Gesamtrevision
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Surses
Documento
- Numero
- 92.3066
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Surses
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 15 dic 1992
Carta
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Testo
ei j
$4zeg ymn 15. Dezember 1992
F
- 21
.Die Stimmberechtigten der Gemeinde Riom-Parsonz stimmten em, 19. September 1991 und am 17. Dezember 1991 einer Gesamtreviface der Ortsplanung zu. Sie verabschiedeten ein Baugesetz, einen. Zonenplan'und Generellen Gestaltungeplan 1:1'000 (710411gebiet Riom), einen.Zonenplan und Generellen Gestaltnngspign .2:1 1 000 (Teilgebiete Talvangas, Tigignas und Rodas), einen ii ionenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 (Kiesabbaugebiet Adont - Julia), einen Zonenplan und Generellen Gental-!`' tungsplan 1:i'000'(Gewerbezone), einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 (Erhaltungszonen), - einen Gine. rellen . Gestaltungsplan 1:1'000 (reilgebiet Parsonz) ; , einen Zonenplan,und Generellen Gestaltungsplan 1:16'000, eitien - äe+ nerellen Erschliessungsplan 1:1'000 (Teilgebiet Rion),einin , ' Generellen.ErschlieSsungsplan 1:1'000 (Teilgebiete TAlvangad,» -Tigignas und Rodes), einen Generellen Erschliessungsplan '11'000 Ergänzung 1991 (Teilgebiet Parsönz), einen Generell Erschliessungsplan 1:1'000 (Erhaltungszonen); einen Generell Erschlieseurigeplan 1:1'000 (Gewerbezone), einen Generellen' Erschliessungsplan 1:10'000 und einen Richtplan 1:10'006. '
Anlässlich der Gemeindeversammlung vom'il. Oktober 1992 "be-. schlossen die Stimmberechtigten der GemeindeRiom-Parsorii einige kleinere Ergänzungen, welche in separeten Zonen*. GenerellenGestaitungsplänen 1:1'000 (Teilgebiet, Raterinis Teilgebiete Talvangas, Tigigtas, Rodes) und Generellen Er-; schliessungeplänen 1:1'006 (Teilgebiet :Parsonzi :reilgeb4et Tall/enges, Tigignas, Rodes) dargestellt sind: "
'
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Der, Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1 1 0001Teilgebiet ParSonz) sowie der Generelle Erschllessungsplan I:1 1 000 (Teilgebiet Parsonz am 19. Februar 1990 von ,der GemeindeVersammlung beschlossen und am 7. Mai 1990 von der Regierung tgilweise genehmigt (Regierungsbeschluss, Nr. 1153). )
Ein Planungsbericht liegt vor: Über die Mitwirkung der Be-völkerung im Sinne von Art. 26 der Verordnung über die Raumplanung (gPv) vom 2. Oktober 1989 enthält er keine weiteren Angaben. Die Gegamtvorlage Wurde einer kantonalen Vorprüfung unterzogen. Der entsprechende Vorprüfungsbericht wurde am 7. September 1989 der Gemeinde zugestellt. Die öffentlichen Bekanntgaben der Gemeindeversammlungsbeschlüsse gemäss Art. 37a des kantonalen RaumplanungsgesetZes (KRG) erfolgten am 27. September 1991, am 17. Januar 1992 Und am 16 Oktober 1992. Es ging gine-Beichwerde ein, Welche in der Folge mit Beschluss der Regigrung Nr. 311 - Nom 11. Februar 1992 abgeschrieben werden konnte. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 und 6. November 1992 ersuchte der Gemeindevorstand um Genehmigung der revidierten Ortsplanung. B.
BAUGESETZ Art.. 30 (Hrhaltungszänen) Wie die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 30. September 1992 mitteilte, werden die Vorschriften der Erhaltungszonen zur Zeitweiter bearbeitet. Somit ist Art. 30 vorläufig von einer Genehmigung auszunehmen. Im folgenden sei auf zwei Punkte hingewiesen, die bei der weiteren Bearbeitung der Erhaltungszonenvorschrift speziell zu beachten sind. ,
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Im zweiten Absatz der zur Genehmigung vorgelegten Fassung soll eine Zweckänderung von bestehenden Bauten zulässig sein, wenn diese,"nichgewiesenermassen" nicht mehr für landwirtschaft liche Zwecke benötigt werden. Worin dieser "Nachweis" bestehen soll, ist unklar. Grundlegende Vorauseetzung für eine UMnutzungist gemäss Genehmigungspraxis zu Art. 27a KRG, dass das Wirtschaftsgebäude objektiv nicht mehr landwirtschaftlich benötigt wird. - Ob dies zutrifft, kann weder dem Gutdünken des Eigentümers Überlassen noch isoliert im Rahmen des Baubewit-: ligungsverfahrens abgeklärt werden. Erforderlich ist vielMehr ein lindWirtichaftliches Betriebskonzept für das jeweilige Gebiet, Welches klar aufzeigt, wieviel GebäUderaum für die Aufrechterhaltung der Landwirtschaft nachheutigen und Mittelfristig angestrebten Bewirtschaftungsformen objektiv benötigt wird. Aufgrund eines solchen Konzeptes sind in der Folge: die für: die Landwirtschaft erforderlichen und geeigneten Gebäude im Zonenplan oder im Generellen Gestaltungsplan beson ders zu bezeichnen. Im weiteren ist zu beachten, dass (auch) der Erhaltungszone ein zulässiger Emissionsgrad und die entsprechende , Lärmempfindlichkettsstüfe zugeordnet wird.
Art. 41 (Wintersportzone)
Abs. 6 sieht vor, dass bei Vorliegen eines nachgewiesenen Be‚— dürfnisses beliebige Beschneiungsanlagen bis max. auf 2'200 m.ü.M errichtet werden können. Gemäss'leer Wegleitung für Schneeanlagen im Kanton Graubünden,vOm Mai 1988 sind die für die Beschneiung erförderlichen Anlagen, wie Wasser- Und ElektrizitätsleitUngen, Pumpstationen, Wasserentnahmevorrichtungen und TrafOstationen, sowie die zu beschneienden Flächen (Schraffur) im Geherellen »Erschliessungsplan einzutragen Abs. 6 hat diese Erfordernisse zu berückeichtigen und ist .
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demzufolge mit einem entsprechenden Verweis auf den Generellen Erschliessüngsplan zu ergänzen. Dazu ist Art. 41 Abs. 6 zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Der Gemeinde , wirdempfohlen,eineBestimungimSinederMüsterbestimung gemäss Wegleitung für Schneeanlagen zu formulieren.
Art. 46 (Gefahrenzone)
Art. 46
kann mit der Bemerkung genehmigt werden, dass Bauvorhaben in der Gefahrenzone II nur mit Genehmigung der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden (GVA) errichtet werden dürfen (KRVO Art. 17).
Art. 59 (Zonenschema)
Gemäss Art. 24 Abs. 1 KRG haben die Gemeinden für die Bauzonen nebst der Nutzungsart auch das Nutzungsmass und die Bauweise zu bestimmen., Diesen Anforderungen vermag das Zonenschema, soweit es die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) betrifft, nicht zu genügen. Es enthält bloss einen Verweis auf Art. 31, und diese Bestimmung enthält keinerlei Angaben über Nutzungsmass und Bauweise. Zwar wird mit Rücksicht darauf, dass in einer ZÖBA die unterschiedlichsten und verschiedenartigsten Bauten und Anlagen möglich sind, in der Praxis auf zu detaillierte BauVorschrif ten verzichtet. Zum Beispiel sieht eas Musterbaugesetz vor, dass die Vorschriften der angrenzenden Zonen "angemessen" zu berücksichtigen und minimale Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten sind. Selbst diesen Minimalanforderungen wird das neue BaUgesetz:von Riom-Parsonz jedoch nicht gerecht. Die meinde wird ,daher verpflichteti das ZonenschemS, soweit es sich mit der ZÖBA befasst, oder die enteprechende Zonenvorschrift von Art. 31 des, Baugesetzes mit_weitergehenden yotschriften über das Nutzungsmass 'und die Bauweise zu ergänzen.
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Art. 86 (Baueingabe) ,
Dieser Artikel kann mit dem Hinweis genehmigt werden, dass Bauvorhaben in der Gefahrenzone II der Gebäudeversicherung zur Vorprüfung einzureichen sind. Im übrigen kann das Baugesetz genehmigt werden.
ZONENPLÄNE UND GENERELLE GESTALTUNGSPLÄNE 1:1'000 / 1:2'000 (TEILGEBIET RIOM; TEILGEBIETE TALVANGAS, TIGIGNAS, RODAS; TEILGEBIET PARSONZ; ERHALTUNGSZONEN; GEWERBEZONE; KIESABBAUGEBIET ADONT-JULIA) SOWIE ZWEI ERGÄNZUNGEN 1992
Die in den revidierten,Zonenplänen ausgeschiedenen Bauzonen umfassen gesamthaft ca. 20,9 ha. Die dem allgemeinen Woh• mungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone, Wohnzone, - Zone für Einheimische, Wohn- und Gewerbezone) weisen eine Fläche von ca. 17,5 ha auf. Davon sind rund 12,4 ha oder. 70,8% überbaut. Somit besteht eine Reserve von ca. 5,1 ha unüberbauter Wohnbauzonen. Eh kanhmit der Gemeinde angenommen werden, dass diese Reserve etwa dem Baulandbedarf für die nächsten 15 Jahre entspricht. Für die Ansiedlung von Gewerbe- und kleineren Industriebetrie-. ben stehen in der neu ausgeschiedenen Gewerbezone im Ausmasä von ca. 1,5 ha genügend Reserven zur Verfügung. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 (Teilgebiet Parsonz) wurde von der Gemeinde bereits am 19. Februar 1990 beschlossen und mit Regierungsbeetchluss Nr. 1153 vom 7. Mai 1990 teilweise (Dorfzone Parsonz, Zone für öffentliche BaUten und Anlagen, Grünzone,' übriges Gemeindegebiet, Gefah-
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renzonen 1 - und 2 ES) genehmigt. Die noch nicht genehmigten Zonen und Festlegungen (Zone für Einheimische, Parkplatzzone, LandWirtschaftszOne, Forstwirtschaftszone/Wildschongebiete, Deponiezone, Wintersportzone und Archäologische Schutzzone, zu erhaltende Feldgehölze, Aussichtspunkt, geschützte Bauten) können nunmehr ebenfalls genehmigt werden. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 (Erhal7 tungszonen) wird gemäss Schreiben derGeMeinde Riom-Parsonz vom,30. September 1992 - einer weiteren Bearbeitung unterzogen.. Dieser Plan ist folglich von der Genehmigung auSgunehmen. Die Ergänzungen 1992 - dargestellt in einem separaten Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 (Teilgebiet Parsonz) und in einem separaten Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 (Teilgebiete Talvangas, Tigignas, Rodas) geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die Ergänzungen 1992 in den entsprechenden Plänen vom 19. Februar 1990 bzw. vom 19. September 1991 zu kennzeichnen. Die erwähnten Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:1'000/1:2'000 Sowie die Ergänzungen 1992 können mit Ausnahme des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes (Erhaltungs Zone) genehmigt werden. D.
ZONENPLAN UND GENERELLER GESTALTUNGSPLAN 1:10'000 Wie bereits in Abschnitt C erwähnt, werden die Erhaltungszonen zur Zeit noch in der Gemeinde weiter bearbeitet. Die Erhal=. tungszonen 91'nd:daher von der Genehmigung auszunehmen.
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Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde ein Landschaftsinventar erarbeitet, welches nur teilweise im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan Eingang gefunden hat. Insbesondere fehlen einige Flachmoore, welche als Naturschutzzone auszuscheiden wären. Die Gemeinde wird ersucht, den Zonenplan unter diesem Aspekt zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die gefassten.Quellen bei "Naladas" und.oberhalb von . "Talvanr. gas" dienen gemäss Erschliessungsplan "der Trinkwasserversorgung.. Für diese gefassten Quellen sind keine Grundwasser- und Quellschutzzonen ausgeschieden. Im Rahmen der Nutzungsplanung sind gefessteund in absehbarer Zeit' zu fassende Quellen einer generellen Schutzzonenausscheidung zu unterziehen. Die Gemeinde RiomParsonz Wird angehälten bei näChster Gelegenheit die.notwendigen GrUndwasser- Und QuellschUtzzonen unter Beizug eines GeolOgen auszuscheiden.. Im übrigen kann der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 genehmigt werden.
GENERELLER GESTALTUNGSPLAN 1:1'000 (TEILGEBIET PARSONZ) Der Generelle Gestaltungsplan , ,1:1'000 (Teilgebiet Parsonz) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kenn genehmigt werden.
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F. •
GENERELLE ERSCHLIESSUNGSPLÄNE 1:1'000 (TEILGEBIET RIOM; TEILGEBIETE TALVANGAS,'TIGIGNAS, RODAS; ERHALTUNGSZONEN; GEWERBEZONE) SOWIE EINE ERGÄNZUNG 1991 UND ZWEI ERGÄNZUNGEN1992 t
Die oben erwähnten Erschliessungspläne 1•1 1 000 können mit Ausnahme des Generellen Erichliessungiplanes 1:1'000 (Erhai tungszone), welcher ebenso wie der Bonenplan Erhaltungszonen von der Genehmigung auszunehmen ist, genehmigt werden. Die Ergänzungen 1991 und 1992 - dargestellt im separaten Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 (Teilgebiet Parsonz) vom 19. September 1991, im separaten Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 (Teilgebiet Parsonz) vom 8. Oktober 1992 und im separaten Generellen Erschliessungplan 1:1'000 (Teilgebiet Talvangas, Tigignas, Rodas) vom 8. Oktober 1992, können genehmigt werden. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die Ergänzungen 1991 und 1992 in den entsprechenden Plänen vom 19. Fe bruar 1990 bzw. vom 19. September 1991 zu kennzeichnen.
GENERELLER ERSCHLIESSUNGSPLAN 1:10'000 Der, Generelle Erschliessungsplan berücksichtigt u.a. die Be, schneiungianlagen Savognin.-Tigignas-Fugna (Beschneiungsflächen: Waseierdruckleitungen). Diese Festlegungen können genehmigt werden, da die Anlage schön vor Jahren errichtet worden ist.
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Einer Genehmigung der übrigen Festlegungen imäenerellen Er schliessungsplan 1:10'000 steht ebenfalls nichts entgegen.
H.
RICHTPLAN 1:10' 000 ,
"
Der kommunale Richtplan enthält zwei AusbauetaPpen des erschlossenen 9kigebietes (Touristikgebiete T2 und T3).'Innerhalb des gemäss Richtplan erschlossenen Touristikgebietes Tl : liegtdieSkigebietserweiterungRadons.DiesekünftigenAüsbauetappen und kurzfristigen Skigebietserweiterungen sind auf die entsprechenden Festsetzungen' im regionalen Richplan abzustimmen. Der regionale Richtplan wurde von der Region Mittelbünden beschloSsen, ist von der Regierung zur Zeit aber noch nicht genehmigt. Die Kenntnisnahme des vorliegenden kommunalen Richtplanes im Sinne von Art 16 Abe, 2 KRG wird folglich mit der Bemerkung verknüpft, dass zumindest hinsichtliCh . der beiden "Touristikgebiete T2 und T3 der Beschluss der Regierung , betreffend Genehmigung de:4i regionalen Richtplanes Mittelbünden• massgebend sein wird.'
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG.
beschliesst die Regierung:
1. Das Baugesetz vom 19. September 1991 und 17. Dezember 1991 wird unter folgenden Vorbehalten, Weisungen und Bemerkun-' gen genehmigt:
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10 Vorbehalte:.. a) Art. 30 (Erhaltungszonen) wird von der Genehmigung ausgenämmen. b) Art. 41 Abs. 6 (Wintersportzone) wird an die Gemeinde zur überarbeitung•zurückgewiesen. Anweisungen: c) Die Gemeinde wird angewiesen, das Zonenschema (Art. 59) oder Art. 31 mit weitergehenden Vorschriften über das Nutzungsmass in der Zone fÜr öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) zu ergänzen. ,
.
Bemerkungen: d) Art. 46 (Gefahrenzone): In der Gefahrenzone II bedürfen Bauvorhaben der Genehmigung durch die Gebäudeversicherung des 'Kantons Graubünden. e) Art. 86 (Baueingabe): Bauvorhaben in der Gefahrenzone II sind der Gebäudeversicherung zur Vorprüfung einzu-, reichen.
2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 (Teilgebiet Riom), der Zonenplan und GenerelleGestaltungsplan 1:1'000 (Teilgebiet Talvangas, Tigignas, Rodes), der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1 1 000- (Gewerbezone) und der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 (Riesabbaugebiet Adont-Julia), alle vom 19.,Septembe'r 1991, werden genehmigt.
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Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 vom 19. Februar 1990 (Teilgebiet Parsonz) Uoch nicht ge• nehmigten Zonen und Festlegungen (Zone für Einheimische, Parkplatzzone, Landwirtwirtschaftszone, Forstwirtschaftszone/Wildschongebiete, Deponiezone, Wintersportzone, Archäologische Schutzzone, zu erhaltende Feldgehölze, Aussichtspunkt, geschützte Bauten) werden genehmigt.
4. Der Zonenplan und 'CenerelleGestaltungsplan 1:1000(Erhaltungszonen) vom 19- September 1991. wird im Sinne der ErWägungen von der Genehmigung ausgenommen.
Die Ergäniungen 1992 - dargestellt im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 (Teilgebiet parsonz) und im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 (Teilgebiete Talvangas, Tigignag, Rodes), beide vom B. Oktober 1992 - werden genehmigt. Das Amt für Raumplanung wirdbe7 auftragt, die Ergänzungen in den entsprechenden Plänen vom 19. Februar 1990 bzw. vom 19. September 1991 zu kennzeichnen.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom 19. September 1991 wird mit folgenden Vorbehalten und Anweisungen genehmigt: Vorbehalte: a) Die Erhaltungszonen'Werden von, der Genehmigung kusge-, nommen.
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12 Anweisungen: b) Die Gemeinde wird angewiesen, die Grundwasser- und Quellschutizonen im Sinne der Erwägungen - Zu vervollständigen. c) pfe Gemeinde wird ersucht, die Naturschutzzonenplanung
im Sinne der Erwägungen zu überprüfen.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 (Teilgebiet Parsonz) vom 19. September 1991 wird genehmigt.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 (Teilgebiet Riom), der Generelle Erschliessungsplan 1:1 1 000 (Teilgebiete Talvangas, Tigignas, Rodes) und der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 (Gewerbezone), alle vom 19. September 1991, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
9. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 (Erhaltungszonen) vom 19• September 1991 wird im Sinne der Erwägungen von der Genehmigung ausgenommen.
10. Die Ergänzungen 1991 und 1992 7 dargestellt im Generellen ErschliessUngsplan (Teilgebiet'ParsonZ) vom. 19. September 1991, im Generellen Erschliessungsplan (Teilgebiet Parsone vom 8: Oktober 1992 und im Generellen. Erschliessungsplan 1:1'000 ,(Teilgebiet Talvangas, Tigignas, Rodes) vom 8. Oktober 1992 - werden genehmigt. Eeg Amt für Raum-, planUng.wird beauftragt, die Ergänzungen 1991. und 1992,in den entsprechenden Plänen vom 19. Februar-1990‘:bzw.yom 19. September 1991 zu kennzeichnen.
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11. Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 vom 19. September 1991 wird genehmigt.
12. Der Richtplan 1:10 t 000 vom 19. September,1991 WircUim Sinne , der Erwägungen zur Kenntnis genommen.
13. Das Amt für-Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund diesee Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen• in den Plänen und im Baugesetz vorzunehmen.
14. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen oder Konzessionen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungs- oder Konzessionsentscheid durch die zuständige Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. ,
15. Der Gemeindevorstand wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.
16. Es werden keine Kosten erhoben.
17. Mitteilung an
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Namens der Regierung Der Präsident:
Chr. Brändll Der Kanzleidirektor: ".....— vt,
itzte Dhillesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione