Baureglement; Genehmigung vom 22. August 2006

Piano d'utilizzazione · Küssnacht

Documento

Numero
1119/2006
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Küssnacht
Cantone
Svitto
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
22 ago 2006
In vigore dal
22 ago 2006

Carta

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Testo

Kanton Schwyz Bezirk Kussnacht

Genehmigu ngsexemplar

BAUREGLEMENT Vom Bezirksrat mit Beschluss Nr. 536 vom 15. 11. 2006 auf den 1. November 2006 in Kraft gesetzt.

30 Tage offentlich aufgelegt vom 12. 11 . 1993 bis 12. 12. 1993 , vom 12. 2. 1996 bis 12. 3. 1996, vom 9. 6. 2000 bis 8. 7. 2000, vom 20. 7. 2001 bis 20. 8. 2001 und vom 11 . Marz 2005 bis 11 . April 2005 Von der Bezirksgemeindeversammlung beschlossen am 12.9. 1996, am 10. 12.2001, am 14 . 4. 2003 und am 10. April 2006. An der Urnenabstimmung vom 29 . 9. 1996, vom 27. 1. 2002 und vom 21. Mai 2006 angenommen .

Vom Regierungsrat am 13 . 1. 1997 (RRB-N r. 67), am 26. 8. 1997 (RRB Nr. 1470), am 22. 5. 2002 (RRB Nr. 678), am 16. 12. 2003 (RRB Nr. 1698) und am 22 . August 2006 (RRB Nr. 1119) genehmigt.

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Der Staatsschreiber

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Die Bezirksgemeinde erlasst, gestOtzt auf das Kantonale Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, folgendes BAUREGLEMENT

I. lnhalt und Geltungsbereich

Art. 1 1. Zweck, lnhalt und Geltungsbereich

1

Das Baureglement und die ilbrigen Planungsmittel bezwecken: a) eine haushiilterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes, schiltzenswerter Gebiete und der Erholungsraume, b) eine geordnete Besiedlung in Kilssnacht, lmmensee und Merlischachen, c) die Wahrung und Forderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes, d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen. 2 Das Baureglement enthalt Bestimmungen, welche lnhalt und Verfahren der kommunalen Nutzungsplane naher umschreiben. 3 Es legt zudem die kommunalen Bauvorschriften fest. 4 Das Baureglement und die Planungsmittel gelten filr das ganze Gebiet des Bezirks Kilssnacht.

Art. 2 2. Vorbehalt des ubrigen Rechts

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ilbrigen kommunalen, kantonalen und eidgenossischen Rechts, insbesondere des Bundesgesetzes ilber die Raumplanung und des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sowie der gestiltzt darauf erlassenen Verordnungen.

Art. 3 3. ZusUindigkeiten

1

Planungs- und Baubewilligungsbehorde ist der Bezirksrat. Filr das vereinfachte Verfahren gemass § 79 PBG und das Meldeverfahren gemass § 75 Abs. 6 PBG ist die Baukommission zustandig (vgl. Art. 119 Abs. 2 und Art. 122). 2 Filr besondere Fragen kann der Bezirksrat Spezialkommissionen bestellen oder Sachverstandige beiziehen. 3 Vorbehalten bleiben die Zustandigkeiten der Bezirksgemeinde.

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•

3

II. Planungsmittel

Art. 4 1. Planungspflicht

1

Der Bezirk erfOIIt seine Planungspflicht durch den Erlass von Zonen- und Erschliessungspli:inen mit den zugehorigen Vorschriften (Baureglement). Er kann uberdies einen Richt~lan erlassen. Der Bezirksrat informiert die Bevolkerung periodisch uber den Stand, die Ziele und den Ablauf seiner Planungen.

Art. 5 2.Richtplan

lnhalt und Verfahren; Zusti:indigkeit 1

Der In halt des kommunalen Richtplans sowie dessen Wirkung und das Verfahren richten sich nach kantonalem Recht. 2 Der Richtplan wird durch den Bezirksrat erlassen.

Art. 6 3. Nutzungspliine

a) Zonenplan 1

Die Bezirksgemeinde erli:isst einen Zonenplan, der das Bezirksgebiet in Zonen verschiedener Nutzungsart, Ausnutzung, Bauweise und lmmissionstoleranz einteilt. Das Baureglement enthi:ilt die ni:iheren Bestimmungen zu den einzelnen Zonen. 2 Fur besondere Gebiete, wie namentlich Kernzonen und Schutzgebiete, konnen Teilzonenpli:ine mit eigenen Vorschriften erlassen werden.

Art. 7 b) Erschliessungsplan

(aft Art. 7)

Die Bezirksgemeinde erli:isst einen Erschliessungsplan.

Art. 8 c) Gestaltungspli:ine

1

Der Bezirksrat kann fOr eine zusammenhi:ingende Bauland2 fli:iche von mindestens 3'000 m , bzw. in den Kernzonen I 2 und II von mindestens 1'500 m , Gestaltungspli:ine erlassen. 2 Der Gestaltungsplan enthi:ilt neben einem Plan Sonderbauvorschriften, die innerhalb des Gestaltungsplangebietes von den Mindestvorschriften des Kantons und dieses Reglements abweichen konnen, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung gegenuber der Normalbauweise erreicht wird. lm ubrigen gelten die Art. 114 ff. dieses Reglements.

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4 3

Die im Zonenplan bezeichneten Gebiete sind gestaltungsplanpflichtig. Sofern die Abgrenzung zweckmassig ist und die Minimalflache gemass Absatz 1 eingehalten wird, konnen filr das bezeichnete Gebiet mehrere Gestaltungsplane erlassen werden.

Art. 9 4. Planungszonen und Bausperre

1

Bis zum Erlass oder wah rend der Anderung von Nutzungsplanen kann der Bezirksrat filr genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen. lnnerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren konnte. Der Bezirksrat kann genauere Nutzungsvorschriften erlassen. 2 Die Dauer von Planungszonen betragt langstens drei Jahre. Der Bezirksrat kann sie in begri.indeten Fallen urn hochstens zwei Jahre verlangern. 3 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach kantonalem Recht. 4 Der Bezirksrat kann i.iberdies gemass den Vorschriften des kantonalen Rechts eine Bausperre verfilgen.

Ill. Allgemeine Bauvorschriften A. Erschliessung

Art. 10 1. Groberschliessung; Erschliessungsbeitrage und

-gebuhren 1

Die Groberschliessung der Baugebiete erfolgt nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsplanes aufgrund der Vorschriften des kantonalen Rechts. Soweit sie Versorgungswerken obliegt, richtet sie sich zudem nach den mit diesen abgeschlossenen Konzessionsvertragen. 2 Die Anschluss- und Betriebsgebi.ihren der Grundeigenti.imer werden in Reglementen oder in den Konzessionsvertragen festgelegt.

Art. 11 2. Feinerschliessung

Die Feinerschliessung ist Sache der Grundeigenti.imer.

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B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Art. 12 1. Grundsatz

1

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebung) in das massgebliche Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild einfO~en.

Zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung kann der Bezirksrat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfOgen oder Projektanderungen verlangen.

123 altri articoli

Art. 13 2. Erhohte Anforderungen

An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhohte Anforderungen gestellt: a) in den Kernzonen gemass den besonderen Vorschriften, b) an exponierten Hanglagen, c) im Sichtbereich von kunstlerisch und geschichtlich wertvollen Slatten, Bauten und Anlagen sowie in besonders schonen Landschaften, d) bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen, e) im Bereich der Seeufer und des Seequais gemass Bezeichnung im Zonenplan.

Art. 14 3. Aussenantennen und Anlagen zur alternativen Energieumsetzung

1

Die Errichtung von Aussenantennen, Parabolspiegeln, Sende- und Empfangsantennen, Mobilfunkantennen etc. ist bewilligu ngspflichtig. 2 Parabolspiegel sind zu bewilligen, sofern sie dem Hintergrund angepasst sind, nicht reflektieren (matte Farben) und die Grundsatze von Art. 12 Abs. 1 erfUIIt werden. 3 Anlagen zur alternativen Energieumsetzung (Solarzellen etc.) sind bewilligungspflichtig. Sie sind moglichst gut in die Bau- und Umgebungssituation einzupassen und durfen nur bei starkem Storeffekt verweigert werden.

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C. Konstruktion und Hygiene

Art. 15 1. Sicherheit und Gesundheit

a) Grundsi:itze 1

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefi:ihrden. 2 Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken mussen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. 3 Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind die dem Publikum zugi:inglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie fOr Behinderte zugi:inglich und benutzbar sind. Massgebend dazu sind die Bestimmungen des Bundes (BehiG; SR 151.3)

Art. 16 b) Wohnhygiene

1

AIIe Ri:iume haben den Anforderungen der Hygiene zu entsprechen, genugend gross und ausreichend belichtet, beluftbar und gut zugi:inglich zu sein. Sie sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung, dem Stand der Technik und den besonderen Vorschriften gegen Schall, Ki:ilte und Feuchtigkeit ausreichend zu isolieren. 2 Wohn-, Buro- und Schlafri:iume haben bei Neu- und Erweiterungsbauten eine Iichte Hohe von mindestens 2.30 m und 2 eine Bodenfli:iche von mindestens 9 m aufzuweisen. Bei Dachzimmern muss mindestens die Hi:ilfte der Bodenfli:iche die Hohe von wenigstens 2.20 m aufweisen. Die Fensterfli:iche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsri:iumen hat mindestens einen Zehntel der Bodenfli:iche, bei einzelnen Dachzimmern mindestens einen Funfzehntel der Bodenfli:iche, in al2 len Fallen aber mindestens 0.80 m zu betragen. 3 Kuchen, Badezimmer und WC-Anlagen im lnnern der Wohnung sind nur zuli:issig, wenn diese einwandfrei kunstlich entluftet werden konnen. 4 Unzuli:issig sind Wohn- und Schlafri:iume, deren Fussboden an den Fensterseiten mehr als 0.80 m unter dem gestalteten Terrain liegt.

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Art. 17 2. Umgebungsgestaltung

1

Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in Wohnzonen, soli genugend Grunbereiche, Bi:iume, Stri:iucher und Hecken enthalten. Auf vorhandene markante Bi:iume, Stri:iucher und Hecken ist bei Oberbauungen Rucksicht zu nehmen. 2 Das grossfli:ichige Versiegeln der Geli:indeoberfli:iche ist zu vermeiden. Der natUrliche und langsame Abfluss des Regenwassers ist wegen des Grundwasserschutzes zu erleichtern.

Art. 18 (alt Art. 18)

3. Erholungsflachen, Kinderspielplatze 1

Beim Neubau von Wohnhi:iusern mit mindestens drei Wohnungen oder bei entsprechenden Zwecki:inderungen von Bauten sind gut besonnte, moglichst windgeschutzte Erholungsfli:ichen abseils vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Das Zweckentfremdungsverbot fUr Erholungsfli:ichen wird von der Baubewilligungsbehorde im Grundbuch angemerkt. 2 Erholungsfli:ichen sind grundsi:itzlich als zusammenhi:ingende Grunfli:ichen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. 3 1hre Fli:iche hat wenigstens 15 % der anrechenbaren Brutto~eschossfli:iche der Familienwohnungen zu entsprechen. Verunmoglichen die ortlichen Verhi:iltnisse die Anlegung der erforderlichen Erholungsfli:ichen und Kinderspielpli:itze, so hat die Bautri:igerschaft eine Abgeltungssumme zu leisten. 2 Diese betri:igt Fr. 50.- pro fehlenden m Fli:iche. Diese Betri:ige sind zur Anlegung offentlicher Kinderspielpli:itze zu verwenden. Sie unterliegen der gleichen lndexierung wie die Abgeltung von Motorfahrzeugabstellpli:itzen (Art. 29).

D. Emissionen und lmmissionen

Art. 19 1. Grundsatz

1

Bauten und Anlagen sind so auszufUhren, anzupassen und zu unterhalten, dass sie so wenig Li:irm, Dunste, Geruche, Erschutterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich moglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2 Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemi:isse Gebrauch einer Baute oder Anlage fUr die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch ubermi:issige Einwirkungen zur Folge hi:itte. X:\RP\390 Kilssnacht am R!gl\02 OP\Aahus\050126·Baureglement_Vorpr0fung2.doc

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Art. 20 2. Larm

Empfindlichkeitsstufen

Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenplanen Empfindlichkeitsstufen gemass den Larmschutzvorschriften zugeordnet. lm librigen vollzieht der Bezirksrat im Rahmen seiner Zustandigkeiten die eidg. Larmschutz-Verordnung und das kantonale Ausflihrungsrecht.

Art. 21 3. Luft

Der Bezirksrat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung und des kantonalen Ausflihrungsrechts.

Art. 22 4. Sicherheitsvorschriften, Staub- und Larmbekampfung

1

Bei allen Bauarbeiten sind die zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenlitzer notwendigen Vorkehren zu treffen. Der Bezirksrat verfligt mit der Baubewilligung die erforderlichen Auflagen. 2 Sprengungen dlirfen nur nach Vornahme der notigen Sicherheitsmassnahmen durchgeflihrt werden. 3 Abbrucharbeiten sind unter fachkundiger Leitung vorzunehmen. Das Umlegen von Wanden, Schornsteinen, Baumen und dergleichen darf nicht ohne behordliche Bewilligung gegen den offentlichen Verkehrsraum und nur unter Beachtung aller Vorsichtsmassnahmen erfolgen. Staub ist durch hinreichendes Befeuchten der Baustelle zu vermeiden. Die vorlibergehende Benlitzung von offentlichem Grund ist nur mit behordlicher Bewilligung gestattet. 4 Bei der Ausflihrung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) sind im Sinne der Larmbekampfung die Baularmrichtlinien verbindlich. 5 Ais Bauinstallation ohne Baubewilligung erstellte provisorische Bauten und Anlagen (§ 75 Abs. 5 PBG) dlirfen nur flir die jeweilige Baustelle verwendet werden. Eine weitergehende Benlitzung von Bauinstallationen (z. B. Betonaufbereitungsanlagen) flir andere Baustellen ist bewilligungspflichtig.

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E. Strassen

Art. 23 1. Strassennetz

1

Der Bezirksrat i.ibt, mit Ausnahme der Kantonsstrassen, die Aufsicht i.iber das Strassennetz aus. 2 Fi.ir die Ausbaubreiten der Strassen gelten die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmanner (VSS). Die ortlichen Verhaltnisse sind angemessen zu beri.icksichtigen.

Art. 24 2. Ein- und Ausfahrten, Garagenvorplatze

1

Strasseneinfahrten bedi.irfen einer Bewilligung der zustandigen Aufsichtsbehorde gemass der kantonalen Strassengesetzgebung. Sie sind i.ibersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Die den Verkehrsverhaltnissen angemessene Siehl darf nicht durch Bauten, Mauern, Einfriedungen, andere Anlagen oder Pflanzungen behindert werden. 2 Das Getalle von Garage-Einfahrten darf hochstens 15 % betragen. 3 m vom Strassenrand ist dieses auf 5 % zu reduzieren. 3 Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 6 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnflache zu beanspruchen.

Art. 25 3. Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefanger

(all Art. 30)

Bauten im Bereiche von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Auf Schragdachern sind i.iberdies Schneefanger anzubringen, bei Schiefer- und Ziegeldachern von 25 % und bei Metalldachern von 15 % Neigung an.

Art. 26 4. Benennung der Strassen

Die Benennung der Strassen und Platze sowie die Numerierung der Gebaude sind Sache des Bezirksrates.

Art. 27 5. Offentliche Einrichtungen auf Privatboden

Der Bezirksrat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen fUr die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen. Begri.indete Wi.insche der Grundeigenti.imer sind nach Moglichkeit zu beri.icksichtigen.

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F. Abstellfliichen fUr Motorfahrzeuge und Fahrrader

Art. 28 1. Allgemein

1

Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Zweckanderungen sind genugend Abstellflachen fUr Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckanderungen sind Abstellflachen nur im Umfang des 9eschaffenen Mehrbedarfs zu erstellen. Die Mindestzahl der Abstellplatze ist unter Berucksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen: - bei Wohnbauten je Wohnung 1 Y. Abstellplatze, wobei auf ganze Zahlen aufzurunden ist. Davon ist bei Mehrfamilienhausern eine angemessene Zahl Parkplatze fUr Besucher zu reservieren und zu signalisieren; - bei Gewerbe-, Dienstleistungs- und lndustriebauten bestimmt der Bezirksrat, gestUtzt auf die VSS-Normen, nach Massgabe der Zahl der Betriebsangehi:irigen und des Publikumsandranges die Anzahl der Abstellplatze. Garagenvorplatze und Zufahrten durfen nicht in die Berechnung der Abstellplatze einbezogen werden. 3 Eine den Normbedarf wesentlich ubersteigende Anzahl Abstellplatze darf in den Kernzonen I und II nur bewilligt werden, wenn dafUr ein uberwiegendes Bedurfnis nachgewiesen ist und Grunde der Verkehrsberuhigung dem nicht entgegenstehen. 4 Fur Fahrri:ider sind bei Mehrfamilienhausern sowie in der Regel bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ahnlichen Bauten mindestens gleichviel Abstellplatze vorzusehen, wie der Normbedarf fUr Motorfahrzeuge verlangt. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen fUr die Kernund Zentrumszone gemass Parkplatzreglement.

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Art. 29 2. Ersatzabgabe fUr Motorfahrzeugabstellplatze

1

1st die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplatze fOr Motorfahrzeuge auf privatem Grund und Boden nicht moglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an den Bezirk zu leisten, die zweckgebunden fOr den Bau und Betrieb offentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. 2 Die Ersatzabgabe je Abstellplatz betragt Fr. 4'000.- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fallig. Bei einer nachtraglichen Erstellung innert langstens 10 Jahren nach lnkrafttreten der Baubewilligung wird die Abgeltung im Urnfang der realisierten Platze zinslos und ohne Teuerungsausgleich zuruckerstattet, wobei pro abgelaufenes valles Kalenderjahr ein Abzug von 10% vorgenommen wird. 3 Die Ersatzabgabe erhoht sich jahrlich entsprechend dem Zurcher Baukostenindex (Stichdatum Basiswert: Januar

1994 ).

Art. 30 3. Abstellplatze in den Kern- und Zentrumszonen

1

Die Bezirksgemeinde kann in einem besonderen Parkplatzreglement fUr die Kern- und Zentrumszonen Bestimmungen erlassen, worin von den Vorschriften der Art. 28 f. ab~ewichen werden kann. Das Reglement kann insbesondere Vorschriften enthalten uber: a) die Befreiung von der Erstellungspflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe, b) die Reduktion des Parkplatzbedarfes und die Besch rankung der zulassigen Anzahl Parkplatze aus Grunden der Verkehrsberuhigung und der Reduktion der Umweltbelastung, c) die Erstellung und den Betrieb von offentlichen oder privaten Gemeinschaftsanlagen, d) die Verpflichtung zur Benutzung von offentlichen oder privaten Gemeinschaftsanlagen, e) die Berechnung der Beitrage zur Abgeltung von Sondervorteilen aus der Erstellung offentlicher Gemeinschaftsanlagen.

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G. Dimension der Bauten

Art. 31 1. Nutzungsziffern

a) Ausni.itzungsziffer

Die Ausni.itzungsziffer (AZ) ist die Verhaltniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Gebaude und der anrechenbaren Landflache. AZ = anrechenbare Bruttogeschossflache anrechenbare Landflache

Art. 32 Anrechenbare Bruttogeschossflache

1

Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Sum me aller ober- und unterirdischen Geschossflachen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. 2 Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht: a) zu Wohnungen gehi:irende Keller-, Estrich- und Trockenraume sowie Waschki.ichen, sofern sie nicht als Wohnoder Arbeitsraume verwendbar sind; Heiz-, Kohlen- und Tankraume, b) die fi.ir die Haustechnik bestimmten Raumlichkeiten, wie namentlich fi.ir Heizungen, Lift- und Klimaanlagen, c) allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellraume fi.ir Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Schutzraume, unterirdische Archiv- und Tresorraume, d) der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckraume von Mehrfamilienhausern (ab 3 Wohnungen) und Einfamilien2 haussiedlungen, soweit sie mindestens 20 m erreichen und bei einem gri:isseren Ausmass 2 % der anrechenbaren Bruttogeschossflache nicht i.ibersteigen und fi.ir die im Grundbuch ein Benutzungsrecht zu Gunsten aller Bewohner angemerkt wird, e) Verkehrsflachen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen, in Mehrfamilienhausern (ab 3 Wohnungen) zudem samtliche wohnungsexternen und allgemein zuganglichen Treppen und Korridore sowie Liftschachte, f) Wintergarten, verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen bis zu 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossflache, jedoch maximal 20 m 2 pro Wohnung, sofern diese Raume ausserhalb der warmegedammten Gebaudehi.ille liegen (die Mehrflache wird ausni.itzungsmassig angerechnet),

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g) offene ein- und vorspringende Balkone, sowie offene Erdgeschosshallen und Oberdeckte, offene Dachterrassen, h) in Untergeschossen die keine anrechenbaren Raume enthalten, die Hauseingangszone mit Treppe und Lift, welche zur Erschliessung der oberen Geschosse dient, i) in Raumen mit Dachschrage die Flache, Ober welcher die Raumhohe weniger als 1.50 m betragt, k) nachtraglich zu Wohnzwecken ausgebaute Dachgeschosse oder Untergeschosse, sofern das Gebaudevolumen nicht vergrossert wird und das Gebaude vor lnkrafttreten des Baureglementes vom 13. Januar 1997 erstellt wurde, I) gewerblich genutzte Lagerraume in Geschossen, die nicht als Vollgeschosse zahlen, m)vorschulische Einrichtungen in Gestaltungsplangebieten, sofern diese mit Dienstbarkeitsvertrag der Offentlichkeit gewidmet werden. Die Dienstbarkeit darf nur mit Zustimmung des Bezirksrates im Grundbuch geloscht werden, n) bei bestehenden, gegen Warmeverlust unzureichend geschOtzten Bauten die fOr eine ausreichende Warmedammung notwendige zusatzliche Konstruktionsstarke der Aussenwande, 3

Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Richtlinien fOr Bauten ausserhalb der Bauzone.

Art. 33 b) Oberbauungsziffer

1

Die Oberbauungsziffer (OZ) gibt an, welcher prozentuale Anteil der anrechenbaren Landflache mit oberirdischen Gebauden (Nebenbauten eingeschlossen) belegt werden darf.

Oz = oberirdische Gebaudeqrundflache anrechenbare Landflache 2

Ais oberirdisch gelten Bauteile Ober dem fertigen Terrain. UnberOcksichtigt bleiben einzelne Abgrabungen fOr Treppen, Rampen etc. 3 Die oberirdische Gebaudegrundflache ist die senkrechte Projektion der grossten oberirdischen Gebaudeumfassung. Nicht zur Oberbauten Flache werden gerechnet: - DachvorsprOnge und offene Balkone bis zu 1.50 m Ausladung - Aussenliegende Keller- und Eingangstreppen, StOtzmauern, Lichtschachte und dgl. 4 Gr0nflachen und Flachen fOr offentliche Nutzungen, soweit diese der Freihaltung dienen, gehoren zur anrechenbaren Landflache.

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Art. 34 c) Anrechenbare Landflache

1

Die anrechenbare Landflache ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhangende Flache, soweit sie in Bezug auf die Ausnutzung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 2 Nicht angerechnet werden: a) rechtskraftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewasser und Wald innerhalb der Waldgrenze, b) die fUr die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflachen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handell, c) projektierte Verkehrsanlagen, fUr deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgefUhrt ist. Ausgenommen sind hOchstens 5 % der von der Baueingabe erfassten Flache, wenn das Gemeinwesen fUr den Bau oder Ausbau der genannten Verkehrsanlagen einen Teil des BaugrundstUckes beansprucht. 3 8ei Ausdolungen von Gewassern und bei Renaturierung von korrigierten Gewassern bleibt die dafUr beanspruchte Flache anrechenbar. 4 Wird fUr den Bau oder die Korrektur offentlicher Strassen und Trottoirs Boden unentgeltlich oder zu einem gegenuber dem Verkehrswert ermassigten Preis abgetreten, so kann der Bezirksrat diesen vertraglich dem Abtretenden unter Berucksichtigung der ortlichen Verhaltnisse ganz oder teilweise als anrechenbare Landflache belassen.

Art. 35 d) Nutzungsubertragung

1

GrundeigentUmer von benachbarten oder in ;<:weckmassigem Z,usammenhang stehenden GrundstUcken derselben -Zone kiinnen durch Dienstbarkeitsvertrag noch nicht beanspruchte Nutzung eines GrundstUcks auf die Bauparzelle ubertragen. 2 Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung des Bezirksrates geliischt werden.

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Art. 36 (aft Art. 39)

2. Unterteilung und Vereinigung von Grundstlicken 1

Bei nachtraglicher Unterteilung eines Grundstllckes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstllcke darf die hochstzulassige Ausnutzung der ursprunglichen bzw. neuen Parzelle nicht uberschritten werden. 2 Bei Reihenhausuberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtllberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die jeweilige Nutzungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstllcke. 3 Diese Beschrankungen konnen im Grundbuch angemerkt werden. 4 Abparzellierungen sind meldepflichtig.

Art. 37 3. Geschosszahl

1

Die zulassige Anzahl Vollgeschosse wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. 2 Als Vollgeschoss gilt ein Geschoss, wenn es sich nicht um ein Untergeschoss oder um ein Dach- oder Attikageschoss handel!. 3 Ais Untergeschoss gilt ein Geschoss, das zu mehr als einem Drittel seines Volumens unterhalb des gewachsenen Terrains liegt. Liegt das gestaltete Terrain Iiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. 4 1n der Regel ist ein sichtbares Untergeschoss zulassig. Mehrere senkrecht ubereinander liegende sichtbare Untergeschosse sind dann zulassig, wenn die uber dem ersten sichtbaren Untergeschoss liegenden Unter- und Vollgeschosse um das Mass der Summe der Geschosshohen der zulassigen Vollgeschosse auf der Talseite zuruckversetzt werden. Die Wahl der Fassadenversatze ist frei, muss aber mit dem obersten Vollgeschoss erreicht sein. 5 Das Dach- oder Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die innerhalb der lichten Hohe von mehr als 1.50 m liegende Grundflache mehr als 60 % der Grundflache des darunterlie~enden Vollgeschosses betragt. Die Geschosshohe der Vollgeschosse und der sichtbaren Untergeschosse, gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, darf im Mittel aller Geschosse drei Meter nicht ubersteigen. 7 Ein Untergeschoss gilt dann als sichtbar, wenn es das gewachsene Terrain an einer Stelle um mehr als 1.0 m uberragt.

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Art. 38 4. AbsUinde

a) Grenzabstand Begriff, Mass, Messweise 1

Der Grenzabstand ist die kurzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und uber die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen . 2 0ber die Fassade vorspringende Gebaudeteile, wie Dach vorsprunge, Balkone, Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 m ubersteigt. 3 Der Grenzabstand betragt fUr Hochbauten 50 % der Gebaudehohe, mindestens aber 3 m. Vorbehalten bleiben die besonderen Abstande in den Kern-, lndustrie- , Gewerbezonen und innerhalb von Gestaltungsplanen sowie fUr Hochhauser.

Art. 39 Ermittlung

1

Ais Gebaudehohe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdachern bis zur Oberkante des Dachabschlusses. 2 Nicht berucksichtigt werden: a) Die Hohe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden , b) Aufbauten bei Schrag- und Flachdachern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlange einnehmen, c) das Attikageschoss und die Dachbrustung , sofern sie mindestens um das Mass ihrer Hohe zuruckversetzt sind. 3 Bei Dachneigungen uber 45° wird das Mehrmass, das sich bei einem 45° geneigten Dach ergabe, zur Gebaudehohe gerechnet. 4 Die Gebaudehohe wird fUr jede Fassade und jeden Fassadenteil einzeln bestimmt. Dies gilt auch bei Reihen- und Terrassenhausern.

Art. 40 (aft Art. 43)

Nebenbauten, unterirdische Bauten 1

Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Ge2 baudehohe, 4.50 m Firsthohe und 60 m Grundflache aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2 .50 m einzuhalten. 2 Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als 1 m uberragen, durfen bis 1 m an die Grenze heranreichen. 3 Fur Nebenbauten und unterirdische Bauten kann der Bez irksrat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten. X:\RP\390 Kussnacht am Rlgl\02 OP\Aahus\050126-Baureg lement_ Vorpriif ung2 .doc

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Art. 41 StOtzmauern und Boschungen

1

Fur StOtzmauern entlang von Strassen gelten die Vorschriften der Strassengesetzgebung. 2 Fur die Obrigen GrenzabsHinde wird auf das EinfOhrungsgesetz zum Zivilgesetzbuch verwiesen.(Anhang 2)

Art. 42 Ungleiche Verteilung der Grenzabstande

Bei Einhaltung des Gebaudeabstandes konnen die Grenzabstande durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den GrundeigentOmern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung des Bezirksrates geloscht werden.

Art. 43 b) Gebaudeabstand

1

Der Gebaudeabstand ist die kurzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstande. 2 Bei mehreren Bauten auf demselben GrundstOck bemisst sich der Gebaudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen lage. 3 Nebenbauten durfen unter sich und zu andern Gebauden den Gebaudeabstand unterschreiten. 4 Steht bei lnkrafttreten dieses Baureglements auf dem NachbargrundstOck bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zu Grenze, als dieses Baureglement vorschreibt, genugt anstelle des Gebaudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.

Art. 44 c) Strassenabstand

Wenn Bauilinien fehlen, gelten tor Gebaude und ahnlich wirkende Anlagen folgende Strassenabstande: a) 6.00 m an Hauptstrassen, b) 4.00 m an Verbindungsstrassen und an Groberschliessungsstrassen nach § 23 PBG, c) 3.00 m an Nebenstrassen.

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Art. 45 d) Gewasserabstand

1

Bauten und Anlagen haben gegenuber dem Vierwaldstatterund Zugersee einen Abstand von 20m ab Grenze der Wasserzone gemass § 34 VVzPBG einzuhalten. 2 Gegenuber Bachen ist vom aussersten Gebaudeteil bis zur oberen Boschungskante ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. 3 Gegenuber eingedolten Gewassern betragt der Abstand 3m gegenuber der Mittelachse der Eindolung.

Art. 46 e) Waldabstand

1

Gegenuber Waldern haben Bauten und Anlagen einen Abstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten. 2 Erschliessungsstrassen, landwirtschaftliche Guter- und Forststrassen sowie Ober die Fassade vorspringende Gebaudeteile von maximal 1.50 m Ausladung sind im Abstandsbereich zulassig.

Art. 47 f) Andere Abstandsvorschriften

1

Baulinien gehen den Abstandsvorschriften vor. Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den grossten Abstand vorsieht.

2

Art. 48 5. Firsthohe

1

A Is Firsthohe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum obersten Punk! des Daches bzw. des Attikageschosses. Die Firsthohe wird fUr ~ede Fassade einzeln bestimmt. Der First darf die oberste Vollgeschossdecke nicht mehr als um 4 m Oberragen.

Art. 49 (alt Art. 52)

6. Gebaudelange 1

Als Gebaudelange gilt das Mass der langsten Fassade. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. 3 Die zonengemasse Gebaudelange gilt auch fi.ir zusammengebaute Gebaude. Nebenbauten werden nicht berllcksichtigt. 2

X:\RP\390 KGssnacht am Rlgi\02 OP\Aahus\050126-Baureg!ement_Vorpr0fung2.doc

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H. AUSNAHMEN UNO BESTEHENDE BAUTEN

Art. 50 1. Ausnahmen

1

Die Voraussetzungen fOr die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie die kantonale Zustimmungspflicht richten sich nach kantonalem Recht. 2 Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begrllnden.

Art. 51 2. Unterhalt der Bauten

Aile Bauten sind vom Eigentllmer sachgemass zu unterhalten. Werden durch den Zustand einer Baute Menschen, Haustiere oder fremdes Eigentum gefahrdet, so kann der Bezirksrat den Eigentllmer zu den ni:itigen Vorkehren innert angemessener Frist anhalten. Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschadigte oder zersti:irte Bauten sind innert einer vom Bezirksrat angesetzten Frist wieder herzustellen oder ganz abzubrechen.

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IV. Zonenvorschriften

Art. 52 Zoneneinteilung

Das Bezirksgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

A) Bauzonen - Kernzonen Zentrumszonen Landhauszonen Wohnzone mit niedriger Ausnutzung Wohnzone mit mittlerer Ausnutzung Wohnzone mit drei Geschossen Wohnzone mit vier Geschossen Wohnzonen mit Etappierungspflicht Wohn- und Gewerbezonen Gewerbezone Gewerbezone BAER-LGK lndustriezone Ablagerungszone Deponiezone Campingzone Unterbi:irgiswil Kurzone Zone fUr offentliche Bauten und Anlagen Zone fUr Sport- und Erholungsanlagen Grunzone Golfzone Zone Missionshaus Bethlehem

K Oe Sp Z GZ GPZ ZMB

B) Landwirtschaftszone

Lw

C) Schutzzonen und geschlitzte Objekte - Naturschutzzone - Wasserschutzzone - Schutzobjekte - Schutzzone historischer und kultureller Slatten D) Obrige Zonen - ubriges Gemeindegebiet - Reservegebiet (orientierender Planinhalt)

X:\RP\390 Kilssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglemenl~ Vorpriifung2.doc

K I, K II Z I, Z II WL, WLB W2A W2B W3 W4 WE1 WG3, WG4 G G B/LGK I AZ DZ

c

NS

wz

so HK

OG R

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A. Bauzonen

Art. 53 1. Kernzonen

a) Kernzonenpliine 1

Fur die Kernzonen in Klissnacht und lmmensee gelten die Kernzonenpliine 1:1 '000. Sie sind Bestandteile des Zonen~lans und grundeigentamerverbindlich. Aile Baugesuche in den Kernzonen sind durch ein vom Bezirksrat zu bezeichnendes Fachgremium zu prlifen. Der Bezirksrat kann Sachverstiindige beiziehen.

Art. 54 b) Zweck und Nutzung

1

Die Kernzonen bezwecken die Erhaltung des Dorfbildes und sind flir Wohnbauten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie flir Verwaltungsbauten und kulturelle Einrichtungen bestimmt. Nicht oder nur miissig storende Betriebe sind zuliissig. 2 Der Abbruch von Gebiiuden ist nur zulassig, wenn an deren Stelle eine neue Oberbauung tritt oder die dauernde Freihaltung des Grundstackes das Ortsbild nicht beeintriichtigt.

Art. 55 c) Dachform, Dachaufbauten, Dacheinschnitte

1

AIIe Bauten sind mit Steildiichern zu versehen, deren Neigung 40° bis 50° alter Teilung zu betragen hat. Der First ist auf jenen der Nachbarbauten auszurichten. 2 Die Grundlinie des Giebeldreiecks darf hochstens 15 m betragen. 3 Lukarnen und Quergiebel von einem Drittel der zugehorigen Fassadenliinge sind gestattet, wenn sie gestalterisch gut in die Dachlandschaft eingepasst werden. Dachfliichenfenster sind nur zurlickhaltend und in geringer Fliiche zuliissig. 4 Sonnenkollektoren dlirfen in der Dachlandschaft nicht storend in Erscheinung treten. Dacheinschnitte sind nicht zuliissig.

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Art. 56 2. Kernzone I

a) ortsbauliche Einordnung und Gestaltungsplanpflicht 1

Neubauten und Umbauten sowie Fassadenrenovationen haben sich in Stellung, Grosse, Gestaltung, Bauabstanden, Baumaterial und Massstablichkeit dem bestehenden Ortsbild anzupassen. Das Ortsbildinventar ist als massgebliche Richtlinie zu beachten. 2 F0r die in den Kernzonenplanen bezeichneten Gebiete besteht Gestaltungsplanpflicht. Diese gilt auch dann, wenn die Minimalflache von 1 '500 m2 gemi:iss Art. 8 nicht erreicht wird. Die Gestaltungsplane sollen die etappenweise Realisierung von Neubauten im Rahmen eines qualitativ hochstehenden Gesamtkonzeptes gewahrleisten. 3 Renovationen und Erneuerungen an bestehenden Bauten sind ohne Gestaltungsplan gestattet. 4 1nnerhalb des Gestaltungsplangebietes "Adlergarten/Reformierte Kirchgemeinde" durfen nur Hauser mit maximal 3 Vollgeschossen (inklusive Dachgeschoss) erstellt werden.

Art. 57 b) Bauten Klassierung A

1

Bauten der Klassierung A durfen nur unter Beibehaltung des Gebaudeprofils (Lage, aussere Grundrissabmessung, kubische Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches) umgebaut oder ersetzt werden. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen gemass Natur- und Heimatschutzverordnung. 2 Geringf0gige Abweichungen konnen bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene oder des Ortsbildschutzes liegt. 3 Die in den Kernzonenplanen eingetragenen Gebaudeabgrenzungen gelten als Baulinien, auf die die Bauten zu stellen sind.

Art. 58 c) Bauten Klassierung B

1

Bauten der Klassierung B dOrfen unter Beibehaltung des bisherigen Gebaudeprofils umgebaut, ersetzt und renoviert werden. 2 FOr Neubauten mit Volumenvergrosserung sind die im Kernzonenplan bezeichneten Gebaudegrundflachen und die 0berbauungsmasse nach Art. 64 einzuhalten.

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23 3

Die in den Kernzonenpliinen eingetragenen Gebiiudeabgrenzungen gelten gegeniiber offentlichen Strassen und Pliitzen als Baulinien, auf die die Bauten zu stellen sind. lm Obrigen diirfen die Bauten die Baulinie um max. 1.0 m unteroder iiberschreiten. Abweichungen von der Baulinie miissen mit dem Ortsbild vereinbar sein und diirfen zu keinen wohnhygienischen Verschlechterungen fiihren.

Art. 59 d) Weitere Bauten in lmmensee

1

1n lmmensee sind in der Kernzone I weitere Bauten nur zuliissig, wo dies ausdri.icklich im Kernzonenplan bezeichnet ist. Die Bauten haben sich in Form und Erscheinung gut ins traditionelle Ortsbild einzufi.igen. 2 Die ungefiihre Lage fi.ir Neubauten ergibt sich durch die im Kernzonenplan dargestellte Kreissignatur. Die maximale Gebiiudegrundfliiche ist durch die Masszahl innerhalb der Kreissignatur verbindlich festgelegt. 3 Fiir das Gestaltungsplangebiet "Hofmatt" gilt die im Kernzonenplan eingetragene Gebiiudegrundfliiche. Sie ist in Anlehnung an die bestehende Bebauung auf einzelne Baukorper zu verteilen.

Art. 60 e) Weitere Bauten in Kiissnacht und Merlischachen

1

1n Ki.issnacht und Merlischachen sind in der Kernzone I nebst den Bauten A und B weitere Bauten gestattet. In der Kernzone Merlischachen sind aile Gebiiude liings der westlichen Strassenseite in der iiberlieferten Bauweise zu erhalten oder wiederherzustellen. 2 Sie miissen sich harmonisch ins Gesamtbild einordnen und diirfen Freifliichen und Pliitze nicht ungebi.ihrend beeintriichtigen. 3 Sie konnen mit Bauten der Klassierung A und B verbunden werden, wenn die schi.itzenswerten Objekte in ihrer iiusseren Erscheinung nicht beeintriichtigt werden.

Art. 61 f) Oberbauungsmasse

Fur Neubauten der Klassierung B und weitere Bauten gelten folgende Oberbauungsmasse: - Geschosszahl: 4 Vollgeschosse, wovon das oberste Geschoss innerhalb der Dachschriige zu liegen hat. - Gebiiudehohe: 9m - Firsthohe: 15m

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Art. 62 g) Strassen-, Grenz- und Gebaudeabstande fUr weitere

Bauten 1

Bei Neu- und Umbauten mit Volumenvergrosserung werden die Abstande der Fassade gegenuber dem Strassenrand unter Berucksichtigung des kantonalen Ortsbildinventars von Kl.issnacht, lmmensee und Merlischachen festgelegt. Bei Hauptstrassen erteilt das kantonale Baudepartement die Ausnahmebewilligung. 2 Die Grenz- und Gebaudeabstande gegenuber den benach- 11 barten Grundstl.icken werden durch den Bezirksrat im Einzel- ·. fall festgelegt. Dabei berucksichtigt er die bisherige Oberbauung auf dem Baugrundstl.ick, die bestehende oder projektierte Oberbauung auf dem Nachbargrundstl.ick sowie Stellung, Lage und Volumen des zu realisierenden Gebaudes fUr das Gesamtbild des betreffenden Quartiers.

Art. 63 h) An- und Nebenbauten

1

Die bestehenden An- und Nebenbauten durfen innerhalb der bisherigen Grundrissabmessungen ersetzt und umgebaut werden. 2 Weitere An- und Nebenbauten sind innerhalb der Kernzone I gestattet, wenn sie: - zum Hauptbau in untergeordneter Stellung stehen, - sich gut in das Orts- und Strassenbild einfi.igen, und - die Freiraume nicht ungebl.ihrend beeintrachtigen.

Art. 64 i) Ausnutzung

Das gemass den Vorschriften der Kernzone I zulassige Gebaudevolumen ist voll ausnutzbar.

Art. 65 3. Kernzone II

a) Zweck und Nutzung 1

Die Kernzone II umfasst die an den historischen Dorfteil anschliessenden Kerngebiete. Neu- und Umbauten haben sich am Ortsbild zu orientieren und die bestehende Bebauung zu erganzen. 2 Mindestens ein Viertel der Bruttogeschossflache ist dauernd der Wohnnutzung, der zur Strasse orientierte Teil des Erdgeschosses ist vor allem Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben vorbehalten.

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Art. 66 b) Bauweise

1

Entla~g d~r Oberdorfstrasse und sildwestlich der Bahnhof-

strasse gilt die Einzelbauweise gemass der bestehenden Bebauung. Maximal 2-geschossige Zwischenbauten sind in der Form von zurilckversetzten Verbindungsbauten gestattet. Diese Gebiete sind im Zonenplan speziell bezeichnet. 2 1m ilbrigen Gebiet ist die geschlossene Bauweise erlaubt.

Art. 67 c) Oberbauungsmasse

1

Es gelten die folgenden Oberbauungsmasse: - Ausniltzungsziffer: 1.2 - Geschosszahl: 4 Vollgeschosse, wovon das oberste Geschoss innerhalb der Dachschrage zu liegen hat. - Gebaudehohe: 9m - Firsthohe: 15 m 2 Die Grenz- und Gebaudeabstande gegenilber den benachbarten Grundstilcken werden durch den Bezirksrat im Einzelfall festgelegt. Dabei berilcksichtigt er die bisherige Oberbauung auf dem Baugrundstilck, die bestehende oder projektierte Oberbauung auf dem Nachbargrundstilck sowie Stellung, Lage und Volumen des zu realisierenden Gebaudes filr das Gesamtbild des betreffenden Quartiers.

Art. 68 d) Gestaltungsbaulinie

lm Kernzonenplan sind filr wichtige Baufluchten im Interesse des Ortsbildes Gestaltungsbaulinien festgelegt. Neubauten sind an oder hochstens 1 m hinter diese Gestaltungsbaulinie zu stellen.

Art. 69 4. Zentrumszone

1

Die Zentrumszonen I und II bezwecken eine nutzungsmassige Erweiterung des Dorfkerns mit Wohn-, Geschafts-, Gewerbe- und offentlichen Bauten, wobei nicht oder bloss massig storende Betriebe zugelassen werden. 2 Die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht haben die etappenweise Realisierung von Neubauten im Rahmen eines qualitativ hochstehenden Gesamtkonzeptes zu gewahrleisten. 3 Renovationen und Erneuerungen an bestehenden Bauten sind ohne Gestaltungsplan gestattet.

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Art. 70 a) Bauweise und Oberbauungsmasse

1

Die geschlossene Bauweise is! im Rahmen von Gestaltungsplanen gestattet. 2 Es gelten die folgenden Oberbauungsmasse: Z I Z II - Ausnutzungsziffer: davon fOr Wohnen mindestens ein 0. 7 Viertel, maximal drei Viertel 1.2 Vollgeschosszahl: 5 4 Das oberste Vollgeschoss hat innerhalb der Dachschrage zu liegen.

Art. 71 5. Wohnzonen und Wohn- und Gewerbezonen

a) Landhauszone WLB 1

Die Landhauszone (WLB) ist fOr Einfamilienhauser bestimmt. Es gelten die folgenden Oberbauungsmasse: - Ausnutzungsziffer: 0.20 (gilt unter Vorbehalt der Einhaltung des Gewasserabstandes) - Gebaudelange: 20.00 m 5.50 m - Gebaudehiihe: - Firsthiihe: 7.00 m 2 Umgebung und Uferbereich sind miiglichst na!Orlich zu gestalten und zu bepflanzen. Bei baulichen Massnahmen is! ein Umgebungsplan einzureichen, der die wesentlichsten Bepflanzungselemente verbindlich festhalt.

Art. 72 b) Landhauszone WL

Die Landhauszone (WL) ist fOr Wohnbauten, in der Regel Einfamilienhauser, bestimmt, wobei ein Anteil von nicht stiirenden Gewerbebetrieben bis hiichstens 15 % zugelassen wird. lm Obrigen gelten die folgenden Oberbauungsmasse: - Ausnutzungsziffer: 0.30 - Gebaudelange: 20.00 m - Gebaudehiihe: 5.50 m 7.00 m - Firsthiihe:

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Art. 73 c) Wohnzone mit niedriger Ausnutzung W2A

Die Wohnzone mit niedriger Ausnutzung (W2A) ist fUr Wohnbauten mit maximal zwei Vollgeschossen bestimmt, wobei ein Anteil von nicht storenden Gewerbebetrieben bis hochstens 15 % zugelassen wird. lm ubrigen gelten die folgenden Oberbauungsmasse: - Ausniltzungsziffer: 0.40 - Gebaudelange: 20 m Geschosszahl: 2 Vollgeschosse

Art. 74 d) Wohnzone mit mittlerer Ausnutzung W2B

Die Wohnzone mit mittlerer Ausniltzung (W2B) ist fUr Wohnbauten mit maximal zwei Vollgeschossen bestimmt, wobei ein Anteil von nicht storenden Gewerbebetrieben bis hochstens 30 % zugelassen wird. lm ilbrigen gelten folgende 0berbauungsmasse: - Ausniltzungsziffer: 0.55 - Gebaudelange: 30 m - Geschosszahl: 2 Vollgeschosse

Art. 75 e) Wohnzone mit drei Geschossen W3

Die Wohnzone mit drei Geschossen (W3) ist fUr Wohnbauten mit maximal drei Vollgeschossen bestimmt, wobei nicht storende Gewerbebetriebe zugelassen werden. lm ubrigen gelten folgende Oberbauungsmasse: - Ausniltzungsziffer: 0.70 - Gebaudelange: 40 m, ilber 30 m zu staffeln - Geschosszahl: 3 Vollgeschosse

Art. 76 f) Wohnzone mit vier Geschossen W4

(all Art. 79)

Die Wohnzone mit vier Geschossen (W4) ist fUr Wohnbauten mit maximal vier Vollgeschossen bestimmt, wobei nicht storende Gewerbebetriebe zugelassen werden. lm ubrigen gelten folgende Oberbauungsmasse: - Ausniltzungsziffer: 0.90 - Bauweise: offen, teilweise geschlossen - Gebaudelange: 40 m, uber 30 m zu staffeln - Geschosszahl: 4 Vollgeschosse

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Art. 77 g) Wohnzone mit Etappierungspflicht WE1

1

1n der Wohnzone mit Etappierungspflicht WE1 sind Gestaltungsplane zu erlassen. Neben den allgemeinen Voraussetzungen haben sie in den Sondervorschriften eine zeitliche und ortliche Etappierung vorzusehen. 2 Es gilt eine maximale Ausni.itzungsziffer (inkl. Gestaltungs~lan-Bonus von 0.65). Die Geschosszahl ist aufgrund der topographischen und landschaftlichen Gegebenheiten in den Gestaltungsplanen festzulegen. Als Richtgrosse gilt 3 Vollgeschosse. In den unteren Geschossen der WE1 sind nicht storende Dienstleistungsbetriebe gestattet.

Art. 78 h) Verdichtete Oberbauung Merlischachen

1

Fi.ir das im Zonenplan bezeichnete Gebiet besteht eine Gestaltungsplan pflicht. 2 Die Ausni.itzungsziffer fi.ir eine Oberbauung mit Einzel~ebauden richtet sich nach den Zonenvorschriften. Fi.ir eine Oberbauung mit vorwiegend geschlossener Bauweise und unter Beri.icksichtigung von 2 Vollgeschossen und des Ausbaus des Dachgeschosses kann die Ausni.itzung auf max. 0.45 fi.ir die gesamte Flache erhoht werden.

Art. 79 i) Wohn- und Gewerbezone WG3

Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist fi.ir Wohn- und Gewerbebauten bestimmt, wobei nicht oder nur massig storende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Die Erweiterung zu lndustriebetrieben ist nicht zulassig. lm i.ibrigen gelten folgende Oberbauungsmasse: - Ausni.itzungsziffer: 0.70 - Gewerbeanteil: 20 - 70 % - Gebaudelange fi.ir - Wohnbauten: 30m - gemischte und Gewerbebauten: 50 m Geschosszahl: 3 Vollgeschosse

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Art. 80 k) Wohn- und Gewerbezone WG4

Die Wohn- und Gewerbezone WG4 ist fUr Wohn- und Gewerbebauten bestimmt, wobei nicht oder nur massig sti:irende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Die Erweiterung zu lndustriebetrieben ist nicht zulassig. lm Ubrigen gelten folgende Oberbauungsmasse: - AusnUtzungsziffer: 0. 90 - Gewerbeanteil: 20 - 70 % - Gebaudelange filr - Wohnbauten: 40 m - gemischte und Gewerbebauten: 60 m 4 Vollgeschosse - Geschosszahl:

Art. 81 I) Gewerbeanteil

Der Gewerbeanteil bezeichnet in Prozenten jenen Teil der Gebaudenutzflache, der fUr BOros, Verkaufslokale, Werkstatten, gewerbliche Einstell- und Lagerraume, Gaststatten, Raume fUr Unterricht, Unterhaltung oder ahnliche Zwecke gegen Entgelt, im Minimum verwendet werden muss bzw. im Maximum verwendet werden darf.

Art. 82 6. Gewerbe und lndustriezonen

a) Gewerbezone G 1

Die Gewerbezone (G) ist fur gewerbliche und industrielle Betriebe, die hi:ichstens massig sti:iren, bestimmt. Wohnungen oder UnterkUnfte fUr standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal sowie Hotel-/Motel- und Restaurationsbetriebe sind zulassig. lm Ubrigen gelten folgende Oberbauungsmasse: - Oberbauungsziffer: 50 % - Gebaudelange: 60 m - Gebaudehi:ihe: 13 m - Firsthi:ihe: 15 m 2 Die Bestimmungen i.iber die Gewerbezone (G) haben fUr die Gewerbezone TeufrUti/Galgenried und die Gewerbezone Baer-LGK keine Geltung. FUr diese Gebiete sind in Gestaltungsplanen besondere Bauvorschriften zu erlassen. Die Gewerbezone Baer-LGK ist ausschliesslich fUr Bauten und Anlagen der Firma Baer und der LGK bestimmt. Neubauten haben sich bezUglich Gebaudehi:ihe und Volumen gut ins Landschaftsbild einzufilgen.

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30 3

1n der Gewerbezone Haltikon gelten folgende Nutzungsbeschrankungen: Neubauten und Anderungen (aussere Umgestaltungen, Erweiterungen, erhebliche Umbauten und Zweckanderungen) im Bereich der bestehenden Schweinestallungen sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes moglich. Die Bauten und Anlagen haben sich bezi.iglich Volumen und Gestaltung dem Orts- und Landschaftsbild von Haltikon unterzuordnen. Die gewerbliche Lagerung von Materialien im Freien, insbesondere von Holz, ist nicht gestattet. 4 1n der nordlich der Kantonsstrasse gelegenen Gewerbezone des Missionshauses Bethlehem gelten, in Abweichung von Abs.1, folgende Langen- und Hohenbeschrankungen: Gebaudehohe: max. Kote 476.00 m.i.i.M. - Firsthohe: max. Kote 478.50 m.i.i.M.

Art. 83 b) lndustriezone I

1

Die lndustriezone (I) ist fUr industrielle und gewerbliche Betriebe bestimmt. Wohnungen oder Unterki.infte fUr standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal sind zulassig. lm i.ibrigen gelten die folgenden Oberbauungsmasse: - Nutzungsziffer: frei - Gebaudelange: frei - Gebaudehohe: frei - Grenzabstand: 30 % der GebaudehOhe, mind. 3 m. 2 Bauten und Anlagen sind durch geeignete Bepflanzung von der Umgebung abzuschirmen. Der Bezirksrat erlasst einen Begrunungsplan mit Reglement. 3 Die als Holzlagerplatze vorgesehenen Flachen sind nur fUr das ordnungsgemasse Lagern von Holz bestimmt. Einfache, demontierbare Oberdachungen sind zulassig. lm i.ibrigen sind Hochbauten nicht gestattet.

Art. 84 7. Ablagerungs- und Deponiezonen

a) Ablagerungszone 1

Die Ablagerungszone ist fUr die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial und fUr die Erstellung der dazugehOrigen betriebsnotwendigen Einrichtungen vorgesehen. Vorschriften des Bundes und des Kantons, insbesondere das Gewasserschutz- und das Umweltschutz~esetz, bleiben vorbehalten. So lange die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen und nach Abschluss der Rekultivierung gelten die Zonenvorschriften der Landwirtschaftszone. Bei der Rekultivierung sind die lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des okologischen Ausgleichs zu beri.icksichtigen. X:\RP\390 KOssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126·Baureglement_Vorpr0fung2.doc

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Art. 85 b) Deponiezone

1

Die Deponiezone ist bestimmt fUr: a) die Zwischen- und Endlagerung von lnertstoffen und Bauabfallen gemass Ziff. 11 und 12 der Anhanges 1 zur TVA; b) die Trennung der gemass Bst. a zulassigen Abfalle; die einzelnen Bestandteile konnen gelagert werden, soweit die Grenzwerte gemass Anhang 1 zur TVA eingehalten sind; c) die Behandlung der gemass Bst. a zulassigen Abfalle. Als Behandlung gilt die Verwertung, Unschadlichmachung oder Beseitigung; d) die Erstellung der zum Betrieb erforderlichen Bauten und Anlagen. Vorbehalten bleibt die Erteilung der erforderlichen kantonalen Errichtungs- und Betriebsbewilligung. 2 So lange die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen und nach Abschluss der Deponien gelten, vorbehaltlich einer anderen zeitlich gestaffelten Zonenfestlegung im Zonenplan, die Zonenvorschriften der Landwirtschaftszone. Nach Abschluss sind die zum Schutz der Umwelt und Landschaft erforderlichen Massnahmen zu gewahrleisten. Der Bezirksrat kann hierflir eine finanzielle Sicherstellung verlangen.

Art. 86 8. Campingzone Unterbargiswil

1

1nnerhalb der Campingzone Unterbargiswil ist der Betrieb eines offentlichen Campingplatzes gestattet. Erlaubt sind das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten sowie die Errichtung der betriebsnotwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen. Dabei sind die Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes zu berucksichtigen. Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften. 2 1n dieser Zone sind das Seeufer freizuhalten und der offentliche Seezugang und die Begehung zu erleichtern.

Art. 87 9. Kurzonen

a) Schloss-Hotel

In der Kurzone Schloss-Hotel sind Hotel- und Restaurationsbetriebe mit Schragdachern und folgenden Oberbauungsmassen zugelassen: - Ausnutzungsziffer: 0.35 - Gebaudelange: 30 m - Geschosszahl: 2 Vollgeschosse Die nicht uberbaute Flache ist als Parkanlage, teilweise mit offentlichem Seezugang, zu gestalten. X:\RP\390 KOssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_VorpriHung2.doc

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Art. 88 b) Unterbargiswil

1

1n der Kurzone Unterbargiswil sind Hotel- und Restaurationsbetriebe zugelassen. 2 Das bestehende Gebaude ,Ratsherrenschi.ii.ir" auf KTN 1652 darf im Rahmen des bisherigen Gebaudevolumens fUr Hotel- und Restaurationsbetriebe umgebaut und genutzt werden. 3 Fi.ir Neubauten gelten folgende maximale Oberbauungsmasse: - Ausni.itzungsziffer: 0.35 - Gebaudelange: 30 m - Geschosszahl: 2 Vollgeschosse 4 1n dieser Zone ist das Seeufer freizuhalten und der iiffentliche Seezugang zu gewahrleisten.

Art. 89 c) Baumgarten

1

Fur Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Landhauszone (Art. 75). 2 1m Rahmen eines Gestaltungsplanes fi.lr das gesamte Baugebiet Baumgarten werden Bauten mit Schragdachern und folgenden Oberbauungsmassen zugelassen: - Ausni.ltzungsziffer: 0.50 30 m - Gebaudelange: - Geschosszahl: 2 Vollgeschosse 3 Die Gewahrung dieser Oberbauungsmasse setzt nebst dem Nachweis von Vorteilen gemass Art. 117 Abs. 2 die Erfi.lllung folgender Bedingungen voraus: a) mindestens 50 % der gesamten BGF sind fUr eine touristische Nutzung zu reservieren (Gastgewerbe im engeren Sinn, Seminareinrichtungen, Sportanlagen usw.), b) Schaffung, bzw. Gewahrleistung angemessener iiffentlich begehbarer Gri.inflachen, c) Gewahrleistung des iiffentlichen Seezuganges mit entsprechenden Anlagen, insbesondere von Landestegen. 4 Fi.lr die iiffentlichen Nutzungen gemass Abs. 3 Bst. b und c sind mit dem Erlass des Gestaltungsplanes zu Gunsten des Bezirkes Ki.lssnacht an Rigi Dienstbarkeiten im Sinne von

Art. 781

ZGB zu begri.lnden.

Art. 90 d) Seebodenalp

1

1nnerhalb der Kurzone Seebodenalp sind dem Fremdenverkehr dienende Bauten und Anlagen (Hotels, Retaurationsbetriebe, Bergstation LKi.lS und dergleichen) gestattet.

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33 2

Fur die Erstellung von Neubauten ist ein Gestaltungsplan vorzulegen. Die Groberschliessung ist Sache der Grundeigentllmer. 3 Es sind Bauten mit folgenden Oberbauungsmassen zugelassen: Nutzungsziffer: frei Gebaudelange: frei Geschosszahl: 3 - 4 Vollgeschosse (inkl. Dachgeschoss) je nach topographischer Lage 4 1m Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Randbedingungen zu berucksichtigen: a) lm Bereich der Krete gelten folgende Oberbauungsmasse: Gebaudelange: max. 30 m Sichtbare Geschosse: max. 3 b) Die nicht uberbaute Flache ist als Bereich mit offentlichem Zugang auszugestalten, z.B. als Erholungsflache, Spielplatz usw.

Art. 91 10. Zone fUr offentliche Bauten und Anlagen

Die Zone fUr offentliche Bauten und Anlagen (OeZ) ist fUr folgende Nutzungen bestimmt: Kirchen, Schulhauser, Kindergarten und weitere der Offentlichkeit dienende Anlagen. Die Oberbauungsmasse sind den Nachbarzonen anzupassen.

Art. 92 11. Zone fUr offentliche Sport- und Erholungsanlagen

1

Die Zone fUr offentliche Sport- und Erholungsanlagen ist fUr allgemein zugangliche Flachen bestimmt, die vorwiegend der Erholung der Bevolkerung dienen. 2 Es sind nur Hochbauten, die fUr den offentlichen Sport- und Erholungszweck der betreffenden Anlage erforderlich sind, sowie Nebenanlagen wie Restaurant, Kiosk etc. zulassig. Entsprechend ihrer Lage und Umgebung haben Bauten erhohte Gestaltungsanforderungen zu erfllllen und sich besonders gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufllgen.

Art. 93 12. Golfzone

a) Golfzone 1

Die Golfzone dient als lntensiverholungszone dem Golfsport. Sie ist fUr die Erstellung und den Betrieb eines Golfplatzes bestimmt.

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34 2

Zugelassen sind Bauten und Anlagen im Rahmen des betrieblichen Bedarfes: - Wohnbauten fUr das betriebsnotwendige Personal, - Nutzungsanderungen bestehender Gebaude fUr die zonengerechte Nutzung. FOr die landwirtschaftlich genutzten Flachen innerhalb der Golfzone sind die erforderlichen Wohnbauten, inkl. diejeni~en fUr die abtretende Generation, gestattet. In Zeiten gestorter Versorgungslage sind die dazu geeigneten Flachen der Golfzone nach Bedarf der landwirtschaftlichen Nutzung zuzufilhren. 4 Es besteht eine Gestaltungsplanpflicht. lm Gestaltungsplan sind insbesondere zu regeln: a) die zulassige Nutzung der einzelnen Flachen, b) die vorgesehenen erforderlichen Terrainveranderungen, c) das Bepflanzungs- und Sicherheitskonzept, d) die Sicherstellung der Erschliessung (Ver- und Entsorgung mit Wasser, Abwasser, Strassen, Wegen etc.), e) Massnahmen filr den Natur- und Landschaftsschutz sowie den okologischen Ausgleich. 5 Die im Perimeter der Golfzone gelegenen Waldflachen bilden nicht Bestandteil der Golfzone. Sie unterstehen den Vorschriften des Waldgesetzes. 6 Der Fortbestand der 400-kV-Hochspannungsleitung Amsteg-Mettlen der Aare-Tess in AG und der 400-kV-Hochspannungsleitung Goschenen-Mettlen der Centralschweizerischen Kraftwerke sowie der 11 0 kV Hochspannungsleitung Kilssnacht-Dierikon der Centralschweizerischen Kraftwerke ist gewahrleistet. Alltallige spatere Aus- und Umbauten sind von dieser Vorschrift nicht betroffen. Aile baulichen Massnahmen im Bereich der Leitungen (Terrainveranderungen, Spielbahnen, Gebaude) milssen den Vorschriften der Starkstromverordnung entsprechen und bedilrfen einer Bewilligung durch das eidgenossische Starkstrominspektorat.

Art. 94 b) Schutzobjekte

1

Die Schutzobjekte dienen der Erhaltung und Forderung einer reichhaltigen Tier- und Pflanzenwelt, des vertrauten Landschaftsbildes sowie von geologisch bedeutsamen Zeugnissen der Landschaftsentstehung als Anschauungsobjekte. 2 Die Hecken sind traditionsgemass zu unterhalten und regelmassig zu pflegen. Wenn ein Eigentilmer eine Heeke versetzen mochte, muss er beim Bezirksrat ein Gesuch einreichen. Eine allfallige Bewilligung muss mit der Auflage fOr eine Neupflanzung verbunden werden. Die Neupflanzung muss mindestens die gleiche Anzahl Pflanzenarten wie die zu ersetzende aufweisen und dart nur aus einheimischen Geholzarten bestehen. X:\RP\390 KDssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-BauregJement~VorpriHung2.doc

35 3

Der Bezirksrat kann filr den Heckenschutz Beitrage ausrichten.

Art. 95 13. Zone Missionshaus Bethlehem

1

Die Zone Missionshaus Bethlehem ist ausschliesslich filr Bauten des Missionshauses bestimmt. 2 Neubauten haben sich bezuglich Gebaudehiihe und Volumen gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufilgen. Insbesondere ist auf die angrenzende Schutzzone historischer und kultureller Statten Rucksicht zu nehmen. 3 Es gelten die kantonalen Bauvorschriften.

Art. 96 14. Grunzone

1

Die Grunzone bezweckt die Schaffung und Erhaltung von Freiflachen in Wohngebieten und zwischen Siedlungsraumen, insbesondere entlang der natllrlichen Grunelemente wie Bachlaufe und Waldrander. 2 Sie ist von allen nicht dem Zweck der Zone entsprechenden Bauten und Anlagen freizuhalten. Nebenbauten und Einrichtungen, die der Erholungs- und Freizeitnutzung der angrenzenden Wohnquartiere dienen, sind zulassig. Zur Erschliessung angrenzender Bauzonen notwendige Anlagen sind gestattet.

B. Landwirtschaftszone

Art. 97 Landwirtschaftszone

Die zulassige Nutzung richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts.

C. Schutzzonen und geschiltzte Objekte

Art. 98 1. Allgemeines

a) Schutzzonen und geschutzte Objekte 1

Die besonders schutzenswerten Objekte warden einer Schutzzone zugewiesen oder als geschutzte Einzelobjekte ausgeschieden. Die geschutzten Objekte durfen weder beseitigt noch beeintrachtigt werden. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Schutzvorschriften sowie die gestlltzt darauf vom Bezirksrat einzelfallweise angeordneten Unterhalts- und Pflegemassnahmen. X:\RP\390 KOssnacht am Rlgi\02 OP\Aahus\050126·Baureglement_Vorpr0fung2.doc

36 2

Der Bezirksrat sorgt, unter Beachtung der nachstehenden allgemeinen Schutzvorschriften sowie der vorhandenen Bestandesaufnahmen, fiir den angemessenen Schutz der ubrigen schutzenswerten Objekte sowie fiir den iikologischen Ausgleich. Soweit erforderlich, trifft er Schutzmassnahmen.

Art. 99 b) Unterhaltspflicht

Die geschutzten Objekte sind im Rahmen der nachstehenden Schutzvorschriften und der vom Bezirksrat angeordneten Massnahmen zu unterhalten und zu pflegen. Der Bezirksrat ist befugt, im Unterlassungsfall die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen auf Kosten des Bewirtschafters oder GrundeigentOmers ersatzweise durchfUhren zu lassen.

Art. 100 c) Bewilligungs- und Schadenersatzpflicht

1

Eingriffe in Schutzzonen und geschutzte Einzelobjekte bedurfen der Bewilligung des Bezirksrates. Diese kann erteilt werden, wenn der Eingriff fUr den Erhalt des geschOtzten Objektes notwendig ist oder ein uberwiegendes Interesse nachgewiesen wird und das Schutzobjekt dadurch nicht nachhaltig und unwiederbringlich geschmalert wird. Vorbehalten bleiben die Ausnahmebestimmungen des Art. 103 f. und 109 f. Der Verursacher hat fUr Massnahmen zum bestmiiglichen Schutz des Lebensraumes, fiir Wiederherstellung oder fUr angemessen Ersatz zu sorgen. 2 Wer ein geschutztes Objekt beschadigt, kann unabhangig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: a) Die widerrechtlich getroffenen Massnahmen ruckgangig zu mach en, b) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht miiglich ist, c) zu Unrecht bezogene Leistungen zuruckzuerstatten.

Art. 101 2. Okologischer Ausgleich

1

Der Bezirksrat sorgt mit Bewirtschaftungs-, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen sowie anderen Schutzmassnahmen gemass Art. 98 Abs. 2 fiir die Anlegung, den Erhalt und die Erneuerung iikologischer Ausgleichsflachen inner- und ausserhalb des Siedlungsgebietes.

X:\RP\390 KCissnacht am Rlgi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_ VorprOfung2.doc

37 2

A Is tikologische Ausgleichsfli:ichen gelten Landschaftselemente und Lebensri:iume mit naturnaher und standortgemi:isser Vegetation wie beispielsweise Bachli:iufe, Kleingewi:isser, Waldri:inder, Hecken, Natursteinmauern, Feldgehtilze, Feldobstbi:iume, Aileen, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie andere seltene oder bedrohte Lebensgemeinschaften. 3 Der Bezirksrat kann Beitri:ige ausrichten. Er schliesst zu diesam Zweck Dienstbarkeitsvertri:ige ab.

Art. 102 3. Generelle Schutzvorschriften

a) Bachlaufe 1

Fliessgewi:isser durfen nicht uberdeckt oder eingedolt warden. Die Erteilung von Ausnahmen sowie die Bewilligung von Veri:inderungen der Bachufer durch die nach kantonalem Recht zusti:indige Behtirde richten sich nach Art. 37 f. des Bundesgesetzes uber den Gewi:isserschutz. Als Fliessgewi:isser gelten si:imtliche Wasserli:iufe gemass Bachverzeichnis des Bezirkes Kussnacht. 2 Bachbestockungen sind zu erhalten und zu pflegen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 108 Abs. 1). 3 Bauten und Anlagen haben den Abstand gemi:iss Art. 45 Abs. 2 einzuhalten.

Art. 103 b) Seeufer

1

Die Seeufer sind geschutzt und, soweit erforderlich, vom GrundeigentOmer zu pflegen und zu unterhalten. Der naturnahe Zustand ist zu erhalten, bzw. nach Mtiglichkeit wiederherzustellen. 2 Veri:inderungen der Seeufer sind untersagt. Ausnahmen ktinnen mit Auflagen erteilt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeintri:ichtigt wird oder die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 PSG erfUIIt sind. 3 Vorbehalten bleiben die Schutzbestimmungen zur Wasserschutzzone (Art. 106).

Art. 104 c) Hecken, Feldgehtilze, Bachbestockungen,

Halbtrockenrasen, Blumenwiesen 1

Hecken, Feldgehtilze, Feldobstbi:iume, Bachbestockungen, Halbtrockenrasen und Blumenwiesen sind aufgrund ihrer Bedeutung fUr den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nach Mtiglichkeit ungeschmi:ilert zu erhalten.

X:\RP\390 KUssnacht am Rigl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement~ VorprOfung2.doc

38 2

Der Bezirksrat trifft, soweit erforderlich, in Anwendung von

Art. 98 Abs. 2 Schutzmassnahmen. Vorbehalten bleiben die

nachstehenden Schutzvorschriften fOr die Schutzzonen und ~eschutzten Einzelobjekte. Der Bezirksrat kann fOr den Erhalt und die Erneuerung der in Abs. 1 genannten Objekte Beitrage ausrichten. Er schliesst zu diesem Zweck Dienstbarkeitsvertrage ab.

Art. 105 4. Schutzvorschriften fUr Schutzzonen und geschutzte

Einzelobjekte a) Naturschutzzone 1

Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung, Forderung und Pflege eines Gebietes als Lebensraum einer typischen und moglichst vielfiiltigen Pflanzen- und Tierwelt. Zudem soli das bestehende Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt werden. Nutzungen, welche Flora und Fauna beeintrachtigen konnten, sind untersagt. Es gelten folgende Nutzungsbeschrankungen: a) Verbot von Meliorationen, Nutzungsanderungen und -intensivierungen, b) Verbot von Bauten und Anlagen, c) Weideverbot, d) Verbot des Ausgrabens und Pfluckens von Pflanzen und Pilzen; e) Verbot des Feuerns, Campierens und Lagerns. 2 Betreten und Befahren sind zur Nutzung und Pflege gestattet. lm ubrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Weitergehende privatrechtliche Beschrankungen bleiben vorbehalten. 3 Die Naturschutzgebiete sind, soweit erforderlich, extensiv zu bewirtschaften. Die Feuchtgebiete (Riedwiesen) und die Magerwiesen sind einmal jahrlich zu schneiden. Als Termine gelten: Feuchtgebiete: anfangs September bis 15. Marz Magerwiesen: nicht vor dem 15. Juni. 4 Fur die Erschwernisse und die Ertragseinbusse bei naturschutzgerechter Pflege und Nutzung der Naturschutzgebiete sind Bewirtschaftungsbeitrage und Abgeltungen auszurichten. Vorhandene kantonale Ansatze und Richtlinien sind fOr die Festsetzung der Hohe verbindlich. Beitrage nach Bundesrecht sind auf die kommunalen Beitrage anzurechnen und abzuziehen. Die Ausrichtung von Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeitragen setzt in der Regel den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages voraus. 5 Sofern es der Schutzzweck erfordert, sind die Grenzen der Schutzgebiete zu markieren.

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Art. 106 b) Wasserschutzzone

1

Die Wasserschutzzone bezweckt die Erhaltung und die Verbesserung eines na!Orlichen Seeuferzustandes sowie den Schutz der Seeufer- und Flachwasservegetation (Schilf~Ortel, Seerosen, Wasserpflanzen etc.) und deren Tierwelt. In dieser Zone sind ausserhalb von Schilfbestanden das Baden und das An- und Ablegen mit Wassersportgeraten (Windsurfer etc.) gestattet. Verboten ist das Stationieren sowie das Langsfahren zum Ufer mit Wasserfahrzeugen und -sportgeraten aller Art. Von diesem Verbot sind die Berufsfischerei, die Seepolizei, die Fischereiaufsicht und die lnhaber privater Fischereirechte ausgenommen. 3 Vorbehalten bleiben das Wassern, Anlegen und Stationieren von Schiffen gemass kantonalem Recht. 4 Sofern erforderlich, trifft der Bezirksrat zum Schutz der Schilfgurtel landseitige Schutzmassnahmen.

Art. 107 c) Schutzzone historischer und kultureller Slatten

(all Art. 110) 1

Die Schutzzone historischer und kultureller Slatten bezweckt die Wahrung schutzenswerter historischer und kultureller Slatten. 2 Jede Anderung an bestehenden Bauten und Anlagen sowie jeder Neubau hat erhohten gestalterischen Anforderungen zu genugen. 3 Bauten und Anlagen in benachbarten Zonen haben auf das Schutzobjekt ROcksicht zu nehmen. 4 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des eidgenossischen und kantonalen Rechts.

Art. 108 d) Hecken, Bachbestockungen, Natursteinmauern

(all Art. 111) 1

Die geschutzten Hecken und Bachbestockungen sind traditionsgemass zu unterhalten und zu pflegen. lm gleichen Jahr darf in der Regel hochstens ein Drittel der Gesamtlange eines Heckenbestandes auf den Stock gesetzt werden. Das Versetzen von geschutzten Hecken erfordert eine Bewilligung des Bezirksrates, welche eine Ausnahmesituation im Sinne von § 73 PBG voraussetzt und mit der Auflage fOr eine Ersatzpflanzung zu verbinden ist. Die neue Heeke hat mindestens die Ausdehnung der zu ersetzenden aufzuweisen und darf nur aus einheimischen Geholzarten bestehen. 2 Natursteinmauern durfen nicht entfernt werden. Allfallige Reparaturen sind mit angepassten Materialien vorzunehmen. 3 Die Ausrichtung von finanziellen Leistungen richtet sich nach Art. 104 Abs. 3. X:\RP\390 KOssnacht am Rlgl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorpr0fung2.doc

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Art. 109 e) Baumgruppen und Einzelbi:iume

(aft Art. 112) 1

Die geschutzten Baumgruppen und Einzelbi:iume sind sachgemi:iss zu pflegen. Sie durfen nur mit Bewilligung des Bezirksrates gefi:illt werden, was eine Ausnahmesituation im Sinne von § 73 Abs. 1 PSG voraussetzt. Als Ausnahmegrunde gelten zudem drohende Gefahren sowie Krankheitsbefall. 2 Die Bewilligung ist mit der Verpflichtung zu einer einheimischen Ersatzpflanzung zu verbinden.

Art. 110 f) Geologische Objekte

(aft Art. 113)

Die geschutzten geologischen Objekte durfen nicht veri:indert werden. Dolinen und Gletschermuhlen durfen nicht aufgeflillt werden und Findlinge sind an ihrem heutigen Standort zu belassen.

D. Obrige Zonen

Art. 111 1. Obriges Gemeindegebiet

1

Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das ubrige Gemeindegebiet. 2 Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgeni:issischen und kantonalen Rechts. 3 Bauten und Anlagen bedurfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Bezirksrat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.

Art. 112 2. Reservegebiete

1

Reservegebiete haben Richtplancharakter und unterstehen den Bestimmungen des ubrigen Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservegebiet begrundet keinen Rechtsanspruch auf eine spi:itere Einzonung. 2 Die Reservegebiete sind fUr eine zukunftige Entwicklung des Siedlungsgebietes bestimmt. Spi:itere Neueinzonungen sind bei ausgewiesenem Bedarf und anhaltender Eignung in erster Linie in diesen Gebieten vorzunehmen.

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V. Preisgunstiger Wohnungsbau

Art. 113 1

Die Ausnutzungsziffer kann bei Gestaltungspliinen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in allen Zonen, ausgenommen in der Zone WL und WLB, zusatzlich zum Bonus von 0.05 gemiiss Art. 115 Abs. 2 Bst. a um weitere 0,05 erhiiht werden, sofern aile Kriterien von Art.114 erfOIIt sind und wenn ein Anteil von mindestens 20 % der zu Wohnzwecken bestimmten Bruttogeschossflache fOr den preisgunstigen Wohnungsbau reserviert wird. 2 Die Anforderungen des preisgunstigen Wohnungsbaus sind erflillt, wenn sich der Bauherr fOr die Erstellung, die Vermietung oder den Verkauf von Wohnraum zur Einhaltung der Vorschriften des Wohn- und Eigentumsfiirderungsgesetzes (WEG) vom 4. Oktober 197 4 verpflichtet und die Zusicherung von Bundeshilfe vorliegt. Der Bezirksrat kann andere Finanzierungsmodelle bewilligen, sofern diese eine dem WEG mindestens gleichwertige Verbilligung gewahrleisten. 3 Der Bezirksrat kann mit den Baugesuchsunterlagen einen Mietzinsplan verlangen und diesen fOr verbindlich erklihen. 4 Die Mindestbruttogeschossflache nach Abs. 1 darf bei Mietwohnungen wahrend mindestens 25 Jahren nicht zweckentfremdet werden. Das Zweckentfremdungsverbot wird als iiffentlichrechtliche Eigentumsbeschrankung im Grundbuch angemerkt. Die Anmerkung darf nur mit Zustimmung des Bezirksrates geliischt werden.

VI. Gestaltungsplan

Art. 114 1. Voraussetzungen

1

Soweit nicht gestlitzt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, kiinnen in allen Bauzonen Gestaltungsplane erlassen werden, wenn die Mindestflache nach Art. 8 erreicht wird. 2 Gestaltungsplane haben eine bessere Gestaltung und Oberbauung als die Normalbauweise zu gewiihrleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfligen, b) eine besonders grosszugige und zweckmiissige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellfliichen vorgesehen ist, c) der Fussganger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden, d) die Garagen miiglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden, X:\RP\390 KOssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_ Vorpr0fung2.doc

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e) preisgunstiger Wohnraum fUr Familien geschaffen wird, f) durch eine verdichtete Bauweise eine haushiilterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird, g) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im offentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen warden. 3 1n bereits uberbauten Gebieten haben Gestaltungsplane eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise uberbauten GrundstUcke zu gewahrleisten. Die Wohnqualitat ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begri.inung zu fordern. 4 Der Bezirksrat kann verlangen, dass zur Sicherstellung einer umweltgerechten Entsorgung Platze fUr Kompostieranlagen und Separatsammelstellen ausgeschieden warden.

Art. 115 2. Abweichungen gegeni.iber der Grundordnung

1

1m Gestaltungsplan kann innerhalb des Gestaltungsplangebietes von den Bauvorschriften des Kantons und den Vorschriften dieses Reglements abgewichen warden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulassig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsatzlich gewahrt bleiben. 2 Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 114 erfUIIt sind, kann der Bezirksrat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen: a) Erhohung der Ausnutzungsziffer in allen Zonen um hochstens 0.05 und der Oberbauungsziffer in der Gewerbezone auf hochstens 60 %, b) Vergrosserung der Gebaude- und Firsthohen sowie der Geschosszahlen, ausgenommen in den Zonen WL und WLB (Ausnahmen im Sinne von Art. 50 sind jedoch zulassig), c) Vergrosserung der Gebaudelangen, d) Reduktion der internen Grenz- und Gebaudeabstande, e) freies Verteilen der Gebaude-Nutzflachen, des Gewerbeanteils und der Garagenflachen.

Art. 116 3. lnhalt

1

Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grosse des Projekts zu enthalten: a) Situationsplan im Massstab 1:500 auf Grundbuchplan mit 1 m Hiihenkurven, b) StrassenfUhrung, die strassenmassige Erschliessung allfalliger Baulinien, c) technische Erschliessung (Wasser, Abwasser, Energie), X:\RP\390 KUssnacht am Rigl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement~VorprOfung2.doc

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d) generelle Siedlungskonzeption mit Baubereichen und Freiflachengestaltung, e) Sonderbauvorschriften mit einem Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemass Art. 114 nachgewiesen sowie die fi.ir die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgefi.ihrt werden. 2 Die Baukommission kann, soweit dies fi.ir die Beurteilung eines Projektes oder zur Sicherung des Gesamtkonzeptes zweckmassig ist, weitere Unterlagen und Bestandteile zum Gestaltungsplan verlangen: a) Lage, Grosse, Stellung und aussere Gestaltung der Bauten, b) Geschosszahl, Gebaude- und Firsthohe, c) Anlage der Motorfahrzeugabstellplatze (Garagen, Unterniveaugaragen, Parkplatze), d) Fusswege und Hauszugange, e) Terraingestaltung, f) Kinderspielplatze, g) Grunflachen- und Umgebungsgestaltung (Bepflanzung), h) Zuordnung der Nutzungen und der Ausnutzungen zu den einzelnen Baubereichen oder Bauten, i) Madelle. 3 Gestaltungsplane, in welchen eine Oberschreitung der zonengemassen Gebaude-, Firsthohe oder Geschosszahl vorgesehen ist, sind durch eine vom Bezirksrat zu bezeichnende Fachstelle zu prufen. 4 Rechtskraftige Gestaltungsplane sind im Grundbuch anzumerken.

Art. 117 4. Anderung und Aufhebung

1

Der Gestaltungsplan kann a us wichtigen Grunden auf Antrag der GrundeigentOmer geandert werden. 2 Er kann nach Anhoren der GrundeigentOmer durch Verfi.igung des Bezirksrates aufgehoben werden, wenn innert fOnfzehn Jahren seit lnkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde.

X:\RP\390 KQssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement~VorpriJfung2.doc

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VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UNO BAUKONTROLLE

Art. 118 1. Bewilligungspflicht

1

Bauten und Anlagen dUrfen nur mit behiirdlicher Bewilligung errichtet oder geandert werden. Als bewilligungspflichtige Anlagen gelten namentlich Verkehrseinrichtungen, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind, erhebliche Gelandeveranderungen, Silos, offene Materiallagerplatze, ortsfeste Krananlagen, Reklameeinrichtungen, Schaukasten, Warenautomaten und ahnliche Einrichtungen sowie Stiltzmauern und kUnstlich angelegte Biischungen von mehr als 1.20 m ab gewachsenem Boden. Die Bewilligungspflicht fUr die Erstellung und Anderung von Bauten richtet sich nach kantonalem Recht. 2 Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt. FUr geringfilgige Bauvorhaben genUgt die Meldepflicht. FUr baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist stets das ordentliche Verfahren durchzufilhren. 3 0hne Baubewilligung dUrfen provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden, die wahrend der Ausfilhrung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen beniitigt werden.

Art. 119 2. Meldeverfahren

1

Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfilgige Bauvorhaben und unbedeutende Anderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine iiffentlichen oder privaten Interesse berUhrt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind. 2 Der Meldung an die Baukommission sind aile zur Beurteilung des Bauvorhabens notigen Unterlagen beizulegen; die Pflicht zur iiffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfallt. Die Baukommission prUft die Unterlagen auf Vollstandigkeit und ordnet niitigenfalls deren Erganzung an. 3 Bieibt ein der zustandigen Bewilligungsbehiirde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt.

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Art. 120 3. Baugesuch

1

Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen beim Bezirksrat einzureichen: a) aktueller Grundbuchauszug und Nachweis der Bauberechtigung, b) Dienstbarkeitsvertrage Ober Ausniltzungsilbertragungen und Naherbaurechte, c) ein vom Geometer nachgefilhrter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukorpers samt Grenz- und Gebaudeabstanden mit mindestens einem Fixpunkt, d) Grundrissplane aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Raume sowie allen zur Prilfung des Projektes notwendigen Massen und Angaben, e) Schnitt- und Fassadenplane in der Regel im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebaude- und Firsthohen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Hi:ihenkoten am Bau, f) Kanalisations-/Erschliessungs- und Umgebungsplane mit Angabe der Abstellplatze fOr Motorfahrzeuge und Fahrrader sowie den Erholungsflachen und Kinderspielplatzen, g) detaillierte Berechnung der Ausniltzungs- bzw. Oberbauungs- und Freiflachenziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen lnhalts. Die Berechnung der Flachenmasse muss in separaten Planen Obersichtlich dargestellt sein, h) schriftliches Einverstandnis des Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze, i) die notwendigen Angaben gemass speziellen Vorschriften, k) besondere Gesuchsunterlagen fOr kantonale und eidgenossische Amtsstellen. 2 Bei Urn-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen. 3 Die Baukommission kann in besonderen Fallen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellungen, Angaben Ober Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen, wenn dies fOr die Beurteilung des Bau~esuches notwendig erscheint. Das Baugesuch und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigentilmer und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format A4 einzureichen. 5 Unvollstandige Baugesuche werden, unter Androhung eines Entscheides auf Nichteintreten, zur Verbesserung oder Erganzung zurilckgewiesen. X:\RP\390 KOssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126·Bauraglement_Vorpr0fung2.doc

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Art. 121 a) Auflage und Publikation

1

1st das Baugesuch vollstandig, legt es der Bezirksrat wahrend 20 Tagen i:iffentlich auf. Er gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsublicher Weise bekannt. 2 Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu erstellen, das die zukunftige Gestalt und raumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveranderungen aufzeigt. Fur Strassenbauten und Wasserverbauungen ist kein Baugespann erforderlich. 3 Das Baugespann muss bis zur rechtskraftigen Erledigung des Baugesuchs stehen gelassen werden. Wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt, kann der Bezirksrat eine vorzeitige Beseitigung gestalten.

Art. 122 b) Vereinfachtes Verfahren

1

Die Baukommission bewilligt geringfilgige Bauvorhaben oder Anderungen bewilligter Bauvorhaben, wenn keine i:iffentlichen oder privaten lnteressen beruhrt werden, nach schriftlicher Anzeige an die Ansti:isser und an die zustandigen Bewilligungsinstanzen des Kantons ohne i:iffentliche Auflage und Publikation. 2 1n diesem und andern begrundeten Fallen dispensiert sie von der Erstellung eines Baugespanns und kann auch die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen reduzieren.

Art. 123 c) Einsprache

1

Wahrend der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden. 2 0ffentlichrechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung tiber die Verwaltungsrechtspflege beim Bezirksrat, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung beim Einzelrichter des Bezirks Kussnacht einzureichen. 3 Spatere Einsprachen sind zulassig, wenn die baulichen Vorkehren aus den aufgelegten Planen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen.

Art. 124 d) Entscheide

1

Der Bezirksrat und die Baukommission sorgen fUr eine befi:irderliche Behandlung der Baugesuche.

X:\RP\390 KOssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126·Bauregtement_VorprUfung2.doc

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1n der Regel hat er das Baugesuch und die Einsprachen inner! zwei Monaten nach Einreichung der genugenden Unterlagen und dem Eingang der Bewilligung anderer lnstanzen zu beurteilen. Is! dies nicht miiglich, so ist dem Baugesuchsteller, unter Angabe der Grunde, Mitteilung zu machen. 3 0ber Baugesuch und allfallige iiffentlichrechtliche Einsprachen is! gleichzeitig Beschluss zu fassen. Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid sind allen Parteien mitzuteilen.

Art. 125 e) Beschwerde

Gegen Baubewilligungsverfugungen und Einspracheentscheide kann nach den Vorschriften der Verordnung Ober die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden. Das zulassige Rechtsmittel is! den Parteien anzuzeigen.

Art. 126 4. Vorentscheide

1

Zur Abklarung wichtiger Baufragen kann dem Bezirksrat das Gesuch urn Vorentscheid unterbreitet werden. 2 Der Vorentscheid is! hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gultig und anfechtbar wie eine Baubewilligung. 3 Fllr Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 120 ff. durchgefllhrt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrllcklich verlangen muss.

Art. 127 5. Bauausflihrung

a) Baubeginn Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und allfallige Entscheide Ober iiffentlich- und privatrechtliche Einsprachen rechtskraftig sind.

Art. 128 b) Geltungsdauer der Baubewilligung, Friststillstand

1

Die Geltungsdauer der Baubewilligung betragt zwei Jahre vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begrundetes Gesuch hin urn ein weiteres Jahr verlangert werden. 2 Die zweijahrige Frist fi.ir den Baubeginn steht wahrend der Dauer eines Zivilprozesses still.

X:\RP\390 KUssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement __ Vorpriifung2.doc

48

Art. 129 c) Einstellung von Bauarbeiten, Wiederherstellung

1

Der Bezirksrat verfligt die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 2 Er verfligt auf Kosten des Bauherrn die Abanderung oder Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die Abweichung gegenuber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist.

Art. 130 6. Baukontrolle

1

Der Bezirksrat uberwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Er lass! insbesondere kontrollieren: a) die Erstellung des Baugespanns und des Schnurgerusts, b) die notwendigen Hiihenfixpunkte, c) die Erstellung der Kanalisationsleitungen und Anlagen vor dem Eindecken, d) die Errichtung des Rohbaus, e) die Fertigstellung der Saute vor dem Bezug. 2 Die erwahnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Bauamt rechtzeitig anzuzeigen. Die Schnurgerustkontrolle und die Kanalisationsabnahmen haben in der Regel inner! drei Werktagen nach ergangener Anzeige zu erfolgen. 3 Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prufen. 4 Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausflihrungsplane Einsicht zu nehmen.

Art. 131 7. Geblihren

1

Der Bezirksrat erhebt fUr die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid uber Einsprachen Gebuhren. 2 Er erlasst hierflir eine Gebuhrenordnung.

X:\RP\390 KOssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_VorpriHung2.doc

49

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 132 1 . In kra fttrete n

1

Dieses Baureglement bedarf der Annahme durch die Stimmberechtigten und der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Bezirksrat bestimmt den Zeitpunkt des lnkrafttretens. 2 Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens hiingigen Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen.

Art. 133 2. Aufhebung

1

Mit lnkrafttreten dieses Regie mentes wird das Baureglement mit Zonenplan vom 6. Juni 1982/16. Juli 1984 und allen spiiteren Anderungen aufgehoben. 2 Genehmigte Quartiergestaltungsplane bleiben in Kraft.

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50

ANHANG 1 ZUM BAUREGLEMENT SCHUTZZONEN UNO GESCH0TZTE OBJEKTE Naturschutzzonen (Art. 1081 Objekt

Flurname

Nr.

Bedeutung

Riedwiese mit Heeke Riedwiese Hoehstaudenflur/Heeke Sehilfriihricht Magerwiese Riedwiese Riedwiese Riedwiese Riedwiese Hoehstaudenflur Riedwiese Riedwiese Hoehstaudenflur/Heeke Ried-/Magerwiese Riedwiese Magerwiese/Heeke Riedwiese Riedwiese Hoehstaudenflur Riedwiese Magerwiese Riedwiese Riedwiese

Chueloehtobel Hinter Tannbuel Riedmatt Seematt All mig Sumpf Hinterstadtwald Hergisbuel Chappelmatt Chiemen Chiemerruti Linden Gruenhalden Volgisried Chursehweid Hinterberg Hinterberg Vorder Bannwald Gross Breitfeld Gross Breitfeld Sehiteri Hinter Seeboden Hinter Seeboden

1.01 1.02 1.05 1.06 1.07 1.09 1. 11 1.12 1.13 1.15 1.16 1.23 1.24 1.25 1.26 1.28 1.29 1.33 1.34 1.35 1.36 1.37 1.38

L L L R L R R R R L L R L R R L R R L L R R R

Geschiltzte Hecken, Bachbestockunqen und Mauern !Art. 111) Objekt

Flurname

Nr.

Bedeutung

Heeke Heeke Heeke Heeke Heeken (2}

Brusehhalden St. Martin Gadmenhof Nuhus Kusterhof

2.07 2.08 2.11 2.14 2.15

L L L L L

L R

= =

Lokal Regional

X:\RP\390 KUssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglemeni_Vorpr0fung2.doc

51 Objekt

Flu rna me

Nr.

Bedeutung

Heeke Heeke Heeke Heeke Heeke Bachbestockung Hecken (2) Hecken (2) Hecken (3) Heeke Bachbestockung Heeke Heeke Heeke Heeke Heeke Heeke Heeke Heeke Heeke Heeke und Einzelbaum Heeke Heeke Heeke Heeke Bachbestockung Bachbestockung Heeke Heeke Heeke Heeke Hecken (3) Mauer Mauern (2) Mauer Mauer Mauer Mauern mit Heeke Mauer

Riedmatt Schindelweid MoosrOthi Linden Bischofswil Fiiderehof Fiiderehof Rundum Ober Chiemerweid Fischerweid Unter ROtlimatt Hohle Gasse Staldenmatt Luterbach Luterbach Tiilleren Spitzlermatt Riedappel SchOrmatt Gassenmatt Vorder Langegg Vorder Langegg GhOrsch Oberdorf-Hofli Fischchratten Fiirestatt Gschweighus Schicker Gross Breitfeld Schluchen In der Flue In der Flue Ober Chiemenweid Mattli NOheim Sunnehof Sunnehof Sonnhalde ROlli matt

2.16 2.17 2.18 2.20 2.24 2.29 2.30 2.31 2.32 2.33 2.34 2.36 2.37 2.38 2.39 2.40 2.42 2.43 2.44 2.45 2.46 2.47 2.49 2.50 2.51 2.53 2.54 2.57 2.59 2.60 2.61 2.62 3.02 3.03 3.04 3.05 3.06 3.07 3.08

L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L

L R

= =

Lokal Regional

X:\RP\390 KOssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorpr0fung2.doc

52

Objekt

Flurname

Nr.

Bedeutung

Mauer Mauern (2) Mauer Mauer mit Heeke Mauern (2) mit Hecken Mauer mit Heeke Mauer Mauer Mauer Mauer mil Heeke Mauern mit Hecken Mauer Mauer Mauer Mauer Mauern Mauer Mauer Mauer

Rossallmig Oberimmenseer Allmend Gassenmatt GisibOel GisibOel Cheschtenenbiiumen Oberdorf-Hofli Vorder Langegg Vorder Langegg Volgisried SigisrOti Alpenhof Risch berg Alpenhof Rossweid Landschi Breitfeld Rigacher Rotenhof

3.09 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16 3.17 3.18 3.19 3.20 3.21 3.22 3.23 3.24 3.25 3.26 3.27

L L L L L L L L L L L L L L L L L L L

Baume IFeldqeholze. Baumqruppen. Einzelbaume: Art. 112) Objekt

Flurname

Nr.

Bedeutung

Feldgeholz

MOIIihalden

2.01

L

Feldgeholz

Lippertschwil

2.02

L

Feldgeholz

Lippertschwil

2.03

L

Feldgeholz

Lippertschwil

2.05

L

Feldgeholz

Talweid

2.13

L

Feldgeholz

Steinbruch

2.19

L

Feldgeholz

GOtsch

2.26

L

Feldgeholz

Ober Ribitschi

2.41

L

Feldgeholz

GhOrsch

2.48

L

Feldgeholz

SigisrOti

2.52

L

Einzelbiiume

Dangelsberg

4.02

L

Einzelbiiume

Vorder Chiemen

4.04

L

L R

= =

Lokal Regional

X:\RP\390 Kiissnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorprilfung2.doc

53

Objekt

Flurname

Nr.

Bedeutung

Baumreihe

Zaienried

4.05

L

Einzelbaume (4)

Ghurschbach

4.06

L

Baumgruppe

Fischchratten

4.07

L

Einzelbaume

Honegg

4.08

L

Baumreihe

Chruzegg

4.09

L

Baumreihe

Seeheim

4.10

L

Baumreihe

Eichholteren

4.12

L

Einzelbaume

Mulimannsegg

4.13

L

Einzelbaume

Schluchegg

4.14

L

Einzelbaume

Schluchegg

4.15

L

Einzelbaume (2)

Farbersegg

4.16

L

Objekt

Flurname

Nr.

Bedeutung

Geologischer Aufschluss

Ellb6gli

5.01

L

Geologischer Aufschluss

Obere Grampelen

5.03

L

Gletschermuhle

Gloriweid

5.04

L

Findling

Chruzegg

5.07

R

Doline

Stock

5.08

L

Geologische Objekte !Art. 113!

L R

= =

Lokal Regional

X:\RP\390 KQssnacht am Rlgl\02 OP\Aahus\050126-Saureglement_ Vorpr0fung2.doc