Zonenplan Nesslau - Genehmigung
Piano delle zone · Nesslau
Documento
- Numero
- 1992-6010
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Nesslau
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 20 ott 1992
- In vigore dal
- 20 ott 1992
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
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L äm m lisbrunnenstrasS e 54, 9001 S t.G allen
B a u d e p artem en t des Kantons St.G allen
St. Gallen,
\ '"u= /
20. Oktober 1992
Telefon 071 21 30 03, Telefax 071 21 39 60
Gemeinderat 9658 Nesslau
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planunüsam t
22. OKT. 1992 Genehmigung v o n Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte
I.
Sie haben uns in Nachachtung von A r t . 31 des Baugesetzes 731.1;
(sGS
abgekürzt BauG) die überarbeiteten Instrumente der O r t s
planung zutx Genehmigung eingereicht. gung ist nicht möglich,
Eine vorbehaltlose G e n e h mi
da im Genehmigungsverfahren verschiedene
Einwände erhoben wurden bzw. Unzulänglichkeiten zu Tage traten, deren Behebung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Da der
Grossteil der Festlegungen unbestritten ist und damit ein beim Bundesgericht anhängig gemachtes Verfahren seinen Fortgang nehmen kann,
ist es angezeigt,
den unbestrittenen Teil der neuen Or t s
planung vorweg zu genehmigen.
2
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il .
Das Gesuch um Genehmigung von Ba ur eg l e m e n t , Zonenplan,
Landwirt
schaftszonenplan und Schutzverordnung ist wie folgt zu beurteilen:
1. Baurealement Das eingereichte und gemäss der Liste der Rechtsabteilung vom 1. September 1992 bereinigte Baureglement
(im folgenden abgekürzt
BauR)
ist grundsätzlich recht- und zw ec k m ä s s i g . Es kann, von
Art.
10 Abs.
6 BauR abgesehen,
im Sinn der nachfolgenden Erwägun
gen genehmigt werden.
a) A r t . 10 Abs.
6 BauR soll vorschreiben,
dass beim Bau von mehre
ren Einfamilienhäusern durch den gleichen Eigentümer im Verlau fe von 2 Jahren wenigstens die Hälfte der Einfamilienhäuser eine Wohnfläche von mindestens
150 m2 BGF aufweisen müssten.
Für eine derartige Vorschrift fehlt die gesetzliche Grundlage. Nach Art.
53 BauG sind die Gemeinden befugt,
aus wohnhygieni-
schen Gründen Vorschriften über die Raum- und allenfalls W o h nungsgrösse zu erlassen.
Eine V o r s c h r i f t , wona ch ein bestimmter
Anteil an Einfamilienhäusern eine bestimmte Mindestgrösse auf weisen muss,
lässt sich nicht mit woh nhy gienisehen Gründen
rechtfertigen. A r t . 10 Abs.
6 BauR kann deshalb nicht genehmigt
werden.
b) Die rechtliche Zulässigkeit von einigen wenige n Bestimmungen des neuen Reglementes
ist nicht über jeden Zweifel erhaben.
Dies trifft insbesondere auf die A r t . 19 Abs.
1 (Ueberbauungs-
planpflicht für unerschlossene G r u n d s t ü c k e ) , A r t . 21 Abs. letzter Satz
("in der Regel"), Art.
verbot bzw. Farbton von Dachflächen) (Grenzabstand für Anlagen)
32 Abs.
1
1 und 3 (Flachdach
sowie A r t . 36 Abs. 3 BauR
zu. Die Genehmigung stellt indes nur
eine vorläufige Rechtskontrolle d a r . Da die genannten Bestim mungen im Einzelfall wohl auch rechtskonform ausgelegt werden können,
können die Vorschriften dennoch genehmigt werden.
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3
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2. Zonenplan Fraktion Nesslau Im Genehmigungsverfahren wurden seitens des Kantonsforstamtes und des Amtes für Umwel ts ch ut z, Abteilung Wasser- und E n e r gi ew ir t schaft, verschiedene Einwände erhoben gegen die vorgesehene H e r a b setzung des gesetzlichen Wald- und Gewässerabstandes.
Zudem wies
das Amt für Umweltschutz auf einen Interessenkonflikt zwischen der baulichen Nutzung und der Nutzung für den Grundwasserbezug hin. Insgesamt ergibt sich im gegenseitigen Einvernehmen folgendes :
a) Auf die Festlegung einer Waldabstands linie im Berei ch der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird verzichtet. bleibt A r t . 58 Abs.
1 zweiter Satz BauG.
Massgebend
Demnach sind im
öffentlichen Interesse liegende Bauten und An la ge n von der ge nerellen Einhaltung eines Waldabstandes von 25 m ausgenommen. Es ist anhand der konkreten Bedürfnisse der Schulgemeinde sowie den Anforderungen an die Wohnhygiene
(Art.
53 BauG)
im Ein ze l
fall zu entscheiden, was für ein Abstand einzuhalten ist.
b) Die Genehmigung der Waldabstandslinien in den Geb ieten Eb enh al de und Buebensegg wird zu r ü c k g e s te ll t. Unter Beizug der G r u n d eigentümer sind weitere Abklärungen zu treffen,
u m die Gr u n d l a
gen für eine gütliche Erledigung oder einen Entsc hei d über die unterschiedlichen Anträge zu erarbeiten.
Das gleiche gilt b e
züglich der rechtsseitigen Gewässerabstandslinie von 5 m für Bauten und Anlagen am Löchlibach.
) Von der Genehmigung zurückgestellt wird auch die neue Zon enord nung am Stocknerbach, Abschnitt oberhalb der Staatsstrasse (vgl. Beilage 3). Die Begehung am 31. August 1992 hat als v o r läufiges Ergebnis gezeigt,
dass das fragliche Gebiet bei weit em
nicht in dem Mass überbaubar sein dürfte, wie es nach dem Zonenplan den Anschein macht.
Insbesondere dürfte es sich bei
der fraglichen Bestockung um Wald im Sinn der Forstgesetzgebung handeln.
d ) Schliesslich wird auch die neue Zonenordnung im Ziegelwies/Berstel von der Genehmigung zurückgestellt
(v g l . Beilage 2). Sie
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haben mit Schreiben vom 6. Oktober 1992 ein geologisches Büro mit der Vornahme weiterer Abklärungen beauftragt, sollen,
die zeigen
ob im fraglichen Gebiet ein nutzbares Gru nd wa ss er vo r
kommen vorhanden sei.
3. Zonenplan Fraktion Bühl/Krummenau In diesem Teilgebiet werden verschiedene Fraktionen einer Bauzone zugeschieden.
Die Mehrzahl dieser Gebiete wurden indes bereits mit
dem Zonenplan aus dem Jahre 1974 einer Bauzone zugewiesen. Mit der Gesamtrevision werden die teilweise Übergrossen Einzelfraktionen auf ein vernünftiges Mass verkleinert. Unter Berücksichtigung d i e ser Umstände sowie mit Blick auf Art.
3 Abs.
kann die neue Zonenordnung genehmigt werden,
2 zweiter Satz BauG soweit es sich u m
vorbestandene Bauzonen handelt.
Der neue Zonenplan sieht indes auch vor,
in den Gebieten "Vor dem
Bach" und an der Thur zwei neue, kleine Bauzonen inmitten des Landwirtschaftsgebietes auszuscheiden.
Bei beiden handelt es sich
nach vorläufiger Prüfung durch die Rechtsabteilung um bundes rechtswidrige Kleinbauzonen. Vor einer abschliessenden Beurteilung sind indessen die betroffenen Grundeigentümer anzuhören.
Zudem ist
ein Augenschein durchzuführen. Die beiden genannten Gebiete sind deshalb von der Genehmigung vorläufig zurückzustellen.
4. Landwirtschaftszonenplan Der eingereichte Landwirtschaftszonenplan kann in zweierlei H i n sicht nicht ohne Vorbehalte genehmigt werden:
a) Der Plan weist an verschiedenen Stellen Gebiete auf, die z e n trumsentfernt liegen, zone angrenzen,
auf allen Seiten an die Landw ir ts ch af ts
jedoch dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden
wurden. Das Planungsamt wies im Genehmigungsverfahren darauf hin, dass die allfällige spätere Zuweisung dieser Flächen zu einer Bauzone wohl weder recht- noch zweckmässig sein dürfte. Richtigerweise hätten die fraglichen Gebiete der La ndwirt schaftszone zugeschieden werden müssen.
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Mit Blick auf den grossen Zeitablauf seit der Beschlussfassung des Gemeinderates bzw. der öffentlichen Auflage sowie unter g rösstmöglieber Ausschöpfung des Er me sse nss pie lra ums , der den politischen Gemeinden nach A r t . 3 Abs. der Ortsplanung zusteht, genehmigt werden.
2 zweiter Satz BauG bei
kann die getroffene Regelung trotzdem
Ich weise Sie jedoch ausdrücklich darauf hin,
dass in der Genehmigung kein Vorbescheid zugunsten einer all fälligen späteren Einzonung erblickt werden kann.
b) Das Hoch- bzw. Flachmoorinventar des Bundes enthält auf dem Gebiet" der politischen Gemeinde Nesslau verschiedene Objekte. Das H oc h m o o r inventar wurde in der Zwischenzeit erlassen, fehlt die parzellenscharfe Abgrenzung;
indes
bei den Flachmooren h an
delt es sich noch um das provisorische Inventar.
Die zonenrechtliche Behandlung von Gebieten,
die als Hoch- oder
Flachmoore von nationaler Bedeutung gelten,
ist noch offen.
Im
Vordergrund steht die Grünzone. Ergänzend dürfte je nach kon kretem Schutzgegenstand der Erlass bzw. die Anpassung einer Schutzverordnung mit besonderen Vorschriften geboten sein.
Die fraglichen Flächen werden nach dem eingereichten Landwirt schaftszonenplan teilweise der Grünzone, wirtschaftszone zugeschieden.
teilweise der Land
Da letztere in Befolgung des ge
setzlichen Auftrags erstmals ausgeschieden wird und bis zur parzellenscharfen Festlegung der Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung noch einige Zeit vergehen dürfte, gerechtfertigt,
ist es
den Landwirtschaftszonenplan mit folgendem
Vorbehalt zu genehmigen:
"
Die Genehmigung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Anpassungen, die sich aufgrund der endgültigen Festlegung der Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung ergeben könnten."
5. S c h u t z v e r o r d m m g mit -plan Hiezu sind in zweierlei Hinsicht Vorbehalte anzubringen:
a) Die Schutzverordnung
(im folgenden abgekürzt SV) bezieht sich
nach dem Plan in Verbindung mit A r t . 1 SV auf das gesamte G e meindegebiet.
Sie enthält demnach auch Festlegungen in Gebie
ten, die als Waldareal gelten.
aa) Nach A r t . 24 Abs.
1 der Bundesverfassung
(SR 101)
ist die
Forstpolizei Sache des B u n d e s . Ihm steht die Oberaufsicht über die Forstpolizei zu. In Ausführung dazu erliess der Bund das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische O b e r aufsicht über die Forstpolizei Nach Art.
2 Abs.
(SR 921.0;
abgekürzt F P o l G ) .
1 FPolG sind der Oberaufsicht des Bundes
über die Forstpolizei sämtliche Waldungen unt ers tel lt . Was als Wald gilt,
ist in A r t . 1 der Verordnung betreffend die
eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei 921.01)
festgelegt.
(SR
Die Erhaltung und Vermehrung des W a l d
areals ist in A r t . 31 ff. FPolG g e r e g e l t . Für die Beurtei lung von Bauten und Anlagen im Wald ist das Kantonsforstamt zuständig
(A rt . 28 Abs.
2 FPolG; A r t . 21 Abs.
1 des Forst
gesetzes,
sGS 651.1). Der durch solche Bauten oder Anlagen
beanspruchte Waldboden bleibt der Forstgesetzgebung un ter stellt
( A r t . 28 Abs.
4 FPolG).
Das Waldareal untersteht demnach den Forstpolizeiorganen und nicht d e m Gemeinderat.
bb) Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung der baurechtli chen Vorschriften. die Raumplanung
In A r t . 14 ff. des Bundesgesetzes über
(SR 700;
abgekürzt RPG) werden Zweck und
Inhalt der Nutzungsplane b e s t i m m t . Der Inhalt allfälliger Schutzzonen ist in A r t . 17 Abs.
1 RPG festgelegt.
Das W a l d
areal ist nicht e r w ä h n t . Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen v o r sehen (A r t . 17 Abs. in den A r t . 15,
2 RPG).
In A r t . 18 RPG sind neben den
16 und 17 RPG genannten Zonen weitere m ö g
liche Zonen und Gebiete erwähnt,
die in Nutzungsplänen aus
geschieden werden können. Das Waldareal ist davon jedoch
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ausdrücklich ausgenommen
-
(A r t . 18 Abs.
3 R P G ) : "Das W a l d
areal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und ge schützt ."
Insgesamt ergibt sich, dass die uns eingereichte Schutzverord nung , soweit sie Festlegungen innerhalb des Waldareals e n t h ä l t , nur mit folgender Ergänzung von A r t . 1 SV genehmigt werden kann
" Soweit sich der Geltungsbereich der SchutzVerordnung auf Waldareal im Sinn der Forstpolizeigesetzgebung b e z i e h t , kommt der Schutzverordnung lediglich richtunggebende Bedeutung zu. Die Zuständigkeit für die Anordnung von M as sna hm en verbleibt beim Kanton sf ors ta mt. " b) Die SchutzVerordnung sieht im Gebiet "Hinterlaad" eine andere Abgrenzung vor als die Karte zum Gesamtplan Natur- und Heimat schutz. Nach der Auffassung des Planungsamtes müsste die U m grenzung des Landschaftsschutzgebietes Nr.
4 entsprechend abge
ändert werden. Mit Rücksicht auf die lange Vo rg eschichte Ihrer Ortsplanung kann die Schutzverordnung trotzdem genehmigt w er den.
Für das genannte Gebiet
die Auflage zu machen,
(v g l . Beilage 4)
ist allerdings
dass dessen Zuordnung bei der Anpassung
der Ortsplanungsinstrumente an die Hoch- und Flachmoore eben falls nochmals geprüft wird.
III.
In Anwendung von A r t . 31 BauG und A r t . 94 Abs. die Verwaltungsrechtspflege
(sGS 951.1;
1 des Gesetzes über
abgekürzt VHP)
in Ver bin
dung mit Nr.
26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemein
deverwaltung
(sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
1. Baureglement,
Zonenplan und Landwirtschaftszonenplan werden im
Sinn der Erwägungen mit Au snahme von A r t . 10 Abs. nehmigt .
6 BauR ge
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—
2. Von der abschliessenden Beurteilung vorläufig zurückgestellt werden folgende Festlegungen:
a) Zonenordnung im Gebiet Berstel/Ziegelwies gemäss Beilage 2; b) Zonenordnung im Gebiet am Stocknerbach gemäss Beilage 3; c) Waldabstandslinien im Gebiet Buebensegg und Ebenhalde; d) Gewässerabstandslinie für Bauten und Anlagen am rechtsseiti gen Ufer des Löchlibaches von 5 m; e) Neueinzonungen "vor dem Bach" und an der Thur
(Zonenplan
Fraktion Bühl/Krümmenschwil).
3. Die Schutzverordnung wird im Sinn der Erwägungen genehmigt.
4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.
2'000.— .
Rechtsmittelbelehruna: Gegen diese Verfügung kann nach Art. Abs.
43
1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim R e
gierungsrat erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen
Der Vorsteher :
sig. Dr. W. Kägi Dr. W. Kägi Regierungsrat Beilagen:
- Genehmigte Erlasse - Plan betreffend Zonenplan Fraktion Nesslau, Gebiet Berstel/Ziegelwies (Beilage 2 ) - Plan betreffend Zonenplan Fraktion Nesslau, Gebiet am Stocknerbach (Beilage 3) - Plan betreffend Schutzverordnung, Gebiet Hinterlaad (Beilage 4) - Einzahlungsschein Kopie:
- Kantonsforstamt, Moosbruggstrasse 1 1 , 9001 St. Gallen - Rechtsabteilung (2 ) - Planungsamt (2 ) - Amt für Umweltschutz, Abteilung Wasser- und Energiewirtschaft - Rechnungsführer (2)
(2 )
Basi legali
sGS 672.11 · Cantone
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione