Sondernutzungsplan Gewässerraum Käserei Habegger
Piano d'utilizzazione speciale · Nesslau
Documento
- Numero
- 2022-6060
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Nesslau
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 21 set 2021
- Approvato
- 20 gen 2022
- Pubblicato
- 7 ott 2021
- In vigore dal
- 1 mar 2022
Carta
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Bau- und Umweltdepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St ,Gallen
A-Post Gemeinderat Nesslau Hauptstrasse 24 Postfach 63 9650 Nesslau
20. Januar 2022
Geschäft Nr. 21-10692 Gemeinde Nesslau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns nach Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
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Sondernutzungsplan Gewässerraum Käserei Habegger Festlegung Gewässerraum nach Art. 36a GSchG Abschnitt km 0.220 bis km 0.370
Die Genehmigungsprüfung ergibt:
1 AusgangslageNorhaben a) Das Betriebsareal der Käserei Habegger soll erweitert werden. Um die geplanten Bauten und Anlagen erstellen zu können, ist die Festlegung des Gewässerraums des eingedolten Gewässers (Routennummer 10563) erforderlich. Als Grundlage für die Festlegung liegt ein Bachkonzept vor. b) Der Sondernutzungsplan wurde vom 26. August bis 8. September 2021 der Mitwirkung unterstellt. Es sind keine Hinweise eingegangen. Der Gemeinderat erliess den Sondernutzungsplan am 21. September 2021. Während der öffentlichen Auflage vom 7. Oktober bis 5. November 2021 wurden keine Einsprachen erhoben.
2 Erwägungen a) Im Sondernutzungsplan wird der Gewässerraum gestützt auf das Bachkonzept mit einer Breite zwischen 11 m und 13 m festgelegt.
21-10692
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852725 163892
b)Die Breite des Gewässerraums erfüllt die wasserbaulichen und ökologischen Vorgaben. Sowohl die schadlose Ableitung des Dimensionierungshochwassers als auch die Zugänglichkeit zum Gerinne zwecks Unterhalt und/oder Intervention sind gegeben. Die entsprechenden Nachweise sind im Planungsbericht erbracht. c) Die Erwägungen der Vorprüfung vom 21. Mai 2021 sind eingeflossen. d) Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Steile prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Der Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein. e) Gemäss Art. 40 der Geoinformationsverordnung (sGS 760.11; abgekürzt GeolV) bestimmt die zuständige Fachstelle nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren den Vollzugsbeginn für eigentümerverbindliche Eigentumsbeschränkungen. Beim vorliegenden Erlass ist die Gemeinde die zuständige Stelle. Sie legt den Vollzugsbeginn fest und prüft vorab, ob die Geodaten durch die Genehmigung oder durch Rechtsmittelentscheide noch anzupassen sind. Nötigenfalls beauftragt sie die Nachführungsstelle, diese Änderungen im Datensatz der projektierten Daten vorzunehmen und den Datensatz im Geoportal nachzuführen. Sind die Daten korrekt aufgeschaltet, bestimmt die Gemeinde das Datum der Invollzugsetzung nach Art. 40 GeolV und beauftragt die Nachführungsstelle, die rechtskräftigen Daten innert fünf Arbeitstagen der katasterverantwortlichen Stelle, dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG), abzugeben. Die Gemeinde meldet dem AREG zudem das Invollzugsetzungsdatum.
3 Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41; abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 900.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Gesamtentscheid der politischen Gemeinde kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement erhoben werden.
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Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoin/ ormation:
- 7 -) t4.4-4 Ralph Etter Beilagen - Genehmigter Erlass (2-fach) — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Ortsplanung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Vermessung — Amt für Natur, Jagd und Fischerei — Amt für Wasser und Energie, Wasserbau
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Basi legali
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione