Kommunales Zweitwohnungsgesetz
Flims
Document
- Numer
- 3732.(3)
- Vischnanca
- Flims
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 10-09-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
Kanton Graubünden Gemeinde F l i m s
Kommunales Zweitwohnungsgesetz
Erlasse: Beschluss G e m e i n d e 26. November 2023
G e n e h m i g u n g Kanton
RB Nr. 721 vom 10. September 2024
Änderung
Gemeinde Flims
TR Beherbergung/Erstwohnungen Oktober 2023
Zweck
1
Allgemeines
Art. 1 Die Gemeinde regelt und beschränkt im Interesse der ortsansässigen Bevölke-
rung und im Hinblick auf eine geordnete und nachhaltige Entwicklung sowie mit
Rücksicht auf die begrenzten Baulandreserven Zweitwohnungen und fördert den
Erstwohnungsanteil.
Der vorliegende Erlass bezweckt eine Anpassung der kommunalen Regelungen
über die Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus an das Bundesge-
setz über Zweitwohnungen (ZWG) ' und die dazugehörige Zweitwohnungsverord-
nung (ZWV) * sowie den Erlass von weiteren Massnahmen gestützt auf Art. 12
ZWG. )SR 702. ?
SR 702.1.
Verhältnis zum Baugesetz 1
Das Gesetz bildet Bestandteil des kommunalen Baugesetzes. Dessen Bestimmun-
gen finden ergänzend Anwendung.
Begriffe
1
Art. 2
Art. 3
Soweit im vorliegenden Erlass nichts anderes festgelegt wird, gelten die Begriffe von ZWG und ZWV.
Eine altrechtliche Wohnung im Sinne des ZWG ist eine Wohnung, die am 11.
März 2012 rechtmässig bestand oder rechtskräftig bewilligt war (Art. 10 ZWG).
Als Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung gelten Wohnungen, welche
keine Nutzungsbeschränkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a und b ZWG oder
keine Nutzungsbeschränkung nach der bisherigen kommunalen Regelung haben. Als altrechtliche Erstwohnungen gelten Wohnungen, die nach dem Gesetz über
die Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus der Gemeinde Flims
vom 17. August 2010 als nutzungspflichtige Erstwohnungen bewilligt worden sind.
Gemeinde Flims
TR Beherbergung/Erstwohnungen Oktober 2023
U.
Altrechtliche Erstwohnungen gemäss Art. 3 Abs. 4
Altrechtliche Erstwohnungen 1
Art. 4 Altrechtliche Erstwohnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 sind nach Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses als Erstwohnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3
ZWG zu nutzen.
Sistierung der altrechtlichen Erstwohnungsverpflichtung 1
Die gestützt auf das Gesetz über die Einschränkung und Lenkung des Zweitwoh-
nungsbaus vom 17. August 2010 verfügte Erstwohnungspflicht kann sistiert werden. Es gilt Art. 14 ZWG sinngemäss.
Ersatzabgabe 1
Art. 5
Art. 6 Sind die Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 5 dieses Gesetzes er-
füllt, kann anstelle der Sistierung auch eine definitive Befreiung von der altrechtlichen Erstwohnungspflicht erfolgen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die
betreffende Wohnung schon mindestens fünf Jahre rechtmässig genutzt worden ist, und wenn eine Ersatzabgabe geleistet wird.
2
Die Ersatzabgabe für die Befreiung beträgt 10% des Verkehrswerts gemäss der
letzten amtlichen Schätzung, welche im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
älter als ein Jahr sein darf.
3
Wenn die betreffende Wohnung mindestens zehn Jahre rechtmässig genutzt wor-
4
Die Gemeinde verwendet die aus diesen Ersatzabgaben resultierenden Mittel zur
den ist, entfällt eine Ersatzabgabe.
Förderung des Erstwohnungsbaus und der Erstwohnungsnutzung. Ist der Bedarf gedeckt, kann die Gemeindeversammlung die Mittel auch anderen Zwecken zuführen. Über die Freigabe der Mittel entscheidet ebenfalls die Gemeindever-
sammlung.
Aufhebung der Erstwohnungspflicht 1
Art. 7 Die Eigentümer einer altrechtlichen Erstwohnung können die Aufhebung der Erst-
wohnungspflicht beantragen, wenn sie nachweisen, dass die betreffende Erstwohnung mindestens 15 Jahre rechtmässig genutzt worden ist.
Gemeinde Flims
TR Beherbergung/Erstwohnungen Oktober 2023
2
Sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Erstwohnungspflicht erfüllt, verfügt die Baubehörde deren Aufhebung und veranlasst nach Rechtskraft dieser Verfügung beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Anmerkung.
3
Mit Aufhebung der Erstwohnungspflicht gelten die Wohnungen als altrechtliche
Wohnungen im Sinne von Art. 10 ZWG, sofern sie am 11. März 2012 rechtmässig
bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren.
Missachtung der Erstwohnungspflicht 1
Art. 8 Bei Missachtung der altrechtlichen Erstwohnungspflicht finden die Vorschriften
über die Verantwortlichkeit, Wiederherstellung und Strafe nach Art. 93-95 des
kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) Anwendung.
Bauliche Änderungen an altrechtlichen Erstwohnungen 1
Art. 9 Können bauliche Änderungen nur mit einer Nutzungsbeschränkung nach Bundes-
recht bewilligt werden, verfügt die Baubehörde die entsprechende Nutzungsbe-
schränkung. Die altrechtliche Erstwohnungsverpflichtung wird diesfalls durch die Nutzungsbeschränkung nach Bundesrecht ersetzt.
2
Können bauliche Änderungen nur mit einer Nutzungsbeschränkung gemäss Art.
13 dieses Gesetzes bewilligt werden, verfügt die Baubehörde die entsprechenden
Nutzungsbeschränkungen.
u.
Ergänzende Regelungen zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen
Beschränkung der Querfinanzierung von strukturierten Beherbergungsbetrieben 1
Art. 10 Die gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 ZWG zulässige Möglichkeit zur Querfinanzierung
von strukturierten Beherbergungsbetrieben durch Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung ist nur im Rahmen einer projektbezogenen Nutzungsplanung oder ei-
ner Folgeplanung zulässig. Die Gemeinde kann sichernde Auflagen verlangen.
Umnutzung von bestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben 1
Art. 11 Die Umnutzung bestehender strukturierter Beherbergungsbetriebe zu Wohnun-
gen ohne Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 8 Abs. 4 ZWG ist nicht zulässig.
Gemeinde Flims
TR Beherbergung/Erstwohnungen Oktober 2023
2
Die Umnutzung bestehender strukturierter Beherbergungsbetriebe zu Wohnun-
gen mit Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 lit. a ZWG ist zulässig, unbese-
hen von früheren, zugunsten der Hotelnutzung gewährten Mehrhöhen, Mehrlängen und Ausnützungsboni.
Umnutzung von geschützten oder ortsbildprägenden Bauten innerhalb der Bauzone 1
Art. 12 In Abweichung zu Art. 9 Abs. 1 ZWG ist die Umnutzung der geschützten oder
ortsbildprägenden Bauten in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nicht zu-
lässig.
IV.
Umgang mit altrechtlichen Wohnungen gemäss Art. 3 Abs. 2
1
Werden altrechtliche Wohnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes
Erstwohnungsanteilsregelung
5 weitere Artikel
Art. 13 bzw. Art. 10 ZWG abgebrochen und wieder aufgebaut, neubauähnlich oder we-
sentlich umgebaut, namentlich indem wesentliche Eingriffe in die Konstruktion
und Raumaufteilung erfolgen oder zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden,
sind in Abweichung von Art. 11 ZWG mindestens 50% der vorbestandenen Haupt-
nutzfläche als Erstwohnungen gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 ZWG auszuscheiden und zu nutzen. Die Erstwohnnutzfläche ist auf demselben Baustandort und im gleichen Zug zu realisieren.
Die Erstwohnungspflicht wird mit der Baubewilligung als Auflage verfügt und im
Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt. Ersatzabgabe 1
Art. 14 Die Erstwohnungspflicht nach Art. 13 kann jederzeit durch eine Ersatzabgabe ab-
gegolten werden. Wird die Erstwohnungsverpflichtung nicht erfüllt, verlangt die
Behörde die Ersatzabgabe von Amtes wegen. Diesfalls entfällt die Anmerkung im
Grundbuch.
Die Abgabe beträgt mindestens Fr. 2'500 und maximal Fr. 3'500 pro m* anre-
Chenbare Geschossfläche. Die Nutzung als touristisch bewirtschaftete Zweitwohnung kann gegenüber der Nutzung zu klassischen Zweitwohnzwecken privilegiert werden. Der Verordnungsgeber regelt die Einzelheiten.
Die Gemeinde verwendet die aus diesen Ersatzabgaben resultierenden Mittel zur
Förderung des Erstwohnungsbaus und der Erstwohnungsnutzung. Ist der Bedarf
gedeckt, kann die Stimmbevölkerung die Mittel auch anderen Zwecken zuführen.
Über die Freigabe der Mittel entscheidet die zuständige Behörde.
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Können bauliche Änderungen nur mit einer Nutzungsbeschränkung nach Bundesrecht bewilligt werden, verfügt die Baubehörde die entsprechende Nutzungsbeschränkung. Sie geht der Erstwohnungsverpflichtung nach diesem Gesetz vor.
V.
Verfahrensvorschriften
Anzeigepflicht bei Nutzungsänderungen 1
Art. 15 Die Umnutzung von Wohnungen in eine Zweitwohnung, insbesondere infolge ei-
ner Nutzung durch Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde, ist bei der Ge-
meinde schriftlich anzuzeigen. 2
VI.
Bei Verletzung der Anzeigepflicht wird ein Verfahren nach Art. 93-95 KRG einge-
leitet.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
1
Art. 16 Das Gesetz über die Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus der
Gemeinde Flims vom 17. August 2010, von der Regierung genehmigt am 22. Juni 2010, wird aufgehoben.
Inkrafttreten
1
Art. 17 Das vorliegende Gesetz tritt nach Annahme durch die Urnenversammlung mit der
Genehmigung durch die Regierung in Kraft.