Baureglement

Aadorf

Documento

Numero
DBU 49
Comune
Aadorf
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Adottato
20 set 2023
In vigore dal
1 nov 2023

Carta

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Testo

Kanton Thurgau

Politische Gemeinde Aadorf

aaDORF.CH am puls der schv'/ei/

Baureglement

Stand 01.11.2023

Öffentliche Auflage vom 07.01.2022 bis 26.01.2022

An der Urnenabstimmung erlassen am: 25.09.2022

lei/idepräsident:

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit

Entscheid Nr. L(-g vom 20. 9.7 ^.1>

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am: 01.11.2023

Die Gemeindeschreiberin:

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

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2

INGRESS Die Politische Gemeinde Aadorf erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende Baureglement.

INHALTSVERZEICHNIS l. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

4

Art. l Zweck und Geltungsbereich

Art. 3 Zuständigkeiten

4 4 4

II. NUTZUNGSZONEN

5

A. Allgemeines

5

Art. 4 Zoneneinteilung

Art. 5 Masstabelle

5 6

B. Bauzonen

7

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Art. 16 Freihaltezonen

7 7 7 7 7 7 7 8 8 8 8

Art. 6 Wohnzonen

Art. 7 Wohn-und Arbeitszonen

Art. 8 Zentrumszonen

Art. 9 Dorfzonen

Art. 10 Weilerzonen

Art. 11 Arbeitszonen Gewerbe a und b

Art. 12 Arbeitszonen Industrie

Art. 13 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

88 altri articoli

Art. 14 Zonen für Pferdesport

Art. 15 Spezialbauzonen Tänikon

C. Landwirtschaftszonen

8

Art. 17 Landwirtschaftszonen

8

D. Schutzzonen

8

Art. 18 Landschaftsschutzzonen

Art. 19 Naturschutzzonen / Naturschutzzonen im Wald

8 8

E. Weitere Nichtbauzonen

9

Art. 20 Abbauzonen

9

F. Überlagernde Zonen

9

Art. 21 Zonen für archäologische Funde

Art. 24 Gefahrenzonen

9 9 9 9

III. BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN

9

A. Nachhaltiges Bauen

9

Art. 25 Ökologischer Ausgleich

Art. 26 Künstliche Beleuchtung

9 9

B. Besondere Abstände

10

Art. 27 Grenzabstand

10

C. Allgemeine Gestaltungsvorschriften

10

Art. 28 Gebäude, Bauten und Anlagen

10 10 10 10

Art. 22 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

Art. 23 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht

Art. 29 Dachlandschaft

Art. 30 Aussenraum

Art. 31 Terrainveränderung

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3

D. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen sowie Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

11

Art. 34 Fassaden

11 11 11

E. Ausstattung

12

Art. 35 Parkierung für Fahrzeuge

Art. 37 Spielplätze und Freizeitflächen

12 12 12

IV. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

12

Art. 38 Ausnahmebewilligung

12

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12

Art. 39 Anwendung bisherigen Rechts

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

12 12 12

Art. 32 Allgemein

Art. 33 Dächer

Art. 36 Nebennutzflächen

Art. 4l Inkrafttreten

Hinweis: Die rechte Spalte beinhaltet Verweise auf übergeordnete Gesetze und Verordnungen sowie

erklärende Skizzen mit erläuterndem Charakter (keine Rechtsverbindlichkeit)

Anhang A. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien B. Abkürzungsverzeichnis C. Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV- IVHB, Abstände Strassen - Wald - Gewässer

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l. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN [Hinweis Art. l Zweck und Geltungsbereich 1 Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Rieht- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. 2 Das Baureglement gilt für das Gebiet der Gemeinde Aadorf.

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan), Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.

Art. 3 Zuständigkeiten

Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes.

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II. NUTZUNGSZONEN

Hinweise

A. Allgemeines

Art. 4 Zoneneinteilung

In der folgenden Liste sind die im Zonenplan der Gemeinde Aadorf vorkommenden Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) aufgeführt:

Bauzonen

Abk. ES

Wohnzonen

W2a/W2b/W3/W4 II

Wohn- und Arbeitszonen

WA2/WA3/WA4 III

Zentrumszonen

Z4

Dorfzonen

D2/D3 III

Weilerzonen

Wz

Arbeitszonen Gewerbe

AGa/AGb III

Arbeitszonen Industrie

AI

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA III

Zonen für Pferdesport

Pf B III

Spezialbauzonen Tänikon

ST1/ST2 III

Freihaltezonen

Fh

III

Lw

III

Landschaftsschutzzonen

Ls

III

Naturschutzzonen/ Naturschutzzonen im Wald

Ns/NsW III

III III

IV

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Schutzzonen

Weitere Zonen Abbauzonen

Ab

Uberlagernde Zonen Zonen für archäologische Funde

AF

Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

OUs

Zone mit Gestaltungsplanpflicht

GP

Gefahrenzonen

GF

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Art. 5 Masstabelle

Abkürzung

Zonen

Wohnzonen

Wohn- und Arbeitszonen

Baumassen-

Fassaden-

Gesamt-

Gebäude-

Grenz-

Ziffer

höhe

höhe

länge

abstand

(BMZ)

(FH)

Schrägdach

(GL)

klein/gross

max. 11

max.m2!3'

max. m213>

max. m

mind.

W2a

1.6

7.00

11.50

20

4.0/8.0

W2b

1.8

7.50

12.00

25

4.0/8.0

W3

2.4

10.50

16.00

40

5.0/10.0

W4

3.0

14.00

18.00

50

6.0/12.0

WA2

1.9

8.00

12.50

40

4.0/8.0

WAS

2.6

11.00

15.50

50

5.0/10.0

WA4

3.3

15.50

18.50

60

5.0/10.0

Zentrumszonen

Z4

13.50

18.00

100

4.0/4.0

Dorfzonen

D2

8.00

13.50

30

3.0/3.0

D3

11.00

16.50

30

4.0/4.0

Weilerzonen

Wz

8.00

13.50

30

12.50

16.00

6.0/10.0

Arbeitszonen

3.0/3.0

AGa

5.0

AG b

6.0

15.50

18.00

7.5/10.0

AI

6.0

15.50

18.00

7.5/10.0

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

13.00

18.00

100

5.0/5.0

Zone für Pferdesport

Pf B

9.00

15.00

75

5.0/10.0

ST1

10.00

15.00

80

4.0/4.0

ST2

10.00

15.00

80

5.0/5.0

Spezialbauzonen Tänikon

Fh

Freihaltezonen

Zonen des Nichtbaugebiets Landwirtschaftszonen

Lw

10.00

16.00

100

5.0/10.0

Landschaftsschutzzonen

Ls

10.00

16.00

30

5.0/10.0

Naturschutzzonen

Ns

-/-

- = keine Festlegung

11 Ausschliesslich für Klein- und Anbauten gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2. 11 a. Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen, b. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz dergemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. c. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. 31 Bei Hanglagen ab 15% Neigung ist der First von Pultdächern bergseitig und der Rücksprung des Attikageschosses talseitig anzuordnen. First OK Oachkonstruktion Fjrst

OK Rohbau

Flachdach nicht beeehbar

massgebendes Terrafn J

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B. Bauzonen

Art. 6 Wohnzonen

1 Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV. 2 Die Wohnzone W2a dient einer Bebauung mit Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäusern. In der Wohnzone W2b sind zusätzlich Mehrfamilienhäuser zulässig. 3 Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern mit mindestens zwei Vollgeschossen. 4 Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens drei Vollgeschossen.

Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen

1 Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV. 2 In der Wohn- und Arbeitszone WAS und WA4 sind Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser nicht zulässig.

Art. 8 Zentrumszonen

1 Zentrumszonen umfassen Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 3 In den Zentrumszonen Z4 haben Bauten mindestens 3 Vollgeschosse aufweisen. 4 Es gilt die halboffene Bauweise. 5 Mindestens das Erdgeschoss muss strassenseitig Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzungen aufweisen.

Art. 9 Dorfzonen

1 Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV. 2 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

Art. 10 Weilerzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.

Art. 11 Arbeitszonen Gewerbe a und b

1 Arbeitszonen Gewerbe AGa und AGb umfassen Gebiete, in denen massig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Pro Gebäude ist maximal eine Wohnung von gesamthaft % der gesamten Haupt- und Nebennutzfläche, bis maximal 180 m2 BGF zulässig. 3 Es sind nur Betriebe mit publikumsintensiven Nutzungen erlaubt, welche eine anrechenbare Verkaufsfläche von 300 m2 pro Gebäude nicht überschreiten.

Art. 12 Arbeitszonen Industrie

1 Es gelten die Bestimmungen von § 8 PBV.

2 In den Arbeitszonen AI sind Verkaufsflächen, Freizeiteinrichtungen und öffentlich zugängliches Gastronomiegewerbe nicht zulässig. Ausgenommen sind öffentlich zugängliche Betriebskantinen und Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben.

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Art. 13 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV.

Art. 14 Zonen für Pferdesport

1 Die Zonen für Pferdesport Pf B sind für die Erstellung und den Betrieb von Bauten und Anlagen, welche dem Pferdesport oder der Haltung, Zucht und Ausbildung von Pferden dienen, bestimmt. 2 Betriebsunabhängige Wohn- und Gewerbenutzungen sind nicht gestattet.

Art. 15 Spezialbauzonen Tänikon

1 Die Spezialzonen ST1 und ST2 sind für die Nutzung, Entwicklung und den Schutz des Gemeindeteiles Tänikon als land- und ernährungswirtschaftlicher Forschungsstandort und als Ortsbild mit teilweise öffentlichen Funktionen bestimmt. Zugelassen sind Bauten und Anlagen mit höchstens massig störenden Auswirkungen. 2 Die Spezialzone ST1 bezweckt im Besonderen die Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes des ehemaligen Klosters Tänikon und dient der angemessenen Nutzung der Bauten und Freiräume zu öffentlichen Zwecken. Alle Bauvorhaben sind vor der Erteilung einer Baubewilligung der kantonalen Denkmalpflege zur Begutachtung vorzulegen. 3 Die Spezialzone ST2 dient ausschliesslich der Erstellung von Betriebsbauten und -anlagen sowie von zeitlich befristeten Versuchs-, Modell- und Prototypenbauten und -anlagen des Kantons Thurgau, der Eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope oder deren Projektpartner. 4 Bauten und Anlagen haben sich durch ihre Gestaltung und zurückhaltende Farbgebung bestmöglich in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen und sind am Zonenrand durch Bepflanzungen abzuschirmen.

Art. 16 Freihaltezonen

Es gelten die Bestimmungen von § 10 PBV

C. Landwirtschaftszonen

Art. 17 Landwirtschaftszonen

1 Es gelten die Bestimmungen von § 11 PBV. 2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung. 3 Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.

D. Schutzzonen

Art. 18 Landschaftsschutzzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 13 PBV.

Art. 19 Naturschutzzonen / Naturschutzzonen im Wald

1 Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV. 2 In der Naturschutzzone im Wald steht die Naturschutzfunktion vor der Holzproduktion (Vorrang Naturschutz). Die seltenen Pflanzengesellschaften, insbesondere die Baumarten-Gesellschaften sind zu erhalten. Naturverjüngung, Auslichtung und Bewirtschaftung des Waldes sind unter Beizug des kantonalen Forstamts so vorzunehmen, dass eine standortgerechte Zusammensetzung der

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Baum- und Straucharten sowie der Bodenpflanzen erhalten bleibt. Eine Begradigung des Waldsaumes ist nicht gestattet.

E. Weitere Nichtbauzonen

Art. 20 Abbauzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 16 PBV.

F. Uberlagernde Zonen

Art. 21 Zonen für archäologische Funde

Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV.

Art. 22 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

1 Es gelten die Bestimmungen von § 19 PBV. 2 Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein.

Art. 23 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht

Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV.

Art. 24 Gefahrenzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 21 PBV.

III. BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN A. Nachhaltiges Bauen

Art. 25 Ökologischer Ausgleich

Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind wenn möglich: - nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit diese nicht energetisch genutzt werden. - Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen. - bei Neubauten sowie bei grösseren Umgebungsarbeiten sind grosszügige Grünbereiche mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen. - Industrie- und Gewerbegebiete sind an den Zonenrändern mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

Art. 26 Künstliche Beleuchtung

Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden. Bei Aussenbeleuchtungen ist sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.

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B. Besondere Abstände

Art. 27 Grenzabstand

1 Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. 2 Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. 3 Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. 4 Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze und Hauszugänge haben einen Grenzabstand von 0.50 m einzuhalten. 5 Für Anlagen wie Spielgeräte, Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 6Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. 7 Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 3.00 m einzuhalten und sind in der Höhe nicht beschränkt.

C. Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 28 Gebäude, Bauten und Anlagen

Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - die bestehende benachbarte Bebauung, - Stellung, Form und Proportionen, - die Gliederung, Materialwahl und Farbgebungvon Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen, - die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie - die topografische Einbettung.

Art. 29 Dachlandschaft

1 Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmaterial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen gesamthaft Vz der Gebäudelänge nicht überschreiten

Art. 30 Aussenraum

lAussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Der Raum zwischen Fassadenflucht und Strasse ist in der Regel zu begrünen. 3 Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht auf Strassen und Flächen Dritter abgeleitet werden.

Art. 31 Terrainveränderung

1 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.00 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m zu versehen, ausgenommen sind Stützbauwerke für Zugänge sowie Garagen und Tiefgaragenzufahrten. Künstliche Böschungen Stand 01.11.2023

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mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m zu versehen.

3 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht zu bepflanzen. Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.

D. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen sowie Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

Art. 32 Allgemein

Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen.

Art. 33 Dächer

1 Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.00 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die

Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden.

2 Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegel in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. 3 Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und

Schleppgauben dürfen gesamthaft % der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 4.0 m Breite nicht überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. 4 Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 0.9 m

(Lichtfläche) nicht übersteigen. 5 Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 6 Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen.

Art. 34 Fassaden

1 Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen. 2 Wohnungsbezogene Aussenräume (z.B. Loggias, Balkone, Terrassen) sind bei Ersatzbauten

zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild des Gebäudes, gut in das Ortsbild und in die Umgebung einordnen. 3 Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen. 4 Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch wertvolle Riegel- und Ständerkonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten.

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E. Ausstattung

Art. 35 Parkierung für Fahrzeuge

1 Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelderzu erstellen. 2 Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung plus l Besucherparkfeld pro 4 Wohnungen zu erstellen. Besucherparkfelder sind deutlich zu bezeichnen und dauernd als solche zu erhalten. 3 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt.

4 Bei Parkplätzen mit mehr als 20 Stellplätzen ist mindestens eine Ladestation oder die nötige Infrastruktur für eine Nachrüstung (Kabelkanal, etc.) zu erstellen. Nach Umsetzung der Ladestation sind die Parkflächen für Elektrofahrzeuge zu signalisieren.

Art. 36 Nebennutzflächen

In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gemeinsame Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Parkierungsbedarf wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt. 2 In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige private Abstellräume von mindestens 8% der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen.

Art. 37 Spielplätze und Freizeitflächen

Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach

Art. 86

PBG. Die Grosse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10% der Hauptnutzflächen zu betragen.

IV. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 38 Ausnahmebewilligung

Der Gemeinderat kann in Dorfzonen zum Schutz des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren oder vorschreiben.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 39 Anwendung bisherigen Rechts

1 Bei Inkrafttreten dieses Reglements sind hängige Baugesuche nach altem Recht zu beurteilen. 2 Für Gestaltungspläne, welche noch nicht an das neue Recht angepasst wurden, gilt integral das bisherige Recht.

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: - Baureglement vom 16. Januar 2004 - Änderungen vom 18. März 2008

Art. 4l Inkrafttreten

Das Baureglement tritt mit dem Inkraftsetzungsbeschluss der Gemeindebehörde in Kraft.

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Hinweis

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Anhang

A Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Bundesrecht

ZGB NHG/NHV BZG RPG/RPV

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

210

BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung

451/451.1

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

520.1

Raumplanungsgesetz mit Verordnung

700/700.1

EnG/EnV

Energiegesetz mit Verordnung

730.0/730.01

USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG/GSchV

Umweltschutzgesetz mit Verordnungen

814.01

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

814.011

Störfallverordnung

814.012

Technische Verordnung über Abfälle

814.600

Luftreinhalte-Verordnung

814.318

Lärmschutz-Verordnung

814.41

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

814.710

Gewässerschutzgesetz mit Verordnung

814.20/814.201

ArG

Arbeitsgesetz

822.11

BauAV

Bauarbeiten Verordnung

832.311

LwG

Landwirtschaftsgesetz

910.1

WaG / WaV

Waldgesetz mit Verordnung

921.0/921.01

GemG

Gesetz über die Gemeinden

131.1

VRG NHG/NHV

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

170.1

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat

450.1

mit Verordnung

450.11

Planungs- und Baugesetz mit Verordnung

700/700.1

Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung

708.1/708.11

Kantonales Recht

PBG/PBV

Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung

721.1/721.11

StrWG / StrWV

Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung

725.1/725.10

ENG/ENV

Energienutzungsgesetz mit Verordnung

731.1/731.11

Verordnungen zureidg. Umweltschutzgesetzgebung

814.0-8

Gesetz über Flur und Garten

913.1

FIGG

WaldG / WaldV Waldgesetz mit Verordnung

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921.1/921.11

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Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:

SN 521 500 Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) SN 592 000 Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) SN 640 066 Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) SN 640 281 Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) SN 640 291a Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) SN 640 050 Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) SIA 112/1 Nachhaltiges Bauen - Hochbau SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SIA 180 Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau

SIA 181 Schallschutz im Hochbau SIA358 Geländer und Brüstungen SIA 380/1 Thermische Energie im Hochbau SIA 384/1 Heizungsanlagen in Gebäuden VKF Brandschutznorm

bfu / Suva Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva EKAS Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

B

Abkürzungsverzeichnis

ASTRA BAFU BGF DBU FIGG GO IVHB LSV

Bundesamt für Strassen

Bundesamt für Umwelt Bruttogeschossfläche Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung

LwG

Bundesgesetz über die Landwirtschaft

NHG/NHV PBG/PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF vss

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz überStrassen und Wege mit Verordnung

Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband derStrassen- und Verkehrsfachleute

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV- IVHB, Abstände Strassen - Wald - Gewässer Siehe separate Beilage

Stand 01.11.2023

aaDORF.CH am puls der Schweiz

Politische Gemeinde Aadorf Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV - IVHB Abstände Strassen - Wald - Gewässer Anhang zum Baureglement

Anhang

zum

Baureglement

Seite

2

Inhalt A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV l.

Terrain

1.1.

Massgebendes Terrain

2.

Gebäude

2.1.

Gebäude

2.2.

Kleinbauten

2.3.

Anbauten

2.4.

Unterirdische Bauten

2.5.

Unterniveaubauten

3.

Gebäudeteile

3.1.

Fassadenflucht

3.2.

Fassadenlinie

3.5.

Projizierte Fassadenlinie Vorspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile

4.

Längenmasse

4.1.

Gebäudelänge

5.

Höhenmasse

5.1.

Gesamthöhe

5.2.

Fassadenhöhe

3.3. 3.4.

5.4.

Kniestockhöhe Lichte Höhe

5.5.

Geschosshöhe

6.

Geschosse

6.1.

Vollgeschosse

5.3.

6.2.

Untergeschosse

6.3.

Dachgeschosse

6.4.

Attikageschosse

7.

Abstände

7.1.

Grenzabstand

7.4.

Gebäudeabstand Baulinien Baubereich

8.

Nutzungsziffern

8.1.

Anrechenbare Grundstücksfläche

7.2. 7.3.

8.2.

Baumassenziffer

8.3.

Anrechenbarkeitvon Klein- und Anbauten

8.4.

Terrainveränderuneen

B. Abstände Strassen - Wald - Gewässer

Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäss Gesetz überStrassen und Wege (StrWG) Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) Abstand gegenüber Gewässern gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)

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A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV l. Terrain 1.1. Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlaufder Umgebung auszugeben. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terram in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude 2.1. Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

2.2. Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

Art. 22 PBV

Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten. 2.3. Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

Art. 22 PBV

Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.

Anbaute

nur Nebennutzflächen und In den Dimensionen beschränkt Gebäudelänge der Anbaute bzw. Kleinbaute

Gebäude

Kleinbaute

1-*-

-»-'

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2.4. Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

2.5. Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

Art. 23 PBV

Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f = 1.00 m überschreiten.

b:t:

-^_<?

UNB Fassade 1

3:b

--S

UNB ^ -• -

Fassade 2

I::KCE Treppe

]:b Fassade 3

Fassade 4

- - ' Fassadenlinie

Oberkante fertig Boden UIB Unterirdische Bauten UNB Unterniveaubauten f Höhenunterschied, gemessen in der Fassadenflucht, zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden UNB- Decke.

^'.^^^ ^~"- ~UNB- - ~ ~ ; . " 1^____"____J/

b zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen

derUNB Anteil über der Fassadenlinle

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3. Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäu-

deteile werden nicht berücksichtigt. 3.2. Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3. Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)

unbedeutend rückspringender Gebäudeteil

J-J ^'1 —r

l l

vorspringender Gebäudeteil Fassadenlinie

Geneigtes Gelände: (Fassadenlinie ^ projizierte Fassadenlinie)

Fassadenflucht

1111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111^1 massgebendes Terrain

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3.4. Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

Art. 24 Absatz l PBV

Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: l. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1/3 der Länge um maximal 1.50 m.

Anbaute oder

Anbaute oder

Teil des Gebäudes

Teil des Gebäudes

:1-

>b

>a

l l l l

vorspringender

zugehöriger Fassadenabschnitt

'/

Gebäudeteil

^Tt^aT

zugehöriger Fassadenabschnitt

L

a zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile b zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile l., projizierte Fassadenlinie

0

JL------

<b

-^

' il

j/-J h<-

<b

|L._______J|

-^ -H

h<-

massgebendes Terrain

<b

Fassadenlänge

a zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudetelle b zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile

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3.5. Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

Art. 24 Abs. 2 PBV

Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile dürfen höchstens eine Tiefe von 1.00 m und eine maximale Breite von 1.00 m aufweisen.

==!==

----I8---. J.

L-l u

rückspringender Gebäudeteil

l l l l

>b

FA

unbedeutend rückspringender Gebäudeteil

I

9a1 l l l

1

a zulässiges Mass für die Tiefe von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen b zulässiges Mass fdr die Breite von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen FA zugehöriger Fassadenabschnitt D Fassade l^ Fassadenlinie

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4. Längenmasse 4.1. Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. 25 PBV

Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen.

Gebäudelänge

Gebäude

1^ Fassadenlinie

Flächenkleinstes Rechteck

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5. Höhenmasse 5.1. Gesamthöhe

D/e Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

Art. 26 Abs. 1/6 PBV

1 Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollgeschosse fest. 6 Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm

nicht mitgezählt. 5.2. Fassadenhöhe

\Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen derSchnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

Art. 5 , Fussnoten BauR

2) a. Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen.

b. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. c. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.00 m nicht überschreiten.

3)

Bei Hanglagen ab 15 % Neigung ist der First von Pultdächern bergseitig und der Rücksprung des Attikageschosses talseitig anzuordnen.

Schrägdach

Flachdach mit Attika

First OK Dachkonstruktion First

OK Rohbau

Flachdach nicht begehbar

massgebendes Terrain

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Theoretische Gesamthöhe gem. Masstabelle Höchster Punkt Dachkonstruktion First.'

Möglich Gesamthöhe gem. Art. 5 Fussnote 2b BauR

Fassadenhöhe gem. Masstabelle: 8.00 m Gesamthöhe gem. Masstabelle: 12.50 m Differenz: 4.50m

Die theoretische Gesamthöhe gemäss Masstabelle (im Beispiel 12.50 m) kann aufgrund des massgebenden Terrains und der massgebenden Differenz zwischen der in der Masstabelle festgelegten Fassaden-

und Gesamthöhe (im Beispiel 4.50 m) nicht voll ausgeschöpft werden.

Die Gesamthöhe misst im Beispiel 11.32 m

5.3. Kniestockhöhe

Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

Art. 28 PBV

lDachgeschosse dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten. 2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.

Oberkante Dachfläche

Oberkante Dachkonstruktion

Schnittpunkt Fassadenflucht / ^ -^ Oberkante Dachkonstruktion . < ^

Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau

Fassadenflucht

5.4. Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

Art. 26 Abs. 4/5 P B V

4 PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten. Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingeholten sind.

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^ Geschosshöhe

Lichte Höhe t t I-

U^ y^ T-P^ Lichte Höhe

^ Lichte Höhe

Geschosshöhe

^

^

5.5. Geschosshöhe Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante des fertigen Bodens.

Art. 26 Abs.2/3 PBV

2 Legt die Gemeinde die Höhe der Bauten nach der Geschosszahl fest, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses im Durchschnitt 3.20 m nicht überschreiten. 3 Die Geschosshöhe ist die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Boden.

6. Geschosse 6.1. Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammen-

gebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

Art. 39 PBV

Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit mehr als zwei talwärts orientierten Gebäudestufen, bei welchen das Verhältnis der Grundfläche von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit pro Gebäudestufe mindestens 1:3 beträgt. Dabei muss das Gefalle des massgebenden Terrains grösser sein als 10 %.

I

DA Dachaufbauten

I

DA

DA

AG

AG Attikageschosse DG Dachgeschosse VG Vollgeschosse

AG

DG Untergeschosse

VG

VG

2.VG 3.VG

VG

VG

1.VG

VG

1.UG

2.VG

VG

...1.VG

!• UGT"ti ;L^_^^^.-LJ massgebendes Terrain

'i UG ~~r'--]

^^-^^-^.L' massgebendes Terrain

2.UG

ni massgebendes Terrain

UG

l.

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|6.2. Untergeschosse l Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassaden[flucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

|§27PBV |Untergeschosse dürfen im Mittel aller Fassaden höchstens 0.80 m (Mass b) über die Fassadenlinie hinausraIgen.

Fassadenlinie a zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile b zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen des DG c zulässiges Mass für Untergeschosse

Anteil des Geschosses über der Fassadenlinle UG Untergeschoss UIB Unterirdische Baute

b}]

-..--.--

UG

LaJ

UG

J1

ir l UIB

11

UG

J-------J. ^ -- -^ -L -^' J

Stand 01.11.2023

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6.3. Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.

Art. 28 PBV

l Dachgeschosse gemäss Anhang l und 2 IVHB dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten. 2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.

Schnlttpunkt Fassadenflucht / ^ Oberkante Dachkonstruktion Kniestockhöhe < b Kniestockhöhe < b

b zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen

"t grosse Kniestockhöhe < d*

grosse Kniestockhöhe < d. Dachgeschoss

Dachgeschoss ^SS^SA>

l kleine Kniestockhöhe < b

kleine Kniestockhöhe < b

b zulässiges Mass für die kleine Kniestockhöhe von Dachgeschossen d zulässiges Mass für die grosse Kniestockhöhe von Dachgeschossen

Dachgeschoss Kniestockhöhe < b

( Kniestockhöhe < b {

b zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen

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6.4. Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächem aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

Art. 29 PBV

Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein.

Attikageschoss

>a

(j_^ ..*-•

^

^

rf*

If

chossVollgeschc ^ *' ,/

^

Vollgeschoss ^ ^

^

</

^

Vollgeschoss

Minimales Mass för die Zurückversetzung des Attikageschosses gegenüber der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses

Vollgeschoss

Vojlgeschoss-

Vqjlgeschoss-

Vojlgeschoss

Vojlgeschoss

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7. Abstände 7.1. Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

§31PBV 1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 2

3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten.

7.2. Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

Art. 30 PBV

1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest. 2 Enthält das Baureglement keine besonderen Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind.

7.3. Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

7.4. Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem N utzungspla n verfahre n festgelegt wird.

Av Abstandsvorschrift r-'-'J bebaubarer Bereich i~r-i Baubereich

Baulinie 0-0 Parzellengrenze

Baulinie tritt an Stelle der Abstandsvorschrift

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S.^Nutzungsziffern'; 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche -Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

GrundstOcksfläche ausserhalb der Bauzone

Anrechenbare Grundstücksfläche

ir^-L

J anrechenbar

Z.T. anrechenbar [^

J nicht anrechenbar

* Frelhalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind.

8.2. Baumassenziffer

D/e Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch AbSchlüsse (beispielsweise Wände) umgrenztsind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.

Baumassenziffer =

Bauwlumen über massQebendem Terrain anrechenbare Grundstücksfläche

BMZ= BVm

aGSF

Art. 33 PBV

Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur

Hälfte durch Abschlüsse im Sinne von Ziffer 8.3 Anhang l IVHB umgrenzt sind, nicht angerechnet.

Art. 34 , Abs. l PBV

Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden.

Art. 35 PBV

Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten

Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt: l. - (aufgehoben per 01.07.2020) 2. 10 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0.12 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0.8 W/m K oder weniger einhalten.

Stand 01.11.2023

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8.3. Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten

Art. 5 , Fussnote l BauR

Ausschliesslich für Klein- und Anbauten gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2. An- und Kleinbauten, welche in den Kubus des Hauptgebäudes hineinragen sind der Baumasse des Hauptgebäudes anzurechnen.

Anrechenbarkeit Klein- und Anbauten

Baumasse Gebäude L_ _1 Baumasse für Klein- und Anbauten

Ansicht

Ansicht

Garage

Grundriss

Grundriss

Ga rage

ute

Zufahrtsstrasse

Zufahrtsstrasse

8.4. Terrainveränderungen

Art. 31 , Absatz 2 Bau R

Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.00 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m zu versehen, ausgenommen sind Stützbauwerke für Zugänge sowie Garagen und Tiefgaragenzufahrten. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m zu versehen.

mind.

mind.

1.0m

1.0m

max. 1.0m

>45° ^j -« mind. 0.6 m

^ mind. 0.6 m

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B. Abstände Strassen - Wald - Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäss Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) Gebäude, unterirdische Bauten, Kleinbauten, Anlagen

unbevwhnte Kleinbaute

kleine Anlage 'S l Fahrbahnrand

Trottoir Strassenabstand

l mind. 0.50 m

Einfriedungen, Mauern, Böschungen

lichtundurchlässige Einfriedungen, Mauern, Böschungen lichtdurchlässige, durchsichtgewährende

Einfriedungen

0.60 m'

s

Trottoir

höhere Einfriedungen und Mauern müssen um das Mass ihrer Mehrhöhe zurückversetzt werden

Bepflanzung anstossender Grundstücke

Stand 01.11.2023

Seite 19

Anhang zum Baureglement

Bepflanzung anstossender Grundstücke,

l Fahrbahnrand

0.60 m'

Trottoir

halbe Landwirtschaftliche

ä

Lebhecken, Sträucher oder ähnliche Pflanzen

Endhöhe Kulturen über 0.60 m mind. 0.90 m Endhöhe

Sichtzonenbereich: Ausfahrten, Strasseneinmündungen Gemäss VSS-Norm 640273a „Knoten"

10

lt0<"

Fahrbahn

-^^^-—-

-,^o^w <i""';o„v"kwh

t'"" "'""'0'1S/^^,

^'°<u'.:... •""

Trottoir

10

-^-..1 Zufahrt

L

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W»^ '^M^'

Ois" ,;o"'

Beobachtungspunkt D £ 3.00 m innerorts für Neuanlagen, ab 1.08.2010 D a 2.5 m für alte Anlagen D ä 5.00 m ausserorts

-Im Sichtzonenbereich dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen, sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftliche Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen. -Die Gemeinden haben die Einhaltung dieser Vorschrift bei allen öffentlichen Strassen durchzusetzen.

Einschränkungen im Sichtzonenbereich,

ll

m

T

max. 0.80 m

<?? /^'^

JL

Landwirtschaftliche Lebhecken

% l Fahrbahnrand

fiJSSS •gssäs •^r;5:Hi;i;JiSÜ!i;Hi

dBaasgsicäi aiiaffliiiaaMns

Trottoir Einfriedungen, Mauern oder Böschungen

Kulturen Sträucher oder

ähnliche Pflanzen

Stand 01.11.2023

Anhang zum Baureglement

Seite 20

Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)

Waldabstand Baute

Anlage TerrainVeränderung Waldsaum

bei Strauchgürtel |—l 0-50 m ohne Strauchgürtel l—" mind.

1)§2Abs.3WaldG

Ufergehölzabstand Ufergehölz Waldareal Baute

Ufergehölzabstand mindestens 15 m

Anlage TerrainVeränderung Waldsaui

bei Strauchgürte(

0.50 m 1)

ohne Strauchgürtel'—' mind.

1)§2Abs.3WaldG

Abstand gegenüber Gewässern gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)

äee Baute

Anlage TerrainVeränderung

Hochwasserprofil Hochwasserniveau Bodensee 397.10 m ü. M. Untersee 396.80 m ü. M.

^— ————————— Baute

Hochwasserprofil Hochwasserniveau Anlage TerrainVeränderung

Bodensee 397.10 m Ü.M. Untersee 396.80 m ü. M.

Stand 01.11.2023

Anhang zum Baureglement

Seite 21

Weiher und Flüsse bzw. Bäche und KanäleBaute

Bezugslinie: Oberkante der Böschung

Weiher. Flüsse mindestens 30 m

Bäche, Kanäle mindestens 15 m Anlage TerrainVeränderung

Oberkante Böschung massgebliche Hochwasserlinie

Bezugslinie:

Baute

Hochwasserlinie

Weiher, Flüsse mindestens 30 m

^

Bäche, Kanäle mindestens 15 m Anlage TerrainVeränderung

massgebliche Hochwässerlinie Oberkante Böschung

Dämme Baute Gewässerabstand mindestens 30 m wasserseitige Oberkante des Hinterdamms

Anlage TerrainVeränderung

Unterirdische Fliessgewässer' Baute Gewässerabstand mindestens 15m, wsnn Durchmesser gleich oder grösser alsO.50 m mindestens 5 m, wenn Durchmesser kleiner als 0.50 m Anlage TerrainVeränderung

Stand 01.11.2023