Teilrevision Cunter
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Surses
Documento
- Numero
- 21.135
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Surses
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 9 feb 2021
Carta
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Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
Sitzung vom
La Regenza dal chantun Grischun -
.1
9. Februar 2021
II Governo del Cantone dei Grigioni
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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11. Februar 2021
135/2021
Die Stimmberechtigten der GemeindeSurses beschlossen an der Gemeindeverw sammlung vom 3. Juli 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittelverabschiedet: —
Teilrevision Baugesetz Cunter (Art. 26a)
‚.„.
Zonenplan 1:2000 Cunter
—
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 MaterialablagerUng Burvagn
—
Genereller Erschliessungsplan 1.:5000 Verkehr, Cunter
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Surses die folgenden weiteren Unterlagen ein:
—
Planungs» und Mitwirkungsbericht vom 29. Juni 2020 gemäss Art. 47 der eidge— nössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1)
m
Umweltbericht mit Variantenstudium Zufahrt vom 6. Oktober 2015
—
Rodungsgesuch vom 23. September 2020, bestehend aus folgenden Unterlagen: o
GeSuchformular vom 23. September 2020
o
Kartenausschnitt 1:25 000 vom Januar 2018
o
Rodungsplan 1:1000 Cunter, Materialablagerung Burvagn
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 16. November 2017 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversamm-
Iungsbeschlusses vom 3. Juli 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für
den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 10. September 2020. Es
gingen keine Beschwerden ein. lVlit Schreiben Vom 21. Juli 2020 ersuchte der Ge-
meindevorstand Surses um Genehmigung der Revisionsvorlage.
Gegenstand der Revisionsvorlage lVlit der vorliegenden Planung sollen die nutzungsplanerischen Grundlagen für die Er— Irichtung einer Deponie im Gebiet Burvagn geschaffen werden. Diese soll für unver-
schmutztes Aushubmaterial mit einem Volumen von 150 000 m3 dienen. Das komw munale Baugesetz der ehemaligen Gemeinde Cunter wird mit Art. 26a "Materialabla-
gerungszone (Deponie Typ A)" ergänzt. Im Zonenplan 1:2000 Cunter wird eine Mate—
rialablagerUngszone (Deponie Typ A) als überlagernde Zone ausgeschieden, und die
neue Erschliessungsstrasse wird dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Die ge—
naue Ausgestaltung der Deponiewird im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Materi-
alablagerung Burvagn geregelt. Für die Deponie ist eine neue Erschliessungsstrasse
ab der Nationalstrasse A29 im Bereich des bestehenden Ausstellplatzes in "Mot Ia
Furtga" vorgesehen, welche im Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Verkehr als Zufahrt festgelegt wurde. Für die Erschliessungsstrasse ist eine definitive Rodung
von 78 m2 und für die Deponie ist eine temporäre Rodung von 1143 m2 notwendig.
Im Übrigen werden mit der vorliegenden Planung einige Pendenzen der Totalrevision
der ehemaligen Gemeinde Cunter (Regierungsbeschluss vom 28. Januar 2014,
Prot. Nr. 58) erledigt (Gewässerraumzonen GraVas; Naturschutzzonen entlang der
Julia; Landschaftsschutzzone im Gebiet "Sur Promastgel“; Anpassung Fuss— und
Wanderwegnetz).
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsw
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so—
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Surses mit dem Richt-
plan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September
2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Albula übereinstimmt.
Laut den Festlegungen im RIP 2000 (vgl. Ziffer 7.4) sind sämtliche Deponiestandorte
für Inertstoffe und unverwertbares sauberes Aushubmaterialvmit erheblichen räumli-
chen Auswirkungen in einem Regionalen Richtplan zu erfassen. Ferner ist im RIP
2000 vorgegeben, dass für die Bewilligung aller richtplanpflichtigen Abfallanlagen so-
wie aller anderen Abfallanlagen mit einer Betriebsdauer von mehr als sechs Jahren
oder einem Volumen von mehr als 10 000 m3 nutzungsplanerische Festlegungen er— forderlich sind.
Die Region Albula (ehemals Region Mittelbünden) nahm den Standort in ihren Regio-
nalen Richtplan "Materialabbau und -verwertung sowie Abfallbewirtschaftung" auf,
und die Gemeinde Surses beschloss für die vorgesehene Materialablagerungsstelle die vorliegende projektbezogene Nutzungsplanung.
Die Anpassung des Regionalen Richtplans "Materialabbau und "verwertung sowie
Abfallbewirtschaftung", welcher unter anderem die geplante lnertstoffdeponie für sau—
beres Aushubmaterial "Burvagn" in Cunter als Objekt Nr. 05.VD.13.2“Burvagn; Cun—
ter" im Koordinationsstand “Festsetzung" enthält, wurde von der Präsidentenkonfen
renz der Region Albula am 8. April 2016 verabschiedet. Die regierungsrätliche Ge—
nehmigung erfolgte mit Beschluss vom 13. Februar 2017 (Prot. Nr. 96).
Aufgrund der vorstehenden Aqührungen und zutreffenden Ausführungen im Pla-
nungs— und Mitwirkungsbericht (PlVlB) zur Richtplanung (vgl. Ziff. 2, S. 2) kann einerseits festgestellt werden, dass das vorliegend geplante Deponievorhaben für saube—
res Aushubmaterial richtpla‘nerisch korrekt abgestimmt ist. Die Materialablagerungs-
' stelle ist als Objekt Nr. 05.VD.13.2 "Burvagn; Cunter" im Koordinationsstand "Fest-
setzung" sowohl im RIP 2000 als auch im Regionalen Richtplan enthalten. Anderer-
seits kann festgehalten werden, dass bei der von der Gemeinde Surses am 3. Juli 2020 beschlossenen projektbezogenen Nutzungsplanung "Teilrevision Cunter" die
Grundsätze des RIP 2000 eingehalten sind und die Nutzungsplanung mit dem Regio-
nalen Richtplan "Materialabbau und -venNertung Sowie Abfallbewirtschaftung“ der
Region Albula materiell übereinstimmt. Die Vorlage erweist sich somit als richtplankonform.
Teilrevision des Baugesetzes Cunter
Die am 3. Juli 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes Cunter (Art. 26a)
gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
Zonenplan 1:2000 Cunter
1.. Naturschutzzone
Die Umsetzung des Auenobjekts A-1523 von regionaler Bedeutung basiert laut PlVlB
auf dem RIP 2000 nach Massgabe des Auenperimeters 2011. Zwischenzeitlich liegt
ein neuer Auenperimeter mit geringfügigen Abweichungen vor (Stand 2018), wobei die Fläche der Aue gleich gross geblieben ist. Die Gemeinde wird ersucht, bei einer
nächsten Ortsplanungsrevision die neuen Auengrundlagen umzusetzen und die Na-— turschutzzone entsprechend anzupassen.
2.
Gewässerraum
a)
Gewässerraum nördlich der Juliabrücke (Gebiet Grava)
Im Bereich der Gewerbezone und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
(ZÖBA) nördlich der Juliabrücke wurde gemäss PIVlB (vgl. S. 5) eine reduzierte Gewässerraumzone festgelegt. Zur-Begründung wird ausgeführt, es handle sich dort um
dicht bebautes Gebiet im Sinne von Art. 41 a Abs. 4 der Gewässerschutzverordnung
(GSchV; SR 814.201). In dicht überbauten Gebieten darf der Gewässerraum im Sinne einer Ausnahme den
baulichen Gegebenheiten angepasst werden, sofern die Hochwassersicherheit
gewährleistet ist. Es gilt nachstehend somit zunächst zu prüfen, ob beim Gebiet
Grava von einem "dicht überbauten Gebiet” gesprochen werden kann. Der Begriff “dicht überbautes Gebiet" wurde mit Blick auf die Gewässerraumproblematik neu ge-
schaffen und ist bundesweit einheitlich auszulegen. Zwischenzeitlich liegen verschie-
dene Urteile der kantonalen Gerichte sowie des Bundesgerichts zur Begriffsausle-
gung vor. Dabei ist festzustellen, dass die Gerichte den Begriff restriktiv auslegen. ln
die Beurteilung ist ein genügend grosser Planungsperimeter einzubeziehen, d. h. die Beurteilung darf nicht parzellenbezogen erfolgen. Periphere Gebiete fallen dabei von
vornherein ausser Betracht. Der Fokus liegt vielmehr auf der Zentrums- oder Kern»
zone, denn dort handle es sich um Entwicklungsgebiete, wo raumplanerisch er—
wünschte Verdichtungen anzustreben sind.
Vorliegend sind sowohl das Amt für Natur und Umwelt (ANU) als auch das AFlE zum Schluss gelangt, dass es sich beim Gebiet Grava nicht um ein "dicht überbautes Ge—
biet" im Sinne von 41a Abs. 4 GSchV handelt. lVIit Schreiben vom 9. Oktober 2020 hat das AFlE die Gemeinde darüber informiert und ihr vorgeschlagen, die Gewässer-n
raumausscheidung bei der Gewerbezone und der ZÖBA nördlich der Juliabrücke im Rahmen der bereits vorgeprüften Gewässerraumausscheidung über das gesamte
Gemeindegebiet von Surses vorzunehmen. IVlit Antwortschreiben vom 3. Dezember
2020 stimmte die Gemeinde dem Antrag des ARE zu.
b)
Gewässerraum südlich der Juliabrücke (Gebiet Punt)
Der Gewässerraum südlich der Juliabrücke wurde korrekt ausgeschieden und kann genehmigt werden. Der im Regierungsbeschluss vom 28. Januar 2014 (Prot. Nr. 58)
sistierte Gewerbezonenstreifen auf den Parzellen Nrn. 5048, 5660 und 5002 kann
genehmigt werden. Damit kann die entsprechende Ausnützungsziffer in Anspruch
genommen werden (vgl. Art. 12 f. Baugesetz Cunter). indessen wird die Gemeinde auf Art. 37a KRG und Art. 37c GSchV hingewiesen, wonach im Gewässerraum nur
standortgebundene Bauten und Anlagen bewilligt werden können. Entsprechend wären beispielsweise Park- oder Lagerplatze etc. nicht zulässig, weil sie auf keinen
Standort innerhalb des ausgeschiedenen Gewässerraums angewiesen sind.
‘
c)
Gewässerraumausscheidung Ual da Burvagn
Entgegen den Aqührungen im PIVlB (Ziff. 5.1, S. 3 f.) wurde für den Ual da Burvagn
'(noch) keine Gewässerraumzone ausgeschieden. Die Regierung geht davon aus,
dass dies im Rahmen der Gewässerraumausscheidung über das ganze Gemeinde-
gebiet erfolgen wird.
3. Temporäre und permanente Rodungen
Für die Deponie ist eine temporäre Rodung von 1143 m2 notwendig. Die Wiederauf-
forstung erfolgt an Ort und Stelle nach Abschluss der Ablagerung. Für die neu zu er-
stellende Zufahrt zur Deponie wird eine permanente Rodung von 78 m2 erforderlich.
Die Ersatzaufforstung oder Ersatzmassnahme erfolgt nach Rücksprache mit dem
Amt für Wald und Naturgefahren (AWN). Die erforderliche Rodungsbewilligung des
Departementes für Infrastruktur, Energie und Mobilität vom 17. November 2020 liegt
vor und wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsentscheid eröffnet.
4. Naturgefahren / Gefahrenzonen
Bei der Ausscheidung des Gewässerraums sind die bestehenden Gefahrenzonen
berücksichtigt worden. Bereits im Vorprüfungsbericht vom 16. November 2017 wurde
festgestellt, dass die Gefahrenzonen zu überarbeiten sind und die Gefahrenkommis—r
sion von der Gemeinde entsprechend zu beauftragen sei. Aus Kapazitätsgründen so-
wie mangels Auftrag wurden diese Arbeiten noch nicht an die Hand genommen. Das
AWN weist darauf hin, dass die Gefahrenzonen entlang der Julia zuhanden der nächsten Ortsplanungsrevision von Amtes wegen überarbeitet werden,
Genereller Gestaltungsplan 1 :1000 Materialablagerung Burvagn
Der Generelle Gestaltungsplan vom 3. Juli 2020 gibt zu keinen Bemerkungen An—
lass; er kann genehmigt werden.
Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Verkehr, Cunter
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass der Wald entlang der Julia und unter- .
halb des Holzlagerplatzes Burvagn instabil und zusätzlich durch die Erosion des Flusses gefährdet ist, Für die Erschliessung der Deponie muss deshalb ein ausreichender Waldabstand eingehalten werden, um die Bestandesstabilität und folglich
auch die Stabilität der Erschliessungsanlage nicht zu beeinträchtigen. Entsprechend
wird der Gemeinde empfohlen, die Linienführung der Strasse möglichst frühzeitig mit
dem zuständigen Regionalforstingenieur abzusprechen.
lm Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Verkehr, Cunter vom 3. Juli 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Vorgaben für das abschliessende Bewilligungsverfahren
1. Rekultivierung l Ersatzmassnahmen Das Deponievorhaben tangiert keine inventarisierten Schutzobjekte. Betroffen ist je"
doCh ein Vertragsobjekt (Trockenwiese und -weide), welches einer Trockenstandort»
szone zugewiesen ist. Aus der Vegetationskartierung gemäss Umweltbericht geht
hervor, dass durch das Vorhaben mit Ersatzmassnahmen im Umfang von rund
96 000 bis 99 000 Punkten zu rechnen ist. Gemäss Umweltbericht sollen die Ersatz— massnahmen innerhalb des Deponieperimeters geleistet werden.
Die vorliegenden Unterlagen enthalten noch kein detailliertes Rekultivierungskonw
zept, weshalb noch keine konkreten Aussagen über die landschaftliche Einpassung
und Biodiversität möglich sind. Zur Erreichung eines hohen Wiederherstellungsgrads
sind im Rahmen des Gesuchs für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
(BAB) weitere Abklärungen nötig. Der Gemeinde wird empfohlen, sich diesbezüglich
frühzeitig mit dem ANU in Verbindung zu setzen.
2.
Heckenentfernungsgesuch
_
Im BABuVerfahren ist eine Heckenentfernungsbewilligung erforderlich. Das Hecken-
entfernungsgesuch ist im Rahmen des BAB»Verfahrens einzureichen. Die Bewilli-
gung kann in Aussicht gestellt werden. Die Gemeinde wird hiermit auf die Koordinati-
onspflicht dieser Bewilligung inklusive Publikationspflicht aufmerksam gemacht. 3.
Archäologie
Im weiteren Umfeld der geplanten Deponie Burvagn sind folgende archäologischen Objekte im kantonalen Fundstelleninventar verzeichnet:
—
Biom-Parsonz, Burschignas: Weitgestreute Funde von spätrepublikanischen-
frühkaiserzeitlichen und spätlatenezeitlichen lVliIitaria. Wohl Kampflatz, vermutlich im Kontext des Alpenfeldzuges 15 v. Chr. Eventuell auch etwas früher. —-
Cunter, S. Valentin: Kapelle mit Patrozinium St. Valentin und Antonius, geweiht
1583, neu erbaut 1662 ... 63.
....
'
Cunter, Burvagn lö: Spätlatenezeitlicher Depotfund in zwei Bronzekesseln. 1786
entdeckt, umfasste Münzen und Schmuck aus Gold, Silber und Bronze, ein Sil—
bergefäss. Verkauft und praktisch vollständig eingeschmolzen.
——
Cunter, Burvagn lI: Kulturschicht mit spätrömischen Funden, stark durch den
Strassenbau beeinträchtig.
„...
ACunter, Burvagn/La Villa: Kohlig—brandige Schicht mit Hüttenlehm‚ Knochenma-
terial und einem wohl eisenzeitlichen Keramikfragment. 1999 anlässlich von
Strassenbauarbeiten entdeckt und vom Kanton dokumentiert. „.„
Cunter, Furtga I: Kalkbrennofen. Betriebszeit unklar, wohl19. Jahrhundert.
—
Cunter, Furtga II: Frühneuzeitlicher Galgen, evtl. bereits Spätmittelalterlich. Um
1800 letzte Hinrichtung, 1830 noch sichtbar, wohl durch Kiesabbau zerstört.
Innerhalb der betroffenen Deponiefläche sind keine archäologischen Fundstellen be—
kannt. Aufgrund der vorstehend erwähnten grossen Dichte an archäologischen Fund-
stellen im Gebiet und der bislang fehlenden Prospektion werden in der BAB—
Bewilligung verschiedene Auflagen zu verfügen sein.
4.
Verkehrssicherheit
Im Hinblick auf die Realisierung der Zufahrt zur Deponie Burvagn sowie während des
Deponiebetriebs ist eine-ständige Koordination mit dem Bundesamt für Strassen not— wendig, sofern die bestehende Nationalstrasse N29 tangiert wird. Aus diesem Grund
werden im nachfolgenden!BAD-Verfahren verschiedene Auflagen zu verfügen sein.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 3. Juli 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 26a) wird
genehmigt.
2.
Der Zonenplan 1:2000 Cunter vom 3‘ Juli 2020 wird im Sinne der Erwägungen
mit folgendem Vorbehalt und Anliegen und mit folgendem Hinweis genehmigt:
a)
Die Gemeinde wird ersucht, die Naturschutzzone für das Auenobjekt A-1523
entsprechend dem (neuen) Auenperimeter 2018 bei nächster Gelegenheit
anzupassen. b)
Die Gewässerraumzone im Gebiet "Grava" nördlich der Juliabrüoke wird im Einvernehmen mit der Gemeinde von der Genehmigung ausgenommen und
zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
o)
Die Gemeinde wird auf die Vorgaben für das abschliessende Bewilligunge-
verfahren (Kapitel 4) hingewiesen. 3.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Materialablagerung Burvagn vom 3, Juli 2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage und Empfeh»
lung sowie mit folgendem Hinweis genehmigt.
10
a)
lm Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen aus-
serhalb der Bauzone ist ein detailliertes Rekultivierungskonzept zu erarbeiu
ten. Diesbezüglich wird der Gemeinde empfohlen, sich frühzeitig mit dem
Amt für Natur und Umwelt in Verbindung zu setzen.
b)
Die Gemeinde wird auf das erforderliche HeCkenentfernungsgesuch hingewiesen.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Verkehr, Cunter vom 3. Juli 2020
wird im Sinne der En/vägungen mit folgender Auflage genehmigt:
-—
Die Linienführung der neuen Zufahrt zur Deponie ist mit dem zuständigen Begionalforstingenieur spätestens im Rahmen des Bauprojekte festzulegen.
Der mit Regierungsbeschluss vom 28. Januar 2014 (Prot. Nr. 58) sistierte Gen
werbezonenstreifen im Umfang von ca. 1794 m2 südlich der Juliabrücke (Gebiet
Punt) wird im Sinne der EnNägungen mit dem Hinweis genehmigt, dassdarin ge— mäss der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung lediglich standortgen
bundene Bauten und Anlagen bewilligt werden dürfen. Der Gemeindevorstand Surses wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bew
kanntgabe des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 3. Juli 2020 zu erw
folgen. lm Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der-Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-
haltene Vorbehalte und Auflagen“ innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum
nach Massgabe des Gesetzes über die VenNaltungsrechtspflege (BFl 370.100)
beim Venrvaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
11
8.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
9.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
10. Die von “der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelIe führt die Nutzungs—
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 11. Mitteilung an: A. Regierungsbeschluss und Rodungsbewilligunq:
Gemeindevorstand Surses, Veia Cantunala 87, 7453 Tinizong
Amt für Natur und Umwelt
'
Amt für Jagd und Fischerei
Amt für Wald und Naturgefahren
Amt für Raumentwicklung . Nur Reqierungsbeschluss:
Esther Casanova Raumplanung GmbH, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
Amt für Kultur, Archäologischer Dienst
Amt für Kultur, Denkmalpflege Kantonspolizei Tiefbauamt
Amt für Energie und Verkehr
Amt für Immobilienbewertung Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) . NUr Rodunqsbewilligunq:
Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern
12.
-
Bundesamt für Strassen ASTRA, Via C. Pellandini 2, 6500 Beiiinzona Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität, Rechtsdienst
- Amt für Wald und Naturgefahren, Veia Dalmeras 13, 7450 Tiefencastei
Der Präsident:
Namens der Regierung
i am Dr. Mario Cavigelii
Der Kanzleidirektor:
1‘i Daniei Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione