Zonenplan <1990> Oberaach Parz. Nr. 4067

Piano delle zone · Amriswil · Abrogato il 7 lug 2021

Documento

Numero
22
Tipo
Piano delle zone
Comune
Amriswil
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
2 apr 2015
In vigore dal
2 apr 2015
Abrogato
7 lug 2021

Carta

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File

Testo

Departement für Bau und Umwelt

~~

Thurgau~~ Frauenfeld, 02. April 2015

Entscheid Nr. 22 0024/2015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Amriswil - Zonenp!anänderung Oberaach, Parzelle Nr. 4067 - Zonenplanänderung Räuchlisberg, Parzelle Nr. 5196

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Amriswil am 25. November 2014 beschlossene Zonenplanänderung Oberaach, Parzelle Nr. 4067, wird genehmigt.

2.

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Die vom Stadtrat Amriswil am 25. November 2014 beschlossene Zonenplanänderung Räuchlisberg, Parzelle Nr. 5196, wird genehmigt.

3.

Mitteilung an: - Stadtrat Amriswil, Arbenerstrasse 2, 8580 Amriswil, unter Beilage von zwei Exemplaren der Zonenplanänderung Oberaach, Parzelle Nr. 4067, und der Zonenplanänderung Räuchlisberg, Parzelle Nr. 5196, je mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (charge) Grundbuchamt Amriswil, Nordstrasse 13, Postfach 1573, 8580 Amriswil Amt für Denkmalpflege Amt für Umwelt Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, unter Beilage einer Kopie der Zonenplanänderung Oberaach, Parzelle Nr. 4067, und der Zonenplanänderung Räuchlisberg, Parzelle Nr. 5196 Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Exemplaren der Zonenplanänderung Oberaach, Parzelle Nr. 4067 und der Zonenplanänderung Räuchlisberg, Parzelle Nr. 5196, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 ersucht der Stadtrat Amriswil um Genehmigung der im Titel erwähnten Zonenplanänderungen. Der Stadtrat hat diese Zonenplanänderungen als geringfügige Änderung gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Gegen die erwähnten Zonenplanänderungen sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse

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Thurgau~~ 2/3

hängig. Auf eine Vorprüfung der Zonenplanänderungen wurde verzichtet. Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung Oberaach, Parzelle Nr. 4067 betrifft die gleichnamige Parzelle am nördlichen Baugebietsrand von Oberaach. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan ist die Parzelle Nr. 4067 der Zone für öffentliche Bauten OeB zugewiesen. Neu wird diese Parzelle in die dreigeschossige Wohn- und Gewerbezone WG 3 umgezont (vgl. Tabelle 1). Nutzungszone, neu

Nutzungszone, bisher Zone für öffentliche Bauten OeB

2

2'850 m

Wohn- und Gewerbezone WG 3

2'850 m

2

Tabelfe 1: Ffächenangaben gemäss Planungsbericht

Im Norden grenzt die erwähnte Parzelle Nr. 4067 an Nichtbaugebiet an, welches der Landwirtschaftszone zugewiesen ist. Ansonsten stösst sie im Westen an eine Wohnund Gewerbezone WG 3 und im Osten an eine Wohnzone W 2. Im Süden grenzt sie sowohl an eine Wohnzone W 2 wie auch an eine Zone für öffentliche Bauten OeB. Wie dem Protokoll des Stadtrats vom 25. November 2014 erwähnt wird, stehen auf Parzelle Nr. 4067 zwei alte Schulhäuser. Für schulische Zwecke werden diese nicht mehr benötigt. Teilweise seien sie bereits fremdvermietet Im Grundsatz ist daher nachvollziehbar,. dass nun in eine Wohn- und Gewerbezone umgezont wurde. Wie aus S. 7 des Planungsberichts hervorgeht, handelt es sich bei den erwähnten Schulhäusern aber um zwei zweigeschossige Gebäude. Gernäss Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 81 vom 24.1 0.2007) stehen diese Gebäude zudem unter Schutz. Daher überrascht, dass die erwähnte Parzelle Nr. 4067 keiner zweigeschossigen Nutzungszone zugewiesen wurde. Nach Art. 15 des Baureglements (BauR) sind in der Wohn- und Gewerbezone WG 3 aber ohnehin nur Bauten mit einer Gebäudehöhe von 8.0 m zulässig. Ausserdem haben sich neue Bauten und Anlagen, gestützt auf Art. 48 BauR, auch bezüglich Volumen und Stellung in die Siedlungsstruktur einzuordnen und auf das Landschafts- Orts-, Quartier- und Strassenbild Rücksicht zu nehmen. Im Umfeld der geschützten Schulhäuser scheint es daher durchaus möglich, bei neuen Bauten zwecks optimaler Einordnung auch eine Reduktion der Gebäudehöhe zu verlangen. Mithin kann diese Umzonung akzeptiert und genehmigt werden. Die Zonenplanänderung Räuch lisberg, Parzelle Nr. 5196 betrifft am nördl.ichen Baugebietsrandvon Räuchlisberg die Zone für öffentliche Bauten OeB. Auch auf Parzelle Nr. 5196 besteht ein geschütztes Schulhaus. Daneben befindet sich im Westen dieser Parzelle eine Zivilschutzanlage. Diese Anlage soll weiterhin in Betrieb bleiben. Der östliche Teil mit dem erwähnten Schulhaus wird nun in die Dorfzone D umgezont. Gleichzeitig wird die bestehende Erhaltungszone in die Baulücke zwischen dem geschützten Schulhaus (Assek. Nr. 1 040) und der Zivilschutzanlage erweitert. Von der Umzonung in die Dorfzone D ist nachfolgende Fläche betroffen:

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Nutzungszone, bisher

Nutzungszone, neu

Zone für öffentliche Bauten OeB

2'548 m

2

Dorfzone D

2'548 m

2

Tabelle 2: Flachenangaben gernäss Planungsbericht

Gernäss Kantonalem Richtplan (KRP) wird das Siedlungsgebiet von Räuchlisberg durch eine "rote" Begrenzungslinie beschränkt (Ziffer 1.5 KRP). Zudem liegt es gernäss KRP in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft und Vernetzungsfunktion. Gestützt auf Ziffer 1.5 KRP haben sich Bauten und Anlagen in unmittelbarer Nähe von Siedlungsbegrenzungslinien besonders sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen .. Um dies zu gewährleisten, wird vorliegend die Erweiterung der Erhaltungszone begrüsst. Im Übrigen scheint die Umzonung insgesamt sachgerecht. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen gegenüber den beiden Zonenplanänderungen keine Vorbehalte angebracht. Sie erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und Ö-r-lfl~ genehmigt werden. <>,{il: fur e.~-·

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

- 7. April 2015