Teilrevision Cuolmet
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Andeer
Documento
- Numero
- 17.1008
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Andeer
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 21 nov 2017
Carta
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AMT FOR RAUMENTWIC;h9_UNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
or 11"
21. November 2017
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II Governo del Cantone dei Grigioni
22. November 2017
Protokoll Nr.
1008
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Andeer beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 29. März 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
Zonenplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet
-
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet
-
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Andeer die folgenden weiteren
Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 29. März 2017 gemäss Art. 47 der
-
Rodungsgesuch vom März 2017 samt Kartenausschnitt 1:25 000, Einverständ-
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
niserklärung der Grundeigentümer sowie Rodungsplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet
Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglich-
keitsbericht (UVB) „EnNeiterung Abbauperimeter Steinbruch Cuolmet" mit Beilagen
betreffend frühere Umweltverträglichkeitsberichte aus den Jahren 1998, 1999 und
2008 (Anhänge A bis C) des Ingenieur- und Planungsbüros Hartmann & Monsch AG,
Parpan, vom 3. Oktober 2016. Im UVB zusätzlich enthalten ist das „Konzept zur
landschaftlich angepassten Endgestaltung" des Ingenieurbüros Nina von Albertini (Umwelt Boden Bau) vom 23. März 2017.
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 18. Juli 2016 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. März
2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 7. April 2017. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Andeer um Geneh-
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung schafft die Gemeinde Andeer die
nutzungsplanerischen Voraussetzungen zur Erweiterung des bestehenden Stein-
bruchs Cuolmet. Die Abbaureserven bezüglich des begehrten Orthogneises „Andeerer Granit" von heute ungefähr noch 80 000 m3 werden neu auf ca. 330 000 m3
(+ 250 000 m3) erhöht. Zu diesem Zweck wird das Abbaugebiet in Richtung Norden
(bergwärts) und Süden (bis zum Hinterrhein) erweitert. Während und im Anschluss
an den 20- bis 25-jährigen geplanten Abbau erfolgen laufend die Wiederauffüllung
und Rekultivierung des Geländes (inkl. Wiederaufforstungen und Herstellung eines Wildtierkorridors) mit noch unbekannten Mengen an unverschmutgem Aushub-,
Ausbruch- und Abraummaterial. Sofern wider Erwarten zu wenig Auffüllmaterial an-
fällt, ist seitens der Gemeinde alternativ eine grössere Ausweitung des Hinterrheins
ins Abbaugebiet angedacht.
Planerisch hat die Gemeinde im vorliegenden Zonenplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet eine rund 9151 m2 umfassende Fläche neu der Abbauzone (A) nach
Art. 35 Baugesetz (BauG) zugewiesen und entlang des Hinterrheins die Gefahrenzone 1 an die neue Situation angepasst. Weiter wurden im für das gesamte Abbauge-
biet neu geltenden Generellen Gestaltungsplan (GGP) 1:1000 Erweiterung Stein-
bruch Cuolmet sog. Abbaubereiche Nrn. 1 - 6 mit Abbaukoten, Lager-, Hochbau- und Erschliessungsbereiche sowie eine Ersatzaufforstungsfläche festgelegt. Der Abbau
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erfolgt gemäss GGP von Osten nach Westen (Abbaubereiche Nr. 1 nach Nm. 5b und
6), wobei zusätzlich die Abbauvolumen in einem Längsprofil sowie sechs Querprofi-
len im Plan aufgezeigt wurden.
Die für den Abbau erforderliche Erschliessung (Erschliessungsbereiche resp. Baupis-
ten) legte die Gemeinde im ebenfalls für das gesamte Abbaugebiet neu geltenden
Generellen Erschliessungsplan (GEP) 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet pla-
nungsrechtlich fest.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung der Gemeinde Andeer mit dem Richtplan Graubünden 2000
(RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem
rechtskräftigen Regionalen Richtplan der Region Viamala, namentlich mit dem Kon-
zept Materialabbau und -verwertung Nr. 3.610 vom 6. November 2013 (genehmigt
mit Regierungsbeschluss Nr. 776 vom 1. September 2015), übereinstimmt.
Die noch verfügbaren Vorkommen des „Andeerer Granits" im Steinbruch „Cuolmet"
sind seit längerem bekannt. Entsprechend ist der im RIP2000 enthaltene Steinbruch
„Cuolmet" und dessen Erweiterung um bis zu 250 000 m3 Gesteinsvolumen im Materialabbau- und -verwertungskonzept der Region Viamala vom 6. November 2013 im
Koordinationsstand „Festsetzung" enthalten (Objekt-Nr. 04.VB.05.5). Darin ist u.a.
festgelegt, dass die bestehenden Abbaustandorte optimal auszunutzen und anschliessend landschaftsverträglich wiederherzustellen sind.
Das im Steinbruch „Cuolmet" geplante Erweiterungsvorhaben von insgesamt rund
250 000 m3 des „Andeerer Granits" sowie die spätere Wiederauffüllung und Rekulti-
vierung des Geländes mit unverschmutztem Aushub-, Ausbruch- und Abraummateri-
al gemäss vorliegendem Rekultivierungskonzept erweist sich somit als richtplankon-
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form. Sofern erforderlich, erfolgt die Darlegung der Richtplankonformität im Einzelnen nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
D. Zonenplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet 1. Temporäre und permanente Rodungen
Für die Erweiterung des Steinbruchs Cuolmet ist eine Waldrodung von total 6416 m2 (temporär: 5633 m2; permanent 783 m2) erforderlich. Die temporären Rodungsflä-
chen von 5633 m2 werden nach Abschluss des Gesteinsabbaus am gleichen Ort wieder aufgeforstet. Als Ersatz für die permanente Rodung von 783 m2 sind flächen-
gleiche Aufforstungen am nordöstlichen Rand des Abbaugebiets vorgesehen.
Mit Verfügung vom 14. September 2017 erteilte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepar-
tement (BVFD) die nachgesuchte Rodungsbewilligung mit Auflagen und Bedingun-
gen. Mit dieser Rodungsbewilligung hat das BVFD gleichzeitig auch die bestehenden
Rodungsbewilligungen vom 4. Oktober 1994 resp. 20. April 2000 verlängert, welche temporäre und permanente Rodungen (1401 m2 resp. 7769 m2) für den bisherigen
Gesteinsabbau möglich machten. Die neue Rodungsbewilligung gilt bis ins Jahr
2046. Bis dahin müssen sämtliche Aufforstungen von total 15 586 m2 (temporär: 5633 m2 + 1401 m2 = 7034 m2; permanent: 783 m2 + 7769 m2 = 8552 m2) realisiert
werden.
Die Rodungsbewilligung des BVFD vom 14. September 2017 wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsentscheid eröffnet.
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Je.
2. Umweltverträglichkeit des Gesteinsabbaus „Andeerer Granit"
2.1 Ausgangslage
Mit der Festlegung „Abbauzone" im vorliegenden Zonenplan 1:1000 Erweiterung
Steinbruch Cuoimet auf den Parzellen Nrn. 954, 959 und 989 möchte die Gemeinde
Andeer die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und Realisierung der Erweiterung des Gesteinsabbaus für 250 000 m3 des begehrten ,Andeerer
Granits" im bestehenden Steinbruch „Cuolmet" schaffen. 2.2 Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Planung sieht die Erweiterung der Abbaufläche des Steinbruchs „Cuolmet" um
ca. 9151 m2. Sie ermöglicht einen rund 20 bis 25 Jahre dauernden zusätzlichen Ab-
bau von 250 000 m3. Das bisher bewilligte resp. noch in Reserve vorhandene Abbauvolumen von ungefähr 80 000 m3 wird somit auf rund 330 000 m3 erhöht. Zu-
sammen mit den seit Jahrzehnten bereits abgebauten und zusätzlich noch in Reser-
ve vorhandenen Volumen entspricht das zu beurteilende Gesamtabbauvorhaben
dem umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Anlagetyp Nr. 80.3 (Gesamtvolumen
von mehr als 300 000 m3). Es unterliegt somit im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) in Verbindung mit dem Anhang zur eidgenössi-
schen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) der Pflicht zur
Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) sieht
das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP
vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorliegend der Fall ist — eine umfassende
Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist die Regierung. Grundlage dazu bildet der UVB vom 3. Oktober 2016, der dieser Vorlage bei-
liegt.
2.3 Koordination mit erforderlichen Bewilligungen
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 UVPV eine Koordinations-
pflicht bezüglich der erforderlichen Bewilligungen. Für das vorliegende Abbauvorhaben sind folgende Zusatzbewilligungen nach erfolgter Nutzungsplanung im darauffolgenden Baubewilligungsverfahren erforderlich:
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-
Gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG (Bewilligung des Erziehungs-,
Kultur- und Umweltschutzdepartements, EKUD, gestützt auf Art. 6 der kantona-
-
len Gewässerschutzverordnung, KGSchV);
Errichtungs- und Betriebsbewilligung (Deponiebewilligung) nach Art. 21
Abs. 1 resp. 2 der eidgenössischen Technischen Verordnung über die Abfälle,
NA (Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt, ANU, gestützt auf Art. 42 -
des kantonalen Umweltschutzgesetzes, KUSG);
Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen nach Art. 4 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Anhang 1 der kantonalen Umwelt-
schutzverordnung, KUSV (Bewilligung des ANU gestützt auf Art. 13 Abs. 1 KUSG).
2.4 Bestandteile und Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts
Als UVB im Sinne von Art. 10b Abs. 2 USG ist vorliegend zu betrachten: -
„Umweltverträglichkeitsbericht Erweiterung Abbauperimeter Steinbruch Cuolmet" mit Beilagen betreffend frühere Umweltverträglichkeitsberichte aus den
Jahren 1998, 1999 und 2008 (Anhänge A bis C) des Ingenieur- und Planungs-
büros Hartmann & Monsch AG, Parpan, vom 3. Oktober 2016. Im UVB zusätz-
lich enthalten ist das „Konzept zur landschaftlich angepassten Endgestaltung"
des Ingenieurbüros Nina von Albertini (Umwelt Boden Bau) vom 23. März 2017 (nachfolgend Rekultivierungskonzept genannt).
Aus dem UVB und dem Rekultivierungskonzept geht hervor, dass bei der Planung des Gesteinsabbaus wichtige Grundsätze befolgt wurden, mit welchen unnötige
Umweltbelastungen vermieden werden können. Daneben weist der UVB verschiedene Massnahmen zum Schutz der Umwelt aus. 2.5 Gegenstand und Inhalt der UVP
Gegenstand der UVP bildet der unter Ziff. 2.4 vorstehend beschriebene UVB vom
3. Oktober 2016 mitsamt beiliegendem Rekultivierungskonzept vom 23. März 2017.
Inhalt der UVP umfasst einerseits die Prüfung, ob die im UVB und im Rekultivie-
rungskonzept enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (vgl. Art. 13 Abs. 1
UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurtei-
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len zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Pro-
jektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt
zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und ge-
samthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden
sind (vgl. Art. 8 USG).
Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Abbauvorhaben den bundesrecht-
lichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (vgl. Art. 13
Abs. 3 UVPV). Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walder-
haltung sowie die Jagd und die Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 UVPV). Es werden
dabei jedoch nicht sämtliche ökologischen Folgen des Gesamtprojekts resp. von
Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformi-
tät, wobei zu betonen ist, dass der UVB mit allfälligen Beilagen und dessen Beurtei-
lung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umwelt-
schutzvorschriften während des Baus und nach Inbetriebnahme der Anlage darstel-
len. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten.
Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umwelt-
verträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungs-
bericht des ANU vom 20. Juli 2017.
2.6 Beurteilung des UVB in formeller Hinsicht
Der im Auftrag der Gemeinde Andeer vom Ingenieur- und Planungsbüro Hartmann & Monsch erstellte UVB mitsamt den Beilagen und dem Rekultivierungskonzept zeigt
die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1
UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen vollständig auf. Die Richtigkeit der An-
gaben im UVB ist weitgehend unbestritten. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Abbauvorhabens ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie auf die im
ANU und bei den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich.
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2.7 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit
2.7.1 Umweltschutz
a) Lufthygiene 1 Luftreinhaltung
Projektauswirkungen gemäss UVB
Die Luftschadstoffbelastung in der Umgebung des Steinbruchs wird heute neben
dem bestehenden Betrieb einerseits durch den Verkehr auf den kantonalen resp.
nationalen Strassen sowie durch die Heizemissionen in den nahen Siedlungsberei-
chen (Runcs, Bärenburg) bestimmt. Andererseits hat sich der vom heutigen Betrieb ausgehende Schwarzpulverbedarf gemäss der Ergänzung des UVB 1999 aus dem
Jahr 2008 (Beilage C im UVB) von 7000 kg auf 4500 kg reduziert. Dabei haben sich
nicht nur die verwendete Schwarzpulvermenge pro Sprengladung verringert, son-
dern auch die Anzahl Sprengungen an sich. Weil die jährliche Abbaumenge gleich
bleibt und die eingesetzten Maschinen und Lastwagen sich aufgrund der techni-
schen Entwicklung tendenziell verbessern werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Luftschadstoffemissionen gesamtheitlich verringert werden können.
Gleiches gilt für die Staubemissionen, die in etwa gleich bleiben werden. Hier dürfte
die Aufforstung zu einer weiteren Eindämmung führen. Beurteilung
Die Regierung kann die Ausführungen im UVB teilen. Es kann davon ausgegangen
werden, dass sich bezüglich Emissionen keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem bestehenden Steinbruchbetrieb ergeben. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass
es sich vorliegend um eine Anlage handelt, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursacht. Baubewilligungen für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen
verursachen, bedürfen nach Art. 13 Abs. 1 KUSG der Zustimmung der entsprechen-
den Fachstelle (siehe vorstehend Ziff. 2.3). Der Gesuchsteller hat daher als Basis für die Erteilung dei. Zustimmungsverfügung im Baubewilligungsverfahren eine Emissi-
onserklärung nach Art. 12 der eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV) einzureichen.
Massgebend sind die lufthygienischen Anforderungen gemäss LRV. Die Mitteilungen
des Bundes zur LRV „LRV Nr. 14 Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen" die-
nen dafür als Grundlage und Hilfsmittel.
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b) Lärmschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB
Gemäss UVB bleibt die jährliche Abbaumenge an gefördertem Andeerer Granit wie
bisher bei rund 15 000 m3. Die Anzahl der Lastwagenfahrten wird sich dadurch
nicht erhöhen. Die Sprengladungen sind wie erwähnt kleiner geworden (weniger
Schwarzpulver), und es werden heute weniger Sprengladungen für die Gewinnung
der gleichen Menge. Gestein benötigt. Somit kann davon ausgegangen werden,
dass sich die Lärmsituation bei der nahegelegenen Siedlung Bärenburg gegenüber dem bewilligten Stand nicht wesentlich verändert. Beurteilung
Die Regierung kann die Ausführungen im UVB gestützt auf die Beurteilung des ANU nur teilweise teilen. Die Umweltauswirkungen werden im vorliegenden UVB vom
3. Oktober 2016 untersucht. Bezüglich Lärm wird dabei aber auf den UVB aus dem
Jahr 1999 verwiesen (Beilage B des UVB). Im UVB 1999 wird unter Ziff. 5.2 festgehalten, dass zwar das durch den Steinbruch verursachte zusätzliche Verkehrsauf-
kommen gering sei und dies zu keiner wahrnehmbaren Zunahme der Lärmbelas-
tung durch den Verkehr führe, der Immissionsgrenzwert von 60 dB(A) werde aber
dennoch durch den Betrieb der Abbaumaschinen in der nahegelegenen Siedlung
Bärenburg während der Arbeitszeit um 2.5 dB(A) überschritten. Der Steinbruch
Cuolmet war somit grundsätzlich im Jahr 1999 nach Art. 16 USG sanierungspflichtig. Obschon die Überschreitung gering ist und davon ausgegangen werden kann,
dass sich die Lärmsituation aufgrund der erwähnten geringeren Anzahl Sprengun-
gen sowie neuerer Maschinen verbessert hat, ist dennoch im weiteren Verlauf der
Projektplanung auszuweisen, dass der Immissionsgrenzwert betreffend die Sied-
lung Bärenburg künftig auch tatsächlich eingehalten werden kann. Deshalb ist im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das mittlerweile veraltete Lärmgutachten
zu überarbeiten, und der aufdatierte Bericht ist zusammen mit dem Baugesuch bei
der Gemeinde einzureichen. Sollte der Grenzwert weiterhin überschritten werden,
kommt der Betreiber des Steinbruchs „Cuolmet" nicht umhin, gewisse bauliche, technische oder betriebliche Massnahmen zu ergreifen, um die Lärmimmission
nach unten reduzieren zu können.
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c) Erschütterungen
Projektauswirkungen gemäss UVB
In unmittelbarer Nähe des Steinbruchgebiets befinden sich die ehemalige Ölpipeline
der Oleodotto del Reno SA sowie eine 220 kV-Hochspannungs- und eine 16 kV-
Mittelspannungsleitung. Im UVB 1999 (Beilage B des UVB) wurden, basierend auf
den Abständen des Abbaugebiets zu den erwähnten Objekten, die Lademengen für
die Sprengungen festgelegt. Aufgrund der nun verringerten Abstände des Abbauge-
biets könnten durch Erschütterungen oder Schleuderwirkung der Sprengungen
Schäden an den betreffenden Objekten (Ölpipeline und Hochspannungsleitungen)
erfolgen. Gemäss UVB ist deshalb vorgesehen, die Lademengen und weitere Rah-
menbedingungen für Sprengungen auf die neuen Abstände zwischen den gefährdeten Objekten und dem Abbauperimeter zu optimieren und in einem entsprechenden Bericht festzuhalten.
Beurteilung
Die Regierung kann die Ausführungen im UVB im Grundsatz teilen und unterstützen. Der erwähnte noch zu erstellende Bericht ist auf Stufe Bauprojekt auszuarbeiten und zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen. Dieser hat mindes-
tens die Lademengen für die einzelnen Sprengungen innerhalb der verringerten Abstände festzulegen.
d) Nichtionisierende Strahlung (NIS)
Projektauswirkungen gemäss UVB
Wie vorstehend (vgl. lit. c) erwähnt, verlaufen im Bereich des Steinbruchs eine
220 kV-Hochspannungs- und eine 16 kV-Mittelspannungsleitung. Der Abstand zwi-
schen dem Rand des Steinbruchs und den Stromleitungen beträgt mindestens 57 m.
Gemäss UVB konnte die Swissgrid für beide Leitungen keine Standortdatenblätter
liefern. Die effektive Belastung im Steinbruch kann somit nicht dargestellt werden.
Damit der Anlagegrenzwert von 1 pT zum Tragen käme, müsste der Steinbruch als
Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gelten. Ein ständiger Arbeitsplatz gilt dann als
OMEN, wenn dieser wöchentlich während 2,5 Tagen oder 20 Stunden durch Arbeits-
kräfte besetzt ist. Weil sich — wenn überhaupt — wohl nur eine geringe Teilfläche am oberen Rand des Steinbruchs innerhalb des Anlagegrenzwerts von 1 NT befindet,
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kann davon ausgegangen werden, dass sich in dieser Teilfläche keine Personen wöchentlich während 20 Stunden aufhalten.
Beurteilung
Die Regierung kann die Ausführungen im UVB teilen. Es sind daher keine zusätzlichen Schutzmassnahmen erforderlich.
2.7.2 Gewässerschutz
a) Grundwasser I Beseitigung von verschmutztem Material
Projektauswirkungen gemäss UVB
Das geplante Erweiterungsvorhaben liegt einerseits ausserhalb des Gewässer-
schutzbereichs Au. Andererseits liegt die geplante Abbautiefe rund 20 m unterhalb
der Flusssohle des südöstlich vorbei fliessenden Hinterrheins. Wassereintritte in
das Steinbruchareal sind selten und kommen höchstens bei Hochwassersituationen
vor. Während des Betriebs fällt somit grundsätzlich lediglich Meteorwasser an, welches sich im Steinbruchbecken sammelt. Dieses wird wie bis anhin über ein be-
währtes Absetzbecken geleitet und anschliessend mit einer Pumpe in den Hinterrhein befördert. Der anfallende Schlammkuchen wird getrocknet und vor Ort zur
Rekultivierung des Areals verwendet. Beurteilung
Die Regierung kann die Ausführungen im UVB nur teilweise teilen. Der anfallende
Schlammkuchen" darf nicht wie geplant für die spätere Rekultivierung des Areals ver-
wendet werden, da dieser mit schädlichem Flockungsmittel durchsetzt ist. Solches Material ist einer dafür vorgesehenen, geeigneten Deponie des Typ A zuzuführen und darf nicht für die Rekultivierung verwendet werden. Auf Stufe Bauprojekt ist dieser
Umstand zu berücksichtigen, wobei im Baugesuch an die Gemeinde entsprechende Massnahmen zum Abtransport des Schlamms darzulegen sind. 2.7.3 Natur- und Landschaftsschutz
a) Rodungen / Ersatzaufforstung zulasten landwirtschaftlicher Nutzfläche
Projektauswirkungen gemäss UVB
Sowohl die Ersatzaufforstungen für die gesamthaften temporären Rodungsflächen
von 7034 m2 als auch diejenigen für die definitiven Rodungen von 8552 m2 (ge-
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mäss den früheren Rodungsbewilligungen 1994 und 2000 und der aktuellen Ro-
dungsbewilligung des BVFD vom 14. September 2017) werden auf dem Gebiet des Steinbruchs „Cuolmet" nach erfolgtem Abbau bis spätestens im Jahr 2046 vorge-
nommen. Die vorgesehenen Flächen sind im Rekultivierungskonzept resp. im land-
schaftlichen Begleitplan (LBP) 1:1000 enthalten. Ersatzmassnahmen zugunsten der Natur und Landschaft werden dadurch direkt auf der betroffenen Fläche durch die Schaffung von vielfältigen Landschaftsstrukturen und Lebensräumen geleistet. Es
kann davon ausgegangen werden, dass eine Aufwertung im Vergleich zum Aus-
gangszustand zu Beginn des vor Jahrzehnten bereits erfolgten Gesteinsabbaus
möglich ist und realisiert werden kann. Beurteilung
Die Regierung kann die Ausführungen im UVB teilen und stellt fest, dass die im Rodungs- resp. Gestaltungsplan und vor allem im Rekultivierungskonzept enthaltenen
Aufforstungsflächen geeignet sind, um eine spätere gesamtheitliche Aufwertung und
damit eine optimale Endgestaltung im und rund um das Gebiet Cuolmet zu errei-
chen.
Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) hat die Ersatzaufforstungs-
fläche im Bereich „Runcs Sura" (gemäss Rodungsplan rund 958 m2) als problema- .
tisch beurteilt, dies sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch im vorliegenden Genehmigungsverfahren. Mit dieser Ersatzaufforstung würde ein Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche einhergehen. Demgegenüber hat die Gemeinde diese Er-
satzaufforstungsfläche „Runcs Sura" im Wesentlichen als geeignete und unbedingt
notwendige Sicht- und Immissionsschutzmassnahme in Richtung Siedlungsgebiet begründet. Das ALG entgegnet darauf, dass gemäss Kapitel 3.2.2 der Ausführun-
gen im UVB 2008 (Beilage C des UVB) die erhoffte Schutzwirkung minimal sei und es wenig Sinn machen würde, noch mehr Landwirtschaftsland aktiv aufzuforsten.
Es ist festzuhalten, dass der Einwand des ALG im Rekultivierungskonzept resp. im
LBP 1:1000 bestmöglich berücksichtigt worden ist. Das Anliegen der Gemeinde, eine aus ihrer Sicht notwendige Sicht- und Immissionsschutzmassnahme bei der
ehemaligen Aufschüttung erstellen zu wollen, ist nachvollziehbar. Die Aufforstung
(Feldgehölz mit Einzelbäumen, Waldfunktion und Saum) wird in geschwungener Li-
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nie im Sattelbereich der bestehenden Auffüllung angelegt. Zusätzlich wird am
Saum ein Stück artenreiches Wiesland erstellt, wobei auch offene Wiesenflächen
zwischen Erschliessungsbereich und Aufforstungsfläche (siehe Gestaltungsplan) vorgesehen sind. Die Aufforstung führt zwar in der Tat zu einem Verlust an land-
wirtschaftlicher Nutzfläche. Sie betrifft jedoch nicht Fruchtfolgeflächen (FFF) und
konnte zudem gegenüber der Vorprüfung optimiert und um mindestens 132 m2 re-
duziert werden.
b) Rekultivierungskonzept1 Aufweitung des Flussraums (Hinterrhein)
Projektauswirkungen gemäss UVB
Ziel des Rekultivierungskonzepts für eine landschaftlich optimale Endgestaltung ist
es, dem durch die Abbautätigkeit beanspruchten Gebiet die geomorphologischen Eigenheiten (Form und Gestalt) wieder zurückzugeben, im Naturraum typische, diversifizierte Lebensräume wiederherzustellen und gleichzeitig der Kulturland-
schaft die Lesbarkeit der Steinbruchaktivität geschichtlich zu erhalten. In Anlehnung an die geplante Abfolge des Abbaus und der definitiven Wiederauffüllung und Ge-
staltung ist das Vorgehen für die Rekultivierung konzeptionell erarbeitet und daraus
der LBP 1:1000 mitsamt den definierten Massnahmen erstellt worden. In der Vor-
prüfung wurde die Gemeinde durch das ARE aufgefordert, eine Flussraumaufweitung des Hinterrheins zu prüfen. Eine solche Flussraumaufweitung wäre — sofern
realisierbar — gleich nach der südlich des Abbaugebiets vorhandenen Flussenge
sinnvoll. Vertiefte Planungen diesbezüglich sind noch ausstehend. Beurteilung
Die Regierung kann die Ausführungen im UVB teilen und stellt fest, dass das Rekultivierungskonzept samt LBP eine stufengerechte, gute Grundlage zur Erreichung ei-
nes Endzustands bildet, der mit den allgemeinen Schutzzielen des Biotop- und
Landschaftsschutzes gemäss Art. 3 und 18 des Bundesgesetzes über den Natur-
und Heimatschutz (NHG) vereinbart werden kann. Die im Konzept vorgesehenen
Massnahmen sind entsprechend verbindlich und umzusetzen. Im weiteren Verlauf der Projektplanung, sowohl bei der Erarbeitung des Baugesuchs als auch bei der
Ausführungsplanung zum Rekultivierungskonzept, ist die fachlich kompetente Umweltbaubegleitung (UBB) weiterhin beizuziehen. Der Gemeinde wird zudem emp-
fohlen, auch für die Vertiefung der Flussraumaufweitung des Hinterrheins frühzeitig
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 14
eine UBB einzuladen sowie eine Begleitkommission zusammenzustellen, welcher
u.a. die wesentlich betroffenen kantonalen Amtsstellen ANU (betr. Natur- und Umweltbelange), Amt für Jagd und Fischerei (AJF; betr. Eingriffe in Fischgewässer)
und Amt für Wald und Naturgefahren (AWN; betr. Naturgefahren und Wald) vertre-
ten sind.
2.8 Zusammenfassung
2.8.1 In formeller Hinsicht
In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der
Gemeinde Andeer vom Ingenieur- und Planungsbüro Hartmann & Monsch AG er-
stellte UVB vom 3. Oktober 2016 zusammen mit dem Rekultivierungskonzept des In-
genieurbüros Nina von Albertini (Umwelt Boden Bau) vom 23. März 2017 betreffend das Vorhaben Erweiterung Steinbruch Cuolmet eine vollständige und genügende
Beurteilungsgrundlage darstellt. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Ge-
steinsabbaus ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf die im
ANU und bei den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich.
2.8.2 In materieller Hinsicht
In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den
UVB, das Rekultivierungskonzept sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kan-
tonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen:
Die im UVB und Rekultivierungskonzept (inkl. LBP) enthaltenden Massnahmen
zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind verbindlich und im Benehmen mit den zuständigen Amtsstellen und unter Beizug
-
der UBB umzusetzen.
Die erforderlichen Zusatzbewilligungen im Sinne der Erwägungen unter Ziff. 2.3 sind grundsätzlich in Aussicht gestellt. Die Gesuche sind den ordentlichen Bau-
gesuchsunterlagen beizulegen und im Baubewilligungsverfahren durch die Ge-
-
meinde zu publizieren.
Die lufthygienischen Anforderungen gemäss LRV resp. die Mitteilungen des
Bundes zur LRV „LRV Nr. 14 Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen" sind
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zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller hat in Absprache mit dem ANU zusammen
-
mit dem Baugesuch eine Emissionserklärung einzureichen.
Das bisherige Lärmgutachten ist zu überarbeiten, und der neue Bericht ist zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen. Sollte der Im-
missionsgrenzwert 60 dB(A) bei der Siedlung Bärenburg überschritten wer-
den, sind bauliche, technische oder betriebliche Massnahmen beim Stein-
-
bruch zu ergreifen, um die Lärmimmission zu reduzieren.
Die Lademengen für die einzelnen Sprengungen innerhalb der verringerten Ab-
stände gegenüber der ehemaligen Ölpipeline und der Hochspannungsleitungen
sind in einem Bericht festzulegen. Der Bericht ist zusammen mit dem Baugesuch
-
der Gemeinde einzureichen.
Der mit Flockungsmittel durchsetzte „Schlammkuchen" darf nicht wie geplant für die Rekultivierung des Areals verwendet werden. Der Schlamm ist einer dafür
vorgesehenen Deponie des Typ A zuzuführen. Massnahmen zum Abtransport -
des Schlamms sind in das Baugesuch aufzunehmen und zu beschreiben.
Es wird empfohlen, für die Vertiefung der Flussraumaufweitung des Hinter-
rheins frühzeitig die UBB einzuladen sowie eine Begleitkommission zusam-
menzustellen.
2.9 Schlussfolgerung
In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass die geplante Erweiterung des Steinbruchs „Cuolmet" den Vorschriften zum Schutz der Umwelt ent-
sprechen wird, sofern die in den vorstehenden Erwägungen erwähnten Anforderun-
gen erfüllt resp. die dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen
werden.
3. Erschliessung innerhalb des Gewässerraums
Der Gewässerraum ist im Zonenplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet hin-
weisend dargestellt. Die erweiterte Abbauzone sowie die Erschliessungsbereiche für den Steinbruch „Cuolmet" liegen teilweise innerhalb dieses Gewässerraumbereichs.
Wenn immer möglich sind Erschliessungsanlagen und -wege in Abhängigkeit des
Abbaufortschritts im Steinbruch ausserhalb des Gewässerraumbereichs in Richtung der Abbaumulde zu verlegen. Die Battaglia AG wird ersucht, bereits bei der Ausar-
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beitung des Baugesuchs diesbezügliche Verlegungsmassnahmen zu prüfen und ins
Abbaukonzept aufzunehmen.
4. Mögliche archäologische Fundstellen
Aufgrund der Nähe des Steinbruchs Cuolmet zu bestehenden archäologischen
Fundstellen ist nicht auszuschliessen, dass neue archäologisch relevante Funde
entdeckt werden. Nach Art. 34 und 35 des kantonalen Natur- und Heimatschutzge-
setze's (KNHG) sind entsprechende Funde dem Archäologischen Dienst (AD) zu
melden, und Bauarbeiten in solchen Bereichen vom AD begleiten zu lassen.
Im Übrigen geben der Zonenplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet, der Gene-
relle Gestaltungsplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet und der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet, alle vom 29. März 2017,
zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
E. Erforderliche Bewilligungen
Wie bereits im vorstehenden Kapitel D (vgl. Ziff. 2.3) ausgeführt, bedarf es für den
geplanten Gesteinsabbau noch folgender Bewilligungen: 1.
Baubewilligung
Die Realisierung und der Betrieb einer ortsfesten Anlage bedürfen einer Baubewilli-
gung durch die Standortgemeinde (vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG). Dabei haben die Bau-
eingabeprojekte alle Anlageteile zu enthalten, und die im vorliegenden Genehmi-
gungsbeschluss enthaltenen Vorgaben — insbesondere die im nachstehenden Dispositiv enthaltenen Auflagen — sind bei der Bauprojektierung zu berücksichtigen. 2.
Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
Der Steinbruch Cuolmet liegt ausserhalb der Bauzone, weshalb vorgängig der Bau:
bewilligung ein BAB-Verfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG). Die Gemeinde hat dazu die Baugesuchsunterlagen samt den Gesuchen für die notwen-
digen koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen (vgl. nachstehende Ausführun-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 17
gen oder Kapitel D, Ziff. 2.3) dem ARE einzureichen. 3.
GewässersChutzrechtliche Abbaubewilligung
Für den Gesteinsabbau von zusätzlich 250 000 m3 ist nach Art. 44 GSchG eine ge-
wässerschutzrechtliche Abbaubewilligung erforderlich. Diese Bewilligung wird vom
EKUD erlassen (Art. 6 KGSchV) und koordiniert mit der BAB-Verfügung eröffnet. 4.
Errichtungs- und Betriebsbewilligung (Deponiebewilligung)
Für die Wiederauffüllung des Steinbruchs ist eine Errichtungs- und Betriebsbewilli-
gung (Deponiebewilligung) des Kantons erforderlich (Art. 21 Abs. 1 resp. 2 TVA).
Diese Zusatzbewilligungen werden vom ANU erteilt (Art. 42 KUSG) und ebenfalls
koordiniert mit der BAB-Bewilligung eröffnet. 5.
Zustimmung für Bauten mit erheblichen Luftverunreinigungen
Abbau- und Deponie- resp. Materialablagerungsvorhaben gelten nach Art. 4 Abs. 1
lit. f in Verbindung mit Anhang 1 KUSV als Anlagen, welche erhebliche Luftverunrei-
nigungen verursachen. Solche Anlagen bedürfen einer Zustimmung des ANU (Art. 13
Abs. 1 KUSG). Die Zustimmung des ANU wird ebenfalls koordiniert mit der BABBewilligung erteilt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche vorstehend aufgeführten Bewilligun-
gen des Kantons (Ziff 2 bis 5) unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-
bedingten Auflagen gemäss nachstehendem Dispositiv eingehalten werden, grund-
sätzlich in Aussicht gestellt werden können. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet, der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet und der Generelle
Erschliessungsplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet, alle vom
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18
29. März 2017, werden im Sinne der Erwägungen und mit den Auflagen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP, vgl. nachstehend Ziff. 3) genehiriigt.
2.
Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Umweltschutzdepartements (BVFD) vom 14. September 2017 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Ge-
nehmigungsbeschluss eröffnet. 3.
Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 3. Oktober
2016 (mitsamt Rekultivierungskonzept vom 23. März 2017) und gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt (ANU) vom
20. Juli 2017 festgestellt, dass der geplante Gesteinsabbau von 250 000 m3 im
Steinbruch „Cuolmet" umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann
sofern folgende Auflagen (a — e) eingehalten werden: a)
Die im UVB und Rekultivierungskonzept (inkl. landschaftlicher Begleit-
plan) enthaltenden Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Vermin-
derung der Umweltbelastung sind verbindlich und im Benehmen mit den
zuständigen Amtsstellen und unter Beizug der Umweltbaubegleitung (UBB) umzusetzen.
b)
Die lufthygienischen Anforderungen gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV) resp. die Mitteilungen des Bundes zur LRV „LRV Nr. 14 Kieswerke, Stein-
brüche und ähnliche Anlagen" sind zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller
hat in Absprache mit dem ANU zusammen mit dem Baugesuch eine Emissionserklärung einzureichen.
c)
Das bisherige Lärmgutachten ist zu überarbeiten, und der neue Bericht
ist zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen. Soll-
te der Immissionsgrenzwert 60 dB(A) bei der Siedlung Bärenburg überschritten werden, sind bauliche, technische oder betriebliche Massnah-
men beim Steinbruch zu ergreifen, um die Lärmimmission zu reduzieren. d) Die Lademengen für die einzelnen Sprengungen innerhalb der verringerten Abstände gegenüber der ehemaligen Ölpipeline und der Hochspannungs-
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leitungen sind in einem Bericht festzulegen. Der Bericht ist zusammen mit dem Baugesuch der Gemeinde einzureichen.
e)
Der mit Flockungsmittel durchsetzte „Schlammkuchen" darf nicht wie ge-
plant für die Rekultivierung des Areals verwendet werden. Der Schlamm ist
einer dafür vorgesehenen Deponie des Typ A zuzuführen. Massnahmen
zum Abtransport des Schlamms sind in das Baugesuch aufzunehmen und zu beschreiben.
f)
Es wird empfohlen, für die Vertiefung der Flussraumaufweitung des Hin-
terrheins frühzeitig die UBB einzuladen sowie eine Begleitkommission mit Kantonsvertretern zu schaffen.
4. Der im Zonenplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet, im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet und im Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Erweiterung Steinbruch Cuolmet vorgesehene Gesteinsabbau bedarf vorgängig der Realisierung und des Betriebs noch einer.
Baubewilligung, einer Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen, einer gewässerschutzrechtlichen Abbaubewilligung, einer Errich-
tungs- und Betriebsbewilligung sowie einer Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen.
Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die
UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziff. 3 hiervor eingehalten werden, als in Aus-
sicht gestellt betrachtet werden. Die Gesuche sind den ordentlichen Bauge-
suChsunterlagen beizulegen und im Baubewilligungsverfahren durch die Ge-
meinde zu publizieren.
Sofern für die Realisierung des Gesteinsabbaus noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Ent-
scheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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5.
20
Der vorliegende Regierungsbeschluss, die Nutzungspläne vom 29. März 2017,
die Rodungsbewilligung des BVFD vom 14. September 2017, der UVB vom
3. Oktober 2016 (mitsamt Rekultivierungskonzept vom 23. März 2017) sowie
der Beurteilungsbericht des ANU vom 20. Juli 2017 können — ab öffentlicher
Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt — während 30 Tagen beim Amt für Raum-
entwicklung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum 2. Stock, 7000 Chur, eingese-
hen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV). 6.
Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Rodungs-
bewilligung und UVP kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legi-
timationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. 7.
Die Kosten für die Durchführung der UVP werden nach Massgabe der Bean-
spruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Battaglia AG, Andeer, auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt zu gegebener Zeit in einer separaten
Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales. 8.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 9.
Der Gemeindevorstand Andeer sorgt für die Nachführung der Nutzungsplanda-
ten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann definitiv rechtskräftig be-
trachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbe-
schluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichts-
beschwerden eingereicht werden resp. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:
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Die Präsidentin:
B. Janom Steiner
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione