Schutzverordnung - Genehmigung

Ordinanza di protezione · Niederhelfenschwil

Documento

Numero
2015-8630
Tipo
Ordinanza di protezione
Comune
Niederhelfenschwil
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
1 dic 2015
In vigore dal
1 dic 2015

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Niederhelfenschwil Oberdorf 10 9527 Niederhelfenschwil

1. Dezember 2015

Geschäft Nr. 15-8392 Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Schutzverordnung Der Gemeinderat Niederhelfenschwil hat die Schutzverordnung aus dem Jahre 1987 bzw. 1979 (Lenggenwilermoos) überarbeitet. Die revidierte Schutzverordnung wurde 2011 erstmals öffentlich aufgelegt. Nach diversen Änderungen fanden 2014 eine zweite Auflage und eine zweite Vorprüfung statt. Die kantonale Denkmalpflege hat diesbezüglich folgen­ de zwingende Ergänzungen geäussert: Ortsbilder: Nachdem die vom /SOS als „regional“ eingestuften Ortsbilder seit 2012 im kant. Richtplan sind, sind die auf dem ISOS-lnventarblatt definierten Schutzgebiete nach Überprüfung in die kommunale SV zu übernehmen. Bei Niederhelfenschwil fehlt der ISOS-Bereich 2 „N e u d o if' mit Erhaltungsziel „A “ (Erhalten der Substanz) in d e r SV. Die westliche Seite d er Neudorfstrasse sollte als Ortsbildschutzgebiet (oder wenigs­ tens als Strukturschutzgebiet) in der SV Aufnahme finden. (Z) IVS: Das Inventar der hist. Verkehrswege hat in Niederhelfenschwil nur Abschnitte von lokaler (=kommunaler) Bedeutung. Wegstücke mit Substanz sind insbesondere bei der Kobesenmühle und beim Schloss Zuckenriet vorhanden. Wir ersuchen die Gemeinde, wegen dem Kontext mit wichtigen Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung, diese Wegstücke, sofern tatsächlich noch sichtbare historische Substanz vorhanden ist, un­ ter Schutz zu stellen. (Z) Die Genehmigung der Schutzverordnung der Gemeinde Niederhelfenschwil ist mit folgen­ dem Vorbehalt möglich: - Gemäss ISOS-Bereich 2 weist das Gebiet Neudorf hohe ortsgestalterische Qualitä­ ten auf (Erhaltungsziel A). Für das Gebiet ist ein adäquater Schutz sicherzustellen.

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Gleiches gilt für noch sichtbare historische Substanz aller Wegverbindungen gemäss IVS. Die Auflage eines Nachtrags in der Schutzverordnung hat innert Jahresfrist seit Genehmigung des vorliegenden Erlasses zu erfolgen. Die Gemeinde Niederhelfenschwil hat sich mit Schreiben vom 27. November 2015 mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt. Insgesamt ergibt sich, dass die Schutzverordnung mit den vorgenannten Ausführungen bzw. Vorbehalte genehmigt werden kann. Bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Nachträ­ ge ist darauf hinzuweisen, dass Schutzgegenstände grundsätzlich von Gesetzes wegen geschützt sind. Es wäre demzufolge unzulässig, Beeinträchtigungen, Beseitigungen oder Zerstörungen von Schutzgegenständen zuzulassen oder zu bewilligen, allein mit dem Hinweis, diesbezüglich würde die Schutzverordnung noch keine Vorschriften aufweisen. Will eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer derartige Massnahmen vorneh­ men, sind - vor Bewilligung - entsprechende materielle Abklärungen hinsichtlich der Schutzwürdigkeit vorzunehmen. Der Gemeinderat Niederhelfenschwil ist zudem verpflich­ tet, gegen allfällige Arbeiten, Massnahmen oder Veränderungen, die ohne Einholung ei­ ner Bewilligung erfolgten, nach Art. 130 Abs. 1 BauG entsprechende Verfügungen zu tref­ fen.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

3.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Schutzverordnung Lenggenwiler Moos vom 7. September 1978 und die Schutz­ verordnung Niederhelfenschwil vom 29. Oktober 1987, mit Nachtrag vom 23. Januar 1990, werden aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1800.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Straus:

15-8392 /4 5 6 3 0 3 J 0 8 1 9 5

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Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (Erlass und 2 Pläne, 1 Plan Z.Hd. Christof Huber) Amt für Kultur - Archäologie Amt für Kultur - Denkmalpflege Amt für Natur, Jagd und Fischerei (Erlass und Plan) Amt für Umwelt und Energie Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (Erlass und Plan) Kantonsforstamt Tiefbauamt Rechtsdienst

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