Teilrevision Baugesetz / Wald- und Wildschutzzone

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Celerina/Schlarigna

Documento

Numero
06.140
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Celerina/Schlarigna
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
7 feb 2006

Carta

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3782_B_TR_W-WSZ_06.140.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

7. Februar 2006

8. Februar 2006

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140

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 5. September 2005 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Teilrevision des Baugesetzes (Art. 66.1) und einen Teilzonenplan 1: 10'000 Wald- und Wildschutzzone. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. September 2005 gemäss Art. 48 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 9. September 2005. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina/ Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B.

Teilrevision des Baugesetzes

Die Gemeinde Celerina/Schlarigna wird darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und in der dazugehörenden Verordnung (KRVO), beides in Kraft seit dem 1. November 2005, einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewisse Bauvorschriften [z.B. Bauästhetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.]) ab-

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Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

schliessend auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemeinde Celerina/Schlarigna muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen. Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raumplanungserlasse „verdrängt". Es wird der Gemeinde Celerina/Schlarigna empfohlen, ihr Baugesetz im Interesse der Transparenz an das neue KRG und die neue KRVO anzupassen. Im Übrigen gibt die am 5. September 2005 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 66.1) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Baugesetzesrevision kann genehmigt werden.

C. Teilzonenplan 1 :10'000 Wald- und Wildschutzzone

Der Teilzonenplan 1: 10'000 Wald- und Wildschutzzone vom 5. September 2005 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die am 5. September 2005 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes {Art. 66.1) wird genehmigt.

2.

Der Teilzonenplan 1 :10'000 Wald- und Wildschutzzone vom 5. September 2005 wird genehmigt.

3.

Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

4.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

5.

Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Claudio Lardi

i.V. lic.iur. W. Frizzoni