Zonenplan <1993> LwbN
Piano delle zone · Dozwil · Abrogato il 1 lug 2019
Documento
- Numero
- 9
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Dozwil
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Nichtgenehmigung
- Adottato
- 5 feb 2013
- In vigore dal
- 5 feb 2013
- Abrogato
- 1 lug 2019
Carta
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File
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Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 5. Februar 2013
Entscheid Nr. 9 0396/2012/DBU/ARP
Politische Gemeinde Dozwil - Zonenplanänderung LwbN für Schweinemaststall Koch - Baureglement Ergänzung 2012 LwbN
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung am 26. Oktober 2012 beschlossene „Zonen¬ planänderung LwbN für Schweinemaststall Koch“ wird genehmigt. 2. Die von der Gemeindeversammlung am 26. Oktober 2012 beschlossene Bauregle¬ mentsergänzung 2012 LwbN wird mit Hinweisvermerk genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Dozwil, Kesswilerstrasse 16, 8580 Dozwil, unter Beilage von zwei „Zonenplanänderungen LwbN für Schweinemaststall Koch“ und zwei Exemplaren „Baureglement Ergänzung 2012 LwbN", je mit Genehmigungs- und Hinweisver¬ merk (Charge) - Grundbuchamt, 8590 Romanshorn - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Veterinäramt - Amt für Raumplanung, unter Beilage von zwei „Zonenplanänderungen LwbN für Schweinemaststall Koch“ und zwei Exemplaren „Baureglement Ergänzung 2012 LwbN“, je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 19. November 2012 ersucht die Politische Gemeinde Dozwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Die Zonenplanänderung und die Ergänzung des Baureglements wurden vom Amt für Raumplanung mit Schreiben vom 19. Juli 2012 vorgeprüft.
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Die Zonenplanändemng LwbN für Schweinemaststall Koch betrifft ein Gebiet im Nordosten von Dozwil an der Hauptstrasse Richtung Uttwil und sieht vor, einen Teil der Parzelle Nr. 163, sowie kleinere Bereiche der angrenzenden Parzellen Nrn. 156 und 165, von der Landwirtschaftszone in die Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen im Bereich Tierhaltung (LwbN) umzuzonen. Gemäss Planungsbericht wird die Zonen¬ planänderung mit der Aussiedlung des Schweinemastbetriebs von Paul Koch begrün¬ det. Die Geruchsimmissionen ausgehend vom Schweinemastbetrieb, welcher im Dorf¬ kern von Dozwil liegt, sorgten in der Vergangenheit immer wieder für Reklamationen. Um die Geruchsimmissionen zu vermindern, pachtete Paul Koch zusätzlich einen Stall in Sonnenberg, um damit die Tierzahl in Dozwil reduzieren zu können. Insgesamt ver¬ besserte sich die Situation im Dorfkern jedoch nur unwesentlich. Eine Übernahme und ein allfälliger Ausbau des Stalles in Sonnenberg war aufgrund der Interessen der Besit¬ zer nicht möglich. Die in der Dorfzone von Sonnenberg liegenden Ställe werden nämlich abgebrochen. Aufgrund dieser Umstände fasste die Gemeinde die Schaffung einer Landwirtschafts¬ zone für besondere Nutzungen ins Auge. Die Kriterien für Landwirtschaftszonen für be¬ sondere Nutzungen werden im vorliegenden Fall erfüllt. Der Planungsbericht enthält ei¬ ne vorbildliche Standortevaluation, welche die verschiedenen Abklärungen zur Ermitt¬ lung eines geeigneten Standortes aufzeigt. Es wurden dabei auch unterschiedliche Möglichkeiten in den benachbarten Gemeinden in bestehenden Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen und in Industrie- und Gewerbezonen geprüft. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden von den verschiedenen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung angebracht. Da das Baureglement der Gemeinde Dozwil bislang über keine Bestimmungen zu ei¬ ner Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen verfügte, wird das Baureglement mit dem Art. 11a Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen im Bereich Tierhaltung LwbN ergänzt. In Absatz 3 von Art. 11a wird unter anderem .die Gebäudehöhe geregelt. Dabei werden für dasselbe Gebäude in Abhängigkeit zum Anteil an der Gebäudegrund¬ fläche zwei verschiedene Gebäudehöhen in Metern angegeben. Somit handelt es sich . nicht nur um eine Vorschrift zur Gebäudehöhe, sondern auch um eine Gestaltungsvor¬ schrift. Im Rahmen der generellen Vorprüfung wurde diese Vermischung von Gestaltungs- mit Gebäudehöhenbestimmung übersehen. Mit der Vermischung von Gestaltungs- mit Ge¬ bäudehöhenbestimmung wird die übergeordnete Gebäudehöhendefinition nach § 8 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz (PBV vom 26. März 1996; RB 700.1) unterlaufen, welche per Definition nur von der maximalen Höhendifferenz und damit von einem einzigen oberen Bezugspunkt spricht. Im Zuge der Anpassung des kommunalen Baureglements an das neue Planungs- und Baugesetz ist die Vermischung von Gestaltungs- mit Gebäudehöhenbestimmung in Art.
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11a Abs. 3 zu beheben. Art. 11a Abs. 3 wird diesbezüglich mit einem Hinweisvermerk versehen.
Departement für Bau und Umwelt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
- g,^eb. 2013
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 20. Februar 2013
Entscheid 857/2012/DBU/ps
Politische Gemeinde Dozwil - Zonenplanänderung LwbN für Schweinemaststall Koch - Baureglement Ergänzung 2012 LwbN
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der Entscheid Nr. 9 396/2012/DBU/ARP vom 5. Februar 2013 wird widerrufen. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Dozwil, Kesswilerstrasse 16, 8580 Dozwil, (Charge) - Grundbuchamt, 8590 Romanshorn - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Veterinäramt - Amt für Raumplanung - Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Hirt, Neustrasse 2, 8590 Romanshorn (Charge) - Herr Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Dufner, Raggenbass Rechtsanwälte, Haupt¬ strasse 54, 8280 Kreuzlingen (Charge)
Erwägungen: Mit Entscheid Nr. 9 396/2012/DBU/ARP vom 5. Februar 2013 genehmigte das Depar¬ tement für Bau und Umwelt die Zonenplanänderung LwbN für Schweinemaststall Koch und die Ergänzung des Baureglements 2012 LwbN. Vorliegend sind beim Departement für Bau und Umwelt gegen diese Vorlagen noch Rekurse hängig. Aufgrund des Koordi¬ nationsgebots gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sind die entsprechenden Verfahren auf Departementsstufe zu koordinieren. Dem¬ entsprechend wäre der vorgenannte Entscheid erst zu erlassen gewesen, nachdem alle
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Rekurse diesbezüglich erledigt worden sind. Aufgrund dessen wird der Entscheid Nr. 9 396/2012/DBU/ARP vom 5. Februar 2013 widerrufen.
Departement für Bau und Umwelt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides, einzureichen. Expediert:
2 0. Feb. 2013
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 700.1 · PBV · Cantone
RB 814.03 · USGV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione