Quelle

814.501.261

Verordnung über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung)

vom 15. September 1998 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf Artikel 21 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941 (StSV), verordnen:

1. Abschnitt Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Ausbildungen in Strahlenschutz nach den Artikeln 11– 13, 15,16 und 18 StSV und die Voraussetzungen für deren Anerkennung.

Sie regelt im Bereich des Strahlenschutzes die erlaubten Tätigkeiten der sachkundigen Personen.

Von dieser Verordnung ausgenommen ist die Ausbildung von Personal von Kernanlagen nach den Artikeln 2–4, 6–8, 14–17,19 sowie 20 der Verordnung vom 9. Juni 20062 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen.3

2. Abschnitt Ausbildung und Fortbildung

Art. 2 Selbstschutz

Die Grundausbildung in Strahlenschutz nach Artikel 10 StSV soll das nötige Wissen zum Selbstschutz beim Umgang mit ionisierender Strahlung vermitteln.

Art. 3 Sachkunde

Von Personen, die ionisierende Strahlen zu medizinischen Zwecken anwenden (Art. 11–15 StSV) oder Strahlenschutzaufgaben gegenüber anderen Personen wahrnehmen (Art. 16 StSV), wird Sachkunde gefordert, die sie befähigen soll, Verantwortung zum Schutz von Drittpersonen zu übernehmen.

AS 1999 476

Die sachkundige Person muss nachweisen:

  1. vertiefte Kenntnisse über die Grundsätze und Vorschriften des Strahlenschutzes sowie die Gefahren und Risiken ionisierender Strahlung;

  2. strahlenschutzspezifische Kenntnisse über Arbeitstechniken und Arbeitsmethoden.

Art. 4 Sachverstand

Von Personen, die nach Artikel 16 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19914 (StSG) und Artikel 18 StSV in einem Betrieb im Auftrag des Bewilligungsinhabers für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften verantwortlich sind, wird zusätzlich zur Sachkunde auch Sachverstand gefordert.

Die sachverständige Person muss vertieftes Wissen über die Strahlenschutzgesetzgebung sowie über die spezifischen Strahlenschutzaufgaben des jeweiligen Tätigkeitsbereiches nachweisen.

Art. 5 Fortbildung

Die zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 136 StSV kann zu den Ausbildungen im Strahlenschutz die nötige Fortbildung verlangen. Sie legt in diesem Falle die Periodizität fest.

Der Inhalt der Fortbildung ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

3. Abschnitt Anerkennung von Ausbildungen

Art. 6 Anerkennung

Die Ausbildungen nach den Artikeln 11–13, 15,16 und 18 StSV müssen anerkannt werden.

Nicht anerkannt werden müssen:

  1. Ausbildungen nach Artikel 2 dieser Verordnung;

  2. Ausbildungen für Angehörige von Notfallorganisationen.

Art. 7 Gültigkeitsdauer

Die Anerkennung einer Ausbildung ist höchstens zehn Jahre gültig.

Art. 8 Zuständigkeit

Die Aufsichtsbehörden anerkennen die Strahlenschutzausbildungen wie folgt:

  1. das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Ausbildungen aus den Bereichen Medizin, Lehre und Forschung;

  2. 5 das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) die Ausbildungen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul-Scherrer-Institut;

  3. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die Ausbildungen aus den Bereichen Industrie und Gewerbe.6 2 Bei Unklarheit über die Zuständigkeit zur Anerkennung sprechen sich BAG, ENSI und SUVA gegenseitig ab.7 3 Strahlenschutzausbildungen, die vom BAG, vom ENSI oder von der SUVA angeboten werden, sind jeweils durch eine der anderen Aufsichtsbehörden anerkennen zu lassen.8 4 Die Strahlenschutzausbildung, die eine Person im Ausland erworben hat, wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt, wenn sie den Anforderungen der StSV entspricht. Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall fest, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.9

Art. 910 Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen sind wie folgt geregelt:

  1. in Anhang 1: für die Bereiche Medizin und medizinische Lehre und Forschung, mit Ausnahme der medizinischen Laborantinnen und Laboranten;

  2. in Anhang 2: für die Bereiche Kernanlagen und Paul Scherrer Institut;

  3. in Anhang 3: für die Bereiche Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung, für Angehörige der Medizinphysik und der Medizintechnik sowie für medizinische Laborantinnen und Laboranten.

Art. 10 Verfahren

Institutionen, die eine Ausbildung in Strahlenschutz durchführen wollen, reichen ein Gesuch um Anerkennung der Ausbildung bei der zuständigen Behörde ein.

Die zuständige Behörde verfügt die Anerkennung der Ausbildung und die Gültigkeitsdauer der Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach den Anhängen 1–3 erfüllt sind.

Sie kann Ausbildungen, die nach den Anhängen 1–3 nicht definiert sind, oder Ausbildungen, die an geänderte Ausbildungsbedürfnisse angepasst werden sollen, bis zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung anerkennen.

Art. 11 Ausweis

Die Ausbildungsinstitution stellt über die abgeschlossene, anerkannte Ausbildung einen Ausweis aus, der mindestens enthalten muss:

  1. die Bezeichnung der Ausbildung;

  2. das Datum der bestandenen Prüfung;

  3. die erlaubte Tätigkeit nach Anhang 4;

  4. 11 Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimatort (bei Ausländerinnen und Ausländern: Nationalität) der Absolventin oder des Absolventen.

Die Ausbildungsinstitution ist verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a– c während 25 Jahren aufzubewahren.

Bei Berufen, die dem Berufsbildungsgesetz vom13. Dezember 200212 (BBG) unterstehen, richten sich das Ausstellen der Ausweise und deren Inhalte nach den entsprechenden Ausbildungsvorschriften.13

Art. 1214 Sonderfälle

Strahlenschutzausbildungen nach den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstaben a–d und

Artikel 16 StSV gelten als anerkannt, sofern sie jeweils im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden zwischen dem BAG und:

  1. dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation15, wenn es Ausbildungen nach BBG16 betrifft;

  2. dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), wenn es Ausbildungen nach den Ausbildungsregeln des SRK betrifft.

Das BAG überprüft in Absprache mit den zuständigen Instanzen die Qualität der Ausbildungen.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst.

Im Übrigen richten sich diese Ausbildungen und Prüfungen nach den Bestimmungen des BBG beziehungsweise nach den Ausbildungsregeln des SRK.

Art. 13 Entzug und Erlöschen der Anerkennung

Die Anerkennung wird entzogen, wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist und der beanstandete Mangel trotz Mahnung nicht behoben wird.

Die Anerkennung erlischt, wenn:

  1. der Inhaber förmlich darauf verzichtet;

  2. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

Art. 1417

4. Abschnitt Erlaubte Tätigkeiten

Art. 15

Die den sachkundigen Personen erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz sind in Anhang 4 geregelt.

5. Abschnitt Aufsicht

Art. 16 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden

Die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft die Qualität der Ausbildung. Ihre Vertreter können an Ausbildungen und Prüfungen teilnehmen.

Sie kann die Anpassung der Ausbildung an den Stand von Wissenschaft und Technik verlangen.

Sie legt die pro Kurs im Rahmen der schulischen Ausbildung maximal akkumulierbare Strahlendosis fest.

Art. 17 Meldepflicht der Ausbildungsinstitution

Die Ausbildungsinstitution meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde:

  1. den Beginn eines Ausbildungsganges;

  2. die Daten der Abschlussprüfung sowie den Ort der Prüfung;

  3. die Prüfungsergebnisse;

  4. Änderungen der anerkannten Ausbildungsgrundlagen.

6. Abschnitt Notfallorganisationen

Art. 18

Die Aus- und Fortbildung der Personen nach Artikel 17 Absatz 1 StSV ist in Anhang 5 geregelt.

Sie wird vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport genehmigt. Die Genehmigung umfasst Ziele, Inhalte und Dauer der Ausbildung sowie Kriterien zu allfälligen Prüfungen. Die Kommission für AC-Schutz erlässt diesbezügliche Wegleitungen.

Das Paul Scherrer Institut führt bei Bedarf entsprechende Strahlenschutzkurse durch.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmungen

Die nach bisherigem Recht anerkannten Ausbildungen für Berufsgruppen nach

Artikel 15 Buchstaben a–d StSV sowie für Personen nach Artikel 16 StSV dürfen bis

drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden.

Nach bisherigem Recht erworbene Ausbildungsnachweise im Strahlenschutz behalten ihre Gültigkeit.

Angehörige von Notfallorganisationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine Ausbildung in Strahlenschutz absolviert haben, sind von einer Ausbildung nach neuem Recht befreit. Vorbehalten bleiben allfällige ergänzende Kurse, die von den verantwortlichen Stellen nach Anhang 5 Tabelle 5A vorgesehen werden können.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

Anhang 118 (Art. 9 Bst. a sowie 10 Abs. 2 und 3) aus den Bereichen Medizin und medizinischer Lehre und Forschung, mit Ausnahme der medizinischen Laborantinnen und Laboranten 1. Das Anerkennungsgesuch einer Ausbildungsinstitution muss belegen, dass:

  1. der Unterricht die Ausbildungsinhalte der Tabelle 1A, Tabelle 1B bzw. der Tabelle 1C abdeckt; vermitteln; und die Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen;

  2. das Prüfungsverfahren festgelegt ist und die Bedingungen zur Prüfungszulassung, den Prüfungsablauf und die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss Prüfungsfragen ist einzureichen); und 2. Im Gesuch muss eine für die Ausbildung an der Ausbildungsinstitution verantwortliche Person bezeichnet sein.

3. Die folgenden Anforderungen an die Ausbildung bzw. Berufserfahrung der Kursteilnehmer vor Beginn der aufgeführten Ausbildungen sind einzuhalten:

Ausbildungsziel Minimale Voraussetzungen Ärztinnen/Ärzte Sachkunde für therapeutische eidgenössisches Arztdiplom oder ein als Anwendungen: gleichwertig anerkanntes ausländisches Arztdiplom Sachkunde für diagnostische und eidgenössisches Arztdiplom oder ein als therapeutische Anwendung offener gleichwertig anerkanntes ausländisches Quellen: Arztdiplom Sachverstand für Anwendungen nach eidgenössisches Arztdiplom oder ein als

Art. 11 StSV: gleichwertig anerkanntes ausländisches Arztdiplom

Ausbildungsziel Minimale Voraussetzungen Chiropraktorinnen/Chiropraktoren Sachkunde, bzw. Sachverstand für Diplom eines vom Bundesrat diagnostische Anwendungen: anerkannten Ausbildungsinstitutes gemäss der Krankenpflege- Leistungsverordnung vom 29. September 199519 (Art. 40) Medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten Sachkunde für erweiterte konventionelle Abgeschlossene Ausbildung als Aufnahmetechniken: medizinische Praxisassistentin oder Praxisassistent. Nachweis eines Praktikumplatzes für die klinische Ausbildung in der erweiterten konventionellen Aufnahmetechnik Übriges medizinisches Personal (Art. 15 Bst. e StSV) Sachkunde für Aufnahmetechniken Abgeschlossene Berufsausbildung im Thorax und Extremitäten: medizinischen Bereich wie z. B. Pflegefachfrau, Pflegefachmann, medizinische Laborantinnen und Laboranten Dentalassistentinnen und Dentalassistenten Sachkunde für erweiterte konventionelle Abgeschlossene Berufsausbildung als Aufnahmetechniken: Dentalassistentin oder Dentalassistent Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung 814.501.261 Tabelle 1A

Ärztinnen/Ärzte 1.1 konventionelle diagnostische Röntgenanwendungen nach Artikel 11 Absatz 2 StSV 1.2 therapeutische Anwendungen 1.3 diagnostische und therapeutische Anwendung offener radioaktiver Quellen 1.4 durchleuchtungsgestützte und interventionelle Anwendungen nach Artikel 11 Absatz 2 StSV

Chiropraktorinnen/Chiropraktoren

Fachleute für medizinisch-technische Radiologie (MTRA)

medizinisch-technische Berufe 7.1 medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten 7.2 tiermedizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten 7.3 Übriges medizinisches Personal für Thorax Reihenuntersuchungen 7.4 Übriges medizinisches Personal

Zahnmedizinisch-Technische Berufe 8.1 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker 8.2 Dentalassistentinnen und Dentalassistenten * Die Ausbildung erfolgt in der Regel im Rahmen der Facharztausbildung; vorbehalten bleibt der Nachweis der Kenntnisse für die Anerkennung des Sachverstandes. ** In der Ausbildung ist ein praktischer Teil (wie z. B. Einstelltechnik [Patientenlagerung und Geräteeinstellung], Qualitätssicherung, strahlenphysikalisches Praktikum) von mindestens 100 Lektionen enthalten.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.501.261 Ausbildungsinhalte zur Erlangung der Sachkunde nach den Artikeln 11–13 und 15 StSV Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 1.4 4 6 7.1 7.2 7.3 7.4 8.1 8.2 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil * * 80 * 200 550 160 70 16 120** 120 60 Gesetzliche Grundlagen 2 2 2 2 2 3 2 2 1 2 2 2 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x x x x x x x x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x x x x x x x x x x x Transportvorschriften (SDR/ADR) x x Bewilligungswesen x x x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Merkblätter x x x x x x x x x Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x x x x Strahlenwechselwirkungen 2 2 2 2 2 2 2 2 1 2 2 2 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x x x x x x x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x x x x x x x x x x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x x x x x x x x x x Abschirmung und Abschwächung x x x x x x x x x x x x Produktion von radioaktiven Stoffen x x x Entstehung von Röntgenstrahlen x x x x x x x x x x x x Strahlengefährdung/Strahlenbiologie

3 3 3 3 3 3 2 2 1 2 2 2 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x x x x x x x x x x Strahlenempfindlichkeit von Organen x x x x x x x x x x x Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung 814.501.261 Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 1.4 4 6 7.1 7.2 7.3 7.4 8.1 8.2 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil * * 80 * 200 550 160 70 16 120** 120 60 Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden x x x x x x x x x x x x Dosis – Wirkung/Risiko x x x x x x x x x x x x Strahlenexposition des Menschen x x x x x x x x x x x x Strahlenmessung 3 3 3 3 1 2 2 1 1 1 1 1 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x x x x x x x x x x x Gerätekunde x x x x x Dosisleistungs- und Ortsdosismessung x x x x x Kontaminationsmessung x x Personendosismessung (externe Bestrahlung) x x x x x x x x x x x x Inkorporationsmessung und Überwachung x x Ermittlung der effektiven Dosis x x x x x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, Funktionskontrolle, x x x x x Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw.

Praktischer Strahlenschutz 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 Zonen/Arbeitsbereiche x x Arbeitsplanung/Arbeitsmethoden x x Lagerung x x Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x x x x x Persönliche Schutzausrüstung/Patientenschutz x x x x x x x x x x x x Persönliche Schutzmassnahmen x x x x x x x x x x x x Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.501.261 Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 1.4 4 6 7.1 7.2 7.3 7.4 8.1 8.2 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil * * 80 * 200 550 160 70 16 120** 120 60 Technische Schutzmassnahmen x x x x x x Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen x x Personendekontamination x x Abfallbehandlung x x Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt x x Alarmplanung, Verhalten bei Störfällen x x Verpackung und Transport radioaktiver Stoffe x x Praxis: Zoneneinrichtung x Arbeit im Arbeitsbereich C x x Praxis: Anwendung von Schutzmitteln x x x x x x x x x x x x Medizinische Aspekte 3 3 3 3

3 2 Nutzen-Risiko-Überlegungen x x x x x Indikationsstellung (Röntgen versus Alternativen) x x x x x Überwachung der Untersuchung x x x x x x Aufnahmetechnik und Untersuchungen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Röntgengerätekunde berufsspezifische Aspekte x x x x x x x x x x x x Gebräuchliche Aufnahmetechniken Extremitäten x x x x x x x x Aufnahmetechniken Thorax p.a./lat. x x x x x x x x x Andere konventionelle Aufnahmetechniken der diagnostischen Radiologie x x x x Spezielle diagnostische Untersuchungen und Interventionen x x Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung 814.501.261 Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 1.4 4 6 7.1 7.2 7.3 7.4 8.1 8.2 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil * * 80 * 200 550 160 70 16 120** 120 60 Therapeutische Röntgenanlagen x x Medizinische Teilchenbeschleuniger, Bestrahlungseinheiten x x Strahlentherapie: Einstellkontrolle mit Durchleuchtung x x Offene Strahlenquellen in der Nuklearmedizin x x Bildgebende Systeme in der Nuklearmedizin x x Alle gebräuchlichen tiermedizinisch-diagnostischen Aufnahmetechniken x Alle gebräuchlichen intraoralen Einstelltechniken x x x Intraorale Röntgenbilder x x

x Extraorale Technik wie OPT/Fernröntgen x x Grundlagen der Abbildungsgeometrie x x x x x x x x Einstellhilfen/Lagerhilfen x x x x x x x x x x x Nachkontrolle einstelltechnischer Daten und Korrektur x x x x x x x x x x x Bildqualitätsparameter x x x x x x x x x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x x x x x x x x x Schutz des Patienten x x x x x x x x x x x Schutz des Personals x x x x x x x x x x x x Abschätzung von Patientendosen x x x x x x x x x x x Dunkelkammerarbeiten/Bildverarbeitung 1 1 3 3 3 3 3 3 3 3 Dunkelkammereinrichtung x x x x x x x x x x Bildverarbeitungstechnik x x x x x x x x x x Archivierung und Lagerung von Filmen x x x x x x x x x x Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.501.261 Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 1.4 4 6 7.1 7.2 7.3 7.4 8.1 8.2 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil * * 80 * 200 550 160 70 16 120** 120 60 Filmaufbau und Verpackung/Kassetten x x x x x x x x x x Grundlagen der Photochemie x

x x x x x x x x x Durchführen von Fehlerdiagnose x x x x x x x x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x x x x x x x x x Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung 814.501.261 Tabelle 1B

Ärztinnen/Ärzte 1.1 konventionelle diagnostische Röntgenanwendungen nach Artikel 11 StSV 1.2 therapeutische Anwendungen 1.3 diagnostische und therapeutische Anwendung offener radioaktiver Quellen 1.4 durchleuchtungsgestützte und interventionelle Anwendungen nach Artikel 11 Absatz 2 StSV

Tierärztinnen/Tierärzte; tiermedizinische Anwendungen

Chiropraktorinnen/Chiropraktoren

MTRA: im technischen Bereich der diagnostischen Radiologie ** Zusätzlich zur Sachkunde ist der Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der «Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen» zu erbringen. ** Die Ausbildung für den Sachverstand im technischen Bereich des Strahlenschutzes ist für die diagnostische Radiologie gültig. Zusätzlich zur Sachkunde ist der Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der «Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen» zu erbringen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.501.261 Ausbildungsinhalte zur Erlangung des Sachverstandes nach Artikel 18 StSV Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 1.4 2 4 6 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeitsplatz/Praktikumsplatz 32 * * 32 8 * ** Gesetzliche Grundlagen 3 3 3 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x x Bewilligungswesen x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Merkblätter x x x Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen 3 3 3 3 3 3 3 Rechtstellung x x x x x x x Interne Weisungen x x x x x x x Strahlenschutz – Information und Fortbildung x x x x x x x Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen x x x x x x x Vorgehen bei Störfällen x x x Aufzeichnung, Buchführung, Meldewesen x x x x x x x Strahlenwechselwirkungen 2 2 Aufbau der Atome/Nuklidkarte

x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x Abschirmung und Abschwächung x x Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung 814.501.261 Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 1.4 2 4 6 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeitsplatz/Praktikumsplatz 32 * * 32 8 * ** Produktion von radioaktiven Stoffen x x Entstehung von Röntgenstrahlen x x Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 2 2 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x Strahlenempfindlichkeit von Organen x x Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden x x Dosis – Wirkung/Risiko x x Strahlenexposition des Menschen x x Strahlenmessung 2 2 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x Gerätekunde x x Kontaminationsmessung x

x Ermittlung der effektiven Dosis x x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, Funktionskontrolle, x x Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw.

Praktischer Strahlenschutz 3 3 3 Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x x Persönliche Schutzausrüstung/Patientenschutz x x x Persönliche Schutzmassnahmen x x x Technische Schutzmassnahmen x x x Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.501.261 Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 1.4 2 4 6 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeitsplatz/Praktikumsplatz 32 * * 32 8 * ** Praxis: Anwendung von Schutzmitteln x x x Medizinische Aspekte 3 3 Nutzen-Risiko-Überlegungen x x Indikationsstellung (Röntgen versus Alternativen) x x Überwachung der Untersuchung x x Aufnahmetechnik und Untersuchungen 3 3 3 Röntgengerätekunde berufsspezifische Aspekte x x x Gebräuchliche Aufnahmetechniken Extremitäten x Aufnahmetechniken Thorax p.a./lat.

x Andere konventionelle Aufnahmetechniken der diagnostischen Radiologie x Spezielle diagnostische Untersuchungen und Interventionen x Alle gebräuchlichen tiermedizinisch-diagnostischen Aufnahmetechniken x Alle gebräuchlichen intraoralen Einstelltechniken Intraorale Röntgenbilder inklusive digitale Techniken Extraorale Technik wie OPT/Fernröntgen/Schädel halbaxial/Kiefergelenk Grundlagen der Abbildungsgeometrie x x Einstellhilfen/Lagerhilfen x x x Nachkontrolle einstelltechnischer Daten und Korrekturen x x x Bildqualitätsparameter x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x Schutz des Patienten x x Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung 814.501.261 Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 1.4 2 4 6 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeitsplatz/Praktikumsplatz 32 * * 32 8 * ** Schutz des Personals x x x Abschätzung von Patientendosen x x Dunkelkammerarbeiten/Bildverarbeitung 3 3 3 Dunkelkammereinrichtung x x Bildverarbeitungstechnik x x x Archivierung und Lagerung von Filmen

x x Filmaufbau und Verpackung/Kassetten x x Grundlagen der Photochemie x x Durchführen von Fehlerdiagnose x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x x Tabelle Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.501.261 Tabelle 1C

medizinisch-technische Berufe 7.1. medizinische Praxisassistentin; Schädel, Achsenskelett

zahnmedizinisch-technische Berufe 8.2 Dentalassistentin/Dentalassistent. Extraorale Aufnahmetechniken und OPT In den Lehrinhalten ist derjenige Stoff zu vermitteln, der für das betreffende Gebiet über die Grundausbildung im Strahlenschutz und in der Röntgentechnik hinaus geht.

Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung 814.501.261 Ausbildungsinhalte für erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken (Sachkunde) Berufsgruppen 7.1 8.2 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz 40 40 Gesetzliche Grundlagen 2 2 Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Merkblätter x x Strahlenwechselwirkungen 2 2 Dosimetrie (Einheiten) x x Abschirmung und Abschwächung x x Streustrahlung an grossen Volumen (Spezialgebiet) x Strahlengefährdung/Strahlenbiologie (im Spezialgebiet) 2 2 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x Strahlenempfindlichkeit von Organen im Spezialgebiet x x Einstufen von Patientendosen x x Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden x x Praktischer Strahlenschutz 3 3 Spezielle Aspekte des Patientenschutzes x x Praxis: Anwendung von Schutzmitteln (integriert in Aufnahmetechnik) x x Aufnahmetechnik und Untersuchungen 3 3 Spezielle Anatomie x x Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.501.261 Berufsgruppen

7.1 8.2 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz 40 40 Schädel: ap; seitlich; halbaxial x x Extraorale Techniken: Ortopantomographie (OPT), Fernröntgen x Achsenskelett: Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (ap, seitlich) x Becken ap/Abdomen leer x Hüftgelenk ap x Einstellhilfen/Lagerhilfen x x Bildqualitätsparameter und Korrektur; Durchführen von Fehlerdiagnosen x x Besprechung von Fallbeispielen aus der Praxis x Schutz der Patientin oder des Patienten x x Strahlenphysikalische Messungen am Phantom (Lendenwirbelsäule ap) x Klinische Ausbildung: Anzahl testierter Untersuchungen aus dem Bereich Achsenskelett innerhalb 18 Monaten 50 Anhang 220 (Art. 9 Bst. b sowie 10 Abs. 2 und 3) aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut 1. Die folgenden Anforderungen an die Berufserfahrung der Kursteilnehmer vor Beginn einer Ausbildung sind einzuhalten:

Ausbildung Minimale Voraussetzungen Strahlenschutzfachkraft21: abgeschlossene Lehre in einem technischen Beruf Strahlenschutztechniker22: abgeschlossene Ausbildung als Strahlenschutzfachkraft mit drei Jahren Praxis Strahlenschutz- abgeschlossene Ausbildung an einer Hoch- Sachverständiger: schule, Fachhochschule oder Ingenieurschule (HTL) in einem Fach wie Chemie, Physik, Maschinentechnik, Elektrotechnik sowie ein Jahr Berufserfahrung im Strahlenschutz Die Aufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen die Teilnahme an Kursen gestatten, obwohl obige Anforderungen nicht erfüllt sind, wenn eine entsprechende Arbeitserfahrung vorliegt. 2. Das Anerkennungsgesuch einer Ausbildungsinstitution muss belegen, dass:

  1. der Unterricht die Ausbildungsinhalte der Tabelle2 abdeckt und vermitteln und und die Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen und

  2. das Prüfungsverfahren festgelegt ist und die Bedingungen zur Prüfungszulassung, den Prüfungsablauf und die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss Prüfungsfragen ist einzureichen) und 3. Im Gesuch muss eine für die Ausbildung an der Ausbildungsinstitution verantwortliche Person bezeichnet sein.

Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 24 der V vom12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Bisherige Bezeichnung: Strahlenschutz-Kontrolleur.

Bisherige Bezeichnung: Strahlenschutz-Chefkontrolleur.

4. Routineaufgaben im Strahlenschutz können an Strahlenschutzbeauftragte delegiert werden. Deren Ausbildung ist geregelt in Anhang 3, Tabelle 3B (Arbeitsbereich B/C) Für Transporte im ENSI-Bereich wird die Ausbildung gemäss Anhang 3, Tabelle 3A (Sachkunde) bzw. Tabelle 3B (Sachverstand) verlangt.

Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung 814.501.261 Tabelle2

Berufe aus den Bereichen Kernanlagen und Paul-Scherrer-Institut 9.1 Strahlenschutzfachkraft im ENSI-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV) 9.2 Strahlenschutztechniker/in im ENSI-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV) 9.3 Strahlenschutz-Sachverständige/r im ENSI-Bereich (Sachverstand nach Art. 18 StSV) 3: beherrschen des Stoffes Ausbildungsinhalte zur Erlangung der Sachkunde nach Artikel 16 StSV oder des Sachverstandes nach Artikel 18 StSV für Personen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut. Berufsgruppen 9.1 9.2 9.3 Empfohlene Gesamtstundenzahl ohne Anteil der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz 550 350 150 Gesetzliche Grundlagen 1 2 3 Atomgesetz, Atomverordnung x x x Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x Transportvorschriften (SDR/ADR) x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen, Merkblätter und internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x Berufsgruppen 9.1 9.2 9.3 Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen 3 Rechtstellung x Interne Weisungen x Strahlenschutz – Information, Aus- und Fortbildung x Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen x Vorgehen bei Störfällen x Aufzeichnung, Buchführung, Meldewesen x Wartung x Strahlenwechselwirkungen 1 2 3 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x x Grössen, Masseinheiten, Rechnen x

x x Abschirmung und Abschwächung x x x Produktion von radioaktiven Stoffen x x x Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 1 2 3 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x Effektive biologische Wirksamkeit (wR) x x x Strahlenempfindlichkeit von Organen (wT) x x x Strahlenfrühschäden/Strahlenspätschäden x x x Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung 814.501.261 Berufsgruppen 9.1 9.2 9.3 Dosis – Wirkung/Risiko x x x Strahlenexposition des Menschen x x x Strahlenmessung 2 3 3 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x x Gerätekunde x x x Dosisleistungs- und Ortsdosismessung x x x Kontaminationsmessung x x x Personendosismessung (externer Bestrahlung) x x x Inkorporationsmessung und Überwachung x x x Ermittlung der effektiven Dosis x x x Umgebungsüberwachung x x x Nuklididentifikation x x x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, Funktionskontrolle, Fehlermöglichkeiten,

Kontaminationsbestimmungen, x x x Quellensuche Praktischer Strahlenschutz / Arbeitsschutz 2 3 3 Strahlenquellen x x x Spaltprodukte x x x Aktivierungsprodukte x x x Schutzmassnahmen gegen: äussere Bestrahlung x x x innere Bestrahlung x x x Kontamination x x x Berufsgruppen 9.1 9.2 9.3 Zoneneinteilung x x x Arbeitsplanung; Strahlenschutzplanung: x x x Normalbetrieb x x x Revision x x x Arbeitssicherheit x x x Qualitätssicherung x x x Materialverhalten unter Strahlenbelastung x x x Raum- und Arbeitsplatzüberwachung x x x Radioaktive Abgaben und Abgabelimiten x x x Abfallbehandlung x x x Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen x x x Dichtigkeitsprüfung geschlossener Quellen x x x Verpackung und Transport radioaktiver Stoffe x x x Alarmplanung x x x Praxis: Zoneneinrichtung, Schutzmittel x x x Technik 1 2 3 Werkstoffe x x x Brennstoffe x x x Korrosion x x x Chemie, Reinigungssysteme, Ionentauscher x x x Komponenten

x x x Systeme x x x Berufsgruppen 9.1 9.2 9.3 Regelung, Betrieb x x x Strahlengefahren: Korrosions-, Spalt-, Aktivierungsprodukte x x x direkter Strahl, Streustrahlung, Aktivierung x x x Anlagekenntnis 1 2 3 Nukleare Anlageteile x x x Nichtnukleare Anlageteile x x x Strahlerzeugung, Strahlführung x x x Betrieb, Störfälle x x x Kritikalität x x x Systemkenntnisse 1 2 3 Containment x x x Abgassystem x x x Abluftsystem; Lüftungsanlagen x x x Abwasseraufbereitung x x x Aufbereitung radioaktiver Abfälle x x x Dekontaminationseinrichtung x x x Beam-catcher x x x Störfälle 1 2 3 Begehbarkeit der Anlage nach Störfällen x x x Verhalten bei Ereignissen x x x Berufsgruppen 9.1 9.2 9.3 Notfallbetrieb x x x Medizinische Massnahmen x x x Sicherungsmassnahmen gegen Sabotage x x x Alarmorganisation x x x Führung von Personal und Arbeitsgruppen x x Anhang 323 (Art. 9 Bst. c sowie 10 Abs. 2 und 3) in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung für Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker, Medizintechnikerinnen und Medizintechniker sowie medizinischen Laborantinnen und Laboranten.

1. Das Anerkennungsgesuch einer Ausbildungsinstitution muss belegen, dass:

  1. der Unterricht die Ausbildungsinhalte der Tabelle 3A bzw. Tabelle 3B abdeckt und vermitteln und und die Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen und

  2. das Prüfungsverfahren festgelegt ist und die Bedingungen zur Prüfungszulassung, den Prüfungsablauf und die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss Prüfungsfragen ist einzureichen) und 2. Im Gesuch muss eine für die Ausbildung an der Ausbildungsinstitution verantwortliche Person bezeichnet sein.

3. Die Absolventen einer Ausbildung müssen eine der Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen die Teilnahme an Ausbildungen gestatten, wenn eine entsprechende Arbeitserfahrung vorliegt.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI und UVEK vom7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5673).

Tabelle 3A Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildung für Personen aus den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung sowie medizinische Laborantinnen und Laboranten

Laborpersonal 10.1 Laborpersonal inklusive medizinische Laboranten 10.2 Laborleiter, akademisches Laborpersonal, Laborpersonal mit langjähriger Erfahrung

Transport 11.1 Transporteur 3: beherrschen des Stoffes Ausbildungsinhalte zur Erlangung der Sachkunde nach Artikel 16 StSV Berufsgruppen 10.1 10.2 11.1 Empfohlene Gesamtstundenzahl ohne Anteil der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz 40 24 16 Gesetzliche Grundlagen 1 1 2 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x Transportvorschriften (SDR/ADR) x x x Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung 814.501.261 Berufsgruppen 10.1 10.2 11.1 Bewilligungswesen x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Merkblätter x x x Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x Strahlenwechselwirkungen 2 2 1 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x x Abschirmung und Abschwächung x x x Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 2 2 1 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung

x x x Strahlenfrühschäden/Strahlenspätschäden x x x Strahlenexposition des Menschen x x x Strahlenmessung 2 2 1 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x Gerätekunde x x x Dosisleistungs- und Ortsdosismessung x x x Kontaminationsmessung x x Personendosismessung (externe Bestrahlung) x x x Inkorporationsmessung und Überwachung x x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, Funktionskontrolle, Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw.

x x Berufsgruppen 10.1 10.2 11.1 Praktischer Strahlenschutz 2 2 2 Zonen/Arbeitsbereiche x x Arbeitsplanung, Arbeitsmethoden und Einsatz von Schutzmitteln x x Lagerung x x Sicherheitstechnische Einrichtungen; periodische Kontrollen x x Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x Persönliche Schutzmassnahmen/persönliche Schutzausrüstungen x x x Technische Schutzmassnahmen x x Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen x x Personendekontamination x x Abfallbehandlung x x Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt x x Alarmplanung, Verhalten bei Störfällen x x x Verpackung und Transport radioaktiver Stoffe x x x Praxis: Arbeit in Arbeitsbereichen B/C x x Tabelle 3B Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildung für Personen aus den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung, für Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker sowie Medizintechnikerinnen und Medizintechniker Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung 814.501.261

Transport 11.2 Transport radioaktiver Stoffe

Arbeitsbereich B/C

Radioimmunoassey-Labor

Leuchtfarbensetzerei

Mess- und Regeltechnik

Materialprüfung

Umgang mit analytischen Röntgenanlagen

Vermittlung von Fremdpersonal

Handel mit radioaktiven Stoffen (inkl. Lager)

Handel/Installieren und Wartung medizinischer Röntgenanlagen

Medizinphysik

Medizintechnik

Einsatz ohne Manipulation von Strahlenquellen geringer Aktivität 1: Stoff im Überblick 2: vertiefte Kenntnis 3: beherrschen des Stoffes Ausbildungsinhalte zur Erlangung des Sachverstand nach Artikel 18 StSV Berufsgruppen 11.2 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Empfohlene Gesamtstundenzahl ohne Anteil der Ausbildung 30 80 8 24 24 40 16 8 16 40 120 80 8 am Arbeits-/Praktikumsplatz Gesetzliche Grundlagen 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Berufsgruppen 11.2 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x x x x x x x x x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x x x x x x Transportvorschriften (SDR/ADR) x x x x x x x Bewilligungswesen x x x x x x x x x x x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen x x x x x x x x x x und Merkblätter Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 Rechtstellung x x x x x x x x x x x x x Interne Weisungen x x x x x x x x x x x x x Strahlenschutz Information, Aus- und Fortbildung x x x x x x x x x Überwachung beruflich strahlenexponierter x x x x x x x x x x Personen Vorgehen bei Störfällen x x x x x x x x x Aufzeichnung, Buchführung, Meldewesen x x x x x x x x x x x x Wartung, Überprüfung Sicherheitseinrichtungen x x x x x x x x Strahlenwechselwirkungen 1 3

2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 1 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x x x x x x x x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x x x x x x x x x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x x x x x x x x x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x x x x x x x x x x x x Abschirmung und Abschwächung x x x x x x x x x x x x Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 2 3 2 2 2 2 2 2 2 2 3 2 1 Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung 814.501.261 Berufsgruppen 11.2 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x x x x x x x x x x Strahlenfrühschäden/Strahlenspätschäden x x x x x x x x x x x x x Strahlenexposition des Menschen x x x x x x x x x x x x x Strahlenmessung 2 3 2 2 2 2 2 1 1 3 2 1 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x x x x x x x x x x x Gerätekunde x x x x x x x x x x x Dosisleistungs- und Ortsdosismessung x x x x x x x x x x Kontaminationsmessung x x x x x x Personendosismessung (externe Bestrahlung) x x x x x x x x x Inkorporationsmessung und Überwachung x x x x x Nuklididentifikation x x Ermittlung der effektiven Dosis x x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, x x x

x x x x x x x x Funktionskontrolle, Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw. Praktischer Strahlenschutz 2 3 2 2 2 2 2 1 1 3 3 2 1 Zonen/Arbeitsbereiche x x x x x x x x x x Arbeitsplanung, Arbeitsmethoden Einsatz von x x x x x x x x x x x Schutzmitteln Lagerung x x x x x x x x x Sicherheitstechnische Einrichtungen; periodische x x x x x x x Kontrollen Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x x x Berufsgruppen 11.2 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Persönliche Schutzmassnahmen; persönliche x x x x x x x x Schutzausrüstungen Technische Schutzmassnahmen x x x x x x x x x Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen x x x x x Personendekontamination x x x Abfallbehandlung x x x x x x x x Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt x x x x x x Dichtigkeitsprüfung geschlossener Quellen x x x x Alarmplanung, Verhalten bei Störfällen x x x x x x x x x x x Verpackung und Transport radioaktiver Stoffe x x x x x x x x Praxis: Arbeit in Arbeitsbereichen B/C x x x x Anhang 424 (Art. 11 Abs. 1 Bst.

c und 15) Erlaubte Tätigkeit für sachkundige Personen im Strahlenschutz Sachkunde erlaubte Tätigkeit Anerkennung durch das ENSI Strahlenschutzbeauftragte/r im Routineaufgaben im Strahlenschutz für einen ENSI-Bereich festgelegten, begrenzten Arbeitsbereich Strahlenschutzfachkraft im Operationeller Strahlenschutz vor Ort ENSI-Bereich Strahlenschutztechniker/in im Planung und Leitung diverser Strahlenschutz- ENSI-Bereich aufgaben Anerkennung durch BAG Ärztinnen/Ärzte mit Sachkunde für Bedienen von Anlagen zur Durchführung dosisintensive oder interventionelle dosisintensiver oder interventioneller Untersu- Untersuchungen chungen nach Artikel 11 StSV Ärztinnen/Ärzte mit Sachkunde für Bedienen von Anlagen zu therapeutischen therapeutische Anwendungen Zwecken nach Artikel 12 StSV Ärztinnen/Ärzte mit Sachkunde für Anwendung von offenen radioaktiven Quellen diagnostische und therapeutische nach Artikel 13 StSV am Menschen Anwendungen offener Quellen Chiropraktorinnen/Chiropraktoren Bedienen von Anlagen zu chiropraktischen Zwecken Medizinphysikerin- Strahlenschutzverantwortung im Spital für die nen/Medizinphysiker Bereiche diagnostische Radiologie, Radioonkologie, Nuklearmedizin und Ria-Labor Fachleute für medizinisch-techni- Selbstständiges Bedienen medizinischsche Radiologie (MTRA) diagnostischer Röntgenanlagen nach Anweisung einer sachkundigen Ärztin oder eines sachkundigen Arztes. In der diagnostischen Radiologie gelten MTRA in den Bereichen, die nicht mit ärztlichen Entscheiden im Zusammenhang stehen, nach Artikel 18 Absatz 1 StSV als Sachverständige für den Strahlenschutz. Durchführung der Konstanzprüfung und der Qualitätssicherung.

erlaubte Tätigkeit Bedienung therapeutischer Röntgenanlagen, medizinischer Teilchenbeschleuniger und Bestrahlungseinheiten unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Ärztin, eines sachverständigen Arztes, einer Medizinphysikerin oder Medizinphysikers. Arbeiten mit offenen radioaktiven Quellen im Arbeitsbereich Typ B unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Person. Bedienung von Röntgenanlagen für humanmedizinische Diagnostik unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Ärztin oder eines sachverständigen Arztes. Ausgenommen ist die Bedienung von Röntgenanlagen für Durchleuchtung und Computertomografie. Es sind Aufnahmen des Thorax und des Extremitätenskelettes erlaubt. Durchführung der Konstanzprüfung. Bedienung von Röntgenanlagen für humanmedizinische Diagnostik unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Ärztin oder eines sachverständigen Arztes. Ausgenommen ist die Bedienung von Röntgenanlagen für Durchleuchtung und Computertomografie. Bedienung von Röntgenanlagen für tiermedizinische Diagnostik unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Tierärztin oder eines sachverständigen Tierarztes.

  1. Thorax-Reihenuntersuchungen Bedienen von Thorax-Reihenuntersuchungsanlagen unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Ärztin oder eines sachverständigen Arztes

  2. Humanmedizin Bedienung von Röntgenanlagen für human-medizinische Diagnostik unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Ärztin oder eines sachverständigen Arztes.

Es sind Aufnahmen des Thorax und des Extremitätenskelettes erlaubt. Durchführung der Konstanzprüfung. Bedienung zahnmedizinischer Röntgenanlagen unter der verantwortlichen Leitungeiner sach- Sachkunde erlaubte Tätigkeit verständigen Zahnärztin oder eines sachverständigen Zahnarztes. Es sind nur Aufnahmen im Bereich des Gesichtsschädels erlaubt. Dentalassistent/in Bedienung zahnmedizinischer Röntgenanlagen unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Zahnärztin oder eines sachverständigen Zahnarztes. Es sind nur intraorale Aufnahmen erlaubt. Dentalassistent/in mit Sachkunde Bedienung zahnmedizinischer Röntgenanlagen für erweiterte konventionelle unter der verantwortlichen Leitung einer Aufnahmetechniken sachverständigen Zahnärztin oder eines sachverständigen Zahnarztes. Es sind nur Aufnahmen im Bereich des Gesichtsschädels erlaubt.

Anerkennung durch BAG oder Suva Transporteur radioaktiver Stoffe Transport radioaktiver Stoffe gemäss ADR Klasse 7 Akademisches Laborpersonal, Berechtigung zur Wahrnehmung von Strahlen- Laborleiter/in sowie Laborpersonal schutzaufgaben anderen Personen gegenüber mit langjähriger Erfahrung und Anleitung von anderen Personen bei der Handhabung von offenen oder geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen. Ausgenommen sind: – Handhabung von offenen radioaktiven Strahlenquellen, die dem Arbeitsbereich Typ A entsprechen – Anwendungen am Menschen. Medizinische Laborantinnen und Berechtigung zur Wahrnehmung von Strahlenmedizinische Laboranten, schutzaufgaben anderen Personen gegenüber Laborantinnen und Laboranten mit und Anleitung von anderen Personen bei der gleichwertiger Ausbildung sowie Handhabung von offenen oder geschlossenen Laborpersonal radioaktiven Strahlenquellen. Ausgenommen sind: – Handhabung von offenen radioaktiven Strahlenquellen, die dem Arbeitsbereich Typ A entsprechen – Anwendungen am Menschen.

Anhang 525 (Art. 18 Abs. 1 und 19 Abs. 3) Ausbildungen für die Angehörigen von Notfallorganisationen 1. Die entsprechende verantwortliche Stelle nach Tabelle 5A führt eine Kontrolle über die erfolgte Ausbildung. Sie kann die Kontrolle an unterstellte Organisationseinheiten delegieren. Die verantwortlichen Stellen nach Tabelle 5A sorgen für die periodische Überprüfung des Ausbildungsstandes. Diese kann im Rahmen von gemeinsamen Übungen mit der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) oder in besonderen Tests und Übungen erfolgen. Tabelle 5A Verantwortliche Stellen für die im Strahlenschutz auszubildenden Angehörigen von Notfallorganisationen, die Strahlenschutzaufgaben wahrnehmen müssen Einsatzbereiche bzw. Herkunft der Personen mit Strahlen- Verantwortliche Stellen bzw. verantwortliche schutzaufgaben Personen Feuerwehr Kantonsexperte Strahlenschutz der Feuerwehr Polizei Kommando des betreffenden Polizeikorps Akutspitäler, sanitätsdienstliche Rettungs- und Krankentransportorganisationen Mess- und Probenahmeorganisation des durch den Kanton bezeichnete Stelle Kantons Zivile Führungsstäbe Stufe Kanton/ Zivilschutzorganisationen der Gemeinden Bundesamt für Zivilschutz betreffend die gesamtschweizerische Ausbildung Stabsorganisationen des BR und der Eidg. Generalsekretär VBS Departemente Mess- und Probenahmeorganisation der Chef NAZ Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität SBB und Konzessionierte Transportunter- Generaldirektion SBB nehmungen Swisscom Generaldirektion Swisscom Postbetriebe Generaldirektion Postbetriebe

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI und UVEK vom7. Nov. 2007, in Kraft seit1. Jan. 2008 (AS 2007 5673).

Einsatzbereiche bzw. Herkunft der Personen mit Strahlen- Verantwortliche Stellen bzw. verantwortliche schutzaufgaben Personen Zollverwaltung/Grenzwachtkorps Oberzolldirektion Stäbe und Truppen der Armee für Ad-hoc- Kommando Heer Einsätze Übrige verpflichtete Personen (Führungs- Einsetzender Führungsstab funktionen) Zivilschutzorganisationen Bundesamt für Bevölkerungsschutz betreffend die gesamtschweizerische Ausbildung 2. Die Ausbildung im Bereich Strahlenschutz für Angehörige von Notfallorganisationen ist in der Tabelle 5B geregelt.

Tabelle 5B Personenkategorien und Ausbildungsbereiche zur Erlangung der Sachkunde im Bereich Strahlenschutz in Notfallorganisationen Personenkategorien Ausbildungsbereiche Bereiche Funktionen Feuerwehr AdF der Strahlenwehr Of Strahlenwehr Kantonsexperte Polizei Polizeiinstruktor Sanitätsdienst Kantonsarzt Notarzt Notfallspital (Verantw.) Samariterlehrer Instruktor Rettungs- – Gesetzliche Grundlagen sanitäter inkl. REGA Zivilschutz Sachk StS – Strahlenphysikalische (Sachkundiger Strahlenschutz Grundlagen in Notfallorganisationen) Zivile Führungsstäbe – Strahlenbiologische Kanton/Bezirk/Region Chef ABC-Schutz Grundlagen Kantonschemiker/in – Strahlenmesstechnik Armee – Praktischer Strahlenschutz AC Lab Ter Rgt Zfhr AC Lab Zug Kata Hi Rgt; Of ACS Of – Aufgaben und Pflichten Kata Hi Rgt; AdA A Fachberater im Strahlenschutz Zoll Strahlenschutz- Personenkategorien Ausbildungsbereiche Bereiche Funktionen koordinator Zollkreis GD SBB Krisenstab SBB/KTU Chef Betriebswehr Post Sicherheitsbeauftragter GD Swisscom Sicherheitsbeauftragter GD Stab BR/NAZ alle Kader und FachOf 3. Voraussetzung für den Einsatz von Einsatzkräften der Notfallorganisationen und von verpflichteten Personen nach Artikel 120 StSV, bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität, ist eine Instruktion nach Tabelle 5C.

Diese Instruktion erfolgt vor der Ausübung ihrer Aufgaben, in der Regel unmittelbar vor dem Einsatz der Einsatzkräfte bzw. der verpflichteten Personen, und hat vor allem der jeweiligen radiologischen Lage/Gefährdung Rechnung zu tragen.

Tabelle 5C Instruktion im Bereich Strahlenschutz für Einsatzkräfte der Notfallorganisationen Personenkategorien Instruktionsbereiche Bereiche Funktionen Feuerwehr AdF der Ortsfeuerwehr Of der Ortsfeuerwehr Feuerwehrsanitäter Polizei Polizeibeamte Polizeioffizier Verantw. für Atomwarnposten Sanitätsdienst Rettungssanitäter; inkl. REGA – Praktischer Strahlenschutz Spital-Notfallstation Samariter – Radiologische Gefährdung Gemeindebetriebe Angehörige der Gemeindebetriebe Zivilschutz Zivilschutzangehörige Zivile Führungsstäbe Stabsangehörige – Verhalten im Strahlenfeld Armee AdA für ad hoc Einsätze Spez der AC Lab Züge – Persönliche Schutz- Personenkategorien Instruktionsbereiche Bereiche Funktionen massnahmen Piloten Spürheli und ARM AdA Kata Hi Rgt – Risikoeinschätzung/ Dosiskontrolle Zoll Gesamtes Zollpersonal SBB / KTU Betriebswehr-Organisation – Arbeits- und Mess- (Lösch- und Rettungszug) methoden Betriebspersonal für – Dekontamination Ad-hoc-Einsätze Post Betriebspersonal für – Merkblatt für Strahlen- Ad-hoc-Einsätze schutz Swisscom Betriebspersonal für Ad-hoc-Einsätze Mess- und Probenahme- Zivile und militärische bereich Equipen Stab BR/NAZ Übrige Stabsangehörige Verpflichtete Personen Alle Einsatzkräfte Die Instruktion erfolgt stufengerecht

und situationsabhängig durch jene Personen, die in den Notfallorganisationen Strahlenschutzaufgaben wahrzunehmen haben (sachkundige Personen). Sie wird unterstützt durch ein Merkblatt für Strahlenschutz (Selbstschutz), das den Einsatzkräften bzw. den verpflichteten Personen abgegeben wird.

Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Verordnungen und Verfügungen werden aufgehoben: 1. Verfügung des EDI vom 25. Februar 197426 über die Anerkennung der Strahlenschutzkurse Typ A und B für Radiochemie-Laboranten der Schule für Strahlenschutz des Eidgenössischen Institutes für Reaktorforschung in Würenlingen 2. Verordnung des EDI vom 15. Juli 197427 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung von diplomierten Zahnarztgehilfinnen, die den Diplomkurs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) mit Erfolg bestanden haben 3. Verordnung des EDI vom 18. Dezember 197528 über die Anerkennung der Strahlenschutz-Ausbildung von diplomierten Dentalhygienikerinnen 4. Verordnung des EDI vom 26. Januar 197629 über die Anerkennung der Strahlenschutz-Ausbildung von diplomierten Arztgehilfinnen DVSA 5. Verfügung des EDI vom 2. Oktober 197830 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung von medizinisch-technischen Radiologieassistenten (MTRA) 6. Verfügung des EDI vom 10. August 197931 über die Anerkennung des Strahlenschutzkurses über den Umgang mit radioaktiven Stoffen für Strahlenschutzsachverständige 7. Verfügung des EDI vom 20. März 198032 über die Anerkennung des Strahlenschutzkurses für Laboranten 8. Verfügung des EDI vom 22. September 198033 über die Anerkennung des Kurses für Radiochemie und Strahlenschutz der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) 9. Verfügung des BAG vom 26. Juni 198134 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung für die Bedienung von analytischen Röntgenanlagen 10. Verfügung des BAG vom 26. Juni 198135 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung für die Bedienung von Bodenmesssonden

26 In der AS nicht veröffentlicht. 27 [AS 1974 1427] 28 [AS 1976 12] 29 [AS 1976 181] 30 [BBl 1978 II 1452] 31 [BBl 1979 II 737] 32 [BBl 1980 I 1334] 33 [BBl 1980 III 460] 34 [BBl 1981 II 968] 35 [BBl 1981 II 970]

11. Verfügung des EDI vom 3. Juli 198136 über die Anerkennung des Strahlenschutzkurses für Strahlenschutzsachverständige des Instituts für angewandte Radiophysik des Kantons Waadt 12. Verfügung des BAG vom 14. März 198437 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung für das Bedienungspersonal von Schirmbildgeräten 13. Verfügung des EDI vom 3. Februar 198638 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung an den vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Ausbildungsstätten für medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten (MTRA) 14. Verfügung des EDI vom 12. Mai 198739 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung von medizinischen Laborantinnen und Laboranten des Schweizerischen Roten Kreuzes 15. Verfügung des BAG vom 8. Juli 198840 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung von diplomierten Tierarztgehilfinnen und Tierarztgehilfen der Gesellschaft Schweizer Tierärzte (GST) 16. Verfügung des BAG vom 20. August 199141 über die Anerkennung des Strahlenschutzkurses für in der Medizin tätiges technisches und Servicepersonal des Instituts für angewandte Radiophysik des Kantons Waadt (IRA)

36 [BBl 1981 II 972] 37 [BBl 1984 I 769] 38 [BBl 1986 I 668] 39 [BBl 1987 II 825] 40 [BBl 1988 III 18] 41 In der AS nicht veröffentlicht.