Teilrevision Scavergnin Monda
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Calanca
Documento
- Numero
- 96.1315
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Calanca
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 11 giu 1996
Carta
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File
3811_B_OPTR_Scavergnin_Monda_Selma_RB.PDFApri in una nuova scheda
Testo
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
AMTSREGISTRATUR AntiiÄR RAU M P LAN U NG
--g An za dii Cantun Grischun
AMT FÜR RAUMPLANUNG j Mitgeteilt den
Sitzung vom
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14. JUNI 1996
11. Juni 1996
Protokoll Nr.
1315
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde S e 1 m a verabschiedeten am 10. März 1996 eine Teilrevision des Zonenplanes 1:1'000 vom 7. Juli 1979, genehmigt am 31. März 1980. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der Bundesverordnung über die Raumplanung (RPV) 1996 liegt nicht vor, und die Revisionsvorlage wurde keinem Vorprüfungsverfahren unterzogen.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 10. März 1996 erfolgte am 23. März 1996. Es wurden keine Beschwerden erhoben.
Mit Schreiben vom 20. März 1996 ersucht der Gemeindevorstand um Genehmigung dieser Teilrevision.
B.
Die Teilrevision des Zonenplanes 1:1'000 vom 7. Juli 1979 / 31. März 1980, dargestellt in zwei Teilzonenplänen 1:1'000 vom 10. März 1996, betreffen die Schaffung einer Zone für öffentliche Anlagen im Gebiet Scavergnin zwecks Verlegung des Kinderspielplatzes (estratto 1) sowie die Arrondierung der Wohnbauzone 2 im Gebiet Monda Stevenin (estratto 2). Die Revisionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.
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2 C.
Weitere Planung
Die Ortsplanung der Gemeinde Selma wurde am 7. Juli 1979 beschloss'en und mit Regierungsbeschluss Nr. 788 vom 31. März 1980 genehmigt. In der Zwischenzeit wurden 6 Teilrevisionen durchgeführt, welche punktuelle Bereinigungen oder Ergänzungen umfassten. Die Ortsplanung der Gemeinde stammt demnach im wesentlichen aus einer Zeit vor Inkrafttreten des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) und weiterer übergeordneter Gesetzgebungen auf Stufe Bund und Kanton. Eine gesamthafte Überarbeitung der Ortsplanung zwecks Anpassung an die in der Zwischenzeit geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen drängt sich somit auf. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, baldmöglichst eine gesamthafte Revision der Ortsplanung in die Wege zu leiten. Die kantonalen Behörden und Amtsstellen stehen der Gemeinde diesbezüglich beratend zur Verfügung.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die Teilrevision des Zonenplanes vom 7. Juli 1979 / 31. März 1980, dargestellt in zwei Teilzonenplänen 1:1'000 vom 10. März 1996 (estratto 1 und estratto 2), wird genehmigt.
2. Die Gemeinde wird im Sinne der Erwägungen ersucht, eine umfassende Revision der Ortsplanung in die Wege zu leiten.
3. Das kantonale Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen im rechtskräftigen Zonenplan 1:1'000 vorzunehmen. Die Gemeinde wird ersucht, dem Amt für Raumplanung hierfür ihr Originalexemplar des Zonenplanes 1:1'000 zur Verfügung zu stellen.
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3 4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung irgendwelche Spezialbewilligungen erforderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5.
Es werden keine Kosten erhoben.
6.
Mitteilungen an
Namens der Regierung Der Präsident:
J. Caluori Der Kanzleidirektor:
Dr. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione