Sondernutzungsplan Gewässerraum Stocknerbach

Piano d'utilizzazione speciale · Nesslau

Documento

Numero
2019-6061
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Nesslau
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
28 mar 2019
In vigore dal
28 mar 2019

Carta

3 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen

Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, Añt f iir Raumenlw¡cklung und Gæinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Nesslau Hauptstrasse 24

28. îvlär22019

Postfach 63 9650 Nesslau

Geschäft Nr. 18-7641 Gemeinde Nesslau: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

. Zonenplanänderung Stocknerbach o Sondernutzungsplan Stocknerbach Der Stocknerbach unterhalb der Gemeindestrasse Untersteig-Schulhaus Laad wurde bis zur Thur revitalisiert. Nun erfolgt der Ausbau östlich der Gemeindestrasse bis zur Waldbestockung oberhalb der Kantonsstrasse. Ergänzend zum Wasserbauprojekt (Geschäftsnummer Kl. 18-7547) wird der Gewässerraum nach Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; abgekürzt GSchG) festgelegt. Gleichzeitig werden die bisherigen Gewässerabstandslinien in diesem Bereich im Zonenplan aufgehoben. lm Sondernutzungsplan werden Teilbereiche des Gewässers mit "Verzicht Gewässerraum" bezeichnet. Dabei handelt es sich nicht um einen formellen Vezicht, sondern nur um einen Hinweis, dass dort der Gewässerraum nicht beurteilt wurde. Der Gewässerraum (bzw. ein allfälligerVerzicht) ist in diesen Bereichen später noch festzulegen. Der Gemeinderat hat die Zonenplanänderung und den Sondernutzungsplan am 11. September 2018 erlassen und vom 20. September bis 19. Oktober 2018 öffentlich aufgelegt. Die Zonenplanänderung unterstand vom 13. Dezember 2018 bis 21 . Januar 2019 dem fakultativen Referendum. Nach Angaben der Gemeinde wurde dieses nicht ergriffen, eine eingegangene Einsprache wurde zurückgezogen. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse rechtmässig sind und genehmigt werden können.

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ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege (sGS 951.1; abgeküzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41; abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5; abgekürã GebT) verfrigt das

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:

1. Die Zonenplanänderung Stocknerbach wird genehmigt. 2. Der Sondernutzungsplan Stocknerbach wird genehmigt. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'100.-. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der

lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (lTF- oder XTF-Datei) sowie als PDF-Datei dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Nt47 Abs. 1 VRP innert viezehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U Ralph Etter

Beilagen - Genehmigte Erlasse (je zweifach) - Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung (einschliesslich Erlasse) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlasse) - Amt für Wasser und Energie, Wasserbau

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