Teilrevision Scavergnin Monda

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Calanca

Documento

Numero
96.1315
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Calanca
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
11 giu 1996

Carta

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File

3811_B_OPTR_Scavergnin_Monda_Selma_RB.PDFApri in una nuova scheda

Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR AntiiÄR RAU M P LAN U NG

--g An za dii Cantun Grischun

AMT FÜR RAUMPLANUNG j Mitgeteilt den

Sitzung vom

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14. JUNI 1996

11. Juni 1996

Protokoll Nr.

1315

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde S e 1 m a verabschiedeten am 10. März 1996 eine Teilrevision des Zonenplanes 1:1'000 vom 7. Juli 1979, genehmigt am 31. März 1980. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der Bundesverordnung über die Raumplanung (RPV) 1996 liegt nicht vor, und die Revisionsvorlage wurde keinem Vorprüfungsverfahren unterzogen.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 10. März 1996 erfolgte am 23. März 1996. Es wurden keine Beschwerden erhoben.

Mit Schreiben vom 20. März 1996 ersucht der Gemeindevorstand um Genehmigung dieser Teilrevision.

B.

Die Teilrevision des Zonenplanes 1:1'000 vom 7. Juli 1979 / 31. März 1980, dargestellt in zwei Teilzonenplänen 1:1'000 vom 10. März 1996, betreffen die Schaffung einer Zone für öffentliche Anlagen im Gebiet Scavergnin zwecks Verlegung des Kinderspielplatzes (estratto 1) sowie die Arrondierung der Wohnbauzone 2 im Gebiet Monda Stevenin (estratto 2). Die Revisionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.

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2 C.

Weitere Planung

Die Ortsplanung der Gemeinde Selma wurde am 7. Juli 1979 beschloss'en und mit Regierungsbeschluss Nr. 788 vom 31. März 1980 genehmigt. In der Zwischenzeit wurden 6 Teilrevisionen durchgeführt, welche punktuelle Bereinigungen oder Ergänzungen umfassten. Die Ortsplanung der Gemeinde stammt demnach im wesentlichen aus einer Zeit vor Inkrafttreten des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) und weiterer übergeordneter Gesetzgebungen auf Stufe Bund und Kanton. Eine gesamthafte Überarbeitung der Ortsplanung zwecks Anpassung an die in der Zwischenzeit geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen drängt sich somit auf. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, baldmöglichst eine gesamthafte Revision der Ortsplanung in die Wege zu leiten. Die kantonalen Behörden und Amtsstellen stehen der Gemeinde diesbezüglich beratend zur Verfügung.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die Teilrevision des Zonenplanes vom 7. Juli 1979 / 31. März 1980, dargestellt in zwei Teilzonenplänen 1:1'000 vom 10. März 1996 (estratto 1 und estratto 2), wird genehmigt.

2. Die Gemeinde wird im Sinne der Erwägungen ersucht, eine umfassende Revision der Ortsplanung in die Wege zu leiten.

3. Das kantonale Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen im rechtskräftigen Zonenplan 1:1'000 vorzunehmen. Die Gemeinde wird ersucht, dem Amt für Raumplanung hierfür ihr Originalexemplar des Zonenplanes 1:1'000 zur Verfügung zu stellen.

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3 4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung irgendwelche Spezialbewilligungen erforderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5.

Es werden keine Kosten erhoben.

6.

Mitteilungen an

Namens der Regierung Der Präsident:

J. Caluori Der Kanzleidirektor:

Dr. Riesen