Bau- und Nutzungsordnung
Villmergen
Document
- Numer
- 4080
- Vischnanca
- Villmergen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 28-09-2022
- En vigur dapi
- 13-05-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
2
Gemeinde Villmergen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung 2022
Änderungen/Ergänzungen gegenüber der BNO beschlossen am 28. September 2021 sind rot gefärbt (rot = neu / Genehmigungsinhalt) Teilrevision BNO 2022 beschlossen am 22. November 2024/12. Juni 2025
BNO beschlossen am 28. September 2021
3.5
Überlagerte Schutzzonen
3.5
Überlagerte Schutzzonen
Art. 27 Landschaftsschutzzone
Art. 27 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone oder der Natur-schutzzone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und natur nahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, der typischen Land schaftsformen mit kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Werten, der vor handenen biologischen Vielfalt sowie der Freihaltung im Interesse der Sied lungstrennung. Der Bestand an Einzelbäumen und Hecken soll durch fachgerechte Pflege und Unterhalt erhalten und frühzeitig erneuert oder ersetzt werden. 2 Hochstammobstbestände haben einen besonderen landschaftlichen und biolo gischen Wert und sind zu erhalten bzw. zu fördern. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie die Pflege. 3 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschrän kungen nach § 23 Landwirtschaftszone oder der entsprechenden Naturschutz zone. Von den in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ab lagerungen) Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten._________________________________________________________ '* Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitge mäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäus chen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige In stallationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, so wie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturie rungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasser schutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort ange wiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. ® Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder an dere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. f:\daten\m4\10-070-00\04_ber\11_rueckweisungen\01_bno\05_genehmigung\bno_rueckweisungen_250925.docx
3 Gemeinde Villmergen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung 2022
Teilrevision BNO 2022 beschlossen am 22. November 2024/12. Juni 2025
BNO beschlossen am 28. September 2021
® In der Landschaftsschutzzone II gelten unter Vorbehalt folgender Abwei chungen die Bestimmungen gemäss Abs. 1 bis 4: In der Landschaftsschutz zone II sind Baumschulen sowie Schutzabdeckungen für Obst-, Gemüse- und Beerenkulturen erlaubt, sofern keine Riegelwirkung für Wildtiere entsteht. Ge wächshäuser sind nicht erlaubt.
4.3
Arealüberbauungen
4.3
Arealüberbauungen
Art. 37 Arealüberbauungen
Art. 37 Arealüberbauungen
1 Arealüberbauungen sind in sämtlichen Bauzonen nicht zulässig.
8.1
Übergangsbestimmungen
8.1
Übergangsbestimmungen
Art. 57 Übergangsbestimmungen
Art. 57 Übergangsbestimmungen
2 Die Gebäude mit Substanzschutz im Ortsteil Hilfikon (im Bauzonenplan mit HIK901, HIK902, HIK905, HIK906, HlK907r+41K908-iund HIK909 gekenn zeichnet) werden nach § 21 Abs. 1 der ansonsten aufgehobenen BNO Hil fikon, genehmigt durch den Grossen Rat am 5. März 2002 (siehe Anhang C), beurteilt, solange der Schutz oder sein Umfang vom Gemeinderat nicht von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Eigentümerschaft in einem Verfahren nach § 30 dieser BNO geändert oder aufgehoben wurde.
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 2 Die Gebäude mit Substanzschutz im Ortsteil Hilfikon (im Bauzonenplan mit HIK901, HIK902, HIK905, HIK906, HIK907 und HIK909 gekennzeichnet) werden nach § 21 Abs. 1 der ansonsten aufgehobenen BNO Hilfikon, genehmigt durch den Grossen Rat am 5. März 2002 (siehe Anhang C), beurteilt, solange der Schutz oder sein Umfang vom Gemeinderat nicht von Amtes wegen oder auf Er suchen der Eigentümerschaft in einem Verfahren nach § 30 dieser BNO geän dert oder aufgehoben wurde.
Art. 58
Art. 58 Aufhebung bisheriges Recht
Aufhebung bisheriges Recht
1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
Ortsteil Villmergen
Ortsteil Villmergen
* Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2025
4
Gemeinde Villmergen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung 2022
Teilrevision BNO 2022 beschlossen am 22. November 2024/12. Juni 2025
BNO beschlossen am 28. September 2021
q. die Teiländerung Bauzonenplan «Bally Areal» vom 25.4.1995 r. die Teiländerung Himmelrych vom 5.6.2013 9 Anhang
o. die Teiländerung BZP "Schützenhausstrasse" vom 28.3.2007 p. die Teiländerung BZP "Eichmatt" vom 16.6.2010... Anhang 9
C
Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 57 Abs. 2 BNO
C
Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 57 Abs. 2 BNO
Bestimmungen gemäss § 21 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hilfikon, genehmigt durch den Grossen Rat am 5. März 2002 für die Gebäude unter Substanzschutz: § 21 Gebäude mit Substanzschutz 1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kul turgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des be stehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.___________________________________
Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 21 Abs. 1 BNO Hilfikon
Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 21 Abs. 1 BNO Hilfikon
Nr. im Plan Objekt (Inventar Nr.) HIK 901 Wohnhaus (1838) HIK 902 Wasch- und Brenn haus (um 1850) HIK905
HIK 906 HIK 907 HIK-9082 HIK 909
Strasse/Nr.
Geb.Nr.
Schulstrasse 1 Bei Schulstrasse 1
Wohnhaus (um Alte Landstrasse 12 1800)____________ Wohnhaus (1901) Weingasse 49 Kleinbauernhaus Sandbüelstrasse 40 "Klösterli" (1779; mit älteren Teilen)_____ Bauemhaus-Lindeo- Im Lindenhof 38 hof (2. Hälfte 18. Jh.) T ransformatoren-sta- Alte Landstrasse tion (um 1905)
2 Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2025
Parz.Nr.
Nr. im Plan Objekt (Inventar Nr.) HIK 901 Wohnhaus (1838) HIK 902 Wasch- und Brenn haus (um 1850)
1 1
5339 5183
12
5187
HIK 905
49 40
5398 5256
HIK 906 HIK 907
3S
5262
HIK 909
59
5351
Strasse/Nr.
Schulstrasse 1 Bei Schulstrasse 1
Alte Landstrasse 12 Wohnhaus (um 1800)____________ Wohnhaus (1901) Weingasse 49 Kleinbauernhaus Sandbüelstrasse 40 "Klösterli" (1779; mit älteren Teilen) Transformatoren Alte Landstrasse station (um 1905)
Parz.Nr.
Geb.Nr.
1 1
5339 5183
12
5187
49 40
5398 5256
59
5351
Gemeinde Villmerge•
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom:
08. Dezember 2014- 19. Januar 2015
Vorprüfungsbericht vom:
11. Mai 2017 / 27. Januar 2021
Erste öffentliche Auflage vom:
18. September 2017- 17. Oktober 2017
Zweite öffentliche Auflage vom:
08. März 2021 - 06. April 2021
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
28. September 2021
Der Gemeindeammann
Der Gdmeindes
reiber:
Genehmigung:
metrort-
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg
9.cF12- 00.X2cc 30 November 2021 BGL/MIVV
Tel. 056 462. 11
x 05 460 91 0
Info@metroile
DATEN1M4 \ 10470-00 \04_BER\2_1350111_GENEHMIGUNG EINO_GV_211130 DOCX
`2•‘. \33L1Qc\\\zes 443v12 AbteunaRaurnentwickiLin
VU
BNO Gemeinde Villmergen
Seite
Inhalt 1.
2.
Geltungsbereich §1
Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Raumplanung
2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 2.2
2.3
3.
Planungsgrundsätze
5 5 5 6 6 6
Erschliessungs- und Gestaltungspläne
6
Art. 4 6
7
Sondernutzungsplanung
Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Weitere Planungsinstrumente
125 weitere Artikel
Art. 6 Mehrwertausgleich
Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
Art. 7
Art. 8
Art. 9 3.2
1
7 8 9 9
Bauzonen
9
Dorfzone
10
Zentrumszone
11
Art. 10 VVohnzone VV I, VV II
12
Art. 11 Wohn- und Arbeitszone
13
Art. 12 Arbeitszone 1
13
Art. 13 Arbeitszone II
14
Art. 14 Spezialzone Dambach
15
Art. 15 Spezialzone Bally-Areal
15
Art. 16 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
16
Art. 17 Grünzone
16
Art. 18 Schlosszone
16
Art. 19 Uferschutzzone
17
Art. 20 Hochwassergefahrenzone
17
Art. 21 Oberflächenwasserschutz
18
Landwirtschaftszonen
19
Art. 22 Landwirtschaftszone
19
Art. 23 Bauten in der Landwirtschaftszone
19
3.3
Speziallandwirtschaftszone
20
Art. 24 20
3.4
Schutzzonen
Art. 25 Speziallandwirtschaftszone Rigacher/Unterzelg
Naturschutzzone im Kulturland
20 20
BNO Gemeinde Villmergen
Art. 26 3.5
3.6
3.7 4.
Naturschutzzone Wald
Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone
22
Freihaltegebiet Hochwasser
24
Schutzobjekte
25
Art. 29 Naturobjekte
25
Art. 30 Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung
26
Art. 31 Kulturobjekte
28
Art. 32 Wiederherstellungspflicht
28
Weitere Zonen gemäss Art 18 RPG Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft
Art. 33 28
Baubegriffe und Messweisen
30 30
4.5
28
Nutzungsdichte
30 30
Art. 35 Ausnutzung von Dach- und Untergeschossen
30
Art. 36 Nutzungsbonus
30
Grenzabstand an Privatstrassen
Arealüberbauung
30
Arealüberbauung
30
Störmass von Betrieben
31
Art. 38 31
Art. 37 4.4
22
Art. 28
Art. 34 4.3
22
Art. 27 4.1 Abstände
4.2
2
Nicht mässig, stark störende Betriebe
Verkaufsfläche
Art. 39 Verkaufsfläche
31 31
5.
Bauvorschriften
32
5.1
Baureife und Erschliessung
32
Art. 40 5.2
5.3
5.4
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
32
Technische Bauvorschriften
32
Art. 41 Energieeffizienz
32
Art. 42 Baulücken, Bau- und Brandruinen
32
Dachgestaltung und Wohnhygiene
32
Art. 43 Dachgestaltung
Art. 44 Ausrichtung der Wohnungen
32 33
Art. 45 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
33
Art. 46 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
33
Ausstattung
34
Art. 47 Auto- Abstellplätze Anzahl, Gestaltung
34
Art. 48 Velos, Kinderwagen
34
BNO Gemeinde Villmergen
6.
Art. 49 Spielplätze
34
Art. 50 Öffentlich zugänglicher Raum
34
Schutzvorschriften
6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 51 6.2
Allgemeine Anforderungen
Umgebungsgestaltung
Art. 52 Umgebungsgestaltung
6.3 Umweltschutz
7.
Art. 53 Einwirkungen
Art. 54 Materialablagerungen
Vollzug und Verfahren
7.1 Zuständigkeit
Art. 55 7.2
8.
Zuständigkeiten
36 36 36 36 37 37 37 38 38 38 38
Art. 56 38
Gebühren Schluss und Übergangsbestimmungen
39 39
Übergangsbestimmung
39
Aufhebung bisherigen Rechts
39
Art. 57
Art. 58
9.
36
Gebühren
8.1 Übergangsbestimmungen 8.2
3
Anhang
Aufhebung bisherigen Rechts
39 41
BNO Gemeinde Villmergen
5
1. Geltungsbereich
Art. 1 1
Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumpla-
Geltungsbereich
nungs-, Umwelt- und Baurecht. 2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren
Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 1
Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts
sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
Übergeordnetes Recht
BNO Gemeinde Villmergen
6
2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
1
Planungsgrundsätze
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachge-
ordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: Erhalt und Förderung von genügend qualitativ hochwertigen Freiräumen im Siedlungsgebiet, attraktiven Wegen für den Langsamverkehr sowie prägenden Naturobjekten zur Sicherung und Weiterentwicklung der Wohn- und Arbeitsqualität. Förderung einer sorgfältigen Siedlungsentwicklung nach innen unter Be-
-
rücksichtigung der Förderung der Siedlungsqualität. Qualitätsvolle Förderung des Zentrums von Villmergen hinsichtlich Verkaufs- und Dienstleistungsangeboten im Zusammenhang mit der Siedlungsverdichtung und Förderung der Siedlungsqualität. Grössere Parkierungsanlagen sollen ausser für Besucher und Kunden grundsätzlich unterirdisch angelegt werden. 2
Der Landschaftsraum ist als attraktiver Erholungsraum zu erhalten, dazu
sind die besonders wertvollen Natur- und Landschaftsgebiete zu schützen sowie für die Forst- und Landwirtschaft günstige Rahmenbedingungen zu schaffen.
2.2 Erschliessungs- und Gestaltungspläne
Art. 4 Sondemutzungsplanung
1
Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos-
sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2
Für die Gestaltungsplangebiete in der Zentrumszone gelten folgende Ziel-
setzungen: Hohe städtebauliche Qualität zur Aufwertung des Zentrums. Entlang der wichtigen Strassenzüge sind im Erdgeschoss vorzugsweise publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen.
BNO Gemeinde Villmergen
7
Es sind attraktiv gestaltete Aussenräume nach Möglichkeit öffentliche Räume vorzusehen, die auf die Nutzung der Bauten, Strassenraumgestaltung sowie auf die angrenzenden Gebiete abgestimmt sind. Das städtebaulich verträgliche Verdichtungspotenzial ist unter Berücksichtigung einer hohen Siedlungsqualität auszuschöpfen. Die Fuss- und Velowegverbindungen sind wo zweckmässig zu ergänzen und sinnvoll an das bestehende Netz anzubinden. Die Parkierungsangebote sind nach Möglichkeit unterirdisch anzuordnen. Die Sicherstellung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit ist zu gewährleisten. 3
Die Schutzwürdigkeit des Gasthofs Rössli ist zu überprüfen.
Für das Gestaltungsplangebiet Oberwinkel gelten folgende Zielsetzungen: -
Eine gut ins Ortsbild eingepasste Bebauung und Freiraumgestaltung sowie eine angemessene Nutzungsdichte im Übergangsbereich zwischen den Einfamilienhausquartieren und der angrenzenden Arbeitszone I. Entlang der Schützenhausstrasse sind 4 Vollgeschosse ohne zusätzliches Dach- oder Attikageschoss zulässig.
-
Es sind attraktiv gestaltete Aussenräume vorzusehen, die auf die Nutzung der Bauten, Strassenraumgestaltung sowie auf die angrenzenden Gebiete abgestimmt sind.
-
Die Fuss- und Velowegverbindungen sind wo zweckmässig zu ergänzen und sinnvoll an das bestehende Netz anzubinden.
2.3 Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 1
Weitere Planungsinstrumente
Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste-
hende Verhältnisse. 2
Das räumliche Gesamtkonzept, der kommunale Gesamtplanverkehr, die
Freiraumplanung und weitere Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete.
Weitere Planungsinstrumente
8
BNO Gemeinde Villmergen
3
Die zusätzlichen Planungsinstrumente sind in die Beurteilung von Bauvor-
haben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen.
Art. 6 Mehrwertausgleich
1
Mehrwertausgleich
Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer, deren Grundstücke in eine
Bauzone eingezont werden, leisten eine Abgabe von 20 % des Mehrwerts. 2
Der Gemeinderat ist berechtigt, für Um- und Aufzonungen, die den Wert
des Grundstücks um wenigstens 30% steigern, eine Mehrwertabgabe von 20% des Mehrwerts mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit den Grundeigentümern abzuschliessen.
9
BNO Gemeinde Villmergen
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 7 Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzone
Signaflur
max. Ausnutziffer
max. Fassadenhöhe traufseitig / Seitenfassade* (m)
max. Gesamthöhe** (m)
Bauzonen
Zonen-
mind. Grenzab-
Empfindlichkeits-
vorschrif-
stand (m)
stufe
ten
Dorfzone
D
o
o
o
5 00 "
111
Art. 8 Zentrumszone
Z
o
12.00"
15.00"
5.00'
III
Art. 9 Wohnzone I
WI
0 45
8.50
11.50
4.00
II
Art. 10 Wohnzone II
W11
0.65
11.50
1450
5.00
II
Art. 10 Wohn- / Arbeitszone WA 1
WA 1
05
8.50
11.50
4.00
III
Art. 11 Wohn- / Arbeitszone WA II
WA II
0.8
11.50
1450
5.00
III
Art. 11 Arbeitszone I
AI
o
o
o
o
111
Art. 12 Arbeitszone II
A II
o
o
o
o
IV
Art. 13 Spezialzone Dambach
SD
Gemäss Gestaltungsplan mit Sondemutzungsvorschriften
Art. 14 Spezialzone
Ballyareal
SB
Gemäss Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften
Art. 15
Zone für Öffentl. Bauten + Anlagen
ZOBA
o
11/111
Art. 16 Grünzone
GR
II
Art. 17 S
II
Art. 18 U
II
Art. 19 Schlosszone
Uferschutzzone
o
o
o
* Die Fassadenhöhe ist an Hanglagen bei Schrägdächer und Flachdächer talseitig einzuhalten. Für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss erhöht sich die Fassadenhöhe um 3 m, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist.
"" Gesamthöhe - Grundstücke mit einer Hangneigung von 10 - 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 0.5m - Grundstücke mit einer Hangneigung von mehr als 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 1.0m
2
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der
betroffenen privaten und öffentlichen Interessen basierend auf einer einzugebenden soliden Planungsgrundlage im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann
10
BNO Gemeinde Villmergen
Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen sowie in
den ZöBA-Zonen der Sportarealen (Schwimmbad, Fussball, Tennis) und in den Arealen Feuerwehr, Gemeindewerke, Bauamt gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als
auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Mischzonen dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von mal statt 3.2 m aufweisen. Die definierten Fassaden oder
4.5 m erhö-
hen sich um das Mehrmass.
Art. 8 Dorfzone
1
Dorfzone
Die Dorfzone D dient der Erhaltung der historisch wertvollen Ortsteile. Sie
ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 sowie Landwirtschaft. Nicht zulässig sind Drive-in Restaurants. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. 2
Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen
zu erhalten und sollen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3
Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der
Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orien-
tiert sich der Gemeinderat am Charakter (wie z.B. Stellung, Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum, Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung) der bestehenden Überbauung und Umgebung, so dass dabei eine gleichwertige oder bessere ortsbauliche Gesamtwirkung entsteht.
BNO Gemeinde Villmergen
5
11
Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, so-
weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten 7
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung insbesondere bei
geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens. Hierzu sind Bauvorhaben vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
Art. 9 Zentrumszone
Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, für private und öffentliche Gewerbe
1
und Die s
.st ngsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 1500 m2 . icht zulässig sind Drive-in Restaurants. Zulässig sind
•
nicht störende und mässig störende Betriebe. 2
Die innere Siedlungsentwicklung hat im Einklang mit einer hohen Sied-
lungsqualität zu erfolgen. Es sind keine Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser sowie arbeitsplatzextensive Betriebe wie reine Lager- und Logistikbetriebe zulässig. 3
Anlagen zur Anlieferung und/oder Parkierung haben gemeinschaftlich zu
erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten. 4
Überlagerte Bestimmungen Bereich Dorfplatz:
Angrenzend an den Dorfplatz (im Zonenplan mit Raster gekennzeichnet) gilt die geschlossene, in den rückwärtigen Gebieten in der Regel die offene Bauweise. Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze zu stellen. Sofern nicht gleichzeitig gebaut wird, müssen Brandmauern ansprechend gestaltet werden. Bei Bauten, die an den Dorfplatz angrenzen, darf das Erdgeschoss auf der Dorfplatzfront keine Wohnungen enthalten.
Zentrumszone
BNO Gemeinde Villmergen
12
Art. 10 Wohnzone W I, VV II
Wohnzone W W ii
1 Die Wohnzonen W I und W II dienen dem Wohnen. Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 2
Die Zone W II ist für Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser bestimmt. Der
Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nur erlaubt, wenn die Parzellenstruktur keine dichtere Bebauung zulässt. 3
Innerhalb des im Bauzonenplan speziell gekennzeichneten Bereichs
"Wohnzone I Nachverdichtung" ist die Bebauung nach den Vorschriften der \A/II zulässig, wenn: a) Die zusammenhängende Grundstücksfläche von einer oder mehreren Parzellen insgesamt mindestens 1500 m2 beträgt und die qualitativen Anforderungen gemäss Buchstaben b bis d nachfolgend gewährleistet sind. b) Integration der Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung mit guter architektonischer und gestalterischer Qualität. c) Hohe Wohn- und Siedlungsqualität, durch gut gestaltete gemeinschaftliche Freiräume, etwa durch Spielplätze, Aussen- und Grünanlagen. d) Gemeinsame Parkierungslösung, möglichst unter Terrain. Bei einer Bebauung nach den Vorschriften der Wohnzone VVII ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern untersagt. Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die qualitativen Anforderungen gemäss Buchstaben b bis d eine gesamthaft bessere Lösung als die Bauweise gemäss der Wohnzone WI ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen. 4
Innerhalb des im Bauzonenplan speziell gekennzeichneten Bereichs
"Wohnzone I Unterzelg" ist hinsichtlich der Unterzelgstrasse eine Mindestdämpfung von -17 dBA und der Unterdorfstrasse eine Mindestdämpfung von -19 dBA einzuhalten. Die Dämpfungen sind bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Nutzungen einzuhalten. Im Weiteren ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Gestaltung des Siedlungsrandes besondere Beachtung zu schenken
13
BNO Gemeinde Villmergen
Art. 11 Wohn- und Arbeitszone
Die Wohn- und Arbeitszone WA I und WA II sind für Wohnen, Gewerbe, Dienstleistu sbeebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 250 m2 - et. una Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Entlang der Kan1
r ten Bautiefe können Verkaufsgeschäfte bis
tonsstrasse innerhalb d max. 500 m2
Wohn- und Arbeitszone
•
realisiert werden. Arbeitsplatzextensive Be-
triebe wie reine Lagerbetriebe und Drive-in Restaurants sind nicht zulässig. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 2
In der Zone WA II ist der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäu-
sern nicht zulässig nur erlaubt, wenn die Parzellenstruktur keine dichtere Bebauung zulässt
N czseAl
3
Im Rahmen von Sondernutzungsplanungen kann die max. w t
\te_ rj
für Verkaufsgeschäfte bis auf max. 1'500 m2 angehoben werden.
Art. 12 Arbeitszone I
In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und industrielle Nutzung, für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht störende 1
oder mässig störende Betriebe zulässig. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, zugelassen. Andere Wohnbauten sind untersagt. Nicht arbeitsplatzintensive Betriebe wie reine Lagerbetriebe sind nicht zulässig. Ausnahmen bilden allfällige betriebsnotwendige Erweiterungen für
2
bestehend ansässige Betriebe in ihrer angestammten Branche/Nutzung. 3
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung
privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen dienen ihm dabei die Vorschriften (Abstands- und Höhenvorschriften) der angrenzenden Zonen als Richtlinie. Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, gemäss
4
SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen. Mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als ökologische Ausgleichsfläche anzulegen. Anre-
Arbeitszone I
BNO Gemeinde Villmergen
14
chenbar sind einheimische, standortgerechte Pflanzen, Ruderalflächen, Versickerungsanlagen, Teiche usw. 5
Der Verkauf von Lebensmitteln in der Al ist nicht zulässig, ausgenommen
sind kleinere Verkaufsgeschäfte für den örtlichen Bedarf bis max. 250 m2. 6
Verkaufsflächen von Non-Food-Geschäften sind nur im Zusammenhang mit
der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Verkaufsflächen pro Betrieb über 500 m2 sind mit Ausnahme von Ausstellungsflächen nicht zulässig. Für reine Ausstellungsflächen von vor Ort produzierenden Gewerbebetrieben kann die max. Verkaufsfläche pro Betrieb auf 3'000 m2 erhöht werden.
Art. 13 Arbeitszone II
Arbeitszone II
' In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, zugelassen. Andere Wohnbauten sind untersagt. 2
Nicht arbeitsplatzintensive Betriebe wie reine Lagerbetriebe sind nicht zu-
lässig. Ausnahmen bilden allfällige betriebsnotwendige Erweiterungen für bestehend ansässige Betriebe in ihrer angestammten Branche/Nutzung. 3
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung
privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen dienen ihm dabei die Vorschriften (Abstands- und Höhenvorschriften) der angrenzenden Zonen als Richtlinie. 4
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, gemäss SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen. Mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als ökologische Ausgleichsfläche anzulegen. Anrechenbar sind einheimische, standortgerechte Pflanzen, Ruderalflächen, Versickerungsanlagen, Teiche usw.
BNO Gemeinde Villmergen
5
15
Der Verkauf von Lebensmitteln in der All ist nicht zulässig, ausgenommen
sind kleinere Verkaufsgeschäfte für den örtlichen Bedarf bis max. 250 m2. 6
Verkaufsflächen von Non-Food-Geschäften sind nur im Zusammenhang mit
der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Verkaufsflächen pro Betrieb über 500 m2 sind mit Ausnahme von Ausstellungsflächen nicht zulässig. Für reine Ausstellungsflächen von vor Ort produzierenden Gewerbebetrieben kann die max. Verkaufsfläche pro Betrieb auf 3'000 m2 erhöht werden. 7
Auf der speziell bezeichneten Fläche an der Anglikerstrasse sind Fach-
märkte (Güter des aperiodischen Bedarfs wie rvöej, Do-it-yourself-, Gartenfhovon 5000 m2 zuläsBauartikel und Ähnliches) bis zu einer sig.
Art. 14 Spezialzone Dambach
Die Spezialzone Dambach dient der für das Ortsbild verträglichen baulichen Entwicklung des Mühlenbetriebes hinsichtlich Bauvolumen, Fassadengestal1
Spezialzone Dambach
tung, Umgebungsgestaltung und Erschliessung. 2
Zulässig sind mässig störende gewerbliche Nutzungen (insb. Mühlenbe-
trieb). Andere gewerbliche Nutzungen in untergeordnetem Ausmass sind ebenfalls zulässig. In Teilbereichen sind Wohnungen gestattet.
Art. 15 1
Spezialzone Bally-Areal
Die Spezialzone Bally-Areal dient der Entwicklung des Gebietes der alten
Bally-Fabrik. 2
Zulässige Nutzungen sind Industrie, Gewerbe und Wohnnutzungen mit fol-
genden Zielsetzungen: - Erhaltung des bestehenden Fabrik-Gebäudes. - Umgebungsschutz des Fabrik-Gebäudes. - eine auf die bestehende Fabrikanlage rücksichtnehmende Bebauung - Integrierung des Lärmschutzes entlang der SBB-Linie HendschikenDottikon. - Ermöglichung von Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen inklusive Dienstleistungen.
Spezialzone Bally-Areal
16
BNO Gemeinde Villmergen
Art. 16 Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen
1
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA ist für Bauten und Anla-
gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung
privater und öffentlicher Interessen fest. 3
Der im Zonenplan mit "Pflanzland" bezeichnete Teil der Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen umfasst das Gebiet, das von der Gemeinde als Pflanzpachtland ausgeschieden ist. Für das Areal gilt das Reglement über die Nutzung von Pflanz-Pachtland der Gemeinde Villmergen.
Art. 17 Grünzone
1
Grünzone
Die Grünzone Gr dient der Erhaltung von landschaftlichen Schönheiten in-
nerhalb des Baugebietes und der Gliederung des Baugebietes sowie als Siedlungsdurchgrünung, Erholungsraum und/oder ökologischer Korridor. 2
Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von allen
Bauten freizuhalten und mit einheimischer, standortgerechter Vegetation naturnah zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. 3
In der Grünzone können nicht versiegelte öffentliche Spazierwege, Erho-
lungseinrichtungen (Sitzbänke, Kinderspielplätze, usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, bewilligt werden.
Art. 18 Schlosszone
1
Schlosszone
Die Schlosszone dient der Freihaltung des Schlosses Hilfikon und des zu-
gehörigen Areals, sowie der Erhaltung des Schlossparkes. 2
Veränderungen und geringfügige Ergänzungen der bestehenden Bauten
sind im Rahmen der Denkmalschutzbestimmungen möglich. 3
Baugesuche unterbreitet der Gemeinderat dem Erziehungsdepartement,
Abteilung Kulturpflege, zur Stellungnahme und Bewilligung.
BNO Gemeinde Villmergen
4
17
Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der
Landwirtschaftszone.
Art. 19 Uferschutzzone
Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Besto-
1
Uferschutzzone
ckung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig. 2
In der Uferschutzzone ist das Erstellen von Bauten sowie andere das Ufer-
bild beeinträchtigende Veränderungen, wie Ablagerungen, Beseitigung von Baum- und Gebüschgruppen und dergleichen nicht gestattet. Ausgenommen sind Unterhaltsarbeiten, sowie Aufwertungsmassnahmen zu Gunsten von Natur- und Landschaftsschutz. Die Bachuferstreifen von je 6 m Breite ab Gewässerparzelle sind naturnah zu belassen oder im Rahmen von baulichen Veränderungen in einen solchen 3
Zustand zurückzuführen. Ausserhalb des 6 m breiten Bachuferstreifens ab Gewässerparzelle sind Hausgärten mit folgenden Gestaltungselementen zulässig: Einfriedungen bis 1.2 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe; Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminäes, Pflanzentröge, kleine Teiche, künstlerische Plastiken. Vorbehalten bleiben die Abstände und zulässigen Nutzungen gemäss kantonaler und eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung.
Art. 20 Hochwassergefahrenzone
Die Hochwassergefahrenzonen (HVVZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor 1
Schädigungen durch Hochwasserereignisse. In der Hochwassergefahrenzone HVVZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, 2
Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltge-
Hochwassergefahrenzone
BNO Gemeinde Villmergen
18
fährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 In der Hochwassergefahrenzone HVVZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen
wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4
Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuwei-
sen, dess-ef-dem-Pfeiekt-efitspfesnes
assnahmen-sjaVoffen--izat.
dcr Rcgcl sind die Massnahmen auf das schadenfreie ÜbAretehen eint= -11unziertjichren-kl.achwasser (HQ 100) auszurichten. Im--Fa1449-ei.neg-F-liesstiefe-ves-Fse4F.e4s-54)-9111-isq-14Q.34-A-aeg-elas-elf-ei-hemeleftjahfliehe--kee144ves ser
ck,u ,- Zez,
1C0
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5 In Ccbictcn mit Ccfahrcnctufcn gemäss Ccfahrcnkarte-end ohne ausgc
wicc,•cncs Schutzdcfizit (Rcstgefäla-r-dung)-iia1919-efie--Batitäewnisjefeebele Schutz vorgccchcn cind. 6 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na-
mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-
schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 21 Oberflächenwasserschutz
Oberflächenwasserschutz
-1-Ii9-1-ieieg—tHeei-Mb1den-iagee-ist-sler--Gefa4Feleksg-sler-sh-Qae4lasheisabfkiss -angernesse-R-Reokeung-24-tragela
BNO Gemeinde Villmergen
19
-2-GebätieleeffnefieefH9vie-Hau-szugänge,-F-enster4ffizfflgelh-Abtabita4:1-und -L--iehtsskräsi4te-sifiegaesreishend erhöht oder wasserdicht au711.ü.. g f hrpri 3
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-
schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 22 1
Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und
gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art.
Landwirtschaftszone
16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen
richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a
pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 23 1
Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffener
Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2
Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden
Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Bauten in der Landwirtschaftszone
20
BNO Gemeinde Villmergen
3.3 Speziallandwirtschaftszone
Art. 24 1
Speziallandwirtschaftszone Rigacher/Unterzelg
Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die
der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2
In der Speziallandwirtschaftszone Rigacher/Unterzelg sind Bauten und An-
lagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. 3
Die Bauvorschriften richten sich nach § 23 Bauten in der Landwirtschafszo-
ne 4
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.4 Schutzzonen
Art. 25 Naturschutzzone
im Kulturland
Naturschutzzone im Kulturland
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens-
räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvollen Objekten. 2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,
dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Dünnung, Beweidung, Baumschulen, Weihnachtsbaumkulturen, Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und
Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der markierten Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der dafür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Aktivitäten und das Laufenlassen von Hunden, ebenso das Pflücken, Ausgraben oder
21
BNO Gemeinde Villmergen
Zerstören wildwachsender Pflanzen, das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren. 4
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung
der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 5 Ausnahmen davon sind:
Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen Für c) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Plan
Schutzziel (erhalten/fördem)
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Magerwiese
Gelb
Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Mager-
Heuwiese, keine Düngung, keine Weidung und keine Mähgutaufbereiter. Bei fehlendem Be-
keitszeiger)
wirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli). Das Schnittgut ist zu entfernen.
Riedwiese/Flachmoor
Keine Düngung, Bevveidung und Pflanzenbe-
Feuchtgebiete: Streuwiese
Türkis
handlungsmittel Streuschnitt max. lx jährlich, mindestens lx pro 3 Jahre. Frühester Termin 1. Schnitt: 1. September Für Flächen mit einer schriftlichen Nutzungsoder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz gelten die darin festgelegten Nutzungszeitpunkte. Das Schnittgut ist abzuführen. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen).
Waldwiese
Schraffur Hellgrün (breit)
Artenreiche Waldwiese
Keine Düngung Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli). Abführen des Schnittgutes ist obligatorisch Bei günstigen Bodenverhältnissen als Herbstweide nutzbar; frühestens ab 1. September bis
BNO Gemeinde Villmergen
22
spätestens 30. November, sofern nicht etwas anderes vereinbart Förderung der Orchideen Kerne Wiederaufforstung möglich
Art. 26 Naturschutzzone
Wald
Naturschutzzone Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener
Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. 2
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind
die Bestände in der Regel mit standortheimischen Baumarten und nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum, das heisst kleiner als 20 ha (betrifft vor allem Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen.
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Zone
Plan
Schutzziel
Naturwaldreservat
Schraffur Gelb
Naturwaldreservat (52
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
ha)
(Holznutzungsverzicht)
Orange
Altholzinsel "Hirzel", "Weidhölzli" und "Ba-
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung (Holznutzungsverzicht)
Naturschutzzone im
Schraffur
Naturwaldgemässe
Erhalt und Förderung der standortheimischen
Wald
Hellgrün
Bestockung
Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne. Föhre und Eibe) mit einem Anteil von mindes-
Altholzinsel
Schraffur
renmoos" (Nordzipfel)
(Grundlage: "Umsetzung des naturnahen Waldbaus im Kanton Aargau, Haltung des kantonalen Forstdienstes' 38.2012)
tens 80 % und einem maximalen Anteil an Exoten (zum Beispiel Douglasie und Roteiche) von 5%. In seltenen Waldgesellschaften gemäss "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kapitel 5. 2 werden nur standortsheimische Baumarten gefördert.
3.5 Überlagerte Schutzzonen
Art. 27 Landschaftsschutzzone
Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone oder der Natur-
schutzzone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, der typischen Landschaftsformen mit kulturgeschichtlichen und naturkundlichen
BNO Gemeinde Villmergen
Werten, der vorhandenen biologischen Vielfalt sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. Der Bestand an Einzelbäumen und Hecken soll durch fachgerechte Pflege und Unterhalt erhalten und frühzeitig erneuert oder ersetzt werden. 2
Hochstammobstbestände haben einen besonderen landschaftlichen und
biologischen Wert und sind zu erhalten bzw. zu fördern. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie die Pflege. 3
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-
schränkungen nach § 23 Landwirtschaftszone oder der entsprechenden Naturschutzzone. Von den in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 4
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen
zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5
Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder
andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Beschluss Gemeindeversammlung vom 28. September 2021: Rückweisung von Absatz 6
23
BNO Gemeinde Vilimergen
24
§-28- --F_Teihaltegebiet Hochwasser
eg Hoohwaoaor
' Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den 41eshwasser-Fijekhe4t. 2 Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, HrpfasQt dPs FGH innerhain ri.s Untcrsuchungsgcbicts dcr Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen
der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungegebiets umfasst das FCH das-6efat4r-en-h-ir4weiegeb-iet-gerflase-Gefah-FeRh-inweiekefte-aern-filiere-24302÷ 2-gie—zulassige-Nutztme-richtet--sish-unter--Varbellalt-riabhsteheudez-Eirw ssWenkungep nach der Grundnutzungszone Von den in Absätzen 4, 5 und 6--genafflteri-8,6184ahmer4-ebgeseherh-sind-Bagten-14421-44agen-sew4e-Ter-raizver-aridezuzgen-verbQtezi, Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Ronaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz i if-HAn SfndrrLngewie.. hnliches sen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenetohon. •5-Reeh.tgiässkj-,ar-stetlte-ffld-bestirrwnupgsgemäss-nutzbaua-Bauter4--UPä-Anlage42-41;44:fen--inz-Rahrilez-des-Besitzstandsschutzes-er-neuept,-teilweise-geän dert, massvo11 erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem -Heehwassefeehutz-gen-ügenel-Rechneng-tragen-und-den-natür-l4s1e4-4414se nicht beeinträchtigen. Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausser im Freihaltegebiet aus nahmcweise zulässig, wenn: erforderliche Hochwasgerschutzmassnahmen umgesetzt und \tOn.d.r eremeincle-eid-ettlen-Landeentüffter-n-fineezieFt-weFelee-liefflen, keine anderen Standortmöglichkeiten-bestehe4-ader-9esshaffer4-werstem 4e19-lie-197 -
der Hochwasscrabfluss und-die-Höhe des Wasecrotands nicht nachteilig beeinflusst werden,
4eöfflen-auf dem-Geoportal des Kantons Aarga (www Ag rhigAnpnrtal) nriAr ei if dnr ne-411441elevewaitureekeeserheR-,..defdeia.
BNO Gemeinde Villmergen
25
--die-lice.hwasserrückhaltung-nicht-beeintreehtiewcifel-u-nelkeine-nachteiligen Auswirkungen-auf Ober- und Unterliefger-zu-e.nNaiten -74n-dcr Regel sind
snahmen-naeh
den Absätzen 6 und 6-auf die Schutzzi Seehwefte-be4f-effen74et das Schutzziel-ina-E-tnzelfail-zu-beetimhaen-4144d-gegebenenfalls zu erhöhen.
3.6 Schutzobjekte
Art. 29 Naturobjekte
1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang E aufgelis-
teten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten und frühzeitig zu erneuern oder zu ersetzen. Sie sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. 2
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Hecken, Feldgehölz und
hellgrüne Signatur
Gebüschgruppen mit Pufferstreifen
- Brut- und Nahrungsbiotop
Pufferstreifen 3m breit um die
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten und fördern
Hecken
- Gliederung der Landschaft
- Artenzusammensetzung verbessern - Periodisch zurückschneiden/verjüngen - Schnittgut zu Asthaufen und
- Trittstein, Vemetzungs-
anderen Kleinstrukturen aufschichten
element
- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
- Windschutz - vielfältiger
Geschützter Waldrand
schraffiert
- keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens
übergangsbereich WaldKulturland
- keine Siloballen entlang der Hecke lagern
- Artenreichtum
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - keine vorgelagerte Aufforstung - einen vorgelagerten artenreichen Krautsaum von 5 bis
Naturobjekte
BNO Gerne inde Villmergen
26
10m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Einzelbäume
grüner Punkt
- siedlungs-/
- fachkundige Pflege auf
landschaftsprä-
lange Lebensdauer
gendes Naturelement
- freistehender Baum: bei
- Kulturrelikt
oder (ruhzeitig Ersatz pflanzen
natürlichem Abgang ersetzen
Weiher
blaue Fläche
Aussichtspunkt
Art. 30 Baudenkmäler
von kommunaler Bedeutung
Symbol
- Laichgebiet,
kein Einfangen und Aussetzen
Brutbiotop
von Tieren und Pflanzen
- Aussicht auf
keine aussichtsbehindernde
Dorfkern freihat-
Bauten und bleibende Pflan-
ten
zungen
Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung
Es besteht ein Bauinventar (die Objekte sind im Anhang B zur BNO sowie im Bauzonen- und Kulturlandplan als Orientierungsinhalt aufgeführt bzw. ge1
kennzeichnet), in dem aufgrund einer ersten, rein fachlichen Prüfung die kommunal schutzwürdigen Bauten und die jeweiligen Schutzziele aufgeführt sind. Der Gemeinderat kann das Inventar durch Fachleute periodisch oder bei Bedarf ergänzen lassen. Das Inventar ist nicht grundeigentümerverbindlich. 2
Der Gemeinderat entscheidet von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Ei-
gentümerschaft, ob eine Baute, welche im Bauinventar aufgeführt ist, grundeigentümerverbindlich unter Schutz zu stellen ist und bestimmt den Schutzumfang, der auch den Umgebungsschutz umfassen kann, sowie Schutzvorkehrungen und allfällige Nutzungsbeschränkungen. 3
Die Unterschutzstellung setzt voraus, dass die Erhaltung der Baute als her-
ausragende oder einzigartiges Zeugnisse ihrer Zeit im Interesse der Öffentlichkeit liegt und von kommunaler Bedeutung ist sowie der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder andere öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4
Vor seinem Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunter-
schutzstellung oder dem Abschluss einer Schutzvereinbarung mit der Eigentümerschaft lässt der Gemeinderat ein neutrales Fachgutachten zur Schutzwürdigkeit, dem Schutzumfang sowie Schutzvorkehren und allfälligen Nut-
BNO Gemeinde Villmergen
zungsbeschränkungen erstellen. Der Gemeinderat kann auf ein Fachgutachten verzichten, wenn offensichtlich ist, dass ein Vorhaben die Schutzziele gemäss Inventar nicht beeinträchtigt. Der Gemeinderat kann die Kosten des Fachgutachtens der Eigentümerschaft auferlegen. VVill der Gemeinderat von einer Unterschutzstellung absehen, fordert er vor seinem Entscheid die Kantonale Denkmalpflege zur Stellungnahme auf. 5
6
Änderungen des Schutzes und Aufhebungen der Unterschutzstellung sind
im gleichen Verfahren anzuordnen wie Unterschutzstellungen. 7
Der Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstel-
lung ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde zu publizieren. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Baubewilligungsverfahrens entsprechend. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt zu laufen. 8
Löst ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, bei dem nicht ausgeschlos-
sen werden kann, dass die Schutzziele gemäss Inventar tangiert werden, das Unterschutzstellungsverfahren aus, entscheidet der Gemeinderat über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung und das Baugesuch im gleichen Entscheid. 9
Der Gemeinderat kann zum vorläufigen Schutz vorsorgliche Massnahmen,
insbesondere ein Veränderungsverbot, verfügen, wenn durch Handlungen oder Vorhaben die Schutzziele gemäss Inventar beeinträchtigt werden oder werden könnten. Die Anordnungen fallen dahin, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Anordnung ein Unterschutzstellungsverfahren eröffnet wird. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 10 Der Gemeinderat lässt die Unterschutzstellung nach Rechtskraft des Entscheids im Grundbuch anmerken. Er kann auch vorsorgliche Massnahmen im Grundbuch anmerken lassen.
27
BNO Gemeinde Villmergen
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Art. 31 Kulturobjekte
Kulturobjekte
1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind ge-
schützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
Art. 32 Wiederherstellungspflicht
Wiederherstellungspflicht
1 Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträch-
tigt oder beseitigt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.
3.7 Weitere Zonen gemäss Art 18 RPG Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft
Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft 1 Die Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft ist für den Be-
Art. 33 trieb einer gewerblichen Pferdehaltung (Pensionshaltung und Reitunterricht)
sowie für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen und basiert auf dem Betriebskonzept "Pferdehaltungs- und Landwirtschaftsbetrieb Stall am Rietenberg" vom 8. August 2019 und 2. Oktober 2019. Publikumswirksame Grossveranstaltungen sind nicht zulässig. 2
Die Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft ist in zwei Be-
reiche eingeteilt: Im Bereich für Hochbauten sind Stallungen mit Remise, Reithalle, Sattelkammer, Aufenthalts- und Umkleideraum und sanitäre Anlagen zulässig. Die Reithalle darf eine Gesamthöhe von 10 m nicht überschreiten. Weiter gelten die Bestimmungen für Hochbauten gemäss § 23 Bauten in der Landwirtschaftszone. Die approximative Lage dieser Hochbauten richten sich nach dem Betriebskonzept "Pferdehaltungs- und Landwirtschaftsbetrieb Stall am Rietenberg" vom 8. August 2019 und 2. Oktober 2019. Ausserhalb des schraffierten Bereichs sind nur Anlagen wie z.B. Allwetterplatz, Round-Pen, Führanlage, Erschliessungs- und Parkierungsflächen sowie Weideflächen zulässig. Die approximative Lage dieser Flächen richten sich nach dem Betriebskonzept "Pferdehaltungs- und Landwirtschaftsbetrieb Stall am Rietenberg" vom 8. August 2019 und 2. Oktober 2019. 3
Die Bauten und Anlagen müssen sich gut in die Umgebung (Volumen, Ma-
terialisierung) einpassen. Sämtliche Bauten und Anlagen sind mittels geeigneter einheimischer Bepflanzung landschaftlich optimal einzugliedern.
BNO Gemeinde Villmergen
4
Die Reithalle kann nur bewilligt werden, wenn anderen Pferdehaltern deren
Mitbenützung zu marktüblichen Konditionen gewährt wird. Die Regelungen dazu sind in einem Betriebs- und Nutzungsreglement definiert, welches mit dem Baugesuch einzureichen ist. 5
Sofern der Pferdebetrieb eingestellt wird oder für die neue Reithalle innert 5
Jahre ab Rechtskraft der vorliegenden Revision der Nutzungsplanung keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Realisierung nicht begonnen wurde, sind sämtliche Bauten und Anlagen aufzuheben (Rückbau), welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Nutzungsplanung nicht bewilligt waren. Des Weiteren gelten für die gesamte Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Gelände ist wieder in den vormaligen Zustand zu überführen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen ist im Baugesuchverfahren für sämtliche Bauten und Anlagen mit einem Bodenschutz- / Rekultivierungskonzept nachzuweisen. 6
Im Grundbuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Beseiti-
gungsrevers anzumerken. 7
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.
29
BNO Gemeinde Villmergen
30
4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Abstände
Art. 34 Grenzabstand an
Privatstrassen
1
Grenzabstand an Privatstrassen
Gegenüber privaten Strassenparzellen gilt ein Grenzabstand von 4.0 m. Für
Klein- und Anbauten gilt § 19 BauV.
4.2 Nutzungsdichte
Art. 35 Ausnutzung von
Dach- und Untergeschossen
1
schossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer.
Art. 36 Nutzungsbonus
Ausnutzung von Dach- und Untergeschossen
Dach-, Attika- und Untergeschosse gelten nicht als anrechenbare Ge-
1
Nutzungsbonus
Werden mindestens 2/3 der Pflichtparkplätze unterirdisch angeordnet, wird
ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt maximal 5% der anrechenbaren Geschossflächen. Der Bonus kann nicht geltend gemacht werden bei Arealüberbauungen und bei Überbauungen in einem Gestaltungsplanperimeter. 2
Die unterirdischen Garagen sind so anzuordnen, dass im Bereich der ge-
meinschaftlichen Freiräumen auch Baumpflanzungen möglich sind.
4.3 Arealüberbauung
Art. 37 Arealüberbauung
Arealüberbauung
Beschluss Gemeindeversammlung vom 28. September 2021: Rückweisung von § 37 Arealüberbauung
31
BNO Gemeinde Villmergen
4.4 Störmass von Betrieben
Art. 38
-N-idilt-sitark-storeade-Betr.iebe. 444-1444-stören4-geiten-i-n-Wolznquagtiere-passiuule-Kleinbetziebe_rnitga.rjegern2ubringermerkehrr_die keine_erhealich grösseren AucwirkunoPn entfalAus_de.miNdJapep-e4teteJaee-.tAn,
eliehteaässig, stark-störP-ada -Betriebe-
2 Als mässig störend gelten--Betfiebe-m44-Ausveir-kengeRr -diefflefi-teer
.leemi4ist4eF-klarzidwarks—Gewer-be.Dierlstleistungs—upel RAssalirationQbg‘gezeitep-beed#4414t4ebe-bleiben-und auf die üblieheri-A4eitssied. Betriebe-, die ein-hohee-Mass-veR-aeaft4eFere4elieheie-Ver-kell-F-veFufsachcn, gelten lelit Ausnahme von Rcataurants als stark störend.
4.5 Verkaufsfläche 4-39-----Verk2ufg4asi4e1-Bie-13efeelffluRg-der--Vefleae4f4aelishtet-sic.11-44ac-h-der-USS-iltörb2-S111. ' C40 201. 1<undeft für Gestelle,_Auslageg-t.ssaLraber-ohne-flär-bez-tür-dia.-11-eacehrsex.. scbliessung
44arkaufsfläsi+e
BNO Gemeinde Villmergen
32
5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung
Art. 40 het-öfferfflehen
Ifter-esee4iegeede-Einfiektmegee
1
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme-
rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats.
'1:2.regetaz% 2
hffpntlirhp Rri innen Kahplvprtpilkactpn, PPrcrInpniireprctänrip hLPShItIlen und andere im öffentlichen interesse-liegende-Ejagishtunen--G144en
a41-44a-GPanze-Gler-P-Pivatemndst0öke-gestent-wer-€41. C\Ixe\eeo.x4..n -Auf-die..-Interressep-cler-betraffeneleige
3
türoer ist
biiad-Ceigen
Rcksicht zu
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 41 Energieeffizienz
Energieeffizienz
Unter Vorbehalt anders lautender Zonenbestimmungen dürfen Aussenhüllen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften sowie 1
die Vorschriften über die Gebäudeabmessungen nicht mehr in vollem Masse eingehalten oder die Nutzungsziffern überschritten werden. 2
Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfü-
gung, ist ein Anschluss anzustreben.
Art. 42 Baulücken, Bauund Brandruinen
1
Baulücken, Bau- und Brandruinen
Baulücken, Bau- und Brandruinen, die durch Elementarereignisse oder Ab-
bruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
5.3 Dachgestaltung und Wohnhygiene
Art. 43 Dachgestaltung
1
Dachgestaltung
In allen Bauzonen sind Mansardendächer zulässig. Qie3-14njeastoelen443*-lae-
trägt 1.20.
33
BNO Gemeinde Villmergen
Art. 44 Ausrichtung der Wohnungen
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
Art. 45 Ausrichtung der
Wohnungen
Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
'Für Neubauten gelten fo gcndc M033C: a) Wohn , Schlaf und Arbeitsräume: k 2,10 m.
Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
--Lichte Höhe Vollgeschciss,:
Lichte Höhe Dachgesehow:
:2 2.30 m auf mind. 5-Fie2. -F-14she
.F-eeetepReekee.-------44Q-eier--gedenf.läske-(4214-F-eAstep-m4ssen eifelet ins Frcic führen) Dachflächenfenster
gei Dachflächenfenctern kann dic Fenster fläche (Lüftengsoffneeg-Haie-auf-14-1-5-der-ahrechenbaren BoriQnfläche rd' [ziert werciAri
1$44ebearai.ime4h-Mehilanziliephäweer-P-(Aner44444443441-19.em-ipRe.FIRe4e-ffl4 atieser-ha-kla-der-Welentreg-feekehie AbstelTraum-fü-r-3-Ziffl:1444WG144:14144S,—Pai.nd--5-PA2 -füf-jedes-weitere-Z-41:44:114r-44:42-2..isätzlicla. 2
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras-
sen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Art. 46 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Si-
1
cherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
34
BNO Gemeinde Villmergen
5.4 Ausstattung
Art. 47 Auto- Abstellplätze Anzahl, Gestaltung
1
Auto- Abstellplätze Anzahl, Gestaltung
Es gilt für die Umschreibung der Begriffe und die Bemessung der Anzahl
die Norm mit Beilage der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute als Richtlinie.
Mehrfamilienhäuser
2
Bei Mehrfamilienhäusern sind die Pflichtparkplätze mit Ausnahme der Be-
sucherparkplätze unterirdisch anzuordnen soweit die wirtschaftlichen und die hydrogeologischen Verhältnisse zumutbar sind.
Garagenvorplatz
3
Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemes-
sen eine Tiefe von mindestens 6 m aufweisen. Für offene Unterstände ist ein Abstand von 4 m zulässig.
Art. 48 Velos, Kinderwagen
1
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und
abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.
Art. 49 Spielplätze
Velos, Kinderwagen
1
Spielplätze
Bei Mehrfamilienhäusern, Reihenhaus- und Arealüberbauungen sind auf
privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Die Grösse der Spielplätze und allgemein zugänglichen Freiflächen haben gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 2
Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese
Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. Teile der Spielplätze sind als gedeckte Anlagen oder mindestens eine Teilfläche ist als beschattete Fläche auszugestalten.
Art. 50 Öffentlich zugänglicher Raum
1
Öffentlich zugänglicher Raum
Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplät-
ze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen, etc. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.
BNO Gemeinde Villmergen
2
Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren überge-
ordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 3
Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Alters-
gruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 4 0er Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen um
die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
35
BNO Gemeinde Vilimergen
36
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 51 Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Anforderungen
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach fcakgencle.
clos‘ 44ei\ex‘o.%\ tre -2e § K-S Q-
-4---Stedlung-(-z-11-str4G146144g-)— b.)--Grösse-cler--Baukubeia• r) Wirkung im Str2csenrzip, 4).-F-eA:rh-S4affialeag-,-G4iedemme-der-gatoszesse e.,1__Dachistual,Dacluzeigupg 4--F-assaderekefilefeRee
e)-144ate÷ieleekiir r-efbe.1:4--Ter.gain--upd-UzIgebt,iggsgestattugg2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
6.2 Umgebungsgestaltung
Art. 52 Umgebungsgestaltung
Umgebungsgestaltung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomor-
phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.
BNO Gemeinde Villmergen
2
37
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bei Mehrfamilienhäusern bil-
det Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Freiraumplanung der Gemeinde ist entsprechend zu berücksichtigen.
6.3 Umweltschutz
Art. 53 1
Einwirkungen
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie na-
Einwirkungen
mentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be-
schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwir-
kungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 54 1
Materialablagerungen
Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann
in der Arbeitszone II bewilligt werden. 2
Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie
die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Materialablagerungen
13NO Gemeinde Vilimergen
38
7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit
Art. 55 Zuständigkeiten
Zuständigkeiten
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er
kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2
Der Entscheid über Baugesuche mit einer Bausumme bis zu CHF 250000.-
wird an die Bauverwaltung übertragen. Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat. 3
Die Bauverwaltung legt den Entscheid dem Gemeinderat vor, wenn Aus-
nahmen oder grundsätzliche Fragen der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind. 4
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten im Delegationsreglement.
7.2 Gebühren
Art. 56 Gebühren
Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich 1
nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
BNO Gemeinde Villmergen
39
8. Schluss und Übergangsbestimmungen 8.1 Übergangsbestimmungen
Art. 57 Übergangsbestimmung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hän-
gigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Übergangsbestimmung
2 Die Gebäude mit Substanzschutz im Ortsteil Hilfikon (im Bauzonenplan mit
HIK901, HIK902, HIK905, HIK906, HIK907 und HIK909 gekennzeichnet) werden nach § 21 Abs. 1 der ansonsten aufgehobenen BNO Hilfikon, genehmigt durch den Grossen Rat am 5. März 2002 (siehe Anhang C), beurteilt, solange der Schutz oder sein Umfang vom Gemeinderat nicht von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Eigentümerschaft in einem Verfahren nach
Art. 30
dieser BNO geändert oder aufgehoben wurde. Beschluss Gemeindeversammlung vom 28. September 2021: Rückweisung der Unterschutzstellung des Gebäudes HIK 908
8.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
'Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Ortsteil Villmergen a der Bauzonenplan "Dorf" und "Ballygebiet" sowie der Kulturlandplan mit-cler .Spezialterzeigaiam-1-6-3.1.93. b die Teiländerung "Kreisel" vom 21.5.1996 c die Bau- und Nutzungsordnung vom 17.6.1997 mit Ausnahme von § 31 d die Teiländerung BZP und KLP "Dorf' und "Ballygebiet" vom 17.6.1997 e die Teiländerung "Fachmärkte" vom 15.9.1999 f. die Ergänzung § 19 BNO vom 15.9.1999 g die Teiländerung BZP "Wintri" vom 3.9.2003 h die Teiländerung BZP "Geissmatt" vom 3.9.2003 i. die Teiländerung BZP "Seniorenzentrum Obere Mühle" vom 3.9.2003 j. die Ergänzung §§ 17, 20, 21 BNO vom 3.9.2003 k die Teiländerung BZP "Bally Areal" vom 3.3.2004
Aufhebung bisherigen Rechts
40
BNO Gemeinde Villmergen
I.
die Teiländerung BZP und BNO "Winteri" vom 3.3.2004
m die Teiländerung BZP "EMS-Dottikon AG" vom 31.3.2004 n. die Teiländerung BZP "Dambach" vom 30.3.2005 o. die Teiländerung BZP "Schützenhausstrasse" vom 28.3.2007 p. die Teiländerung BZP "Eichmatt" vom 16.6.2010 Ortsteil Hilfikon q. der Bauzonen- und Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung vom 5.3.2002 mit Ausnahme von § 21 Abs. 1 r. die Teiländerung BZP / KLP und BNO vom 8.4.2009
sowie Geb. Nr. 38 in Tabelle gemäss 9. Anhang Gebäude mit Substanzschutz (§ ... 21 Abs. 1)
41
BNO Gemeinde Villmergen
9. Anhang A
Kantonale Denkmalschutzobjekte
Nr. Im Plan (Inventar Nr.) H1
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
Schloss Hilfikon
Schlosshügel
21,23
5312
Schlosshügel
24
5312
(1656 mit älterem Kern) H2
Schlosskapelle (um 1750)
H3
Gasthaus zum Elefant (1725)
Schlossstrasse
19
5351
H4
Speicher(1773)
Alte Landstrasse
18
5428
H5
Speicher (1762)
Lindenhof
111
5352
V1
Röm.-kath. Pfarrkirche (1863-
Kirchgasse
92
2360
Felsenaustrasse 2
237
2105
66) V2
Kaplanei Unserer Lieben Frau (1551, 17.Jh.)
V3
Nothelferkapelle (1697)
Kirchgasse
95
2360
V4
Haus zur Arche (ehem. Vogts-
Himmelrych 28
17
2231
haus) (1693) V6
Bauernhaus(1763)
Halde 2
306
2005
V7
Wappenrelief (1685)
Schulhausstrasse 8
238
2089
V8
Kochhaus (1629)
Halde 4 Halde 4 A
V9
Schuhfabhk Bally, Hauptgebäude (1909-10)
Bahnhofstrasse 66
308
2008
1586
4203
419
2553
BNO Gemeinde Villmergen
42
B
Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung gemäss § 30 BNO
Nr. Im Plan (Inventar Nr.) VIM904
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
Gasthaus zum Rössli
Schulhausstrasse 8
238
2089
93
2360
(frühes 19 Jh.) VIM905
Röm -kath. Pfarrhaus, (1896)
Kirchgasse 5
VIM906
Bauernhaus (17./18.Jh.)
Chaibengasse 5
83 A
2327
Chaibengasse 7
83 B
2328
Chaibengasse 9
83 C
2329
VIM907
Wohnhaus (kurz nach 1850)
Mitteldorfstrasse 35
177
2056
VIM908
Wohnhaus (kurz nach 1850)
Kirchmattweg 8
173
2949
VIM909
Restaurant Landhaus (1824)
VVohlerstrasse 1
101
2942
VIM910
Wohnhaus (um 1830/50)
Mitteldorfstrasse 12, 14
98
2278
VIM911
Geschäftshaus, Fabrikgebäude
Löwenplatz 12
76
2520
12
2430
(1872) VIM919
Bauernhaus (18. Jh.)
Büttikerstrasse 7
VIM921
Wohnhaus Farngut, mit
Bodenackerweg 14
157, 156
3006
160
3006
Scheune (um 1830) VIM922
Wohnhaus (um 1800)
Bodenackerweg 18
VIM924
Wohnhaus (um 1830/40)
Unterdorfstrasse 29
346
1925
VIM925
Wohnhaus, ehem. Speicher
Offiziersgasse 2
284
1947
Schwarzhaldenstrasse 4
322 A
1990
Geislerain 6
322B
1989
Mehrfachbauernhaus
Geislerain 5
305C
2383
(17./18. Jh.)
Geislerain 7
305B
2382
Geislerain 9
305A
2381
(1556, 1803) VIM926
VIM927
Doppelwohnhaus, (1791)
VIM935
Wohnhaus (19. Jh.)
Weingasse 101
33
2628
VIM936
Wohnhaus (um 1850)
Unterdorfstrasse 17
267
3025
VIM937
Wohnhaus, ehem. Fabrikge-
Mitteldorfstrasse 10
2278
bäude (spätes 19. Jh.) Kirchmattweg 2,4
172
2950
Wohnhaus (1909)
Ballyweg 1
426
2556
VIM940
Wohnhaus, Villa (1922)
Hembrunnstrasse 20
515
VIM941
Bogenbrücke
bei Büttikerstrasse 7
HIK903
Stallscheune (19 Jh.)
Dorfstrasse
VIM938
Wohn- und Geschäftshaus (1898)
VIM939
3208 2430
8
188
43
BNO Gemeinde Villmergen
C
Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 57 Abs. 2 BNO
Bestimmungen gemäss § 21 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hilfikon, genehmigt durch den Grossen Rat am 5. März 2002 für die Gebäude unter Substanzschutz:
Art. 21 Gebäude mit Substanzschutz
1
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von
kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 21 Abs. 1 BNO Hilfikon Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
Schulstrasse 1
1
5339
bei Schulstrasse 1
3
5183
Nr. im Plan (Inventar Nr.)
Objekt
Strasse/Nr.
HIK901
Wohnhaus (1838) Wasch- und Brennhaus
HIK902
(um 1850) HIK905
Wohnhaus (um 1800)
Alte Landstrasse 12
12
5187
HIK906
Wohnhaus (1901)
Weingasse 49
49
5398
HIK907
Kleinbauernhaus "Klösterli"
Sandbüelstrasse 40
40
5256
Alte Landstrstrasse
59
5351
(1779; mit älteren Teilen) HIK909
Transformatoren-station (um 1905)
Beschluss Gemeindeversammlung vom 28. September 2021: Rückweisung der Unterschutzstellung des Gebäudes HIK 908
BNO Gemeinde Villmergen
44
D
Kulturobjekte gemäss § 31 BNO
Nr. im Plan (Inventar Nr.)
Objekt
Strasse/Nr.
Parz.-Nr.
VIM929
Inschrifttafel der Kaplanei
Kirchgasse 3
2106
Mitteldorfstrasse
2502
St. Michael, (1666) VIM930
Pranger, Schandpfahl (17./18. Jh.)
VIM931 B
Wegkreuz mit Brunnen
bei Unterdorfstrasse 29
1930
VIM931 C
Wegkreuz (1692)
Oberdorfstrasse / Büttikerstrasse
2888
VIM931 D
Wegkreuz (1758)
VVohlerstrasse
3006
VIM931 E
Wegkreuz (1710)
Oberzelgstrasse / Klappergasse
2376
VIM931 F
Wegkreuz (1756)
Alte Landstrasse
2629
VIM931G
Wegkreuz (18. Jh.)
Hembrunnstrasse
3213
VIM932 A
Bildstock (1599)
bei Unterzelgstrasse 21
3432
VIM932B
Bildstock (1618)
Chaibengasse
2332
VIM933
Brunnen (1776)
Klappergasse
1940
VIM934 A
Grenzstein (1596)
Hendschikerfeld
VIM934 B
Grenzstein (1598)
Langelenstrasse
3185
VIM934 D
Grenzstein (1598)
Oberzelg, Radweg
520
VIM934 E
Grenzstein (1596)
Chächbe
542 2428
VIM934F
Grenzstein (1598)
Schleupfi am Triebach
2422
VIM934 G
Grenzstein (1598)
Seengerhau, Wurzelweg
2427
VIM934 H
Grenzstein (1598)
Tannwald, östlich Tanzplatz
2427
VIM934 I
Grenzstein (1598)
Leilöcher
2427
VIM934 J
Grenzstein (1598)
östlich Leilöcher
2515
VIM934 K
Grenzstein
Auhöhe "VVide"
2427
VIM934 L
Grenzstein (1868)
Widen
2515
Brunnen (1758)
bei Schulstrasse 1
339
HIK910 B
Brunnen
bei Poststrasse 133
310
HIK910 C
Sodbrunnen
bei Weingasse 49
398
HIK911 A
Wegkreuz (1792)
bei Poststrasse 28
179
HIK913 A
Grenzstein (1598)
Oberberg
5270
HIK913 B
Grenzstein (1598)
Berghölzli, Seemlenwald
5289
HIK913 C
Grenzstein (1598)
Seemlen
5218
HIK913 D
Grenzstein (1599)
Hasel, Ey
5018
HIK910 A
45
BNO Gemeinde Villmergen
E
Naturobjekte gemäss § 29 BNO
Nr. im Inventar
Objekt
3.01
Einzelbaum
Bauzonen- / Kulturlandplan KLP
3.02
Einzelbaum
KLP
3.03
Einzelbaum
KLP
3.04
Einzelbaum
KLP
3.05
Einzelbaum
KLP
3.06
Einzelbaum
KLP
3.07
Einzelbaum
KLP
3.08
Einzelbaum
BZP
3.09
Einzelbaum
BZP
3.10
Einzelbaum
BZP
3.11
Einzelbaum
BZP
3.12
Einzelbaum
BZP
3.13
Einzelbaum
KLP
3.14
Einzelbaum
KLP
3.15
Einzelbaum
BZP
3.16
Einzelbaum
KLP
3.17
Einzelbaum
KLP
3.19
Einzelbaum
KLP
3.20
Einzelbaum
KLP
3.21
Einzelbaum
BZP
3.22
Einzelbaum
KLP
3.23
Hecke
KLP
3.24
Hecke
KLP
3.25
Hecke
KLP
3.26
Hecke
KLP
3.27
Hecke
KLP
3.28
Hecke
KLP
3.29
Hecke
KLP
3.30
Hecke
KLP
3.31
Hecke
KLP
3.32
Hecke
BZP/KLP
3.33
Hecke
BZP
3.34
Hecke
KLP
3.35
Hecke
BZP
3.36
Hecke
KLP
3.37
Hecke
KLP
3 38
Hecke
BZP
3.39
Hecke
BZP
3.41
Hecke
KLP
3.42
Hecke
BZP
3.44
Hecke
BZP/KLP
3.45
Hecke
KLP
3.46
Hecke
BZP
3.47
Hecke
KLP
3.48
Hecke
KLP
3.49
Hecke
BZP/KLP
46
BNO Gemeinde Villmergen
Nr. im Inventar
Objekt
Bauzonen- I Kulturlandplan
3 50
Hecke
BZP
3.51
Hecke
BZP
3 52
Hecke
KLP
3.53
Hecke
BZP
3.54
Hecke
KLP
3.55
Hecke
BZP
3.56
Hecke
KLP
3.57
Hecke
KLP
3.58
Hecke
KLP
3.59
Hecke
KLP
3.60
Hecke
KLP
3.61
Hecke
KLP
3.62
Hecke
KLP
3.63
Hecke
KLP
3.64
Hecke
KLP
3.65
Hecke
KLP
3.66
Hecke
KLP
3.67
Hecke
KLP
3.68
Hecke
KLP
3.69
Hecke
KLP
3.70
Hecke
KLP
3.71
Hecke
BZP
3.72
Hecke
KLP
3.73
Hecke
KLP
3.74
Hecke
KLP
3.75
Hecke
BZP/KLP
3.76
Hecke
KLP
3.77
Hecke
KLP
3.78
Hecke
KLP
3.80
Hecke
KLP
Gemeinde Hilfikon
Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Genehmigungsexemplar
AENDERUNG Nr.
_A
vom
Öffentliche Auflage vom: 18. Dezember 2000 Beschlossen von der Gemeindeversammlung:
bis:
Der Gemeindeammann:
18. Januar 2001 15. Juni 2001
Die Gemeindeschreiberin:
Wacriil Lütolf Ulrich
Wagner Franziska Genehmigung durch den Grossen Rat
Genehmigung:
Aarau, den S. 114tz 2a02. Im Auftrage des Grossen Ratet ner, Staatsschreiber:
//'
August 2001
§... 21 Gebäude mit Substanzschutz
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
Gebäude mit Volumenschutz
2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen und an gleicher Stelle mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Es ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
-18-
9. Anhang Gebäude mit Substanzschutz (§ ...21 Abs. 1) Geb. Nr. Parz. Nr.
38
262
Adresse
Eigentümer
Gebäudeart
Sandbüelstr. 38
Iris SchultheissSchellenberg
Bauernhaus
H:\Office \690_Hilfikon\BNO Gemeindeversammlung.doc