Teilrevision Baugesetz, Zonenplan, GEP, GGP

Plan d'affectation, réglementation de base · Flims

Document

Numéro
03.804
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Flims
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
27 mai 2003

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Flims avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

3732_B_2003_Teilrevision.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischur

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

27. Mai 2003

27. Mai 2003

804

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Flims beschlossen an der Urnenabstimmung vom 22. September 2002 eine Ortsplanungsrevision, welche folgende Planungsmittel umfasst: -

Änderungen des Baugesetzes

-

Zonenplan 1:2'500 Baugebiet

-

Zonenplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet

-

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Sontga Clau Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Muletg

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 Strassen- und Fusswegplan Baugebiet

-

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Teil 1: Verkehr und Tourismus

-

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Teil 2: Versorgung

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 21. Januar 2002 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom 22. September 2002 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 26. September 2002. Es gingen drei Beschwerden ein. Zwei Beschwerden konnten mittlerweile durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft zufolge Rückzuges abgeschrieben werden. Die dritte Beschwerde wird mit separatem Beschluss behandelt. Mit Schreiben vom 25. September 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Flims um Genehmigung der Ortsplanungsrevision im Rahmen von Art. 37 KRG.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

Der vorliegende Genehmigungsbeschluss befasst sich ausschliesslich mit Planfestlegungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit UVP-pflichtigen Vorhaben stehen. Nutzungsplanfestlegungen für Vorhaben, deren Genehmigung gemäss

Art. 9 USG einer Pflicht zur Durchführung einer förmlichen UVP unterliegen, bilden

mit anderen Worten nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses. Diese Nutzungsplanfestlegungen erfordern eine etwas längere Bearbeitungszeit und werden daher zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Bezüglich der rechtskräftigen Pläne der Grundordnung der Gemeinde Flims stellen die vorliegend zu genehmigenden Pläne eine Totalrevision dar. Mit der Genehmigung der vorliegenden Pläne werden mit anderen Worten alle bisherigen Pläne der Grundordnung (inklusive Teilrevisionspläne) ersetzt. Bezüglich des Baugesetzes wurde am 22. September 2002 demgegenüber lediglich eine Teilrevision beschlossen. Das geltende Baugesetz bleibt mit anderen Worten in Kraft und wird mit der Genehmigung der vorliegenden Änderungen lediglich teilrevidiert.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanunq

Die kantonale Richtplanung (RIP 2000) befindet sich zur Zeit gesamthaft in Überarbeitung (Projekt Richtplan 2000, Regierungsbeschluss Nr. 313 vom 23. Februar 1999). Die Regierung hat den Richtplan mit Beschluss Nr. 1620 vom 16. November 2002 zuhanden der bundesrätlichen Genehmigung verabschiedet. Bereits mit Beschluss Nr. 770 vom 8. Mai 2001 hat die Regierung die provisorische Anwendung des Richtplanentwurfes beschlossen. Im Sinne der Planabstimmung gemäss Art. 2 RPG ist die vorliegende Revision der Ortsplanung nach dem von der Regierung verabschiedeten Richtplan zu prüfen. Soweit die Richtplaninhalte Auswirkungen auf die Revision der Ortsplanung haben, ist die Umsetzung voranzutreiben. Die für die Gemeinde Flims in Bezug auf die laufende Revision der Ortsplanung relevanten Aussagen im Richtplan sind vielschichtig. Wesentlich sind die folgenden Inhalte:

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

•

Die Gemeinde Flims ist im Wesentlichen Teil des Raumtyps „Tourismusraum" gemäss RIP 2000 und bildet mit Laax ein touristisches Hauptzentrum. Als strategischer Schwerpunkt wird im RIP 2000 die nachhaltige Entwicklung des Tourismus formuliert. Das touristische Angebot soll sich in den bereits intensiv genutzten Gebieten etablieren und unter Berücksichtigung der ökologischen Aspekte weiterentwickeln. Ein wesentlicher Teil der vorliegenden Ortsplanungsrevision umfasst die skitouristische Erschliessung im Skigebiet der Alpenarena. Konkreter Inhalt der Revision bildet die nutzungsplanerische Abstützung der Beschneiungsanlagen, die Verlegung der Piste Stretg sowie die Geländekorrektur Tarschlims. Die touristische Zielsetzung des RIP 2000 wird dadurch teilweise umgesetzt. Diese Vorhaben unterliegen der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung und bilden daher, wie einleitend erwähnt, Gegenstand eines späteren separaten Regierungsbeschlusses.

•

Bezüglich des Teilbereiches Landschaft- und Naturschutz werden im RIP 2000 verschiedene Festsetzungen getroffen. Die wesentlichen Punkte betreffen: Objekte Regionalparks: -

02.LR.01 Ruinaulta (Vororientierung)

Objekte Landschaftsschutzgebiete: 02.LS.32R BLN-1902 Ruinaulta (Festsetzung) -

02.LS.32R Lag Prau Tuleritg (Festsetzung)

-

02.LS.33R Lag Prau Pultö (Festsetzung)

-

02.LS.34R Segnas — Flimserstein — Bargis (Festsetzung) inkl. Moorlandschaft ML-359 Plaun Segnas Sut 02.LS.34R Fil de Cassons — Ils Lags (Festsetzung)

Objekte Auen -

A-1227 Bargis (Zwischenergebnis)

-

A-1228 Ruinaulta (Zwischenergebnis)

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4

Objekte Gletschervorfelder und Schwemmebenen -

1-1262 Glatschiu dil Segnas, national (Festsetzung)

-

1-1316 Plaun Segnas Sut, national (Festsetzung) enthält Flachmoore FM3698 und FM-12091

Objekte Weitere Naturschutzflächen: Geotope, Amphibienbiotope, Mosaikstrukturen etc. -

W-127 Lag Prau Pultö regional (Ausgangslage): Eigenartiger Waldsee im Bergsturzgebiet, liegt in LSG 02.LS.33R, Landschaftsschutz genügt

-

W -128 Lag Tuleritg regional (Zwischenergebnis): Malerischer Bergsturzsee, liegt in LSG 02.LS.32R W-132 Crestasee regional (Zwischenergebnis): Lieblicher See im Bergsturzwald mit moorigen Ufern

-

W-170 II Fil, Cassonsgrat regional (Ausgangslage): Aufschluss der helvetischen Decken (Geotop)

Soweit im Sachbereich Natur- und Landschaftsschutz Anpassungen erforderlich sind, wird im jeweiligen Kapitel konkret darauf eingegangen. •

In Bezug auf den Sachbereich Intensiverholungsgebiete in Tourismusräumen ist das bestehende Skigebiet als Ausgangslage enthalten (02.FS.30 Flims — Laax — Falera: 3700 ha erschlossen, keine Erweiterungen und Verbindungen), was mit der vorliegenden Ortsplanung korrespondiert.

•

Der Sachbereich Angebote im öffentlichen Verkehr enthält die bestehenden Erschliessungsräume, an denen weiterhin festgehalten werden soll: 02.T0.01 Falera / Flims / Chur Erhaltung (Festsetzung) 02.T0.02 Flims / Falera / Ilanz Erhaltung (Festsetzung) Daraus ergibt sich keine direkte Auswirkung auf die vorliegende Ortsplanungsrevision.

•

In Bezug auf den Sachbereich Abfallentsorgung ist die Gemeinde Flims von den Vorhaben Inertstoffdeponie Tunnelausbruch Vallorca (Ausgangslage) und Inertstoffdeponie Val da Porcs (=Val da Claus) (Vororientierung) betroffen. Bezüglich des zweiten Vorhabens werden in der vorliegenden Ortsplanung Regelungen getroffen, auf welche im entsprechenden Kapitel näher eingegangen werden muss.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5

Vallorca wurde bereits in einer früheren Ortsplanungrevision nutzungsplanerisch geregelt. Die Region Surselva verfügt über einen rechtskräftigen regionalen Richtplan vom 1. Mai 1993 mit verschiedenen Ergänzungen. Die Gemeinde Flims ist durch folgende regionale Richtplanvorhaben betroffen: 2.110 Landschaftsschutz-, Ruhe- und Wintersperrgebiete 2.330 Regionale Industrie- und Gewerbestandorte 2.340 Konzept Sportanlagen 2.350 Konzept überkommunale Schiessanlagen mit Änderung vom 4. Oktober 1996 2.411 Äussere Erschliessung der Surselva für den Personenverkehr 2.412 Grundsätze zur inneren Erschliessung der Surselva für den Personenverkehr 2.421 Ausbau des regionalen Strassennetzes 2.422 Parkierungsanlagen in den Skigebieten 2.431 Ausbau des regionalen öffentlichen Verkehrs 2.441 Regionaler Güterverkehr und Anschlussgleise 2.451 Regionaler Zweirad- und Fussgängerverkehr 2.452 Wanderwege, Mountain Bike Strecken und Trekkingrouten 2.526 Skigebiet Flims/Laax/Falera 2.530 Konzept Beschneiungsanlagen 2.550 Konzept Campingplätze Die Überführung in die Nutzungsplanung erfolgte im wesentlichen korrekt. Wo dies nicht der Fall ist, wird nachstehend im gegebenen Zusammenhang näher darauf einzugehen sein.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

C. Teilrevision Baugesetz

Art. 45bis (Touristische Gewerbezone)

Die touristische Gewerbezone wird mit vorliegender Revision neu eingeführt. Es sind ausschliesslich touristische Betriebe und Anlagen zulässig. Die Bauten im Bereich der Talstation der Bergbahnen werden dieser Zone zugewiesen. Es gilt der Störungsgrad stark störend sowie die ES IV. Weitere Nutzungsbegrenzungen werden nicht festgelegt. Allein mit einem Störungsgrad und einer ES ist das Mass der Nutzung in der touristischen Gewerbezone, welche immerhin eine Bauzone darstellt, nicht ausreichend festgelegt, wie dies gemäss Art. 24 Abs. 1 KRG für Bauzonen vorgeschrieben wäre. Um das Nutzungsmass ausreichend festzulegen, besteht die Möglichkeit, ziffernmässig Begrenzungen zu statuieren, verbale Beschränkungen anzuordnen oder Festlegungen in einem Generellen Gestaltungsplan vorzunehmen. Bis die Gemeinde für die touristische Gewerbezone das Mass der Nutzung nicht festgelegt hat, sieht sich die Regierung in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 KRG veranlasst, das Genehmigungsverfahren für die touristische Gewerbezone zu sistieren.

Art. 50ter (Naturschutzzone)

Gemäss Art. 50tel. Abs. 1 umfasst die Naturschutzzone Biotope und weitere Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnet. Abs. 2 untersagt Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen, Entwässerungen, Rodungen, Materialablagerungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen. Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der geschützten Gebiete sowie Bestimmungen zur vertraglichen Regelung von Beschränkungen, Verpflichtungen und Leistungen fehlen in Art. 50ter BauG. Der Gemeinde wird empfohlen, den Naturschutzzonenartikel im Sinne von Art. 80 MBauG zu ergänzen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Weitere Artikel

Im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens musste festgestellt werden, dass verschiedene Baugesetzesartikel im rechtskräftigen Baugesetz nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen oder Rechtsunsicherheiten erzeugen können (z.B.

Art. 52

Gewässerschutzzonen). Der Gemeinde wird nahegelegt, eine Baugesetzesrevision unter diesem Aspekt ins Auge zu fassen. Im Übrigen kann die am 22. September 2002 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes genehmigt werden.

D. Zonenplan 1:2'500 Baugebiet Zonenplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet 1. Waldfeststellung

Die im Zonenplan 1:2'500 enthaltenen Waldgrenzen entlang Bauzonen („Statische Waldgrenze" gemäss Legende) entfalten bezüglich des betroffenen Waldes statische Wirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG). 2. Gefahrenzonen

Die Gefahrenzonen wurden richtig übernommen. Hingegen wurden die genehmigten Erfassungsbereiche Naturgefahren nicht berücksichtigt. Gemäss den von der Regierung mit Beschluss Nr. 969 am 6. Mai 1997 verabschiedeten Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung werden Gefahrenzonen flächendekkend im nicht dauernd besiedelten Raum nur noch ausgeschieden, soweit darin in einem zusammenhängenden Gebiet locker gestreute Bauten (z.B. Maiensässgebiete) vorhanden sind.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Die Räume für die Ausscheidung der Gefahrenzonen werden durch die Bezeichnung von Erfassungsbereichen definiert. Ausserhalb der Erfassungsbereiche können keine Gefahrenzonen genehmigt werden. Bei der Erarbeitung der vorliegenden Planungsmittel durch die Gemeinde lag die Ausscheidung der Erfassungsbereiche noch nicht vor; sie ist jedoch mittlerweile in Zusammenarbeit mit der Gemeinde erfolgt. Gestützt auf diese Ausführungen werden die Gefahrenzonen, soweit sie ausserhalb der Erfassungsbereiche ausgeschieden sind, nicht genehmigt. 3. Naturschutzzone a) Trockenstandorte

Die Kartierungen für das Trockenstandortinventar wurden abgeschlossen. In der Gemeinde Flims erstrecken sich die erfassten Trockenstandorte hauptsächlich über die Gebiete Ault la Runca - Muletg, Run - Muntatsch, Spaligna, Crap la Foppa, Spultrenna - Flida, Prau Palusa / Prau Tumasch, Camaboda - Saledis - Brunner, Mittelkriz Plaun. Die Einstufung der Bedeutung (national, regional, lokal) ist allerdings noch nicht erfolgt. Die Gemeinde verzichtete vorderhand auf die Zuweisung der Trokkenstandorte zu einer Naturschutzzone. Die Gemeinde ist darauf hinzuweisen, dass sie — sobald das Inventar beschlossen wird — voraussichtlich nochmals planerisch tätig werden muss. Allfällige Objekte von nationaler Bedeutung wird sie dabei zwingend der Naturschutzzone zuzuweisen haben. b) Auen Für die Auengebiete A-1227 Bargis und A-1228 Ruinaulta, beide von regionaler Bedeutung, wurden keine Naturschutzzonen ausgeschieden. Gemäss Mitwirkungsbericht S. 5 könne dies allenfalls nach Abschluss des Projekts Naturmonument Ruinaulta und Bereinigung der touristischen Nutzung Bargis erfolgen. Im RIP 2000 sind diese beiden Objekte mit dem Koordinationsstand Zwischenergebnis enthalten, das heisst, sie sind in der Nutzungsplanung entweder planerisch zu behandeln (vorliegend einer Naturschutzzone zuzuweisen), oder es ist eine ausreichende Begründung

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

9 für den Verzicht zu liefern. Je nach dem wird aus dem Zwischenergebnis eine Ausgangslage, oder das Objekt wird aus dem RIP 2000 fallen gelassen. Bezüglich der Aue Ruinaulta kann nachvollzogen werden, dass zuerst die Entscheidungsgrundlagen im Rahmen des Projekts Ruinaulta aufzuarbeiten sind. Es wird erwartet, dass nach Abschluss des Projekts Ruinaulta eine Umsetzung der Vorgaben aus dem RIP 2000 erfolgen wird. Dabei deutet bereits jetzt alles darauf hin, dass eine Naturschutzzone die angemessene planerische Massnahme für die Aue Ruinaulta sein wird, wie sie auch die Nachbargemeinden Versam und Trin ausgeschieden haben. Bezüglich Aue Bargis soll nach Bereinigung der touristischen Nutzungen im Gebiet Bargis über das planerische Schicksal der Aue entschieden werden. Im Planungsbericht fehlen aber Angaben sowohl über den zeitlichen Horizont als auch über den Inhalt dieser Bereinigung. Auch hier wird von der Gemeinde erwartet, dass sie bei nächster Gelegenheit, spätestens aber im Zuge der Bereinigung bezüglich der Aue Ruinaulta, eine Umsetzung der Vorgaben aus dem RIP 2000 vornehmen wird. Auch im Gebiet Bargis steht die Ausscheidung einer Naturschutzzone im Vordergrund. Ein anderslautender Entscheid der Gemeinde müsste entsprechend gut und nachvollziehbar begründet sein. Für die Zwischenzeit kann die vorliegend getroffene Lösung lediglich auf Zusehen hin akzeptiert werden, zumal die Neuausscheidung einer Wintersportzone in einer Aue grundsätzlich nicht möglich wäre. Werden Schäden an der Aue verursacht, so wird über lokale Loipenverlegungen verhandelt werden müssen. So oder so ist es unumgänglich, dass innerhalb der Aue gelegene bestockte Flächen vom Langlaufsport ausgenommen bleiben. Insofern kann die Wintersportzone im Bereich der Aue Bargis nur mit dem Vorbehalt genehmigt werden, dass Aktivitäten nur zulässig sind, soweit keine Schäden an der Aue nachweisbar sind.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 10

c) Weitere Naturschutzfläche

Die eindrücklichen Erosionsformen Runca Sura W-122 im Ual Draus von lokaler Bedeutung könnten ebenfalls mit einer Naturschutzzone oder zumindest einer Landschaftsschutzzone geschützt werden. Die Genehmigung ist mit einer entsprechenden Empfehlung zu verknüpfen. Die Gemeinde hat den Crestasee mitsamt seiner Umgebung einer Landschaftsschutzzone zugewiesen. Der Crestasee wird im nördlichen Teil als Erholungsgebiet genutzt. Gleichzeitig handelt es sich um ein naturschutzwürdiges Objekt mit einem trittempfindlichen Ufer, an dem sich stellenweise Moore befinden. Der Crestasee mitsamt Umgebung figuriert zudem als Naturschutzobjekt von regionaler Bedeutung im Natur- und Landschaftsinventar des Kantons Graubünden. Im RIP 2000 wurde ein Naturschutzgebiet mit dem Koordinationsstand Zwischenergebnis festgelegt mit der Bemerkung: „Erholung und empfindliche Uferbereiche unter Gewährleistung der Erholungsnutzung entflechten". Die Nachbargemeinde Trin, auf deren Territorium sich gut die Hälfte des Sees befindet, hat in der Ortsplanungsrevision nebst der Grundnutzungsausscheidung auf weitere Zonenzuweisungen verzichtet und einen Perimeter bezeichnet, in welchem ein Genereller Gestaltungsplan bearbeitet werden soll. Die von der Gemeinde Flims vorgenommene Bezeichnung einer Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung des Landschaftsbildes. Dem naturschützerischen Aspekt wird damit jedoch nicht Rechnung getragen, ebenso wenig wie dem Erholungsaspekt. Um Konflikte zwischen Naturschutz und Erholung zu entflechten resp. beide längerfristig zu sichern, ist die Gemeinde Flims aufzufordern, zusammen mit der Nachbargemeinde Trin eine angemessene Nutzungsentflechtung vorzunehmen. Bis auf weiteres bleibt der Koordinationsstand Zwischenergebnis (W-132 Crestasee) bestehen. 4. Landschaftsschutzzone

Die Landschaft L-233 Flimserstein-Bargis-Ringelspitz von regionaler Bedeutung wurde entlang des Val Turnigla keiner Landschaftsschutzzone zugewiesen. Dieses Gebiet ist sowohl im RIP 2000 wie auch im Regionalen Richtplan Surselva als Land-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

11 schaftsschutzgebiet bezeichnet. Somit ist es angezeigt, die Gemeinde aufzufordern, eine entsprechende Landschaftsschutzzonenausscheidung vorzunehmen. Die Moorlandschaft ML-359 Plaun Segnas Sut von nationaler Bedeutung wurde gemäss den Vollzugsvorschlägen der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Damit wird der Abgrenzung der Moorlandschaft der rechtlich verbindliche und definitive Charakter nach Art. 3 der Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung verliehen. 5. Archäologiezone

Die Gemeinde hat an verschiedenen Orten archäologische Schutzzonen ausgeschieden. Es fehlen aber Archäologiezonen. Der Zweck der Archäologiezone besteht gemäss Art. 78 des Musterbaugesetzes (MBauG 99) darin, die Gemeinde und die Grundeigentümer daran zu erinnern, Bauvorhaben in den betroffenen Gebieten frühzeitig dem Archäologischen Dienst bekanntzugeben, damit eine — insbesondere aus Sicht des Bauherrn erstrebenswerte — frühzeitige wissenschaftliche Untersuchung stattfinden kann. In diesem Sinne wird die Gemeinde ersucht, für das Objekt „Grabfunde an der Strasse nach Fidaz; Koordinaten 741'350 — 450 / 189'120 — 200" eine Archäologiezone auszuscheiden. 6. Materialablagerungszone

Die Gemeinde hat im Gebiet „Sontga Clau" östlich des Campingplatzes eine Materialablagerungszone für sauberes Aushubmaterial ausgeschieden. Der kantonale Richtplan RIP 2000 wie auch der Regionale Richtplan Surselva enthalten den Ablagerungsstandort „Sontga Clau" (unter der Bezeichnung Val da Porcs) mit dem Koordinationsstand Vororientierung. Die Genehmigung im Regionalen Richtplan erfolgte mit dem Hinweis, dass primär Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen sind und dass gegenwärtig ein Bedarfsnachweis für eine Materialablagerung zwecks Beseitigung fehlt. Die ausgeschiedene Materialablagerungszone kann unter diesen Voraussetzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 12

Daran vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass beabsichtigt ist, auf der abgeschlossenen Ablagerung einen Campingplatz anzulegen. Im Vordergrund steht eindeutig das Ziel der Beseitigung. Abgesehen davon figuriert ein Campingplatz am fraglichen Ort im regionalen Richtplan Surselva erst im Koordinationsstand Vororientierung. Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Materialablagerungszone „Sontga Clau" sowie auch bezüglich der Grundnutzungszonen innerhalb der Materialablagerungszone (Forstwirtschaftszone; übriges Gemeindegebiet) ist somit zu sistieren. 7. Wintersportzone

Die Bereinigung Wintersportzone — Wald wurde weitestgehend vorgenommen. Einzig im Gebiet Bargis bestehen Überlagerungen. Somit drängt sich der Vorbehalt auf, wonach die Wintersportzone nur soweit genehmigt werden kann, als sie ausserhalb der Forstwirtschaftszone ausgeschieden ist. Die zwischen der Westgrenze der Parzelle Nr. 2004 und der Westgrenze der Parzelle Nr. 1990 (Bereich der Parzellen 1998, 2000, 2002, 2004 und 2005) ausgeschiedene Wintersportzone wird nicht genehmigt (Ergebnis Beschwerdeverfahren). 8. Naturobjekte

Neben den ausgeschiedenen Zonen zum Schutz von Natur und Landschaft bietet sich für einzelne Objekte eine Unterschutzstellung mittels Eintrag im Generellen Gestaltungsplan als Naturobjekt an. Gemäss RIP 2000 werden die Gemeinden angewiesen, mit Objekten nationaler und regionaler Bedeutung derart zu verfahren. In der Gemeinde Flims handelt es sich dabei um das Martinsloch NO-123 von regionaler Bedeutung (Koordinaten 735'910/195'820). Der Gemeinde wird empfohlen, für die Objekte lokaler Bedeutung ebenfalls eine Kennzeichnung im Generellen Gestaltungsplan zu prüfen. Es handelt sich dabei um den Segnasfall NO-11014 (Koordinaten 737'290/193'370) und die Quellspalte Aua Alva NO-11011 (Koordinaten 744'350/189'100).

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 13

Im Übrigen können der Zonenplan 1:2'500 Baugebiet und der Zonenplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet, beide vom 22. September 2002, genehmigt werden.

E. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Sontga Clau

Gestützt auf die Ausführungen zur Materialablagerungszone „Sontga Clau" (vgl. Kapitel D Ziffer 6 hievor) ist das Genehmigungsverfahren bezüglich des Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000 Sontga Clau zu sistieren.

F. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Muletg

Mit Beschluss Nr. 777 vom 21. April 1998 sistierte die Regierung das Genehmigungsverfahren bezüglich der Abbauzone und der Materialablagerungszone Muletg, bis die Gemeinde der Regierung eine ergänzende Planung (Genereller Gestaltungsplan mit einem Umweltbericht) einreiche. Nun liegen der Generelle Gestaltungsplan Muletg mit dazugehörigem Planungs- und Mitwirkungsbericht sowie ein hydrogeologischer Bericht vor, womit die Anforderungen für eine materielle Beurteilung erfüllt sind. Die gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung kann in Aussicht gestellt werden. Das entsprechende Gesuch ist, zusammen mit dem Baugesuch, koordiniert via Gemeinde dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft einzureichen. Mit dem vorliegenden Generellen Gestaltungsplan in Verbindung mit der Zonenfestlegung im Zonenplan 1:10'000 werden der Zonenplan 1:2'000 Muletg und der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Muletg, beide vom 8. Februar 1998, hinfällig. Es erübrigt sich somit, das damals sistierte Genehmigungsverfahren wieder aufzunehmen. Die genannten Pläne sind vielmehr als mit der vorliegenden Planung ersetzt zu betrachten.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 14

Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Muletg vom 22. September 2002 kann genehmigt werden.

G. Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 Strassen- und Fusswegplan Baugebiet Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Teil 1: Verkehr und Tourismus Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Teil 2: Versorgung

1.

Hauptverkehrsstrassen

Im Sinne einer Präzisierung wird festgehalten, dass es sich bei den im Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 Strassen- und Fusswegplan Baugebiet als Hauptverkehrsstrassen bezeichneten Strassen um die kantonale Haupt- resp. die kantonale Verbindungsstrasse handelt. 2.

Geplante Land- und Forstwirtschaftswege

Im Gebiet Uaul Runcs werden geplante Land- und Forstwirtschaftswege bezeichnet. Beim Uaul Runcs handelt es sich um einen Bergsturzwald. Die neuen Land- und Forstwirtschaftswege haben auf die natürlichen Begebenheiten soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Die Gemeinde wird ersucht, bei der Projektierung mit dem Amt für Natur und Landschaft Optimierungen anzustreben, auch wenn das Gebiet keiner Schutzzone zugewiesen wurde. 3.

Geplante Fuss-, Wander- und Bergwanderwege

Die geplanten Fuss-, Wander- und Bergwanderwege führen teilweise durch bewaldete Gebiete. Die genauen Rodungsgesuche können erst im Baubewilligungsverfahren gestützt auf ein Projekt eingereicht werden. Somit können die geplanten Fuss-, Wander- und Bergwanderwege nur soweit genehmigt werden, als sie ausserhalb von Wald verlaufen. Das Genehmigungsverfahren bezüglich der übrigen Teile ist demge-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 15

genüber zu sistieren. Es handelt sich insbesondere um folgende Abschnitte, bei denen voraussichtlich Wald betroffen ist: -

La Hoja — Uaul Pign Ner — Surpunt Hauptstrasse — Prau la Selva

-

Quadris

-

Verbindung Cassons Sut — Muletg Sper l'Aua Via Margiauna

-

Runca Startgels

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der geplante Wanderweg Quadris im Gebiet Muntatsch stellenweise kartierte Trockenstandorte durchschneidet. Die Gemeinde wird ersucht, bei der Projektierung mit dem Amt für Natur und Landschaft eine Minimierung des Konflikts sicher zu stellen. Soweit Trockenstandorte tangiert werden, handelt es sich um technische Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume, für die nach Art. 18 Abs. 1 ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ökologische Ersatzmassnahmen zu erbringen sind. Bezüglich des geplanten Weges Ner — Surpunt bei Sut Rieven ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass dieser Ufervegetation tangiert. Die Entfernung von Ufergehölzen bedarf einer speziellen Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes. Mit diesen Ausführungen können der Generelle Erschliessungsplan 1:2'500 Strassen- und Fusswegplan Baugebiet, der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Teil 1: Verkehr und Tourismus und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Teil 2: Versorgung, alle vom 22. September 2002, genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 16

H. Weitere Planung 1.

UEB

Eine Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (UEB) fehlt in den vorliegenden Genehmigungsunterlagen. Die letzte UEB-Übersicht wurde vor beinahe 10 Jahren erstellt. Um Aussagen zur Siedlungsentwicklung, zum Erschliessungsprogramm und zum Bauzonenbedarf machen zu können, ist die Übersicht UEB ein sehr nützliches und zweckmässiges Instrument. In Art. 47 Abs. 2 RPV werden die Gemeinden aufgefordert, die Nutzungsreserven auszuweisen und darzulegen, wie diese haushälterisch genutzt werden sollen. Die Gemeinde wird eingeladen, die Übersicht UEB bei nächster Gelegenheit zu aktualisieren. 2.

Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 Versorgung Baugebiet

Es gibt keinen Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 Versorgung Baugebiet. Die Gemeinde wird ersucht, einen solchen Plan zu erarbeiten.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 und Art. 37a KRG beschliesst die Regierung:

1. Die am 22. September 2002 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung, folgendem Vorbehalt und folgenden Empfehlungen genehmigt: a)

Die Gemeinde wird angewiesen, für die touristische Gewerbezone (Art. 45 b's Baugesetz) das Mass der Nutzung festzulegen. Bis dies erfolgt ist, wird das Genehmigungsverfahren für die touristische Gewerbezone ausgesetzt.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 17

b)

Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 50 ter (Naturschutzzone) im Sinne von

Art. 80

des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG) zu ergänzen.

c)

Der Gemeinde wird empfohlen, das Baugesetz gelegentlich einer gesamthaften Überprüfung zu unterziehen.

2. Der Zonenplan 1:2'500 Baugebiet und der Zonenplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet, beide vom 22. September 2002, werden im Sinne der Erwägun-

gen mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen, Feststellungen, Hinweisen und Anliegen genehmigt: a)

Die im Zonenplan 1:2'500 enthaltenen Waldgrenzen entlang Bauzonen entfalten bezüglich des betroffenen Waldes statische Wirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG).

b)

Die Gefahrenzonen werden nur soweit genehmigt, als sie innerhalb der Erfassungsbereiche ausgeschieden sind.

c)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie ihre Naturschutzzonenplanung zu gegebener Zeit in Bezug auf die Trockenstandorte zu ergänzen haben wird.

d)

Die Gemeinde wird angewiesen, bezüglich der Auengebiete Bargis und Ruinaulta zu gegebener Zeit erneut planerisch tätig zu werden oder aber einen allfälligen Verzicht auf Schutzmassnahmen umfassend zu begründen. Die Wintersportzone im Bereich der Aue Bargis wird nur provisorisch und mit dem Vorbehalt genehmigt, dass Aktivitäten nur zulässig sind, soweit keine Schäden an der Aue nachweisbar sind.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 18

e)

Die Gemeinde wird ersucht, für die eindrücklichen Erosionsformen Runca Sura im Ual Draus angemessene Schutzmassnahmen zu ergreifen.

f)

Die Gemeinde wird angewiesen, für den Crestasee und seine Umgebung unter Berücksichtigung der Bestrebungen der Gemeinde Trin eine Nutzungsentflechtung insbesondere zwischen Naturschutz und Erholung vorzunehmen und nutzungsplanerisch umzusetzen. Es wird eine enge Zusammenarbeit mit der Gemeinde Trin empfohlen.

g)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Landschaft L-233 FlimsersteinBargis-Ringelspitz von regionaler Bedeutung auch bezüglich des Abschnittes entlang des Val Turnigla entsprechend RIP 2000 einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen.

h)

Es wird festgestellt, dass die Abgrenzung der für die Moorlandschaft Plaun Segnas Sut (ML-359) ausgeschiedenen Landschaftsschutzzone gleichzeitig der genaue Grenzverlauf der erwähnten Moorlandschaft gemäss Art. 3 der eidg. Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung darstellt.

i)

Die Gemeinde wird ersucht, für die Grabfunde an der Strasse nach Fidaz eine Archäologiezone auszuscheiden.

j)

Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Materialablagerungszone „Sontga Clau" sowie bezüglich der innerhalb dieser Materialablagerungszone festgelegten Grundnutzungszonen wird sistiert.

k)

Die Wintersportzone wird nicht genehmigt, soweit sie innerhalb der Forstwirtschaftszone ausgeschieden ist.

I)

Die Wintersportzone im Bereiche der Parzellen Nr. 2004, 2005, 2002 und 1998 (d.h. zwischen der Westgrenze der Parzelle Nr. 2004 und der Westgrenze der Parzelle Nr. 1990) wird nicht genehmigt (Ergebnis Planungsbeschwerde).

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 19

m)

Die Gemeinde wird angewiesen, für das Martinsloch (NO-123) Schutzmassnahmen zu erlassen und für den Segnasfall (NO-11014) und die Quellspalte Aua Alva (NO-11011) solche Massnahmen wenigstens zu prüfen.

3. Das Genehmigungsverfahren bezüglich des Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000 Sontga Clau vom 22. September 2002 wird sistiert.

4. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Muletg vom 22. September 2002 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 5. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'500 Strassen- und Fusswegplan Baugebiet, der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Teil 1: Verkehr und Tourismus und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Teil 2: Versorgung, alle vom 22. September 2002, werden im Sinne der Erwägungen mit fol-

gendem Anliegen und folgendem Vorbehalt genehmigt: a)

Die Gemeinde wird ersucht, bei der Projektierung der geplanten Landund Forstwirtschaftswege im Gebiet Uaul Runcs in Kontakt mit dem Amt für Natur und Landschaft zu treten, um möglichst weitgehende Optimierungen und dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes sicherzustellen.

b)

Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Festlegungen „Öffentliche Fusswege auf separatem Trasse, projektiert" wird sistiert, soweit diese Festlegungen Wald betreffen.

6. Es wird generell darauf hingewiesen, dass Nutzungsplanfestlegungen für UVPpflichtige Vorhaben nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses bilden. 7. Die Gemeinde wird ersucht, die Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife zu aktualisieren.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 20

8. Die Gemeinde wird ersucht, einen Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 Versorgung Baugebiet zu erarbeiten. 9. Die Beschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. 10. Der Gemeindevorstand Flims wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 22. September 2002 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann. 11. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen. 12. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen. 13. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 14. Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 21

15. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

Stefan Engler Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen