916.350.2
Verordnung über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Mai 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39 Absatz 2, 40 Absatz 2, 41 Absatz 3, 43 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),3 verordnet:
1. Abschnitt ...
Art. 14
2. Abschnitt Zulagen
Art. 2 Zulage für verkäste Milch
Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird, richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage von 15 Rappen pro Kilogramm aus.5
Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach Anhang 2 multipliziert.6
Die zu Mascarpone und zu Rohziger als Rohstoff für Kräuterkäse verarbeitete Milch gilt als verkäste Milch.
Die zu Quark, Frischkäsegallerte und Käsezubereitungen verarbeitete Milch gilt nicht als verkäste Milch.
...7 Art. 2a8 Zulage für verkäste Schaf- und Ziegenmilch Die Zulage wird auch für die zu Käse verarbeitete Schaf- und Ziegenmilch ausgerichtet.
Art. 3 Zulage für Fütterung ohne Silage
Für die von Kühen ohne Silagefütterung stammende Milch richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden Festigkeitsstufen nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom23. November 20059 über Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeitet wird:10
extra hart;
hart; oder
halbhart.11 1bis Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach Anhang 2 multipliziert.12 2 Die Zulage wird nur für Milch ausgerichtet, die ohne Zusatzstoffe gemäss Lebensmittelgesetzgebung mit Ausnahme von Kulturen, Lab und Salz und ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisation, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet wurde.
Art. 4 Gesuche
Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin ersucht die Administrationsstelle (Art. 17) monatlich um Ausrichtung der Zulagen.
Gesuche um Ausrichtung der Zulagen an Sömmerungsbetriebe sind der Administrationsstelle mindestens jährlich einmal einzureichen.
Art. 5 Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
Über die Zulagen wird für die Periode vom1. November bis 31. Oktober abgerechnet.
Der Anspruch auf die Zulagen erlischt, wenn nicht spätestens am15. Dezember ein Gesuch eingereicht wird.
3. Abschnitt Inlandbeihilfen
Art. 613 Beihilfen für Butter
Der Bund richtet für die Herstellung von Butter in Packungen von einem Kilogramm oder mehr eine Beihilfe je Kilogramm Milchfett aus, wenn die Butter in Gewerbe und Industrie verwendet wird.
Der Bund richtet für die Herstellung von entwässerter Butter oder Butterfraktionen eine Beihilfe je Kilogramm Milchfett aus. Eine bereits gewährte Beihilfe nach Absatz 1 ist davon abzuziehen.
Der Anspruch entsteht, sobald die Butter verkauft ist.
Art. 6a14 Beihilfe für Milchfett im Speiseeis
Der Bund richtet für die Verwendung von Milchfett zur Herstellung von Speiseeis eine Beihilfe je Kilogramm Milchfett aus.
Der Anspruch entsteht, sobald das Milchfett zu Speiseeis verarbeitet ist.
Keine Beihilfe wird ausgerichtet, wenn Butter verwendet wird, für welche bereits eine Beihilfe nach Artikel 6 geltend gemacht wurde.
Art. 7 Beihilfe für verarbeitete Magermilch
Der Bund richtet Beihilfen aus für inländische Magermilch, die:
zur Herstellung von Säurekasein, Labkasein oder Kaseinaten verwendet wird;
zur Herstellung von Proteinkonzentraten verwendet wird;
in Form von Magermilchpulver oder als Magermilch für die Herstellung von Milchersatzfuttermitteln verwendet wird.
Anspruch auf die Beihilfe hat, wer:
a. Proteinkonzentrate, Säurekasein, Labkasein und Kaseinat im eigenen Unternehmen herstellt und verkauft oder weiterverwertet;
b. Milchersatzfuttermittel mit einem Anteil an Magermilchtrockenmasse von mindestens 30 Prozent im eigenen Betrieb oder Unternehmen herstellt und verkauft oder verwertet.
Als Proteinkonzentrate gelten Produkte, die ausschliesslich aus Magermilch hergestellt werden und mindestens 50 Prozent Protein enthalten. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bezeichnet die Produkte der Proteinkonzentrate, für welche die Beihilfe ausgerichtet wird.
Das zur Herstellung von Milchersatzfuttermitteln verwendete Magermilchpulver muss den im Anhang aufgeführten Qualitätsanforderungen genügen.
Als Milchersatzfuttermittel gelten Futtermittel, die mindestens 12 Prozent Trockenmilchbestandteile und 10 Prozent Fett enthalten, und die geeignet sind, Vollmilch zu ergänzen oder zu ersetzen.
Art. 8 Beihilfe für verfütterte Magermilch
Der Bund richtet eine Beihilfe aus für die im eigenen Betrieb anfallende oder zugekaufte inländische Magermilch, die frisch verfüttert wird.
Art. 8a15 Beihilfe für Vollmilchpulver und Milchkondensat
Der Bund richtet eine Beihilfe aus für die Verarbeitung von inländischem Vollmilchpulver im eigenen Betrieb, wenn auf die Importe zum Kontingentszollansatz verzichtet wird. Die Beihilfe wird auch ausgerichtet, wenn das Vollmilchpulver aus inländischer Milch im eigenen Betrieb hergestellt wird.
Die Beihilfe wird je Kilogramm netto für Vollmilchpulver mit einem Milchfettgehalt von 26 Prozent festgelegt.
Ungezuckertes Kondensat aus inländischer Milch wird dem Vollmilchpulver gleichgestellt.16
Art. 9 Höhe
Das EVD legt die Höhe der Inlandbeihilfen im Rahmen der bewilligten Kredite fest.
Art. 10 Gesuche
Gesuche um Ausrichtung der Beihilfen sind monatlich der Administrationsstelle einzureichen.
Gesuche um Beihilfen an Sömmerungsbetriebe sind mindestens jährlich einmal der Administrationsstelle einzureichen.
Art. 11 Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
Über die Beihilfen wird für die Periode vom1. November bis 31. Oktober abgerechnet.
Der Anspruch auf die Beihilfen erlischt, wenn nicht spätestens am15. Dezember ein Gesuch eingereicht wird.
4. Abschnitt Ausfuhrbeihilfen
Art. 12 Ausrichtung
Der Bund richtet Exporteuren und Exporteurinnen folgender Produkte eine Ausfuhrbeihilfe aus:
Käse der Tarifnummern 0406.10, 0406.20, 0406.30, ex 0406.40 und 0406.90 des Zolltarifgesetzes vom9. Oktober 198617, der in Länder ausserhalb der EG exportiert wird;
andere Milchprodukte der Tarifnummern ex 0401.30, 0402.10, ex 0402.21, ex 0402.29, 0403.10 und ex 0403.90.
Die Beihilfe wird nur für Produkte ausgerichtet, die in der Schweiz hergestellt wurden und deren Milchbestandteile auch vollumfänglich aus inländischer Produktion, inbegriffen die Freizone Genf, stammen.
Art. 13 Anspruch
Anspruch auf Ausfuhrbeihilfen für Käse und andere Milchprodukte haben Personen, Firmen und Organisationen, die:
im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen sind; und
die Ausfuhr gewerbsmässig betreiben.
Art. 14 Höhe
Das EVD legt die Höhe der Ausfuhrbeihilfen im Rahmen der bewilligten Kredite fest.
Art. 15 Gesuche
Gesuche um Ausrichtung von Ausfuhrbeihilfen sind monatlich der Administrationsstelle einzureichen.
Vor Einreichung eines Gesuches um Ausfuhrbeihilfen für andere Milchprodukte als Käse ist dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) die Rezeptur des Produktes zusammen mit der Angabe der Gehaltsäquivalente und der Zolltarifnummer einzureichen.
Das Bundesamt berechnet die Ausfuhrbeihilfe je Kilogramm Produkt und entscheidet über die Anspruchsberechtigung nach den Artikeln 12 Absatz 1 Buchstabe b und 13.
Dem Gesuch sind der Entscheid des Bundesamtes nach Absatz 3 und die Ausfuhrzollanmeldung der Schweizerischen Zollverwaltung beizulegen.18
...19
Art. 16 Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
Über die Ausfuhrbeihilfen wird für die Periode vom1. November bis 31. Oktober abgerechnet.
Der Anspruch auf die Beihilfen erlischt, wenn nicht spätestens am15. Dezember ein Gesuch eingereicht wird.
5. Abschnitt Verwaltung und Auszahlung der Zulagen und Beihilfen
Art. 17 Administrationsstelle
Die Zulagen und Beihilfen können von einer verwaltungsexternen Stelle, die rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig ist, verwaltet werden (Administrationsstelle).
Der Administrationsstelle können namentlich folgende Aufgaben übertragen werden:
Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen und Beihilfen.
Sie übermittelt dem Bundesamt die Daten, welche dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt.
Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers oder jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen und Beihilfen.
Sie arbeitet die Marktdaten zur Veröffentlichung auf.
Sie führt über die Zulagen und Beihilfen eine Datenbank.
Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten.
Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des Bundesamtes.
Art. 18 Leistungsauftrag
Das Bundesamt legt die Aufgaben in einem Leistungsauftrag fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in einem Vertrag geregelt.
Der Leistungsauftrag wird nach dem Bundesgesetz vom16. Dezember 199420 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.
Art. 19 Entscheid über die Gesuche und Auszahlung
Das Bundesamt entscheidet über die Gesuche.
Es zahlt die Zulagen und Beihilfen aus.
Art. 20 Auszahlungs- und Buchführungspflicht des Milchverwerters
Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin ist verpflichtet, die Zulagen nach den Artikeln2 und 3:
innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen, von denen er die zu Käse verarbeitete Milch gekauft hat, weiterzugeben;
in der Abrechnung über den Milchkauf (Milchgeldzahlung) separat auszuweisen und die Buchhaltung so zu gestalten, dass ersichtlich bleibt, welche Beiträge er für die Zulagen erhalten und ausbezahlt hat.
Art. 21 Meldepflicht
Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin meldet der Administrationsstelle monatlich bis zum10. Tag des folgenden Monats:
wieviel Milch die Produzenten und Produzentinnen abgeliefert haben; und
wie er die Milch verwertet hat.
Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin hat eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Kontrollorganen des Bundesamtes auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Rohstoffmengen:
zugekauft wurden;
unverarbeitet verkauft wurden;
im Betrieb verarbeitet wurden.21 2bis Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben:
a. die Menge der verarbeiteten Rohstoffe;
die Art der hergestellten Produkte;
die Menge der hergestellten Produkte.22 2ter Die Daten sind nach der von der Administrationsstelle vorgegebenen Struktur zu melden.23 3 Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin hat die zur Kontrolle nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Beihilfen und Zulagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.24 Art. 21a25 Verwendungsvermerk 1 Emmentaler- oder gruyèreähnlicher Käse, der nach Artikel 21 Absatz 2bis Buchstabe b als «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste BLW/TSM gemeldet wird, ist auf der Rechnung als solcher zu bezeichnen.
Beansprucht ein Milchverwerter oder eine Milchverwerterin die Beihilfe für Butter nach Artikel 6, so hat er oder sie auf der Rechnung und Verpackung den Vermerk anzubringen, dass die Butter nur in Gewerbe und Industrie verwendet und nicht an Konsumentinnen und Konsumenten weiterverkauft werden darf.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 22 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Das Bundesamt führt stichprobenweise Kontrollen durch und eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen eine Untersuchung.26
Das Bundesamt erlässt die Verwaltungsmassnahmen nach den Artikeln 169–171 LwG.27
Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Mai 1999 in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. April 2009.
Qualitätsanforderungen für Magermilchpulver
bei der Herstellung von Milchersatzfuttermitteln
Kriterium Anforderung Berechnungsbasis
Wasser max. 4,5 g/100 g Fett max. 1,25 g/100 g Trockenmasse Protein 33,00 bis 36,00 g/100 g Lactose 51,00 bis 54,00 g/100 g Säuregrad max. 0,15 % Milchsäure pH-Wert min. 6,4 Löslichkeit max. 1,25 ml Filterprobe Disc B
Anhang 228 (Art. 2 Abs. 2)
Umrechnungsfaktoren für die Zulagen für Milch, die mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt wird
Fettgehalt Faktor in Gramm Fett je Kilogramm Milch
0–5 1.120 10 1.103 15 1.086 20 1.069 25 1.051 30 1.034 31 1.031 32 1.027 33 1.024 34 1.021 35 1.017 36 1.014 37 1.010 38 1.007 39 1.003 ≥ 40 1.000