Teilrevision Regionale Gewerbezone

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Andeer

Documento

Numero
14.350
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Andeer
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
22 apr 2014

Carta

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Testo

-

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

I" zr

II Governo del Cantone dei Grigioni

23. April 2014

22. April 2014

Protokoll Nr.

350

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Andeer beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 25. Oktober 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einielnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

-

Teilrevision Baugesetz (Art. 11)

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Teilrevision (Gewerbezone

„Runcs")

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Teilrevision (Gewerbezone

„Zugs")

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Teilrevision (Gewerbezone „Runcs")

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Teilrevision (Gewerbezone „Zups")

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Andeer unter anderem die folgenden weiteren Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom November 2013 gemäss Art. 47

-

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) samt Anhängen; sowie

Schreiben der Gemeinde vom 10. April 2014 samt Baulandverfügbarkeitsnach-

weise in Form von Kaufrechtsverträgen zugunsten der Gemeinde Andeer.

Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglich-

keitsbericht (Voruntersuchung) „Erweiterung Kieswerk Andeer" mit Beilagen betref

fend „Eingabedaten Immissionsberechnung" (Anhang 1), „Details Schallausbreitung"

(Anhang 2), „Resultate Beurteilungspegel" (Anhang 3) und »Entwurf Pflichtenheft

Umweltbaubegleitung" (Anhang 4) der Bürogemeinschaft Ingenieur- und Planungs-

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büro Hartmann & Monsch AG, Parpan, und Franziska Knüsel, Landschaftsplanung,

Muldain vom 19. Dezember 2013.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 16. August 2013 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom

25. Oktober 2013 gemäss Art: 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau-

bünden (KRG) erfolgte am 19. Dezember 2013. Es ging frist- und formgerecht eine

Beschwerde ein, welche zufolge Rückzugs abgeschrieben werden kann. Gestützt auf

Art. 104 Abs. 2 KRG reichten die Pro Natura Graubünden sowie WWF Graubünden

am 18. Februar 2014 (Poststempel) eine gemeinsame Stellungnahme (datiert vom 13. Februar 2014) ein.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Andeer um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Andeer bildet im Wesentlichen die Erweiterung der bestehenden, rund 4116 m2 grossen Gewerbezone ,,Runcs" um rund 16 507 m2 auf den Parzellen Nr. 972, 975 und

979 sowie die Erweiterung der bestehenden, rund 4976 m2 grossen Gewerbezone

„Zups" um rund 3899 m2 auf der Parzelle Nr. 2115. Für die Gewerbezonen „Runcs" und „Zups" wurde eine breit angelegte Standortevaluation durchgeführt und mit Be-

richt vom 18. Juli 2011 (Stauffer & Studach AG, Chur) abgeschlossen.

Die Erweiterung der Gewerbezone „Runcs" um rund 1.65 ha konsumiert ca. 8988 m2

der rechtskräftigen, nicht mehr benötigten Abbauzone des Kieswerkes Andeer. Nebst

der Pflicht zur Gestaltungsberatung für künftige .Gewerbebauten und -anlagen auf der gesamten Gewerbezonenerweiterungsfläche von 1.65 ha ist auf einer rund

6764 m2 grossen Teilfläche der neuen Gewerbezone auf der Parzelle Nr. 975 zusätz-

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lich eine auf fünf Jahre befristete Abbaufläche für Kies und Sand im Umfang von

maximal 40 000 m3 zur Erweiterung des Abbauvolumens des Kieswerks Andeer auf ein Gesamtabbauvolumen von 340 000 m3 festgelegt. Diese Planung im Gebiet

„Runcs" erfordert letztlich eine geringfügige Anpassung der bestehenden statischen

Waldgrenzen, das Festlegen einer Gewässerabstandslinie gegenüber dem Mühle-

bach sowie die Ergänzung des Fuss- und Wanderweges und der bestehenden Erschliessungsstrasse.

Im Gebiet „Zups" wurde nebst der rund 3899 m2 grossen Gewerbezonenerweiterung

im Besonderen die bestehende Baugestaltungslinie zur Weiterführung der bestehen-

den Bauflucht gegenüber der Kantonsstrasse erweitert. Schliesslich erfordert auch

die Planung im Gebiet „Zups" das Festlegen einer statischen Waldgrenze sowie die

Ergänzung der bestehenden Erschliessungsstrasse samt Wasser- und Kanalisa-

tionsleitung.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-

len Richtplan regioViamala (RRIP Viamala) übereinstimmt.

Es kann gestützt auf die umfassenden Ausführungen im PMB festgehalten werden,

dass sich die Revisionsvorlage als richtplankonfomi erweist. Sofern erforderlich, er-

folgt die Prüfung der Richtplankonformität im Einzelnen nachstehend im gegebenen

Zusammenhang.

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D. Teilrevision Baugesetz

Die am 25. Oktober 2013 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 11) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

E. Zonenpläne und Generelle Gestaltungspläne 1:2000 Teilrevision (Gewerbezone „Runcs" und „Zups")

1. Korrektur formeller Fehler

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-

nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi-

gungsverfahrens musste im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Teil-

revision (Gewerbezone „Runcs") ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 10. April

2014 wurde der Gemeindevorstand Andeer darüber informiert. Der Gemeindevorstand stimmte mit der Einverständniserklärung vom 11. April 2014 der Behebung des

formellen Mangels zu (Streichung des Legendeneintrags „Gewässerraum" unter dem

Legendentitel „Hinweise" und Festsetzung unter dem Legendentitel „Weitere Planinhalte" als „Gewässerraum gemäss Gewässerschutzgesetz und —verordnung").

Das ARE wird beauftragt, eine entsprechenden Korrektur im Zonenplan und Generel-

len Gestaltungsplan 1:2000 Teilrevision (Gewerbezone „Runcs") vorzunehmen. 2. Erweiterungen der Gewerbezonen (Prüfung der Richtplankonformität)

Wie erwähnt, sind im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision in den Gebie-

ten „Rums" und „Zups" Gewerbezonenerweiterungen im Gesamtumfang von rund

2.04 ha vorgenommen worden (16 507 m2 [Gebiet „Runcs"] + 3899 m2 [Gebiet

„Zups"] = 20 406 m2). Gemäss RIP2000 sind Erweiterungen des Siedlungsgebietes

in erster Linie dort vorzunehmen, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturin-

vestitionen zu erreichen sind, wo die Siedlungsqualität erhalten oder gar verbessert

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werden kann und wo eine ausgewiesene Nachfrage besteht. Erweiterungen des Siedlungsgebietes gemäss RIP2000 müssen namentlich folgende Anforderungen er-

füllen (vgl. Seite 5.3.1 - 2 RIP2000): 1. Leitbild, Zielvorstellungen

2. Regional abgestütztes Siedlungskonzept 3. Bedarfsnachweis

4. Lokales Gestaltungs- und Erschliessungskonzept

5. Keine entgegenstehende überwiegende Interessen

6. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes

Es liegen nebst einer breit angelegten Standortevaluation gestützt auf einem regional

ausgewiesenen Bedarf (vgl. PMB sowie den Abschlussbericht Stauffer & Studach

AG, Chur vom 18. Juli 2011) sämtliche erforderlichen Nachweise der Verfügbarkeit des privaten Baulandes vor (Kaufrechtsverträge). Weiter wurden jeweils lokale Gestaltungs- und Erschliessungskonzepte in den Planungsmitteln zur Umsetzung ge-

bracht. Im Gebiet „Runcs" wurde eine Pflicht zur Gestaltungsberatung festgelegt, und

im Gebiet „Zups" wurde eine Baugestaltungslinie zur Weiterführung der bestehenden

Bauflucht gegenüber der Kantonsstrasse in Kombination mit der Gestaltungsberatungspraxis der Gemeinde (die Gestaltungsberatung wurde innerhalb der bisherigen

Gewerbezone ebenfalls beigezogen) statuiert. Mit diesen Massnahmen wird eine

sorgfältige Einfügung künftiger Bauten und Anlagen in die Umgebung gewährleistet.

Die vorgenommenen Gewerbezonenerweiterungen von rund 2.04 ha vermögen da-

her, unter Berücksichtigung des nachstehenden Vorbehalts, den eingangs erwähnten

Grundsätzen sowie den sechs Anforderungen für Neueinzonungen grundsätzlich zu

genügen.

3. Abbau von Kies und Sand im Umfang von 40 000 m3 über fünf Jahre im Bereich der Gewerbezone „Runcs" Parzelle Nr. 975

3.1 Ausgangslage

Mit der Festlegung ‚temporärer Abbau von Kies und Sand während fünf Jahren" im

vorliegenden Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 (Gewerbezone

„Runcs") auf der Parzelle Nr. 975 will die Gemeinde Andeer die erforderliche nut-

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zungsplanerische Voraussetzung für die Bewilligung und Realisierung der Erweite-

rung des Materialabbaus im bestehenden, im RIP2000 enthaltenen Kieswerk Andeer schaffen.

3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Die Planung sieht die Erweiterung der Abbaufläche des Kieswerks Andeer von rund

6764 m2 über einen maximal fünf Jahre dauernden Abbau von Kies und Sand um

maximal 40 000 m3 auf der Parzelle Nr. 975 vor. Bisher beträgt das bewilligte Abbauvolumen beim bestehenden Kieswerk Andeer maximal 300 000 m3 Material. Das ge-

samte Abbbauvolumen beim Kieswerk Andeer beträgt neu somit 340 000 m3, womit

das Vorhaben nun dem umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Anlagetyp Nr. 80.3

entspricht (Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3) und somit im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) in Verbindung mit dem Anhang

zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) der

Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unter-

liegt. Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP)

sieht das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die

UVP vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorliegend der Fall ist — eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist die

Regierung. Grundlage dazu bildet ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB). 3.3 Koordination mit erforderlichen Bewilligungen

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 UVPV eine Koordinationspflicht mit anderen erforderlichen Bewilligungen. Für das vorliegende Abbauvorhaben

auf der Parzelle Nr. 975 sind die folgenden der in Art. 21 Abs. 1 UVPV aufgeführten Spezialbewilligungen erforderlich (die für die Bewilligungen zuständige Behörde:

ANU): -

-

Bewilligung für Bauvorhaben in besonders gefährdeten Bereichen nach

Art. 19 GSchG;

Gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG; sowie

Bewilligung für den Betrieb einer Inertstoffdeponie für sauberes Aushubmaterial

nach Art. 21 der technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990

(NA).

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Ausserdem, sind folgende Bewilligungen gemäss der Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vom 1. Dezember 2005 (Stand 19. Februar 2013) im Baubewilligungsverfahren zu erteilen

(die für die Bewilligungen zuständige Behörde: ANU): -

Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen nach

Art. 12 der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV); sowie

Heckenentfemungsbewilligung nach Art. 17a des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden vom 19. Oktober 2010 (KNHG).

3.4 Bestandteile und Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)

Als UVB im Sinne von Art. 10b Abs. 2 USG ist vorliegend zu betrachten: -

Umweltverträglichkeitsbericht (Voruntersuchung) Erweiterung Kieswerk Andeer mit Beilagen betreffend „Eingabedaten Immissionsberechnung" (Anhang 1), „Details Schallausbreitung" (Anhang 2), „Resultate Beurteilungspegel" (Anhang 3) und

„Entwurf Pflichtenheft Umweltbaubegleitung" (Anhang 4) der Bürogemeinschaft

Ingenieur- und Planungsbüro Hartmann & Monsch AG, Parpan, und Franziska

Knüsel, Landschaftsplanung, Muldain, vom 19. Dezember 2013 (nachfolgend UVB genannt).

Aus dem UVB geht hervor, dass bei der Planung der Materialabbaus wichtige

Grundsätze befolgt wurden, mit welchen unnötige Urnweltbelastungen vermieden

werden können. Daneben weist der UVB verschiedene Massnahmen zum Schutz der

Umwelt aus.

3.5 Gegenstand und Inhalt der UVP

Gegenstand der UVP bildet der unter Ziffer 3.4 vorstehend beschriebene UVB vom 19. Dezember 2013. Inhalt der UVP umfasst einerseits die Prüfung, ob die im UVB

enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht

also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können,

ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadi-

um und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als

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auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (vgl.

Art. 8 USG).

Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Ausbauvorhaben den bundes-

rechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (vgl.

Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften,

die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die

Walderhaltung sowie die Jagd und die Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 UVPV). Es

werden dabei jedoch nicht sämtliche ökologischen Folgen des Gesamtprojekts res-

pektive von Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im

Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvor-

schriften während dem Bau und nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Mass-

nahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten.

Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umwelt-

verträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungs-

bericht des ANU vom 8. April 2014. 3.6 Beurteilung des UVB

Der im Auftrag der Kies- und Betonwerk Andeer AG, Andeer, vom Ingenieur- und

Planungsbüro Hartmann & Monsch erstellte UVB zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umwelt-

rechtsbereichen vollständig auf. Die Richtigkeit der Angaben im UVB ist weitgehend

unbestritten. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Materialabbauvorhabens

ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie auf die im ANU und bei den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich. 3.7 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit 3.7.1 Luftreinhaltung

Projektauswirkungen gemäss UVB

Die Emissionen beschränken sich beim Betrieb des Kies- und Betonwerks auf die

Emissionen der eingesetzten Maschinen und Geräte sowie auf die Emissionen der

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Lastwagen, welche für den An- und Abtransport eingesetzt werden. Alle eingesetzten

Maschinen sind mit Partikelfilter ausgerüstet. Das Kieswerk ist zudem eingehaust. Mit der beabsichtigten Erweiterung geht keine Steigerung der Abbau- und Ablagerungska-

pazitäten einher. Bei trockenen Verhältnissen werden die Fahrwege auf dem Be-

triebsareal bewässert. Weitere Massnahmen sind keine vorgesehen. Beurteilung

Die Regierung kann die Ausführungen im UVB gestützt auf die Beurteilung des ANU

teilen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um eine Anlage handelt, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursacht. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 2. Dezember

2001 (Kantonales Umweltschutzgesetz; KUSG) bedürfen Baubewilligungen für Anla-

gen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, der Zustimmung der ent-

sprechenden Fachstelle. Der Gesuchsteller hat daher als Basis für die Erteilung der

Zustimmungsverfügung im Baubewilligungsverfahren eine Emissionserklärung einzu-

reichen.

3.7.2 Lärm und Erschütterungen

Projektauswirkungen gemäss UVB

Vorliegend handelt es sich um eine geänderte ortsfeste Anlage. Die Lärmemissionen der gesamten Anlage müssen gestützt auf Art. 8 der eidg. Lärmschutzverordnung vom

15. Dezember 1986 (LSV) die Immissionsgrenzwerte einhalten. Die Lärmbelastungen

wurden gestützt auf Messungen modelliert. Gemäss UVB werden die Immissionsgrenzwerte deutlich eingehalten.

Beurteilung

Die Regierung kann die einschätzenden Ausführungen im UVB gestützt auf die Beurteilung des ANU teilen. Es sind daher keine zusätzlichen Massnahmen vorzusehen. 3.7.3 Grundwasser

Projektauswirkungen gemäss UVB

Das Vorhaben liegt vollständig im Gewässerschutzbereich A. Der Kiesabbau darf nur bis 2 m oberhalb des Grundwasserpegels erfolgen, weshalb vor dem Abbau

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Messungen des Grundwasserspiegels durchzuführen und die genaue Abbautiefe festzulegen sind.

Beurteilung

Die Regierung kann die Ausführungen im UVB gestützt auf die Beurteilung des ANU

teilen. Gemäss Ziffer 211 Abs. 3 lit. a des Anhangs der GschV muss bei der Ausbeu-

tung von Kies, Sand und anderem Material im Gewässerschutzbereich Au eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen

Grundwasserhöchstspiegel belassen werden. Der Gesuchsteller hat daher zuhanden

des Baubewilligungsverfahrens den zehnjährigen Grundwasserhöchststand durch eine Fachperson bestimmen und festgelegen zu lassen. 3.7.4 Entwässerung

Projektauswirkungen gemäss UVB

Das anfallende unverschmutzte Platzwasser wird vor Ort versickert. Das im Kieswerk anfallende Waschwasser wird rezykliert, und das um das Kieswerk anfallende Platz-

wasser wird über ein Absatzbecken, einen Olabscheider und einen Koaleszenzfilter

versickert.

Beurteilung

Die Regierung kann die Ausführungen im UVB gestützt auf die Beurteilung des ANU

teilen. Die Entwässerung entspricht den bundesrechtlichen Anforderungen. Es sind keine zusätzlichen Massnahmen nötig. 3.7.5 Oberflächengewässer

Projektauswirkungen gemäss UVB

Vom.Abbauvorhaben sind direkt keine Oberflächengewässer betroffen. Nördlich ent-

lang des Erweiterungsperimeters verläuft der Mühlebach. Der Gewässerraum für dieses offene, naturnahe Fliessgewässer wurde provisorisch ausgeschieden, und bei der Abgrenzung des Perimeters wurde der erforderliche Gewässerabstand eingehal-

ten.

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Beurteilung

Die Regierung kann die Ausführungen im UVB gestützt auf die Beurteilung des ANU

grundsätzlich teilen. Der provisorische Gewässerraum wurde teilweise lateral ver-

schoben und beträgt rund 14.5 m. Art. 41a GschV ist daher als grundsätzlich erfüllt

zu betrachten. Mit der formellen Korrektur wurde der Gewässerraum festgesetzt. 3.7.6 Flora und Fauna

Projektauswirkungen gemäss UVB

Von der geplanten Erweiterung der'Abbaufläche ist vorwiegend ackerbaulich genutztes Landwirtschaftsland sowie eine Hecke betroffen. Die Hecke soll entfernt werden,

wozu bei der Gemeinde ein entsprechendes Gesuch zuhanden des folgenden Baube-

willigungsverfahrens eingereicht wird. Am südöstlichen Rand des Abbauperimeters soll

sie durch eine neue, grössere und dornbuschreiche Niederhecke mit beidseitigem

Krautsaum ersetzt werden (Realersatz). Beurteilung

Die Regierung kann diesem im UVB erläuterten Vorgehen gestützt auf die Beurteilung

des ANU zustimmen. Der Gesuchsteller hat bei der Gemeinde ein entsprechendes

Heckenentfemungsgesuch einzureichen. Zusätzliche Massnahmen müssen nicht vor-

genommen werden; der Heckeneingriff kann als kompensiert im Sinne von Art. 18

Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) betrachtet werden.

3.7.7 Bodenschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB

Es fallen geschätzt rund 1360 m3 A-Boden und 2040 m3 B-Boden an. Ein kleiner Teil

davon kann vor Ort für die Umgebungsgestaltung der Gewerbezone zwischengela-

gert werden. Empfohlen wird die Verwendung des Bodens für die Rekultivierung der

bestehenden Abbauflächen; andernfalls ist der Boden direkt an einen anderen Ort

des Bedarfs zu transportieren. Für die Arbeiten wird eine bodenkundliche Baubeglei-

tung beigezogen, die die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz des Bodens überwacht.

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Beurteilung

Die Regierung kann die Ausführungen im UVB gestützt auf die Beurteilung des ANU teilen. Im bisher bewilligten Abbaugebiet sind grosse Flächen noch nicht wieder auf-

gefüllt und rekultiviert worden. Rund 50 000 m3 Aushubmaterial könnten sofort ein-

gebaut werden. Für die Rekultivierung geeignetes Material ist zurzeit nicht vorhanden. Daher ist derjenige Anteil des Bodens, der nicht vor Ort für die Umgebungsge-

staltung der Gewerbezone benötigt wird, für die Rekultivierung der bestehenden Ab-

bauflächen vorzusehen resp. zwischenzulagem. Ein darüber hinausgehender Einsatz des Bodens andernorts kann schliesslich nur für rechtskräftig bewilligte Projek-

te/Standorte in Frage kommen. 3.8 Zusammenfassung

3.8.1 In formeller Hinsicht

In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der

Kies- und Betonwerk Andeer AG, Andeer, von der Bürogemeinschaft Ingenieur- und

Planungsbüro Hartmann & Monsch AG, Parpan, und Franziska Knüsel, Landschafts-

planung, Muldain, vom 19. Dezember 2013 erstellte UVB betreffend das Vorhaben

Erweiterung Kieswerk Andeer eine vollständige und genügende Beurteilungsgrund-

lage darstellt. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Materialabbauvorhabens

ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf die im ANU und bei

den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhanden Informationen somit möglich. 3.8.2 In materieller Hinsicht

In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB

sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden

Schlüssen:

Die im UVB enthaltenden Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Ver-

minderung der Umweltbelastung sind im Benehmen mit den zuständigen Amtsstellen und unter Beizug der fachlichen bodenkundlichen Baubegleitung zu rea-

lisieren.

Die erforderlichen Zusatzbewilligungen im Sinne der Erwägungen sind grund-

sätzlich in Aussicht gestellt. Diese sind im Baubewilligungsverfahren zu publizie-

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ren und beim Amt für Natur und Umwelt einzuholen. Die entsprechenden Unter—

lagen/Gesuche sind den ordentlichen Baugesuchsunterlagen beizulegen.

Der zehnjährige Grundwasserhöchststand ist zuhanden des Baubewilligungsverfahrens durch eine Fachperson bestimmen und festlegen zu lassen.

Derjenige Anteil des Bodens, der nicht vor Ort für die Umgebungsgestaltung der Gewerbezone benötigt wird, ist für die Rekultivierung der bestehenden Abbau-

flächen vorzusehen resp. zwischenzulagern. Ein darüber hinausgehender Einsatz des Bodens andernorts kann nur für rechtskräftig bewilligte Projek-

te/Standorte in Frage kommen. 3.9 Schlussfolgerung

In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass die geplante Er-

weiterung des Kieswerkes Andeer den Vorschriften zum Schutze der Umwelt ent-

sprechen wird, sofern die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Massnah-

men zum Schutz der Umwelt getroffen werden. •

Die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:2000 Teilrevision (Gewerbezone „Rums" und „Zups") vom 25. Oktober 2013 geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

F. Generelle Erschliessungspläne 1:2000 Teilrevision (Gewerbezone „Runcs" und „Zups")

Fuss- und Wanderweg im Bereich der Gewerbezone „Runcs"

Der generell festgelegte Fuss- und Wanderweg im Bereich der Gewerbezone Runcs" folgt grundsätzlich entlang der neu im Zonenplan und Generellen Gestal-

tungsplan 1:2000 Teilrevision (Gewerbezone „Runcs") ausgeschiedenen Gewerbe-

zone und im nördlichen Bereich entlang der ebenfalls im entsprechenden Gestal-

tungsplan festgelegten Gewässerabstandslinie. Wenn immer möglich ist der Weg

ausserhalb des Gewässerraumes anzulegen.

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Die Generellen Erschliessungspläne 1:2000 Teilrevision (Gewerbezone „Runcs" und

„Zups") vom 25. Oktober 2013 geben zu. keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

G. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen

1.

Ausgangslage

Gemäss Art. 104 Abs. 2 des am 1. November 2005 in Kraft getretenen KRG müssen

die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht

mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Ge-

richte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie

sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der

Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist die Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit haben vorliegend die bei-

den Umweltorganisationen Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden mit ihrer

Eingabe vom 18. Februar 2014 (Poststempel) frist- und formgerecht Gebrauch ge-

macht. Diese Organisationen haben sich damit das Recht gewahrt, gegen den vor-

liegenden OP-Genehrhigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungs-

gericht zu erheben. Entsprechend werden diese Umweltorganisationen in den Vertei-

ler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. 2.

Stellungnahme Pro Natura und WWF

In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2014 beantragen die Pro Natura Graubün-

den sowie WWF Graubünden:

1. Auf die Erweiterung der Gewerbezone „Zups" in Andeer sei vorläufig zu verzichten.

2. Es sei zu prüfen, welche Teile der aktuellen Abbauzone renaturiert oder als Gewerbezonen ausgeschieden werden können.

3. Der Kiesabbau sei nicht zu bewilligen.

4. Eventualiter sollen für den Kiesabbau als Ersatz- und Aufwertungsmassnahme der Mühlebach und der Hinterrhein renaturiert werden.

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5. Die Überbauung der Gewerbezone ,,Runcs" sei zu etappieren.

6. Der Gewässerraum des Mühlebachs und des Hinterrheins sei auszuzeichnen. 3. Vernehmlassung der Gemeinde Andeer

In ihrer Vemehmlassung vom 27. Februar 2014 beantragt die Gemeinde Andeer, die

Erweiterung der Gewerbezone „Zups" sowie die Erweiterung der Gewerbezone

„Runcs" inkl. des temporären Abbaus von Kies und Sand seien wie beschlossen zu genehmigen. Zur Begründung führt die Gemeinde im Wesentlichen sinngemäss aus, die Entwicklung der Gewerbenutzungen in den Gebieten „Zups" und „Runcs" stütze

sich auf fundierte Abklärungen, welche auf regionaler Stufe stattgefunden hätten. Der

Gewerbestandort „Zups" habe sich bewährt und sei bereits grösstenteils überbaut.

Eine Konzentration und Weiterentwicklung dieses Standortes für Gewerbebetriebe sei sinnvoll und zweckmässig, da Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinves-

titionen (betr. Erschliessungsanlagen) genutzt resp. eine bessere Auslastung dieser

Infrastrukturanlagen erreicht werden könne. Es handle sich um eine kleinräumige

Gewerbezonenerweiterung, welche eine Fortsetzung der" bestehenden Bebauung entlang einer Baugestaltungslinie erlaube.

Beim Gewerbestandort „Runcs" müsse, um eine bestmögliche Einpassung der künf-

tigen Gewerbebauten in die Landschaft sowie eine optimale Nutzung der Bauzonen-

flächen zu gewährleisten, für sämtliche Neubauten die Gestaltungsberatung beige-

zogen werden. Entsprechend sei eine Pflicht zur Gestaltungsberatung festgelegt

worden. Bei künftigem Bedarf für Erweiterungen der Gewerbezone werde geprüft, ob weitere Umzonungen im Bereich der heutigen, teilweise noch benötigten Abbauzone

möglich seien. Mit dem vorgesehenen, auf fünf Jahre begrenzten Abbau von Kies

und Sand werde bezweckt, die wertvollen Kies- und Sandvorkommen vorgängig ei-

ner Überbauung der Gewerbezone gewinnen zu können. Die Entnahme diene eben-

so als Aushub für spätere Unterkellerungen. Der Umweltverträglichkeitsbericht kom-

me diesbezüglich zum Schluss, dass das Vorhaben bei Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen zu keinen übermässigen Umweltauswirkungen führe.

Der Gewässerraum des betroffenen Abschnittes des Mühlebaches sei in der vorlie-

genden Nutzungsplanung berücksichtigt und gegenüber der Gewerbezone mit einer

Baulinie abgegrenzt worden. Ein angemessener Abstand gegenüber dem Mühlebach

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sei gewährleistet. Die Ausscheidung der übrigen Gewässerräume im weiteren Ge-

meindegebiet werde zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer gesamthaften

Betrachtung erfolgen.

4. Beurteilung der Regierung

Die Regierung kann die Ausführungen der Gemeinde in der Vemehmlassung vom

27. Februar 2014 teilen. Im Wesentlichen wird auf die vorstehenden Erwägungen

verwiesen, welche, unter Berücksichtigung der umzusetzenden Massnahmen, die

grundsätzliche Umweltverträglichkeit des Materialabbaus bestätigen. Betreffend die

erforderlichen Gewässerraumausscheidungen beim Mühlebach ist die Festsetzung

erfolgt (vgl. direkte Korrektur). Bezüglich der weiteren Gewässer auf Gemeindegebiet

ist zu erwähnen, dass die Gemeinde innert der erwähnten Umsetzungsfrist (31. Dezember 2018) im Verfahren nach Art. 47ff. KRG die entsprechenden Gewäs-

serraumzonen auszuscheiden haben wird. Weitere Bemerkungen drängen sich nicht auf.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Die am 25. Oktober 2013 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes

2.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Teilrevision (Ge-

(Art. 11) wird genehmigt.

werbezone „Runcs") und der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Teilrevision (Gewerbezone „Zups"), beide vom 25. Oktober 2013,

werden im Sinne der Erwägungen und mit den Auflagen aus der UVP (vgl.

nachstehend Ziff. 4) sowie mit folgender formeller Korrektur (Korrektur gemäss

Art. 49

Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:

Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Teilrevision (Gewer-

bezone „Rums") wird der Legendeneintrag »Gewässerraum" unter dem Legendentitel »Hinweise" gestrichen. Stattdessen wird unter dem Legen-

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dentitel „Weitere Planinhalte" die folgende Festsetzung vorgenommen:

„Gewässerraum gemäss Gewässerschutzgesetz und —verordnung".• 3.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Teilrevision (Gewerbezone

„Runcs") und der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Teilrevision (Gewerbezone „Zups"), beide vom 25. Oktober 2013, werden im Sinne der Erwä-

gungen mit folgendem Hinweis genehmigt:

— Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Anlegung des Fuss- und Wanderweges wenn immer möglich ausserhalb des Gewässerraumes zu

planen ist. 4.

Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeits-

bericht vom 19. Dezember 2013 und gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 8. April 2014 sowie

unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen und Hinweisen fest-

gestellt, dass der geplante Materialabbau umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann:

a)

Die im UVB vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur

Verminderung der Umweltbelastung sind im Benehmen mit den zuständi-

gen Amtsstellen und unter Beizug der fachlichen bodenkundlichen Baube-

gleitung zu realisieren. b)

Die erforderlichen Zusatzbewilligungen sind im Baubewilligungsverfahren

zu publizieren und beim Amt für Natur und Umwelt einzuholen. Die entsprechenden Unterlagen/Gesuche sind den ordentlichen Baugesuchsunterlagen beizulegen.

c)

Der zehnjährige Grundwasserhöchststand ist zuhanden des Baubewilligungsverfahrens durch eine Fachperson bestimmen und festlegen zu las-

sen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 18

d) Derjenige Anteil des Bodens, der nicht vor Ort für die Umgebungsgestal-

tung der Gewerbezone „Runcs" benötigt wird, ist für die Rekultivierung der bestehenden Abbauflächen vorzusehen resp. zwischenzulagem. Ein darüber hinausgehender Einbau des Bodens andernorts kann nur für rechts-

kräftig bewilligte Projekte/Standorte in Frage kommen. 5.

Der im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Teilrevision (Gewer-

bezone „Runcs") vorgesehene Abbau von Kies und Sand bedarf vorgängig der Realisierung noch einer Baubewilligung der Gemeinden nach Art 86 KRG, einer

Bewilligung für Bauvorhaben in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19

des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG), einer gewäs-

serschutzrechtlichen Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG, einer Bewil-

ligung für den Betrieb einer Inertstoffdeponie für sauberes Aushubmateri-

al nach Art. 21 der technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA), einer Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreini-

gungen verursachen nach Art. 12 der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezem-

ber 1985 (LRV) sowie einer Heckenentfemungsbewilligung nach Art. 17a des

Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden vom

19. Oktober 2010 (KNHG). Diese Bewilligungen können unter der Vorausset-

zung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 4 hiervor eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden.

Sofern für die Realisierung des Materialabbaus noch weitere, derzeit nicht ab-

sehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6.

Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Baugesuchseingabe mit der ge-

mäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung und mit den Auf-

lagen laut Ziffer 4 hiervor übereinstimmt. Gegebenenfalls sind die Auflagen zum Schutze der Umwelt in die Baubewilligung zu übernehmen.

7.

Der vorliegende Regierungsbeschluss, die genehmigte Nutzungsplanung vom

25. Oktober 2013, der Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. Dezember 2013

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sowie der Beurteilungsbericht des ANU vom 8. April 2014 können — ab öffentli-

cher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt — während 30 Tagen beim Amt für

Raumentwicklung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum 2. Stock, 7000 Chur,

eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV). 8.

Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigongsbeschluss mit Umweltver-

träglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legi-

timationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. 9.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden

nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der

Gesuchstellerin (Kies- und Betonwerk Andeer AG) auferlegt. Der Kostenent-

scheid erfolgt in einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales.

10. Die Planungsbeschwerde wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. 11. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

12. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszü-

gen vorzunehmen.

13. Der Gemeindevorstand Andeer sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

14. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 15. Mitteilung an:

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Der Präsident:

Namens der Regierung

id,07frh

Dr. M. Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen