Gestaltungsplan Haggen

Piano d'utilizzazione speciale · Nesslau

Documento

Numero
1974-6060
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Nesslau
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
20 feb 1974
In vigore dal
20 feb 1974

Carta

4 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

BAU DE PAR TE ME NT DES KANTONS ST.GALLEN LÄMMLISBRUNNEN3TRASSE 54

TELEFON (071) 26 31 11

RECHTSABTEILUNG

9001 ST.GALLEN,

25- Februar 1974

An den Gemeinderat 9650

Nesslau

Sehr geehrte Herren,

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In der Beilage erhalten Sie den v o m Baudepartement am 20. Februar 1974 genehmigten Gestaltungsplan "Haggen" in einer Ausfertigung zurück.

Zwei Exemplare davon

bleiben zur Dokumentation bei uns

, bzw. beim Pl an ung sam t.

Wir bitten Sie, zu beachten, dass die besonderen V o r ­ schriften in verschiedenen Punkten,

namentlich Ziff.

3

geändert werden mussten. Die erfolgten Aenderungen dienten jedoch ausschliesslich der Klarstellung und be­ deuten keine materielle Aenderung.

Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Kanzlei Hechtsabteilung:

J.J. Ditscher

Beilage : erwähnt

Plan mit besonderen Vorschriften

Besondere Vorschriften

KANTON

ST. GALLEN

In Anwendung von Art. 28 des kantonalen Baugesetzes werden für das Gebiet Haggen innerhalb des Perimeters folgende Vorschriften erlassen:

GEMEINDE : NESSLAU

1• Soweit nachstehend und im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gilt das Baureglement der Politischen Gemeinde Messlau « 2. der Zweck des Gestaltungsplanes Haggen besteht darin, a) ein geschlossenes, einheitliches Ueberbauungsbild für das Piangebiet mit guter Gestaltung und Einfügung ins Landschafts— und Ortsbild zu erhalten; b) grosse, vom Motorfahrzeugverkehr losgelöste Grünflächen für

1

Spiel und Erholung zu schaffen und c) wohnhygienisch gute Verhältnisse zu erreichen. 3. Die Anordnung der Gebäude hat gemäss Gestaltungsplan zu erfolgen•

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GESTALTUNGSPLAN

Bei Grundrissmodifrkationen muss die Toleranzgrenze von 2,0 m

m/,

HAGGEN

V

ein—

gehalten weroen. Es gilt geschlossene Bauweise. Die im Plan bezeich­ net6 Fluchtrichtung der Haupt- und Anbauten ist verbindlich.

m

4. 'Die Hauptbauten i, II, III und IV sind als dreigeschossige Gebäude

M 1: 500

£u erstellen.Beim Bau V kann der Gemeinderat zwei oder drei Vollgeschosse bewilligen. Die Zwischenbauten Ila bis Va sind als ein­ geschossige Gebäude zu erstellen.

PARZELLEN

NH

VERKEHRSWERT

G R U N D E IG E N T Ü M E R

U N T E R S C H R IFT LIC H E DES

ZUST IMMUNG

G R U N D E IG E N TÜ M E R S

5. Für die Hauptbauten I bis V ist Satteldachbauweise mit Neigungen

Namens des Gem^iderates Def^ßemeindammann :

Vom Der-

Gemeinde r a t

/

genehm igt

am ;

r

Der Gsffieinderatsschröiber

zwischen 20° und 300 (a .T .) Vorschrift. Die Zwischenbauten Ila bis Va müssen mit Flachdächern versehen werden.

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6. Das gesamthafte Abzäunen von Arealteilen ist verboten. Einfriedungen der engeren Tennisplatzanlage und solche zu landwirtschaftlichen

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Geme indammann :

Der

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Gemeinderatssqfnheiber :

Bewirtschaftungszwecken bis zur gesamtheitlichen Realisierung des Gestaltungsplanes sind gestattet. O effentlich

aufgelegt

vom

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bis /X ^7.

1. Anstelle von einzelnen Kinderspielplätzen und anverwandten Anlagen

B Vom B audepartem ent

des K t. St.Gallen

.

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wird eine öffentlich zugängliche, zentrale Grünanlage als Begegnungs—

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genehmigt

ort der Bewohner vorgeschrieben, welche nach einem Umgebungsplan auszugestalten ist. Die einzelnen Bauherren haben sich an Bau und

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R e g ie ru n g s ra t :

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SO. Feb. 1974

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6

b

Unterhalt gemäss der realisierten B6F* zu beteiligen. 8. Zwischen den Gebäudeteilen II und Ila; III und Ilia; IV und IVa; V und Va sind für die Bewohner der betreffenden Häuser Durchgänge

erspie egegnungsort gebungsplag^

von mindestens 2,0 m Breite zur zentralen Grünanlage offenzuhalten. 9. Zwischen den Richtungspunkten A und B ist eine öffentlich begeh­ bare Fussgängerverbindung einzurichten, zwischen C und D eine solche solange aufrecht zu erhalten, ois die im Plan enthaltene Quartier—

% Legende

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Strasse TT

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strasse bis zur Laadstrasse durchgehend erstellt ist. Zwischen den Richtungspunkten A und E ist ein Fahrweg von 3,0 m Breite für Landwirtschaftsfahrzeuge und Fussgänger offen zu halten.

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10. Als Mindestanforderung muss im Bereich der Bauten pro 300 m2 Grundstückfräche unter Vorbehalt von Art. 98 EG. z. ZGB

Trottoir

hochstämmiger Baum gepflanzt werden. Die im Plan enthaltene Bepflanzung

Fahrweg

gilt dabei als Richtlinie zur Umgebungsgestaltung.

X

Fussweg rechtskräftige

11. L'ie in Art. 29 des Baureglementes geforderten Garage- oder Abstell­ plätze sind gemäss Gestaltungsplan zu situieren. Pro Tennisspielfeld

Baulinie

sind mindestens 3 Abstellplätze zu erstellen.

Perimeter

lai. Bei dei Fussadungesraltung sind grelle Farben und

Bau angesetzten Farbmustern die definitive Farbgebung.

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bestehende Bauten und Anlagen Begrünung, Bepflanzung

A ®

lu. Die Errichtung einer uemeinschaftsantenne (UKW, TV) für das gesamte Areal oder der Anschluss an eins grössere Anlage ist Vorschrift. 14. Lontainer- und Kehrichtbehälterplätze sind entsprechend der plan-

8

Richtungspunkte

lichen Situierung anzulegen.

[c]

Container - oder Kehricht behälterplatz

* BGF = Bruttogeschossfläche

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Parkplätze

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THEO STIERLI + PARTNER BÜRO FÜR RAUMPLANUNG PLANER BSP

nicht ortsübliche

Materialien zu vermeiden. Der Gemeinderat bestimmt aufgrund von am

neue Bauten und Anlagen (Aprox.)

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ein einheimischer,

BUCHNERSTO. 2 6 , BOOS ZURICH, TEL. Ol 2 8 4 6 4 7

f. rs

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