Tribunal administratif Zoug
- Documents
- 1'411
- Période
- 2019–2026
- 17 déc. 2019–24 août 2026
- Langues
- 1
- Couverture
- 99 %
- 1'411 sur 1'423
- Dernière exécution
- 18 sept. 2026
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Zoug
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Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 116 Abs. 1 DBG und § 19 Abs. 1 Ziff. 4 VRG - Der Versand einer auf den 8. April 2024 datierten Veranlagungsverfügung am 4. April 2024 macht die Verfügung mangelhaft, da das kantonale Recht verlangt, dass Entscheide die Daten von Entscheidung und Versand enthalten müssen. Der Mangel ist jedoch nicht als krass einzustufen (E. 3.1 f.). Grundsätzlich dürfen einer Partei als Ausfluss des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes aus der mangelhaften Eröffnung eines amtlichen Schriftstücks keine Nachteile erwachsen. Nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann sich jedoch nach ständiger Rechtsprechung eine Steuerpflichtige, welche die berufsmässige Vertretung von Parteien in Steuerverfahren zum Gesellschaftszweck hat, und welche einen eingeschrieben versandten Entscheid tatsächlich vor dem darauf aufgedruckten Datum in Empfang genommen hat. Von ihr kann erwartet werden, dass sie im Sinne einer elementaren Sorg-faltspflicht festhält bzw. anhand der Sendungsverfolgungsnummer nachprüft, wann ihr ein fristauslösendes Dokument zugestellt worden ist (E. 3.3). Im Gegensatz dazu muss der unbedarfte Bürger grundsätzlich nicht damit rechnen, dass der Entscheid einer Behörde falsch datiert ist (E. 4). ------------------------------
S 2024 406 janv. 2025DE
Anderer Unfallversicherer
S 2023 483 janv. 2025DE
Unfallversicherung (Leistungen)
S 2021 1303 janv. 2025DE
Ausländerhaft
V 2024 8227 déc. 2024DE
Kinder-/Familienzulagen (Bundesgesetz)
V 2023 6627 déc. 2024DE
Fürsorgerechtliche Kammer
F 2024 3627 déc. 2024DE
Verfahrensrecht
V 2023 3723 déc. 2024DE
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
S 2023 7423 déc. 2024DE
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
V 2023 5916 déc. 2024DE
Kantonale Amtsstelle
S 2024 7716 déc. 2024DE