Teilrevision Baugesetz
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Celerina/Schlarigna
Documento
- Numero
- 08.247
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Celerina/Schlarigna
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 11 mar 2008
Carta
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Testo
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AMTSREGISTRATUR III
AMT FÜR RAUMENT'.NICKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
11. März 2008
12. März 2008
247
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 23. April 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Teilrevision des Baugesetzes (Art. 43.2 und 42.3). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 1. März 2007 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. April 2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 3. Mai 2007. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Regionale Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
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revision des Baugesetzes mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin (RRIP) übereinstimmt. Am 5. Juni 2005 stimmte der Oberengadiner Souverän der Initiative zu Beschränkung des Zweitwohnungsbaus zu und erteilte dem Kreisrat den Auftrag, einen Regionalen Richtplan zur Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus auszuarbeiten. Nachdem ein erster Anlauf am Veto einzelner Gemeinden scheiterte, wurde zwischenzeitlich eine neue Vorlage ausgearbeitet, welche vom Kreisrat am 21. Februar 2008 zuhanden der öffentlichen Auflage sowie der Vorprüfung durch das Amt für Raumentwicklung (ARE) verabschiedet wurde. Die Vorlage sieht, soweit bekannt, eine regionale Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus auf 12'000 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) pro Jahr vor. Der Gemeinde Celerina/Schlarigna soll dabei ein jährliches Kontingent von 1'100 m2 BGF zustehen.
C. Teilrevision des Baugesetzes
Mit der vorliegenden Teilrevision des Baugesetzes betreffend Zweitwohnungsbau wird die Regelung gemäss Baugesetzesrevision vom 29. März 2004 grundsätzlich beibehalten (vgl. Regierungsbeschluss Nr. 916 vom 22. Juni 2004 ). Im Detail wird das Jahreskontingent der Erst- und Zweitwohnungen in Art. 43.3 Abs. 1 BauG neu auf maximal 1'500 m2 BGF festgelegt (bisher maximal 2'500 m2 ). Von der Kontingentierungsregelung befreit sind sogenannte kleinere Bauvorhaben (Bauten mit einer für Wohnzwecke bestimmten Bruttogeschossfläche von maximal 200 m2 im erweiterten Zustand; bisher maximal 300 m2 ) sowie Bauten in der Zone für öffentlichen und einheimischen Wohnungsbau, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und in der Gewerbezone. Neu ist ferner, dass pro Bauherrschaft nicht mehr als 1/2 der jährlich zulässigen Bruttogeschossfläche bewilligt werden darf (bisher nicht mehr als 1/3). Auf eine explizite Plafonierung des Zweitwohnungsbaus allein wird nach wie vor verzichtet.
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Mit diesen Änderungen geht die Gemeinde einen Schritt in die von der Region angestrebte Richtung, den Zweitwohnungsbau wirkungsvoll zu begrenzen. Die vorgesehenen Änderungen erscheinen trotz der kurzen Geltungsdauer der bisherigen Regelung berechtigt, da mit der Herabsetzung der Flächenbegrenzungen eine Annäherung an die Zielsetzungen der Region in Bezug auf die Zweiwohnungsproblematik erfolgt. Die Gemeinde wird hiermit jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie je nach Ergebnis des Regionalen Richtplans nicht umhin kommen wird, das Baugesetz erneut einer Revision zu unterziehen.
Im Übrigen gibt die am 23. April 2007 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 23. April 2007 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes (Art. 43.2 und 43.3) wird mit dem Hinweis genehmigt, dass die Gemeinde ihr Baugesetz in Bezug auf die Regelungen zum Zweitwohnungsbau je nach Ergebnis des Regionalen Richtplans erneut einer Revision zu unterziehen haben wird.
2.
Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna wird angewiesen, diesen Genehmigungsbeschluss mitsamt dem Hinweis auf eine mögliche erneute Baugesetzesrevision öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 23. April 2007 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass dagegen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
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3.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im rechtskräftigen Baugesetz vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARE ihr Exemplar des am 15. März 1999 beschlossenen Baugesetzes zur Verfügung.
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
6.
Mitteilung an:
Der Präsident:
Stefan Engler
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione