Bewilligung Bewilligung eines eines Ueberbauungsplanes Ueberbauungsplanes ein ein architektoarchitekto— nisches Gutachten Gutaohten einzuholen. einzuholen. nisches ' Verfahren Verfahren
Art.
Art. 19 lg
1. 1. Der Der Gestaltungsplan Gestaltungsplan kann kann von von Privaten Privaten oder oder von der der Baubehörde Baubehfirde aufgestellt aufgestellt werden. warden° von 2. 2. Wenn Wenn mindestens mindestens die die Hälfte Hélfte der der GrundeigenGrundeigen— tümer, tfimer, denen denen mindestens mindestens die die Hälfte Halfte des des einzubeziehenden einzubeziehenden Bodens Bodens gehört, gehbrt, die die AufAufstellung einer einer Gestaltungsplanung Gestaltungsplanung verlangt, verlangt, stellung und und wenn wenn für ffir deren deren Erlass Erlass ein ein öffentli6ffentliches ches Interesse Interesse vorliegt, vorliegt, hat hat die die BaubeBaubehörde staltungsplanung durchzuh6rde eine eine Ge Gestaltungsplanung durchzu. führeN. ffihreh. ‘ 1m Grundbuch im im Grundbuch 3. ist im Gestaltungsplanung ist Die Gestaltungsplanung 3. Die Sinne Sinne einer einer öffentlichrechtlichen affentlichrechtlichen EigenEigentumsbeschränkung tumsbesohrfinkung anzumerken. anzumerken.
4. Die 4. Die Gemeinde Gemeinde .kann ihrem ihrem Interesse Interesse entspreentsprechend die die Kosten Kosten der der Gestaltungsplammg Gestaltungsplanung chend fibernehmen oder Oder Beiträge Beitrfige daran übernehmen daran gewähren. gewéhren.
5. Abweichung eine Abweichung Gestaltungsplan eine der Gestaltungsplan Bringt der 5. Bringt von Zonenvorschrifoder ZonenvorschrifBau- oder wesentlichen Bauvon wesentlichen ten, die durch die Zustimmung durch der Zustimmung er der bedarf er so bedarf ten, so
Ü
-
ıı
11
ıııı
Gemeindeversammlung Gemeindeversammlung und und der der Genehmigung Genehmigung durch durch die die Regierung. Regierung. «
IV. Quartierplfine und und Baulandumlegımg Baulandumlegung IV. Quartierpläne Art. 20
Art. 20 Quartierpläne
Quartierplfine
umgrenztes .Baugebiet 1. Um ein ein bestimmt bestimmtumgrenztes 1. Um Baugebiet zweck zweckmassig zu zu erschliessen, erschliessen, kann massig kann die die BaubeBaubeh6rde die hörde die Durchführung Durchffihruhg des des QuartierplanQuartierplan— verfahrens verfügen. verfahrens verfugen. Es Es ist ist vor vor allem allem dort dort anzuwenden, wo anzuwenden, wo ein ein noch noch nicht nicht erschlossenes ersctssenes-' Gebiet Gebiet überbaut Uberbaut oder oder ein ein überbautes fiberbautes QuarQuar—
tier saniert saniert werden tier werden soll, soll, oder Oder wo we die die ErEr; stellung einzelner stellung einzelner Bauten Bauten die die ErSchwerung ErSchwerung der späteren spéteren Erschliessung der Ersohliessung vorhersehen vorhersehen , lässt. lisst.
Der Quartierplan 2. Der Quartierplan regelt regelt die die Erschließung, Erschliessung, die die Baulandumlegung Baulandumlegung eines eines abgegrenzten abgegrenzten KostenverGebietes Gebietes mit mit dem dem zugehörigen zugeh6rigefi’Kostenveré teiler. teiler. Ausnahmsweise Augnahmsweise kann kann sich sich der der QuarQuartierplan tierplan auf auf die die Schaffung Schaffung der der Grundlagen Grundlagen für fur die die Erschliessung Erschliessung beschränken. beschrfinken. 21 Art.
Art. 21 Amtliches
AmtlicheS Verfahren Verfahren
1. Ueber die die Einleitung Einleitung des des QuartierplanverQuartierplanver13 Ueber fahrens entscheidet fahrens entscheidet die die Baubehörde. Baubehfirde. Ihr Ihr verBezirksamtsblatt im wird Entscheid Entscheid wird im Bezirksamtsblatt veré affentlicht und öffentlicht und allen allen beteiligten beteiligten GrundGrund—
eigentumern persönlich eigentümern persdnlich gegen gegen Quittung Quittung m1tmitgeteilt, geteilt, sofern sofern ihre ihre Adresse Adresse bekannt bekannt ist. ist;
2. Gegen Gegen den den Entscheid Entscheid über fiber die die Einleitung Einleitung 2.
_ 12 des Quar Quartierplanverfahrens kann beim beim VerVer— des tierplanverfahrens kann waltungsgericht waltungsgericht des des Kantons Kantons Graubünden Graubunden Beschwerde Besehwerde erhoben erhoben werden werden (vgl. (vgl. Art; Art; 70). 70).
ı
er
Privates Privates Verfahren Verfahren
des 3. Einleitung des die Einleitung fiber die Entscheid über der Entscheid let der 3. Ist Verfahrens t erwachsen, Verfahrens in in Rechtskraf Rechtskraft erwachsen, so so fibertrégt die die Baubehörde Baubehbrde die die Durchführung Durchffihrung überträgt geeigneten geeigneten Fachleuten. Fachleuten. 4. Die Die Eigentümer EigentUmer der der in in das das QuartierplangeQuartierplange— 4.
biet einbezogenen einbezogenen Liegenschaften Liegenschaften können kennen biet den den Quartierplan Quartierplan selbst selbst aufstellen aufstellen und und zur zur Genehmigung einreichen. einreichen. Allfällig Allféllig notwennotwen— Genehmigung dige Grenzbereinigungen Grenzbereinigungen und und BaulandumleBaulandumle— dige gungen sind sind in in diesem diesem Falle Falle auf auf privatprivatgungen rechtlichem rechtlichem Wege Wege durchzuführen. durchzuffihren. Der Der mit mit Zustimmung Zustimmung aller aller beteiligten beteiligten GrundeigenGrundeigentümer gekommene Quartierplan tamer zustande zustandegekommene Quartierplan ist ist
nach nach seiner seiner Genehmigung Genehmigung durch durch die die BaubeBaubeharde zu zu publizieren. publizieren. Den Den Eigentümern Eigentumern hörde direkt direkt anstoßender anstossender Liegenschaften Liegenschaften 1st ist
die die Möglichkeit Mbglichkeit der der Einsprache Einsprache an an die die BauBaubehörde beharde zu zu gewähren. gewéhren.
Art. 22
Art. 22 Baut anduml eFung Baulandumlegung
Die Die Baubehörde Baubehfirde kann kann die die Quartierplanung Quartierplanung mit mit einer einer Baulandumlegung Baulandumlegung oder oder Grenzbereinigungen Grenzbereinigungen
verbinden, verbinden,
a) wenn wenn dies dies von von der der Mehrheit Mehrheit der Grundeigena) der Grundeigentfimer eines eines Gebietes Gebietes innerhalb innerhalb der der Bauzone Bauzone tümer verlangt wird; wird; verlangt verfügt über mehr verfflgt diese diese Mehrheit Mehrheit auch auch fiber mehr als als die die Hälfte Halfte des des Umlegungsgebietes, Umlegungsgebietes, eo so muss muss die die Baulandumlegung Baulandumlegung erfolgen; erfolgen; b) öffentlichen Stressen b) wenn wenn von von neuen neuen 6ffentlichen Strassen oder oder
I
ı
_ 13
¬ıı
dv
I I ı
ıı
Baulinien Baulinien durchschnittene durchschnittene oder oder parallel parallel zur zur Strasse Strasse liegende liegende Grundstücke Grundstflcke nicht nicht überbaut werden mehr kfinnen; werden können; mehr fiberbaut c) wenn wenn einzelne einzélne Grundstücke c) Grundstficke eines eines neu neu zu zu erschliessenden erschliessenden Gebietes Gebietes innerhalb innerhalb der der für eine ihrer Form Bauzone Bauzone nach nachLihrer Form ffir elne UeberUeberbauung ungeeignet bauung ungeeignet sind. sind. ‘ ı
Art. 23
Art. 23 Verkehrsfléchen Verkehrsflächen
ı
Bei Bei Baulandumlegungen Baulandumlegungen wird wird die die von von den den VerVerkehrsanlagen kehrsanlagen beanspruchte beanspruchte Bodenfläche Bodenfléche voN von der der Gesamtfläche Gesamtfléche abgezogen abgezogen uNd und der der Rest Rest in in der der Weise Weise neu neu parzelliert, parzelliert, dass dass jeder jeder Beteiligte Beteiligté Anspruch an elnen einen Anteil Anteil proportional proportional Seinem éeinem Anspruch an der Gesamtfläche Gesamtfléche und der und am am Wert Wart erhält, erhélt, wobei wobei die die bisherigen bisherigen Vorzüge Vorzfige und und Nachteile Nachteile jeden jeden berücksichzu Möglichkeit nach Grundstückes Grundstfickes nach Mfiglichkeit zu berficksichtigen tigen sind. sind.
Art. 24 MA
RealReal— oder oder Barersatz Barersatz
1. l. Wer Wer ein ein .überbaubare fiberbaubares Grundstück Grundstfick eingeworeingewor—l
fen fen hat, hat, kann kann einen einen Baugrund Baugrund Von Von annähernd annéhernd
gleichem gleiohem Umfange Umfange und und Wert Wert beanspruchen beanspruchen und und darf darf gegen gegen seinen seinen Willen Willem nicht nicht mit mit einer einer
blossen Geldentschädigung blassen GeldentSchEQigung abgefunden abgefunden werden. werden.
2. Wer 2. Wer dagegen dagegen ein ein Grundstück Grundstfick eingeworfen eingeworfen hat, hat, auf auf welchem welchem wegen wegen zu zu geriNger gerihger Gesamtfläche Gesamtfléche die die Erstellung Erstellung eines eines Wohnhauses Wohnfiauses nach nééh den den Vorschriften Vorschriften dieses dieses Baugesetzes Baugesetzes nicht nicht mögmfiglich gewesen Entvolle gegen kann lich geWESen wäre, ware, kann gegen volle Ent— Verkehrs anlagen) schädigung schfidigung (ohne (ohne AbzUg Abzug für ffir Verkehrsanlagen) ausgekéuft werden. abgekauft werden;
.
- 14
ııı
ilung entstehende 3. Wertentstehende WertNeuzuteilung der Neuzute Bei der 3. Bei
differenzen ausgeglichen. Geld ausgeglichen. in Geld werden in differenzen werden
Art.
Art. 25 25
für StrasStras— Boden fur Gemeinde Boden die Gemeinde Uebernimmt die 1. Uebernimmt 1.
Oeffentliche Geffentliche Anlagen Anlagen
daffir ohne dafür Anlagen, ohne 6ffentliche Anlagen, oder öffentliche sen oder sen
zu Realersatz zu im Zusammenlegungsgebiet Realersatz im Zusammenlegungsgebiet leisten, Geldentschédigung eine Geldentschädigung sie eine hat sie so hat leisten, so mit zu Einigung mit keine Einigung Kommt keine entrichten. Kommt zu entrichten. zustande, den Grundeigentumern zustande, beteiligten Grundeigentümern den beteiligten so zudie zudurch die Entschédigung durch die Entschädigung wird die so wird ständigen sténdigen Enteignungsbehörden Enteignungsbehdrden festgelegt. festgelegt. Entschégeleistete Entschä2. Gemeinde geleistete der Gemeinde von der Die von 2. Die digung Zusammenle— im Zusammenlesémtliche im auf sämtliche wird auf digung wird ' gungsverfahren gungsverfahren beteiligten beteiligten Grundeigentümer Grundeigentfimer
eingeworfenen nach ihnen eingeworfenen von ihnen des von Massgabe des nach Massgabe
Landes verteilt. Landes verteilt.
Art.
Art. 26 26
Auflage Auflage des des
Nach dieser wird dieser Quartierplanes wird des Quartierplanes Abschluss des Nach Abschluss mit aufgelegt, 6ffentlich aufgelegt, Bauumlegungsplan öffentlich dem Bauumlegungsplan mit dem unter unter Ansetzung Ansetzung einer einer Einsprachefrist Einsprachefrist von von 30 30
Quartierplanes Quartierplanes
berechtigt sind Tagen. direkt die direkt sind die Einspracheberechtigt Tagen. Einsprache betroffenen betroffenen Grundeigentümer. Grundeigentfimer.
sind: Oeffentlich aufzulegen sind: Oeffentlich aufzulegen Niveaulinien; und Niveaulinien; Bau— und mit BauStrassenplan mit a) Strassenplan . a) Energieverund EnergieverWasser- und b) Kanalisations-, Wasserb) Kanalisations-, sorgungsplan; sorgungsplan; Neuzuund NeuzuAlt— und im Altc) Baulandumlegungsplfine im c) Baulandumlegungspläne stand Bewertung; mit Bewertung; stand mit Geldentschéallfélligen Geldentschäd) einer allfälligen Verteilung einer d) Verteilung beteiligten die beteiligten auf die digung Gemeinde auf der Gemeinde digung der 520; (Art. 52O Grundeigentümer Grundeigentfimer (Art.
›
'LC 15
t
ı
_
|
|-
15
_ I
e) Arealfiberbauungen; allféllige Arealüberbauungen; e) allfällige f) Perimeter; f) Perimeter; g) Kostenverteiler; g) Kostenverteiler; h) Bericht. h) Bericht.
I I
L ı
_A.rt„ Art- 27 27 Entscheid Entscheid
Nach Nach Ablauf Ablauf der der Einsprachefrist Einsprachefrist entscheidet entscheidet über die die die Bahbehörde Bahbeharde fiber die Genehmigung Genehmigung des des QuarQuartierplanes. tierplanes. Ihr Ihr Entscheid Entscheid wird wird im im BezirksBezirksblatt blatt veröffentlicht verfiffentlicht und und sämtlichen sémtlichen EinspreEinsprechern Bekannt— unter Bekanntmifgeteilt, unter schriftlich mitgeteilt, chern schriftlich gabe gabe der der Frist Frist für far Beschwerden Beschwerden an an die die zuzu— ). (vgl. Art. ständige standige kantonale kantonale InstanzInstan2‘(vgl. Art. ?:2).
a O
28 Art.
Art. 28 Kosten
Kosten
Die Kosten Kosten des des Verfahrens Verfahrens werden 1. 1. Die werden nach nach
Massgabe des Massgabe des Zuteilungswertes Zuteilungswertes ihrer ihrer GrundGrund— stficke auf stücke auf die die Grundeigentümer Grundeigentumer verteilt, verteilt, welche welghe bei bei der der Neuzuteilung Neuzuteilung Land Land erhalten erhalten haben. haben.
2. Fiir FUr die die Kosten Kosten der der Grunclerschliessımg Grunderschliessung gilt gilt
die die allgemeine allgemeine gesetzliche gesetzliche Regelung Regelung der der Kostenaufteilung Kostenaufteilung zwischen zwischen der der Gemeinde Gemeinde und und den Privaten. deN Privaten.
3. Die Die Kosten Kosten der der Quartiererschliessung Quartiererschliessung gegehen vollumfänglich hen vollumfénglich zu zu Lasten Lasten der der beteiligbeteilig— ten Grundeigentümer. ten Grundeigentfimer. Im Im privaten privaten Verfahren Verfahren haben haben diese diese die die Kostenteilung Kostenteilung selbst selbst VorzuVorzu— nehmen. Im Im amtlichen nehmen. amtlichen Verfahren Verfahren werden werden die die tiererschliessung nach Kosten den nach den Quartiererschliessung der Quer Kosten der Grundsätzen Grundsétzen des des Perimeters Perimeters auf auf die die beteibetei-
ligten ent— Der entverteilt. Der Grundeigentumer verteilt. ligten Grundeigentümer sprechende sprechende Kostenverteiler Kostenverteiler bildet bildet einen einen Bestandteil Bestandteil des des Genehmigungsbeschlusses. Genehmigungsbeschlusses. \
I
ı
- 16 ı
4. 4. Im Im privaten privaten Verfahren Verfahren kann kann der der KostenverKostenverteiler teiler vom vom Verfahren Verfahren abgetrennt abgetrennt und und durch durch festgelegt werden. die die Baubehörde Baubehfirde festgelegt werden.
Art.
Art. 29 29
ı ı.
Nach Nach Ablauf Ablauf der der Rekursfrist Rekursfrist oder oder nach nach rechtsrechtskrfiftiger Erledigung kräftiger Erledigung der der Rekurse Rekurse wird wird der der Quartierplan Quartierplan rechtskräftig. rechtskrfiftig.
GenehmigungsGenehmigungs— verfahren verfahren
Grundbuch Grundbuch
I
I
Art. 30
Art. 30
*
1 I
ı
1. Die Die grundbuchliche 1. grundbuchliche Eintragung Eintragung der der NeuzuNeuzuteilung erfolgt, teilung erfolgt, sobald sobald der der Quartierplan Quartierplan rechtskräftig rechtskréftig ist. ist. Die Die Anmeldung Anmeldung erfolgt erfolgt Baubehörde. durch ’ diekBaubehérde. durch die
Pfandrechte Pfandrechte
,
2. 2. Die Die Grundpfandrechte Grundpfandréchte werden werden nach nach Massgabe Missgabe abzutretenden den abzutretenden von den von ZGB von 802 ZGB
Art. 802
von Art.
ıı
Grundátüeken GrundStficken oder oder Teilen Teilen davon davon auf auf die die
zum zum Ersatz Ersatz zugewiesenen zugewiesenen Parzellen Parzellen verver1’ legt. legt° 3. Für Fur die die aus 3. aus der der Baulandumlegung Baulandumlegung geschulgeschul— deten deten Entschädigungen Entschfidigungen und und Kostenanteile Kostenanteile besteht pesteht ein ein gesetzliches ggsetzliches Pfandrecht Pfandrecht gegeArt. 162 mäss méss Art. 162 Abs. Abs. 44 EG EG zum zum ZGB. ZGB. ı
v. v.
Bauvorschriften Bauvorschriften
31 Art. Art.'31 Erschliessung Erschliessung ıı
Gebfiude dürfen dflrfen nur Gebäude nur erstellt erstellt werden, werden, wenn: wenn: und besteht Zufahrt hinreicheNde eine a) und besteht Zufahrt a) eine hinreichende diese rechtlich rechtlich gesichert gesichert 1et; diese ist;
..fi
I
1
ııı
17
-ııı
beseiArt beseib) einwandfreie Art auf einwandfreie Abwasser auf die Abwasser b) die und kfinnen und tigt werden können tigt werden Trinkc) mit TrinkVersorgung mit ausreichende Versorgung die ausreichende 0) die und und Löschwasser L6schwasser sichergestellt siohergestellt 1st; ist; SoSo— Zufahrt als Zufahrt Privatstrassen als oder Privatstrassen Wege oder weit Wege weit Baubedienen, vor BaubeBauherr vor der Bauherr sich der muss sich dienen, muss Benutzungs— erforderlichen Benützungsdie erforderlichen ginn fiber die ginn über rechte ausweisen. rechte ausweisen.
Q
32
Art. 32
Art.
Gestaltung und Gestaltung und
Einordnung; Einordnung; OrtsbildOrtsbild-,› Natur— und Naturund
Heimatschutz Heimatschutz
Umge— die Umge1. Bauvorhaben, einschliesslich die Bauvorhaben, einschliesslich bauder bauBild der das Bild welche das bungsgestaltung, welche bungsgestaltung, OrtsStrassen—, Ortsdas Stressen-, lichen ode; das Umgebung oder lighen Umgebung 1.
sind beeintréchtigen, sind oder Landschaftsbild beeinträchtigen, oder Landschaftsbild nicht zulässig. zulassig. Die Die Baubehörde Baubehbrde hat hat solche solche nicht RUck— Besondere RückBauvorhaben verweigern. Besondere zu verweigern. Bauvorhaben zu sicht der Néhe der unmittelbarer Nähe in unmittelbarer und in in und ist in sicht ist
Dorfzone Dorfzone erforderlich. erforderlich. Betreffen BetreffEn die die BeanBeanstandungen nur standungen nur einzelne einzelne Gebäudeteile Gebéudeteile oder oder Teile Baubeh6rde die Baubehörde ist die so ist Umgebung, so der Umgebung, Teile der berechtigt, angemessene angemessene Verbesserungen Verbesserungen zu berechtigt, zu verlangen. Bestimdiese Bestimsind diese Sinngeméss sind verlangen. Sinngemäss mungen auch äusseren Umbauten mungen auch bei bei éusseren Umbauten und und AusAus— senrenovationen anzuwenden. anzuwenden. Die senrenovationen Die Baubehörde Baubehbrde kann ein ein Fachgutachten Fachgutachten zu zu Lasten Lasten der kann der BauBaue herrschaft herrschaft einholen. einholen.
Aussenantenne in 2. Pro Pro Haus Hans ist ist nur nur eine eine Aussenantenne in
jener Grasse Grfisse gestattet, gestattet, die jener die einen einen einwand einwanda
freien Empfang freien Empfang gewährleistet. gewéhrleistet. Für Ffir GebäudeGebéude-
gruppen kann gruppen kann die die Baubehörde Baubeh6rde die die Erstellung Erstellung von Gemeinschaftsantennen Gemeinschaftsantennen verlangen. von verlangen. BeBestehende Einzelaussenantennen stehende Einzelaussenantennen dürfen dUrfen nicht nicht mehr ersetzt Möglichmehr ersetzt werden, werden, sobald sobald die die Mfiglich— keit zum zum Anschluss tsAnschluss an keit an eine eine Gemeinschaft Gemeinschafts— anlage besteht. anlage besteht.
- 18
2
3. kantonaler Rahmen kantonaler im Rahmen kann im Baubehfirde kann Die Baubehörde 3. Die teile, Gebäudegruppen, Erlasse Erlasse Dorf Dorfteile, Gebaudegruppen, einein— zelne Bauten, zelne Bauten, Objekte Objekte und und Bäume Biume oder oder BaumBaumgruppen unter unter Schutz Schutz stellen. stellen. gruppen
Art.
Art. 33 33
Aussichtsschutz Aussichtsschutz •
.
Um der der Oeffentlichkeit Um Oeffentlichkeit an an geeigneten geeigneten Lagen Lagen Aussicht Aussicht oder oder Durchsicht Durchsicht zu zu erhalten, erhalten, kann kann die Baubehörde Baubehbrde im im Rahmen Rahmen der die der MindestgrenzMindestgrenz— festabstände absténde die die Situierung Situierung eines eines Gebäudes Gebéudes festlegen und und die die Dachgestaltung Dachgestaltung vorschreiben; legen vorschreiben; Zweck diesem Zweck eine diesem berechtigt, eine sie berechtigt, ist sie Auch ist Auch entsprechende Umgebungsgestaltung entsprechende Umgebungsgestaltung und und BeBe— pflanzung pflanzung vorzuschreiben. vorzuschreiben. Die Die Baubehörde Baubehfirde kann kann eine schätzenswerte schfitzenswerte Aussicht Aussicht auch eine auch durch durch ErErlass eines eines Bauverbotes lass Bauverbotes erhalten. erhalten.
3g t. 34 Ar Art.
AusníitzungsAusnfitzungsziffer ziffer
VerhältnisAusnützungsziffer ist l. 1. Die Die Ausnutzungsziffer ist die die Verhéltniszahl zwischen zWischen der zahl der Summe Summe der der anrechnungsanrechnungspflichtigen pflichtigen Brutto-Gesohossflächen Brutto-Geschossflfichen der der Gebfiude und und der der anrechenbaren anrechenbaren GrundstücksGebäude Grundstucksfléche. fläche • AusnützungsAusnfitzungs— _ ziffer ziffer AZ AZ _
anrechnungspflichtige anrechnungspflichtige Geschossfléche Geschossfläche
anrechenbare anrechenbare Grundstucksfléche Grundstücksfläche
Als anrechnungspflichtige 2. 2. Ala anrechnungspflichtige Geschossfläche Geschossfléche gilt unterirdi— und unterirdiober- und aller oberSumme aller die Summe gilt die schen schen Geschossflächen Geschossflfichen im im Aussenmass Aussenmass in in Haupt-, Nebenbauten. und Nebenbauten. An- und Haupt-, AnNicht angerechnet Nicht angerechnet werden: werden: nicht alle Gewerbe nicht dem Gewerbe und dem Wohnen und dem Wohnen alle dem
- 19
I I
dienenden dienenden oder oder hierfür hiefflr nicht nicht verwendbaren verwendbaren
-
' Flfichen wie Flächen wie z.B. z.B. - zu zu Wohnungen Wohnungen gehörende gehbrende Keller-, Keller-, EstrichEstrichWaschkfichen, sowie Waschküchen, .. und Trookenréume sowie und Trockenräume Heiz-, Tankréume;‘ und Tankräume; Kohlen- und Heiz—, Kohlen- Maschinenräume Maschinenréume für fUr Lift-, Lift-, VentilationsVentilationsund und Klimaanlagen; Klimaanlagen; - nicht nicht gewerblichen gewerblichén Zwecken Zwecken dienende dienende EinEin— stellräume stellréume für fur Motorfahrzeuge Motorfahrzeuge user. usw.; - Korridore, Korridore, Treppen Treppen und und Lifte, Lifte, die die ausaus» schliesslich schliesslich nicht nicht anrechnungspflichtige anrechnungspflichtjge Réume erschliessen; Räume erschliessen;
-
-
-
-
— offene offene Erdgeschosshallen überdeckte Erdgeschosshallen und und fiberdeckte
- sofern sie nicht
offene offene Dachterrassen; Dachterrassen;
._
- offene offene einein- und und vorspringende vorspringende Balkone, Balkone,
sofern sie nicht als als Laubengänge Laubengénge dienen. dienen.
Fla» die Fly 3. ist die Landflfiche ist anrechenbare Landfläche Die anrechenbare 3. Die ehe che der der von von der der Baueingabe Baueingabe erfassten, erfassten, baubaulich lich noch noch nicht nicht ausgenützten ausgenfitzten Grundstücke Giundstficke
teile der oder oder Grundstück Grundstuckteile der Bauzone Bauzone abzüglich abzuglich Land, Land, welches welches für fur den den Strassenbau Strassenbau notwernotwer— dig ist. dig ist.
4. Die Die Baubehörde Baubehfirde kann kann verfügen, verfugen, dass dass die 4. die EeEe-
anspruchung anspruchung eines eines Grundstückes Grundstflckes für fur die die EeEe-
rechnung der Ausnützungsziffer im rechnung der Ausnfitzungsziffer im Grund~ Grundm wird. Wird buch buch angemerkt angemerkt wird. Wird von von einem einem UberUberbauten Grundstück Grundstuck ein bauten ein Teil Teil abgetrennt, abgetrennt, so so darf darf der der 'abgetrennte abgetrennte Teil Teil nur nur soweit soweit überfiberAusnützungsziffer baut baut werden, werdén, dass dass die die Ausnfitzungsziffer
. über fiber das das Ganze Ganze gemessen gemessen eingehalten eingehalten wird wird.
Art. 35
Art. 35 Grenz- und und GrenzGebäudeabstand Gebaudeabstand
0
I
1. Der Der Grenzabstand Grenzabstand ist s a 1. ist der der kürzeste kurzeste Ab Abstagd Fassade. uNd Grundstücksgrenze zwischen zwischen Grundstficksgrenze und Fassade.
I
-r
20
2
2. Der Der grosse grosse Grenzabstand Grenzabstand ist ist senkrecht senkrecht vor vor 2.
der Hauptfassade, Hauptfassade, der der der kleine kleine Grenzabstand Grenzabstand vor übrigen Fassaden In einzuhalten. In Fassaden einzuhalten. den fibrigen vor den Zweifelsffillen entscheidet Zweifelsfällen entseheidet die die Baubehörde. Baubehfirde.
zwei von zwei Summe von die Summe ist die Gebéudeabstand ist Der Gebäudeabstand 3. Der Bei Grenzabsténden. Bei gegenfiberliegenden Grenzabständen. gegenüberliegenden
ı
er ist er Grundstfick ist gleichen Grundstück dem gleichen auf dem Bauten auf Bauten so einzuhalten, wie wenn eine Grenze daso einzuhalten, wie wenn eine Grenze da-
zwischen lége. zwischen läge.
Treppe, (Vordach, Treppe, Bauteile (Vordach, Vorspringende Bauteile 4. Vorspringende
Balkon, usw.) Firmenschilder user.) sowie Firmensehilder Erker sowie Balkon, Erker dfirfen bis bis 1,50m 1,50m über fiber den dürfen den Grenzabstand Grenzabstand und In hineinragen. In Bauliniengebiet hineinragen. das Bauliniengebiet und das solchen als mehr als nicht Mehr Erker nicht sollen Erker Fallen sollen solehen Fällen 1/5 der 1/2 der als 1/2 mehr als nicht mehr Balkone nicht und Balkone 1/5 und Länge einnehmen. Gebfiudeseite;einnehmen. einer Gebäudeseitey Lange einer
Art. 36 36
Art. Naherbaurecht Näherbaurecht
geringerem mit geringerem die mit Gebéuden, die Gegenfiber Gebäuden, 1. Gegenüber 1.
Grenzabstand vor Grenzabstand vor Erlass Erlass des des Baugesetzes Baugesetzes erstellt wurden, ist nur der baueigene bauerstellt wurden, ist nur der eigene gesetzgemässe gesetzgemésse Grenzabstand Grenzabstand einzuhalten. einzuhalten.
Wenn Verungfinstige Verhygienisch ungünstige dadurch hygienisch Wenn dadurch
Baubehfirde die Baubehörde ist die entstehen, ist héltnisse entstehen, hältnisse ermächtigt, erméchtigt, die die Grenzabstände Grenzabstande zu zu erhöhen. erhahen.
2. Mit Nachbarn der Nachbarn Zustimmung der schriftlicher Zustimmung Mit schriftlicher
ı
I
und Baubehbrde der Baubehörde Genehmigung der der Genehmigung mit der und mit können zur ungleich zur Grenzabstfinde ungleich die Grenzabstände kannen die
Grenze verteilt verteilt werden, Grenze werden, wenn wenn der der GebäudeGebfiude-
Vereinbarung Die Vereinbarung ist. Die eingehalten ist. abstand eingehalten abstand ist anzumerken. Grundbuch anzumerken. im Grundbuch Baubeginn im vor Baubeginn ist vor
-
Kleinbauten eingeschossige Kleinbauten Unbewohnte, eingeschossige 3. 3o Unbewohnte,
1.
1í
ll
-
21
I
I
ı
(An- und und Nebenbauten) Nebenbauten) bis (Anbis zu zu 50m2 50m2 GrundGrund— fläche haben fléche haben nur nur einen einen Grenzabstand Grenzabstand von von 2,5m einzuhalten, einzuhalten, sofern 2,5m sofern die die Länge Lénge der der
ı
. ı
Gebfiudeseite gegenüber gegenfiber dem dem benachbarten benachbarten Gebäudeseite
II
Grundstuck 7,0m 7,0m nicht nicht überschreitet. fiberschreitet. Grundstück
ı
11
Der Gebäudeabstand Gebéudeabstand zwischen zwischen NebenNeben— und und Der Hauptgebäuden Hauptgebéuden und und zwischen zwischen Kleinbauten Kleinbauten
ı I
unter sich sich hat hat wenigstens wenigstens 3,0m 3,0m zu zu betrabetraunter
gen. gen.
ı
Art. 37
Art. 37 Grenzbaurecht Grenzbaurecht
l. Zusammenbauen das Zusammenbauen kann das BaubehBrde kann Die Baubehörde 1° Die über die fiber die Grenze Grenze bis bis zur zur höchstzulässigen héchstzuléssigen • Gebäudelänge . wenn: gestatten, wenn: Gebéudelénge gestatten, angebaut Brandmauer angebaut bestehende Brandmauer eine bestehende an eine - an oder für den vorgesehenen Grenzbau vorgesehenen den Grenzbau die ffir Oder die Häuser werden; erstellt werden; gleichzeitig erstellt Hauser gleichzeitig schriftlidie schriftliGrenzbau die einseitigem Grenzbau bei einseitigem — bei che che Zustimmung Zustimmung des des Nachbarn Hachbarn vorliegt vorliegt
-
-
o
I
|
und und dieser dieser sich sich überdies fiberdies verpflichtet, verpflichtet,
bei Grundseines GrundUeberbauung seines einer Ueberbauung bei einer stückes anzubauen. Brandmauer anzubauen. die Brandmauer an die stfickes an Beides Beides ist ist vor vor Baubeginn Baubeginn im im Grundbuch Grundbuch
anzumerken. Bei anzumerken. Bei Massivbauten Massivbauten ist ist die die an Gebéudeseite gestellte Gebäudeseite Grenze gestellte die Grenze an die als als Brandmauer Brandmauer auszuführen. auszuffihren. Freistehende Freistehende Brandmauern gestal— zu gestalansprechend zu sind ansprechend Brandmauern sind
ten. ten.
2. Wird Wird nur 2. die Grenze nur einseitig einseitig auf' auf'die Grenze gebaut, gebaut,
sind sind die die Grenzabstände Grenzabsténde so so zu zu vergrössern, vergrbssern,
-
dass dass durch durch das das spätere spétere Zusammenbauen Zusammenbauen keine keine Unterschreitung Unterschreitung des des Grenzabstandes Grenzabstandes — eineinschliesslich Mehrlfingenzuschlages des Mehrlängenzuschlages schliesslich des eintritt. eintritt.
-
1
|.
|
ı'
-
22
ıııı
›
I
Art. 28
Art. 38 MehrlängenMehrléngen—
zuschlag zuschlag
1
1. 1. Misst Misst eiNe eine Gebäudeseite Gebéudeseite mehr mehr als als 12m, 12m, So 30 erhfiht sich erhöht sich der der Grenzabstand Grenzabstand um um 1/4 1/4 der der Mehrlänge, Mehrlénge, jedoch jedoch höchstens hfichstens um um 4m. 4m. GebäuGebéudeteile, deteile, die die 4m 4m und und mehr mehr hiNter hinter der der Fas~ Fasa Sade sade zurückliegen, zurfickliegen, werden werden nicht nicht mitgemitge— . rechnet. rechnet. I
Eı
ı
eingeschossige Kleinbauten 2. Unbewohnte, Kleinbauten Unbewohnte,~eingeschossige gemésé Art.å~Abs. Art.: ~Abs. 3 3 des des Baugesetzes Baugesetzes sind sind gemäss bei bei der der Berechnung Berechnung des des MehrlängenzusehlaMehrlfingenzuschla— ges mitzurechnen. nicht mitzurechnen. ges nicht 2.
Art.
Art. 39 39
Waldabstand Waldabstand
l. Gebfiude haben haben vom vom Waldrand Waldrand einen einen Abstand l. Gebäude Abstand von 30m 30m einzuhalten. von einzuhalten.
2. Gegenüber 2. Gegenfiber dem dem im im `Zonenplan Zonenplan besonders besonders bebewenig— von wenigzeichneten Abstand von ein Abstand ist ein Wald 1st zeichneten Wald einzuhalten. stens 10m eiNzuhalten. stens 10m
Art.
Art. 40 40
Cebäudehöhe Gebfiudehfihe Geschosszahl Geschosszahl
1. Die Die Gebäudehöhe Gebéudehfihe ist ist das das Muss Mass von von der der tieftief1.
sten Stelle Stelle des des gewachsenen sten geWachsenen Bodens Bodens bis bis zum zum hfichsten Punkt Punkt der der Schnittlinie höchsten Schnittlinie zwischen zwischen Umfassungswand Umfassungswand und und Dachfläche Dachfléche (Oberkante). (Oberkante). Bei gegliederten gegliederten Bauten Bauten wird wird die die GebäudeGebfiudeBei höhe hfihe für far jeden jeden Baukörper Baukfirpér einzeln einzeln ermitermit— . telt. telt. ’
2. Die Die zulässige zuléssige Anzahl Anzahl der der Vollgeschosse Vollgeschosse
”richtet sich nach nach den Ton. richtet sich den Zonenvorschrif Zonenvorschrifton.
Abgrabungen zur 3. zur Freilegung Freilegung des des UntergeUnterge— 3. Abgrabungen schosses Hausein— und HauseinGaragenzufahrten und fflr Garagenzufahrten schosses für gangs werden werden dabei dabei nicht gänge nicht berücksichtigt, berficksichtigt,
1
ı
ıı:
I
23
ııııı
I
1
0
ııı
2
ı
Haupt— der HauptLange der die Länge soferh gesamthaft die sie gesamthaft sofern sie der bei der und bei fiberschreiten und fassade nicht nicht überschreiten fassade Lénge Hauptfassade halbe Länge die halbe hfichstens die Hauptfassade höchstens
wird. abgetragen abgetragen wird.
41 Art.
Art. 41 Gebäudelänge
Gebéudelfinge 11.
die gilt die Gebéudelénge gilt 1. massgebliche Gebäudelänge A15 massgebliche 1. Als
längere lingere Seite Seite des des kürzesten kUrzesten umschriebenen umschriebenen Rechteckés. Rechteckès.
2. Bei Bei versetzten versetzten Gebäuden Gebéuden kann 2 kann dabei dabei das das
Mass der der Zurücksetzung Mass Zurficksetzung von von der der GebäudeGebéude-
länge jedoch lange abgezogen abgezogen werden, werden, höchstens hfichstens jedoch
zurucklieentsprechenden zurückliedes entsprechenden im Ausmass des 1m Ausmass
genden Fassadenteils. Fassadenteils. genden
Art. 42
Art. 42 Hofstattrecht
Hofstattrecht
i
Wird Wird ein ein Gebäude Gebaude ganz ganz oder oder teilweise teilweise abgerisabgerissen oder oder zerstört, zerstfirt, so so darf darf es es binnen binnen drei sen drei Jahren Jahren ohne ohne Rücksicht Rucksicht auf auf die die Vorschriften Vorschriften
des des Baugesetzes Baugesetzes im im bisherigen bisherigen Umfange Umfange wiewie— derhergestellt derhergestellt werden. werden. Die Die Baubhörde Baubhdrde kann kann in in solchen Fallen: solchen Fällenß
a) geringfügige geringfflgige Abweichungen Abweichungen vom vom bisherigen bisherigen a) Grundriss Grundriss oder oder Baukubus Baukubus gestatten, gestatten, wenn wenn dadurch dadurch eine eine bessere bessere Ueberbauung Ueberbauung ermögermfiglicht wird; licht wird; b) die die Ausübung Ausubung des des Hofstattrechtes Hofstattrechtes einb) einschrénken, wenn schränken, wenn dies dies aus aus polizeilichen polizeilichen Grfinden erforderlich Gründen érforderlich ist. ist.
Art. 43
Art. 43
Dachform, DachDachform, Dachaufbauten und aufbauten und -einschnitte —einschnitte
1. In In allen allen Zonen Zonen sind sind nur 1. nur Satteldächer Satteldécher zu-zu;
gelassen. gelassen. Der Der First First ist ist in in der der Regel Regal taltalseits seits anzuordnen. anzuordnen. Für Fur Gebäuclegruppen Gebéudegruppen und und -
e
I
I
I
I
Il
I
ll ı _ 1
ıı
I
24
1
\
_.
eingeschossige unbewohnte eingeschossige unbewohnte Kleinbauten Kleinbauten gege— méss Art.
Art. 88
Als. Abs; 33 sowie mäss sowie für far landwirtlandwirt— schaftliche schaftliche Geräteschuppen Geréteschuppen kann kann die die BauBau— behfirde andere ahdere Dachformen behörde Dachformen bewilligen„ bewilligen. \
2. Im Im Interesse Interesse eines eines einheitlichen einheitlichen QuarQuar\
tierbilges ist ist die die Baubehörde tierbildes Baubehfirde berechtigt, berechtigt, fur benachbarte Bauten Bauten die für benachbarte die Anpassung Anpassung an ah bestehende Dachformen bestehende Dachformen zu zu verlangen verlangen und und Vorachriften über fiber die die Dacheindeckung Dacheindeckung zu Vorschriften zu erlassen. erlassen. \
Satteldéqher haben haben beidseitig beidseits eine 3- Satteldächer eine gleiglei-
ı
che Neigung Neigung von von 17-25° 17-25o a.T. a.T. aufzuweisen. aufzuweisen. che
Dachaufbauten und 4. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dacheinschnitte sind sind nicht gestattet, geatattet, ausgenommen ausgenommen kleinere kleinere nicht LfiftungSB und und Belichtungseinrichtungen. Belichtungseinrichtungeh. Lüftungsh
fléchen flächen und und Garagen Garagen
ı
\
0
Art. 44
Art. 45 Afitoabstell— Aütoabstell-
\.
1. Bei Neubauten Neubauten sind sind auf auf privatem privatem Grund 1. Bei Grund
ausreichende Abstellflächen ausreichende Abstellfléchen für fur MotorMotor—
1
ı
fahrzeuge'anzulegen, fahrzeuge `anzulegen, wobei wbbei auf auf jede jede WohWohnung miNdestens mindestens ein nung Abein GaragenGaragen- oder oder Ab— stellplatz zu zu entfallen stellplatz entfallen hat. hat. Sofern Sofern bebe; \
sondere sondere Gründe Grflnde vorliegen, vorliegen, kann kann die die Zahl Zahl der der Abstellplätze Abstellplétze von von der der Baubehörde Baubehérde erer— hBht sowie sowie ein ein etappenweiser höht etappenweiser Ausbau Ausbau bebewerden. willigt willigt werden.
-
2. Bei Bei anderen anderen Bauten Bauten legt legt die die Baubehörde Baubehbrde
ı
i
die Mindestabstellfläche Mindestabstellfléche auf auf der der Grunde 'Grundé lage Normen lage der der jeweils jeweils gültigen gfiltigen Normen der der schweizerischen Normenvereinigung schweizerischen Normenvereinigung beziebezie— hungsweise hungsweise nach nach dem dem voraussichtlichen voraussichtlichen BeBe— dürfnis fest; ebenso durfnis fest; ebenso bei bei Umbauten, Umbauten, die die
I
ı
ı
I ı ıı
25
_ ı
eine eine erhebliche erhebliche Vermehrung Vermehrung des des Motorfa.h1'Motorfahr— zeugverkehrs erwarten zeugverkehrs erwarten lassen. lessen. Baubehfirde die Baubehörde kann die ist, kann méglich ist, es möglich We es 3. Wo die zweckmässige zweckméssige Zusammenfassung Abdie Zusammenfassung der der Ab— stellplätze stellplétze anordnen. anordnen. Die Die Grundeigentümer Grundeigentfimer haben der in der Anlagen in solche Anlagen an solche Beitrége an haben Beiträge Höhe H6he der der Erstellungskosten Erstellungskosten ihrer ihrer privaten privaten Abstellplätze Abstellplétze zu zu leisten. leisten. 3.
ı
Die Anlagen AnAnlagen müssen 4~. mflssen nach nach Lage, Lage; Grösse, Grésse, An4’- Die ordnung und ge-und Ausbau geeignet ordnung und Ausbau geeignet sein sein und gen fahrlos benützt fahrlos benfitzt werden werden können. kannen.
Vor jeder jeder Garage Garage ist ist ein ein Vorplatz Vorplatz so 5. Vor so anzuanzulegen, dass dass abgestellte abgestellte Fahrzeuge Fahrzeuge die legen, die Fahrbahn nicht nicht beanspruchen. beanspruchen. Fahrbahn
Art.
Art. 45 45
Ausfahrten Ausfahrten
Ausfahrten auf 1. auf ausgebaute ausgebaute Gemeindel. Ausfahrten Gemeinde— und ufid Privatstrassen Privatstrassen dürfen dfirfen von von der der FahrbahnFahrbahngrenze aus aus gemessen grenze gemessen auf auf einer einer Länge Lange von von anim lm ein ein Gefälle Geffille von von höchstens hbchstens 3% 3% und und anschliessend schliessend ein ein solches solches von von höchstens héchstens 1:% 15% aufweisen. éufweisen. Bei Bei nicht nicht ausgebauten ausgebauten stressen Strassen ist ist dieses dieses Mass Mass von von der der künftigen kfinftigen FahrbahnFahrbehn— einzuhalten. grenze grenze aus aus einzuhalten. Die Uebersicht 2. Die Uebersicht bei bei solchen solchen Ausfahrten Ausfahrten darf darf weder weder dauernd dauernd noch noch vorübergehend vorflbergehend durch durch Bauten, Mauern, .,Bauten, Mauern, Einfriedungen Einfriedungen und und andere andere werden. Anlagen Anlagen sowie sowie Pflanzen Pflanzen behindert behindert werden. Bei Kantonsstrassen 3. Bei Kantonsstrassen sind sind die die Weisungen Weisungen des des kantonalen Tiefbauamtes kantonalen Tiefbauamtes einzuholen. einzuholen. 3.
I
H
26
ııi
In
Art". 46 46 Art; Verkehrsschil— Verkehrsschilder Hydranten, H dran en der, Kanéelgber 35w: Kandelaber user.
Die Die Gemeinde Gemeinde 1st ist ermächtigt, ermichtigt, auf auf privatem privatem . Grund Grund Verkehrsschilder, Verkehrsschllder, Hausnummern, Hausnummern, HydranHydran— ten, ten, Kandelaber Kandelaber user. usw. nach nach Rücksprache Rucksprache mit mit den den Grundeigentümern Grundeigentumern entschädigungslos entschédigungslos anzubrinanzubringen. gen.
Art.
Art. 47 47
KinderspielL Kinderspiel; Plätze
Die Baubehörde Baubehfirde kann Die kann mit mit der der Baubewilligung Baubewilligung
ı
die die Herrichtung Herrichtung und und den den dauernden dauernden Bestand Bestand
plfitze
verkehrssicherer Spielplätze verkehrssicherer Spielplétze angemessener angemessener
Grasse Grasse verlangen, verlangen, wenn wenn nach nach der der Art Art und und Zahl Zahl der der Wohnungen Wohnungen sowie sowie nach nach ~der der Lage Lage des des BauBau— grundstfickes ein grundstückes ein Bedürfnis Bedurfnis ersichtlich ersichtlich ist. ist.
Ar t. 48 48 Art. Konstruktion, Konstruktion,‘ Baumhöhle, FeuergigggggzitFeuer_ sicherheit
l
1. Alle 1. Alle Bauten Bauten sind sind so so zu zu erstellen erstellen und und zu zu unterhalten, dass unterhalten, dass sie sie ihrem ihrem Zweck Zweck in in techtech-
nischer und nischer und hygienischer hygienischer Hinsicht Hinsicht genügen. genfigen. Geffihrdet ein Gefährdet ein Gebäude Gebaude infolge infolge mangelhafter mangelhaften
Unterhaltes fremdes Eigentum, Unterhaltes Menschen Menschen oder oder fremdes Eigentum, so zustellen. so ist ist es es vom vom Eigentümer Eigentfimer instand instandzustellen. Diese Vorschrift Diese Vorschrift gilt gilt sinngemäß sinngeméss auch auch für fur Einfriedungen, Mauern, Mauern, WerkEinfriedungen, Werk— und und LagerLagerplätze. plfitze.
2. 2. WohnWohn- und und Arbeitsräume Arbeitsréume in in Neubauten Neubauten müssen mfissen eine lichte lichte Höhe eine Hahe von von mindestens mindestens 2,2 2,2 m m aufaufweisen. Bei weisen. Bei Räumen Réumen im im Dachstock Dachstock ist ist dieses dieses
Mass für wenigstens Mass far wenigstens die die Hälfte Hélfte der der BodenBoden— fläche flfiche jeden jeden Raumes Raumes einzuhalten. einzuhalten.
kantonalen 3. den kantonalen haben den Gebfiude haben Sdmtliche Gebäude 3. Sämtliche ı› ‘
feuérpolizeilichen Vorschriften feuerpolizeilichen Vorschriften zu zu entent-
sprechen. sprechen.
1
\
\
-
27
ııı
uni Wohnungen Uni Bei mehr Wohnungen und mehr 4 und mit 4 Gebéuden mit Bei Gebäuden Treppen die Treppen mfissen die bei Bauten müssen gewerblichen Bauten bei gewerblichen
I
sein. feuerbestfindig sein. und Treppenhéuser feuerbeständig und Treppenhäuser
HolzfachBauten Holzausffihrung, Holzfachreiner Holzausführung, in reiner Bauten in Hatewerk brennbaren Hateleicht brennbaren anderen leicht oder anderen werk oder unverkleideter in Bauten und rialien Stanl— rialien und Bauten in unverkleideter StahlVollge— zwei Vollgekonstruktion hfichstens zwei durfen höchstens konstruktion dürfen aufweisen. schosse schosse aufweisen.
"ı
I
Art.
Art. 49 49
Gewerbliche Gewerbliche Immissionen Immissionen
.
1l; Es stbrende mfissig störende stfirende, massig nicht störende, werden nicht Es werden
und unterschieden. Betriebe unterschieden. stfirende Betriebe stark störende und stark
die 2. Als Betriebe, die gelten Betriebe, stbrend gelten nicht störend Als nicht ihrem passen Wohnquartiere passen in Wohnquartiere nach in Wesen nach ihrem Wesen Auswirkungen grbssere Auswirkungen erheblich grössere keine erheblich und keine und ergeben, als Wohnen dem aus ergeben, als sie sie aus dem Wohnen entstehen. entstehen. Begelten Bei Betriebe gelten stdrende Betriebe méssig störende 3. Als Ala massig Rahmen im Rahmen Auswirkungen, die triebe die im mit Auswirkungen, triebe mit
herkömmlicher Gewerbebetriebe Handwerks-und Gewerbebetriebe herkfimmlicher Handwerks-und
des Arbeitszeiten des ublichen Arbeitszeiten bleiben, die üblichen auf die bleiben, auf
vorubergehend Tages nur vorübergehend und nur sind und beschrénkt sind Tages beschränkt auftreten. treten. auf
Betriebe mit mit weitergehenden 4. Betriebe weitergehenden Auswirkungen Auswirkungen
gelten gelten als ale stark stark störend. stbrend.
Bestehenden Betrieben 5. Bestehenden Betriében bleibt bleibt der der WeiterbeWeiterbe— gestand Erweiterung geangemessene Erweiterung die angemessene und die stand und
I
wéhrleistet. währleistet.
6. Die Die Baubehörde Baubehfirde ist ist ermächtigt, ermfichtigt, bei bei bestebestehenden henden Betrieben Betrieben und und Neuauflagen Neuanlagen alle alle VorVor—
kehren Betriebseinden Betriebseinund den Bauté und der Baute an der kehren an richtungen richtungen zu zu verlangen, verlangen, die die dem dem neuesten neuesten Stande Stande der der Technik Technik entsprechen. entsprechen.
h I
ı
ıılı
28
-
ı
Art. 50 50
Art.
Oeffentliche Oeffentliche
Bauten, Bauten, HoHotels user. tels usw.
Hotels, 1. für Hotels, sowie fUr Gebéude sowle 6ffentliche Gebäude Fflr öffentliche 1. Für Erholungsè ähnliche und éhnliche Ferienheime und und Ferienheime Erholungs4 und von Ausnahmen von Bauten Baubehfirde Ausnahmen die Baubehörde kann die Bauten kann
den VorSchriften über Gebaudehahe; Stockuber Gebäudehöhe; den Vors'chrif-ten werkszahl werkszahl und und Gebäudelänge Gebéudelfinge bewilligen. bewilligen.
die um die allseitig um sind allseitig Grenzabsténde sind Die Grenzabstände 2. Die 2. bewilligte Mehrhöhe bewilligte Mehrhfihe zu zu vergrössern. vergrbssern.
Ge3. zuléssigen Geder zulässigen Ueberschreitungen der Bei Ueberschreitungen 3. Bei ~ı 10.3? gilt Art. bäudelänge Art. ıe. bfiudelfinge gilt vor— setzt vorBewilligung setzt einer Bewilligung Erteilung einer Die Erteilung 4. Die
aus, OrtsGas Ortsin das gut in Gebéude gut das Gebäude sich das dass sich aus, dass BaubeDie Baubeeinordnet. Die Landschaftsbild einordnet. und Landschaftsbild und hörde Fachein FachBauvorhaben ein solchen Bauvorhaben bei solchen hat bei harde hat ein— Bafiherrsohaft einder Bauherrschaft gutachten Lésten der zu Lasten gutachten zu zuholen. zuholen.
Strassen von Strassen Unterhalt von VI. und Unterhalt Bau und VI. Bau
Ar t. 51 Art. 51 Strassenplan Strassenplan
und Verkehr und den verkehr fflr den die für Im 31nd die Strassenplan Sind Im Strassenplan erforderdie Baugebietes erforderdes Baugebietes Erschliessung des die Erschliessung Funk— kunftigen Funkihren künftigen Qach ihren lichen Strassen nach lichen Strassen dargetionen Fusswege dargewichtigsten Fusswege die wichtigsten sowie die tionen sowie des Bestandteil ist stellt. Der Strassenplan ist Bestandteil des stellt. Der Strassenplan Baugesetzes 'auf der Geme;ndekanzlei der Gemeindekanzlei kann'auf und kann Baugesetzes und eingesehen erden. eingesehen flprden.
52 -Art. .Art. 52
Bau finterund ÜnterBau und Strassen der Strassen halt der halt
der Maségabe der nach Maßgabe I. erstellt nach Gemeihde erstellt Die GemeiNde 1. Die erteilten von Gemeindeversammlung erteilten der Gemeindeversammlung von der
ııı ıı
29
ı
Iı
ıı
_
-'1
i
aufgefuhrten Kredite Strassenplan aufgeführten im Strassenplan die im Kredite die haben Sammelstrassen. Die Grundeigentümer haben Grundeigentfimer Die Sammelstrassen. Beié gemäss Perimeterverordnung Beiß kantbnaler Perimeterverordnung geméss kantonaler
leisten. zu leisten. träge trage zu
~l
J
I
Wege und Wege 2. Stnassen und fibrigen Stressen der übrigen Ausbau der Der Ausbau 2. Der
ist Grundeigentfimer. der Grundeigentümer. Sache der ist Sache
r
Art. 53
Art. 53
Strassenplan geméss strassenplan Strassen gemäss bei Stressen Fehlen bei 1. Fehlen 1.
Fest— deren Festfur deren die besteht für und besteht Baulinien und die Baulinien
setzung Bedfirfnis, kein Bedürfnis, noch kein einstweilen noch' setzung einstweilen' so Strassenab StrassenBauabsténde ab folgende Bauabstände sind folgende so sind
-
_ sengrenze)
77
mm
t
3,5 m 3.'›'
66
m 3,'i 3,5 m
m 0,8 in sengrenze) 0,0 Fusswege __ b) Fusswege b) - baugesetzmässiger baugesatzméssiger Grenzabstand Grenzabstand ii nf/ Kantonsstrassen c) Kantonsstrassen Kan" der Kangegenfiber der sind gegenüber D2 sind Zone D2 der Zone in der — in tonsstrasse tonsstrasse die die im im kantonalen kantonalen Recht Recht vorvor— geschriebenen Abstände einzuhalten. geschriebenen‘Absténde einzuhalten. AusAusGebéude alle Gebäude haben alle ZOnen haben dieser ZOnen serhalb serhalb dieser wenigvon wenigAbétand von einen AbStand ab StrassenachSe einen ab StrassenachSe stens einzuhalten. 9m einzuhalten, stems 9m
cl
-
_
L
5
-
B
achse einzuhalten: achse einzuhalten: a) Quartierstrassen und Quartierstrassen Sammel— und a) Sammelgerichstrasse gerichzur strasse quer zur - quer tete Garagen Garagen tete unter Art. von Art. Vorbehalt von unter Vorbehalt Bau— die Baukann die 5 kann Absu 5 15 15 Abs. Abstand behörde diesen Abstand behbrde diesen geringfügig geringfugig reduzieren reduzieren — längs léngs zur zur Strasse Strasse angeange— ordnete ordnete Garagen Garagen ' übrigen Bauten Bauten alle fibrigen -— alle Stfitzmauern und Garten- und Stützmauern — Garten— Abschrankungen Abschrankungen (ab (ab StrasStras-
I
|-
!
B
Bauabstand bei Bauabstand bei ohne Strassen Strassen ohne Baulinien Baulinien
mär
1
ı
'-
30
ııııı
'¬ı
ı
2. 2. Die Die Baubehörde Baubehfirde ist ist berechtigt, berechtigt, entspreentsprea chend chend den den Verhältnissen Verhéltnissen und und der der Art Art des des
projektierten projektierten Gebäudes Gebéudes strengere strengere AnforAnfor-
ı
derungen derungen zu zu stellen, stellen, wenn wenn dies dies aus aus ververkehrstechhischen kehrstechhischen Gründen Gffihden notwendig notwehdig ist. ist.
Art.
Art. 54 5i
Privatstrassen Privatstrassen
Privatstrassen Privatstrassen werden werden auf auf Wunsch Wunsch der der EigenEigen— tfimer durch durch die tümer die Gemeinde Gemeinde übernommen, fibernommen, wenn wenn sie sie auf auf Grund Grund eines eines genehmigten genehmig$en Quartierplanes Quartierplanes
erstellt erstellt wurden, wurden, den den technischen technischen AnfordeAnforde— rungen in in bezug bezug auf auf Entwässerung, Entwésserung, Anschlfis— Anschlüsrungen sen, entEinmundungsradien entund Einmündungsradien Linienfuhrung und sen, Linienführung sprechen, mit mit hartem hartem Belag Belag versehen versehen sind sind und und sprechen, hfichstens ein ein Gefälle Gefélle von höchstens von 12% 12% aufweisen. aufweisen. Eine Eine Entschädigung Entschédigung wird wird nicht nicht geleistet, geleisteta
Art.
Art. 55 55
Verkehrs— Verkehrssicherheit sicherheit
1
Die Verkehrssicherheit Verkehrssicherheit auf Die auf den den Strassen Strassen darf darf
Weder Weder durch durch unzweckmäßige unzweckméSSige Ausfahrten Ausfahrten noch noch durch durch Mauern, Mauern, Pflanzen, Pflanzen, Einfriedungen Einfriedungen oder oder'. Anlagen beeinträchtigt andere andere Anlagen beeintréchtigt werden. werden;
Niveaulinien und Niveaulinien Bau— und VII. Bau"VII.' '
56 Art.
Art. 56 Baulinien
Baulinien
für .öffentliche l. und 6ffentliche und kann fur Baubeh6rde kann Die Baubehörde 1. Die private erBaulinien erPlatze Baulinien und Plätze Strassen und private Strassen Ausnützung des lassen, lassen, welche welche eine eine gute gute Ausnutuung des Bodens, Bodens, eine eine zweckmässige zweckmassige Ueberbauung Ueberbauung sosoVerkehrsfibersichtliche Verkehrswie und übersichtliche sichere und wie sichere verbindungen verbindungen gewährleisten gewéhrleisten sollen. sollen. \
I
1 .|
31
1
2. 2. Wo We das das öffentliche 6ffentliche Interesse Interesse für ffir ein ein abab— gegrenztes Gebiet Gebiet die die Freihaltung Freihaltung von gegrenztes von Aussichtslagen oder bestimmte ganz bestimmte eine ganz oder eine Aussichtslagen Situierungder Ueberbauung Situierungder Ueberbauung rechtfertigt, reehtfertigt, kfinnen Baugestaltungslinien Baugestaltungslinien gelegt können gelegt werden. werden. Diese and Lage und die Lage zwingend die bestimmen zwingend Diese bestimmen Bauteno einzelnen Bauten„ eventuell der einzelnen Hfihe der die Höhe eventuell die
l l I
Der mit mit einer einer Baulinie Baulinie beschwerte beschwerte Boden. Boden. 3. Der bleibt Privateigentum, Privateigentum, darf darf jedoch Jedoch nicht nicht bleibt wie Vorsprfinge, w* überbaut e Einzelne Vorsprünge, werden. Einzelne fiberbaut werden. Vordächer, hbchdfirfen höchBalkone dürfen und Balkone Erker und Vordficher, Erker stens hinausragen. Baulinie hinausragen. die Baulinie fiber die 1,50m über stens 1,50m Sie Sie sind sind nur nur zulässig, zuIESSig, wenn wenn sie sie mindestens mindestens\ 3,0m über fiber dem dem Trottoir Trottoir und und 4,5m 4,5m über fiber den den 3,0m
Strassenniveau liegen. Strassenniveéfi liegen.
Unterirdische Bauten 4. Unterirdische Bauten und und Bauteile Bauteile jeder jeder Benzin— und BenzinOel- und von OelEinschlusa von mit Einschluss Art mit Art tanks hinBaulinie hindie Baulinie fiber die nicht über dfirfen nicht tanks dürfen ausragen. ausragen. Gegenfiber Baulinien Baulinien müssen mfissen die die GrenzabGrenzab5. Gegenüber stände stande nicht nicht eingehalten eingehalten werden. werden. 5.
7 Art. 57 Art.,5 Bestehende Bestehende Gebäude Gebéude
l.
1.
Wird ein ein bestehendes, bestehendes, von Wird von der der Baulln›e Baulin}e
angeschnittenes Gebäude angeschnittenes Gebfiude ganz ganz oder oder teilteil-
weise abgebrochen abgebrochen oder oder zerstört, weise zerstfirt, so so muss muss der Neubau Neubau auf auf die die Baulinie Baulinie zurückverder zurfickverwerden. setzt setzt werden.
II
1
Werden an 2 . Werden an Bauten, Bauten. die die über fiber die die Baulinie Baulinie hinausragen, über hinausragen, fiber den den normalen normalen Unterhalt Unterhalt
hinausgehende durchgeffihrt, Verfindérungen durchgeführt, hinausgehende Veränderungen so ist ist der der dadurch dadurch entstandene so entstandene Mehrwert Mehrwert
ı I
ıı
32
O
im im Grundbuch Grundbuch anzumerken anzumerken; Er Er wird wird im im EntEnt— eignungsfalle eignungsfalle nicht nicht vergütet. vergfitet.
Art. 58
Art. 58 Bausperre Bausperre
Die Die Baubehörde Baubehfirde kann kann im 1m Sinne Sinne von von A
Art. 54 54 KRG
KRG Gebiete,mit einer Bausperre bis Zu einem Gebiete, mit einer Bausperre bis Zu einem Jahr Jahr belegen, belegen, wenn wenn Baullnlen Baulinien gezogen gezogen werden werden mussen. müssen.
`
Art. 59
Art. 52 Išiiveaulínie Niveaulinie
Die Die Niveaulinièñ Niveaulinieh bilden bildén die die Basis Basis für fur 'die
Hfihenlage der der Bauten. Bauten° Hauseingänge, Höhenlage welche HauSeingénge, welche direkt an direkt an der der Strasse Strasse liegen, liegen, dürfen dflrfen nicht nicht
unter unter der der Niveaulinie Niveaulinie angelegt angelegt werden. werden. A 60 60 Art.
Entschfidigung Entschädigung
Für Fur die die aus aus BauBau- und und Niveaulinien Niveaulinien entsteentste-
hende Grundder Grundwird der Eigehtumsbéschrénkungen wird hende Eigentumsbeschränkungen eigentfimer im eigentümer im Rahmen Rahmen des deé kantonalen kantonalen Rechtes Rechtes
entschädigt. entschfidigt. 61
Art. 61
Art.
Verfahren Verfahren
1. Die 1. Die BauBau- und und Niveaulinien Niveaulinien werden werden öffent6ffentder seit der Tagen seit 30 Tagen Binnen 30 aufgelegt. Binnen lich aufgelegt. lich Grundeia betroffenen Gruncleidie betroffenen kfinnen die Auflage Auflage können gentümer die gegen die Baubeh6rde gegen der Baubehörde bei der gentfimer bei
Plane schriftlich Schriftlich Einsprache Pläne Einsprache erheben. erhebena
2- Nach Nach Prüfung Prufung der der Einsprachen 2Einsprachen entscheidet entscheidet die Baubehörde Baubehfirde über die fiber die die Genehmigung Genehmigung der dei ..
BauS1e kann nötigennatigenNiveaulinien.Siekann und Niveaulinien. Bau— uNd
falls ein ein Einigungsverfahren falle Einigupgsverfahren durchführen. duréhfflhren.
i
1
VIII. VIII.
33
ııı
Baubewilligımgsverfahren Baubewilligungsverfahren
und Schlussbestimmungen und Schlussbestimmungen
ııı
BaubewílligungsBaubewilligungs— pflicht pflicht
Art. 62 62
Art. bewilligungspflichFolgende sind bewilligungspflichBauvorhaben sind Folgende Bauvorhaben
tig: tig: Neubauten; a) a) Neubauten; Gebfiude; bestehende Gebäude; b) Anund an bestehende Aufbauten an und Aufbauten An— b) Umbauten, wie wie z.B. z.B. Aenderungen Aenderungen von von FassaFassa— c) e) Umbauten, Herausbrechen Dachern, Herausbrechen den, Brapdmauern, Dächern, den, BrandMauern, von von Fenstern, Fenstern, Türen Turen und und anderen anderen OeffnunOeffnungen; / gen; Aenderung der der Zweckbestimmung Zweckbestimmung bestehender bestehender d) d) Aenderung Räume Bauten; und Bauten; Réume und Bauten; e) Provisorische Bauten; e) Provisorische f) Silos innerhalb und Silos innerhalb und ausserhalb ausserhalb von von Bauten; Bauten; f) Terrainverénderungen, Abgrabungen, g) Abgrabungen, AufAufg) Terrainveränderungen, ffillungen, Eröffnung Erfiffnung von von Kies-, füllungen, Kies-, SandSand— und und usw., Lehmgruben Lehmgruben user. ausgenommen ausgenommen sind sind kleine kleine TerrainverändeTerrainverénderungen rungen auf auf Überbauten uberbauten Grundstücken, Grundstflcken, sosofern fern sie sie das das bisherige bisherige Terrain Terrain um um Im 1m nicht nicht fibersteigen bzw° nicht nicht mehr mehr als übersteigen bzw. als im 1m darundarun— ter hinabreichen hinabreichen sowie soWie TerrainveränderunTerrainverfinderun— ter gen auf auf landwirtschaftlich landwirtschaftlich beworbenen gen beworbenen Grundstficken im im Rahmen Rahmen fiblicher Grundstücken üblicher BodenverBodenverbesserungen; besserungen; h) Abfallgruben; und Abfallgruben; Jauche— und h) JaucheMauern und i) über Im und Einfriedungen Einfriedungen fiber 1m Höhe Hfihe i) Mauern längs langs öffentlichem 6ffentlichem Eigentum, Eigentum, ausgenommen ausgenommen Weidhäge; Weidhége; k) Freileitungen; k) Freileitungen; 1) Anlagen unter unter der der Erdoberfläche, Erdoberflfiche, wie wie KanaKaua1) Anlagen lisation, 1isation, Wasserversorgung Wasserversorgung und und Tankanlagen; Tankanlagen; ı
,
l
ı I
l
.
_ 34
+
ıııı
1
Schaum) Aussenreklamen Und Firmenschilder; Schauund Firmenschilder, 11:) AuSsenreklamen
kästen, kfisten, Warenautomaten Warenautomaten user.; usw.;
n) Ausfahrten; und Ausfahrten; Strassen und n) Stressen o) Materialaufstapelunåen von Mafierialaufstapelunéen von über fiber 50m2 50m2 BoBo— 0) denflache oder oder 2m 2m Höhe, Hfihe, denfläche
ı
-
auSgenommen sind sind kurzfristige kurzfristige HolzlagerHolzlager— ausgenommen plätze, plétze, die die mit mit der der Waldbewirtschaftung WaldbeWirtschaftung zusammenhängen; iusammenhangen; p) Das Eröffnen Erfiffnen von von Campingplätzen Campingplétzen und und das das p) Das .
q)
F
Aufstellen von von Wohnwagen. Wohnwagen. Aufstellen
q) Alle Alle gemäss geméss Feuerpolizeiverordnung Feuerpolizeiverordnung bewilbewilligungspflichtigen Anlagen. ligungspflichtigen Anlagen.
Art.
Art. 63 62
Befreiung von von Befreiung der der BeWilliBewilligungspflicht gungspflicht
Nicht der der Bewilligungspflicht Bewilligungspflicht unterstehen: unterstehen: Nicht
a) Firmentafeln unter unter 0,3m2, 0,3m2, sofern sofern sie sie keikeia) Firmentafeln
nen beanspruchend nen öffentlichen 6ffentlichen Luftraum Luftraum'beanspruchen; b) Unterhaltsarbeiten, durch welche Unterhaltsarbeiten, dfirch welche der der a11~ a11— b) gemeine gemeine Bauzustand Bauzustand keine keine Änderung Aenderung erer—
fahrt; fährt; o) Baubaracken, die die mit mit elner einer Ueberbauung Ueberbauung im 1m 0) Baubaracken, Zusammenhang Zusammenhang stehen, stehen, ausgenommen ausgenommen WohnbaWohnba— racken; racken;
Art.
Art. 6 +
6& Ausnahmen Ausnahmen
1. Die. Die Baubehörde Baubeharde kann kann Ausnahmen Ausnahmen von von den den BeBestimmUngen stimmungen des des Baugesetzes Bangesetzes bewilligen, bewilligen, wenn wenn ausserordentliche ausserordentliche Verhältnisse Verhfiltnisse dies dies rechtfertigen und .keine öffentlichen rechtfertigen und_keine 6ffentlichen InIn— teressen teressen entgegenstehen. entgegenstehen. Dies Dies gilt gilt vornehmlich: vornehmlich: 1.
a) für fur provisorische, provisorische; befristete befristete Bauten; Bauten; a) b) wenn wenn die die Einhaltung Einhaltung der der Vorschriften b) Vorschriften des des Baugesetzes Baugesetzes eine eine unverhältnismäßunverhfiltnismfissige sige Härte Harte bedeuten bedeuten würde wflrde und und keine keine
I
ııı
35
ıı
.
affentlichen Interessen Interessen entgegenstehen entgegenstehen. öffentlichen
die Ausffir die 2. Entwürfe AusBauprojekten, für von Bauprojekten, Entwfirfe von kdnnen werden, können begehrt werden, nahmebewilligımgen nahmebewilligungen begehrt der Baubehörde Baubehfirde zum der zum Vorentscheid Vorentscheid eingeeingereicht reicht werden, werden. 2'
Ein Anspruch Anspruch auf auf Gewährung Gewéhrung von von Ausnahmen Ausnahmen 3. Ein besteht en sind sind Ausnahmebewilligungen nicht. Ausnahmebewilligung besteht nicht. als als solche solche zu zu bezeichnen bezeichnen und und zu zu begründeN. begrfinden}
I
. I
|I
Ausnahmebewilligungen 4. en können kfinnen unter unter BedinBedin— 4o Ausnahmebewilligung
gungen gungen erteilt erteilt werden, werden, welche welche auf auf VerlanVerlan— gen gen der der Baubehörde fiaubehfirde auf auf Kosten Kosten des des Bauherrn Bauherrn im bind. anzumerken 'sind. Grundbuch anzumerken im Grundbuch
Art.
Art. 65 65
Baueingabe Baueingabe
1. Für FUr bewilligungspflichtige bewilligungspflichtige Bauvorhaben Bauvorhaben ist ist ein folgenden Beilagen ein Gesuch Gesuch mit mit folgenden Beilagen einzueinzureichen: reichen: a) Erläuternder Erlfiuternder Bericht Bericht samt a) samt Baubeschrieb Baubeschrieb und der und Zweckangabe Zweckangabe (Formular (Formular der Gemeinde) Gemeinde);; b) Grundmit Grund1:1000 mit Mat. 1¦1000 Situationsplan Mat. b) Situationsplan stücksgrenzen stficksgrenzen und und Lage Lage sämtlicher sfimtlicher NachNachbargebéude. Lage bargebäude. jektíerten NeuLage der der pro projektierten Neubzw. bzw. Umbauten Umbauten mit mit GebäudeGebaude- und und GrenzabGrenzab4 standsmassen V Neubauten. bei Neubauten. standsmassen bei Ferner einzutragen: sind einzutragen: Ferner sind Abwasserleitung bis - Abwasserleitung bis zum zum Anschluss Anschluss an an die öffentliche affentliche Kanalisation die Kanalisation mit mit AnAngabe des des Leitungsquerschnittes gabe Leitungsquerschnittes und und des Gefélles; des Gefälles; Wasserversorgung; - Wasserversorgung; - BauBau— und und Strassenlinienı Strassenlinien; - die die Zufahrt Zufahrt und und die die Abstellplätze Abstellplfitze für fflr Motorfahrzeuge; Motorfahrzeuge; 1.
-
3
-
ı
l I
1
1
i
:
I
- 36
1 I
~_I
I I
ı
v
I
1
ı• ı
C) Grundrisse Grundrisse aller e) aller ~Stockwerke Stockwerke inklusive inklusive
KellerKeller— und und Dachgeschosse, Dachgeschosse, die die QuerQuerschnitte schnitte des des Gebäudes Gebfiudes sowie sowie alle alle FassaFassadenpléne im 1m Mst. Mst. 1:100 denpläne 1:100 oder oder l:50; 1:50; d) d) Die Die besonderen besonderen Unterlagen Unterlagen gemäss geméss FeuerFeuerpolizeiverordnung. polizeiverordnung. Es Es soll 5011 ersichtlich ersichtlich sein: sein:
- die Mauerstärken, Stockwerkhöhen, - die Mauerstérken, Stockwerkhfihen,
Fenstermasse, Dachkonstruktion, Fenstermasse, Dachkonstruktion, FeuerFeuereinrichtungen sowie einrichtungen sowie alle alle übrigen ubrigen Masse Masse
|
und Angaben, und Angqben, welche welche zur zur Prüfung Prufung des des Projektes, namentlich Projektes, namentlich auch auch hinsichthinsicht— lich der lich der Festigkeit Festigkeit und und Konstruktionen Konstruktionen notwendig notwendig sind; Bind; — der der Verlauf Verlauf des des gewachsenen geWachsenen und und gege— Terrains samt Höhenlage der sta1teten stalteten'Terrains samt Hfihenlage der . Erschliessungsstrasse Ersdhliessungsstrasse (Niveaulinie) (Niveaulinie); - die die Berechnung Berechnung des des Ausnützungsmasses. Ausnutzungsmasses.
-
-
šš
›P'X ¬
FUr Baugesuche Für Baugesuche im 1m Sinne Sinne von von Art. Art. Bg l1t. lit. bb -1p„können -1p‘k6nnen die die Planunterlagen Planunterlagen iM im EinverEinverständnis standnis mit mit der der Baubehörde Baubehdrde reduziert reduziert werwerden. den.
Sämtliche Sfimtliche Unterlagen Unterlagen sind Bind vom vom Bauherrn Bauherrn und und
Architekten Architekten unterzeichnet unterzeichnet in in dreifacher dreifacher
Ausffihrung einzureichen. Ausführung Veränderungen einzureichen. Bei Bei Verfinderungen an bestehenden an bestehenden Bauten Bauten soll soll aus aus den den Plänen Plfinen der Zustand der Zustand der der Bauteile Bauteile vor vor Und und nach nach dem dem
Umbau durch durch Farben Umbau Férben ersichtlich ersichtlich sein sein (alter (alter Bestand: grau Bestand: grau und und schwarz, schwarz, Abbruch: Abbruch: gelb, gelb, neue Bauteile: neue Bauteile: rot). rot). Die Baubehörde Bafibehfirde kann kann weitere weitere Unterlagen, Unterlagen, 2. Die wie z.B. z.B. statische statische Berechnungen, Berechnungen, Angaben Angaben wie fiber Baumaterialien Baumaterialien und über und Fassadenfarbe, Fassadenfarbe,
+
-
37
_
Q
einen Ueberbauungsplan einen für das Ueberbauungsplan fur das gesamte gesamte Grundstück, Grundstfick, ein ein Modell Modell uèw. ubw. verlangen, verlangen, soso— Weit Weit sie sie dies dies zur zur Beurteilung Beurteilung des des BaugesuBaugesu-
ches benfitigt. ches benötigt.
66
Art. 66
Art.
Baugespann Baugespann
1. 1. Für FUr alle alle bewilligungspflichtigen bewilligungspflichtigen Bauvor~ Bauvorm haben über dem haben uber dem gewachsenen gewachsenen Boden Boden und und für ffir
bewilligungspflichtige Terruinveränderunbewilligungspflichtige Terrainverfinderun—
gen gen ist ist gleichzeitig gleichzeitig mit mit der der Baueingabe Baueingabe die dem die aus dem aufzustellen, aus ein Baugespann aufzustellen, ein Baugespann
künftige kfinftige Lage Lage und und Gestalt Gestalt der der Baute, Baute, die die Höhe Hfihe des des untersten untersten Vollgeschosses Vollgeschosses (OK) (OK) oder oder die die Terrainveränderung Terrainverfinderung hervorgeht. hervorgeht. 2. Ein Ein Baugespann Baugespann darf 2. darf ohne ohne Zustimmung Zustimmung der der Baubehfirde nicht nicht vor Baubehörde vor der der rechtskräftigen rechtskréftigen Erledigung des Erledigung des Baugesuches Baugesuches beseitigt beseitigt werwer-
den. den.
Art. 67
Art. 67
Publikation und Publikation und Einsprachen Einsprachen
Die öffentlich aufgelegt Die Baugesuche Baugesuche werden werden 6ffentlich aufgelegt und und an an den den Anschlagstellen Anschlagstellen sowie Bowie im im BezirknBezirknamtsblatt amtsblatt veröffentlicht. verdffentlicht. Wenn Wenn die die geplanten geplanten
Bauarbeiten Bauarbeiten keine keine äusserlich fiusserlich wahrnehmbaren wahrnehmbaren Veränderungen Verénderungen des des Gebäudes Gebfiudes oder oder seiner seiner ZweckZweokbestimmung bestimmung mit mit sich sich bringen, bringen, ist ist die die Profi« Profi» lierung lierung und und Publikation Publikation nicht nicht erforderlich. erforderlich. Binnen Binnen 20 20 Tagen Tagen seit seit der der Publikation Publikation können kfinnen bei bei der der Baubehörde Baubehfirde Einsprachen Einsprachen öffentlich6ffentlichrechtlicher rechtlicher Natur Natur eingereicht eingereicht werden. werden. Zur Zur Einsprache Einsprache ist ist berechtigt, berechtigt, wer wer ein ein unmitunmit— telbáres, telbdres, durch durch das das öffentliche affentliche Recht Recht gegeschütztes schfitztes Interesse Interesse hat, hat, sich sich dem dem Bauvorhaben Bauvorhaben
i
r
.ı*
1
ıı
38
ııı
ı
zu zu widersetzen. wideraetzen.
1
und Gesuchssteller und Der dem Gesuchssteller ist dem Baubéscheid ist Der Baubescheid
erzu e rallfälligen schriftlich zu Einsprechern schriftlich allffilligen Einsprecheı-n 6ffnen. öffnen.
Privatrechtliche Privatrechtliche Einsprachen Einsprachen werden werden auf auf den den Zlvilweg verwiesen. Zivilweg verwiesen.
u
t . ~ 68 Ar Art.‘68
Baubewilligung Baubewilligung\
Die Baubehörde Baubeharde behandelt Die behandelt Baugesuche Baugesuche in in der der
Regel Regel innert innert 4 4 Wochen Wochen naCh néCh Ablauf Ablauf der der EinEin-
spraohefrist. Sprachefrist. Der Der Baubescheid Baubescheid wird wird dem dem BauBau-
ı
herrn und herrn und allfälligen allfélligen Einsprechern Einsprechern schriftschrift-
lich lich bekanntgegeben. bekanntgegeben. 69 Art.,
Art. 69 Geltungsdauer
Geltungsdauer
s
ging erlischt, 1. Die Die Baubewill Baubewilligung erlischt, wenn wenn mit mit den den .1nnert einem Bauarbeiten Bauarbeiten nlcht nicht»innert einem Jahr Jahr seit seit t der Rechtskraft Rechtskraft der Bewilligung BeWilligung begonnen begonnen wird. wird. 1.
Die Baubehörde 2. Die Baubehfirde kann kann die die Gültigkeit Gfiltigkeit der der Baubewilligung Baubewilligung verlängern, verlfingern, wenn wenn der dex GeGe-
suohssteller suchssteller wichtige wichtige Gründe Grflnde geltend geltend mama-
chen kann. chen kann.
3. Baube— die Baubekann die Bauten kann unvollendeten Bauten Bei unvollendeten 3. Bei hörde hfirde angemessene angemessene Fristen Fristen für fur die die FertigFertig— Stellung Bausichtbaren Bauaussen sichtbaren von Russen der von ste;1ung der
-
teiIe festlegen. festlegen. teile
70 Art.
Art. 70 Baubeginn
Baubeginn und und -ausführung -ausfflhrung
ı
'ı
Vor Erteilung Erteilung der 1. Vor 1. der Baubewilligung Baubewilligung darf dérf mit mit
Ausnahmsdem dem Bau Bau nicht nicht begonnen begonnen 'werden. Werden° Ausnahms-
weise weise kann kann die die Baubehörde Baubehfirde dem dem GesuchsstelGesuchsstel—
ler ler gestatten gestatten auf auf eigene eigene Verantwortung Verantwortung mit mit
1
39
so— beginnen, sozu beginnen, vorher zu schon vorher den Arbeiten den Arbeiten schon Einspraauf Einspraschriffilich auf Nachbarn schriftlich die Nachbarn fern fern die che che verzichtet verzichtet haben. haben.
der Schutze der 2. Bei zum Schutze sind zum Bauausffihrung sind der Bauausführung Bei der Arbeiter, Strassenbe— der Strassenbaund der Anwohner und der Anwohner Arbeiter, der nfitzer erforderliche erforderliche Massnahmen Massnahmen zu zu treftrefnützer Vor— den Vornach den sind nach fen. Die Baugerfiste sind Die Baugerüste fen. schriften erstellen. zu erstellen. SUVA zu der SUVA schriften der
ı |
1
Art. 71
Art. 71
nieıaepfıicht Meldepflicht
und und Baukontrolle Baukontrolle
ı
Baubeder Baubeverpflichtet, der ist verpfllchtet„ Bauherr ist 1. Der Der Bauherr 1.
hörde melden: zu melden: Baustadien zu folgende Baustadien hfirde folgende a) a) Fertigstellung Fertigstellung des des Sohnurgerüstes; Schnurgerflstes; b) Anschluss an b) Anschluss an die die Wasserversorgung Wasserversorgung vor vor dem Grabens; des Grabens; Eindecken des dem Eindecken c) Anschluss Anschluss an die Kanalisation c) an die Kanalisation vor vor dem dem
|
Eindecken Grabens; des Grabens; Eindecken des
d) d) Fertigstellung Fertigstellung feuerpolizeilioh feuerpolizeilich bewilbewil— ligungspflichtiger ligungspflichtiger Anlagen, Anlagen, bevor bevor sie sie in Betrieb in Betrieb genommen genommen werden. werden.
I
Die Die von von der der Baubehörde Baubehfirde bestimmte bestimmte AufsichtsAufsichts— person prüft person prflft die die Bauten Bauten nach nach Empfang Empfang der der Anzeigea Anzeigen 2. Durch Durch die die Erteilung Erteilung der der Baubewilligung Baubewilligung und und Ausübung Ausfibung der der Kontrolle Kontrolle übernimmt fibernimmt die die BauBaum behörde für Konstruktion, behdrde keine keine Haftung Haftung fur Konstruktion,
Festigkeit, Festigkeit, Sicherheit Sicherheit des des Baustandortes, Baustandortes. Materialeignung Materialeignung user. usw.
Art. 72
Art. 72 Gebühren
Gebfihren
Fur die die Beurteilung Beurteilung von Für vdn Bauvorhaben Bauvorhaben sind sind GeGe— bühren GemeindeVersammlung der GemeindeVersammlung von der dem von geméss dem bfihren gemäss erlassenen erlabsenen Reglement Reglement zu zu entrichten. entrichten.
4
I
4
- 40 I
1
l
72 Art.
Art. 73 Uebertretungen
Uebertretungen
.
Vorsétzliche oder Oder fahrlässige fahrlfissige UebertreUebertre1. 1. Vorsätzliche tungen Baugesetzes dieses BaugesetzeS Vorschriften dieses der Vorschriften tungen der Auflaund erlassenen Aufladarauf erlassenen gestutzt darauf der gestützt und der gen und find Bedingungen Bedingungen durch durch den gen den Bauherrn Bauherrng den PrOjektverfasser, Prbjektverfasser, den den den Bauleiter Bauleiter oder oder
mit Unternehmer Baubehorde mit der Baubehörde von der werden von Unternehmer werden Ge— ` Busse Bei Gebestraft. Bei 20'OOO.-- bestraft. H. 20'0O0.-bis s. Busse bis winnsucht das an das nicht an Baubehorde nicht die Baubehörde ist die winnsucht ist Hochstmass der Höchstmass der Busse Busse gebunden. gebunden.
juristi— eine juristi2. Ist durch elne Widerhandlung durch die Widerhandlung Ist die KommanOder Kommensche eine Kollektiv— Oder Person, e1ne,Ko11ektivache Person, ditgesellschaft oder ditgesellschaft oder eine eine PersonengeSamtPersonengeéamt— heit ohne heit ohne Rechtspersönlichkeit Rechtspersonlichkeit begangen begangen worden, worden, so so sind sind die die Strafmassnahmen Strafmassnahmen auf auf Na? deren in die anwendbar, Personen die die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt gehandélt haben haben oder oder hätten batten handeln handeln men sollen. die haftet die Kosten haftet und Kosten Bussen und Fur Bussen sollen. Für juristische Person, Person, die juristische die Gesellschaft Gesellschaft oder oder die die Personengesamtheit Personengesamtheit solidarisch. solidarisch.
3. Die Verpflichtung; Verpflichtung, widerrechtlich widerrechtlioh erstellerstell— 3. Die die zu beseitigen, die te Banteile zu-beseitigen, oder Bauteile Bauten Oder te Bauten erforderlichen erforderlichen Aenderungen Aénderungen vorzunehmen vorzunehmen oder Uebelstfinden von Uebelständen Beseitigung von zur Beseitigung die zur oder die nötigen notigen Massnahmen Massnahmen zu zu treffen, treffen, wird wird durch durch die Busse Busse nicht die nicht aufgehoben. aufgehoben.
Art.
Art. 74 74
Rnchtsmittel Rechtsmittel
Sämtliche Bauder BauVerffigungen der und Verfügungen Entscheide und Sfimtliche Entscheide behorde können konnen innert innert 20 20 Tagen Tagen seit seit der der MitMitbehörde teilung an an das das Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht des des Kantons Kantons teilung mit sind mit Sie sind werden. .Sie weitergezogen werden. Graubünden Graubfinden weitergezogen zu Rechtsmittelbelehrung zu entsprechenden Rechtsmittelbelehrung einer einer entsprechenden versehen. versehen. 4
a l
I
'ıı l I
I
ııı
41
3
Art.
Art. 75 75
Das durch Annahme durch seiner Annahme nach seiner tritt nach Baugesetz tritt Das Baugesetz
treten Inkraf Inkrafttreten
die die Gemeindeversammlung Gemeindeversammlung und und mit mit der der GenehmiGenehmi—
raft. gung gung durch durch die die 'Regierung in in K Kraft.
jenem Zeitpunkt Alle Alle in in jenem Zeitpunkt von von der der Baubehörde Baubehfirde
noch nicht noch nicht erledigten erledigten Baugesuche Baugesuche sind sind nach nach
diesem :Baugesetz diesem Baugesetz zu zu beurteilen. beurteilen.
Von Von der der Gemeindeversammlung Gemeindeversammlung genehmigt genehmigt:
m iiıíà"
Namens der ‘Namena der Gemeindeversammlung Gemeindeyergamnlung g; .
1974 » --5. Sei. 832.1974 " J.
Der Prielsident: 1&2” 6?.53/{9 Der Präsident
Der A.ktuar¦
,
K
Von Von der der Regierung Regierung genehmigt genehmigt:
M-
im
Wu}
Numcns du' Nııımırıs; dc.“ Hßgiíf ¦'1_¦Ng Fiegizsmng Duf . ’ Dul’ Karızleidirektor: Kanzleidirektor
Der Der Präsident: Pr'asldent:
Vlell Dr. Vlell Dr.
Dr. Cavlezel
~-= *pp*Ex " `- F :: ~.:.- O 1 ..=¬1"›„ f~¬? -μ -a á ›;,: 1. _4„2il *=,.:
.§±8¬i\'åí* .ıl*I
l
'c
w
J*
ä
r
.v'
.
i
* „.~* <5 .'
>23
ı:.í.;å'::\. ' 4'-FI
w r p . 'T-
„Ra *ê3 *š,„.-„¶
ÜRuXÄV * *
Von der Von der Regierung Regierung g(›:-rıaI'1ı'nigt go;- 253'3migt gemäss geméss BE?SChliJ$åEi Beschluss vom v03f3128~ I r. des {A 813.3 zu» 4.2: 8¢3
.-/
+
I
I
i
_____ _J
11
1
Gemeinde 'Mutten Gemeinde
Zone’nplan Zonenplanauszug auszug
íí â D 2
μ :± ±
al' in: .E
ı
' Land Landwirts wir chaf tszone chaftszbn
F F
— Freıhaltezone Freihaltezone
Illlllllifi. DD2 šlllllllššä
I IIIIJU I
wz [mm W2
x
e Geschosse Dorfzfine. 2zGeschoss - Oorfıone. ZGeschosse Wohnzone, 2Geschosse - Wohnzone.
2.Et'appe 26., 2.Etappe Wohnzone. 2G., w2 EE -- Wohrııone. E W a
ı I
ı
.L• ı
ı
ı
*
ı
ı
Ü
L L
tszone Landwirtschaftszone ' Landwlrtschaf
*1 › <
Gemeindeversammlung Von der Gemeindeversammlung Von der abgeändert abge‘a’nderr
i
I
3'
Wald
.~:¦S:›:-.- ll
ı
ı.
Ue.G -— Uebriges U Ueb'riges Gemeındegebiet Gemeindegebiet
fi\¦'¦<%\ 1
'.i{.t'..tén
W Wohnzone. 2 G., 2.Etappe W2 E E -— Wohnzone, 26., 2.Etappe
E
1
- Dorfzone. Geschosse Dorfzone. 2 ZGeschoss e
mm W2 W — Wohnzone. Wohnzone, 2Geschosse 2Geschosse IHIIIIIIÜ E
F
Mst. 1:10 M s 1 1 0 000 0
'Ob‘érmuiten‘;
\
AMTSREGISTRATUR AMT FUR RAUMPLANLJNG ,2 i
ORTSPLANUNG
REVISION
M U T T E N
Aenderungen des Baugesetzes der Gemeinde Mutten vom 5.
W2/W2
DZ
kleiner Grenzabstand min.
4.0
grosser Grenzabstand min.
6.0
Gebéudelénge max.
20.0
6.0 4.0
6.0
B
7.0
12.0
B
Gebéudehéhe max.
E
2
E
2
Zahl der Vollgeschosse
E
B
Zone
B
der
Grundmasse
B
Tabelle
5
B
Art.
September 1974
Ausnfitzungsziffer:
a11e Dorfzonen W2
Mutten
0.3
W2
Spina
0.25 0.15
Gewerbebonus
Art.
WZ—Wohnzone 2
Geschosse
4:
4. In der Wohnzohe W2 Spina ist vor Baubeginn
das Quartier- und Gestaltungsplanverfahren geméss den Abschnitten III und IV dieses Gesetzes durchzuffihren.
31
Neuer Absatz
2.
2:
Ein besonderes Gesetz regelt die Erschliessung und deren Finanzierung.
Art. Waldabstand
7
Neuer Absatz
Art.
Erschliessung
0.45
39
Absatz
2 wird gestrichen.
(Wortlaut:
Gegenfiber dem
im Zonenplan besonders bezeichneten Wald ist ein Abstand von wenigstens 10 m einzuhalten).
VI.
ERSCHLIESSUNGSPLAN UND - ANLAGEN
Art.
Genreller Erschliessungs— plan
(neuer Titel)
51
1.
Der generelle Erschliessungsplan bildet die Grundlage ffir die Erschliessung und ffir den Erlass von Baulinien und Quartierplénen. Er fasst den Strassen- und den Versorgungsplan zusammen.
2.
Der Strassenplan bezeichnet die ffir den Verkehr und die Erschliessung des Baugebietes erforderlichen Strassen nach ihren zukfinftigen Funktionen, sowie die wichtigsten Fusswege.
3.
Der Versorgungsplan enthélt generelle Angaben fiber die Linienffihrung der Kanéle und Leitungen sowie fiber die Standorte wichtiger Bauten ffir die Versorgung.
4.
Berfihrt ein vorschriftsgeméss angemeldetes Bauvorhaben den Bereich einer Erschliessung geméss Erschliessungsplan, stellt die Baubehérde das Baugesuch
ffir 6
und leitet unverzfiglich
zurfick
Monate
das Verfahren zur Festlegung der Bau-, oder Gestaltungslinien ein.
Art.
Niveau-
52
Wird aufgehoben.
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 18.
Februar 1983
2 , , ”10/ {/7” [5/14
/
Der Gemeindeprésident:
’78
// .
sxflo
Der Gemeindeschreiber:
/
Von der Regierung genehmigt geméss Beschluss vom 6. Namens der Regierung
Der President:
a
O$mmq
i. V.
.
Februar 84Nr.288
g7,.%\
/
Der Kanzieischreiber: Der Kanzleidirektor:
7
(jd?%%9
m Lic. iur. C. Riesen
R ııı
AMTSREGISTRATU
AMT FÜR RAUMPL
ANUNG
AMT AM S S REG REG IST E R RAT ATU UR R
A AMTFWF I' Ur-fRRA P~ıLJı\4 UMP 'DLAN _A NU UN A
IMu‘ ---ı.
Gemeinde GemeMde 7431 Mutten 7431Mufien
'*°--~---›„«.-.-
1991 Jan. 1991 Mutten 18. Jan. Mutten,› 18.
ENTNURF DER DER TE TEILREVISION ENTWURF LREV ISION DES DES BAUGESETZES BAUGESETZES
Art. Ar t. 88 aa
r
FGrderung Erstwohnungsbau Erstwohnungsbau // Einschränkung Einschrénkung Zweit Zweit— Förderung wohnungsbau Wohnungsbau
ıı
in w2 in Nohnzone N2 der Wohnzone in der Nohnraum in neuem Wohnraum von neuem Schaffung von der Schaffung Bei der Bei mindestens Nohnraum mindestens pro Wohnraum und pro Parzelle und pro Parzelle ist pro Untermutten ist Untermutten Erstwohnungs— sogenannter Erstwohnungsals sogenannter Bruttogeschossfléche als der Bruttogeschossfläche 60% der 60% Zweitals Zweitdarf Rest darf als der Rest stellen; der zu stellen, Vernung zu zur Verfügung anteil zur anteil nur welche Bauten, Bei werden. beansprucht werden. Bei Bauten, welche nur wohnungsanteil beansprucht wohnungsanteil auszuErstwohnung auszuals Erstwohnung diese als ist diese aufweisen, ist Wohnung aufweisen, eine Wohnung eine Ueber— und UeberParzelle und pro Parzelle gestalten. Erstwohnungsanteil pro Der Erstwohnungsanteil gestalten. Der vorhanden Bruttogeschossfléche vorhanden soviel Bruttogeschossfläche sofern soviel bauung muss, sofern bauung muss, Bruttogeschossfléche einer Bruttogeschossfläche mit einer Wohnung mit eine Wohnung mindestens eine ist, mindestens ist, einer als einer mehr als mit mehr GrundeigentUmer mit FUr Grundeigentümer aufweisen. Für m2 aufweisen. 80 m2 von 80 von be— die konnen d Quartierplangebiet gleichen Quar im gleichen Parzelle im Parzelle tierplangebiet können i e beErstwohnungs— des ErstwohnungsErrechnung des zur Errechnung GrundstUcke zur treffenden Grundstücke treffenden einer auf einer nur auf auch nur 60% auch die 60% und die zusammengefasst anteiles esst und anteiles zusammengef spatestens Bau deren sofern werden, sofern deren Bau spätestens realisiert werden, Parzelle realisier Parzelle und fertiggebegonnen und Zweitwohnungen begonnen den Zweitwohnungen mit den gleichzeitig er tiggegleichzeitig mit stellt stellt wird. wird.
mit Ortsansassigen von Or die von solche, die gelten solche, Erstwohnungen gelten A15 Erstwohnungen Als tsansässigen mit standig Gemeinde ständig der Gemeinde in der Erststeuersitz in und Erststeuersitz Erstwohnsitz und festem Erstwohnsitz festem Mieter oder Mieter EigentUmer oder kann Eigentümer Ortsanséssige Der Or werden. Der bewohnt werden. bewohnt tsansässige kann Erstwohnungen den Erstwohnungen zu den nicht zu alle nicht sind alle Zweitwohnungen sind sein. Zweitwohnungen sein. gast— in gastHohneinheiten in von Wohneinheiten Ausnahme von mit Ausnahme Wohnungen mit zählende zéhlende Wohnungen Er: der Er† bei der Diese ffallen Betrieben. Diese genutzten Betrieben. gewerblich genutzten gewerblich allen bei Betracht. ausser Betracht. Erstwohnungen ausser fUr Erstwohnungen Verhéltnisses für des Verhältnisses rechnung des rechnung
und BemUhungen und entsprechender Bemühungen trotz entsprechender dass trotz ist, dass belegt ist, Sofern belegt Sofern be— nach EErstwohnungen Nachfrage nach keine Nachfrage Preise keine angemessener r w o h n u n g e n beangemessener Preise steht, kann kann der der Gemeindevorstand Gemeindevorstand für fUr EErstwohnungen ausnahms— steht, r w o h n u n g e n ausnahmsbetreffenden der betreffenden Ueberlassung der die Ueberlassung beschrankt die zeitlich beschränkt weise zeitlich weise aber langstens aber bewilligen, längstens Zweitwohnungen bewilligen, als Zweitwohnungen Réumlichkeiten als Räumlichkeiten 1m sich im welche sich solche, welche sind solche, Preise sind Angemessene Preise Monate. Angemessene 36 Monate. fUr 36 für Rahmen der der er ortsUblichen Dauermieten bewegen. Rahmen tsüblichen Dauer mieten bewegen.
/
..
¬.v. =~
Gemeinde Gemeinde 7431 Mutten‘ 7431 Mutten`
A rt. bb
Art. 8 -2-
Verfahren V r ehren
1m Rahmen Rahmen d des B Baubewilligungsverfahrens Im aubewill a h r e n s hhat d esuchstell der G Gesuchsteller Erst— allfallige ddie E s t - ssowie a l l ä l l e Zweitwohnungen Zweitwohnungen iin den den B Baugesuchspplanen l ä n e n sspeziell p e z i e l l zu ennzeichnen. A un Zuteilung der Z Aenderungen iin d zu kkennzeicnnen. dder er E r s t b z w . Zweitwohnungen s i n d z u z u l a s s e n , j e d o c h b e Erst— bzw. Zweitwohnungen sind zuzulassen, jedoch bew ill ngspflichtig. willigungspflichtig.
gleichGesuchsteller der G hat d t dder E i des esuchstell g l Baugesuches h Mi des Baugesuches Eingabe Mit Erstwohnungsanzzeitig i den a ffUr ü r ddie E i u n g ddes E rst ohnungsan Einhaltung Nachweis den N tteiles e bbeizubringen. eizubringen.
Erstwohnungen D ung d r ssowie gge— evon E Zweckbestimmung von der Zweckbestinınıung Sicherung Die S ent— gestUtzt w er l ch g utzt Räumen rfolgt g s t ü t z t aauf eeine e nterfolgt Raumen e genUtzten werblich Anmerkung mittels ssprechende V e r f ü g u n g des enı m itt l Anmerkung Gemeindevorstandes des G Vernung Baugesuchsstellers. zulasten gehen z im r D i K o gehen e n ddes B augesuchsstell Kosten Die Grundbuch. 1m G
Art. 8 A
ı ^ t . 8 CC
Baubehdrde Kontrolle, K o n t r o l l e ı Baubehörde
welchem kklar D ühr eein N utz ngskat aaus welchem l hher— erNutzungskataster, Gemeinde ffUhrt Die Gemeinde
vvorgeht, rgeht,
Erst— Liegenschaften welchen L w o h n u n g e n iin w i enschaf e aals E stNohnungen welche W
Ver— Paralell wohnungen l hhaben. P a r a l l ddazu ffUhrt ühr ssie eein V ergelten wohnungen zzu g Verzeichnisse Beide NohnungsbenUtzer. zzeichnis dder bbetreffenden etr f en W otfnungsbenü B e V r se bringen. zu b Stand zu den nneuesten S ssind llaufend nnachzufdhren ü und und aauf den
Einhaltung Kontrollen K ontr l üfiber ddie E i u dder Gemeindevorstand Der G Der e ei ffUhrt ühr E r ungsantei ddurch. Erstwohnungsanteile
m
GEMEINDEVORSfAN MUTTEN GEMEINDEVORSTAND MUTTEN
Der Gemeindebräsident Der GemeindeTrésident: a“ _:_.._._\|
Von der Von der Gemeindeversammlung Gemeindeversammlung am 9 9 1 beschlossen am 115. März Mérz 11991 beschlossen
.v W“,›
1
L?
.
I
1
//\//\//\x V a g /A]K \§ vl \I
Der"Gemeindeschreibe Der Gemelndeschrelbér: ı .1
-
,
,
" ‘ E /w ge ‘v. CC
\,_
v
.
L ‘5
I.
1
..
geméss Von genehmigt genehmigt gemäss Regie der Regierung Von der 91 Nr. Nr. 22066 vom 99 .77 .91 Beschluss Beschluss vom Der Brásident: DerP
(1/,
Regieru arnens der der Regierung ‘amens
a - › ' M%‘ a " J. J. Caiuori Caiuori
ı
Der Kanzleidirektor: Der Kanzleidirektorz
(«WV
Dr.Riesen Dr. n
ı
0
r
I AMTSREGISTRATUR AMTSREGISTRATUR AMT FUR EMT FUR RAUMPLAN PLANUNG
|
I g
\lr‘l
1.x:
Gemeinde Gemeinde 7431 Mutten Mutten 7431
I
7.4.1993 Mutten, 7.4.1993 Motten,
NF* š= =¬ ._5'§ CJ
111,1
.I
U
5--°: < 2 er N :.Um c (n
Art. 2 q
--LLI--.JLL * g
‘11;
(-31, g1huaa
when ___. cc^tricben neu neu
1§1_1l1_'«:1
cd
<l -_§
=¬
'C\I
a d )
(\f/1'111111 In,
WZE —- Wohnzone Etappe WZE Wohnzone y, 2 2 Geschosse, Geschosse, 2. 2. Etappe W3 W3 ~ Wohnzone, Wohnzone, 3 3 Geschosse Geschosse
2
A. Bauzonen Bauzonen A.
m m (=›<m
cı2¬z < O1 1-Mm na o 3 w N es (UI Q) 1A
Ar t. 2: Art. 2:
D
Cu i =- *"Ü [1111}11
Teilrevision des dos Baugeserzes Baugesetzes Teilrevision
ShullHllx“
CO.
L11 Ii 11$1I1x1|13’1,|111111I11:,1 ’11‘1111 ANN FUH HAUN‘H’I ANUNG (RH/MJBI lNl ‘JFN
0)
". Q)
.11411121
11L:
Luv)
("IIIIJ
#;©°' On)
W3 W3
LWZ LWZ
Ü
UeG UeG
3
Zahl der der Vollgeschosse Vollgeschosse Zahl
10 m 10 m
Gebäudehöhe max. Gebdudehdhe max.
4.0 m 4.0 m
min. Grenzabstand min. kleiner Grenzabstand kleiner min. Grenzabstand min. grosser Grenzabstand grosser
m 6.0 m 6.0
20.0 mm 20.0
Gebäudelänge max. Gebéudelénge max. Ausnfitzungsziffer: Ausnützungsziffer:
W3 Mutten Mutten W3
III (ES) III Fmpfindlichkeitssrufe (ES) Empfindlichkeitsstufe gemäss Lérmschutzgeméss Lärmschutz-
II II
0.6 0.6 II II
III III
III III
verordnung des des Bundes verordnung Bundes
Ar t. 7: 7:' Art.
I
Wohnzonen Wohnzonerı
Ziff. Ziff. 4: 4:
m
1
< ıš_ m 1.)
wz W2
1(1) 1111
n!-o2
#H
D2 D2
Zone Zone
-)1
NıN._ C
Art. 5: Ar t. 5:
gesrrichen wird gestrichen wird
/
Gemeinde Gemeinde 7431 Mutten 7431 Mutten
Seite 22 S 't 81 e
Art. 19
: A 19:
Ziff. Z i . 22.
Art. Ar t 2 28:
zusétzlichcr Satz: zusätzlicher Satz: Danach werden werden die die bereinigten bereinigten Planunterlagen Danach Planunterlagen dem GrundbUchamt GrundbUchamt zur dem zur grundbuchlichen grundbuchlichen Behandlung Behandlung unterbreitet, bevor bevor sie sie ö 6ffentlich unterbreitet, c h aufgelegt aufgelegt werde werden. \
Z i . 33. Ziff.
n neu:'
.
Die Kostenanteile Kostenanteile werden werden mit mit der Die tigstellung der Fer Fertigstellung der ä g der Erschliessungsablagen Erschliessungsablagen zur zur Bezahlung Bezahlung fféllig. Die Baubehörde Baubehdrde kann kann jedoch Die jedoch ~die tierpla die Quar Quartierplanbezu Bauausffihrung zu der Bauausführung wéhrend der bereits während teiligten bereits teiligten Akontozahlungen v verpflichten. In Rechnung Rechnung gege— Akontozahlungen c h t e n In stellte Kostenanteile sind sind innen innert 60 60 Tagen Tagen zu zu s e Kostenanteile bezahlen. Bei Bei verspäteter verspéteter Zahlung Zahlung wird wird ein ein bezahlen. Verzugszins in in der der Höhe te des des Zinssatzes Zinssatzes der der Verzugszins zu— Hypotheken zu2. Hypotheken fUr 2 Kantonalbank für GraubUndner Kantonalbank Graubündner zfiglich 1/2 1/2 z Z berechnet. berechnet. züglich
Ar t 3 Art. 32: Ziff. Z i . 22.
neuer erster neuer erster Satz Satz Pro Haus Haus sollte sollte nur nur eine eine Aussenantenne Aussenantenne in in jener Pro jener einwandeinen einwanddie einen werden, die Grasse angobracht werden, Grésse angebracht freien Empfang freien Empfang gewährleistet gewéhrleistet.
.
Art. Ar t 3 35:
Ziff. Z i . 44. 4
neuer letzter neuer letzter Satz Satz In In solchen solchen Fällen Fallen sollen sollen Erker Erker nicht nicht mehr mehr als als 1/5 l 22/3 / der einer Langc einer der Länge a]s mehr a nicht mehr Balkone nicht und Balkone 1/5 und Gebéudeseit Cebäudeseíte einnehmen. einnehmen.
/
Gemeinde Gemeinde
Seite Seite 33
7431 Mutten Mutten 7431
fift. 45:
Art. 45
:
Ziff. 1. l. Ziff.
Ausfahrten auf auf ausgebaute ausgebaute GemeindeGemeinde- und und PrivatPrivat— Ausfahrten strassen dürfen dUrfen von von der der Fahrbahngrenze Fahrbahngrenze aus aus gege— strassen von Gefélle von ein Gefälle m ein 4 m von 4 Ldnge von messen einer Länge auf einer messen auf hdchstens 10% und anschliessend ein solches von höchstens 10% und anschliessend ein solches von hbchstens 30% aufweisen. Bei nicht ausgebauten höchstens 30% aufweisen. Bei nicht ausgebauten Strassen ist ist dieses dieses Mass Mass von von der der künftigen kUnftigen FahrFahr* Strassen bahngrenze aus einzuhalten. einzuhalten. bahngrenze aus
Art. t. 48: Ar 48:
Ziff. 2. 2. Ziff.
neu: neu: mUssen Neubauten müssen in Neubauten Arbeitsréume in und Arbeitsräume Wohn- und Wohnaufweisen. m aufweisen. 2.2 m eine mindestens 2.2 von mindestens Hdhe von lichte Höhe eine lichte Davon ausgenommen ausgenommen sind sind Dachgeschosse. Dachgeschosse. Davon
Ziff. 3. 3. Ziff.
letzter Absatz: letzter Absatz:
Holzfachwerk Holzausffihrung, Holzfachwerk reiner Holzausführung, in reiner Bauten in Bauten Bauten und Bauten Materialien und oder brennbaren Materialien leicht brennbaren andern leicht Oder andern
in unverkleideter unverkleiderer Stahlkonstruktion Stahlkonstrukfion dürfen dUrfen höchstens hbchstens in drei Vollgeschosse aufweisen. Vollgeschosse aufweisen. drei Buchstabe m) Buchstabe m) Schaukésten, Firmenschilder, Schaukästen, Aussenreklamen und Firmenschilder, Aussenreklamen und
Sonnenund SonnenParabolantennen und Warenautomaten, Parabolantennen Warenautomaten,
kollektoren user.; kollektoren usw.;
(n
'
AIL §§§Z1ffer 2; i-{insichtlich des Begriffs
w
..- Q)
s
Situationsplan Mst. Mst. 1:l000 1:1000 oder Oder 1:500 1:500 ...... Situationsplan
/
RALJMPLA
GRAUBUNDEN
des
-28
:O cD m ø ı š =:
<ı›¬-< m
.C : - C N o C m D on o cn«-E J c:
I
im;
<u<í Go LA o
> C
.Go o > +-
FUR
Ueber Fassadenrenevaëienen Eassadenrenovationen und und Unterhaltsarbeiten, Unterhaltsarbeiten, Ueber die __#u ist die vepéndeLn, ist das äuooorliehe~Aussehen-verändern, die éée—éas—éusserlicherAussehen `> Baubehbrde zu Baubehörde zu orientieren. orientieren.
å
on
M</3:22 on u› :Co Z G) W m LU 'OO >C0. o C c c m z "Fassadenrenovation“ und
\
Ziff. 2. 2. Ziff.
a›
a› cu 'o
OrientierungsOrientierungspflichtige pflichtige BauBau— vorhaben vorhaben
Ziff. 1 ziff. l b) b)
' Ö E Q ›
E OU: *onE Eq›
Art. t. 63° Ar 63:
Art. t. 65: Ar 65:
Satzteils " die
ë
__
das éusser'lict‘ne Ausschen veréndem" 98111855 f7»\ BFh.3241voH|21124 93 nick ‘nPtJWéhrmgl
_Q)¦U)m
O)._
ı.. t
c
G)
o
3on
Q)
*2
Ä*<
u› m U)
AMl
Art. t 62: Ar 62:
3 μ ICO
z m EL 'om on (U
on
.
..
.
. .
.
. . . . .
. . ............ ..... .. .
Gemeinde Gemein 7431 7431 Mutten Mutten
Seite 4 Seite 4
Art. Ar t . 65: 65:
Ziff. Z i 1l ee)
Sémtliche Unterlagen Unterlagen als Sämtliche sowie als Energienachweis Energienach sowie fUr den den baulichen baulichen Zivilschutz Zivilschut für sind sind einzureichen einzureichen
Art. Ar t 667:
Abs. 11 Abs.
erster erster S Satz: Die Baugesuche Baugesuche werden Die werden öffentlich éffentlich aufgelegt aufgelegt sowie sowie im Bezirksamtsblatt Bezirksa im v ö ttlicht. licht. verdffen
I
T /7
Gémeindeversammlung bbeschlossen: der Gemeindeversammlung von der Juni 11993 von Am 118. Juni eschlossen Am .
p
.
D räsi nt Prdsident: Der P Aktuar: Der r: Der A
v]
7 I
f
J
a
J g
‘
pr
*
,A/ /
.n
'7 I'7
i
"\
3
.\ u.
ı
i
‘
/_>/‘
.
_\‘/-K‘l
¢:.C"7#TELEXVQ\_L
I
ı
Von Von der der Regi Reg‘erun erung gene genehmig hmigtt gem gen“:äss éss Besc hšus8s vom Beschfgcz vom2A.A 2A.Az.Q:s 2.Q3 Nr. Nr. sılu 51%l Dir Pro D rPfi
Nam Namens ns der der Reg Regierun rung
ent: ant ı
Da Maís8en
Der DerKan Kanzle meflfie idirekt HOV or:
--
W bl Dr.R . Rie lese sen '
AMTSREGISTRATUR ARWTFURIKAURAPLANLflfl3
Kanton Graubiinden
Gemeinde Mutten
Teilrevision von Art. 42 ,,Hofstattrecht“ des Baugesetzes
Von der Gemeindeversammlung/
beschlossen am:
w
14. Mai 1999
Der President:
Der Alauar;
QR
‘ [I
‘J
(Pg L‘FE E
Von der Regierung genehmigt am: 31 . August 19 9 9
geméss RB Nr.
Der Prasident:
1548
// {M
Der Kanzleidirektor:
S...
x
llllllllm‘"
Gemeinde
7431 Mutten
.. Mutten, 6. Marz 1999
Neue Fassung von Art. 42 ,,Hofstattrecht“ des Baugesetzes Wird ein Gebéude ganz oder teilweise abgebrochen oder zerstért, darf es binnen 3 Jahren
ohne Rucksicht auf die Vorschrifien des Baugesétzes im bisherigen Umfang wieder aufgebaut
werden.
'
Zweckanderungen sind insoweit zuléssig, als sie der in der betrefi‘enden Zone vorgeschn'ebenen Nutzung entsprechen.
Die Baubehérde kann Abweichungen vom bisherigen Grundn'ss oder Baukubus gestafien, wenn keine éffentlichen Interessen dagegensprechen und dadurch die Nachbargrundstflcke nicht unverhéiltnismfissig beeintréichtigt werden. In jedem Fall diirfen bei solchen
.,
Abweichungen die in der betreffenden Zone geltenden Vorschriften bezfiglich Gebéiudehéhe und Gebfiudelé’mge nicht fiberschritten werden.