Baureglement

Basadingen-Schlattingen

Documento

Numero
DBU 23
Comune
Basadingen-Schlattingen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Adottato
7 apr 2025
In vigore dal
22 apr 2025

Carta

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Basadingen-Schlattingen_BR_20250422.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Baureglement 2018 Stand 22.04.2025

Öffentliche Auflage vom

09.02.2024

bis

28.02.2024

Von der Gemeindeversammlung erlassen am:

05.02.2024

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiberin:

Markus Bürgi

Corinne Schmid

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

23

vom

07.04.2025

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am:

22.04.2025

Baureglement 2018: Winzeler + Bühl | Raumplanung und Regionalentwicklung | Schaffhausen Teiländerung 2024: bhateam ingenieure ag

2

Baureglement Basadingen-Schlattingen

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen ........................................................................... 3 2. Zonenordnung............................................................................................... 4 2.1 Zonenübersicht ..................................................................................... 4 2.2 Bauzonen .............................................................................................. 6 2.3. Nichtbauzonen ...................................................................................... 8 2.4 Überlagernde Zonen ........................................................................... 10 3. Bau-, Gestaltungs- und Umgebungsvorschriften ........................................ 12 3.1 Nachhaltiges Bauen ............................................................................ 12 3.2 Nebennutzflächen ............................................................................... 13 3.3 Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen ............................... 13 3.4 Umgebungsgestaltungsvorschriften .................................................... 14 4. Baubewilligungsverfahren ........................................................................... 16 5. Gebühren .................................................................................................... 16 6. Schlussbestimmungen ................................................................................ 16 Anhang ............................................................................................................. 17

Stand 22.04.2025

1.

3

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. Das Reglement bezweckt insbesondere eine ausgewogene und haushälterische Nutzung des Bodens sowie eine geordnete Besiedlung unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Baureglement gilt für das Gebiet der politischen Gemeinde Basadingen – Schlattingen.

Art. 3 Bestandteile der Kommunalplanung

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement und Zonenplan) und Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.

Art. 4 Zuständigkeiten

1 Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne von Art. 4 PBG. 2

Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen.

4

2.

Baureglement Basadingen-Schlattingen

Zonenordnung

2.1 Zonenübersicht

Art. 5 Zoneneinteilung

1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Bauzonen DK Dorfkernzone DW Dorfwohnzone W1 Wohnzone 1, geringe Dichte W2 Wohnzone 2, mittlere Dichte WA2 Wohn- und Arbeitszone 2, mittlere Dichte A Arbeitszone ABHF Arbeitszone am Bahnhof OEBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen FH Freihaltezone Nichtbauzonen LW Landwirtschaftszone LWB P Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung für Pflanzenbau LWB T Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung für Tierhaltung LS Landschaftsschutzzone NS Naturschutzzone AB Abbauzone RB Rebbauzone SPE Spezialzone Energie-Gewinnung Überlagernde Zonen GP Zone mit Gestaltungsplanpflicht AF Zone archäologischer Funde G Gefahrenzone NSW Naturschutzzone im Wald 2 In den einzelnen Zonen gelten für die Regelbauweise die Massvorschriften der folgenden Tabelle der Höchst- und Mindestmasse. Diese gibt zudem Auskunft darüber, wo Zweck und zonenkonforme Nutzungen geregelt sind.

Stand 22.04.2025

5

Zone1)

max. Geschossflächenziffer (GFZ)

max. trauf- oder talseitige Fassadenhöhe 3) (m)

max. Gesamthöhe bei Flachdachund Pultdachbauten sowie für Bauten der Zonen LWB P/T (m)

max. Gebäudelänge (m)

min. kleiner Grenzabstand (m)

min. grosser Grenzabstand (m)

Lärmempfindlichkeitsstufe nach Lärmschutzverordnung (LSV)

Bauvorschriften

Tabelle der Höchst- und Mindestmasse

DK

-

7.8

-

40.0

4.0

4.0

III

Art. 6 DW

0.8

7.8

9.8

40.0

4.0

8.0

II

Art. 7 W1

0.6

4.8

6.8

25.0

4.0

8.0

II

Art. 8 W2

0.8

7.8

9.8

40.0

4.0

8.0

II

Art. 8 WA2

0.8

7.8

9.8

50.0

4.0

8.0

III

Art. 9 A

-

8.0

12.0

70.0

4.0

8.0

IV

Art. 10 ABHF

-

6.0

10.0

40.0

4.0

8.0

IV

Art. 10 OEBA

-

8.0

12.0

60.0

4.0

8.0

II

190 altri articoli

Art. 11 LW2)

-

60.0

4.0

4.0

III

Art. 13 LS2)

-

W: Ö:

60.0

4.0

4.0

III

Art. 15 LWB

P2)

-

W: Ö: F: T:

40.0 5.0 100.0 150.0 150.0

5.0

III

Art. 14 LWB

T2)

-

W: Ö:

40.0 5.0 100.0

5.0

III

Art. 14

7.8 W: 8.0 Ö: S-F: W: 7.8 W: Ö: 10.0 Ö: F: T: S-F: W: 7.8 W: Ö: 8.0 Ö: S-F:

9.8 15.0 18.0 15.0 5.0 8.0 18.0 15.0 18.0

1) Siehe Zoneneinteilung gemäss Art. 5 Abs. 1 2) W: Wohngebäude / Ö: Ökonomie- und Mischgebäude / F: Folientunnel / T: Treibhäuser / S-F: Silos und Förderanlagen 3) Bei Flachdachbauten im ebenen Gelände wird die «trauf- oder talseitige Fassadenhöhe» an jener Fassadenflucht gemessen, von welcher aus das Attikageschoss zurückspringt (siehe Skizze im Anhang 1). Weist die Baute kein Attikageschoss auf, so gilt für die «Gesamthöhe» das Mass der «trauf- oder talseitigen Fassadenhöhe».

6

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2.2 Bauzonen

Art. 6 Dorfkernzone DK

1 Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV. 2 Zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung kann der Gemeinderat Ausnahmen nach § 92 Abs. 1 Ziff. 4 PBG bewilligen. 3 Im Falle einer Umnutzung (Umbau im Bestand) muss bei ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäuden die hergebrachte Abfolge von Wohnhaus und Ökonomieteil äusserlich ablesbar bleiben. 4 Ein Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf in dieser Zone nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt, oder die Erstellung eines zonenkonformen Ersatzbaus gesichert ist. 5 Neue Hauptbauten haben mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen, die keine Dachschrägen enthalten. 6 Die Aussenraumgestaltung hat auf die Vorgärten und Hofplätze Rücksicht zu nehmen. Zur Aufwertung des Aussenraumes sind Vorgärten wiederherzustellen oder Ersatzpflanzungen vorzunehmen. 7 Hauptbauten sind mit symmetrischen Satteldächern zu versehen, deren Neigung (38-45°) und Detailgestaltung sich an den benachbarten Altbauten orientieren. Die Dächer haben sich in Material und Farbe der Umgebung anzupassen. Bei Klein- und Anbauten können andere Dächer zugelassen werden, wenn sich diese gut und unauffällig ins Ortsbild fügen. 8 Dachaufbauten sind pro Dachfläche einheitlich als Giebel- oder Schleppgauben auszubilden und dürfen gesamthaft einen Drittel der darunterliegenden Fassadenlänge nicht überschreiten. Ihr Scheitelpunkt muss mindestens einen Meter unterhalb des Hauptfirstes liegen. Dachaufbauten sind im gleichen Material wie das Hauptdach einzudecken. 9

[…]1

10 Vereinzelte Dachflächenfenster und runde Blechlukarnen sind bis max. 0,60 m2 Lichtmass zugelassen.

1 Nicht genehmigt (DBU-Entscheid Nr. 35 vom 19.06.2019)

Stand 22.04.2025

11 Lauben und Balkone sind zulässig, sofern sie a) in die Gebäudestruktur integriert und deren Gestaltungsmerkmale übernommen werden. Dabei dürfen sie in der Regel nicht über den Dachvorsprung hinauskragen.; - oderb) konstruktiv und gestalterisch vom Hauptbaukörper abgesetzt, filigran gestaltet und in Leichtbauweise (Holz, Stahl) erstellt werden. Dabei beträgt die maximale Balkontiefe 1.50 m, in nicht einsehbaren Innenhöfen 2.00 m. 12 Fassadengestaltung und Farbgebung haben sich an den Altbauten in der Umgebung zu orientieren. Die Fenster haben die Form eines stehenden Rechteckes aufzuweisen und sind mit einem Gewände einzufassen. Die Fensterflügel sind mit einer dem Baustil des Hauses entsprechenden Sprossenteilung zu versehen.

Art. 7 Dorfwohnzone DW

1 Die Dorfwohnzone dient einer gestalterisch an den Dorfkern angepassten Bebauung für ruhige Wohnverhältnisse. 2 Zugelassen sind Wohnbauten sowie nicht störendes Kleingewerbe, soweit diese sich mit dem Wohncharakter dieser Zone vereinbaren lassen. 3 Neue Hauptbauten haben mindestens zwei Vollgeschosse aufzuweisen, die keine Dachschrägen enthalten und sind mit symmetrischen Giebeldächern zu versehen. Bei Klein- und Anbauten kann der Gemeinderat andere Dachformen zulassen, sofern sie sich gut in ihre Umgebung einfügen.

Art. 8 Wohnzonen W1 / W2

Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV.

Art. 9 Wohn- und Arbeitszone WA2

1 Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV. 2

Eingeschossige Wohnbauten sind nicht zulässig.

Art. 10 Arbeitszonen A / ABHF

Es gelten die Bestimmungen von § 8 PBV.

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA

Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV.

7

8

Baureglement Basadingen-Schlattingen

Art. 12 Freihaltezone FH

Es gelten die Bestimmungen von § 10 PBV.

2.3. Nichtbauzonen

Art. 13 Landwirtschaftszone LW

Es gelten die Bestimmungen von § 11 PBV.

Art. 14 Landwirtschaftszonen mit besonderen Nutzungen LWB P /

LWB T 1 Im Sinne von § 12 PBV ist die Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung für Pflanzenbau (LWB P) dem Pflanzenbau und die Landwirtschaftszonen mit besonderer Nutzung für Tierhaltung (LWB T) der Tierhaltung vorbehalten. 2 Mittels einer geeigneten Bepflanzung aus einheimischen, standortgerechten Sträuchern und Bäumen ist eine landschaftsverträgliche Einordnung zu gewährleisten.

Art. 15 Landschaftsschutzzone LS

1 Es gelten die Bestimmungen von § 13 PBV. 2 Baumgärten und Einzelbäume dürfen nicht gerodet werden, sondern sind sachgerecht zu pflegen und bei Abgang in der Regel zu ersetzen.

Art. 16 Naturschutzzone NS

Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV.

Art. 17 Abbauzone AB

Es gelten die Bestimmungen von § 16 PBV.

Art. 18 Rebbauzone RB

1 Diese Zone ist dem Rebbau vorbehalten. 2 Es sind nur eingeschossige, standortgebundene Rebhäuschen von max. 16 m2 Grundfläche zugelassen. Diese Bauten haben ein Satteldach aufzuweisen und sind giebelständig zum Hang anzuordnen. Die Gestaltung hat sich an den traditionellen Rebhäuschen zu orientieren.

Stand 22.04.2025

9

Art. 18bis Spezialzone Energie-Gewinnung2

1 Die Spezialzone Energie-Gewinnung dient der Produktion von erneuerbaren Energien, Wärme und Nährstoffdünger aus Biomasse sowie der Nutzung von Geothermie und Sonnenkraft. Sie dient zur Hauptsache der Verwertung von Biomasse aus der Region. Soweit die Energie nicht lokal genutzt wird, kann sie ins Strom-, Gas- oder Wärmenetz eingespeist werden. Nährstoffe können auch Dritten abgegeben werden. 2 Zulässig sind Bauten und Anlagen, die im Zusammenhang mit der technischen Energie-Produktion stehen sowie die erforderlichen Lager- und Aufbereitungsflächen und Umschlagsplätze. Zusätzlich können Abstellplätze für den Betrieb eingerichtet werden. Die Einhausung von Flächen und Plätzen ist namentlich aus Gründen des Immissionsschutzes gestattet. Dachflächen sind soweit sie nicht begrünt werden durch Solaranlagen zu nutzen. Wohnnutzungen sind nicht gestattet. 3

Es gelten die folgenden Höchst- und Mindestmasse:

a) maximale Fassadenhöhe Betriebsbauten

10 m

b) maximale Gesamthöhe Betriebsbauten

15 m

maximale Gesamthöhe Silos und Förderanlagen c) maximale Gebäudelänge

18 m 100 m

d) minimaler allseitiger Grenzabstand

4m

e) Lärmempfindlichkeitsstufe III 3 Die Bauten sind so zu gestalten, dass sie insgesamt eine betriebliche Einheit bilden und sich gut ins Landschaftsbild einfügen.

10

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2.4 Überlagernde Zonen

Art. 19 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV.

Art. 20 Zone für archäologische Funde AF

Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV.

Art. 21 Gefahrenzone G

1 Gefahrenzonen sind überlagernde Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschläge oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit den Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

Stand 22.04.2025

11

Art. 22 Naturschutzzone im Wald NSW

1 Die Naturschutzzonen im Wald dienen dem integralen Schutz, der Pflege und Erhaltung seltener und gefährdeter Pflanzen und Tiere. 2

In den Naturschutzzonen im Wald sind:

a) ökologisch wertvolle Strukturen und Totholze zu belassen; b) ausschliesslich einheimische und standortgerechte Baumarten zu fördern; c) invasive Neophyten zu bekämpfen, insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern; d) die Bewirtschaftung und die Holznutzung erlaubt, sofern sie dem Zonenzweck dienen; e) Naturverjüngungen gegenüber Pflanzungen vorzuziehen; f) Zwischenlagerung von Holz sowie Ablagerungen, Deponierungen oder Entwässerungen nicht gestattet. 3 Holzschläge sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen. Eingriffe sind generell in Absprache zwischen der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sowie dem Revierförster festzulegen. 4 Weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Eingriffe, Unterhalt und Pflege aufgrund der Bundesgesetzgebung zum Wald sowie von übergeordneten Bestimmungen, sind vorbehalten.

12

3.

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Bau-, Gestaltungs- und Umgebungsvorschriften

3.1 Nachhaltiges Bauen

Art. 23 Besondere Abstände und Masse

1 Für Kleinbauten gilt ein minimaler Grenzabstand von 3.0 m. 2 Unterirdische Bauten und Anlagen sowie Zugänge, Zufahrten und Abstellplätze dürfen bis zu 0.5 m an die Nachbargrenze gestellt werden. Gehen von ihnen wesentliche Emissionen aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m. 3 Der grosse Grenzabstand gilt gegenüber der Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand gegenüber den übrigen Gebäudeseiten. Im Zweifelsfalle entscheidet der Gemeinderat. 4 Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m ist ein minimaler Grenzabstand von 3.0 m einzuhalten. 5 Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten. 6 Bäume mit einem Grenzabstand von mindestens 5.0 m sind in der Höhe nicht beschränkt.

Art. 24 Haushälterische Bodennutzung

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30% unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann.

Art. 25 Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet

Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind wenn möglich: a) nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden; b) Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen; c) Industrie- und Gewerbegebiete an den Zonenrändern mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

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Art. 26 Künstliche Beleuchtung

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.

3.2 Nebennutzflächen

Art. 27 Abstellräume und -anlagen in Mehrfamilienhäuser

1 In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse Abstellräume für Zweiräder, fahrzeugähnliche Geräte und Kinderwagen etc. vorzusehen. 2 Für Zweiräder können auch ausserhalb des Hauptgebäudes liegende, beleuchtete und überdachte Abstellanlagen vorgesehen werden. 3 Der Bedarf an Zweiradabstellplätzen wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen und der örtlichen Verhältnisse bestimmt. 4 Zu Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ist nebst den gemeinsamen Nebenräumen mindestens ein der Wohnungsgrösse angepasster individueller Keller- oder Estrichraum zu erstellen.

3.3 Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen

Art. 28 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen haben sich in Stellung, Farbgebung, Materialwahl und Gestaltung in den baulichen und landschaftlichen Charakter ihrer Umgebung einzuordnen. 2

Umbauten und Renovationen sind baustilgerecht durchzuführen.

Art. 29 Dach- und Fassadengestaltung

1 Dach- und Fassadenfläche sind mit einem auf die Umgebung abgestimmten Farbton zu versehen. Die Verwendung fremdartiger und störender Materialien, insbesondere spiegelnder oder metallglänzender Materialien und greller Farben, ist unzulässig. 2 Geneigte Dachflächen dürfen eine Maximalneigung von 40° nicht übersteigen. Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft ½ der Gebäudelänge

14

Baureglement Basadingen-Schlattingen

nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Bauten in der Dorfkernzone. 3 Attikageschosse müssen von der talseitigen Fassadenflucht nach Massgabe von § 29 PBV zurückversetzt sein. 4 Pultdächer von Hauptbauten müssen den kleinen Kniestock talseitig aufweisen.

Art. 30 Antennen

1 Als Antennenanlagen (Antennen) im Sinne dieses Artikels gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Mobilfunksignalen u.a. dienen, ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können. 2 Jegliche Aussenantennen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartiers- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Die Anlagen sind farblich der Umgebung anzupassen. 3 Die Standortwahl der Mobilfunk-Antennenanlagen hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen: a) Antennen sind in erster Priorität in den Arbeitszonen zu erstellen. b) In zweiter Priorität sind Antennen in den Wohn- und Arbeitszonen, in Dorfzonen oder in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen zu erstellen. c) In dritter Priorität sind Antennen in den Wohnzonen oder übrigen Bauzonen zu erstellen. In den Wohnzonen oder den übrigen Bauzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und unauffällig zu gestalten. 4 Bestehende Standorte sind vorzuziehen. 5 Die Betreiberin hat den Nachweis zu erbringen, dass an bestehenden Standorten und in Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zu Verfügung stehen.

3.4 Umgebungsgestaltungsvorschriften

Art. 31 Terrainveränderungen und -gestaltung

1 Abgrabungen und Aufschüttungen sind zulässig, sofern sie einer guten Umgebungsgestaltung dienen und dem Geländeverlauf in der Umgebung angepasst werden. Sie dürfen eine maximale Höhendifferenz von 1.5 m zum massgebenden Terrain nicht übersteigen. Für Garagenzufahrten und Kellereingänge sind einzelne grössere Abgrabungen zulässig, sofern dadurch die bauliche Einpassung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht

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beeinträchtigt wird. 2 Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.5 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. Davon ausgenommen sind Stützbauwerke von Garageneinfahrten, Keller- und Hauszugängen.

Art. 32 Aussenraum

Gewerbebauten sind durch geeignete Bepflanzungen abzuschirmen und in das Siedlungs- und Landschaftsbild einzubinden.

Art. 33 Kinderspielplätze

Es gelten die Bestimmungen von § 86 f. PBG.

Art. 34 Parkierung

1 Es gelten die Bestimmungen von § 88 ff. PBG. 2

Es sind vorzusehen: a) Für Einfamilienhäuser mindestens 2 Ein- oder Abstellplätze. b) Bei Mehrfamilienhäusern pro Wohnung 1.5 Abstellplätze, wobei 3/4 aller Abstellplätze als Einstellräume zu erstellen sind, und zusätzlich für je 4 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ein gut zugänglicher, freier Besucherabstellplatz. Bruchteile sind aufzurunden.

3 Der Abstellplatzbedarf anderer Bauten und Anlagen wird unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen und der örtlichen Verhältnisse vom Gemeinderat bestimmt.

16

4.

Baureglement Basadingen-Schlattingen

Baubewilligungsverfahren

Art. 35 Verfahrensbestimmungen

Es gelten die Bestimmungen von §§ 98 bis 111 PBG.

Art. 36 Baugesuchunterlagen

1 Es gelten die Bestimmungen von § 51 PBV. 2

[…]2

Art. 37 Begutachtung

Der Gemeinderat ist berechtigt, bei Planungs- oder Bauvorhaben neutrale Fachleute zur Begutachtung beizuziehen.

5.

Gebühren

Art. 38 Gebühren

Der Gemeinderat erhebt gemäss gültigem Beitrags- und Gebührenreglement (BGR) Gebühren auf die Durchführung der baupolizeilichen Aufgaben.

6.

Schlussbestimmungen

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Inkraftsetzung des Baureglements 2018 werden das Baureglement, Fassung vom 21. Nov. 2001 (vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 11. Sept. 2000 mit Entscheid Nr. 55), sowie sämtliche Nachträge ausser Kraft gesetzt.

2 Nicht genehmigt (DBU-Entscheid Nr. 35 vom 19.06.2019)

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Art. 40 Hängige Verfahren

Bei Inkrafttreten dieses Reglements sind hängige Baugesuche nach neuem Recht zu beurteilen.

Art. 41 Inkrafttreten

Das Baureglement tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 30. November 2018. Vom Departement für Bau und Umwelt TG teilweise genehmigt am 19. Juni 2019 mit Entscheid Nr. 35. Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 1. Juli 2019.

Teiländerung gemäss Gemeindeversammlung vom 05.02.2024. Vom Departement für Bau und Umwelt TG genehmigt am 07.04.2025 mit Entscheid Nr. 23. Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 22. April 2025.

Anhang Siehe nachfolgende Seiten.

18

1.

Baureglement Basadingen-Schlattingen

Skizze zu Art. 5 Abs. 2: Höhenfestlegungen für Bauten

Die nachfolgenden Skizzen zeigen, welche Festlegungen (rot/fett) zur Bestimmung der vertikalen Gebäudedimension, in Anbhängigkeit zur Dachund Geländeform, massgebend sind. Die Messweisen der Fassaden- und Gesamthöhe werden durch die "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe" (IVHB, siehe Anhang 3) definiert.

Stand 22.04.2025

2.

19

Skizze zu Art. 6 Abs. 9: Überdeckung von Dacheinschnitten

[…]4

3.

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)

Die IVHB ist im Thurgauer Rechtsbuch (RB) unter der Nummer RB 700.2 aufgeführt und online unter www.rechtsbuch.tg.ch abrufbar. Die «Begriffe und Messweisen» (z. B. Voll-, Dach- und Attikageschoss, Fassaden- und Gesamthöhe etc.) sind in Anhang 1, die erläuternden «Skizzen» in Anhang 2 der IVHB zu finden.

4.

Abkürzungsverzeichnis

Gesetze, Verordnungen und Reglemente: BauR

Baureglement der Politischen Gemeinde Basadingen - Schlattingen

BGR

Beitrags- und Gebührenreglement der Politischen Gemeinde Basadingen - Schlattingen

FlGG

[RB 913.1]

Gesetz über Flur und Garten

IVHB

[RB 700.2]

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

LSV

[SR 814.41]

Lärmschutz-Verordnung

PBG

[RB 700]

Planungs- und Baugesetz

PBV

[RB 700.1]

Verordnung des Regierungsrates zum Planungsund Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

StrWG

[RB 725.1]

Gesetz über Strassen und Wege

StrWV

[RB 725.10]

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege

4 Art. 6 Abs. 9 wurde nicht genehmigt (DBU-Entscheid Nr. 35 vom 19.06.2019)

20

Baureglement Basadingen-Schlattingen

Normen: VSS

5.

Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

Schlagwortregister

Schlagwort

BauR

Ablagerungsverbot

PBG

PBV

IVHB

Weitere

Art. 97 Abstände

− Anlagen (Zufahrten etc.)

Art. 22 − Ausnahmen

Art. 31

Art. 47 StrWG

Art. 16 StrWV

− Gebäudeabstand

Art. 30 − Gewässerabstand

Art. 76 − Grenzabstand klein/gross

Art. 22 − Kleinbauten / unterirdische

Bauten

Art. 22 7.2

Art. 44 7.1

− Näherbaurecht

Art. 77

Art. 45 StrWG

− Pflanzungen und Einzäunun- Art. 22 gen

Art. 96

Art. 42 f. StrWG

− Strassenabstand

Art. 74 − Terrainveränderungen und

Hangsicherungen

Art. 3 ff. FlGG

Art. 42 ff. StrWG

Art. 22

Art. 43 StrWG

Art. 15 StrWV

− Wald- / Ufergehölzabstand

Art. 75 Abstellräume in MFH

Art. 26 Abstellplätze und Garagen

Art. 33 Antennen

Art. 29

Art. 43

Art. 46 StrWG

Art. 98

Art. 99 Attikageschoss

Art. 28

Art. 29 Auflage

− Einsprachen

Art. 31 − Publikation

Art. 30 − von Baugesuchen

Art. 102 6.4

Stand 22.04.2025 Schlagwort

21 BauR

PBG

− von Planungszonen

Art. 29 − von Rahmennutzungsplänen

(Zonenplan, BauR)

Art. 29 − von Sondernutzungsplänen

(Gestaltungs-, Baulinien-, Schutzplan / inkl. Bestimmungen)

Art. 29 Ausnahmebewilligung

Art. 6

Art. 92

f.

Baubewilligungsverfahren / Baugesuch

Art. 35

Art. 98

ff.

PBV

Art. 51

ff.

− Auflage

Art. 102 − Ausnahmen vom kantonalen

Recht

Art. 93 − Ausnahmen vom kommunalen Recht

Art. 92 − Bauausführung / Baukontrolle

Art. 110 f. § 54

− Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone

Art. 53 − Bewilligungspflicht / Ausnahmen

Art. 98

f.

− Einsprachen (allg. / gegen übermässige Einwirkungen / privatrechtliche Einsprachen)

Art. 103

ff.

− Gesuchsunterlagen

Art. 35

Art. 51 − Vereinfachtes Verfahren

Art. 107 − Visierpflicht

Art. 101 − Vorentscheid

Art. 108 − Vorprüfung

Art. 120

Art. 55 Bauweise

− Definition (offen, halboffen, geschlossen, verdichtet)

Art. 36 IVHB

Weitere

22 Schlagwort

Baureglement Basadingen-Schlattingen BauR

PBG

− Zusammenbau (Brandmauer) Baulinien (-plan)

PBV

Weitere

Art. 37

Art. 3

Art. 25

ff.

Baumassenziffer

Art. 33 Baureife

8.3

Art. 72 Beitrags- und Gebührenreglement

Art. 37 Beleuchtung

Art. 25 Besitzstandgarantie

BGR

Art. 94 Dachgeschoss

Art. 28 Dachgestaltung

− Allgemein

Art. 28 − Aufbauten und Einschnitte

Art. 6 Anhang

− Dorfkernzone

Art. 6 − Ortsbildschutzzone

Art. 20 Einsprache

− gegen Abrechnung (Erschliessung)

IVHB

Art. 48 − gegen Bauvorhaben

ausserhalb der Bauzone

Art. 53 − gegen Bauvorhaben

innerhalb der Bauzone

Art. 103

ff.

− gegen Einleitungsbeschluss Landumlegung

Art. 54 − gegen Kostenverteiler

(Erschliessung)

Art. 46 − gegen Neuzuteilung

(Landumlegung)

Art. 58 − gegen Pläne, Vorschriften

und Planungszonen

Art. 31 6.3

Stand 22.04.2025 Schlagwort

23 BauR

Ersatzabgaben

PBG

PBV

IVHB

Art. 87

Art. 89 Erschliessung (Grundsätze, Finanzierung, Beiträge, Gebühren)

Art. 36

ff.

Gebäudeabstand

Siehe Schlagwort «Abstände»

Gebäudelänge und -breite

Art. 5

Art. 25 4.1

4.2

Geschosshöhe / Lichte Höhe

Geschossflächenziffer

Art. 26 5.4

Art. 32 5.5

Art. 5

Art. 23 − Ausnahmen (Lichte Höhe)

Art. 32 − Definition

8.2

− Zuschlag für energieeffizientes Bauen

Art. 35 − Zuschlag für privilegierte Parkierungsanlagen

Art. 34 Gestaltungsplan

Art. 23

ff.

− Auflage

Art. 29 − Einleitungsbeschluss

Art. 27 − Einsprachen

Art. 31 − Gestaltungsplanpflicht

Art. 20 − Inhalt

Art. 24 − Zweck

Art. 23 Gestaltungsvorschriften für

Bauten und Anlagen Gesundheit Grenzabstand Grenzbereinigung

Art. 27

ff.

Art. 78

Art. 83

Art. 42 Siehe Schlagwort «Abstände»

Art. 59

f.

Weitere

24 Schlagwort

Baureglement Basadingen-Schlattingen BauR

PBG

PBV

Hindernisfreies Bauen

Art. 84

Art. 41 Inanspruchnahme anderer

Grundstücke

Art. 81 Kehrichtbeseitigung

Art. 91 Klein- und Anbauten

Art. 22 IVHB

Weitere

2.2 2.3

Landumlegung /

Art. 51

ff.

Grenzbereinigung − Amtliche Schätzung

Art. 56 − Einleitungsbeschluss

Art. 53 − Kosten

Art. 61

f.

− Lastenbereinigung

Art. 57 − Mitwirkung, Auflage, Einsprachen

Art. 54 − Zuteilungsart

Art. 55 Mehrwertabgaben

Art. 63

ff.

Oeffentliche Einrichtungen auf privatem Grund

Art. 95 Parkierung / Parkfelder

Art. 58

Art. 33

Art. 44a

ff.

Art. 88 Planungszone

Art. 32

ff.

Reklamen

Art. 98

Art. 99 Rekurs gegen

− Baubewilligungsentscheid

Art. 4 − Veranlagungsentscheide der

Steuerverwaltung

Art. 70 − vorzeitiger Baubeginn

Art. 110 Richtplan

Sicherheit Sichtzonen

Art. 3

Art. 12

ff.

Art. 82

Art. 41 StrWG

Stand 22.04.2025

25

Schlagwort

BauR

PBG

Spielplätze, Freizeitflächen

Art. 32

Art. 86 PBV

IVHB

Strassenreklamen

Weitere

Art. 52 StrWG

Art. 18 StrWV

Art. 80 Teilung eines überbauten

Grundstücks Terrainveränderungen und -gestaltung

Art. 30

Art. 79 Terrassenhäuser

Umgebungsgestaltung

Art. 39

Art. 30

ff.

Untergeschoss

Art. 27 6.2

Unterniveaubauten

Art. 23 2.5

Art. 73 Verkehrsintensive Einrichtungen

Art. 90 Vorspringende und (unbedeutend) rückspringende Gebäudeteile

Art. 24 3.4

3.5

Zerstörte Bauten und Anlagen

Art. 85 Zonenplan

Art. 17 Zugänge / Zufahrten

Art. 40

Art. 22

Art. 40 StrWG

Art. 12 StrWV