Baureglement

Huettwilen

Documento

Numero
DBU 42
Comune
Huettwilen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Adottato
15 set 2022
In vigore dal
1 ott 2022

Carta

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Huettwilen_BR_20220110.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Hüttwilen

Baureglement Genehmigungsvermerke 1. Öffentliche Auflage vom 22.04.2016 bis 11.05.2016 Von der Gemeindeversammlung erlassen am 25.05.2016 Geringfügige Änderungen vom Gemeinderat beschlossen am 06.02.2017 2. Öffentliche Auflage vom 17.02.2017 bis 08.03.2017 Geringfügige Änderungen vom Gemeinderat beschlossen am 17.05.2017 3. Öffentliche Auflage vom 19.05.2017 bis 07.06.2017 Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 22.06.2017, Entscheid Nr. 29 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am 01.08.2017 Geringfügige Änderung vom Gemeinderat beschlossen am 13. Juni 2021 4. Öffentliche Auflage vom 26.03.2021 bis 14.04.2021 Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 15.09.2022, Entscheid Nr. 42 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am 01.10.2022 Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

sig. Hanspeter Zehnder

sig. Daniel Meier

Baureglement Hüttwilen

Hinweis: Die rechte Spalte beinhaltet Verweise auf übergeordnete Gesetze und Verordnungen sowie erklärende Skizzen mit erläuterndem Charakter (keine Rechtsverbindlichkeit)

Anhang A Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien B Abkürzungsverzeichnis C Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB, Abstände Strassen – Wald – Gewässer

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Stand 01.10.2022

Seite 2

Baureglement Hüttwilen

Seite 3

INHALTSVERZEICHNIS I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

4

Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Kommunalplanung Zuständigkeiten

II.

NUTZUNGSZONEN

4

Zoneneinteilung Masstabelle

4 5

Bauzonen

6

Wohnzone W2a Wohn- und Arbeitszone WA2 Dorfzone D2 Weilerzone We Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen Kh Arbeitszone Aa Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe Freihaltezone Fh

6 6 6 6 6 6 6 6

Landwirtschaftszonen

6

Landwirtschaftszone L Landwirtschaftszone Rebbau LR

6 6

Schutzzonen

7

Landschaftsschutzzone Ls Naturschutzzone Ns

7 7

Weitere Zonen

7

Abbau- / Deponiezone AD

7

Überlagernde Zonen

7

Zone für archäologische Funde Ar Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gp Gefahrenzone Ng

7 7 7

BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN A. Nachhaltiges Bauen

8 8

Haushälterische Bodennutzung Künstliche Beleuchtung

8 8

Besondere Abstände

8

Grenzabstand Gebäudeabstand

8 9

Bauen an Hanglagen

9

A.

B. C. D. E.

III.

B. C. D.

E.

F. G. IV. V.

4 4 4

Bauen an Hanglagen

9

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

9

Gebäude, Bauten und Anlagen Dachlandschaft Aussenraum Terrainveränderung

9 9 9 9

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone

10

Allgemein Dächer Fassaden

10 10 10

Parkierung für Fahrzeuge

10

Parkierung für Fahrzeuge

10

Nebennutzflächen

10

Nebennutzflächen

10

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

11

Ausnahmebewilligung

11

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Zonenbezeichnung Anwendung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

Stand 01.10.2022

11 Fehler! Textmarke nicht definiert. 11 11 11

Baureglement Hüttwilen

Seite 4

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Hinweis

Zweck und Geltungsbereich

RPG Art. 1, 3 Ziele und Grundsätze

1

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. 2

PBG § 18, Baureglement TG NHG § 10, geschützte Objekte

Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Hüttwilen. PBG § 8, Planungspflicht, Leistungsvereinbarung

Bestandteile der Kommunalplanung Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan), Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.

TG NHG § 10, geschützte Objekte PBG § 36, Erschliessungspflicht PBG § 4, Zuständigkeit Gemeinde

Zuständigkeiten 1

Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes. 2

Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen.

II.

NUTZUNGSZONEN Zoneneinteilung

PBG § 17, Zonenplan

Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Hüttwilen enthält folgende Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES). A. Bauzonen Wohnzone 2a Wohn- und Arbeitszone 2 Dorfzone 2 Weilerzone Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen Arbeitszone a Arbeitszone b Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Freihaltezone

Abk.

ES

W2a WA2 D2 We Kh Aa Ab Oe Fh

II III III III III III III III III

B. Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Rebbau

L LR

III III

C. Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone

Ls Ns

III III

D. Weitere Zonen Abbauzone

Ab

IV

E. Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzone

Ar Gp Ng

-

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LSV, Art. 43, Empfindlichkeitsstufen

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Masstabelle Zone

Ab-kürzung

Wohnzone 2a

Geschossflächenziffer (GFZ)

W2a

0.6

WA2

0.75 1)

Dorfzone 2 Weilerzone Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen

D2 We

-

Arbeitszone a

Aa

-

Arbeitszone b

Ab

-

Zone für öff. Bauten und Anlagen

Oe

-

Freihaltezone

Fh

-

Wohn- und Arbeitszonen 2

FD/PD SD FD/PD SD SD SD

10.5 11.5 -

traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) 8.0 9.0 8.0 8) 8.0 8)

-

L

-

Landwirtschaftszone Rebbau

LR

-

Landschaftsschutzzone

Ls

-

Naturschutzzone Abbauzone

Ns Ab

-

PD = Pultdach

Fassadenhöhe (FH)

2), 3), 4)

Kh

Landwirtschaftszone

FD = Flachdach

Dachform

SD = Schrägdach

FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD

11.5 16.0 13.5 -

9.0 13.5 11.0

10.50 -

8.0 8)

Grenzabstand klein / gross

30

4.0 / 6.0

40

4.0 / 6.0

35 30

4.0 / 4.0 4.0 / 4.0

-

4.0 / 4.0

50

4.0 / 4.0

60

5.0 / 5.0 5)

45

5.0 / 5.0 7)

-

-

40 9)

4.0 / 4.0 6)

10.5 -

8.0 8)

-

-

40 9)

4.0 / 4.0 6)

-

-

13.5 18 15.5 -

FD/PD SD

max. Gebäudelänge

-

FD/PD SD

giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi) 12.5 13.5 12.5 8) 12.5 8)

12.5 8) -

-

12.5 8) -

- = keine Festlegung

1) kombinierte Wohn-/Gewerbegebäude: GFZ +25% (Gewerbeanteil mind. 1/3 der Summe der Geschossflächen) 2) Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attika-

geschosses gem. § 29 PBV bebaubar.

3) Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. 4) Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen. 5) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +2.0 m 6) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +4.0 m 7) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +5.0 m 8) Für landwirtschaftliche Bauten ohne Wohnanteil + 3.0 m. 9) Landwirtschaftliche Bauten ohne Wohnanteil max. 80 m

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A.

Bauzonen

Hinweis

Wohnzone W2a

PBV § 5, Wohnzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV. Wohn- und Arbeitszone WA2

PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen

Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV. Dorfzone D2 1

PBV § 6, Dorfzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.

2

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. Weilerzone We 1

PBV § 6, Weilerzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.

2

Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen Kh 1

Die Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen bezweckt die sinnvolle Erhaltung, Pflege und Ergänzung der kulturhistorisch wertvollen Bauten und deren Umgebung. 2

Zulässig sind nur Nutzungen, die dem Zweck der Zone nicht widersprechen.

3

Die Beurteilung eines Baugesuchs erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Amt für Denkmalpflege. Arbeitszonen Aa und Ab

PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c

Es gelten die Bestimmungen von § 8 PBV. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe 1

Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV.

PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

2

Zur guten Eingliederung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 80.0 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen. Freihaltezone Fh

PBV § 10, Freihaltezonen

Es gelten die Bestimmungen von § 10 PBV.

B.

Landwirtschaftszonen

Hinweis

Landwirtschaftszone L

PBV § 11, Landwirtschaftszonen

Es gelten die Bestimmungen von § 11 PBV. Landwirtschaftszone Rebbau LR Die Landwirtschaftszone Rebbau ist für die rebbauliche Nutzung bestimmt.

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RPG LwG Art. 60, Weinwirtschaft

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C.

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Schutzzonen Landschaftsschutzzone Ls

PBV § 13, Landschaftsschutzzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 13 PBV. Naturschutzzone Ns Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV. D.

TG NHG § 1, Ziele TG NHG § 10, Geschützte Objekte

Weitere Zonen Abbauzone Ab

Es gelten die Bestimmungen von § 16 PBV. E.

PBV § 14, Naturschutzzonen

PBV § 16 Abbauzonen PBG § 22, Kantonale Nutzungszonen TVA (SR 814.600)

Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde Ar

Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV. Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gp

PBV § 18, Zonen für archäologische Funde TG NHV §§ 46-50 PBV § 20, Zonen mit Gestaltungsplanpflicht

Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV. Gefahrenzone Ng Es gelten die Bestimmungen von § 21 PBV

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PBG § 20 Gefahrenzonen PBV § 21, Gefahrenzonen

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III.

BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN

Hinweis

A.

Nachhaltiges Bauen Haushälterische Bodennutzung

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30% unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann. Künstliche Beleuchtung Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustel- USG Art. 1, Zweck len, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Be- Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005) reich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (TageslichtsteueNorm SIA 491 'Vermeidung unnötirung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum ger Lichtemissionen im Aussenraum begrenzt wird.

B.

Besondere Abstände

PBG §§ 74-77, Abstände StrWG §§ 40-45, Abstände 1 gegenüber Strassen In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am stärksten nach FlGG § 4, Einzäunungen Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende FlGG § 5, Pflanzungen Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und PBV § 22, Kleinbauten, Anbauten PBV § 23, Unterniveaubauten eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. PBV § 27, Untergeschosse

Grenzabstand

2

An- und Kleinbauten dürfen auf einer Länge von höchstens 7.0 m, Unterniveaubauten auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 2.0 m erstellt werden.

3

Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliche Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.

4

Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m gelten die Grenzabstände von Gebäuden. 5

Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten.

Stand 01.10.2022

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Gebäudeabstand 1

Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.

2

Wenn keine ortsbaulichen Gründe dagegen sprechen und die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand reduzieren. C.

Seite 9 PBV § 30, Gebäudeabstand Brandschutzvorschriften (VKF) PBG § 77, Näherbaurecht

Bauen an Hanglagen Bauen an Hanglagen

1

Attikageschosse müssen talseitig um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein.

2

Bei Pultdächern ist der First hangparallel und bergseitig auszurichten.

D.

PBV § 29, Attikageschosse

Allgemeine Gestaltungsvorschriften Gebäude, Bauten und Anlagen

Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umge- PBG §§ 78 und 79, Gestaltung bung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: Leitfaden der Schweizerischen Vo- die bestehende benachbarte Bebauung - Stellung, Form und Proportionen, - die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen, - die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie - die topografische Einbettung.

gelwarte Sempach 'Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht'

Dachlandschaft 1

Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmaterial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 2

Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft ½ der Gebäudelänge nicht überschreiten. Aussenraum 1

Aussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2

Der Raum zwischen Gebäudefassade und Strasse ist möglichst zu begrünen. Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken. 3

Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht auf Strassen und Wege der Gemeinde abgeleitet werden. Terrainveränderung 1

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung, Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2

Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.0 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.0 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. 3

Stützbauwerke und Hangsicherungen sind mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Stand 01.10.2022

StrWV. § 11, Oberflächenwasser SN 640 050, Grundstückzufahrten Hinweis PBG § 79, Terrainveränderung bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen

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E.

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Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone Allgemein

Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen. Dächer 1

Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. 2

Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft ⅓ der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 2.5 m Breite nicht überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. 3

Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 1.0 m2 (Lichtfläche) nicht übersteigen. 4

Dacheinschnitte sind nicht gestattet.

5

Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen. Fassaden

1

Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen. 2

Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen.

F.

Parkierung für Fahrzeuge Parkierung für Fahrzeuge

1

Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder zu erstellen.

2

Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung plus 1 Besucherparkfeld pro 4 Wohnungen zu erstellen. Besucherparkfelder sind deutlich zu bezeichnen und dauernd als solche zu erhalten. 3

Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

G.

PBG § 88, Parkfelder, Verkehrsflächen PBV § 34, Privilegierte Parkierungsanlagen StrWG § 46, Abstellplätze und Garagen StrWV § 12, Zufahrten, Zugänge SN 640 281, Parkieren

Nebennutzflächen Nebennutzflächen

1

SN 640 065/066, Veloparkierung In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinVeloparkierung, Handbuch (ASTRA same Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Bedarf an Zweiradabstellplätzen ist unter Berücksichtigung der 2008) jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen (SN 640 065). 2

In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8% der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen.

Stand 01.10.2022

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Seite 11

IV.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

PBG §§ 98 - 111, Bewilligungsverfahren

Ausnahmebewilligung

PBG § 92, Ausnahmen

Der Gemeinderat kann in der Dorfzone zum Schutz des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren.

V.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN PBV § 56, Anwendung bisherigen Rechtes

Anwendung bisherigen Rechts 1

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach neuem Recht zu beurteilen. 2

Die bisherigen Vorschriften zu den Kultur- und Naturobjekten bleiben bis zur Inkraftsetzung eines Schutzplans mit zugehörigem Reglement anwendbar. Aufhebung bisherigen Rechts Folgender Erlass wird aufgehoben: - Baureglement vom 31.01.2003 (Entscheid Nr. 12) - Zonenplan vom 31.02.2003 (Entscheid Nr. 12) mit Ausnhame der Natur- und Kulturobjekte Inkrafttreten

PBG § 6, Inkraftsetzung

Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten.

Anhang A

Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien

Bundesrecht ZGB NHG / NHV BZG RPG / RPV EnG / EnV USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG / WaV Stand 01.10.2022

Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung

210 451 / 451.1 520.1 700 / 700.1 730.0 / 730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20 / 814.201 822.11 832.311 910.1 921.0 / 921.01

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Seite 12

Kantonales Recht GemG VRG NHG / NHV PBG / PBV

StrWG / StrWV ENG / ENV FlGG WaldG / WaldV

Stand 01.10.2022

Gesetz über die Gemeinden Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung Gesetz über Flur und Garten Waldgesetz mit Verordnung

131.1 170.1 450.1 450.11 700 / 700.1 708.1 / 708.11 721.1 / 721.11 725.1 / 725.10 731.1 / 731.11 814.0-8 913.1 921.1 / 921.11

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Seite 13

Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien zu beachten: SN 521 500 Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) SN 592 000 Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) SN 640 066 Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) SN 640 281 Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) SN 640 291a Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) SN 640 050 Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) SIA 112/1 Nachhaltiges Bauen - Hochbau SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SIA 180 Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau SIA 181 Schallschutz im Hochbau SIA 358 Geländer und Brüstungen SIA 380/1 Thermische Energie im Hochbau SIA 384/1 Heizungsanlagen in Gebäuden VKF Brandschutznorm bfu / Suva Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva EKAS Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Weitere Grundlagen, Merkblätter und Erläuterungen Unter www.raumentwicklung.tg.ch, in der Rubrik Planungs- und Baugesetz / IVHB sind verschiedene Merkblätter, Grundlagen und Erläuterungen zu finden

B

Abkürzungsverzeichnis

ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF VSS

Stand 01.10.2022

Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute