Baureglement

Kradolf-Schoenenberg

Documento

Numero
DBU 37
Comune
Kradolf-Schoenenberg
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Adottato
5 ago 2020
In vigore dal
1 ott 2020

Carta

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Kradolf-Schönenberg_BR_20201001.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

Baureglement 2020

Stand 01. Oktober 2020

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

Baureglement 2020

INHALTSVERZEICHNIS I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1

Art. 1

Art. 2

Art. 3 1

1 1

Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Kommunalplanung Zuständigkeiten

II. ZONENVORSCHRIFTEN

2

A

Allgemeines

2

Art. 4

Art. 5 Zoneneinteilung

Masstabelle

2 3

B

Bauzonen

4

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

88 altri articoli

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18 Wohnzonen W 2a, W 2b, W 3

Einfamilienhauszone Weitenau EW Dorfzone D Teigiarealzone TA Weilerzone Wz Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 Zentrumszonen Z Arbeitszone Gewerbe und Dienstleistungen AG Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA, OeA Spezialbauzone Klein Rigi I KR I Spezialbauzone Klein Rigi II KR II Spezialbauzone Au aufgehoben Freihaltezone Fh

4 4 4 5 5 5 5 5 6 6 6 6 6

C

Landwirtschaftszonen

7

Art. 19 Landwirtschaftszone Lw

Art. 20 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen LwbN T, LwbN

Pf

7

D

Schutzzonen

7

Art. 21 Landschaftsschutzzone Ls

7

E

Überlagernde Zonen

7

Art. 22 Zone für archäologische Funde AF

Art. 23 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

Art. 24 Gefahrenzone GF

7 8 8

III. BAUVORSCHRIFTEN A

Massvorschriften

Art. 25 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

7

9 9 9

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

Baureglement 2020

Art. 26 Grenzabstände Bepflanzungen

Art. 27 Mehrlängenzuschläge

Art. 28 Bauen an Hanglagen

9 9 9

B

Ausstattung

10

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35 Parkierung für Fahrzeuge

Reduktion der Pflichtparkfelder Anforderungen Grundstückzufahrten Parkierung für Zweiräder Spielplätze und Freizeitflächen Kehrichtsammelstellen Schneefänge

10 10 10 10 10 11 11

C

Weitere Bauvorschriften

11

Art. 36 Haushälterische Bodennutzung

Art. 37 Nebennutzflächen

11 11

IV. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

11

A

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 38 Gesamtwirkung

Art. 39 Dachgestaltung

B

11 11 12

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen

12

Art. 40

Art. 41

Art. 42

Art. 43 Einpassung in Bestand

Dachgestaltung Fassadengestaltung Fenstergestaltung

12 12 12 12

C

Umgebungsgestaltung

13

Art. 44

Art. 45

Art. 46

Art. 47 Terrainveränderungen

Bepflanzungen Künstliche Beleuchtung Sicht- und Schallschutzwände

13 13 13 13

V. WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 48 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes

VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 49 Inkrafttreten

Art. 50 Übergangsbestimmungen

VII. VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN

13 13

14 14 14

16

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

Baureglement 2020

Die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 21.12.2011 und § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende

BAUREGLEMENT

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1

2

Art. 2

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde KradolfSchönenberg.

Bestandteile der Kommunalplanung Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).

Art. 3 Zuständigkeiten

Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.

1

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

II.

ZONENVORSCHRIFTEN

A

Allgemeines

Art. 4 Zoneneinteilung

Baureglement 2020

Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungs- und überlagernde Zonen eingeteilt: Bauzonen Wohnzonen W 2a, W 2b, W 3 Einfamilienhauszone Weitenau EW Dorfzone D Teigiarealzone TA Weilerzone Wz Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 Zentrumszone Z Arbeitszone Gewerbe und Dienstleistungen AG Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA, OeA Spezialbauzonen Klein Rigi KR I, KR II Freihaltezone Fh Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen LwbN Pf, LwbN T Schutzzonen Landschaftsschutzzone Ls Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde AF Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP Gefahrenzone GF

2

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

Art. 5 Baureglement 2020

Masstabelle

Zone

c) 1)

Gebäude-

Fassadenb)

Gesamt-

ES c)

Bauweise

GA klein

GA gross

länge

höhe

[1]

[m]

[m]

[m]

[m]

[m]

max.

min.

min.

max.

max.

max.

W 2a

0.70

4.0

6.0

30.0

7.5

11.0

II

offen, halboffen

W 2b

0.85

4.0

6.0

35.0

8.0

11.5

II

offen, halboffen

W3

1.05

5.0

8.0

50.0

11.0

14.5

II

offen, halboffen

Einfamilienhauszone Weitenau

EW

0.50

4.0

6.0

25.0

5.0

8.0

II

offen, halboffen

Dorfzone

D

--

4.0

5.0

40.0

8.5

13.0

III

Teigiarealzone

TA

--

4.0

4.0

60.0

14.5

18.5

III

offen, halboffen offen, halboffen, geschlossen

Weilerzone

Wz

0.90

4.0

5.0

35.0

8.5

13.0

III

offen, halboffen

Wohn- und Arbeitszonen

WA 2

0.95

4.0

6.0

40.0

8.5

12.5

III

offen, halboffen

WA 3

1.05

5.0

8.0

50.0

11.5

15.5

III

offen, halboffen

Z

--

5.0

5.0

60.0

14.5

18.5

III

offen, halboffen

1)

4.0

1)

80.0

12.0

16.0

III

offen, halboffen

Zentrumszone

b)

Grenzabstand a)

flächenziffer GFZ

Wohnzonen

a)

Geschoss-

höhe

Arbeitszone Gewerbe und Dienstleistungen

AG

--

4.0

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

--

4.0

4.0

80.0

12.0

16.0

III

offen, halboffen

Landwirtschafts-, Landschaftsschutzzone

Lw, Ls

--

4.0

4.0

--

10.0

15.0

III

offen, halboffen

LwbN Pflanzenbau

LwbN Pf

--

4.0

4.0

--

9.5

12.0

III

offen, halboffen

LwbN Tierhaltung

LwbN T

--

4.0

4.0

80.0

8.0

12.0

III

offen, halboffen

Grenzabstand gilt für Hauptbauten, Mehrlängenzuschlag vgl. Art. 27 BauR, übrige Grenzabstände vgl. Art. 25 BauR Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen, wobei Brüstungen die um das Mass ihrer Höhe gegenüber der Fassadenflucht zurückspringen, nicht mitgemessen werden. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV Zuschlag gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gemäss Art. 13 BauR

3

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

B

Bauzonen

Art. 6 Wohnzonen W 2a, W 2b, W 3

1

2

3 4

5

Art. 7 Baureglement 2020

Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. Die Wohnzone W 2a dient einer Bebauung mit Ein- bis Dreifamilienhäusern. Die Wohnzone W 2b dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten mit mindestens 2 Vollgeschossen. Die Wohnzone W 3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschossen.

Einfamilienhauszone Weitenau EW 1

2 3

4

5

6

Art. 8

Die Einfamilienhauszone Weitenau bezweckt eine Erhaltung des Siedlungscharakters durch eine baustilgerechte Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An - und Umbauten haben sich an die Bauweise der bestehenden Fachwerkbauten anzupassen. Zulässig sind Ein-, Doppelein- und Zweifamilienhäuser. Bestehende Riegel, Schindelschirme und Holzverkleidungen sind auf der Hauptwohnseite und, sofern energietechnisch machbar, mindestens einer zusätzlichen Seite zu erhalten. Für Erneuerungen auf den übrigen Seiten sind neben obigen Materialien auch feingliedrige Eternitschirme zugelassen. Dächer sind mit braunen, allenfalls altroten Ziegeln einzudecken. Die minimale Dachneigung beträgt 35°. Fenster sind als stehende Rechtecke auszubilden. Bestehende Fensterläden und bestehende Fenstersprossen sind zu erhalten. Soweit sinnvoll sind auch bei Neubauten Fensterläden und Fenstersprossen anzubringen. Die Siedlung ist offen zu gestalten. Hecken und Zäune sind zu vermeiden.

Dorfzone D 1

2 3

Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.

4

Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Sie holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.

5

Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen. 4

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

Art. 9 Baureglement 2020

Teigiarealzone TA 1

2

3

Art. 10

Die Teigiarealzone TA bezweckt die Erhaltung und Belebung bestehender Bauten in ihrer Baustruktur und industriegeschichtlichen Eigenart. Neu-, An- und Umbauten haben sich sorgfältig in die bestehende Struktur einzugliedern. Die Zone dient der gemischten baulichen Nutzung. Zulässig sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Bei der Erstellung von Wohnungen ist sicherzustellen, dass andere Nutzungen innerhalb der Zone die Wohnqualität und Wohnhygiene nicht beeinträchtigen.

Weilerzone Wz 1

2 3

Art. 11 Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen

und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.

Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 1

2

3

4

Art. 12

Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. In der Wohn- und Arbeitszone WA 2 haben Hauptbauten mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen. In der Wohn- und Arbeitszone WA 3 haben Hauptbauten mindestens 3 Vollgeschosse aufzuweisen.

Zentrumszonen Z 1

2

3

4

Art. 13

Zentrumszonen umfassen Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. Das Erdgeschoss muss in der Regel Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzungen aufweisen. Hauptbauten haben mindestens 3 Vollgeschosse aufzuweisen.

Arbeitszone Gewerbe und Dienstleistungen AG 1

2 3

Arbeitszonen Gewerbe und Dienstleistungen AG umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.

5

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg 4

5

Art. 14 Baureglement 2020

Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500.00 m² publikumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder andere Betriebe mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. Gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gilt ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.0 m.

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA, OeA 1

2

3

Art. 15 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA erfassen Gebiete, die für

die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. Zonen für öffentliche Anlagen OeA erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Anlagen und dazugehörigen Kleinbauten bestimmt sind. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

Spezialbauzone Klein Rigi I KR I 1

2

3

Art. 16

Die Spezialbauzone Klein Rigi I KR I dient der Erhaltung, Nutzung und massvollen Erweiterung der Liegenschaft Klein Rigi. Zulässig sind mässig störende kombinierte Wohn-, Hotel-, Gastronomie-, Dancing-/Disco-, medizinische Praxisund Büronutzungen. Erweiterungen und Umbauten haben sich ins bestehende Landschaftsbild einzuordnen und ins Gelände und die Umgebung einzufügen. Es gelten die Massvorschriften der Dorfzone D.

Spezialbauzone Klein Rigi II KR II 1

2

3

Die Spezialbauzone Klein Rigi II KR II dient der Erstellung der für die Nutzung in der Spezialbauzone Klein Rigi I erforderlichen Verkehrsanlagen und zugehörigen Bauten. Erweiterungen und Umbauten haben sich ins bestehende Landschaftsbild einzuordnen und ins Gelände und die Umgebung einzufügen. Es gelten die Massvorschriften der Zone für öffentliche Anlagen OeA.

Art. 17 Spezialbauzone Au aufgehoben

Art. 18 Freihaltezone Fh

1

Freihaltezonen Fh umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen.

2

Sie bezwecken insbesondere: a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 6

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg 3

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

C

Landwirtschaftszonen

Art. 19 Landwirtschaftszone Lw

1

2

Art. 20 Baureglement 2020

Landwirtschaftszonen Lw umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen LwbN T, LwbN Pf 1

2

3

4

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Tierhaltung LwbN T umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich der Tierhaltung dient. Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich des Pflanzenbaus dient. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen. Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen.

D

Schutzzonen

Art. 21 Landschaftsschutzzone Ls

1

2

3

Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.

E

Überlagernde Zonen

Art. 22 Zone für archäologische Funde AF

1

Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 7

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg 2

Art. 23 Baureglement 2020

Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP 1

2

3

Art. 24

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

Gefahrenzone GF 1

2

3

Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und –abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

8

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

Baureglement 2020

III.

BAUVORSCHRIFTEN

A

Massvorschriften

Art. 25 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

1

2

3

4

5

6

Art. 26

Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 1.0 m an die Grenze gebaut werden. Für Unterniveaubauten, unterirdischen Bauten sowie Fahrnisbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.60 m, einzuhalten.

Grenzabstände Bepflanzungen 1

2

Art. 27 Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren

Höhe von 1.20 m dürfen in den Bauzonen an die Grenze gepflanzt werden. Hochstämmige Bäume haben in den Bauzonen einen Grenzabstand von mindestens 4.00 m einzuhalten. Es gilt keine Beschränkung in der Höhe.

Mehrlängenzuschläge 1

2 3

Art. 28 Mehrlängenzuschläge werden innerhalb der Wohnzonen sowie der Wohn- und

Arbeitszonen zu den Grenzabständen zugerechnet, wenn die Gebäudelänge 25.00 m übersteigt. Sie betragen ¼ der Mehrlänge, maximal 3.00 m. Bei abgesetzten Fassaden mit Versetzungen im Grundriss von über 3.00 m, wird die massgebende Länge für den Mehrlängenzuschlag für jeden Gebäudeteil einzeln bestimmt.

Bauen an Hanglagen 1

2

In geneigtem Gelände dürfen die Fassadenhöhen auf der Talseite um maximal 1.60 m überschritten werden. Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen der Tal- und Bergfassade, gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinie.

9

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

B

Ausstattung

Art. 29 Parkierung für Fahrzeuge

1

2

3

4

Art. 30 Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu

erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern c) Pro 4 Wohnungen ist bei Mehrfamilienhäusern zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. Den Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. Die Parkierung ab 10 Parkfeldern ist in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder. Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.

Reduktion der Pflichtparkfelder 1

2

3

Art. 31 Baureglement 2020

Bei Wohnbauten kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern in Abhängigkeit der ÖVGüteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Stand 02.2015), wie folgt reduziert werden: a) ÖV-Güteklasse C: bis zu 30 % b) ÖV-Güteklasse D: bis zu 20 % Bei nachgewiesenem geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzungen kann die Gemeindebehörde die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen. Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm.

Anforderungen Grundstückzufahrten Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSSNorm auszubilden.

Art. 32 Parkierung für Zweiräder

Bei Gebäuden ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

Art. 33 Spielplätze und Freizeitflächen

Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzfläche zu betragen.

10

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

Art. 34 Kehrichtsammelstellen

1

2

Art. 35 Baureglement 2020

Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentlichen Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

Schneefänge Bei Dächern ab 20° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.

C

Weitere Bauvorschriften

Art. 36 Haushälterische Bodennutzung

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 50 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.

Art. 37 Nebennutzflächen

Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen in Form von Estrich-, Keller-, Abstell- und Kehrrichträumen zu realisieren.

IV.

GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

A

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 38 Gesamtwirkung

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand.

11

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

Art. 39 Baureglement 2020

Dachgestaltung 1

2

3

Hauptbauten in den Ortsteilen Buhwil und Neukirch a. d. Thur sind, mit Ausnahme in der Arbeitszone Gewerbe und Dienstleistungen, mit Giebeldächern zu versehen. Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit über 40 m² Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich extensiv zu begrünen. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen nicht bis zur Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.

B

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen

Art. 40 Einpassung in Bestand

Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.

Art. 41 Dachgestaltung

1

2

3

4 5

Art. 42 Fassadengestaltung

1 2

Art. 43

Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/4 der jeweiligen Dachlänge betragen. Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 1.0 m2 in der Regel nicht übersteigen.

Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig. Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlagoder Schiebeläden zu verwenden.

Fenstergestaltung Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.

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C

Baureglement 2020

Umgebungsgestaltung

Art. 44 Terrainveränderungen

1

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Art. 45 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption,

Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.20 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 0.50 m Rücksprung zu versehen. Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und 2/3 der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.

Bepflanzungen Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.

Art. 46 Künstliche Beleuchtung

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.

Art. 47 Sicht- und Schallschutzwände

Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.

V.

WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 48 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes

1

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Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein.

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Baureglement 2020

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.

VI.

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 49 Inkrafttreten

1

2

Art. 50 Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der

Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 29.10.2010 mit Entscheid DBU Nr. 78 mit allen nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

Übergangsbestimmungen Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.

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Baureglement 2020

Öffentliche Auflage vom 08.03.2019 bis 27.03.2019

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 24.09.2019 Der Gemeindepräsident

Der Gemeindeschreiber

Heinz Keller

Jörg Fässler

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 05.08.2020 mit Entscheid DBU Nr. 37

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 01.10.2020

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VII. BauR ENG ENV FlGG IVHB LSV LRV NHG (TG) NHV (TG) PBG (TG) PBV (TG) RPG SIA SN-Norm StrWG StrWV USG RRV USG WaldG WaldV ZGB

Baureglement 2020

VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN Baureglement Gesetz über die Energienutzung vom 10.03.2004 Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung vom 15.02.2005 Gesetz über Flur und Garten vom 7.2.1996 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22.09.2005 Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 Luftreinhalte-Verordnung vom 16.12.1985 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8.4.1992 Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 29.3.1994 Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18.09.2012 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22.6.1979 Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Eingetragene Norm der Schweizerischen Normen-Vereinigung Gesetz über Strassen und Wege vom 14.9.1992 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege vom 15.12.1992 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983 Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung vom 20.12.1988 Waldgesetz vom 14.9.1994 Verordnung zum Waldgesetz vom 26.3.1996 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907

31.08.2020/ani/tts/1483.30/Baureglement 2020.docx

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