Teilrevision Selma

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Calanca

Documento

Numero
91.1109
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Calanca
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
16 apr 1991

Carta

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Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun AMTSREGISTRATUR

AMT FÜR RAUMPLANUNG

Sitzung vom 16. April 1991

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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29. APR. 1991

1109

A.

Am 16. November 1990 verabschiedete die Gemeindeversammlung von S e 1 m a verschiedene Teilrevisionen des Zonenplanes 1:1'000 sowie eine Teilrevision des Baugesetzes vom 7. Juli 1979. Der Gemeindeversammlungsbeschluss wurde am 23. November 1990 öffentlich bekanntgegeben. Gegen diesen Beschluss wurden keine Beschwerden erhoben. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 ersucht der Gemeindevorstand die Regierung um Genehmigung dieser Teilrevisionen im Rahmen von Art. 37 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG). B.

Zonenplan 1:1'000 Die Teilrevisionen des Zonenplanes 1:1'000 - dargestellt in einem separaten Zonenplan 1:1'000 (Gefahrenzonen) bzw. in zwei Zonenplanausschnitten 1:1'000 - umfassen folgende Aenderungen: a)

Anpassung der Gefahrenzonenabgrenzungen aufgrund des Vorschlages der zuständigen Gefahrenkommission III vom 5. Juli 1990.

1000.000 1.90-5000

b)

Einzonung der überbauten Flächen im Gebiet Mondan infolge Aenderung der Gefahrenzonenabgrenzungen.

c)

Ausscheidung einer neuen Gewerbezone im Gebiet Rav6.

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d) Ausscheidung einer neuen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) im Gebiet Calcagn für die bestehende Telefonzentrale, die zukünftige Abwasserreinigungsanlage und für die Erweiterung des Parkplatzes zur Luftseilbahn nach Landarenca. Der Genehmigung der Teilrevisionen a) - c) steht nichts entgegen. Die vorgesehene ZöBA im Gebiet Calcagn steht hingegen in Konflikt mit Waldareal. Ein Rodungsverfahren ist eingeleitet worden. Bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Rodungsbewilligung muss das Genehmigungsverfahren ausgesetzt werden.

Baugesetz Gegenstand der Teilrevision des Baugesetzes ist die Schaffung einer neuen Bestimmung, Art. 23bis, über Gewerbezonen. Der Genehmigung dieses neuen Baugesetzesartikels steht nichts entgegen. C.

Lärmschutz Seit dem 1. April 1987 ist die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) in Kraft. Gemäss Art. 44 LSV müssen den einzelnen Nutzungszonen die sogenannten Empfindlichkeitsstufen nach Art. 43 LSV zugeordnet werden. In der LSV (Art. 43) werden vier verschiedene Empfindlichkeitsstufen angeführt. Sie sind in römischen Zahlen (I - IV) anzugeben. Zweckmässigerweise werden die Lärmempfindlichkeitsstufen im Zonenschema und in der Legende zum Zonenplan den Nutzungszonen zugeordnet. Die Gemeinde ist anzuweisen, bei der nächsten Revision der Ortsplanung, die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen vorzunehmen.

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3

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1.

Die am 16. November 1990 beschlossenen Teilrevisionen des Zonenplanes 1:1'000 vom 7. Juli 1979 werden mit Ausnahme der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) im Gebiet Calcagn genehmigt. Das Genehmigungsverfahren bezüglich der ZöBA im Gebiet Calcagn wird im Sinne der Erwägungen ausgesetzt.

2.

Die am 16. November 1990 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes vom 7. Juli 1979 wird genehmigt.

3.

Die Gemeinde wird angewiesen, bei der nächsten Gelegenheit den Nutzungszonen die Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung zuzuweisen.

4.

Die Gemeinde wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.

5.

Das Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:1'000 und im Baugesetz vorzunehmen. Zu diesem Zweck stellt die Gemeinde dem Amt für Raumplanung den rechtskräftigen Zonenplan 1:1'000 und das Baugesetz zur Verfügung.

6.

Es werden keine Kosten erhoben.

7.

Mitteilung an

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4

Namens der Regierung Der asident:

A;WA" J. Caluori

Der Kanzleidirektor: