Zonenplan Beringen (2012)

Piano delle zone · Beringen · Abrogato il 7 gen 2020

Documento

Numero
5/88
Tipo
Piano delle zone
Comune
Beringen
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. RR
Adottato
19 feb 2013
In vigore dal
19 feb 2013
Abrogato
7 gen 2020

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Beringen con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

BER_001_EN_1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 19. Februar 2013 Protokoll-Nr. 5/88

Beringen, Nutzungsplanungsrevision (Zonenplan, Bau- und Nutzungsordnung, Gefahrenkarte, Denkmäler-Inventar und Ergänzung des Inventars der Schutzzonen und -objekte); Genehmigung I.

1.

Der Einwohnerrat Beringen hat am 21. August 2012 die revidierte Nutzungsplanung, umfassend die Zonenpläne 1:2'500 (Baugebiet) und 1:6'000 (Gemeindegebiet), die Bau- und Nutzungsordnung (BNO), die Gefahrenkarte und das Denkmäler-Inventar gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100) sowie die Ergänzung des Inventars der Schutzzonen und Schutzobjekte gmäss NHG (SHR 451.100) beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 31. August bis 20. September 2012. Es ist ein Rekurs von Luise und Ernst Bollinger-Mösli gegen die Aufnahme des Gebäudes VS Nr. 225 auf Parzelle GB Nr. 53 ins DenkmälerInventar eingegangen. Der Rekurs ist noch hängig.

2.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 ersucht der Gemeinderat Beringen um Genehmigung der revidierten Nutzungsplanung (Zonenpläne, BNO, Gefahrenkarte) und des Denkmäler-Inventars sowie der Ergänzung des Inventares der Schutzzonen und-objekte durch den Regierungsrat.

3.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zo-nenplanänderungen, Änderungen von Bauordnungen und Gefahrenkarten der Genehmigung des Regierungsrates. Ebenso bedürfen gemäss Art. 6 NHG Denkmäler-Inventare sowie Änderungen des Inventars der Schutzzonen und -objekte der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.

4.

Die Prüfung hat ergeben, dass die revidierte Nutzungsplanung, das Denkmäler-Inventar sowie die Änderung (Ergänzung) des Inventars der Schutzzonen und -objekte rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im

Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung wurden die Zonenpläne, die Bau- und Nutzungsordnung und die Gefahrenkarte, das Denkmäler-Inventar sowie die Ergänzung des Inventars der Schutzzonen und -objekte öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. 5.

Gemäss Art. 6 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG) sind die Gemeinden verpflichtet, die die Denkmalpflege betreffenden schutzwürdigen Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfassen und entsprechend zu schützen. Die Inventare der Gemeinden unterstehen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Gemeinde Beringen ist dem erwähnten Auftrag in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege nachgekommen. Ausgehend von Art. 7 NHG wurde die Dorfkernzone von Beringen als Ensemble im Sinne des NHG definiert. Die einzelnen schutzwürdigen Objekte (Art. 8 NHG) wurden als Bestandteile des Ensembles bezeichnet und sind in einem Anhang zur Bau- und Nutzungsordnung aufgeführt (Denkmäler-Inventar, Einstufungen kantonal bzw. kommunal). Die Schutzziele und Schutzbestimmungen der Ensemble-Objekte sind in der Bauordnung verankert. Im Weiteren hat sich ergeben, dass die Nutzungsplanung (Zonenplan und Bau- und Nutzungsordnung sowie die Ergänzung des Inventars der Schutzzonen und -objekte) nicht ohne Einschränkung genehmigt werden kann. Nachdem jedoch nur einem kleinen Teilbereich die Genehmigung versagt werden muss, wäre es unverhältnismässig, die Planung als Ganzes zurückzuweisen. So stehen einige Begriffe im Widerspruch zu Art. 27 BauG (vgl. Anhang zum Baugesetz; Baubegriffe und Messweisen). Im Einzelnen handelt es sich um folgende Begriffe: Bauordnung:

Art. 37 lit. a

Statt «gewachsener Boden» muss es «massgebendes Terrain» heissen.

Art. 37 lit h

Statt «gewachsenes Terrain» muss es «massgebendes Terrain» heissen.

Art. 42 Abs. 2

Statt «Gebäudehöhe» muss es «Gesamthöhe» heissen (vgl. Art. 27 BauG).

2

Die Gemeinde wird eingeladen, die entsprechenden Begriffe in Art. 37 und Art. 42 mit einer Fussnote zu versehen (mit den korrekten Begriffen) und dies im Rahmen einer nächsten Änderung der Bau- und Nutzungsordnung richtig zu stellen. Ergänzung des Inventares der Schutzzonen und -objekte In den Zonenplänen 1:2'500 und 1:6'000 sowie im Grundlageplan II (Naturschutz) werden fünf neue bzw. erweiterte Naturschutzobjekte ausgewiesen - nämlich die Inventar Nrn. 25, 26, 27, 28 und 29. Um ins Naturschutzinventar aufgenommen zu werden, benötigen die Objekte je ein vom Regierungsrat genehmigtes Objektblatt. Für die Objekte Nr. 25, 26, 27 und 28 liegen die Objektblätter zur Genehmigung vor. Für das ebenfalls in den Zonenplänen und im Grundlagenplan II aufgeführte Objekt Nr. 29 fehlt das Objektblatt. Dieses ist innert Jahresfrist zu erstellen und dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. Gewässer / Gewässerräume In der eidg. Gewässerschutzgesetzgebung wurde ab dem 1. Januar 2011 der Begriff «Gewässerraum» eingeführt. Die neuen eidgenössischen Gewässerabstandsbestimmungen sind den kantonalen Abstandsbestimmungen übergeordnet. Die Umsetzung in der BNO (Art. 45) ist prinzipiell für die BNO ausreichend. Hingegen braucht es eine Konkretisierung der Gewässerräume. Zumindest innerhalb des Siedlungsgebietes sollten die definitiven Gewässerräume innerhalb der nächsten zwei Jahre ausgeschieden und dargestellt werden und dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereicht werden. Bis dahin gelten die Übergangsbestimmungen gemäss GSchG.

II. Demgemäss wird

b e s c h l o s s e n :

1.

Die vom Einwohnerrat Beringen am 21. August 2012 beschlossene revidierte Nutzungsplanung, umfassend die Zonenpläne 1:2'500 (Baugebiet) und 1:6'000 (Gemeindegebiet) sowie die Bau- und Nutzungsordnung und die Gefahrenkarte, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

3

2.

Der Gemeinderat wird eingeladen, in den Art. 37 und Art. 42 die Begriffe «massgebendes Terrain» und «Gesamthöhe» mittels einer Fussnote einzufügen und im Rahmen einer nächsten Änderung der Bau- und Nutzungsordnung an den betreffenden Stellen nur noch diese Begriffe zu verwenden.

3.

Ebenso werden die Objektblätter Nr. 25, 26, 27 und 28 genehmigt. Das Objektblatt zu Objekt Nr. 29 fehlt. Der Gemeinderat wird eingeladen, das fehlende Objektblatt zum Objekt Nr. 29 innert Jahresfrist dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.

4.

Das vom Einwohnerrat am 21. August 2012 beschlossene Denkmäler-Inventar wird mit Ausnahme des vom Rekurs betroffenen Gebäudes VS Nr. 225 auf Parzelle GB Nr. 53 genehmigt.

5.

Die Schutzobjekte, welche im vom Einwohnerrat Beringen am 21. August 2012 beschlossenen Denkmäler-Inventar als Bauten kantonaler Bedeutung aufgeführt sind, werden gemäss Art. 6a NHG in das Denkmäler-Inventar des Kantons Schaffhausen aufgenommen.

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

7.

Mitteilung an: - Gemeinderat Beringen, 8222 Beringen (einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Unterlagen) - Tiefbauamt (Gewässer/Strassen) - Hochbauamt - Kantonsforstamt - Interkantonales Labor - Denkmalpflege 4

- Grundbuchamt - Kantonsarchäologie - Vermessungsamt - Landwirtschaftsamt/Melioration - Kantonale Natur- und Heimatschutzkomission KNHK, c/o Beatrice Moll - StWSN, Mühlenstrasse 19, 8201 Schaffhausen - EKS AG, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Amt für Grundstückschätzung

DER STAATSSCHREIBER: Dr. Stefan Bilger

5