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RPW 2020/2 S. 640

Apollo/Tech Data

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG1

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU2 vom 30. März 2020

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 30. März 2020

Erwägungen

1. Am 4. März 2020 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Erwerb der Tech Data Corporation (nachfolgend: Tech Data) durch Investmentfonds, die von mit der Apollo Management, L.P., verbundenen Gesellschaften verwaltet werden (nachfolgend zusammen: Apollo), wodurch Apollo die alleinige Kontrolle über Tech Data erlangt.

2. Apollo ist eine US-amerikanische Investmentgesellschaft mit Sitz in New York, New York, USA, die verschiedene Investmentfonds verwaltet, mit welchen sie an diversen Gesellschaften beteiligt ist.3 Apollo hat mehrere Portfoliogesellschaften, die mit ihren Geschäftstätigkeiten Umsätze in der Schweiz generieren. Eines dieser Unternehmen ist Rackspace, Inc., welches ein Portfolio von integrierten IT Hosting-Lösungen anbietet, zu welchen unterschiedliche Cloud-Lösungen gehören. Rackspace generiert in diesem Segment Einnahmen sowohl als Wiederverkäufer der zugrundeliegenden Cloud-Infrastruktur als auch durch die Bereitstellung von Support und Management-/Professional-Dienstleistungen.

3. Tech Data ist eine US-amerikanische Gesellschaft mit Sitz in Clearwater, Florida, USA. Es handelt sich dabei um die Konzernmuttergesellschaft der Tech Data-Gruppe. Von der Tech Data-Gruppe sind die Tech Data Schweiz GmbH und die Tech Data International Sàrl in der Schweiz domiziliert. Tech Data ist weltweit im Grosshandel von Technologie-Produkten und Lösungen tätig. Tech Data erzielt den grössten Teil ihrer Einnahmen mit dem reinen Vertrieb, d.h. der Lieferung von Hardware- und Softwareprodukten ohne zusätzliche Dienstleistungen. Daneben erbringt Tech Data gegenüber ihren Kunden (Value-Added-Resellers, Direktvermarkter, Einzelhändler, Unternehmenswiederverkäufer und Anbieter von Managed Services) in geringerem Umfang auch Dienstleistungen betreffend Logistik, Integration, Supply-Chain-Management, technische Unterstützung und Schulung nach dem Verkauf, Marketingunterstützung, mobile Lösungen, Finanzdienstleistungen sowie strategische Managementberatung und Verkaufsschulung. Tech Data bietet zudem eine Cloud-Vertriebsdienstleistung an, bei welcher Cloud-Angebote mehrerer Anbieter zusammengeführt werden.

4. Laut Aussagen der Parteien stellt das Zusammenschlussvorhaben für Apollo eine Gelegenheit dar, ein vielversprechendes Unternehmen im IT-Vertriebssektor zu erwerben und das Management-Know-how von Apollo zu nutzen, damit Tech Data ihr volles Potenzial ausschöpfen könne.

5. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 19. Februar 2020 auch bei der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) angemeldet.4

6. Der Kontrollerwerb durch Apollo soll indirekt über die Tiger Midco, LLC (nachfolgend: Tiger Midco) erfolgen, welche direkt von Apollo kontrolliert wird. Die hundertprozentige Tochtergesellschaft von Tiger Midco, die Tiger Sub Co., wird mit Tech Data fusionieren. Apollo wird nach Abschluss des Zusammenschlusses sämtliche Stammaktien von Tech Data besitzen und dadurch die alleinige Kontrolle ausüben. Somit liegt ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 1 VKU vor.

7. Apollo und Tech Data erzielten im letzten Geschäftsjahr vor dem geplanten Zusammenschluss insgesamt einen weltweiten Umsatz von über CHF […] Mrd. und schweizweit jeweils einen solchen von über CHF 100 Mio., womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.

1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

2 Verordnung vom 17.06.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).

3 Apollo ist der WEKO aus früheren Zusammenschlüssen bekannt (vgl. RPW 2011/1, 200, CVC Capital Partners/Apollo Management/Brit Insurance; RPW 2010/3, 784 Rz 2, Apollo/Omega).

4 Vgl. KOMM, COMP/M.9689 vom 19.2.2020, Apollo Management/Tech Data Corporation.

8. Bezüglich allfällige horizontale Überschneidungen halten die Parteien fest, dass eine minimale, theoretische, horizontale Überschneidung hinsichtlich ergänzenden Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Cloud-Computing5 bestehen könnte: bei Tech Data als Ergänzung zu ihrem Vertriebsgeschäft und bei Rackspace als Ergänzung zu ihrem Geschäft mit Cloud-Lösungen. Laut Parteien konkurrieren sie jedoch nicht miteinander, da sie unterschiedliche Beratungsdienste für unterschiedliche Kunden erbringen würden. Tech Data erbringe die Beratungsdienstleistungen gegenüber seinen Vertriebspartnern (d.h. Wiederverkäufern) und Rackspace auf Anwendungsebene gegenüber den Endnutzern. Ob diese ergänzenden Beratungsdienste zum Vertriebsgeschäft zu einem allfälligen Markt des Vertriebs von IT Produkten oder zum allfällig vom Markt für IT-Dienstleistungen sachlich separat abzugrenzenden Markt für Cloud-Dienste gehören, kann im Ergebnis offengelassen werden, wie die nachfolgende Analyse zeigt.

9. Zudem könnte im Umfang, in dem Tech Data auch Cloud-Lösungen und-Produkte vertreibt, eine potenzielle, vertikale Verbindung zwischen Tech Data als Kunde und Rackspace als Anbieter bestehen.6 Diese Aktivitäten dürften in den Bereich der allenfalls von den IT Dienstleistungen zu separierenden Cloud-Dienste fallen.

10. Die WEKO unterschied in der Vergangenheit zwischen dem Markt für den Vertrieb von IT-Produkten7 und dem Markt für IT-Dienstleistungen8. Beim Vertrieb von IT-Produkten wird grundsätzlich zwischen direktem Vertrieb9 und indirektem Vertrieb10 unterschieden.11 Gemäss Praxis der WEKO umfasst der sachlich relevante Markt bezüglich des Vertriebs von IT-Produkten zumindest alle Formen des indirekten Vertriebs von IT-Produkten. Eine engere sachliche Abgrenzung, welche ausschliesslich den zweistufigen indirekten Vertrieb via Grosshändler umfasst, erachtete die WEKO als zu eng. Sie zog als Alternative auch einen Markt für den Gesamtvertrieb (direkter und indirekter Vertrieb) in Erwägung, liess diese Frage letztlich jedoch offen.12 Als nicht sachgerecht erschien der WEKO, den Markt nach verschiedenen IT-Produkten aufzuteilen.13 Die EU-Kommission grenzt praxisgemäss einen Markt für den Grosshandel mit IT-Produkten ab, wobei damit verbundene Dienstleistungen wie Kundendienst, Schulungen und Finanzdienstleistungen für Kunden als Teil dieses Marktes angesehen werden. Offen liess die EU-Kommission, ob der Markt für den Grosshandel mit IT-Produkten weiter nach Produktkategorien zu unterteilen ist und ob der Direktvertrieb zu diesem sachlichen Markt gehört oder nicht.14 Die exakte sachliche Marktabgrenzung bezüglich den Vertrieb von IT-Produkten kann vorliegend offenbleiben, da dies das Ergebnis der nachfolgenden Analyse nicht verändert.

11. In geographischer Hinsicht hat die WEKO bisher keine definitive räumliche Marktabgrenzung vorgenommen, hielt jedoch fest, dass die sachlich relevanten Märkte im Bereich des Vertriebs von IT-Produkten räumlich zumindest national abzugrenzen seien.15 Die EU-Kommission fand im Entscheid Tech Data/Corporation Azlan Group Anhaltspunkte für eine EU-weite oder EWR-weite Abgrenzung des Marktes bezüglich des Grosshandels mit IT-Produkten, wies aber auch auf die

Wichtigkeit lokaler Präsenz hin, um Kunden zu erreichen und zu unterstützen. Eine definitive räumliche Marktabgrenzung liess die EU-Kommission in jenem Entscheid jedoch offen.16 Auch hier kann die genaue räumliche Marktabgrenzung offenbleiben, wie die nachfolgende Analyse zeigt.

12. Hinsichtlich der Tätigkeiten der Parteien betreffend den Vertrieb von Cloud-Lösungen und-Produkten zählte die WEKO Cloud-Dienste in der Vergangenheit implizit zum Markt für IT-Dienstleistungen und grenzte die Cloud-Dienste nicht als separaten sachlich relevanten Markt ab.17 In Übereinstimmung mit der EU-Praxis erwog die WEKO jedoch eine Segmentierung von IT-Dienstleistungen in Abhängigkeit (i) der Funktionalität der Dienstleistungen18 und (ii) der verschiedenen Bran-

5 Cloud-Computing bedeutet, dass Software, Speicherkapazitäten oder Rechnerleistung über ein Netzwerk, z.B. das Internet, oder innerhalb eines Virtual-Private-Network (VPN) bedarfsorientiert bezogen, d.h. gemietet werden. Die IT-Landschaft (z.B. Rechenzentrum, Datenspeicher, Mail- oder Kollaborationssoftware, Entwicklungsumgebungen oder Spezialsoftware) steht nicht mehr im Eigentum des Unternehmens und wird nicht mehr von diesen selbst betrieben, sondern von einem oder mehreren Cloud-Service-Anbietern als Dienstleistung (Service) gemietet (vgl. <www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/daten schutz/Internet_und_Computer/cloud-computing/erlaeuterungen-zucloud-computing.html>, 9.3.2020).

6 Aus der Vergangenheit sind den Parteien lediglich zwei Verträge zwischen den Parteien bekannt: ein auf zwölf Monate beschränkter Hosting-Dienstleistungsvertrag von April 2012 betreffend die Vereinigten Staaten und ein Vertriebsvertrag aus dem Jahr 2013 betreffend das Vereinigte Königreich. Letztgenannter Vertrag scheint in den letzten Jahren inaktiv gewesen zu sein.

7 Vgl. RPW 2017/1, 112 Rz 28 ff., Tech Data/Avnet TS; RPW 2007/3, 456 f. Rz 21 ff., Tech Data/Actebis.

8 Vgl. statt vieler: RPW 2018/3, 685 Rz 10 f., Partners Group AG/Canada Pension Plan Investment Board/GlobalLogic Holdings Limited.

9 Der Hersteller verkauft die Produkte direkt an Endkunden.

10 Der Hersteller verkauft die Produkte über Grosshändler und/oder Einzelhändler an Endkunden.

11 Vgl. RPW 2017/1, 112 Rz 28 ff., Tech Data/Avnet TS; RPW 2007/3, 456 f. Rz 21 ff., Tech Data/Actebis.

12 Vgl. RPW 2017/1, 112 Rz 34, Tech Data/Avnet TS; RPW 2007/3, 456 f. Rz 23 ff., Tech Data/Actebis.

13 Vgl. RPW 2017/1, 112 Rz 34, Tech Data/Avnet TS; RPW 2014/3, 547 Rz 17, Droege International Group AG/Verlagsgruppe Weltbild GmbH i.I.; RPW 2007/3, 456 Rz 21, Tech Data/Actebis.

14 Vgl. KOMM, COMP/M.7708 vom 21.10.2015, Rz 10 ff., ALSO/PCF; KOMM, COMP/M.7189 vom 21.5.2014, Rz 12 ff., ALSO/ALPHA IN-TERNATIONAL.

15 Vgl. RPW 2017/1, 112 Rz 39 ff., Tech Data/Avnet TS; RPW 2007/3, 457 Rz 27, Tech Data/Actebis.

16 Vgl. KOMM, COMP/M.3107 vom 24.3.2003, Rz 14, Tech Data/Corporation Azlan Group.

17 Vgl. RPW 2017/1, 119 ff. Rz 7 i.V.m. Rz 31 ff., Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services.

18 Betreffend die Unterteilung von IT-Dienstleistungen nach Funktionalität grenzte die WEKO folgende Segmente ab: (i) Beratung; (ii) Umsetzung inkl. Softwareentwicklung; (iii) IT-Outsourcing; (iv) Business-Process-Outsourcing; (v) Software-Support; (vi) Hardware-Support und (vii) Ausbildung und Schulung (vgl. RPW 2018/3, 685 Rz 10, Partners Group AG/Canada Pension Plan Investment Board/GlobalLogic Holdings Limited, mit Verweis auf RPW 2013/4, 667 f. Rz 54 ff., Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa; KOMM, COMP/M.7458 vom 15.12.2014, Rz 16, IBM/INF Business of Deutsche Lufthansa).

chen19, in denen die Kunden tätig sind. Die konkrete Marktabgrenzung liess die WEKO allerdings jeweils offen. Allenfalls könnten die Cloud-Dienste entsprechend der Praxis der EU-Kommission als Teil des Segments für IT-Outsourcing innerhalb des Gesamtmarktes für IT-Dienstleistungen eingeordnet werden. Die EU-Kommission stellte bisher nicht endgültig fest, ob IT-Outsourcing und Cloud-Dienste voneinander getrennte Märkte darstellen. Die Frage, ob Cloud-Dienste als Teil des Segments für IT-Outsourcing innerhalb des Gesamtmarktes für IT-Dienstleistungen einzuordnen wären, als auch die Frage, ob allenfalls ein separater sachlicher Markt für Cloud-Dienste abzugrenzen wäre, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da das Ergebnis der nachfolgenden Analyse sich dadurch nicht verändert.20

13. In räumlicher Hinsicht ging die WEKO in früheren Entscheiden von nationalen Märkten im Bereich IT-Dienstleistungen aus.21 In späteren Entscheiden hielt sie fest, dass der räumlich relevante Markt im Bereich IT-Dienstleistungen aufgrund des nachfrageseitigen Verhaltens unter Umständen räumlich auch weiter abgegrenzt werden könnte. Allerdings grenzte die WEKO den räumlichen Markt in jenen Entscheiden jeweils nicht definitiv ab.22 Die EU-Kommission liess die Frage der räumlichen Marktabgrenzung bezüglich IT-Dienstleistungen bisher ebenfalls offen. Im Entscheid IBM Italia/Business Solutions/JV hielt die EU-Kommission fest, dass IT-Dienstleistungen auf nationaler Ebene erbracht würden, hauptsächlich aufgrund kundenspezifischer Lösungen betreffend Sprache und lokalen, betrieblichen Eigenheiten.23 Im Entscheid Computer Sciences Corporation/iSoft Group erwog die EU-Kommission, die sachlich relevanten Märkte im Bereich IT-Dienstleistungen allenfalls EWR-weit oder weltweit abzugrenzen.24 Eine definitive räumliche Marktabgrenzung kann auch vorliegend offen gelassen werden, wie die nachfolgende Analyse zeigt.

14. Laut Parteien haben sich die Anteile von Tech Data seit dem Zusammenschluss Tech Data/Avnet TS im Gesamtmarkt für den Vertrieb von IT-Produkten (sämtliche Verkäufe) und im Markt für den indirekten Vertrieb von IT-Produkten nicht wesentlich verändert. Gemäss dem Entscheid Tech Data/Avnet TS der WEKO von Januar 2017 lagen die kumulierten Marktanteile von Tech Data und Avnet TS sowohl beim Vertrieb von IT-Produkten als auch beim indirekten Vertrieb von IT-Produkten sowohl in der Schweiz als auch in Europa jeweils bei 5–10 %.25 Apollo ist nicht im Vertrieb von IT-Produkten tätig. Allerdings könnte es, wie oben in Rz 8 bereits erwähnt, hinsichtlich der von Tech Data und Rackspace erbrachten, ergänzenden Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Cloud-Computing auf dem Markt des Vertriebs von IT-Produkten zu Überschneidungen kommen. Diesbezüglich schätzen die Parteien die Marktanteile für Beratungsdienstleistungen von Tech Data sowohl im EWR als auch in der Schweiz auf weniger als [0–10] %; jene von Rackspace im EWR auf etwa [0–10] % und in der Schweiz auf [0–10] %. Folglich gelten diese sachlich relevanten Märkte bezüglich des Vertriebs von IT-Produkten nicht als betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.

15. Hinsichtlich der Tätigkeiten von Tech Data und Rackspace im Bereich des Vertriebs von Cloud-Lösungen schätzen die Parteien, dass der Marktanteil von Tech Data in diesem Bereich sowohl in der EU als auch in der Schweiz weniger als [0–10] % beträgt, und dass der Marktanteil von Rackspace an Cloud-Lösungen sowohl im EWR als auch in der Schweiz in keinem möglichen Marktsegment [0–10]–[10–20] % übersteigt. Folglich handelt es sich bei diesen sachlich relevanten Märkten bezüglich des Vertriebs von Cloud-Lösungen nicht um betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.

16. Folglich gibt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

19 Betreffend die Segmentierung von IT-Dienstleistungen nach Branchen unterschied die WEKO zwischen folgenden Segmenten: (i) Bankwesen und Wertpapiere; (ii) Kommunikation; (ii) Medien und Dienstleistungen; (iv) Ausbildung; (v) Behörden; (vi) Gesundheitsdienstleister; (vii) Versicherung; (viii) Herstellung und Bodenschätze; (ix) Einzelhandel; (x) Transport; (xi) Energie und (xii) Grosshandel (vgl. RPW 2017/1, 121 Rz 33, Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services; KOMM, COMP/M.7458 vom 15.12.2014, Rz 16, IBM/INF Business of Deutsche Lufthansa).

20 Vgl. KOMM, COMP/M.8994 vom 19.10.2018, Rz 59 ff., Microsoft/Github; KOMM, COMP/M.8180 vom 21.12.2016, Rz 72 f., Verizon/Yahoo; KOMM, COMP/M.7458 vom 15.12.2014, Rz 15 ff., IBM/INF Business of Deutsche Lufthansa.

21 Vgl. RPW 2002/4, 633 Rz 21 f., IBM Deutschland GmbH, Berlin, et PwC Consulting AG, Zürich; RPW 2001/4, 757 Rz 25, Swisscom/AGI IT Services.

22 Vgl. statt viele: RPW 2017/1, 122 Rz 39 f., Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services.

23 Vgl. KOMM, COMP/M.2478 vom 29.6.2001, Rz 25, IBM Italia/Business Solutions/JV.

24 Vgl. KOMM, COMP/M.6237 vom 20.6.2011, Rz 17 ff., Computer Sciences Corporation/iSoft Group. 25 RPW 2017/1, 113 f. Rz 43, Tech Data/Avnet TS.