Quartierplan Üert Grand
Procedura di piano di quartiere · Celerina/Schlarigna
Documento
- Numero
- 08.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Celerina/Schlarigna
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 18 ago 2008
Carta
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File
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Testo
K
o
®.
Gemeinde Celerina Vschinauncha da Schlarigna
04.5
Miiieilung:
QP Üeri Grcmd 18.08.08.doc
2 7. Aug. 2006
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d es
GEMEINDEVORSTANDES CELERINA vom i8. Augusi 2008 inSdchen
Quoriierplcrn Ueri Grund Der Quoriierpidn Üeri Grond, umfassend die Porzelien Nr. 90. 91. 95 und 294 1. sowie Teilweise die Porzelle Nr. 84 im Grundbuch Celerind wird gemöss den i9 und Ari. (BouG) Bes’rimmungen von Ari. 94 Bdugeseiz Ceierino Der Genehmigungsbeschluss Roumplonungsverordnung (KRVO) genehmigt. sowie ouf die zugehörigen chrifien Quoriierpldnvors die beziehi sich insbesondere ouf Plöne. nömlich: :500 : 500 : 500
Pldn 271/01, ddi. 15.02.08 Pldn 271/03, doi. 15.02.08 Pidn 271/04, ddi. 15.02.08
Besidndesplon Gesioliungsplon Erschliessungspldn Kurvenpion
2.
Einsprachen:
2.1
Siockwerkeigeniümergemeinschofi Vol Curiinoglio. Porzelie Nr. 528.. 7505 Ceierino verireien durch Moriin Louber. Treuhond und Verwoliungen AG, Suoi Rochögno, 7550 Scuol
A)
SACHVERHALT
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: 500
Plon 271/02, ddi. 15.02.08
2.1A/i Die Einsproche mii Doium vom 29. Moi 2008 isi om 30. Mdi 2008 eingegangen. Sie wurde inner’r Frisi erhoben. Es isi dorouf einzuireien.
1
2.l A/2
Die Einsprecher sfellen folgenden Anfrog: o) Der Quorfierplon sei zur Überorbeifung zurückzuweisen. b) Unfer Kosfenw und Enfschädigungsfolge.
2.1 A/3 Die Einsprecher bemängeln den Quorfierplon in formeller Hinsichf. Insbesondere genüge der Quorfierplon den Anforderungen von Arf. 80 und 81 BouG nichf. Die Profilierung sei uneinheiflich. Gebäudehöhe und Dochneigung seien nichf überoll ersichflich. In den dufgelegfen Plonunferlogen würden olle Vermessungen und Kofenongoben fehlen. Es sei nichf möglich. die einzelnen Pldnmosse zu erkennen und verlässlich ouf die Gesefzeskonformifäf zu Überprüfen. Der BGF -- Tronsfer sei zu klären. Die Erschliessung sei so zu pldnen. doss sie nochholfig sicher gewährleisfef sei. Diese Voroussefzungen seien zuersf zu schoffen. Die Vio Chdlchero sei für ein derorf Die geplonfen Aufoobsfellflächen im grosses Verkehrsoufkommen ungeeignef. Die Vorfeile gegenüber von definieren. Freien seien in den QP-Unferldgen zu Boupdrzellen ohne Quorfierplon müssfen im Quorfierplon on sfrenge Vorous— sefzungen gebunden werden.
B)
ERWÄGUNGEN
2.IB/l Der vorliegende Quorfierplon hälf sich im Gegensofz zur Meinung der Einsprecher formell on die Besfimmungen von Arf. 80 und 8l BduG sowie on Arf. 5l ff Roumpldnungsgesefz Groubünden (KRG). Er enlsprichf dem üblichen Rohmen der Die gemäss Arf. 81 Abs. 3 BduG Quorfierpläne in der Gemeinde Celerino. erforderliche Besfimmung der beboubdren Flächen (Boufensfer) isf in Arf. 9 Quorfierplonverordnung (QPV) geregelf. Im Gesfolfungsplon sind die Boukörper noch Loge, Grösse und Gesfdlfung richfpldnmässig fesfgehdlfen. In Arf. l5 Abs. 2 QPV isf die Bereifsfellung oller für die vorgesehenen Neuboufen nofwendigen Aufoobsfellpläfze in unferirdischen Aufoeinsfellhollen vorgeschrieben. Die Zufohrfen zu diesen Aufoobsfellpläfzen sind ebenfolls verbindlich im Erschliessungsplon fesfgelegf. Die Aussenobsfellpläfze werden wie üblich ersf im BoubewilligungsDie Vio Chdlchero isf im gelfenden Generellen verfdhren fesfgelegf. Erschliessungsplon der Gemeinde ols Erschliessungssfrosse eingefrogen. Ihre Mosse Sie hof somif der Erschliessung der enfsprechen Arf. 4 Sfrossenreglemenf Celerino. dos Grundsfück Nr. 294 könnfe Insbesondere onsfossenden Grundsfücke zu dienen. gdr nichf onders ols über die Vio Chdlchero erschlossen werden.
2.7 8/2 Die ersfellfen Profile enfsprechen gemäss Konfrolle des Gemeindebduomfes den Bedingungen von Arf. 93 Abs. 2 BouG. Die Roumplonungsverordnung Grdubünden (KRVO), welche seif dem I. November 2005 in Kroff isf, schreibf keine Profilierung mehr vor. Eine Vermdssung der Boulinien isf in Quorfierplänen nichf üblich und ouch nichf vorgeschrieben. Die vorgesehenen Abslände sind ous den Plänen l : 500 leichf erkennbor. Sie befrogen, wie die Einsprecher unfer Ziff. 2. Abs. 2 selber onführen. gegen Gebäude ousserholb des Quorfierplongebiefes jeweils mindesfens 5.50 m. Sie sfimmen deshdlb mif den in der Wohnzone A für Gebäude bis 9.20 m Gebäudehöhe gelfenden Grenzobsfänden überein (Zonenschemo zu Arf. 52 BouG). Gemäss Arf. 10
2
Abs. 2 QPV gelten für die Ermittlung der Geböude» und Firsthöhen die Bestimmungen des Baugesetzes. Es liegt somit auf der Hand. dass die Baulinien-abstönde gegen Parzellen ausserhalb des Quartierplangebietes in jedem Falle mindestens 5.50 m betragen müssen. Eine Vermassung ist aus diesem Grunde nicht erforderlich. Die geplanten Neubauten in den Baufenstern A, B, C und D dürfen gemöss Baugesetz die maximale Geböudehöhe in der Wohnzone A von <9.20 m und die maximale Firsthöhe von l5.0 m gemöss Art. 52 BauG nicht überschreiten. 215/3 Gemöss den Grundbuchauszügen, welche als Anhang zu den Quartierplanvorschriften ebenfalls Bestandteil der öffentlichen Auflage waren, besteht zugunsten der Liegenschaft Nr. 91 und zulasten der Liegenschaft Nr. 93 ein Nutzungstransport (Anmerkung Nr. 9147). Die auf die Parzelle Nr. 9l transportierten l7 m2 BGF durften somit ohne weiteres bei der Festlegung der zulössigen BGF im Gestaltungsplan berücksichtigt werden. Das Mass der AZ—Übertragung kann anhand der seinerzeitigen Bewilligung und des Grundbuchbeleges unschwer überprüft werden. 2.1 B/4 Auf das Begehren um Kosten- und Entschödigungsfolge wird bei dieser klaren Im Gegenteil können die Kosten offensichtlich Sachlage nicht eingetreten. unbegründeter Einsprachen nach Art. llO Abs. 3 Baugesetz dem Einsprecher überbunden werden. lm vorliegenden Falle sind die Einsprecher mit keinem ihrer Begehren durchgedrungen. Bei genauem Studium der öffentlichen Auflage hötte ihnen die Aussichtslosigkeit ihrer Einsprache zum Vorneherein klar sein müssen. Sie haben mit ihrer offensichtlich unbegründeten Einsprache Kosten von Fr. 737.50 verursacht. welche ihnen zu überbinden sind. 2.1 8/5 Die Einsprache der Stockwerkeigentümergemeinschaft Val Curtinaglia erweist sich als unbegründet. Sie wird vollumfönglich abgewiesen.
2.2 — A)
SACHVERHALT
2.2 A/l Die Einsprache mit Datum vom 5. Juni 2008 ist gleichentags eingegangen. wurde innert Frist erhoben. Es ist darauf einzutreten.
Sie
2.2 A/2
Die Einsprecher stellen folgenden Antrag: a) Der Quartierplan / Gestaltungsplan sei gesamthaft zu überarbeiten. b) Der Erschliessungsplan sei zu überarbeiten.
2. 2A/3 Die Einsprecher bemöngeln. der Quartierplan /Gestaltungsplan sei sehr rudimentör. Diverse Punkte würden fehlen. damit überhaupt eine Beurteilung möglich sei. Ferner fehle auch eine Verbindlichkeit. Unter diverse Punkte wird ausdrücklich als nicht abschliessend aufgezöhlt:
Vermassung der Grenzabsfönde Meereshöhe des gewachsenen Terrains bei den Baufensferecken Meereshöhe von der Dachfraufe und Dachfirsf Vermassung der Baufensler Geslalfung der Baufen ihre Nulzung Absfellflöchen Umgebungsgesfalfung allföllige Bauefappen siehe auch BG Arl. 8l efc. Gegenüber Nachbargrundsfücken seien in jedem Falle die vorgeschriebenen Grenz— und Geböudeabsfönde einzuhalfen. Der Erschliessungsplan sei mif den wichfigsfen Versorgungsanlagen efc. zu ergönzen. Die Aufoabslellplöfze seien zu berechnen. Die Aufoeinsfellhallen seien mif der max. möglichen Anzahl der Aufoeinsfellplöfze zu beschriffen. Die Erschliessung der Parz. 95 und 294 Über die Via Chalchera werde bei grösserem Verkehrsaufkommen als sehr problemafisch befrachfel.
B)
ERWÄGUNGEN
2.2 B/l Im Wesenflichen gelfen die gleichen Ervvögungen wie vorsfehend zur Einsprache der Sfockwerkeigenfümergemeinschaff Val Curfinaglia Parz. 528. Diese werden nichf wiederholf. Es wird aber nochmals darauf hingewiesen. dass der vorliegende Quarfierplan dem Üblichen Rahmen der Quarfierplöne in der Gemeinde Celerina enfsprichf. Es isf durchaus legifim. in grösserem Umfang keine speziellen Regelungen zu Treffen. sondern auf das Baugesefz hinzuweisen. ln diesem Falle kommen im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren auch keine speziellen Regelungen zur l. Anwendung. Die Baugesuche haben den Vorschriffen des BauG sowie seif dem zu KRVO der und KRG des gen Beslimmun den November 2005 zusölich auch enfsprechen, sofern der Quarfierplan im Rahmen dieser Vorschriffen keine abweichenden Besfimmungen enfhölf. Die Meereshöhe isf aus dem als Beilage zum Quarlierplan ebenfalls öffenflich aufgelegfen Kurvenplan i:500 ohne Mühe ersichflich. Die Angabe von Dachfraufe und Dachfirsf in Meereshöhe isf nichf Üblich. Sie is‘r aber für den Einsprecher als Fachmann aus dem Zonenschema zu Arf. 52 BauG Die Grösse der Baufensfer isf der Legende zum ohne weiferes errechenbar. Gesfalfungsplan zu enfnehmen. Die Gesfalfung der Baufen isf nichf Besfandleil der Quarfierplanung. Sie isf im Baubewilligungsverfahren einzugeben und durch die Baubehörde zu beurfeilen. Dies gilf lauf Arf. 8 Abs. l QPV auch für die Nufzung. Die nofwendigen Aufoabsfellflöchen. d h. die Pflichfparkplölze. werden gemöss Arf. 15 Abs. l QPV alle in unferirdischen Einsfellhallen geplanf. Die Lage und Anordnung allfölliger. gemöss Arf. l5 Abs. 3 QPV möglicher Besucherplölze. isf Sache des Die Umgebungsgesfalfung wird in Arl. 13 QPV „als Baubewilligungsverfahrens. möglichsf nafÜrlich zu geslalfen“ vorgeschrieben. Die Einzelheifen sind wiederum im Baubewilligungsverfahren zu regeln. Da der Quarfierplan die Bauefappierung nichf regelf. sind ohne weiferes die Vorschriffen von Arl. 43.1 BauG anzuwenden. Die von den Einsprechern mif „efc.“ bezeichnelen aber nichf umschriebenen „wei’reren
4
Punkte“ können mangels Angaben nicht beurteilt werden. Betracht.
Sie fallen nicht in
2.2 8/2 Die Versorgungsanlagen sind in den Quartierplanbestimmungen in der Üblichen Art Die Anschlusspunkte an das Versorgungsnetz werden und Weise umschrieben. gemöss Art. i7 Abs. l QPV wie Üblich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch das Bauamt festgelegt. Dies entspricht Art. ll Wasser— und Kanalisationsw reglement Celerina. Der Gemeindevorstand hat die Zuständigkeit fÜr die technische Ausgestaltung vor Jahren im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis nach Art. 44 Gemeindeverfassung dem Gemeindebauamt Übertragen. 2.28/3 Der Erschliessungsplan zeigt die Zufahrten und richtplanmassig auch die unterirdischen Autoeinstellhallen. Die Berechnung der Autoabstellplatze und damit auch die Grösse der unterirdischen Autoeinstellhallen erfolgt Üblicherweise im Baubewilligungsverfahren. lm Quartierplanverfahren sind diese Zahlen nicht bekannt und auch noch nicht notwendig. 2.2 5/4 können die Kosten offensichtlich Wie bereits unter Ziff. 2.1 B4 erwöhnt. unbegrÜndeter Einsprachen nach Art. ilO Abs. 3 Baugesetz dem Einsprecher Überbunden werden. lm vorliegenden Falle sind die Einsprecher mit keinem ihrer Begehren durchgedrungen. Bei genauem Studium der Öffentlichen Auflage hatte ihnen die Aussichtslosigkeit ihrer Einsprache zum Vorneherein klar sein mÜssen. Sie haben mit ihrer offensichtlich unbegrÜndeten Einsprache Kosten von Fr. 737.50 verursacht, welche ihnen zu Überbinden sind.
2.2 8/5 Die EinSprache von — erweist SlCh als unbegründet. Sie wird vollumfönglich abgewiesen.
Die Kosten der Quartierplanung werden nach den Bestimmungen von Art. 23 3. der Quartierplanvorschriften verrechnet.
Der Quartierplan liegt wöhrend 30 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses 4. beim Gemeindebauamt Celerina fÜr die Beteiligten zur Einsichtnahme auf. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Mitteilung 5. Verwaltungsgericht des Kantons GraubÜnden Beschwerde erhoben werden.
beim
Der vorliegende Quartierplan wird nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch 6. Celerina auf den beteiligten und in Art. 24 Abs. l der Quartierplanvorschriften aufgeführten Parzellen angemerkt.
7.
. . . .
Miiiei|ung dn:
die beieilig’ren Grundeigen’rümer die Einsprecher (mii Einzahlungsschein) Gemeindeddmi Celerind GrundbuchomiOberengodin, 7500 ST. Mori’rz ndch Ein’rri’nL der Rechiskrdfi
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Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione