Teilzonenplan Herbergmarkt - Genehmigung

Piano delle zone · Zuzwil (SG) · Abrogato il 1 lug 2026

Documento

Numero
2013-8310
Tipo
Piano delle zone
Comune
Zuzwil (SG)
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
30 apr 2013
In vigore dal
30 apr 2013
Abrogato
1 lug 2026

Carta

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File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Zuzwil Hinterdorfstrasse 3 Postfach 72 9524 Zuzwil

30. April 2013

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Herbergmarkt Uberbauungsplan Herbergmarkt

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A uf den vorab in der dreigeschossigen W ohn- und Gerwerbezone WG3 gelegenen Grundstücken Nr. 151 und 152 befindet sich der Herbergmarkt mit Migros-Sortiment. Der westliche, bis anhin nicht vom Herbergmarkt genutzte Teil der beiden Rarzellen liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe. Der Markt entspricht nicht mehr den heutigen Bedürfnissen. Er soll bis auf das Untergeschoss abgebrochen und vergrössert wieder aufgebaut werden. Für das neue Gebäude, die Erschliessung sowie die Parkierung wird neu auch die Fläche bis zur Grundstücksgrenze benötigt. Die bisher der Oe zugewiesene Fläche von T083 m2 soll daher in die WG3 umgezont werden. Der Über­ bauungsplan regelt eine effiziente Erschliessung, eine ortsbaulich gute Einfügung sowie eine angemessene Architektur- und Freiraumgestaltung (vgl. Art. 2 BVo). Die Erlasse sind vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1500.--.

13-2342 Z 329771_86591 329771_86591

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

uss

Beilagen asse Genehmk inzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP

13-2342 / 329771_86591