RPW 2009/3 S. 245
Tamedia/PPSR
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 16. September 2009
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 7. September 2009
Inhaltsverzeichnis
A SACHVERHALT 248
A.1 Das Vorhaben und die Parteien 248
A.2 Gründe und Ziele des Zusammenschlussvorhabens 248
A.2.1 Gründe für den Zusammenschluss 248
A.2.2 Ziele, die mit dem Zusammenschluss verfolgt werden 249
A.3 Das Verfahren 249
B ERWÄGUNGEN 251
B.1 Geltungsbereich 251
B.1.1 Unternehmen 251
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss 251
B.1.2.1 Haupttransaktion 251
B.1.2.2 Nebentransaktion „Pendlerzeitungen“ 251
B.1.2.3 Nebentransaktion „Online“ 251
B.1.2.4 Einheit des Zusammenschlussvorhabens 251
B.1.2.4.1. Voraussetzungen 252
B.1.2.4.2. Rechtsverbindlichkeit des Verpflichtungsgeschäfts 252
B.1.2.4.3. Zeitliche Befristung der Übergangsphase 252
B.1.2.4.4. Ergebnis 253
B.2 Vorbehaltene Vorschriften 253
B.3 Meldepflicht 253
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens 254
B.4.1 Relevante/r Markt/Märkte 254
B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte 254
B.4.1.2 Räumlich relevanter Markt 254
B.4.1.3 Lesermärkte 254
B.4.1.3.1. Sachlich relevante Märkte 254
B.4.1.3.2. Räumlich relevante Märkte 255
B.4.1.4 Hörermärkte 257
B.4.1.4.1. Sachlich relevanter Markt 257
B.4.1.4.2. Räumlich relevante Märkte 257
B.4.1.5 Zuschauermärkte 257
B.4.1.5.1. Sachlich relevanter Markt 257
B.4.1.5.2. Räumlich relevante Märkte 257
B.4.1.6 Märkte für Nutzer/Leser 257
B.4.1.6.1. Vorbemerkungen zur Marktabgrenzung in räumlicher Hinsicht aus Sicht der Nutzer/Leser 257
B.4.1.6.2. Markt für Nutzer von News-Sites 259
B.4.1.6.3. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/ Online-)Rubrikanzeigen 259
B.4.1.6.4. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/ Online-)Ankündigungsanzeigen 261
B.4.1.6.5. Markt für Nutzer von Online-Suchmaschinen 261
B.4.1.6.6. Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten 262
B.4.1.6.7. Markt für Nutzer von Online-Diensten für Karten 262
B.4.1.7 Märkte für Inserenten 262
B.4.1.7.1. Vorbemerkungen zur räumlichen Marktabgrenzung im Online-Bereich aus Sicht der Inserenten 262
B.4.1.7.2. Markt für Inserenten in nationalen (Print-/Online-)Rubrikanzeigen 262
B.4.1.7.3. Markt für Inserenten in lokalen/regionalen (Print-/Online-)Rubrikanzeigen 263
B.4.1.7.4. Markt für Inserenten in Ankündigungsanzeigen 264
B.4.1.7.5. Markt für Online-Firmenwerbung 264
B.4.1.8 Märkte für nationale Print-Firmenwerbung 265
B.4.1.8.1. Sachlich relevante Märkte 265
B.4.1.8.2. Räumlich relevante Märkte 266
B.4.1.9 Märkte für Radiowerbung 267
B.4.1.9.1. Sachlich relevante Märkte 267
B.4.1.9.2. Räumlich relevante Märkte 267
B.4.1.10 Märkte für TV-Werbung 267
B.4.1.10.1. Sachlich relevante Märkte 267
B.4.1.10.2. Räumlich relevante Märkte 267
B.4.1.11 Märkte für Zeitungsdruck 268
B.4.1.11.1. Sachlich relevante Märkte 268
B.4.1.11.2. Räumlich relevante Märkte 268
B.4.1.12 Märkte für Akzidenzdruck 268
B.4.1.12.1. Sachlich relevante Märkte 268
B.4.1.12.2. Räumlich relevante Märkte 268
B.4.1.13 Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe 268
B.4.1.13.1. Sachlich relevanter Markt 268
B.4.1.13.2. Räumlich relevanter Markt 268
B.4.1.14 Markt für die Vermittlung von TV-, Radio-, und Kinowerbung 268
B.4.1.14.1. Sachlich relevanter Markt 268
B.4.1.14.2. Räumlich relevanter Markt 268
B.4.1.15 Märkte für die Vermittlung von Online-Werbung 269
B.4.1.15.1. Sachlich relevanter Markt 269
B.4.1.15.2. Räumlich relevanter Markt 269
B.4.1.16 Märkte für die Frühzustellung von Zeitungen 269
B.4.1.16.1. Sachlich relevanter Markt 269
B.4.1.16.2. Räumlich relevante Märkte 269
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten 270
B.4.2.1 Feststellung der betroffenen Märkte anhand der Marktanteile der beteiligten Unternehmen 271
B.4.2.1.1. Lesermärkte 271
B.4.2.1.2. Hörermärkte 276
B.4.2.1.3. Zuschauermärkte 277
B.4.2.1.4. Nutzermärkte für News-Sites 277
B.4.2.1.5. Leser-/Nutzermärkte (Print-/Online-)Rubrikanzeigen 278
B.4.2.1.6. Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen 280
B.4.2.1.7. Markt für Nutzer von Online-Suchmaschinen 281
B.4.2.1.8. Markt für Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste 281
B.4.2.1.9. Markt für Nutzer von Online-Diensten für Karten 282
B.4.2.1.10. Markt für Print-Firmenwerbung 282
B.4.2.1.11. Märkte für Inserenten in (Print-/Online-)Rubrikanzeigen 285
B.4.2.1.12. Inserentenmarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen 286
B.4.2.1.13. Märkte für Radiowerbung 287
B.4.2.1.14. Märkte für TV-Werbung 288
B.4.2.1.15. Markt für Online-Firmenwerbung 288
B.4.2.1.16. Markt für Zeitungsdruck 291
B.4.2.1.17. Markt für Akzidenzdruck 291
B.4.2.1.18. Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe 291
B.4.2.1.19. Markt für die Vermittlung audiovisueller Werbung 291
B.4.2.1.20. Markt für die Vermittlung von Online-Werbung 291
B.4.2.1.21. Markt für die Frühzustellung von Zeitungen 292
B.4.2.2 Aktuelle und potenzielle Konkurrenz auf den vorliegend betroffenen Märkten 292
B.4.2.2.1. Pendlerzeitungen 292
B.4.2.2.2. Failing „Division“ Defense 299
B.4.2.2.3. Vorbemerkung zu den nachfolgend analysierten Märkten 311
B.4.2.2.4. Lesermärkte 311
B.4.2.2.5. Märkte für Leser/Nutzer von (Print-/Online)Rubrikanzeigen und (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen 314
B.4.2.2.6. Werbemärkte 322
B.4.2.2.7. Markt für Zeitungsdruck 328
B.4.2.2.8. Markt für die Frühzustellung von Zeitungen 328
B.5 Schlussfolgerungen 330
C KOSTEN 330
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Umsätze Tamedia und PPSR im Jahr 2008 253
Tabelle 2: Nicht betroffene Lesermärkte für Tageszeitungen 271
Tabelle 3: Betroffene Lesermärkte für Tageszeitungen 272
Tabelle 4: Lesermärkte für Sonntagszeitungen 273
Tabelle 5: Lesermärkte für Lokalzeitungen 273
Tabelle 6: Lesermärkte für Gratiszeitungen 274
Tabelle 7: Lesermärkte für Pendlerzeitungen 274
Tabelle 8: Lesermärkte für Special-Interest-Titel 275
Tabelle 9: Hörermärkte 276
Tabelle 10: Zuschauermärkte 277
Tabelle 11: Nutzermärkte für News-Sites 277
Tabelle 12: Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen nach Sprachregionen 278
Tabelle 13: Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen nach Grossräumen 279
Tabelle 14: Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne 279
Tabelle 15: Nutzermärkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen nach Sprachregionen 280
Tabelle 16: Leser-/Nutzermärkte (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen nach Grossräumen 280
Tabelle 17: Nutzermarkt von Online-Suchmaschinen 281
Tabelle 18: Markt für nationale Print-Firmenwerbung nach Sprachregionen 282
Tabelle 19: Nicht betroffene Märkte für lokale/regionale Print-Firmenwerbung 282
Tabelle 20: Betroffene Märkte für lokale/regionale Print-Firmenwerbung 283
Tabelle 21: Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen 283
Tabelle 22: Nicht betroffene Märkte für Print-Firmenwerbung in Special-Interest-Titeln 284
Tabelle 23: Betroffene Märkte für Print-Firmenwerbung in Special-Interest-Titeln 285
Tabelle 24: Inserentenmärkte für lokale/regionale (Print-/Online-)Rubrikanzeigen 285
Tabelle 25: Inserentenmärkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen nach Sprachregionen 286
Tabelle 26: Inserentenmarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen 287
Tabelle 27: Markt für lokale/regionale Radiowerbung im Konzessionsgebiet 288
Tabelle 28: Markt für lokale/regionale TV-Werbung nach Konzessionsgebiet 288
Tabelle 29: Online-Firmenwerbung (Banner- und Suchmaschinenwerbung) nach Sprachregionen) 288
Tabelle 30: Suchmaschinenwerbung nach Sprachregionen 289
Tabelle 31: Bannerwerbung nach Sprachregionen 289
Tabelle 32: Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung (Banner- und Suchmaschinenwerbung) 289
Tabelle 33: Markt für lokale/regionale Suchmaschinenwerbung 290
Tabelle 34: Markt für lokale/regionale Bannerwerbung 291
Tabelle 35: Marktanteile im Bereich der Frühzustellung für das Jahr 2008 292
Tabelle 36: Marktanteile für die betroffenen Leser- und Werbemärkte für Pendlerzeitungen 293
Tabelle 37: Schätzung Marktzutrittskosten in der französischen Schweiz 297
Tabelle 38: Übersicht Verteilung der Leserschaft auf 20minutes und Le Matin Bleu 301
Tabelle 39: Hochrechnung2009/Prognose 2010/2011 für 20minutes und Le Matin Bleu 305
Tabelle 40: Marktanteile in den betroffenen Lesermärkten für Zeitungen und Special-Interest-Titel 312
Tabelle 41: Marktanteile betroffene Märkte für Leser/Nutzer für (Print-/Online-) Rubrikanzeigen und für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen 315
Tabelle 42: Marktanteile im Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/ Lausanne 317
Tabelle 43: Korrigierte Marktanteile im Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne 317
Tabelle 44: Marktanteile im Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne 321
Tabelle 45: Marktanteile betroffene Werbemärkte 323
Tabelle 46: Marktanteile betroffener Markt für Zeitungsdruck 328
Tabelle 47: Marktanteile betroffene Märkte für die Frühzustellungen von Zeitungen 328
A
Sachverhalt
A.1 Das Vorhaben und die Parteien
1. Am 2. Juni 2009 ist bei der Wettbewerbskommission (WEKO) die Meldung vom 29. Mai 2009 (Meldung) über das Zusammenschlussvorhaben Tamedia AG (Tamedia) – Presse publications SR S.A. (PPSR) eingegangen. Danach beabsichtigt Tamedia, von der Edipresse SA (Edipresse) in drei Schritten 100 % der Aktien an PPSR zu erwerben. Gemäss Meldung bilden auch zwei Nebentransaktionen Bestandteil des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens. Demgemäss sollen die Pendlerzeitungen sowie die Online-Aktivitäten in den Bereichen „Job“ und „Partner“ von Tamedia und PPSR in den neu zu gründenden Unternehmen Newco 1 (Pendlerzeitungen) und Newco 2 (Online-Aktivitäten) zusammengefasst werden. Hinsichtlich der Kontrollverhältnisse ist beabsichtigt, dass während einer Zeitdauer von knapp einem Jahr Tamedia und PPSR gemeinsam die Kontrolle über Newco 1 und Newco 2 ausüben werden. Nach einem Jahr wird Tamedia die alleinige Kontrolle über Newco 1 und Newco 2 verfügen.
2. Tamedia ist ein schweizerisches Medienunternehmen. Gemäss eigenen Angaben ist Tamedia die einzige Schweizer Mediengruppe, welche die gesamte Deutschschweiz quer durch alle wesentlichen Mediengattungen abdeckt1. Tamedia ist in verschiedenen Bereichen tätig: Zeitungen, Zeitschriften, elektronische Medien, Radio, TV und Online sowie Druck und Logistik. Im Bereich Zeitungen gibt Tamedia beispielsweise den Tagesanzeiger, die SonntagsZeitung oder Der Bund heraus. Ebenfalls zum Zeitungsbereich von Tamedia gehört die Pendlerzeitung 20 Minuten. Produkte von Tamedia im Bereich Zeitschriften sind beispielsweise die Schweizer Familie und die Automobil Revue. Für die Herstellung ihrer Printprodukte führt Tamedia auch Verlags- und Druckunternehmen. Ebenso ist Tamedia an der Vertriebsorganisation Zuvo zu 50 % beteiligt. Neben Tätigkeiten im Printbereich betreibt Tamedia die Radiostationen Radio 24 und Capital FM sowie die Fernsehsender TeleZüri und TeleBärn. Schliesslich ergänzt Tamedia ihr Angebot mit Online-Medien wie zum Beispiel 20minuten.ch und weiteren Online-Aktivitäten wie jobwinner.ch und piazza.ch.
3. Im Bereich der Frühzustellung von Zeitungen ist Tamedia mit der Bevo und der Zuvo tätig. An diesen beiden Unternehmen ist Tamedia gemäss Meldung jeweils zu 50 % beteiligt. Tamedia, die Schweizerische Post (Post) und die AG für die Neue Zürcher Zeitung (NZZ-Gruppe) beabsichtigen, ihre Zustellungsorganisationen im Bereich der Werktags- und Sonntagsfrühzustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften zu reorganisieren und in der Bevo AG (neue Bevo) zusammenzufassen. Tamedia und NZZ werden zu 12.5 % an der neuen Bevo beteiligt sein. 75 % werden von der Post gehalten werden. Da der abgeschlossene Aktionärbindungsvertrag Tamedia und NZZ Mitbestimmungsrechte einräumt, wird die neue Bevo von den drei Unternehmen gemeinsam kontrolliert. Der Entscheid der WEKO bezüglich dieses Zusammenschlussvorhabens steht zurzeit noch aus2, d.h. es ist offen, ob und falls ja, in welcher Form besagtes Zusammenschlussvorhaben vollzogen werden kann. Die Ausführungen im vorliegenden
Verfahren basieren auf der Annahme, dass die neue Bevo von Tamedia mitkontrolliert wird.
4. Im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens Post/NZZ/Tamedia beabsichtigt Tamedia, von der Post 75 % der Anteile an der Räber Information Management GmbH (RIM) zu erwerben. RIM betreibt hauptsächlich den Online-Suchdienst www.search.ch. Da die Post aufgrund der geschlossenen Gesellschaftervereinbarung für wichtige Geschäftsentscheide über Vetorechte verfügt, wird RIM nach Vollzug der Transaktion von Tamedia und Post gemeinsam kontrolliert. Da das Zusammenschlussvorhaben Post/NZZ/Tamedia zurzeit von der WEKO geprüft wird3, ist offen, ob Tamedia von der Post 75 % der Anteile an RIM erwerben kann. Die Ausführungen im vorliegenden Verfahren basieren auf der Annahme, dass RIM von Tamedia mitkontrolliert wird.
5. Edipresse ist ein internationales Medienunternehmen. Es ist Herausgeberin von über 200 Zeitschriften und Zeitungen sowie Betreiberin diverser Online-Portale in Europa und Asien4. Das primäre Tätigkeitsgebiet von Edipresse ist das französischsprachige Gebiet der Schweiz und das europäische Ausland.
6. Gemäss Meldung sind in der von Edipresse beherrschten PPSR bzw. deren Tochtergesellschaften im Wesentlichen die schweizerischen Aktivitäten der Edipresse-Gruppe zusammengefasst. Nach Angaben der Zusammenschlussparteien werden indessen praktisch alle Zeitschriften und Zeitungen der Edipresse-Gruppe von der der Edipresse Publications SA (Edipresse Publications) herausgegeben, die auch Betreiberin der verschiedenen Online-Aktivitäten der Edipresse-Gruppe ist. Bei Edipresse Publications handelt es sich um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft von PPSR. Edipresse ist in den Bereichen Zeitungen, Zeitschriften, Online-Portale, Druck sowie Vertrieb und Logistik tätig. PPSR bzw. Edipresse Publications sind unter anderem Herausgeberinnen der Zeitungen 24Heures, Le Matin, Le Temps, Tribune de Genève und Le Matin Dimanche sowie der Pendlerzeitung Le Matin Bleu. Im Bereich Zeitschriften geben PPSR bzw. Edipresse Publications beispielsweise Femina, Femina Fashion und Télé Top Matin heraus. PPSR bzw. Edipresse Publications betreiben auch verschiedene Online-Portale wie 24heures.ch, ecran.ch, homegate.ch oder swissfriends.ch. Daneben führt PPSR auch Druckunternehmen und ist an der Zustellorganisation Epsilon mit 34 % beteiligt5.
A.2 Gründe und Ziele des Zusammenschlussvorhabens
A.2.1 Gründe für den Zusammenschluss
7. Gemäss Meldung befindet sich die Medienbranche in Folge der veränderten Nutzungsgewohnheiten und der Verlagerung von Werbegeldern von den Printzu den
1 Abrufbar im Internet unter: www.mytamedia.ch in der Rubrik Crossmedia (besucht am 3. Juni 2009).
2 Vgl. Medienmitteilung der WEKO vom 27. Mai 2009. Abrufbar im Internet unter: www.weko.admin.ch (besucht am 4. Juni 2009). 3 Siehe dazu Rz. 3.
4 Abrufbar im Internet unter: www.edipresse.ch (besucht am 4. Juni 2009).
5 Die übrigen 66 % der Anteile an der Epsilon hält die Post.
elektronischen Medien in einem tiefgreifenden Wandel. Aufgrund der Rezession habe der Druck auf die Medienhäuser weiter zugenommen, da die Werbeeinnahmen in den vergangenen Monaten massiv eingebrochen seien. So habe Ringier die Wirtschaftszeitung Cash wegen sinkender Inserateeinnahmen einstellen müssen und die Pendlerzeitung punkt.ch musste ebenfalls eingestellt werden. Bei den Inseraten sei im Februar 2009 im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang um 20 % zu verzeichnen6. Die Einnahmen seien sogar um 25 % zurückgegangen, da sich die Medienunternehmen gezwungen sahen, die Inseratepreise zu senken.
8. PPSR ist laut Meldung schwergewichtig im Print-Bereich tätig. Aufgrund der Veränderungen in Folge der Wirtschaftskrise und mit Blick auf die derzeitigen Entwicklungen in der Medienbranche und genereller langfristiger Trends von den Printzu den elektronischen Medien hin, geht Edipresse davon aus, dass das Überleben von PPSR als eigenständiges Unternehmen nicht mehr gesichert ist. So habe sich der Anteil der Tages-, Wochen- und Sonntagspresse an den Werbeausgaben in den letzen 10 Jahren von 43 % auf 33 % reduziert, während der Anteil der Fernsehwerbung im gleichen Zeitraum von 19 % auf 28 % angestiegen sei. Hinzu kämen neue Anbieter auf dem Werbemarkt wie Online-Suchdienste (insbesondere Google) oder andere Produkte im Online-Bereich wie Social Networks (beispielsweise Facebook), die aufgrund der Nutzerprofile zielgruppenorientierte Werbung ermöglichen. Durch das Auftreten von Anbietern aus Europa (z.B. Axel Springer oder Hersant) und den USA (wie Google, Facebook oder Microsoft) auf dem Werbemarkt werde der schweizerische Werbemarkt internationalisiert, was zu grossem Wettbewerbsdruck führe.
9. Gerade auf Printmedien ausgerichtete Unternehmen wie Tamedia und PPSR spüren den Wandel im Medienbereich – der Trend hin zu den elektronischen Medien, neue Wettbewerber auf dem Werbemarkt und Schwierigkeiten bei den abonnierten Zeitungen – besonders stark. Diese Schwierigkeiten verlangen denn auch umfangreiche Veränderungen der Medienunternehmen.
A.2.2 Ziele, die mit dem Zusammenschluss verfolgt werden
10. Tamedia und PPSR beabsichtigen, in Zukunft zusammenzuarbeiten, da nur starke und finanziell gesunde Medienunternehmen in der Lage seien, auf die Veränderungen der Märkte angemessen zu reagieren. Ausserdem soll der Transfer von Kompetenzen in redaktioneller, verlegerischer und technischer Hinsicht vertieft werden und operative Synergien sollen durch neue Formen der Kooperation gezielt genutzt werden. Ziel sei die Stärkung von Innovation und Qualität sowie die gemeinsame Lancierung neuer Medienprojekte im Bereich Print und Online.
11. Nach Meinung von Edipresse biete das Zusammengehen mit Tamedia die besten Entwicklungsmöglichkeiten für PPSR, da jene, im Unterschied zu einem ausländischen Medienunternehmen, Gewähr für Kontinuität der schweizerischen Verankerung und für eine hohe Qualität der Medien biete. Beibehalten werden sollen hingegen die Ausrichtung und redaktionelle Unabhängigkeit der Medien aus dem Hause PPSR.
A.3 Das Verfahren
12. Am 1. Juli 2009 hat die WEKO entschieden, das Zusammenschlussvorhaben einer Prüfung gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) zu unterziehen.
13. Ein Antrag auf vorzeitige Bewilligung des Zusammenschlusses lag zum Zeitpunkt der Einleitung einer Prüfung nicht vor.
14. Am 1. Mai 2009 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) ein Meldungsentwurf zum Zusammenschlussvorhaben von Tamedia und PPSR ein.
15. Das Sekretariat erachtete den Meldungsentwurf als unvollständig. Es fehlten diverse Angaben nach Art. 11 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). Namentlich wurden die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen aufgefordert, die Angaben nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d-f VKU separat für den Markt für nationale Print-Firmenwerbung in der Programmpresse und für den Markt für nationale Print-Firmenwerbung in illustrierten Zeitschriften einzureichen. Die Unvollständigkeit des Meldungsentwurfs teilte das Sekretariat Tamedia und PPSR mit Schreiben vom 25. Mai 2009 mit.
16. Am 2. Juni 2009 ging beim Sekretariat die vollständige Meldung (datiert vom 29. Mai 2009) ein. Die Parteien beantragten, das Zusammenschlussvorhaben sei als unbedenklich zu beurteilen und es sei auf ein Prüfungsverfahren gemäss Art. 33 KG zu verzichten.
17. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 bestätigte das Sekretariat den Eingang der Meldung und verlangte weitere Auskünfte gemäss Art. 15 VKU. Am 3. Juni 2009 erklärte es die Vollständigkeit der Meldung vom 29. Mai 2009, die am 2. Juni 2009 beim Sekretariat eingegangen ist. Gemäss Art. 20 VKU beginnt die Frist von einem Monat für die Einleitung des Prüfungsverfahrens am Tag nach Eingang der vollständigen Meldung, im vorliegenden Fall daher am 3. Juni 2009, und endet am 3. Juli 2009.
18. Mittels Fragebogen vom 2. und 3. Juni 2009 befragte das Sekretariat verschiedene Verlage, Werbeagenturen und Online-Unternehmen in der Deutschschweiz und im französischsprachigen Gebiet der Schweiz.
19. Die weiteren Auskünfte gemäss Art. 15 VKU reichten die Parteien mit Schreiben vom 12. Juni 2009 beim Sekretariat ein.
20. Am 17. Juni 2009 reichten Tamedia und PPSR ein Gutachten zum Pendlerzeitungsmarkt in der Westschweiz ein (Gutachten). Das Gutachten gelangt zum Schluss, dass in der Westschweiz nur Raum für eine Pendlerzeitung bestehe.
6 Der Rückgabe bei den Inseraten setzt sich weiter fort. Gemäss der WEMF-Inseratestatistik der Schweizer Presse gingen die Inserate im April 2009 im Vergleich zum Vorjahr um cas. 27 % zurück. Die WEMF-Inseratestatistik der Schweizer Presse ist im Internet abrufbar unter: inseratestatistik-rapport-d.wemf.ch (besucht am 5. Juni 2009).
21. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 reichten Tamedia und PPSR korrigierte Marktdaten zum Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung sowie zu den Leser-/Nutzermärkten in den Bereichen (Print-/Online-)Rubrik- und Ankündigungsanzeigen bezüglich der Gebiete Genf und Lausanne ein.
22. Am 29. Juni stellte das Sekretariat den Antrag auf Einleitung eines Prüfungsverfahrens (Antrag) der WEKO zu, die am 1. Juli 2009 die Einleitung einer Prüfung gemäss Art. 33 KG beschloss.
23. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 wurde den Parteien die Einleitung einer Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens mitgeteilt. Gleichzeitig wurden sie eingeladen, bis am 20. Juli 2009 zur vorläufigen Prüfung Stellung zu nehmen. Da den Parteien die Mitteilung über die Einleitung der Prüfung am 2. Juli 2009 zugestellt wurde, endet die Frist für die Durchführung der Prüfung am Dienstag, den 3. November 2009 (Art. 20 Abs. 1 und 3 VKU).
24. Mit Gesuch vom 6. Juli 2009 stellten Tamedia und PPSR ein Gesuch um Akteneinsicht. Das Sekretariat lies den Parteien mit Schreiben vom 6. und 7. Juli 2009 die um die Geschäftsgeheimnisse bereinigten Aktenstücke zukommen. Aktenstücke, die nach dem 7. Juli 2009 beim Sekretariat eingingen, stellte dieses den Parteien regelmässig zu.
25. Die Einleitung des Prüfungsverfahrens im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben wurde mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)7 und im Bundesblatt (BBl)8 bekannt gegeben.
26. Mit dem Schreiben vom 10. Juli 2009 holte das Sekretariat bei den Parteien zusätzliche Angaben nach Art. 15 VKU betreffend die Frage, ob die Voraussetzungen der Failing Division Defence erfüllt sind, ein. Die entsprechenden Angaben reichten die Parteien mit dem Schreiben vom 27. Juli 2009 ein.
27. Am 13. Juli 2009 befragte das Sekretariat zu geleichen Themenkomplex einige ausgewählte Verlage in der Deutschschweiz, in der Romandie sowie in Frankreich. Die meisten der befragen Unternehmen reichten ihre Antworten innert der vom Sekretariat gesetzten Frist ein. Einigen Unternehmen wurde eine kurze Fristerstreckung gewährt. Bis auf zwei Unternehmen […] mit Sitz im Ausland, die auf freiwilliger Basis geantwortet hätten, reichten alle befragten Verlage eine Antwort ein.
28. Am 15. und 16. Juli 2009 ersuchten Edipresse und Tamedia um je separate Besprechungen mit dem Präsidenten der WEKO sowie Vertretern des Sekretariats.
29. Am 17. Juli 2009 stellten die Parteien ein Gesuch um Fristerstreckung bis Montag, 27. Juli 2009, das vom Sekretariat gleichentags gewährt wurde. Fristgerecht nahmen Tamedia und PPSR am 27. Juli 2009 zum Antrag vom 29. Juni 2009 Stellung (Stellungnahme).
30. Am 10. August 2009 wurde im Präsidium der WEKO der Entwurf für die vorläufige Beurteilung behandelt.
31. Am 13. August 2009 fanden mit der Delegation von Edipresse und am 14. August 2009 mit einer solchen von Tamedia Besprechungen mit dem Präsidenten der WEKO sowie Vertretern des Sekretariats statt. Anlässlich dieser Besprechung reichte Tamedia unter anderem einen Bericht über die Produkt-Ergebnisrechnung der Pendlerzeitung 20minutes von Ernst & Young ein. Mit dem Schreiben vom 21. August 2009 reichen die Parteien zusätzlich einen Bericht über die Produkt-Ergebnisrechnung der Pendlerzeitung Le Matin Bleu von PWC ein.
32. Mit dem Schreiben vom 19. August 2009 gab das Sekretariat den Zusammenschlussparteien Gelegenheit, sich zur vorgeschlagenen Gutachterin und den dieser zu unterbreitenden Fragen zu äussern. Die Zusammenschlussparteien teilten dem Sekretariat mit dem Schreiben vom 21. August 2009 mit, dass sie keine Notwendigkeit in der Erstellung eines Gutachtens sehen und dass die vorgeschlagene Expertin die gesetzlichen Voraussetzungen an einen Sachverständigen nicht erfülle.
33. Am 24. August 2009 teilten Tamedia und Edipresse dem Sekretariat schriftlich mit, dass die Regionalausgaben Basel und Bern der Pendlerzeitung News per 31. August 2009 eingestellt werde.9
34. Für den 24. August 2009 war die vorläufige Beurteilung in der WEKO traktandiert. Im Laufe der Sitzung zog das Sekretariat seinen Antrag zurück. Am 25. August 2009 fand eine weitere Besprechung zwischen dem Sekretariat und dem Präsidium der WEKO statt. An dieser Besprechung wurde beschlossen, einem unabhängigen Sachverständigen einen Gutachtensauftrag betreffend den Pendlerzeitungsmarkt in der Westschweiz zu erteilen.
35. Die Wettbewerbsbehörden beauftragten in der Folge Herrn Ueli Custer damit, eine Analyse des Pendlerzeitungsmarkts in der Westschweiz vorzunehmen und die Schlussfolgerungen des von den Parteien eingereichten Gutachtens vom 17. Juni 2009 sowie dessen Ergänzungen vom 23. Juli 2009 im Sinne eines Obergutachtens auf deren Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
36. Anlässlich der Sitzung der WEKO vom 7. September 2009 gab der unabhängige Sachverständige seine Einschätzung betreffend Pendlerzeitungsmarkt sowie des Parteigutachtens mündlich zu Protokoll und reichte zusätzlich einen schriftlichen Bericht sowie eine Übersicht über die Entwicklung der Kontaktsummen in der Deutsch- und der Westschweiz zu Handen der WEKO ein. Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen und die Ergänzungsfragen durch den Präsidenten der WEKO wurde den Zusammenschlussparteien Gelegenheit gegeben, Anschlussfragen zu stellen, wovon diese Gebrauch machten.
37. Mit Beschluss vom 7. September 2009 erklärte die WEKO das Zusammenschlussvorhaben Tamedia – PPSR für kartellrechtlich unbedenklich.
7 Vgl. SHAB Nr. 130 vom 9. Juni 2009, S. 57. 8 Vgl. BBl 2009, 5174.
9 Vgl. Medienmitteilung von Tamedia vom 24. August 2009.
38. Im vorliegenden Verfahren befindet sich Herr Prof. Dr. Martial Pasquier (Mitglied der WEKO) im Ausstand.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
39. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
40. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
B.1.2.1 Haupttransaktion
41. Gemäss Meldung vom 29. Mai 2009 beabsichtigt Tamedia, von Edipresse 100 % der Aktien an der PPSR zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben soll in drei Schritten vollzogen werden, und zwar wie folgt:
- In einem ersten Schritt überträgt Edipresse Tamedia 49.9 % der Aktien an PPSR. Der erste Schritt der Transaktion soll per 1. Januar 2010 vollzogen werden. Der Vollzug des ersten Schritts der Transaktion wird nach dem Vorliegen der Jahresergebnisse von PPSR rückwirkend per 1. Januar 2010, d.h. voraussichtlich Ende des ersten Quartals, erfolgen.
- In einem zweiten Schritt, der ein Jahr später, d.h. per 1. Januar 2011, vollzogen werden soll, überträgt Edipresse Tamedia weitere 0.2 % der Aktien an PPSR. Schritt 2 wird rückwirkend per 1. Januar 2011 am 5. Januar 2011 vollzogen.
- In einem dritten Schritt, der per 1. Januar 2013 vollzogen werden soll, überträgt Edipresse Tamedia die restlichen 49.9 % der Aktien an PPSR. Der Vollzug des Schritts 3 der Transaktion wird nach dem Vorliegen der Jahresergebnisse von PPSR rückwirkend per 1. Januar 2013, d.h. voraussichtlich Ende des ersten Quartals 2013, erfolgen.
B.1.2.2 Nebentransaktion „Pendlerzeitungen“
42. Die am Zusammenschlussvorhaben Beteiligten sehen vor, dass die beiden französischsprachigen Pendlerzeitungen (Le Matin Bleu von PPSR und 20minutes von Tamedia) in das neu zu gründende Unternehmen Newco 1 eingebracht werden sollen. Newco 1 soll von Tamedia und PPSR gemeinsam kontrolliert werden. Gemäss Meldung ist die Phase der gemeinsamen Kontrolle über Newco 1 auf knapp ein Jahr beschränkt, da Tamedia mit Vollzug des zweiten Schritts der Haupttransaktion, d.h. per 1. Januar 2011, die Kontrolle über PPSR und damit auch die alleinige Kontrolle über Newco 1 übernehmen wird.
43. Die Parteien beantragen, dass die Nebentransaktion „Pendlerzeitungen“ auch dann vollzogen werden kann, wenn die WEKO die Haupttransaktion nicht genehmigen sollte und bitten daher auch um eine separate Beurteilung der Nebentransaktion „Pendlerzeitungen“ im Rahmen dieses Verfahrens.
44. Die Ausführungen zur Einheit des Zusammenschlussvorhabens gelten sinngemäss auch für die Nebentransaktion „Pendlerzeitungen“, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann.10
B.1.2.3 Nebentransaktion „Online“
45. Des Weiteren ist vorgesehen, dass die Online-Aktivitäten von PPSR und Tamedia in den Bereichen „Job“ und „Partner“ im neu zu gründenden Unternehmen Newco 2 zusammengefasst werden. Newco 2 soll von Tamedia und PPSR gemeinsam kontrolliert werden. Gemäss Meldung ist die Phase der gemeinsamen Kontrolle über Newco 1 auf knapp ein Jahr beschränkt, da Tamedia mit Vollzug des zweiten Schritts der Haupttransaktion, d.h. per 1. Januar 2011, die Kontrolle über PPSR und damit auch die alleinige Kontrolle über Newco 1 übernehmen wird.
46. Die Parteien beantragen, dass die Nebentransaktion „Online“ auch dann vollzogen werden kann, wenn die WEKO die Haupttransaktion nicht genehmigen sollte und bitten daher auch um eine separate Beurteilung der Nebentransaktion „Online“ im Rahmen dieses Verfahrens.
47. Die Ausführungen zur Einheit des Zusammenschlussvorhabens gelten sinngemäss auch für die Nebentransaktion „Online“, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann.11
B.1.2.4 Einheit des Zusammenschlussvorhabens
48. Als Unternehmenszusammenschluss gilt gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. Gemäss Art. 1 VKU erlangt ein Unternehmen die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben. Mittel zur Kontrolle können, einzeln oder in Kombination, insbesondere sein:
- Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
- Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.
10 Eingehend dazu siehe Kapitel B.1.2.4.
11 Eingehend dazu siehe Kapitel B.1.2.4.
49. Die Unterscheidung zwischen alleiniger und gemeinsamer Kontrolle ist deshalb relevant, weil ein Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle oder von gemeinsamer zu alleiniger im Regelfall einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG darstellt12. Wie bereits erwähnt, umfasst das vorliegende Zusammenschlussvorhaben drei Schritte13. Es gilt daher zu prüfen, ob das Zusammenschlussvorhaben bei der WEKO als Einheit gemeldet und von dieser als ein Zusammenschluss beurteilt werden kann.
B.1.2.4.1. Voraussetzungen
50. Gemäss der Praxis der WEKO gilt ein Zusammenschlussvorhaben als Erwerb der alleinigen Kontrolle durch ein Unternehmen, wenn für eine Übergangsphase eine gemeinsame Kontrolle entsteht, diese aber aufgrund einer rechtsverbindlichen Vereinbarung so umgewandelt werden wird, dass der Käufer in einer zweiten Phase die alleinige Kontrolle innehaben wird14. Dies bedeutet, dass nur die Umwandlung der gemeinsamen Kontrolle zwischen Verkäufer und Käufer in alleinige Kontrolle durch den Käufer der Meldepflicht unterliegt. Demgemäss können gestaffelte Transaktionen bei der WEKO als Einheit gemeldet werden und sie werden auch als ein Zusammenschluss beurteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Verpflichtungsgeschäft wird für sämtliche Schritte der gestaffelten Transaktion verbindlich abgeschlossen15 und
- die Übergangsphase ist zeitlich befristet16.
B.1.2.4.2. Rechtsverbindlichkeit des Verpflichtungsgeschäfts
51. Damit eine gestaffelte Transaktion als einheitliches Zusammenschlussvorhaben gemeldet und geprüft werden kann, müssen jene Schritte, mit denen ein Kontrollwechsel verbunden ist, bereits im Zeitpunkt der Meldung des Zusammenschlusses rechtsverbindlich geregelt sein.
52. Im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben erwirbt Tamedia gestützt auf den Aktienkaufvertrag 100 % der Aktien an PPSR. Demgemäss werden alle drei Schritte der gestaffelten Transaktion im Aktienkaufvertrag rechtlich verbindlich vereinbart. Lediglich der Vollzug der Schritte 2 und 3 der Transaktion wird zeitlich aufgeschoben17.
53. Nach Vollzug des ersten Schritts der Transaktion hält Tamedia 49.9 % und Edipresse 51.1 % der Aktien an PPSR. Eine gemeinsame Kontrolle ist dann zu bejahen, wenn die kontrollierenden Unternehmen die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auszuüben bzw. das strategische Wirtschaftsverhalten des betreffenden Unternehmens zu bestimmen, mithin bei allen wichtigen Entscheidungen betreffend das kontrollierte Unternehmen Übereinstimmung erzielen müssen18. Dies ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn Entscheidungen über Budget, Geschäftsplan, grössere Investitionen und die Besetzung der Unternehmensleitung gemeinsam zu treffen sind, wobei nicht unbedingt eine einstimmige Beschlussfassung für alle diese Rechte gleichzeitig bestehen muss19 Keine gemeinsame Kontrolle begründen hingegen vertraglich vereinbarten Entscheidungsmöglichkeiten, die lediglich dem Schutz finanzieller Interessen dienen20.
54. Tamedia und Edipresse haben für die Phase 1 der Transaktion, d.h. den Zeitraum zwischen dem Vollzug des ersten und zweiten Schritts der Transaktion (1. Januar 2010 und 1. Januar 2011), einen Aktionärbindungsvertrag (ABV 1) geschlossen. […]. Während der Phase 1 üben Tamedia und Edipresse daher gemeinsam die Kontrolle über PPSR aus.
55. Nach Vollzug des zweiten Schritts der Transaktion, d.h. für die Zeit nach dem 1. Januar 2011, hält Tamedia mit 50.1 % die Aktienmehrheit an PPSR. Für diese Phase 2 der gestaffelten Transaktion haben die Parteien ebenfalls einen Aktionärbindungsvertrag (ABV 2) geschlossen. […]. Demnach wird PPSR nach Vollzug des zweiten Schritts von Tamedia alleine beherrscht, d.h. es liegt ein Kontrollwechsel im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG vor.
56. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben zweimal ein Kontrollwechsel stattfindet. Der Vollzug des ersten Schritts per 1. Januar 2010 begründet eine gemeinsame Kontrolle zwischen Tamedia und Edipresse über PPSR. Mit Vollzug des zweiten Schritts per 1. Januar 2011 übernimmt Tamedia die alleinige Kontrolle über PPSR. Sowohl die Übertragung der Aktien als auch die Änderung bei den Mitbestimmungsrechten ist bereits heute rechtsverbindlich geregelt.
B.1.2.4.3. Zeitliche Befristung der Übergangsphase
57. Damit ein Zusammenschlussvorhaben als Einheit gemeldet und geprüft werden kann, muss die Übergangsphase zwischen den Kontrollwechseln, d.h. die Zeitspanne, während der gemeinsame Kontrolle von Tamedia und Edipresse über PPSR (Phase 1) vorliegt, zeitlich befristet sein.
58. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der Europäischen Kommission (EU-Kommission)21 unterlag
12 Vgl. PATRIK DUCREY, Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, in: von Büren/David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. V/2, Basel 2000, S. 239 mit Hinweis auf Curti & Co. AG/SGG Holding, RPW 1998, 248 f.; BP Amoco p.l.c./Mobil Corporation, RPW 2000, 53; PATRIK DUCREY/JENS DROLS-HAMMER, in: Homburger et al. (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1997, Art. 4 N. 107. 13 Siehe Rz. 41.
14 Vgl. Swisscom/Cinetrade, RPW 2005/2, 364 Rz. 21; Tamedia/Edipresse/Homegate, RPW 2005/2, 313 Rz. 25; RAG/Degussa, RPW 2003/2, 305 Rz. 11. 15 Siehe dazu Kapitel B.1.2.4.2. 16 Siehe dazu Kapitel B.1.2.4.3. 17 Siehe dazu auch Rz. 41.
18 Vgl. DUCREY (zit. in Fn. 12), S. 239 f.; DUCREY/DROHLSHAMMER (zit. in Fn. 12), Art. 4 Rz. 103 ff..
19 Vgl. Spontis SA, RPW 2007/2, 305, Rz. 15.
20 Vgl. DUCREY/DROLSHAMMER (zit. in. Fn. 12), Art. 4 Rz. 103.
21 Mitteilung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Abl. C 66 vom 2. März 1998, Ziff. 38 mit Hinweis auf Sache IV/M.425, British Telecom/Banco Santander; Sache M.2389, Shell/DEA, Ziff. 10 f, Abl. L 015/35 vom 21. Januar 2003; Sache M.2854, RAG/Degussa, Ziff. 12 f.
nach der Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden nur die Phase 2, d.h. die Umwandlung der gemeinsamen in alleinige Kontrolle des Käufers, der Meldepflicht, sofern die Übergangsphase, während der eine gemeinsame Kontrolle besteht, nicht mehr als rund drei Jahre dauert22. Zwischenzeitlich änderte die EU-Kommission ihre Praxis dahingehend, als dass sie lediglich eine Übergangphase von maximal einem Jahr als ausreichend kurz betrachtet, um eine gestaffelte Transaktion als einheitlichen Zusammenschluss zu qualifizieren23. Im Rahmen einer Beratungsanfrage teilte das Sekretariat den Parteien des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens mit, es vertrete die Auffassung, auch in der Schweiz werde künftig nur noch eine Übergangsphase von bis zu einem Jahr akzeptiert.
59. Dass Zusammenschlussvorhaben nur noch als Einheit gemeldet werden können, wenn die Dauer der Übergangsphase nicht mehr als ein Jahr beträgt, erscheint aus folgenden Gründen als gerechtfertigt: Grundsätzlich können länger dauernde Übergangsphasen mit einer gemeinsamen Kontrolle des verkaufenden und des kaufenden Unternehmens Anreize für kollusives Verhalten und horizontale Vereinbarungen begründen oder verstärken24. Während der Übergangsphase arbeiten der Verkäufer und der Käufer des Unternehmens, über das sie die gemeinsame Kontrolle ausüben, zusammen. Diese Zusammenarbeit erleichtert ein koordiniertes Verhalten von Verkäufer und Käufer in allen Bereichen, in denen sie tätig sind und der Austausch von Information wird erheblich erleichtert. Je länger die Übergangsphase mit gemeinsamer Kontrolle dauert, desto stärker sind die Effekte, welche koordiniertes Verhalten begünstigen können.
60. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Übergangsphase vorliegend ein Jahr beträgt, was einem ausreichend kurzen Zeitraum entspricht, damit die gestaffelte Transaktion als ein Zusammenschluss beurteilt werden kann.
B.1.2.4.4. Ergebnis
61. Alle drei Schritte der gestaffelten Transaktion sind im gleichen Aktienkaufvertrag rechtsverbindlich geregelt. Nach einer einjährigen Übergangsphase übernimmt Tamedia per 1. Januar 2011 die alleinige Kontrolle über PPSR. Daher sind die Voraussetzungen für die Meldung
und Prüfung des vorliegenden Vorhabens als ein Zusammenschluss erfüllt, d.h. nur die Umwandlung von gemeinsamer in alleinige Kontrolle unterliegt der Meldepflicht und wird als Zusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG geprüft.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
62. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
63. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
64. Der weltweite Umsatz von Tamedia beträgt im Jahr 2008 CHF 898 Mio. Der Meldung zufolge erzielt Tamedia ihren Umsatz praktisch ausschliesslich in der Schweiz. Daher erwirtschaftet Tamedia in der Schweiz im Jahr 2008 einen Umsatz von ungefähr CHF 896 Mio.
65. Bei PPSR beträgt der weltweite Umsatz im Jahr 2008 rund CHF […]. Da vor dem Vollzug der Transaktion gewisse Tochter- bzw. Enkelgesellschaften und Aktivitäten – im Einzelnen handelt es sich dabei um die Agedip SA und die Edipresse Luxe SA – von PPSR veräussert werden, sind diese gemäss Art. 3 Abs. 2 VKU vom Umsatz von PPSR zu subtrahieren. Der für die Ermittlung der Schwellenwerte relevante Umsatz von PPSR im Jahr 2008 beträgt somit CHF […]. PPSR erwirtschaftet praktisch den gesamten Umsatz in der Schweiz. Somit beläuft sich der Umsatz in der Schweiz im Jahr 2008 auf CHF […].
66. Die schweiz- und weltweiten Umsätze von Tamedia und PPSR im Jahr 2008 sind in folgender Tabelle aufgeführt:
Tabelle 1: Umsätze Tamedia und PPSR im Jahr 2008
Umsatz weltweit (in Mio. CHF) Umsatz Schweiz (in Mio. CHF)
Tamedia 898 896
PPSR […] […]
Kumuliert […] […]
22 Vgl. insbes. Tamedia/Edipresse/Homegate, RPW 2005/2, 312 ff.
23 Vgl. Berichtigung der konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Ziff. 34, Abl. C 43 vom 21. Februar 2009.
24 Ausführlich zu kollusivem Verhalten und horizontalen Vereinbarungen: MASSIMO MOTTA, Competition Policy – Theory and Practice, Cambridge University Press, 2004, Kapitel 4 und 5.
67. Die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG sind damit erreicht. Das Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens
68. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
69. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.
70. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und potenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden.
71. Hierzu sind vorab der relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.
B.4.1 Relevante/r Markt/Märkte
B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte
72. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
73. Gemäss konstanter Praxis unterscheidet die WEKO im Medienbereich zwischen folgenden Märkten: Lesermärkte (bzw. Hörer-, Zuschauer- und Nutzermärkte), Werbemärkte, Anzeigenmärkte (Anzeigeraum für Firmenwerbung, Rubrik- und Ankündigungsanzeigen), Markt für die Frühzustellung von Zeitungen, Märkte für Werbevermittlung, Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe und Druckereimärkte25:
74. Inwieweit andere, nicht zum jeweiligen relevanten Markt gehörende Informations- bzw. Werbemöglichkeiten eine disziplinierende Wirkung auf die Anbieter im betreffenden Markt ausüben, wird bei der Beurteilung der Wirkung des Zusammenschlussvorhabens ebenfalls geprüft26.
B.4.1.2 Räumlich relevanter Markt
75. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
B.4.1.3 Lesermärkte
B.4.1.3.1. Sachlich relevante Märkte
76. Der sachlich relevante Markt bestimmt sich gemäss Praxis der WEKO nach den Charakteristika der Printerzeugnisse der Zusammenschlussparteien27.
77. Praxisgemäss sind im vorliegenden Zusammenschlussverfahren deshalb folgende Lesermärkte abzugrenzen28:
- Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten29.
- Markt für bezahlte, nicht täglich erscheinende Lokalzeitungen mit beschränktem redaktionellen Inhalt30.
- Markt für Gratisanzeiger31.
- Markt für Pendlerzeitungen32.
- Lesermarkt für Sonntagszeitungen33.
78. Betreffend die Abgrenzung eines eigenen sachlich relevanten Lesermarkts für Pendlerzeitungen gilt es festzuhalten, dass diese Marktabgrenzung in Einklang mit der Praxis des Bundesgerichts und der REKO/WEF steht34. Die WEKO trägt der von den Rechtsmittelinstanzen eingeführten Marktabgrenzung Rechnung, indem sie ebenfalls von einem eigenen Lesermarkt für Pendlerzeitungen ausgeht35. Auch im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben wird an dieser Marktabgrenzung festgehalten. Die Entwicklungen im Printbereich, die in letzter Zeit zu beobachten waren, werfen aber die Frage auf, ob künftig noch an einer derart engen Marktabgrenzung festzuhalten ist oder ob Pendlerzeitungen nicht als Substitut für abonnierte Tageszeitungen zu betrachten sind. Für diese Sichtweise könnte unter anderem der Umstand sprechen, dass sich die Leserzahlen der abonnierten Tagespresse seit der Lancierung der Pendlerzeitungen verringert haben. Auch das Leseverhalten hat sich möglicherweise dahingehend verändert, dass die Leser heute vermehrt kurze und
25 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 606 f. Rz. 29 ff.; Berner Zeitung AG/20 Minuten (Schweiz) AG, RPW 2004/2, 536 Rz. 49; NZZ/Espace/Bund, RPW 2004/2, 491 f. Rz. 43; Edipresse/Corbaz, RPW 2003/1, 182 Rz. 33.; Tamedia/Belcom, RPW 2001/4, 721 ff.; Mittelland Zeitung, RPW 2001/3, 540 ff.).
26 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 607 Rz. 35; NZZ/Espace/Bund, RPW 2004/2, 492 Rz. 44; Berner Oberland Medien AG, RPW 2000/3, 429 Rz. 68.
27 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 607 Rz. 36.
28 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 607 Rz. 37.
29 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 607 Rz. 29 und Rz. 37.
30 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 607 Rz. 37; Edipresse/Le Jura Vaudois, RPW 2004/4, 1156 Rz. 17 ff.
31 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 607 Rz. 37.
32 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 370 ff. E.7.2.
33 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 607 Rz. 38.
34 Vgl. Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.02.2007, publ. in: RPW 2007/2, 331 ff.; Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 370 ff. E.7.2.
35 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 607 Rz. 37.
aktuelle Informationen nachfragen, während ausführliche Hintergrundberichte auf weniger Resonanz stossen. Aus MACH Basic 2009-2 geht indessen hervor, dass sich die Leserzahlen bei den abonnierten Tageszeitungen erstmals seit Jahren stabilisieren. Demgegenüber scheint sich bei den Pendlerzeitungen eine gewisse Sättigung abzuzeichnen, obschon sie bei den Leserzahlen erneut einen Zuwachs verzeichnen konnten36. Ob die im Printbereich zu beobachtenden Entwicklungen mit der Austauschbarkeit zwischen Pendlerzeitungen und abonnierten Tageszeitungen zusammenhängen oder auf anderen Faktoren gründen, kann vorliegend offen gelassen werden. Für die Prüfung dieses Zusammenschlussvorhabens wird an der bisherigen Praxis festgehalten und in sachlicher Hinsicht von einem eigenen Lesermarkt für Pendlerzeitungen ausgegangen. Nach Möglichkeit wird in künftigen Verfahren aber auf diese Marktabgrenzung zurückzukommen sein, da nicht auszuschliessen ist, dass aus Sicht der Marktgegenseite die Pendlerzeitungen und die abonnierte Tagespresse substituierbar sind.
79. Die so genannten Special-Interest-Titel bilden je eigene Lesermärkte, da sich diese an ein spezielles Publikum mit dem vom Titel abgedeckten Interesse richten. Nach der Praxis der WEKO sind diese ausgehend von den Printerzeugnissen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abzugrenzen37. Für den Zweck der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses sind daher folgende Lesermärkte abzugrenzen38:
- Lesermarkt für Finanz- und Wirtschaftspresse
- Lesermarkt für TV- und Radio-Zeitschriften (Programmpresse)
- Lesermarkt für illustrierte Zeitschriften mit allgemeinen Themen
- Lesermarkt für Modemagazine für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise (Mode-/Frauenzeitschriften)
- Lesermarkt für Printmedien im Bereich Automobil
- Lesermarkt für Printmedien im Bereich Motorrad
- Lesermarkt für Fachpresse im Bereich Landwirtschaft
- Lesermarkt für Golfplatzführer
B.4.1.3.2. Räumlich relevante Märkte
80. Lesermarkt für Tageszeitungen: Die Marktgegenseite fragt neben Informationen über nationale und internationale Ereignisse solche über Ereignisse in ihrer Region nach, um so über die Geschehnisse in ihrer näheren und weiteren Umgebung informiert zu sein. Information über regionale und lokale Ereignisse sind für die Bewohner einer Region daher nicht durch Informationen über ähnliche Ereignisse in einer anderen Region substituierbar. Entsprechend sind die räumlichen Märkte tendenziell eng abzugrenzen39. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist daher von räumlich relevanten Märkten auszugehen, welche nicht grösser sind als folgende Gebiete:
- Grossraum Zürich40: WEMF-Wirtschaftsgebiete (WG) 43 und 24, Bezirke Zurzach, Baden, Bremgarten/Muri (Teile des WG 41), See-Gaster, Einsiedeln, Höfe, March (Teile des WG 27);
- Grossraum Ostschweiz41: Kantone Thurgau, Schaffhausen, beide Appenzell und St. Gallen, ohne Bezirke See-Gaster, Werdenberg, Sarganserland (WG 44, 42 und 26);
- Berner Oberland (WG 22);
- Solothurn (WG 32);
- Berner Seeland (WG 33);
- Berner Mittelland (WG 34);
- Genf (WG 11);
- Waadt (WG 12);
- Neuenburg (WG 13);
- Jura (WG 14);
- Freiburg (WG 15);
- Unterwallis (WG 16).
81. Lesermarkt für bezahlte, nicht täglich erscheinende Lokalzeitungen mit beschränktem redaktionellen Inhalt: Diese Printerzeugnisse werden jeweils in beschränkten geografischen Räumen nachgefragt. Die regionale Marktabgrenzung umfasst auch bei diesen Produkten maximal deren Verbreitungsgebiet, wobei sich die Abgrenzung anhand der WEMF-Gebiete im Hinblick auf die Prüfung der Marktstellung rechtfertigt42. Im vorliegenden Fall betrifft es die Verteilgebiete folgender Titel, die von Tamedia oder PPSR herausgegeben werden:
- Berner Seeland (WG 33): Murtenbieter und Anzeiger von Kerzers;
- Waadt (WG 12): Journal de Morges und La Broye;
- Freiburg (WG 15): Murtenbieter.
82. Lesermarkt für Gratisanzeiger: Diese Printerzeugnisse werden jeweils in beschränkten geografischen Räumen nachgefragt. Die räumliche Marktabgrenzung entspricht derjenigen bei den bezahlten, nicht täglich erscheinenden Lokalzeitungen mit beschränktem redakti-
36 Vgl. MACH Basic 2009-2, media trend journal, S. 12 ff. MACH Basic ist eine Reichweitenstudie für Presse und Kinos in der Schweiz. Diese Studie ermittelt Daten über die Leser bzw. Nutzer der Zeitungen und Zeitschriften sowie der Kinopools in der Schweiz. Für jeden an der Studie teilnehmenden Titel wird die Reichweite „LpA“ publiziert. Diese gibt Auskunft über die Anzahl Leser der Ausgabe eines Titels oder einer Titelkombination im jeweiligen Erscheinungsintervall. Sie misst also die tatsächliche Nutzung eines Mediums.
37 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 607 Rz. 38.
38 Die Titelgruppen richten sich dabei nach deren WEMF-Klassifikation.
39 Vgl. Tamedi AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 608 Rz. 39.
40 Der räumlich relevante Markt Grossraum Zürich basiert auf einer erleichterten Meldung im Sinne von Art. 12 VKU.
41 Der räumlich relevante Markt Grossraum Ostschweiz basiert auf einer erleichterten Meldung im Sinne von Art. 12 VKU.
42 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 608 Rz. 40.
onellen Inhalt. Demgemäss umfasst die regionale Marktabgrenzung bei den Gratisanzeigern maximal deren Verbreitungsgebiet, wobei sich die Abgrenzung anhand der WEMF-Gebiete im Hinblick auf die Prüfung der Marktstellung rechtfertigt43. Im vorliegenden Fall betrifft es die Verteilgebiete folgender Titel, die von Tamedia oder PPSR herausgegeben werden:
- Grossraum Zürich44: Tagblatt der Stadt Zürich;
- Berner Oberland (WG 22): Thuner Amtsanzeiger;
- Solothurn (WG 32): Solothurner Woche;
- Berner Mittelland (WG 34): Bantiger Post, Berner Bär, Solothurner Woche und Bümpliz Woche;
- Genf (WG 11): GHI Genève Home Informations;
- Waadt (WG 12): Lausanne-Cités, Le Régional, 24 Hebdo Nord Vaudois und 24 Hebdo Riviera Chablais;
- Unterwallis (WG 16): Le Régional.
83. Markt für Pendlerzeitungen (Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia-BZ-20 Minuten, RPW 2006/2, E.7): Nach der Praxis der WEKO und der REKO/WEF ist der räumliche Markt anhand der Verteilgebiete der verschiedenen Regionalausgaben der Pendlerzeitungen abzugrenzen45. Im Rahmen der vorliegenden Beurteilung dieses Zusammenschlusses ist der Markt in räumlicher Hinsicht gemäss den Regionalausgaben der Pendlerzeitungen von 20 Minuten, 20minutes und Le Matin Bleu abzugrenzen:
- Für die Regionalausgabe Bern der Pendlerzeitung 20 Minuten wurden die WG Berner Oberland (WG 22), Solothurn (WG 32), Berner Seeland (WG 33) und Berner Mittelland (WG 34) zu Grunde gelegt.
- Für die Regionalausgabe Genf der Pendlerzeitungen 20minutes wurde das WG Genf (WG 11) zu Grunde gelegt.
- Für die Regionalausgabe Lausanne der Pendlerzeitungen 20minutes wurde das WG Lausanne (WG 12) zu Grunde gelegt.
- Für die Regionalausgabe Romandie der Pendlerzeitung 20minutes wurden die WG Neuchâtel (WG 13), Jura (WG 14), Fribourg (WG 15) und Unterwallis (WG 16) zu Grunde gelegt.
- Die Pendlerzeitung Le Matin Bleu wird nur in den Gebieten Genf und Lausanne verteilt. In diesen beiden Verteilgebieten sind die Verteilgebiete der Pendlerzeitungen 20minutes und Le Matin Bleu praktisch deckungsgleich. Deshalb wird vorliegend für die räumliche Marktabgrenzung der Pendlerzeitung Le Matin Bleu der Regionalausgabe Genf das WG Genf (WG 11) und der Regionalausgabe Lausanne das WG Lausanne (WG 12) zu Grunde gelegt.
- Die übrigen Verteilgebiete werden im vorliegenden Fall vereinfacht anhand der Pendlereinzugsgebiete abgegrenzt46. Es sind dies die Pendlereinzugsgebiete um Zürich, Basel, St. Gallen und Luzern.
84. Lesermarkt für Sonntagszeitungen: Für den Lesermarkt für Sonntagszeitungen ist von einer sprachregionalen Marktabgrenzung für das Gebiet der Deutschschweiz sowie das Gebiet der französischsprachigen Schweiz auszugehen.
85. Lesermärkte für die so genannten Special-Interest-Titel: Für die Lesermärkte für die Special-Interest-Titel ist in räumlicher Hinsicht gemäss Praxis von einem gesamtschweizerischen bzw. sprachregionalen Markt (Deutschschweiz bzw. französische Schweiz) auszugehen47. Gemäss Meldung verfügen weder Tamedia noch PPSR über Special-Interest-Titel im Tessin. Darüber hinaus verfüge PPSR über keine Titel im Bereich Finanz- und Wirtschaftspresse und über illustrierte Zeitschriften mit allgemeinen Themen. Deshalb kann sich vorliegende Beurteilung auf die einzelnen Lesermärkte für die Special-Interest-Titel für die Deutschschweiz bzw. französische Schweiz beschränken. Hinsichtlich der Lesermärkte für die Finanz- und Wirtschaftspresse und für die Lesermärkte für illustrierte Zeitschriften mit allgemeinen Themen ist eine Beschränkung auf das Gebiet der Deutschschweiz angezeigt. Die am Zusammenschluss beteiligten Parteien machen geltend, dass bei bestimmten Titeln wie beispielsweise Mode-/Frauenzeitschriften oder den Printmedien in den Bereichen Automobil und Motorrad richtigerweise der gesamte deutsch- bzw. französischsprachige Raum (inkl. Ausland) zum räumlich relevanten Markt gezählt werden müsste. Gemäss Praxis der WEKO ist beim Lesermarkt für Mode-/Frauenzeitschriften in räumlicher Hinsicht möglicherweise vom gesamten deutsch- bzw. französischsprachigen Raum auszugehen48. Demgegenüber ist für die Lesermärkte in Printmedien in den Bereichen Automobil bzw. Motorrad praxisgemäss von einer gesamtschweizerischen bzw. sprach-regionalen Marktabgrenzung auszugehen49 Ob für Mode-/Frauenzeitschriften und den Printmedien in den Bereichen Automobil und Motorrad der gesamte deutsch- bzw. französischsprachige Raum (inkl. Ausland) zum räumlich relevanten Markt gezählt werden müsste, kann vorliegend
43 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 608 Rz. 41.
44 Zur räumlichen Abgrenzung des Grossraums Zürich siehe Rz. 80.
45 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 608 Rz. 42; Entscheid der REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 542 E.7.3.
46 Diese Vorgehensweise steht in Einklang mit der bisherigen Praxis der WEKO (Vgl. Tamedia AG/Espace Media Grope, RPW 2007/4, 608 Rz. 42).
47 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 608 Rz. 43 f. und 46.
48 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 608 Rz. 45; Ringier AG/Bolero Zeitschriftenverlag AG, RPW 2003/4, 830 Rz. 22, wobei die Frage jeweils offen gelassen wurde.
49 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 608 Rz. 43 f. mit Hinweis auf Hallwag AG/Büchler Grafino AG, RPW 2001/1, 138 f.
offen bleiben, da selbst bei engerer Marktabgrenzung keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses ist deshalb von folgenden Märkten in räumlicher Hinsicht auszugehen:
- Für folgende Lesermärkte ist von einer sprachregionalen Marktabgrenzung für das Gebiet der Deutschschweiz auszugehen:
o Lesermärkte für die Finanz- und Wirtschaftspresse;
o Lesermärkte für illustrierte Zeitschriften mit allgemeinen Themen.
- Für folgende Lesermärkte ist von einer sprachregionalen Marktabgrenzung für das Gebiet der Deutschschweiz bzw. französischsprachigen Schweiz auszugehen:
o Lesermarkt für TV- und Radio-Zeitschriften (Programmpresse);
o Lesermarkt für Mode-/Frauenzeitschriften;
o Lesermarkt für Printmedien im Bereich Automobil;
o Lesermarkt für Printmedien im Bereich Motorrad;
o Lesermarkt für Fachpresse im Bereich Landwirtschaft;
o Lesermarkt für Golfplatzführer.
B.4.1.4 Hörermärkte
B.4.1.4.1. Sachlich relevanter Markt
86. Während es die WEKO in früheren Entscheiden50 offen liess, ob ein Markt für Radiohörer abzugrenzen sei, deutete sie im Entscheid Tamedia AG/Espace Media Groupe an, künftig einen eigenen Markt für Radiohörer abzugrenzen51. Allerdings verzichtete die WEKO darauf, im Bereich Radio endgültig Hörermärkte abzugrenzen, da durch den Zusammenschluss aufgrund der starken Stellung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden konnte52. Gleiches gilt im vorliegenden Zusammenschluss, weshalb auf eine Abgrenzung der Hörermärkte im Bereich Radio verzichtet werden kann. Die Möglichkeit, Informationen über Radio zu beziehen, wird aber wie gemäss bisheriger Praxis unter dem Blickwinkel einer möglichen disziplinierenden Wirkung auf die Anbieter auf den Lesermärkten berücksichtigt53.
B.4.1.4.2. Räumlich relevante Märkte
87. Der Markt für Radiohörer ist maximal auf das Konzessions- bzw. Sendegebiet der Radiosender beschränkt, die vom Zusammenschluss betroffen sind54. Während Tamedia die Sender Radio 24 und Capital FM kontrolliert, verfügt PPSR über keine Radiosender. Im vorliegenden Fall ist daher in räumlicher Hinsicht vom Konzessionsgebiet von Radio 24 (Raum Zürich) und vom Konzessionsgebiet von Capital FM (Raum Bern) auszugehen.
B.4.1.5 Zuschauermärkte
B.4.1.5.1. Sachlich relevanter Markt
88. Für die Zuschauermärkte gelten dieselben Überlegungen wie oben für die Hörermärkte, wobei im Bereich Fernsehen ausländische Fernsehsender zur SRG hinzukommen55. Demgemäss deutete die WEKO im Entscheid Tamedia AG/Espace Media Groupe an, künftig einen eigenen Markt für Fernsehzuschauer abzugrenzen56. Eine endgültige Abgrenzung von Zuschauermärkten konnte in Folge der starken Stellung der SRG unterbleiben, da durch den Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wurde. Gleiches gilt im vorliegenden Zusammenschluss, weshalb auf eine Abgrenzung der Zuschauermärkte im Bereich Fernsehen verzichtet werden kann. Die Möglichkeiten, Informationen über Radio und Fernsehen zu beziehen, werden aber wie gemäss bisheriger Praxis unter dem Blickwinkel einer möglichen disziplinierenden Wirkung auf die Anbieter auf den Lesermärkten berücksichtigt57.
B.4.1.5.2. Räumlich relevante Märkte
89. Der Markt für Fernsehzuschauer ist maximal auf das Konzessions- bzw. Sendegebiet der Fernsehstationen beschränkt, das vom Zusammenschluss betroffen ist58. Während Tamedia die Sender TeleZüri und TeleBärn kontrolliert, verfügt PPSR lediglich über eine Minderheitsbeteiligung an Vaud Fribourg TV ohne Kontrollrechte. TeleZüri verfügt seit der Neuvergabe der Konzessionen über keine Konzession mehr. TeleZüri wird weiterhin via Kabel verbreitet, wobei das genaue Sendegebiet noch nicht feststeht. Annäherungsweise wird daher auf das bisherige Konzessionsgebiet von TeleZüri abgestellt. Im vorliegenden Fall ist in räumlicher Hinsicht vom Konzessionsgebiet von TeleZüri (Raum Zürich) und vom Konzessionsgebiet von TeleBärn (Raum Bern) auszugehen.
B.4.1.6 Märkte für Nutzer/Leser
B.4.1.6.1. Vorbemerkungen zur Marktabgrenzung in räumlicher Hinsicht aus Sicht der Nutzer/Leser
90. Am 25. Mai 2009 forderte das Sekretariat die Parteien auf, nach Art. 15 VKU für die Nutzermärkte für News-Sites, Rubrik- und Ankündigungsanzeigen sowie Online-Firmenwerbung Angaben zu den Gebieten Genf, Lausanne, Fribourg und Bern-Seeland zu machen.
50 Vgl. Tamedia/Belcom, RPW 2001/4, 724 f. Rz. 22 f.
51 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 607 Rz. 33.
52 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 609 Rz. 49; NZZ/Espace/Bund, RPW 2004/2, 492 Rz. 45; Tamedia AG/LH Holding AG/Radio Basilisk Betriebs AG, RPW 2002/3, 489 Rz. 16.
53 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 609 Rz. 49.
54 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 609 Rz. 48; Tamedia AG/LH Holding AG/Radio Basilisk Betriebs AG, RPW 2002/3, 489 Rz. 16.
55 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 609 Rz. 50.
56 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 607 Rz. 33.
57 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 609 Rz. 52.
58 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 609 Rz. 51.
91. Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 reichten die am Zusammenschluss beteiligten Parteien die geforderten Angaben ein. Bezüglich der räumlichen Marktabgrenzung vertreten sie die Auffassung, die Abgrenzung von Kleinsträumen widerspreche der bisherigen Praxis der WEKO, da diese in räumlicher Hinsicht bisher immer von Grossräumen ausgegangen sei. Ausserdem widerspreche eine derart enge Marktabgrenzung auch der wirtschaftlichen Realität, da sich die Bereiche News-Sites und Online-Firmenwerbung ausschliesslich, die Bereiche Rubrik- und Ankündigungsanzeigen primär im Online-Bereich abspielten. Die überragende Mehrheit der Anbieter in den Bereichen Online-News und Rubrik-/Ankündigungsanzeigen sei national tätig und richteten ihr Angebot entsprechend grossräumig aus. Ebenso würden sich die Nutzer nicht auf lokale Angebote beschränken, sondern Angebote in einem weit grösseren Gebiet nachfragen. So würden sich die Einwohner der Stadt Fribourg bspw. nicht ausschliesslich auf lokalen News-Sites oder Interessenten für ein Auto ausschliesslich auf lokalen Rubrikanzeigen informieren. Dass die Abgrenzung von Kleinsträumen der Wirklichkeit widerspreche, zeige sich auch am Umstand, dass nach Kenntnis der Zusammenschlussparteien für diese Räume kein Zahlenmaterial zur Verfügung stehe. Deshalb mussten für die Beantwortung der Fragen des Sekretariats stark vereinfachende Annahmen getroffen werden. Die daraus resultierenden Zahlen seien derart hypothetisch, dass deren Aussagekraft fragwürdig sei.
92. Als wichtige Eigenschaft des Internets wird die Unbegrenztheit in der Distanz bewertet. Nutzer können unabhängig von den Gebietsdistanzen Internetseiten und Informationen aufrufen, d.h. Kommunikation kann über weite Entfernungen hinweg stattfinden. Die räumliche Abgrenzung eines relevanten Marktes im Bereich des Internets kann nicht vom Verbreitungsgebiet des Mediums abhängen. Die Ubiquität des Internets wird allenfalls durch sprachliche, kulturelle oder inhaltliche Faktoren begrenzt. Diese Faktoren können den räumlich relevanten Markt unter Umständen auf lokale Gebiete oder Regionen eingrenzen. Entscheidend ist, ob das mittels Internet angebotene Produkt beziehungsweise die Dienstleistung einen regionalen, nationalen oder internationalen Bezug hat59. In Anlehnung an den Entscheid Tamedia AG/Espace Media Groupe60 ist davon auszugehen, dass für die Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte keine eindeutigen Kriterien bestehen und der Online-Bereich sich durch grosse Dynamik auszeichnet. Aus diesen Gründen ist im Online-Bereich eine fallweise Marktabgrenzung nötig.
93. Nach Auffassung der Parteien sind in der Westschweiz und im Gebiet der Sprachgrenze zur Deutschschweiz lediglich der Grossraum Bern und der Grossraum Genf/Lausanne abzugrenzen. Vorliegender Zusammenschluss geht über die Sprachgrenzen hinweg, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob an der von den Parteien in der Meldung vorgenommenen Marktabgrenzung festgehalten werden kann. Für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben gilt es festzuhalten, dass sich die räumliche Marktabgrenzung nicht ausschliesslich anhand der Grösse eines Gebiets bestimmt, sondern auch sprachliche, kulturelle und inhaltliche Faktoren zu berücksichtigen sind. Während Tamedia primär in der
Deutschschweiz tätig ist, sind die Angebote von PPSR auf die französischsprachige Schweiz ausgerichtet. Die von den Zusammen-schlussparteien vorgenommene Marktabgrenzung lässt mit Blick auf die Zweisprachigkeit des Grossraums Fribourg und des Grossraums Berner Seeland unberücksichtigt, dass die Marktgegenseite (Leser-/Nutzer bzw. Inserenten) die Angebote von Tamedia und Edipresse nicht ausschliesslich auf Deutsch oder Französisch, sondern teilweise auch in beiden Sprachen nachfragen. Daher ist im Online-Bereich, im Markt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen sowie im Markt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen von separaten räumlichen Märkten für den Grossraum Berner Seeland und den Grossraum Fribourg auszugehen.
94. Bezüglich der Frage, ob in räumlicher Hinsicht von einem Grossraum Genf/Lausanne ausgegangen werden kann oder ob der Grossraum Genf und der Grossraum Lausanne je einzeln abzugrenzen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die WEKO für Online-Immobilieninserate im Fall Tamedia AG/Edipresse SA/Homegate AG von einer räumlichen Abgrenzung Genf/Waadt ausging. Als Begründung wurde angeführt, dass aufgrund der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung und wegen der kürzeren und besseren Verbindungen eine überkantonale geografische Marktabgrenzung sachgerecht sei61. Auf die Ausführungen zu den Online-Immobilien-inseraten kann auch für die übrigen Rubrikanzeigen wie Stelleninserate, Kauf/Verkauf von Autos etc. abgestellt werden. Eine engere Marktabgrenzung für Rubrikanzeigen im Allgemeinen dürfte nicht angezeigt sein, da beispielsweise. ein Käufer eines Autos noch weniger darauf angewiesen ist, ein Auto in der Nähe seines Wohnortes zu kaufen, als wenn er auf der Suche nach einer Immobilie ist. Das zu den Rubrikanzeigen Gesagte trifft ebenfalls auf die Ankündigungsanzeigen zu. Ein Nutzer dürfte auch überregionale Ankündigungen von Veranstaltungen nachfragen. Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses wird daher von einem räumlich relevanten Markt ausgegangen, der den Grossraum Genf/Lausanne umfasst.
95. Sollte die künftige Entwicklung zeigen, dass sich im Online-Bereich sowie bezüglich der Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen sowie im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen zunehmend Angebote herausbilden, die sich auf kleinere Räume konzentrieren, wäre zu prüfen, ob sich allenfalls eine engere Abgrenzung des Marktes in räumlicher Hinsicht aufdrängt. Dies könnte z.B. bedeuten, dass der Grossraum Genf/Lausanne in die Grossräume Genf und Lausanne zu unterteilen wäre.
59 Vgl. Tamedia AG/Edipresse SA/Homegate AG, RPW 2005/2, 317 ff. Rz. 51 mit Hinweis auf Bundeskartellamt, B6 - 136/01, 7 ff. Rz. 12 ff, „berlin.de“.
60 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 605 ff. Rz. 57 ff. 61 Vgl. RPW 2005/2, 318 Rz. 56.
96. Für den vorliegenden Zusammenschluss ergeben die vorstehenden Ausführungen im Online-Bereich sowie im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen sowie im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen die folgenden räumlich relevanten Märkte: Einerseits die Deutschschweiz, die Romandie und die italienische Schweiz und andererseits die Grossräume Zürich, Bern, Berner Seeland, Fribourg und Genf/Lausanne. Für vorliegende Beurteilung nicht abgegrenzt, aber dargestellt werden die Grossräume Genf und Lausanne.
B.4.1.6.2. Markt für Nutzer von News-Sites
I. Sachlich relevanter Markt
97. Beim Nutzermarkt für News-Sites handelt es sich um das Online-Angebot von News-Sites, welche ähnliche Charakteristiken wie gedruckte Zeitungen aufweisen. Ausgangspunkt der Abgrenzung dieses Nutzermarktes ist das Tätigkeitsgebiet der beteiligten Unternehmen62.
98. Tamedia und PPSR bieten unter anderem verschiedene Tageszeitungen (Tagesanzeiger, Berner Zeitung, 24 Heures, Le Matin, Le Temps, Tribune de Genève etc.) online an. Die News-Sites enthalten in der Regel Kategorien wie Schweiz, Ausland, Wirtschaft, Sport, Kultur, Wissen usw. Darüber hinaus finden sich bei den (Online-)News-Sites von Tamedia und PPSR auch regelmässig ein Regionalteil (vgl. Tagesanzeiger, Berner Zeitung, Der Bund, Le Matin, Le Temps u.a.). Die News-Sites der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind vorwiegend auf Deutsch (Tamedia) bzw. Französisch (PPSR) abrufbar. Tamedia und PPSR sind somit in der Berichterstattung tätig und bieten News-Sites an. Zusätzlich gilt es zu erwähnen, dass Tamedia beabsichtigt, im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens Post/NZZ/Tamedia von der Post 75 % der Anteile an RIM zu erwerben, die neben dem Online-Suchdienst www.search.ch mit news.search.ch auch eine News-Site betreibt63.
99. Implizit hat die REKO/WEF im Entscheid Tamedia-BZ-20 Minuten festgestellt, dass der zum Lesermarkt analoge Online-Bereich einen eigenen relevanten Nutzermarkt darstellt, weil sie die Substituierbarkeit zwischen Print und Online für den „klassischen Leser“ verneint64. Entsprechend könnte vorliegend ein Nutzermarkt für News-Sites abgegrenzt werden. Letztlich kann die Frage nach der Marktabgrenzung in Bezug auf News-Sites jedoch offen bleiben, da die nachfolgenden Ausführungen zur voraussichtlichen Marktstellung zeigen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im Nutzermarkt für News-Sites keine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt65.
II. Räumlich relevanter Markt
100. Die Marktgegenseite fragt neben Informationen über nationale und internationale Ereignisse auch Informationen über Ereignisse in der jeweiligen Region nach. Informationen über regionale und lokale Ereignisse sind für die Bewohner einer Region daher nicht durch Informationen über ähnliche Ereignisse in einer anderen Region substituierbar. Die Nachfrage der Marktgegenseite im vorliegenden Fall ist somit differenziert zu betrachten.
101. Die räumliche Marktabgrenzung orientiert sich an den Online-Angeboten der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen66. Tamedia und PPSR sind beide in der Berichterstattung tätig. Ihre Online-Angebote erfassen nebst der internationalen und nationalen auch die regionale Berichterstattung. Insbesondere in den Grossräumen Bern (z.B. Berner Zeitung, Bund) und Zürich (Tagesanzeiger) und Genf/Lausanne (z.B. 24 Heures, Le Matin, Le Temps, Tribune de Genève) sind Tamedia und PPSR in der Regionalberichterstattung tätig. Während die Online-Angebote von Tamedia vorwiegend in deutscher Sprache verfasst sind, sind die Online-Angebote von PPSR überwiegend in französischer Sprache erhältlich. Des Weiteren verfügt Tamedia über news.search.ch. Diese News-Site widerspiegelt das Nachfrageverhalten ihrer Besucher: Die Informationen beschränken sich grundsätzlich auf internationale und nationale Ereignisse. Vereinzelte regionale Informationen finden sich in der Kategorie Inland wieder. News.search.ch ist in deutscher, italienischer und französischer Sprache online abrufbar.
102. Für vorliegenden Zusammenschluss ergeben die vorstehenden Ausführungen aufgrund sprachlicher, kultureller und inhaltlicher Faktoren folgende räumlich relevanten Märkte: Einerseits die Deutschschweiz, die Romandie und die italienische Schweiz und andererseits die Grossräume Zürich, Bern, Berner Seeland, Fribourg und Genf/Lausanne. Ob von einem Grossraum Genf/Lausanne auszugehen ist oder ob dieser in einen Grossraum Genf und einen Grossraum Lausanne zu unterteilen ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da der Zusammenschluss auf dem Nutzermarkt für News-Sites keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
B.4.1.6.3. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)Rubrikanzeigen
I. Sachlich relevanter Markt
103. Ob in sachlicher Hinsicht Ausweichmöglichkeiten bestehen, ist für einen Markt aus der Sicht der Markgegenseite zu beurteilen. Für die vorliegend zu beurteilenden Leser- und Werbemärkte bilden einerseits die Leser/Nutzer (als Nachfrager von Informationen und Unterhaltung) und andererseits die Inserenten (als Nachfrager von Werberaum) die massgebliche Marktgegenseite von Tamedia und PPSR.
62 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 609 Rz. 54.
63 Da das Zusammenschlussvorhaben Post/NZZ/Tamedia zurzeit von der WEKO geprüft wird, ist offen, ob und falls ja in welcher Art und Weise, Tamedia von der Post 75 % der Anteile an RIM erwerben kann. Die Ausführungen im vorliegenden Antrag basieren auf der Annahme, dass RIM von Tamedia mitkontrolliert wird. Siehe dazu Rz. 3 f.
64 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 374 f. E. 7.2.5; siehe auch Tamedia AG/Espace Media Groupe; RPW 2007/4, 609 Rz. 53. 65 Siehe dazu: B.4.2.1.4.
66 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 Rz. 60.
104. Für den Markt für die Nutzer/Leser von Rubrikanzeigen (Stellen, Immobilien, Kontaktsuche und sonstige Kleinanzeigen) und die Nutzer/Leser von Ankündigungsanzeigen (Events, Kino etc.) ist die Marktabgrenzung weitgehend durch die REKO/WEF vorgegeben67. Grundsätzlich bestehen drei verschiedene Gruppen von Lesern bzw. Nutzern: Leser von Printprodukten, Nutzer von Rubrikanzeigen und Nutzer von Ankündigungsanzeigen68. Die Nutzer von Rubrikanzeigen erachten Print und Internet gemäss der REKO/WEF als substituierbar, weshalb der Print- und Online-Bereich zusammenzufassen ist69.
105. Vorliegend stellt sich die Frage, ob aus Sicht der Nutzer/Leser nationale (Print-/Online-)Rubrikanzeigen von lokalen/regionalen Rubrikanzeigen unterschieden werden können. Gemäss Meldung lesen Nutzer/Leser sowohl nationale als auch regionale Rubrikanzeigen. Deshalb könne nicht zwischen Nutzern/Lesern von lokalen/regionalen und Nutzern/Lesern nationaler Rubrikanzeigen unterschieden werden. Zahlen, die eine derartige Unterscheidung ermöglichen würden, stehen nach den Angaben der am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen nicht zur Verfügung.
106. Bezüglich der Frage, ob aus Sicht der Leser/Nutzer je ein Markt für nationale (Print-/Online-)Rubrikanzeigen sowie ein Markt für lokale/regionale (Print-/Online-)Rubrikanzeigen abzugrenzen ist, äussert sich die REKO/WEF nicht eindeutig. Sie erwähnt lediglich einen nationalen Werbemarkt70 und hält hiezu fest, dass von einer Eignung von nationalen Internetportalen als substitutive Werbeträger für regionale (und lokale) Inserenten, die Rubrikanzeigen platzieren wollen, ausgegangen werden könne. Gleichzeitig grenzt sie aber aus Sicht der Inserenten einen eigenen sachlich relevanten Markt für lokale/regionale (Print-/Online-)Rubrikanzeigen ab71. Demgegenüber äussert sich die REKO/WEF nicht, ob in sachlicher Hinsicht aus Sicht der Leser/Nutzer ein eigener Markt für lokale/regionale (Print-/Online-)Rubrikanzeigen abzugrenzen ist und auch die WEKO verzichtete im Entscheid Tamedia AG/Espace Media Groupe darauf, im Bereich der (Print-/Online-)Rubrikanzeigen aus Sicht der Leser/Nutzer eine endgültige Marktabgrenzung vorzunehmen72.
107. Ob aus Sicht der Leser/Nutzer je ein Markt für nationale (Print-/Online-)Rubrikanzeigen und lokale/regionale (Print-/Online-)Rubrikanzeigen abzugrenzen ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Ausführungen zur voraussichtlichen Stellung zeigen, dass keine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt wird.
108. Für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben ist zu beachten, dass Tamedia über Metaportale im Bereich Rubrikanzeigen verfügt. Die wichtigsten Meta-Portale von Tamedia sind neben search.ch, alle-immobilien.ch, anzeiger.ch (Immobilien) und jobsuchmaschine.ch. Bei den Metaportalen handelt es sich im Wesentlichen um auf Immobilien- oder Jobanzeigen spezialisierte Suchmaschinen, die mit einer speziellen Software auf die Inserate der verschiedenen Online-Marktplätze zugreifen. Dadurch lassen sich auf diesen Metaportalen alle online inserierten Immobilienobjekte oder Jobangebote finden. Entsprechend attraktiv sind die Metaportale für
die Wohnungs- und Jobsuchenden: Während sie bei der separaten Suche auf einem der Online-Marktplätze nur in die Anzeigen der jeweiligen Plattform Einsicht haben, ermöglicht die Suche auf den Metaportalen den gleichzeitigen Zugriff auf alle Marktplätze. PPSR verfügt z.B. mit jobup.ch über eine sog. iFrame-Lösung. Im Unterschied zu den Meta-Portalen wird mit iFrames in der Regel ein Teil des Inhaltes einer einzelnen Dritt-Website in eine andere Website integriert. Die Gemeinsamkeit zwischen Meta-Portal und iFrame-Lösungen besteht darin, dass in beiden Fällen auf den Inhalt von Dritten zurückgegriffen wird. Gemäss Angaben der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen besteht aus Sicht der Nutzer kein grosser Unterschied zwischen Meta-Portalen und iFrame-Lösungen, obschon erstere den Zugriff auf eine grössere Datenmenge ermöglichen.
109. Die Leser/Nutzer der (Print-/Online-)Rubrikanzeigen können via Metaportale und iFrames ebenfalls zu den gewünschten Suchergebnissen gelangen, weshalb sie im Markt für (Print-Online-)Rubrikanzeigen aus Sicht der Leser/Nutzer in die Beurteilung mit einzubeziehen sind.
110. Aus vorstehenden Gründen ist somit aus Sicht der Leser/Nutzer ein sachlich relevanter Markt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen abzugrenzen, worin auch Metaportale und iFrame-Lösungen für Rubrikanzeigen Berücksichtigung finden.
II. Räumlich relevanter Markt
111. Im Beschwerdeentscheid Tamedia-BZ-20 Minuten grenzte die REKO/WEF aus Sicht der Inserenten einen Markt für lokale/regionale Rubrikanzeigen und einen Markt für lokale/regionale Ankündigungsanzeigen ab73. Gegenstand der Betrachtung zu beurteilenden Zusammenschlussvorhabens war das Produkt 20 Minuten für die Region Bern.
112. Die Marktabgrenzung erfolgt regelmässig aus Sicht der Marktgegenseite, welche im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlusses u.a. die Leser/Nutzer der (Print-/Online-)Rubrikanzeigen sind. Das Tätigkeitsgebiet von Tamedia und PPSR umfasst hauptsächlich den deutschen und französischen Sprachraum der Schweiz.
113. Die WEKO ist in einem früheren Entscheid davon ausgegangen, dass Nutzer von News-Sites zunächst Internetseiten in ihrer Muttersprache besuchen74. Die räumliche Marktabgrenzung für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen erfolgt analog zum Entscheid der WEKO, wobei die Begrenzung für den räumlichen Markt für
67 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 382 f. E. 8.3.2.
68 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 609 Rz. 53.
69 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 382 f. E. 8.3.2 ff.
70 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 383 f. E. 8.4 und E. 8.4.1.
71 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 382 f. E. 8.3.2 ff.; s. auch Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 605 ff. Rz. 73. 72 Vgl. RPW 2007/4, 609 Rz. 53.
73 Vgl. RPW 2006/2, RPW 2006/2, 383 E. 8.3.3.
74 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 Rz. 60.
(Print-/Online-)Rubrikanzeigen Sprachgrenzen darstellen, welche für gewisse Kampagnen einen Einfluss haben können, zumal bestimmte Zielgruppen erreicht werden sollen75. Neben sprachlichen Einflüssen spielen auch kulturelle und inhaltliche Faktoren für die Marktabgrenzung eine Rolle76.
114. Im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben sind folgende räumlich relevanten Märkte für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen abzugrenzen: einerseits die Deutschschweiz, die Romandie und die italienische Schweiz und andererseits die Grossräume Zürich, Bern, Berner Seeland, Fribourg und Genf/Lausanne.
B.4.1.6.4. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
I. Sachlich relevanter Markt
115. Wie bezüglich der Rubrikanzeigen ist die Marktabgrenzung für den Markt von Nutzern/Lesern von Ankündigungsanzeigen durch die REKO/WEF weitgehend vorgegeben77. Eine Gruppe stellen die Leser bzw. Nutzer von Ankündigungsanzeigen (Events, Kino etc.) dar, welche gemäss REKO/WEF Print und Internet als substituierbar erachten78.
116. Gemäss der Praxis der REKO/WEF gelten die Ausführungen hinsichtlich der Unterscheidung eines Marktes für nationale (Print-/Online-)Rubrikanzeigen und eines Marktes für lokale/regionale (Print-/Online)Rubrikanzeigen sinngemäss auch für Ankündigungsanzeigen79. Demgemäss ist aus Sicht der Inserenten in sachlicher Hinsicht ein Markt für lokale/regionale (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen abzugrenzen80. Die REKO/WEF äusserte sich in ihrem Entscheid hingegen nicht bezüglich der Frage, ob aus Sicht der Leser/Nutzer je separate Märkte für nationale und lokale/regionale (Print-/Online)Ankündigungsanzeigen abzugrenzen sind81.
117. Nach der Auffassung der Zusammenschlussparteien existieren kaum nationale (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen. Ausserdem lesen die Nutzer/Leser sowohl nationale als auch regionale (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen. Deshalb könne nicht zwischen Nutzern/Lesern von lokalen/regionalen und Nutzern/Lesern von nationalen (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen unterschieden werden. Zahlen, die eine derartige Unterscheidung ermöglichen würden, stehen nach den Angaben der am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen nicht zur Verfügung.
118. Ob aus Sicht der Leser/Nutzer je ein Markt für nationale (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen und lokale/regionale (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen abzugrenzen ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Ausführungen zur voraussichtlichen Stellung zeigen, dass keine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt wird.
II. Räumlich relevanter Markt
119. Im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben sind folgende räumlich relevanten Märkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen abzugrenzen: einerseits die Deutschschweiz, die Romandie und die italienische Schweiz und andererseits die Grossräume
Zürich, Bern, Berner Seeland, Fribourg und Genf/Lausanne82.
B.4.1.6.5. Markt für Nutzer von Online-Suchmaschinen
I. Sachlich relevanter Markt
120. Mit search.ch bietet Tamedia die Möglichkeit an, im Internet verfügbare Informationen auffindbar zu machen83. Eine Suchmaschine dient in erster Linie der Recherche, wobei die Suchanfragen nach Eingabe des Suchbegriffs mit einer Liste von Verweisen auf möglicherweise relevante Dokumente beantwortet werden. Diese Trefferliste stellt i.d.R. ein Dokument mit Titel und einem kurzen Auszug dar und ist nach Relevanz im Verhältnis zum eingegebenen Suchbegriff geordnet. Charakteristisch für die Anbieter von Suchdienstleistungen ist, dass sie selbst keinen Content (Nachrichten, Rubrikanzeigen, etc.) herstellen, sondern vielfältige Informationen im Internet auffindbar machen. Der wichtigste Anbieter eines Online-Suchdienstes ist Google.
121. Die Marktgegenseite stellt in diesem Fall die Nutzer solcher Online-Suchmaschinen dar, welche Informationen mittels dieser Technik abfragen. Wie ein Markt für Nutzer von Online-Suchmaschinen im Detail abzugrenzen wäre, kann für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben offen bleiben, da die Ausführungen zur voraussichtlichen Stellung zeigen, dass keine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt wird.
II. Räumlich relevanter Markt
122. Der Markt für Nutzer von Online-Suchmaschinen ist aus Sicht der Marktgegenseite abzugrenzen. Gemäss Meldung ist der Markt international abzugrenzen, da auch typisch lokale Informationen weltweit abgefragt werden können. Dies ist zwar zutreffend da der Suchende aufgrund der Technik der Suchmaschine im gesamten World Wide Web Informationen abfragen kann. Allerdings entspricht es auch einem Bedürfnis des Nutzers, spezifisch die Informationen aus seinem Land zu seiner Suchabfrage zu erhalten.
123. Ob ein internationaler oder ein nationaler Markt für Nutzer von Online-Suchmaschinen abzugrenzen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Die Ausführungen
75 Vgl. NZZ/Espace/Bund, RPW 2004/2, 493 Rz. 50. 76 Eingehend dazu s. Rz. 90 ff.
77 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 382 f. E. 8.3.2.
78 Berner Zeitung AG, Tamedia AG/Wettbewerbskommission, RPW 2006/2 383 f. Rz. 8.3.3.
79 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 383 E. 8.3.3. Siehe hiezu Rz. 105 ff.
80 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 382 f. E. 8.3.2 ff.; s. auch Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 605 ff. Rz. 73.
81 Diese Frage wurde von der WEKO im Entscheid Tamedia AG/Espace Media Groupe ebenfalls offen gelassen (vgl. RPW 2007/4, 609 Rz. 53). 82 Eingehend dazu s. Rz. 90 ff.
83 Eingehend zur Übernahmen von RIM durch Tamedia siehe Rz. 4.
zur voraussichtlichen Stellung zeigen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im Markt für Online-Suchmaschinen aus Sicht der Nutzer keine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt.
B.4.1.6.6. Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten
I. Sachlich relevanter Markt
124. Tamedia bietet mit tel.search.ch Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste bzw. Online-Adressverzeichnisse an84.
125. Marktgegenseite von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten sind u. a. Nutzer von Verzeichnisdiensten, welche abgerufene Daten und Informationen als Endabnehmer selber unmittelbar verwenden. Die fraglichen Adressverzeichnisse haben dabei für diese Marktgegenseite im Grundsatz immer den Zweck, Informationen über natürliche oder juristische Personen, Behörden, Organisationen etc. in Erfahrung zu bringen. Für die Marktgegenseite sind diejenigen Adressverzeichnisse untereinander funktionell austauschbar, welche die jeweils gewünschten Informationen enthalten85.
126. Ob ein eigener sachlich relevanter Markt für Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste abzugrenzen ist, kann vorliegend offenbleiben, da die Ausführungen zur voraussichtlichen Stellung zeigen, dass der Zusammenschluss in einem hilfsweise definierten Markt für Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
II. Räumlich relevanter Markt
127. Bei der gemäss Rz. 124 ff. hilfsweise verwendeten Marktabgrenzung kann von einem nationalen Markt für Adressverzeichnisse ausgegangen werden, da insbesondere die elektronischen Adressverzeichnisse ausschliesslich als nationale Verzeichnisse angeboten werden86.
B.4.1.6.7. Markt für Nutzer von Online-Diensten für Karten
I. Sachlich relevanter Markt
128. Tamedia betreibt mit map.search.ch einen Online-Dienst, mit dessen Hilfe man einerseits Adressen auf einer Online-Schweizer-Landkarte auffindbar machen und andererseits auch Routen innerhalb der Schweiz planen kann87.
129. Die Marktgegenseite fragt online abrufbare Land- bzw. Strassenkarten sowie individualisierbare Wegbeschreibungen nach. Ob ein eigener Markt für Online-Dienste für Karten abzugrenzen ist, kann für die Beurteilung dieses Zusammenschlusses offenbleiben, da der Ausführungen zur voraussichtlichen Stellung zeigen, dass keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
II. Räumlich relevanter Markt
130. Für die Marktgegenseite ist zentral, dass diejenige Landkarte zur Verfügung steht, auf welcher sich die gesuchte Adresse befindet oder die gesuchte Route abgebildet werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Nutzer eher Adressen in Regionen suchen, welche von ihrem Wohnort in gewisser Entfernung liegen, häufig jedoch in ihrem Heimatland, was einer räumlichen Marktabgrenzung eines nationalen Marktes für Nutzer von Online-Diensten für Karten entsprechen würde. Ob ein engerer oder ein weiterer räumlicher Markt abzugrenzen wäre, kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben.
B.4.1.7 Märkte für Inserenten
B.4.1.7.1. Vorbemerkungen zur räumlichen Marktabgrenzung im Online-Bereich aus Sicht der Inserenten
131. Nach Auffassung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ist im Inserentenmarkt für (Print-/Online-)Rubrik- und (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen sowie im Markt für Inserenten für Online-Firmenwerbung auf die räumliche Abgrenzung von Kleinsträumen in diesen Bereichen zu verzichten. Eine derartige Marktabgrenzung widerspreche der Praxis der WEKO und missachte die wirtschaftlichen Realitäten. Entsprechend stünden für solch kleine Räume auch keine verlässlichen Zahlen zur Verfügung, weshalb deren Aussagekraft fragwürdig sei.
132. Bezüglich Marktabgrenzung aus Sicht der Inserenten in den fraglichen Märkten gilt das in Rz. 90 ff. Gesagte. Demgemäss ist für vorliegenden Zusammenschluss im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen sowie im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen von einer räumlichen Marktabgrenzung auszugehen, welche einerseits die gesamte Schweiz, die Deutschschweiz, die Romandie und die italienische Schweiz und andererseits die Grossräume Zürich, Bern, Berner Seeland, Fribourg und Genf/Lausanne umfasst. Für vorliegende Beurteilung nicht abgegrenzt, aber dargestellt werden die Grossräume Genf und Lausanne.
B.4.1.7.2. Markt für Inserenten in nationalen (Print-/Online-)Rubrikanzeigen
I. Sachlich relevanter Markt
133. Wie bereits erwähnt, scheidet die REKO/WEF drei Werbemärkte aus88. Es handelt sich dabei um den Anzeigenraum für Firmenwerbung, Raum für Rubrikanzeigen (Stellen, Immobilien, Kontaktsuche und sonstige
84 Eingehend zur Übernahme von RIM durch Tamedia siehe Rz. 4.
85 Vgl. Swisscom Directories AG betreffend Herstellung, Verwaltung und Herausgabe von regulierten Verzeichnisdaten gemäss Artikel 29 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 31. Oktober 2001 (FDV; SR 784.101.1), RPW 2005/1, 78 Rz. 159 ff.
86 Vgl. Swisscom Directories AG betreffend Herstellung, Verwaltung und Herausgabe von regulierten Verzeichnisdaten gemäss Artikel 29 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 31. Oktober 2001 (FDV; SR 784.101.1), RPW 2005/1, 79 Rz. 168 ff.
87 Eingehend zur Übernahme von RIM durch Tamedia siehe Rz. 4.
88 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 382, E. 8.3.1.
Kleinanzeigen) und Raum für Ankündigungsanzeigen (Events, Kino etc.). Zu beachten gilt es, dass die REKO/WEF den Raum für Rubrikanzeigen in Print-Titeln mit Online-Raum für Rubrikanzeigen als genügend austauschbar erachtet. Entsprechend gehören Print-Rubrikanzeigen zum gleichen sachlich relevanten Markt wie Online-Rubrikanzeigen89.
134. Die REKO/WEF erwähnt einen nationalen Werbemarkt90, ohne explizit einen Markt für nationale Rubrikanzeigen auszuscheiden91. Die REKO/WEF dürfte nach Auffassung der WEKO aus Sicht der Inserenten Märkte für nationale (Print-/Online-)Rubrik- und Ankündigungsanzeigen aber für möglich halten, zumal sie von einer Eignung von nationalen Internetportalen als substitutive Werbeträger für regionale (und lokale) Inserenten ausgeht, welche Rubrikanzeigen platzieren wollen92. Die WEKO interpretierte im Entscheid Tamedia/Espace die Erwägungen der REKO/WEF dahingehend, dass ein nationaler Werbemarkt abzugrenzen sei, der sich aus den drei Werbeteilmärkten Anzeigenraum für Firmenwerbung, Raum für (Print-/Online)Rubrikanzeigen und Raum für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen zusammensetzt93.
135. Gemäss Meldung bilden Rubrikanzeigen auf Auktionsplattformen wie beispielsweise ebay.ch oder ricardo.ch ein Substitut zu den gedruckten und den herkömmlichen Online-Rubrikanzeigen. Rubrikanzeigen auf Auktionsplattformen zielen wie alle Rubrikanzeigen darauf ab, eine zum Verkauf angebotene Ware dem künftigen Käufer näher zu bringen und einen Kaufabschluss herbeizuführen, was sie von traditioneller Firmenwerbung unterscheide. Ausserdem würden sie vom potenziellen Käufer aktiv gesucht. Der einzige Unterschied bestehe hinsichtlich der Preisfindung, die dynamisch erfolge, während bei klassischen Rubrikanzeigen in der Regel ein fester Preis genannt werde. Letztlich verfüge richardo.ch auch über einen eigenen Bereich für Kleinanzeigen. Die Substituierbarkeit von Rubrikanzeigen auf Auktionsplattformen mit den gedruckten und den herkömmlichen Online-Rubrikanzeigen zeige sich auch am Umstand, dass ein direktes Konkurrenzverhältnis bestehe, indem die Rubrikanzeigen auf Auktionsplattformen stetig zunehmen würden, während z.B. der Tagesanzeiger zwischen 2000 und 2006 […] % der Rubrikinserate verloren habe.
136. Über die Zugehörigkeit von Rubrikanzeigen auf Auktionsplattformen zum Markt für (Print/-Online-)Rubrikanzeigen befragte das Sekretariat verschiedene Unternehmen, welche im Online-Bereich tätig sind. Die Unternehmen wurden nach den Gemeinsamkeiten und den Unterschieden, sowie nach der Wirkung von Rubrikanzeigen auf Auktionsplattformen und solchen auf klassischen Rubrik-Sites befragt.
137. Die Antworten der befragten Unternehmen sind uneinheitlich. Eine Mehrheit der befragten Unternehmen gibt jedoch an, dass Rubrikanzeigen auf klassischen Rubrik-Sites dazu dienen, ein Angebot zu präsentieren und eine Transaktion einzuleiten, während Rubrikanzeigen auf Auktionsplattformen die Transaktion auch abschliessen. Als Gemeinsamkeiten wurde angegeben, dass in beiden Fällen das Produkt präsentiert werde, mit dem Ziel, einen Kauf zu generieren. Ein befragtes Unternehmen ist in diesem Bereich nicht tätig und verzichtete auf eine Antwort.
138. Letztlich kann die Frage nach der Marktabgrenzung für nationale (Print-/Online-)Rubrikanzeigen aus Sicht der Inserenten offen bleiben, denn die Ausführungen zur voraussichtlichen Stellung zeigen, dass im Markt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen aus Sicht der Inserenten keine betroffenen Märkte vorliegen, das vorliegende Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt somit keine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt.
II. Räumlich relevanter Markt
139. Gemäss Praxis der WEKO stellen die Sprachgrenzen für den räumlichen Markt für nationale Rubrikanzeigen Begrenzungen dar, die für gewisse Kampagnen einen Einfluss haben können. Folglich ist für nationale Rubrikanzeigen von einer sprachregionalen Marktabgrenzung auszugehen94. Damit umfasst der räumlich relevante Markt bei den nationalen (Print-/Online)Rubrik- und Ankündigungsanzeigen aus Sicht der Inserenten das Gebiet der Deutschschweiz, der französischen Schweiz und der italienischen Schweiz95. Da weder Tamedia noch PPSR über Aktivitäten in der italienischen Schweiz verfügen und search.ch keine Insertionsmöglichkeiten anbietet (Metaportal), ist die italienische Schweiz im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben nicht tangiert.
B.4.1.7.3. Markt für Inserenten in lokalen/regionalen (Print-/Online-)Rubrikanzeigen
I. Sachlich relevanter Markt
140. Die REKO/WEF scheidet einen Markt für Rubrikanzeigen (Stellen, Immobilien, Kontaktsuche und sonstige Kleinanzeigen) aus, wobei sie den Raum für Rubrikanzeigen in Print-Titeln mit Online-Raum für Rubrikanzeigen als genügend austauschbar erachtet, so dass Print-Rubrikanzeigen zum gleichen sachlich relevanten Markt gehören wie Online-Rubrikanzeigen96. Gemäss WEKO und REKO/WEF ist folglich ein sachlich relevanter Markt, der aus Sicht der Inserenten lokale/regionale (Print-/Online-)Rubrikanzeigen umfasst, abzugrenzen97.
II. Räumlich relevante Märkte
141. Lokale/regionale Rubrikanzeigen richten sich primär an ein lokales/regionales Publikum, weshalb die entsprechenden Regionen praxisgemäss als eigene Märkte betrachtet werden98.
89 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 383 ff. E. 8.3.2.
90 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 383 f. E. 8.4 und E. 8.4.1. 91 Eingehend dazu siehe Rz. 106.
92 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 383 ff. E. 8.3.2.
93 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 611 Rz. 74. 94Vgl. NZZ/Espace/Bund, RPW 2004/2, 493 Rz. 50.
95. Vgl. Auch Tamedia AG/Espace Media Groupe RPW 2007/4, 612 Rz. 79.
96. Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 383 ff. E. 8.3.2.
97. Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 383 ff. E. 8.3.2.; s. auch Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 611 Rz. 72.
98. Vgl. Tamedia/Edipresse/Homegate, RPW 2005/2, 318 Rz. 56.
142. Ausgehend vom Tätigkeitsgebiet der an diesem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ist somit von separaten Märkten für die Grossräume Zürich, Bern, Berner Seeland, Fribourg und Genf/Lausanne auszugehen. Für vorliegende Beurteilung nicht abgegrenzt, aber dargestellt werden die Grossräume Genf und Lausanne99. Da weder Tamedia noch PPSR über Aktivitäten in der italienischen Schweiz verfügen und search.ch keine Insertionsmöglichkeiten anbietet (Metaportal), ist die italienische Schweiz im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben nicht tangiert.
B.4.1.7.4. Markt für Inserenten in Ankündigungsanzeigen
I. Sachlich relevanter Markt
143. Gemäss Praxis der REKO/WEF gelten die Überlegungen für die (Print-/Online-)Rubrikanzeigen sinngemäss auch für die (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen100. Entsprechend wäre aus Sicht der Inserenten in sachlicher Hinsicht ein Markt für lokale/regionale (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen sowie ein Markt für nationale (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen abzugrenzen101. Wie bereits erwähnt, existieren laut Angaben der Zusammenschlussparteien kaum nationale Ankündigungsanzeigen, weshalb es nicht möglich sei, die entsprechenden Daten zu liefern. Der Markt für nationale (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen aus Sicht der Inserenten wird annäherungsweise anhand der Marktstellung von Tamedia und PPSR in den einzelnen Sprachregionen dargestellt, weil davon ausgegangen werden kann, dass diese Marktanteile in etwa jenen der nationalen Ankündigungsanzeigen entsprechen102. Ob je ein separater Markt für nationale (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen und lokale/regionale (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen abzugrenzen ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Ausführungen zur Marktstellung zeigen, dass der Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
II. Räumlich relevante Märkte
144. Im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ist aus Sicht der Inserenten ein Markt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen abzugrenzen, der die Deutschschweiz, die Romandie und die italienische Schweiz und andererseits die Grossräume Zürich, Bern, Berner Seeland, Fribourg und Genf/Lausanne umfasst. Für vorliegende Beurteilung nicht abgegrenzt, aber dargestellt werden die Grossräume Genf und Lausanne103.
B.4.1.7.5. Markt für Online-Firmenwerbung
I. Sachlich relevante Märkte
145. Bei der Werbung grenzt die WEKO praxisgemäss einen Markt für nationale Werbeanzeigen in Zeitungen und einen Markt für regionale und lokale Werbeanzeigen in Zeitungen (inkl. Anzeiger) ab104. Beim sachlich relevanten Markt für nationale Printwerbung handelt es sich um Werbetätigkeiten von Unternehmen, die gleichzeitig im gesamten Sprachgebiet der Schweiz oder zumindest in den einzelnen Sprachregionen werben105. Charakteristisch für nationale Werbekampagnen ist das Erreichen eines gewissen Prozentsatzes der Bevölkerung, wobei
die städtischen und kaufkräftigeren Regionen im Vordergrund stehen106.
146. Beim regionalen Werbemarkt wird von einem sachlich relevanten Markt für Firmenwerbung in Zeitungen und Anzeigern ausgegangen. Nachfrager nach Werberaum für regionale Werbung sind meist in der Region ansässige Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen und auch Privatpersonen. Mit solcher Werbung soll die Bevölkerung in einer bestimmten Region angesprochen werden107.
147. Aus Sicht der Werbeinserenten besteht jedoch weder für nationale noch für regionale/lokale Werbeanzeigen eine genügende Austauschbarkeit zwischen den Medien Print und Online. Folglich verbleibt aufgrund der Praxis der WEKO und der Rechtsprechung der REKO/WEF ein Markt für Online-Firmenwerbung. Diese Praxis steht auch im Einklang mit derjenigen der EU-Kommission108.
148. Die meldenden Unternehmen sind der Ansicht, dass Bannerwerbung und Suchmaschinenwerbung in den gleichen sachlich relevanten Markt, nämlich den Markt für Online-Firmenwerbung fallen. Dass Banner- und Suchmaschinenwerbung zum gleichen sachlichen Markt gehören, zeige sich am Umstand, dass z.B. Google nicht nur auf den eigenen Sites, sondern auch auf Sites Dritter (wie tagesanzeiger.ch, bluewin.ch, nzz.ch, news.ch) Anzeigen platziere, die aufgrund von Keywords im angezeigten Text aufgerufen werden. So würden auf der Seite von tagesanzeiger.ch beispielsweise an der gleichen Stelle Google-Anzeigen von werbenden Banken (Suchmaschinenwerbung) und eine Bannerwerbung erschienen. Ausserdem würden beide Werbeformen das gleiche Ziel verfolgen, nämlich dass der Nutzer mittels Klick auf die Website des Werbetreibenden gelotst wird.
149. Über die Zugehörigkeit von Bannerwerbung und Suchmaschinenwerbung zum gleichen sachlich relevanten Markt befragte das Sekretariat verschiedene Unternehmen, die im Online-Bereich tätig sind. Die Unternehmen wurden nach den Gemeinsamkeiten und den Unterschieden, sowie nach der Wirkung von Suchmaschinenwerbung und Bannerwerbung gefragt.
99. Eingehend dazu s. Rz. 90 ff.
100. Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 383 E. 8.3.3
101. Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 383 E. 8.3.3. Siehe hiezu Rz. 140. 102. Siehe dazu bereits Rz. 115. 103 Eingehend dazu s. Rz. 90 ff.
104 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 612 Rz. 80.
105 Vgl. Publicitas/Gasser/Tschudi Druck, RPW 1997/2, 190 f.
106 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 Rz. 66.
107 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 Rz. 67.
108 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 612 Rz. 80 f. mit Hinweis auf Cegetel/Canal+/AOL/Bertelsmann, COMP/JV.5, 4. August 1998; @Home Benelux B.V., IV/JV.11, 15. September 1998; Planet Internet/Fortis Bank/Mine JV, COMP/M.1964, 10. Juli 2000.
150. Die Antworten der befragten Unternehmen sind uneinheitlich. Zwei befragte Unternehmen machten keine Angaben. Ein Unternehmen sieht keine Unterschiede zwischen Banner- und Suchmaschinenwerbung. Die Mehrheit gibt an, die beiden Werbeformen würden sich dahingehend unterscheiden, als dass Suchmaschinenwerbung kontextbezogen sei, wohingegen Bannerwerbung häufig unabhängig vom inhaltlichen Umfeld eingesetzt werde. Ausserdem wird angegeben, dass Suchmaschinenwerbung darauf abziele, Traffic zu einem kostengünstigen Preis zu generieren, während Bannerwerbung das Branding bezwecke.
151. Ob ein Markt für Online-Firmenwerbung (Suchmaschinen- und Bannerwerbung zusammen) oder je ein separater Markt für Suchmaschinenwerbung und ein Markt für Bannerwerbung abzugrenzen ist, kann im Rahmen der vorliegenden Beurteilung offen bleiben, da die Ausführungen zur voraussichtlichen Stellung zeigen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im Markt Online-Firmenwerbung auch bei einer engeren Marktabgrenzung aufgrund genügend starker aktueller Konkurrenz keine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt.
II. Räumlich relevanter Markt
152. Gemäss Praxis der WEKO ist für den räumlich relevanten Markt für Online-Firmenwerbung festzuhalten, dass das Verbreitungsgebiet der geringen Beschränkung wegen und aufgrund der Ortsunabhängigkeit im Online-Bereich grundsätzlich nicht als Basis für die räumliche Marktabgrenzung dienen kann. Eher bestimmen Faktoren wie kulturelle und sprachliche Gegebenheiten oder regionale, nationale oder internationale Bezüge eines Produktes oder einer Dienstleistung den räumlich relevanten Markt109. Im Entscheid Tamedia AG/Espace Media Groupe gelangte die WEKO zur Auffassung, dass zum damaligen Zeitpunkt nur ein Raum für nationale Online-Firmenwerbung bestand, weshalb auf die Abgrenzung eines lokalen/regionalen Marktes für Online-Firmenwerbung verzichtet wurde110.
153. Die Zusammenschlussparteien fügen in der Meldung an, dass in jüngster Zeit ein regionaler/lokaler Markt für Online-Firmenwerbung langsam in der Entwicklung sei, da die Nutzung des Internets zunehme und sich unzählige lokale/regionale Websites entwickelt hätten. Bei den Werbetreibenden wie auch bei den Online-Sites handle es sich nach wie vor typischerweise um regional/überregional tätige Anbieter. Deshalb könne ein sachlicher Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung lediglich in Grossräume unterteilt werden. Eine weitere Unterteilung könnte aufgrund des zur Verfügung stehenden Datenmaterials auch gar nicht vorgenommen werden. Ausgehend von den primären Nutzungsgebieten der Websites der beteiligten Unternehmen seien deshalb die Grossräume Zürich, Ostschweiz, Bern, Tessin und Genf/Lausanne abzugrenzen.
154. Um mehr Informationen zur Fragestellung zu erhalten, ob ein Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung abzugrenzen ist, arbeitete das Sekretariat Fragen aus. Die Antworten der befragten Unternehmen lassen jedoch keine eindeutige Schlussfolgerung über die Abgrenzung von einem nationalen Markt für Online-Firmenwerbung einerseits und lokalen/regionalen
Märkten für Online-Firmenwerbung andererseits zu, da die Antworten sehr unterschiedlich ausgefallen sind. Während ein Unternehmen angibt, die Werbung sei lokal/regional ausgerichtet, ist die Werbung bei anderen Unternehmen national ausgerichtet. Drei Unternehmen geben an, Online-Werbung sei sowohl lokal/regional als auch nach Sprachregionen ausgerichtet. Zwei Unternehmen geben an, dass die Ausrichtung abhängig von den Kundenwünschen bzw. von der Zielgruppe sei. Weiter gibt es auch Unternehmen, die sich mit ihrem Angebot an einem nationalen Markt ausrichten.
155. Das Sekretariat prüfte stichprobenweise die lokale/regionale Online-Firmenwerbung auf diversen Internetseiten. Diese Abklärungen ergaben eine sehr geringe Anzahl lokaler/regionaler Online-Firmenwerbung. Es ist möglich, dass ein Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung im Entstehen ist. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass die Schweiz ein eher kleiner Markt ist und es sich daher lohnt, sie im Online-Bereich grossräumig zu bewerben.
156. Für die Zwecke der vorliegenden Beurteilung wird deshalb auf die räumliche Abgrenzung eines lokalen/regionalen Marktes für Online-Firmenwerbung verzichtet. Selbst wenn eine lokal/regionale Marktabgrenzung vorgenommen würde, zeigen die Ausführungen zur voraussichtlichen Stellung, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im Markt Online-Firmenwerbung auch bei einer engeren Marktabgrenzung aufgrund genügend starker aktueller Konkurrenz keine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt.
157. Die WEKO hat bereits im Entscheid Tamedia AG/Espace Media Groupe analog zur räumlichen Marktabgrenzung beim Nutzermarkt im Online-Bereich einen räumlich relevanten Markt für nationale Online-Firmenwerbung sprachregional abgegrenzt111. Für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben sind aufgrund der sprachlichen, kulturellen und inhaltlichen Faktoren Märkte für nationale Online-Firmenwerbung abzugrenzen, die das Gebiet der Deutschschweiz, der Romandie sowie der italienischen Schweiz umfassen.
B.4.1.8 Märkte für nationale Print-Firmenwerbung
B.4.1.8.1. Sachlich relevante Märkte
158. Gemäss der bisherigen Praxis der WEKO und der REKO/WEF sind im Printbereich folgende sachlich relevante Märkte zu unterscheiden112:
- nationaler Markt für Print-Firmenwerbung (Image-, Produkt- oder Dienstleistungswerbung);
- lokaler/ regionaler Markt für Print-Firmenwerbung (Image-, Produkt- oder Dienstleistungswerbung)113.
109 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 613 Rz. 85.
110 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 613 Rz. 90.
111 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 613 Rz. 90.
112 Ausführlich dazu Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 Rz. 62 ff. m.w.H.
113 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 Rz. 65.
159. Der sachlich relevante Markt für nationale Print-Firmenwerbung umfasst die Werbetätigkeit von Unternehmen, die gleichzeitig im gesamten Gebiet der Schweiz oder zumindest in den einzelnen Sprachregionen werben114. Für nationale Werbekampagnen ist die Erreichung eines gewissen Prozentsatzes der Bevölkerung charakteristisch. Dabei stehen die städtischen und kaufkräftigeren Regionen im Vordergrund. Diese Werbewirkungen lassen sich zum Beispiel durch die Belegung grosser Tages- oder Wochenzeitungen wie Tagesanzeiger, NZZ, Blick, Sonntagszeitung, Weltwoche etc. erreichen.
160. Diese Printtitel stellen somit in einem bestimmten Umfang Substitute zu Regionalzeitungen dar. Diese Marktabgrenzung entspricht der konstanten Praxis der WEKO115. Die Parteien des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens sind der Auffassung, dass die Werbung in illustrierten Zeitschriften mit allgemeinen Themen sowie die Werbung in der Programmpresse ebenfalls zum relevanten Markt gehören. Gemäss Praxis der WEKO wird Werbung in illustrierten Zeitschriften mit allgemeinen Themen sowie Werbung in der Programmpresse nicht in diesen Markt einbezogen, sondern jeweils als eigene Märkte abgegrenzt116. An dieser Marktabgrenzung wird auch für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens festgehalten.
161. Beim regionalen Werbemarkt wird von einem sachlich relevanten Markt für Firmenwerbung in Zeitungen und Anzeigern ausgegangen. Nachfrager nach Werberaum für regionale Werbung sind meist in der Region ansässige Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen und auch Privatpersonen. Mit solcher Werbung soll die Bevölkerung in einer bestimmten Region angesprochen werden. Eine Alternative zu den Tageszeitungen stellen insbesondere die Gratisanzeiger dar117.
162. Printtitel mit themenspezifischem Charakter richten sich hingegen an ein spezielles Publikum. Deshalb enthalten solche Special-Interest-Titel oft Werbung, die sich an ein spezifisches Publikum richtet. Gemäss Meldung ist zu beachten, dass auch Special-Interest-Titel regelmässig allgemeine Werbung enthalten und so zu einem gewissen Grad mit General-Interest-Titeln im Werbemarkt in Konkurrenz stünden.
163. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der WEKO ergeben sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Printprodukte von Tamedia und PPSR folgende Märkte für Print-Firmenwerbung118:
- Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen119,
- Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Lokalzeitungen und (Gratis-)Anzeigern,
- Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen120,
- Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen121,
- Markt für nationale Print-Firmenwerbung in illustrierten Zeitschriften mit allgemeinen Themen122,
- Markt für nationale Print-Firmenwerbung in der Programmpresse,
- Markt für Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirtschaftspresse,
- Markt für Print-Firmenwerbung in Mode-/Frauenzeitschriften,
- Markt für Print-Firmenwerbung in der Fachpresse Automobil,
- Markt für Print-Firmenwerbung in der Fachpresse Motorrad,
- Markt für Print-Firmenwerbung in der Fachpresse im Bereich Landwirtschaft/Natur,
- Markt für Print-Firmenwerbung in Golfplatzführern.
164. Für die vorliegende Prüfung wird an der bisherigen sachlichen Marktabgrenzung festgehalten und eigene sachlich relevante Märkte für nationale sowie lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen abgegrenzt. Ob in künftigen Verfahren an dieser engen Marktabgrenzung festgehalten werden kann oder ob der Markt für Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen sowie der Markt für Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in sachlicher Hinsicht nicht als ein Markt anzusehen ist, wird aus den in Rz. 78 genannten Gründen zu überdenken sein, da eine gewisse Wechselwirkung zwischen den Werbe- und Lesermärkten vorliegt und diese daher nicht völlig losgelöst voneinander zu beurteilen sind.
B.4.1.8.2. Räumlich relevante Märkte
165. Gemäss Praxis der WEKO ist der räumliche Markt für nationale Print-Firmenwerbung anhand der Sprachgrenzen, mithin sprachregional, abzugrenzen123. Entsprechend ist für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben von einem Markt für die Deutschschweiz und einem Markt für die französischsprachige Schweiz auszugehen.
114 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 Rz. 66; Publicitas/Gasser/Tschudi Druck, RPW 1997/2, 190 f.
115 Vgl. Tamedia/20 Minuten, RPW 2002/4, 598; NZZ/LZ Medien Holding, RPW 2002/2, 341 f.; Berner Oberland Medien AG, RPW 2000/3, 423 f.
116 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 Rz. 66; Berner Oberland Medien AG, RPW 2000/3, 423 f.
117 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 Rz. 67.
118 Vgl. auch Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 f. Rz. 69.
119 Vgl. Berner Oberland Medien AG, RPW 2000/3, 423 Rz. 37 ff.
120 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 f. Rz. 69 und 624 Tabelle zu den Werbemärkten im Printbereich; Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 381 f. E. 8.3 und E. 8.3.1.
121 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 f. Rz. 69 und 624 Tabelle zu den Werbemärkten im Printbereich; Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 381 f. E. 8.3 und E. 8.3.1.
122 Vgl. Ringier AG/Bolero Zeitschriftenverlag AG, RPW 2003/4, 833 Rz. 30.
123 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 f. Rz. 70; NZZ/Espace/Bund RPW 2004/2, 493 Rz. 50.
166. Die am Zusammenschluss beteiligten Parteien machen geltend, dass bei bestimmten Special-Interest-Titeln wie beispielsweise Mode-/Frauenzeitschriften, den Printmedien in den Bereichen Automobil und Motorrad richtigerweise der gesamte deutsch- bzw. französischsprachige Raum (inkl. Ausland) zum räumlich relevanten Markt gezählt werden müsste. Ob dem so ist, kann vorliegend offen bleiben, da selbst bei einer engeren Marktabgrenzung keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.
167. Die räumliche Marktabgrenzung für regionale Print-Firmenwerbung wird gemäss Praxis der WEKO wie folgt vorgenommen: „Da regional Werbende die Bevölkerung einer bestimmten Region ansprechen wollen, drängt sich tendenziell eine enge Marktabgrenzung auf. Der räumliche Markt für regionale Werbung ist daher analog zu demjenigen für Lesermärkte abzugrenzen“124. Deshalb orientiert sich die WEKO bei der räumlichen Marktabgrenzung für regionale Print-Firmenwerbung an den WEMF-Wirtschaftsgebieten. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist somit von räumlich relevanten Märkten auszugehen, welche nicht grösser sind als folgende Gebiete:
- Grossraum Zürich: WG 43 und 24, Bezirke Zurzach, Baden, Bremgarten/Muri (Teile des WG 41), See-Gaster, Einsiedeln, Höfe und March (Teile des WG 27)125;
- Grossraum Ostschweiz: Kantone Thurgau, Schaffhausen, beide Appenzell und St. Gallen, ohne die Bezirke See-Gaster, Werdenberg und Sarganserland (WG 44, 42 und 26)126;
- Berner Oberland (WG 22);
- Solothurn (WG 32);
- Berner Seeland (WG 33);
- Berner Mittelland (WG 34);
- Genf (WG 11);
- Waadt (WG 12);
- Neuenburg (WG 13);
- Jura (WG 14);
- Freiburg (WG ;15)
- Unterwallis (WG 16).
168. Für die lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen ist die räumliche Marktabgrenzung nach der Praxis der REKO/WEF anhand der Verteilgebiete127 vorzunehmen128. Entsprechend ist für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben von folgenden räumlich relevanten Märkten auszugehen:
- Zürich
- St. Gallen
- Luzern
- Basel
- Bern
- Lausanne
- Genf
- Romandie
B.4.1.9 Märkte für Radiowerbung
B.4.1.9.1. Sachlich relevante Märkte
169. Praxisgemäss grenzt die WEKO einen Markt für nationale Radiowerbung und einen Markt für regionale/lokale Radiowerbung ab129.
B.4.1.9.2. Räumlich relevante Märkte
170. Der räumlich relevante Markt für nationale Radiowerbung ist auf die Sprachräume zu begrenzen130. Da PPSR kein Radio betreibt beschränkt sich der räumlich relevante Markt vorliegend auf das Gebiet der Deutschschweiz.
171. Die lokalen/regionalen Radiowerbemärkte umfassen nach Praxis der WEKO die Konzessions- bzw. Sendegebiete der betroffenen Radios. Nachfrager nach Werberaum für regionale/lokale Radiowerbung sind meist in der Region ansässige Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftsbereichen. Diese wollen mit Radiowerbung die Bevölkerung in dieser Region – dem Konzessions- bzw. Sendegebiet der Radiostationen – erreichen131. Der Markt für regionale/lokale Werbung umfasst daher im vorliegenden Fall die Räume Bern (Konzessionsgebiet von Capital FM) und Zürich (Konzessionsgebiet von Radio 24).
B.4.1.10 Märkte für TV-Werbung
B.4.1.10.1. Sachlich relevante Märkte
172. Entsprechend den Überlegungen zur Radiowerbung ist für die Fernsehwerbung ein auf den jeweils betroffenen Sprachraum beschränkter nationaler Fernsehwerbemarkt und ein Markt für regionale/lokale Fernsehwerbung abzugrenzen132.
B.4.1.10.2. Räumlich relevante Märkte
173. Der räumlich relevante Markt für nationale Fernsehwerbung ist auf die Sprachräume zu begrenzen133. Da PPSR keine Fernsehstation betreibt134, ist der räumlich relevante Markt im vorliegenden Zusammenschluss das Gebiet Deutschschweiz.
124 Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 610 f. Rz. 71; NZZ/Espace/Bund RPW 2004/2, 493 Rz. 51.
125 So bereits Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 608 Rz. 39.
126 Für die Prüfung des vorliegenden Zusammenschlusses wird der Grossraum Ostschweiz dahingehend erweitert, als dass auch der Kanton Schaffhausen dazu gehört. Dies erscheint aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten als sachgerecht (anders noch Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 608 Rz. 39).
127 Zu den Verteilgebieten siehe auch Rz. 83.
128 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 382 f. E. 8.3.1, 384 f. E. 8.4.4, 387 f. E. 10.1.
129 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 91; Tamedia AG/LH Holding AG/Radio Basilisk Betriebs AG, RPW 2002/3, 488 m.w.H.
130 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 92.
131 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 93.
132 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 94.
133 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 95. 134 PPSR verfügt lediglich über eine Minderheitsbeteiligung an Vaud Fribourg TV ohne Kontrollrechte.
174. Die lokalen/regionalen Fernsehwerbemärkte umfassen nach Praxis der WEKO die Konzessions- bzw. Sendegebiete der betroffenen Fernsehstationen. Nachfrager nach Werberaum für regionale/lokale Fernsehwerbung sind meist in der Region ansässige Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftsbereichen. Diese wollen mit Fernsehwerbung die Bevölkerung in dieser Region – dem Konzessions- bzw. Sendegebiet der Fernsehstationen – erreichen135. Der Markt für regionale/lokale Werbung umfasst daher im vorliegenden Fall die Grossräume Bern (Konzessionsgebiet von TeleBärn) und Zürich (Konzessionsgebiet TeleZüri136).
B.4.1.11 Märkte für Zeitungsdruck
B.4.1.11.1. Sachlich relevante Märkte
175. Gemäss ständiger Praxis wird im Druckbereich zwischen einem Markt für Zeitungsdruck und einem Markt für Akzidenzdruck unterschieden.
B.4.1.11.2. Räumlich relevante Märkte
176. Für die Herausgeber von Tageszeitungen ist es aufgrund von Zeitrestriktionen (Frühzustellung von Tageszeitungen) notwendig, dass die Druckerei nicht zu weit vom Hauptverbreitungsgebiet entfernt liegt137.
177. Gemäss Meldung müsste richtigerweise das grenznahe Ausland miteinbezogen werden, da verschiedene Zeitungen im Ausland gedruckt werden bzw. wurden (20 Minuten bzw. heute). Für die Zwecke der vorliegenden Beurteilung wird an der bisherigen überregionalen Marktabgrenzung festgehalten138. Ob der Markt für Zeitungsdruck auch das grenznahe Ausland umfasst, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Ausführungen zur voraussichtlichen Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zeigen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im Markt für Zeitungsdruck auch bei einer engeren Marktabgrenzung keine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt wird.
B.4.1.12 Märkte für Akzidenzdruck
B.4.1.12.1. Sachlich relevante Märkte
178. Wie bereits erwähnt, wird gemäss ständiger Praxis im Druckbereich zwischen einem Markt für Zeitungsdruck und einen Markt für Akzidenzdruck unterschieden. Im Unterschied zum Zeitungsdruck umfasst der Akzidenzdruck Zeitschriftendruck, Werbedrucksachen, Bücher und sonstige Drucksachen139.
B.4.1.12.2. Räumlich relevante Märkte
179. Beim Akzidenzdruck spielt die Distanz eine untergeordnete Rolle. Der Markt ist daher mindestens überregional, wenn nicht gar national abzugrenzen140.
180. Gemäss Meldung müsste richtigerweise das grenznahe Ausland miteinbezogen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere Grossaufträge auch ins Ausland vergeben werden können, was sich (zusätzlich) disziplinierend auf das Wettbewerbsverhalten auswirkt. Für die Zwecke der vorliegenden Beurteilung wird an der engeren überregionalen Marktabgrenzung festgehalten141. Ob der Markt für Akzidenzdruck auch das grenznahe Ausland umfasst, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Ausführungen zur voraussichtlichen Stellung der am, Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zeigen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im Markt für Akzidenzdruck auch bei einer engeren Marktabgrenzung keine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt.
B.4.1.13 Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe
B.4.1.13.1. Sachlich relevanter Markt
181. Praxisgemäss grenzt die WEKO einen Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe ab. Dieser Markt umfasst die Digitalisierung von Text- und Bildmaterial und dessen Aufbereitung142.
B.4.1.13.2. Räumlich relevanter Markt
182. Die Frage, ob der Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe national oder international abzugrenzen ist, liess die WEKO bisher offen143. Im vorliegenden Fall kann die abschliessende Marktabgrenzung ebenfalls offen gelassen werden, da durch den Zusammenschluss selbst bei nationaler Marktabgrenzung keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.
B.4.1.14 Markt für die Vermittlung von TV-, Radio-, und Kinowerbung
B.4.1.14.1. Sachlich relevanter Markt
183. Gemäss Praxis der WEKO ist ein eigener Markt für die Vermittlung von TV-, Radio- und Kinowerbung (sog. audiovisuelle Werbung) abzugrenzen144.
B.4.1.14.2. Räumlich relevanter Markt
184. Bisher wurde für die Vermittlung audiovisueller Werbung von einer nationalen Marktabgrenzung ausgegangen, wobei die definitive Marktabgrenzung offen gelassen wurde145. Dies rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall, weil der Zusammenschluss aufgrund der
135 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 96. 136 TeleZüri verfügt seit der Neuvergabe der Konzessionen über keine Konzession mehr. TeleZüri wird weiterhin via Kabel verbreitet, wobei das genaue Sendegebiet noch nicht feststeht. Annäherungsweise wird daher auf das bisherige Konzessionsgebiet abgestellt (s. dazu bereits Rz. 89).
137 Vgl. auch Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 98.
138 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 98; NZZ/Espace/Bund, RPW 2004/2, 491; Berner Oberland Medien AG, RPW 2000/3, 425 Rz. 53.
139 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 97; s. auch Rz. 175.
140 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 99; NZZ/Espace/Bund, RPW 2004/2, 491; Berner Oberland Medien AG, RPW 2000/3, 425 Rz. 52.
141 Vgl. NZZ/Ringier (Akzidenzdruckbereich), RPW 2004/4, 1160 Rz.9; vgl. auch Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 99.
142 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 100; Ringier Print Holding AG/Druckerei Winterthur dw AG/ColorServ AG, RPW 2001/3, 532.
143 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 101; Ringier Print Holding AG/Druckerei Winterthur dw AG/ColorServ AG, RPW 2001/3, 532.
144 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 615 Rz. 104; Tamedia AG/Radio Basel 1 Werbe AG/Radio Regenbogen, RPW 2007/1, 113 f.
145 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 615 Rz. 105; Tamedia AG/Radio Basel 1 Werbe AG/Radio Regenbogen, RPW 2007/1, 115 Rz. 19.
starken Stellung anderer Konkurrenten auch bei einer engeren Marktabgrenzung nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung führen wird.
B.4.1.15 Märkte für die Vermittlung von Online-Werbung
B.4.1.15.1. Sachlich relevanter Markt
185. Die WEKO geht davon aus, dass die Vermittlung von Printwerbung einen eigenen sachlich relevanten Markt bildet146. Entsprechend wird auch ein eigener Markt für die Vermittlung von Online-Werbung abgegrenzt.
B.4.1.15.2. Räumlich relevanter Markt
186. In Analogie zu den Märkten für die Vermittlung audiovisueller Werbung147 und die Vermittlung von Printwerbung148 ist von einem gesamtschweizerischen Markt auszugehen.
B.4.1.16 Märkte für die Frühzustellung von Zeitungen
B.4.1.16.1. Sachlich relevanter Markt
187. Grundsätzlich gelten im Bereich der Zustellung als Marktgegenseite die Zeitungsverlage, welche die Frühzustellung (werktags bis 6.30 Uhr) ihrer Erzeugnisse nachfragen. Für die Verlage ist die Frühzustellung von Zeitungen von grosser Bedeutung, weil sie von den Lesern erwartet wird. Als sachlich relevanter Markt ist deshalb der Markt für die Frühzustellung von Zeitungen anzusehen149. Die Frühzustellung von Zeitungen beinhaltet die Zustellung an Werktagen und am Sonntag.
B.4.1.16.2. Räumlich relevante Märkte
188. Die bisherigen Entscheide der WEKO im Bereich der Frühzustellung beinhalteten entsprechend der Tätigkeitsgebiete der betrachteten Frühzustellorganisationen einzelne Regionen und Grossräume150. Somit beschränkten sich die räumlich relevanten Märkte auf diese Gebiete. Im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben bestehen die räumlich relevanten Märkte aufgrund der Tätigkeitsgebiete der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ebenfalls aus Regionen und Grossräumen.
189. Wie bereits erwähnt, beabsichtigen Tamedia, die Schweizerische Post (Post) und die NZZ-Gruppe ihre Zustellungsorganisationen im Bereich der Werktags- und Sonntagsfrühzustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften zu reorganisieren und in der neuen Bevo zusammenzufassen. Die Ausführungen im vorliegenden Verfahren basieren auf der Annahme, dass die neue Bevo von Tamedia mitkontrolliert wird151.
190. Im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben erfolgt die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes anhand der Tätigkeitsgebiete der Frühzustellorganisationen. Gemäss Angaben in der Meldung umfasst das Tätigkeitsgebiet der neuen Bevo einen grossen Teil der Deutschschweiz, mit Ausnahme der Südostschweiz und des Wallis. Das Tätigkeitsgebiet umfasst folglich die WG 15 (Fribourg), 21 (Luzern), 22 (Berner Oberland), 24 (Zug), 25 (Uri/Schwyz), 26 (St. Gallen/AI/AR), 27 (Glarus/Obersee), 31 (Basel), 32 (Solothurn), 33 (Berner Seeland), 34 (Berner Mittelland), 41 (Aargau), 42
(Schaffhausen), 43 (Zürich), und 44 (Thurgau). Das räumliche Tätigkeitsgebiet von Epsilon umfasst die WG 11 (Genf), 12 (Lausanne), 13 (Jura) und 15 (Fribourg).
191. Auch wenn die Parteien angeben, dass sich die WG nicht mit dem Tätigkeitsgebiet decken würden, weshalb keine exakte Definition der Tätigkeit der neuen Bevo bzw. Epsilon in räumlicher Hinsicht anhand der WG möglich sei, beabsichtigt die WEKO für künftige Fälle, die räumliche Marktabgrenzung zu ändern. Der Grund für eine Änderung ist die Beziehung zwischen dem Bereich Printmedien, wie beispielsweise Tageszeitungen, und der Frühzustellung von Zeitungen. Verlagshäuser und Herausgeber sprechen mit ihren Printmedien eine Leserschaft in überregionalen, regionalen oder lokalen Gebieten an. Für das Gebiet, in welchem eine Leserschaft angesprochen wird und erreicht werden soll, fragen die Verlagshäuser und Herausgeber eine Zustellung ihrer Produkte nach. Dementsprechend richtet sich die räumliche Marktabgrenzung bei der Frühzustellung von Zeitungen nach der räumlichen Marktabgrenzung im Bereich Printmedien aus.
192. Die WEKO grenzt beispielsweise im Medienbereich einen Lesermarkt für Tageszeitungen ab. Bei Tageszeitungen fragt die Marktgegenseite neben Informationen über nationale und internationale Ereignisse auch solche über Ereignisse in ihrer Region nach, um so über die Geschehnisse in ihrer näheren und weiteren Umgebung informiert zu sein. Informationen über regionale und lokale Ereignisse sind für die Bewohner einer Region daher nicht durch Informationen über ähnliche Ereignisse in anderen Regionen substituierbar. Deshalb geht die WEKO für die räumlich relevanten Märkte beim Lesermarkt für Tageszeitungen von den WEMF-Gebieten aus152. In einem anderen Beispiel des Lesermarktes von Sonntagszeitungen geht die WEKO von einer sprachregionalen Marktabgrenzung aus153.
193. Aufgrund der Beziehung zwischen dem Bereich Printmedien und der Frühzustellung legen diese zwei Beispiele (Tageszeitungen und Sonntagszeitungen) für die räumliche Marktabgrenzung eine Orientierung sowohl an den WEMF-Gebieten als auch an den Sprachregionen nahe.
146 Vgl. Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern, RPW 2007/2, 208 Rz. 125.
147 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 615 Rz. 105;
148 Vgl. Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern, RPW 2007/2, 208 Rz. 125.
149 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 614 Rz. 102; AZ Vertriebs AG, RPW 2002/1, 156 Rz. 9 ff.; Südostschweiz Pressevertrieb AG, RPW 2000/2, 231; Schweizerische Post/Bevo, RPW 1998/2, 265 Rz. 11.
150 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 615 Rz. 103. 151 Eingehend dazu s. Rz. 3.
152 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 606 Rz. 29 ff.
153 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 608 Rz. 46.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
194. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU; diese Märkte werden hier als "vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
195. Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b KG kann die WEKO einen Zusammenschluss untersagen oder mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt und keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
196. Im Nachgang zu den Bundesgerichtsentscheiden in Sachen Swissgrid154 und BZ/20 Minuten155 stellt sich die Frage der Auslegung dieser Bestimmung. Zur Diskussion steht insbesondere, ob dem Terminus „durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann“ eigenständige Bedeutung zukommt oder ob die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs der Marktbeherrschung immanent ist.
197. Die Botschaft zum Kartellgesetz 1995 hält fest: Die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 7 KG „genügt nicht für die Genehmigungsverweigerung, sie muss überdies die Möglichkeit eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen“. Diese Formulierung zwingt gemäss Botschaft zum Kartellgesetz zu einer dynamischen Betrachtungsweise, da aus statischer Sicht die Marktbeherrschung die Abwesenheit von wirksamem Wettbewerb impliziert. Das für die Schweizerische Fusionskontrolle vorgeschlagene Kriterium der möglichen Beseitigung wirksamen Wettbewerbs entspreche der Absicht, Fusionen nur im Falle einer extrem hohen Konzentration auf dem betreffenden Markt nicht zu genehmigen156.
198. Die Botschaft zum Kartellgesetz 1995 geht bei wirksamem Wettbewerb von einem Wettbewerbsverständnis aus, das in enger Anlehnung an die moderne Markt und Wettbewerbstheorie, keinen allgemeingültigen Rezepten verpflichtet ist. „Wettbewerb ist in dieser Sicht ein vielgestaltiger, dynamischer Prozess, und Wettbewerbspolitik hat (hauptsächlich) sicherzustellen, dass die vom Wettbewerb allgemein erwarteten statischen und dynamischen Funktionen ausreichend erfüllt, das heisst nicht durch private Wettbewerbsbeschränkungen (und auch dysfunktionale staatliche Regulierungen) grundlegend beeinträchtigt werden. Wirksamer Wettbewerb soll m.a.W. die in einem Markt handelnden Unternehmen, immer wieder zwingen oder doch anspornen, den Ressourceneinsatz zu optimieren, die Produkte und Produktionskapazitäten an die äusseren Bedingungen anzupassen sowie neue Produkte und Produktionsverfahren
zu entwickeln. Sind diese zentralen Funktionen des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt nicht erheblich gestört, so kann der Wettbewerb als „wirksam“ bezeichnet werden“157.
199. Für eine erhebliche Störung der zentralen Funktionen des Wettbewerbs braucht ein Unternehmen keine Monopolstellung: das Unternehmen braucht in einem Markt nicht das einzige zu sein. Es genügt die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens. Insbesondere hat ein marktbeherrschendes Unternehmen auch dann die Möglichkeit, die zentralen Funktionen des Wettbewerbs erheblich zu hemmen, wenn andere Unternehmen im Markt sind. Selbst bei einem Restwettbewerb hat ein marktbeherrschendes Unternehmen die Möglichkeit, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Zur erheblichen Störung der zentralen Funktionen des Wettbewerbs bedarf es keiner gänzlichen Beseitigung von Wettbewerb. In anderen Worten: Für die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs muss der Wettbewerb nicht vollständig ausgeschaltet werden.
200. Dass eine Monopolsituation keine notwendige Bedingung für die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs ist, stellt auch die Europäische Kommission in ihrer EG-Fusionskontrollverordnung fest158: In Anbetracht der Auswirkungen, die Zusammenschlüsse in oligopolistischen Marktstrukturen haben können, ist die Aufrechterhaltung wirksamen Wettbewerbs in solchen Märkten umso mehr geboten.
201. Die WEKO ist zusammen mit einem Teil der Lehre der Auffassung, dass eine marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt in der Regel zur Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf diesem Markt führt159. Bei einer zweistufigen Prüfung, bei der zunächst das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung und anschliessend die mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs geprüft wird, würden dieselben Kriterien zweimal geprüft: Sowohl für die Frage der Marktbeherrschung als auch für jene der möglichen Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ist auf „die Sicherung der allokativen und dynamischen Effizienz des Marktes unter Berücksichtigung des tatsächlichen und potentiellen Wettbewerbs, der Ein- und Austrittsbedingungen und der Mobilitätsbarrieren“ abzustellen160. Dennoch wird vorliegend – um den Anforderungen des Bundesgerichts161 gerecht zu werden – ein zweistufiges
154 Vgl. RPW 2007/2, 324 ff. 155 Vgl. RPW 2007/2, 331 ff.
156 Vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellgesetz, KG; BBl 1995 I 468 ff., 583 f.
157 Vgl. Botschaft KG (zit. in Fn. 129), 512.
158 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Erwägungsgrund 25.
159 Vgl. PHILIPPE M. REICH, in: Baker&McKenzie (Hrsg.), Kartellgesetz, Bern 2007, Art. 10 N. 25, JÜRG BORER, Kommentar zum Kartellgesetz, Zürich 2005, Art. 10 N. 17; DUCREY (zit. in Fn. 12), S. 293 f.
160 Vgl. DUCREY (zit. in Fn. 12), S. 293; THOMAS VON BALLMOOS, Marktbeherrschende Stellung und Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs – zwei Kriterien im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen oder zweimal dasselbe? AJP 1999, 295; ROLF WATTER/URS LEHMANN, Die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen im neuen Kartellgesetz, AJP 1996, 855.
161 Vgl. BGE 133 II 104 (Swissgrid), publ. in: RPW 2007/2, 324 ff. und BZ/20 Minuten, RPW 2007/2, 331 ff.
Verfahren angewendet: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob durch das Zusammenschlussvorhaben auf einem der betroffenen Märkte eine marktbeherrschende Stellung der Zusammenschlussunternehmen begründet oder verstärkt wird. Für den Fall, dass der Zusammenschluss auf einem bestimmten Markt eine Marktbeherrschung begründet oder verstärkt, wird in einem zweiten Schritt im Sinne einer Kontrolle überprüft, ob die marktbeherrschende Stellung den Zusammenschlussunternehmen die Möglichkeit eröffnet wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt aktiv zu beseitigen bzw. ob der Zusammenschluss zu einer so starken Beeinträchtigung der Struktur führt, dass wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann einerseits eine Handlungsmöglichkeit der Zusammenschlussunternehmen sein, andererseits aber auch eine Ereignismöglichkeit in dem Sinn, dass der Zusammenschluss sich dermassen auf die Wettbewerbsstruktur auswirkt, dass der Wettbewerb nicht mehr spielt, ohne dass diese Entwicklung von den Zusammenschlussunternehmen beabsichtigt ist
B.4.2.1 Feststellung der betroffenen Märkte anhand der Marktanteile der beteiligten Unternehmen
B.4.2.1.1. Lesermärkte
202. Die Angaben zu den Marktanteilen beruhen auf den MACH Basic Studien162. Für die folgenden WEMF-Gebiete ergeben die Daten der MACH Basic Studien keine betroffenen Lesermärkte für Tageszeitungen.
I. Lesermärkte für Tageszeitungen
Tabelle 2: Nicht betroffene Lesermärkte für Tageszeitungen
Markt
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Ostschweiz
[20-30] % mit der Thurgauer Zeitung und Tages-Anzeiger
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[20-30] %
WG 32 (Solothurn) [10-20] % mit der Berner Zeitung, dem Solothurner Tagblatt und der Bund
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
WG 13 (Neuenburg) 0 %. Tamedia ist in diesem Markt nicht tätig
[20-30] % mit Le Matin und Le Temps [20-30] %
WG 14 (Jura) 0 %. Tamedia ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] % mit Le Matin und Le Temps [10-20] %
203. Die Marktanteile gemäss Meldung in den anderen räumlich relevanten Märkten für das Jahr 2008 sind in Tabelle 3 enthalten. Daraus wird ersichtlich, dass es sich bei den Lesermärkten für Tageszeitungen in diesen Gebieten um betroffene Märkte handelt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
162 Eingehend zu MACH Basic siehe Fn. 36.
Tabelle 3: Betroffene Lesermärkte für Tageszeitungen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Zürich [30-40] % mit dem Tages-Anzeiger und der Berner Zeitung
[0-10] %. PPSR verfügt über eine geringe Anzahl Leser von Le Temps
[30-40] %
WG 22 (Berner Oberland)
[70-80] % mit der Berner Zeitung, dem Thuner Tagblatt, dem Berner Oberländer, der Bund und dem Tages-Anzeiger
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[70-80] %
WG 33 (Berner Seeland)
[20-30] % mit der Berner Zeitung, dem Solothurner Tagblatt, der Bund und Tagesanzeiger
[0-10] % mit Le Matin und Le Temps [20-30] %
WG 34 (Berner Mittelland)
[60-70] % mit der Berner Zeitung, dem Solothurner Tagblatt, dem Thuner Tagblatt, dem Berner Oberländer, der Bund und Tagesanzeiger
[0-10] % mit Le Temps [60-70] %
WG 11 (Genf) 0 %. Tamedia ist in diesem Markt nicht tätig
[70-80] % mit Le Matin, Le Temps, 24 Heures und der Tribune de Genève
[70-80] %
WG 12 (Waadt) 0 %. Tamedia ist in diesem Markt nicht tätig
[90-100] % mit Le Matin, Le Temps, 24 Heures und der Tribune de Genève
[90-100] %
WG 15 (Fribourg) [0-10] %. Tamedia verfügt in diesem Markt nur über vereinzelte Leser des Tages-Anzeigers
[30-40] % mit Le Matin, Le Temps und 24 Heures
[30-40] %
WG 16 (Unterwallis) 0 %. Tamedia ist in diesem Markt nicht tätig
[30-40] % mit Le Matin, Le Temps und 24 Heures
[30-40] %
II. Lesermärkte für Sonntagszeitungen
204. Im Lesermarkt für Sonntagszeitungen verfügen die Unternehmen gemäss Meldung über die Marktanteile, welche in Tabelle 4 dargestellt sind.
Tabelle 4: Lesermärkte für Sonntagszeitungen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Deutschschweiz [20-30] % mit der SonntagsZeitung
0 % [20-30] %
Romandie 0 %. Tamedia ist in diesem Markt nicht tätig
[90-100] % mit Le Matin Dimanche [90-100] %
205. Weil der Marktanteil von PPSR beim Lesermarkt für Sonntagszeitungen im Gebiet der französischen Schweiz mehr als 30 % beträgt, handelt es sich um einen vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
III. Lesermärkte für Lokalzeitungen
206. Die Angaben zu den Marktanteilen beruhen auf den MACH Basic Studien163. Im Lesermarkt für Lokalzeitungen verfügen die Unternehmen gemäss Meldung über die Marktanteile, welche in Tabelle 5 dargestellt sind.
Tabelle 5: Lesermärkte für Lokalzeitungen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
WG 33 (Berner Seeland)
[90-100] % mit dem Murtenbieter und dem Anzeiger von Kerzers
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[90-100] %
WG 12 (Waadt) 0 %. Tamedia ist in diesem Markt nicht tätig
[20-30] % mit Journal de Morges und La Broye
[20-30] %
WG 15 (Fribourg) [10-20] % insbesondere mit dem Murtenbieter
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
207. Weil der Marktanteil von Tamedia im Lesermarkt für Lokalzeitungen im Gebiet Berner Seeland (WG 33) mehr als 30 % beträgt, handelt es sich um einen vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
IV. Lesermärkte für Gratiszeitungen
208. Die Angaben zu den Marktanteilen beruhen auf den MACH Basic Studien164. Im Lesermarkt für Gratiszeitungen verfügen die Unternehmen gemäss Meldung über die Marktanteile, welche in Tabelle 6 dargestellt sind.
163 Eingehend zu MACH Basic siehe Fn. 36.
164 Eingehend zu MACH Basic siehe Fn. 36.
Tabelle 6: Lesermärkte für Gratiszeitungen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Zürich [10-20] % mit dem Tagblatt der Stadt Zürich
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
WG 22 (Berner Oberland)
[20-30] % mit dem Thuner Amtsanzeiger
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[20-30] %
WG 32 (Solothurn) [10-20] % mit der Solothurner Woche.
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
WG 34 (Berner Mittelland)
[10-20] % mit der Bantiger Post, Bernerbär, Solothurner Woche und Bümpliz Woche und einer geringen Leserzahl des Thuner Amtsanzeigers
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
WG 11 (Genf) 0 %. Tamedia ist in diesem Markt nicht tätig
[30-40] % mit GHI Genève Home Informations
[30-40] %
WG 12 (Waadt) 0 %. Tamedia ist in diesem Markt nicht tätig
[70-80] % mit Lausanne-Cités, Le Régional 24 Hebdo Nord Vaudois und 24 Hebdo Riviera Chablais
[70-80] %
WG 16 (Unterwallis) 0 %. Tamedia ist in diesem Markt nicht tätig
[70-80] % Le Régional 24 Hebdo Nord Vaudois und 24 Hebdo Riviera Chablais
[70-80] %
209. Weil der Marktanteil von PPSR im Lesermarkt für Gratiszeitungen in den WG Genf (WG 11) und Waadt (WG 12) jeweils mehr als 30 % beträgt, handelt es sich um vom Zusammenschlussvorhaben betroffene Märkte (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
V. Lesermärkte für Pendlerzeitungen
210. Die Marktanteile in den Lesermärkten für Pendlerzeitungen sind in Tabelle 7 enthalten. Daraus wird ersichtlich, dass es sich bei diesen Lesermärkten um betroffene Märkte handelt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
Tabelle 7: Lesermärkte für Pendlerzeitungen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Zürich [60-70] % mit 20 Minuten und News
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[60-70] %
St. Gallen [80-90] % mit 20 Minuten und News
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[80-90] %
Luzern [80-90] % mit 20 Minuten und News
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[80-90] %
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Basel [70-80] % mit 20 Minuten und News
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[70-80] %
Bern [70-80] % mit 20 Minuten und News
[0-10] % mit Le Matin Bleu [80-90] %
Lausanne [40-50] % mit 20minutes
[50-60] % mit Le Matin Bleu [90-100] %
Genf [40-50] % mit 20minutes
[50-60] % mit Le Matin Bleu [90-100] %
Romandie [40-50] % mit 20minutes
[50-60] % mit Le Matin Bleu [90-100] %
VI. Lesermärkte für Special-Interest-Titel
211. Die Angaben zu den Marktanteilen beruhen auf den MACH Basic Studien165. Im Lesermarkt für Special-
Interest-Titel verfügen die Unternehmen gemäss Meldung über die Marktanteile, welche in Tabelle 8 dargestellt sind.
Tabelle 8: Lesermärkte für Special-Interest-Titel
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Finanz- und Wirtschaftspresse in der Deutschschweiz
[20-30] % mit Finanz- und Wirtschaft
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[20-30] %
Programmpresse in der Deutschschweiz
[20-30] % mit Thurgauer Zeitung und Tages-Anzeiger
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[20-30] %
Programmpresse in der französischen Schweiz
[0-10] %. Tamedia verfügt über eine geringe Leserzahl von TV Täglich
[70-80] % mit TV Guide und Télé Top Matin
[70-80] %
Illustrierte Zeitschriften in der Deutschschweiz
[20-30] % mit der Schweizer Familie und Das Magazin
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[20-30] %
Mode-/Frauenzeitschriften in der Deutschschweiz
[20-30] % mit Annabelle
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[20-30] %
Mode-/Frauenzeitschriften in der französischen Schweiz
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht aktiv
[60-70] % mit Femina [60-70] %
165 Eingehend zu MACH Basic siehe Fn. 36.
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Printmedien im Bereich Automobil in der Deutschschweiz
[0-10] % mit Automobil Revue
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[0-10] %
Printmedien im Bereich Automobil in der französischen Schweiz
[0-10] % mit Revue automobile
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[0-10] %
Printmedien im Bereich Motorrad in der Deutschschweiz
[10-20] % mit Moto Sport Schweiz
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
Printmedien im Bereich Motorrad in der französischen Schweiz
[10-20] % mit Moto Sport Suisse
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
Fachpresse im Bereich Landwirtschaft in der Deutschschweiz
[0-10] % mit Landfreund und Schweizer Bauer
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[0-10] %
Fachpresse im Bereich Landwirtschaft in der französischen Schweiz
0 %. Tamedia ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] % mit Terre + Nature [10-20] %
Fachpresse für Golfplatzführer in der Deutschschweiz
[10-20] % mit dem Golfplatzführer Schweiz
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
Fachpresse für Golfplatzführer in der französischen Schweiz
[10-20] % mit dem Golfplatzführer Golf Suisse
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
212. Weil der Marktanteil von PPSR im Lesermarkt für die Programmpresse und im Lesermarkt für Mode-/Frauenzeitschriften im Gebiet der französischen Schweiz jeweils mehr als 30 % beträgt, handelt es sich um vom Zusammenschlussvorhaben betroffene Märkte (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
B.4.2.1.2. Hörermärkte
213. Für die folgenden Konzessionsgebiete liegen gemäss Meldung keine betroffenen Hörermärkte vor:
Tabelle 9: Hörermärkte
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Konzessionsgebiet Radio 24
[0-10] % mit Radio 24 0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[0-10] %
Konzessionsgebiet Capital FM
[0-10] % mit Radio Capital FM
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[0-10] %
B.4.2.1.3. Zuschauermärkte
214. Für die folgenden Konzessionsgebiete liegen gemäss Meldung keine betroffenen Zuschauermärkte vor.
Tabelle 10: Zuschauermärkte
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Konzessionsgebiet TeleZüri
[0-10] % mit TeleZüri 0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[0-10] %
Konzessionsgebiet TeleBärn
[0-10] % mit TeleBärn 0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[0-10] %
B.4.2.1.4. Nutzermärkte für News-Sites
215. Für die folgenden Gebiete liegen gemäss Meldung keine betroffenen Nutzermärkte vor:
Tabelle 11: Nutzermärkte für News-Sites
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Deutschschweiz [10-20] %166 mit 20minuten.ch, tagesanzeiger.ch und radio24.ch
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
Romandie [0-10] % mit TeleBärn rund [10-20] % mit lematin.ch, 24heures.ch, letemps.ch sowie tdg.ch
[10-20] %
Italienische Schweiz [0-10] % (inkl. Search.ch).
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[0-10] %
Grossraum Zürich [10-20] % 0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
Grossraum Ostschweiz
[10-20] % 0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
Grossraum Bern [10-20] % 0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
Grossraum Berner-Seeland (WG 33)
[10-20] % 0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[10-20] %
Grossraum Fribourg [0-10] % [0-10] % [0-10] %
166 Der Marktanteil von [10-20] % basiert auf der Annahme, dass Tamedia bereits [70-80] % der Anteile an RIM übernommen hat (s. auch Rz. 4). Ohne Beteiligung an RIM würde der Marktanteil von Tamedia im Nutzermarkt für News-Sites [10-20]% betragen.
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Tessin167 [0-10] % (inkl. Search.ch).
0 %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig
[0-10] %
Grossraum Genf/Lausanne
[0-10] % [10-20] % [10-20] %
Grossraum Genf [0-10] % [10-20] % [10-20] %
Grossraum Lausanne [0-10] % [10-20] % [10-20] %
B.4.2.1.5. Leser-/Nutzermärkte (Print-/Online-)Rubrikanzeigen
I. Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen nach Sprachregionen
216. Die Angaben zu den Marktanteilen beruhen auf den MACH Basic Studien168. Im Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen verfügen die Unternehmen gemäss Meldung über die Marktanteile, welche in Tabelle 12 dargestellt sind.
Tabelle 12: Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen nach Sprachregionen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Deutschschweiz [10-20] % [0-10] % [10-20] %
Romandie [0-10] % [20-30] % [30-40] %
Italienische Schweiz [0-10] % [0-10] % [0-10] %
217. Weil der Marktanteil von Tamedia und PPSR im Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Gebiet der französischen Schweiz zusammen mehr als 20 % beträgt, handelt es sich um einen vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
II. Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen nach Grossräumen
218. Die Angaben zu den Marktanteilen beruhen auf den MACH Basic Studien169. Im Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen verfügen die Unternehmen gemäss Meldung über die Marktanteile, welche in Tabelle 13 dargestellt sind.
167 Gemäss Meldung ist der Grossraum Tessin identisch mit dem Gebiet der italienischen Schweiz.
168 Eingehend zu MACH Basic siehe Fn. 36.
169 Eingehend zu MACH Basic siehe Fn. 36.
Tabelle 13: Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen nach Grossräumen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Zürich [10-20] % [0-10] % [10-20] %
Grossraum Ostschweiz [10-20] % [0-10] % [10-20] %
Grossraum Bern [10-20] % [0-10] % [20-30] %
Grossraum Tessin [0-10] % [0-10] % [0-10] %
Grossraum Genf/Lausanne
[0-10] % [30-40] % [40-50] %
Grossraum Berner Seeland170 [10-20] % [ 0-10] % [10-20] %
Grossraum Fribourg
[0-10] % [10-20] % [20-30] %
Grossraum Genf [0-10] % [20-30] % [30-40] %
Grossraum Lausanne
[0-10] % [30-40] % [40-50] %
219. Die in Tabelle 13 aufgeführten Marktanteile basieren auf den von den Zusammenschlussparteien während der vorläufigen Prüfung gemachten Angaben. In ihrer Stellungnahme reichen Tamedia und Edipresse hinsichtlich des Leser-/Nutzermarkts für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne geänderte Marktanteile ein. Die korrigierten Zahlen begründen die Parteien damit, dass einzelne Titel übersehen bzw. doppelt aufgeführt worden seien. Daher ist für den Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne auf folgende Marktanteile abzustellen:
Tabelle 14: Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Lausanne
[0-10 %] [20-30 %] [30-40 %]
220. Da die Marktanteile von Tamedia und PPSR im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen in den Grossräumen Genf/Lausanne, Bern, Fribourg und Genf zusammen jeweils mehr als 20 % betragen, handelt es sich um vom Zusammenschlussvorhaben betroffene Märkte (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
170 Der Grossraum Berner Seeland entspricht vorliegend dem WG 33.
B.4.2.1.6. Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
I. Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen nach Sprachregionen
221. Die Angaben zu den Marktanteilen beruhen auf den MACH Basic Studien171. Im Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen verfügen die Unternehmen gemäss Meldung über die Marktanteile, welche in Tabelle 15 dargestellt sind.
Tabelle 15: Nutzermärkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen nach Sprachregionen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Deutschschweiz [10-20] % [0-10] % [10-20] %
Romandie [0-10] % [30-40] % [40-50] %
Italienische Schweiz [0-10] % [0-10] % [0-10] %
222. Da der Marktanteil von PPSR im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen im Gebiet der französischen Schweiz mehr als 30 % beträgt, liegt ein betroffener Markt vor (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
II. Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen nach Grossräumen
223. Die Angaben zu den Marktanteilen beruhen auf den MACH Basic Studien172. Im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen verfügen die Unternehmen gemäss Meldung über die Marktanteile, welche in Tabelle 16 dargestellt sind.
Tabelle 16: Leser-/Nutzermärkte (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen nach Grossräumen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Zürich [10-20] % [0-10] % [20-30] %
Grossraum Ostschweiz [10-20] % [0-10] % [10-20] %
Grossraum Bern [20-30] % [0-10] % [20-30] %
Grossraum Tessin
[0-10] % [0-10] % [0-10] %
Grossraum Genf/Lausanne
[0-10] % [30-40] % [40-50] %
Grossraum Berner Seeland173 [10-20] % [0-10] % [10-20] %
171 Eingehend zu MACH Basic siehe Fn. 36.
172 Eingehend zu MACH Basic siehe Fn. 36.
173 Der Grossraum Berner Seeland entspricht vorliegend dem WG 33.
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Fribourg [10-20] % [20-30] % [30-40] %
Grossraum Genf [0-10] % [30-40] % [30-40] %
Grossraum Lausanne [0-10] % [40-50] % [50-60] %
224. Aufgrund der Marktanteile der Parteien handelt es sich in den Leser-/Nutzermärkten für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen in den Grossräumen Zürich, Bern und Genf/Lausanne um betroffene Märkte, da der gemeinsame Marktanteil von Tamedia und PPSR mindestens 20 % beträgt oder eines der beteiligten Unternehmen über einen Marktanteil von mindestens 30 % verfügt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
B.4.2.1.7. Markt für Nutzer von Online-Suchmaschinen
225. Im Bereich Online-Suchmaschinen liegen gemäss Meldung keine betroffenen Nutzermärkte vor:
Tabelle 17: Nutzermarkt von Online-Suchmaschinen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Deutschschweiz [10-20] % 0 % [10-20] %
Französische Schweiz [0-10] % 0 % [0-10] %
Italienische Schweiz [10-20] % 0 % [10-20] %
226. Die Online-Nutzungsdaten 05/2009 von Netmetrix zeigen, dass Bluewin, search.ch sowie local.ch zu den meistbesuchten CH-Webseiten gehören174. Nach Nielsen/Netrating 12/2008 gehören Google, Microsoft, Swisscom, Tamedia sowie Yahoo zu den meistbesuchten CH-Webseiten175. Da Nielsen/Netrating und WEMF unterschiedliche Messmethoden verwenden, resultieren unterschiedliche Ergebnisse. Beachtlich ist auch, dass bei den Angaben von WEMF weder Google noch Yahoo oder Microsoft berücksichtigt sind.
227. Online-Suchmaschinen wie Google, Yahoo oder MSN (Microsoft) können weltweit abgerufen werden, bieten aber länderspezifische Suchmaschinen an (z.B. google.ch, yahoo.ch). Search.ch ist einzig auf die Schweiz bezogen. Aufgrund der starken Konkurrenten ist festzuhalten, dass der Zusammenschluss im Markt für Online-Suchmaschinen keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
B.4.2.1.8. Markt für Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste
228. Gemäss Angaben der Parteien verfügt Tamedia mit tel.search.ch als elektronisches Adressverzeichnis über einen Marktanteil von [30-40] %. Somit liegt ein betroffener Markt vor. Da PPSR kein Online-Adressverzeichnis betreibt, kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen.
229. Selbst wenn hier aber ein betroffener Markt vorliegt, ist davon auszugehen, dass der wichtigste Wettbewerber Swisscom ([50-60] %), welcher in den letzten drei Jahren stetig Marktanteile hinzugewinnen konnte, eine ausreichend disziplinierende Wirkung auf die Zusammenschlussparteien hat. Zudem ist gemäss Meldung vor kurzem ein Markteintritt durch tel.ch erfolgt, dessen Angebot ein professionelles Portal mit aktuellen Daten umfasst.
230. Vorstehende Ausführungen lassen zum Schluss kommen, dass kein Zusammenschluss im Bereich Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
174 Abrufbar im Internet unter: http://netreport.wemf.ch (besucht am 25. Juni 2009).
175 Eine Übersicht findet sich im Internet unter: www.help.ch/online werbung-kennzahlen.cfm (besucht am 25. Juni 2009).
B.4.2.1.9. Markt für Nutzer von Online-Diensten für Karten
231. Der Marktanteil von Tamedia liegt aufgrund von map.search.ch schweizweit bei [20-30] %. PPSR bietet keine Online-Kartensuche an. Somit liegt kein betroffener Markt gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
B.4.2.1.10. Markt für Print-Firmenwerbung
232. Die Angaben zu den Marktanteilen beruhen auf der in MediaFocus 2006 – 2008 ausgewiesenen Werbeeinnahmen176.
I. Märkte für nationale Print-Firmenwerbung nach Sprachregionen
Tabelle 18: Markt für nationale Print-Firmenwerbung nach Sprachregionen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Deutschschweiz [20-30] % 0 % [20-30] %
Französische Schweiz [0-10] % [60-70] % [60-70] %
233. Da Tamedia und PPSR in der italienischsprachigen Schweiz nicht aktiv sind, wird vorliegend auf die Darstellung des Gebiets der italienischen Schweiz verzichtet. Wie aus Tabelle 18 hervorgeht, verfügt PPSR im Markt für nationale Print-Firmenwerbung in der französischen Schweiz über einen Marktanteil von über 30 %. Es liegt somit ein betroffener Markt vor (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
II. Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung
234. Die Angaben zu den Marktanteilen basieren auf den in MediaFocus 2006 – 2008 ausgewiesenen Werbeeinnahmen177. Für die folgenden Gebiete ergeben diese Daten keine betroffenen Märkte für lokale/regionale Print-Firmenwerbung.
Tabelle 19: Nicht betroffene Märkte für lokale/regionale Print-Firmenwerbung
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Zürich [10-20] % 0 % [10-20] %
Grossraum Ostschweiz
[0-10] % 0 % [0-10] %
WG 32 (Solothurn) [0-10] % 0 % [0-10] %
WG 33 (Berner Seeland)
[0-10] % [0-10] % [0-10] %
WG 13 (Neuenburg) 0 % [0-10] % [0-10] %
WG 14 (Jura) 0 % [0-10] % [0-10] %
WG 15 (Fribourg) [0-10] % [10-20] % [10-20] %
WG 16 (Unterwallis) 0 % [10-20] % [10-20] %
176 MediaFocus ist ein Joint-Venture von GfK Switzerland AG und ACNielsen SA. Die Marktanteile wurden anhand der ausgewiesenen Werbeeinnahmen (brutto) berechnet. Werbeeinnahmen von Titeln, die in MediaFocus nicht aufgeführt sind, wurden anhand vergleichbarer Titel geschätzt.
177 Eingehend zu MediaFocus siehe Fn. 176.
235. Die Angaben zu den Marktanteilen basieren auf den in MediaFocus 2006 – 2008 ausgewiesenen Werbeeinnahmen178. Aus Tabelle 20 wird ersichtlich, dass es sich in den Märkten für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in den angeführten Gebieten um betroffene Märkte handelt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
Tabelle 20: Betroffene Märkte für lokale/regionale Print-Firmenwerbung
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
WG 22 (Berner Oberland)
[30-40] % 0 %. [30-40] %
WG 34 (Berner Mittelland)
[30-40] % [0-10] % [30-40] %
WG 11 (Genf) 0 % [50-60] % [50-60] %
WG 12 (Waadt) 0 % [70-80] % [70-80] %
III. Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen
236. Die Angaben zu den Marktanteilen basieren auf den in MediaFocus 2006 – 2008 ausgewiesenen Werbeeinnahmen179. Tamedia verfügt im Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen im Gebiet der Deutschschweiz über einen Marktanteil von [80-90] % und im Gebiet der französischen Schweiz über einen Marktanteil von [70-80] %. PPSR ist im Gebiet der Deutschschweiz nicht tätig. Im Gebiet der französischen Schweiz verfügt PPSR über einen Marktanteil von [20-30] %. Folglich handelt es sich bei den Märkten für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen im Gebiet der Deutschschweiz und im Gebiet der französischen Schweiz um betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.
IV. Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen
237. Die Angaben zu den Marktanteilen basieren auf den in MediaFocus 2006 – 2008 ausgewiesenen Werbeeinnahmen180. Die Marktanteile von Tamedia und PPSR für das Jahr 2008 sind in Tabelle 21 enthalten. Daraus wird ersichtlich, dass es sich bei den Lesermärkten für Pendlerzeitungen in diesen Gebieten um betroffene Märkte handelt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
Tabelle 21: Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Zürich [90-100] % 0 % [90-100] %
St. Gallen [90-100] % 0 % [90-100] %
Luzern [90-100] % 0 % [90-100] %
Basel [90-100] % 0 % [90-100] %
Bern [90-100] % 0 % [90-100] %
Lausanne [70-80] % [20-30] % [90-100] %
Genf [60-70] % [30-40] % [90-100] %
Romandie [70-80] % [20-30] % [90-100] %
178 Eingehend zu MediaFocus siehe Fn. 176.
179 Eingehend zu MediaFocus siehe Fn. 176.
180 Eingehend zu MediaFocus siehe Fn. 176.
V. Märkte für Print-Firmenwerbung in Special-Interest-Titeln
238. In den einzelnen Märkten für Print-Firmenwerbung in Special-Interest-Titeln verfügen die Unternehmen
gemäss Meldung über die Marktanteile, welche in Tabelle 22 dargestellt sind. Daraus wird ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um betroffene Märkte handelt.
Tabelle 22: Nicht betroffene Märkte für Print-Firmenwerbung in Special-Interest-Titeln
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Illustrierte Zeitschriften in der französischen Schweiz
0 % 0 % 0 %
Programmpresse in der Deutschschweiz
[10-20] % 0 % [10-20] %
Printmedien im Bereich Automobil in der Deutschschweiz
[20-30] % 0 % [20-30] %
Fachpresse im Bereich Landwirtschaft in der Deutschschweiz
[0-10] % 0 % [0-10] %
Fachpresse im Bereich Landwirtschaft in der französischen Schweiz
0 % [10-20] % [10-20] %
Fachpresse für Golfplatzführer in der Deutschschweiz
[20-30] % 0 % [20-30] %
Fachpresse für Golfplatzführer in der französischen Schweiz
[20-30] % 0 % [22-30] %
239. Die Angaben zu den Marktanteilen basieren auf den in MediaFocus 2006 – 2008 ausgewiesenen Werbeeinnahmen181. Die Marktanteile von Tamedia und PPSR für die übrigen Märkte für das Jahr 2008 sind in Tabelle 23 enthalten. Daraus wird ersichtlich, dass es sich bei den dargestellten Werbemärkten in diesen Gebieten um betroffene Märkte handelt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).
181 Eingehend zu MediaFocus siehe Fn. 176.
Tabelle 23: Betroffene Märkte für Print-Firmenwerbung in Special-Interest-Titeln
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Finanz- und Wirtschaftspresse in der Deutschschweiz
[30-40] % 0 % [30-40] %
Illustrierte Zeitschriften in der Deutschschweiz
[30-40] % 0 % [30-40] %
Programmpresse in der französischen Schweiz
0 % [70-80] % [70-80] %
Mode-/Frauenzeitschriften in der Deutschschweiz
[50-60] % 0 % [50-60] %
Mode-/Frauenzeitschriften in der französischen Schweiz
0 % [70-80] % [70-80] %
Printmedien im Bereich Automobil in der französischen Schweiz
[30-40] % 0 % [30-40] %
Printmedien im Bereich Motorrad in der Deutschschweiz
[50-60] % 0 % [50-60] %
Printmedien im Bereich Motorrad in der französischen Schweiz
[90-100] % 0 % [90-100] %
B.4.2.1.11. Märkte für Inserenten in (Print-/Online-)Rubrikanzeigen
I. Märkte für Inserenten in nationalen (Print-/Online-)Rubrikanzeigen nach Sprachregionen
240. Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien verfügt Tamedia mit Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz über einen Marktanteil von unter [0-10] % und PPSR über einen Marktanteil [0-10] %. In der
Romandie verfügt Tamedia über einen Marktanteil von [0-10] % und PPSR über einen Marktanteil von [0-10] %. Folglich liegt bei den (Print-Online-)Rubrikanzeigen aus Sicht der Inserenten (nach Sprachregionen) kein betroffener Markt vor.
II. Märkte für Inserenten in lokalen/regionalen (Print-/Online-)Rubrikanzeigen nach Grossräumen
241. Aus nachstehender Tabelle 24 sind die Marktanteile der Zusammenschlussparteien ersichtlich.
Tabelle 24: Inserentenmärkte für lokale/regionale (Print-/Online-)Rubrikanzeigen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Zürich [0-10] % [0-10] % [0-10] %
Grossraum Ostschweiz
[0-10] % [0-10] % [0-10] %
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Bern [0-10] % [0-10] % [0-10] %
Grossraum Genf/Lausanne
[0-10] % [0-10] % [0-10] %
Grossraum Berner Seeland182 [0-10] % 0 % [0-10] %
Grossraum Fribourg
[0-10] % [0-10] % [0-10] %
Grossraum Genf [0-10] % [0-10] % [0-10] %
Grossraum Lausanne
[0-10] % [0-10] % [10-20] %
242. Bei den (Print-Online-)Rubrikanzeigen liegt aus Sicht der Inserenten (regional/lokal) somit kein betroffener Markt vor.
B.4.2.1.12. Inserentenmarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
I. Inserentenmärkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen nach Sprachregionen
243. Gemäss Meldung erzielten Tamedia und PPSR mit Ankündigungsanzeigen in den verschiedenen Sprachregionen Marktanteile zwischen [0-10] % und [10-20] %.
Tabelle 25: Inserentenmärkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen nach Sprachregionen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Deutschschweiz [10-20] % 0 % [10-20] %
Romandie [0-10] % [10-20] % [10-20] %
Italienische Schweiz [0-10] % 0 % [0-10] %
244. Bei den Märkten für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen liegt auf der Seite der Inserenten in den einzelnen Sprachregionen somit kein betroffener Markt vor.
II. Inserentenmärkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
245. Gemäss Meldung erzielen Tamedia und PPSR im Inserentenmarkt für Ankündigungsanzeigen in den verschiedenen Grossräumen Marktanteile zwischen [0-10] % und [20-30] %.
182 Der Grossraum Berner Seeland entspricht vorliegend dem WG 33.
Tabelle 26: Inserentenmarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Zürich [10-20] % 0 % [10-20] %
Grossraum Ostschweiz
[10-20] % 0 % [10-20] %
Grossraum Bern [10-20] % 0 % [10-20] %
Grossraum Tessin
[0-10] % 0 % [0-10] %
Grossraum Genf/Lausanne
[0-10] % [10-20] % [20-30] %
Grossraum Berner Seeland183 [10-20] % [0-10] % [10-20] %
Grossraum Fribourg
[0-10] % [0-10] % [10-20] %
Grossraum Genf [0-10] % [10-20] % [20-30] %
Grossraum Lausanne
[0-10] % [10-20] % [20-30] %
246. Der Markt (Print-Online-)Ankündigungsanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne ist folglich ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
B.4.2.1.13. Märkte für Radiowerbung
I. Markt für nationale Radiowerbung in der Deutschschweiz
247. Tamedia erzielt mit den Radiostationen Radio 24 und Capital FM im Markt für nationale Radiowerbung einen Marktanteil von rund [20-30] %. PPSR ist in diesem Markt nicht aktiv. Folglich liegt kein betroffener Markt vor.
II. Markt für lokale/regionale Radiowerbung
248. Die Angaben zu den Marktanteilen basieren auf den in MediaFocus 2006 – 2008 ausgewiesenen Werbeeinnahmen184. Für die nachstehenden Konzessionsgebiete liegen gemäss Meldung folgende betroffene Märkte für lokale/regionale Radiowerbung vor.
183 Der Grossraum Berner Seeland entspricht vorliegend dem WG 33.
184 Eingehend zu MediaFocus siehe Fn. 176.
Tabelle 27: Markt für lokale/regionale Radiowerbung im Konzessionsgebiet
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Konzessionsgebiet Radio 24
[40-50] % 0 % [40-50] %
Konzessionsgebiet Capital FM
[40-50] % 0 % [40-50] %
B.4.2.1.14. Märkte für TV-Werbung
I. Markt für nationale TV-Werbung
249. Tamedia erzielt mit den Fernsehstationen TeleZüri und TeleBärn im Markt für nationale TV-Werbung einen Marktanteil von rund [0-10] %. PPSR ist in diesem Markt nicht aktiv. Folglich liegt kein betroffener Markt vor.
II. Markt für lokale/regionale TV-Werbung
250. Die Angaben zu den Marktanteilen basieren auf den in MediaFocus 2006 – 2008 ausgewiesenen Werbeeinnahmen185. Für die nachstehenden Konzessionsgebiete verfügen Tamedia und PPSR gemäss Meldung über folgende Marktanteile.
Tabelle 28: Markt für lokale/regionale TV-Werbung nach Konzessionsgebiet
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Konzessionsgebiet TeleZüri
[30-40] % 0 % [30-40] %
Konzessionsgebiet TeleBärn
[20-30] % 0 % [20-30] %
251. Aus Tabelle 28 wird ersichtlich, dass im Konzessionsgebiet von TeleZüri ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegt, weil Tamedia über einen Marktanteil von über 30 % verfügt.
B.4.2.1.15. Markt für Online-Firmenwerbung
I. Markt für nationale Online-Firmenwerbung
252. Wird der Markt für Online-Firmenwerbung derart abgegrenzt, dass er sowohl die Bannerals auch die Suchmaschinenwerbung umfasst (s. Tabelle 29)186, liegt kein betroffener Markt vor. Folglich wird sich eine weitere Prüfung erübrigen.
Tabelle 29: Online-Firmenwerbung (Banner- und Suchmaschinenwerbung) nach Sprachregionen)
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Deutschschweiz [10-20] % 0 % [10-20] %
Romandie [0-10] % [0-10] % [10-20] %
Italienische Schweiz [0-10] % 0 % [0-10] %
253. Unterteilt man die Online-Firmenwerbung dergestalt, dass je Banner- und Suchmaschinenwerbung nach Sprachregionen zwei unterschiedliche sachlich relevante Märkte bilden, handelt es sich beim Markt für Suchmaschinenwerbung nach Sprachregionen nicht um betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Eine weitere Prüfung ist daher nicht notwendig.
185 Eingehend zu MediaFocus siehe Fn. 176.
186 Eingehend dazu s. Rz. 121.
Tabelle 30: Suchmaschinenwerbung nach Sprachregionen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Deutschschweiz [0-10] % 0 % [0-10] %
Romandie [0-10] % 0 % [0-10] %
Italienische Schweiz [0-10] % 0 % [0-10] %
254. Hingegen liegt für die Bannerwerbung nach Sprachregionen ein betroffener Markt in der Westschweiz vor, da Tamedia und PPSR im Gebiet der französischen Schweiz gemeinsame Marktanteile187 in der Höhe von knapp über [30-40] % aufweisen.
Tabelle 31: Bannerwerbung nach Sprachregionen
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Deutschschweiz [20-30] % 0 % [20-30] %
Romandie [10-20] % [10-20] % [30-40] %
Italienische Schweiz [0-10] % 0 % [0-10] %
II. Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung
255. Wie vorne in Rz. 156 dargelegt, wird für den vorliegenden Zusammenschluss offengelassen, inwieweit ein Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung besteht. Nachfolgend wird aber dennoch aufgezeigt, wie sich die Wettbewerbssituation bei einer solchen Marktabgrenzung gestalten würde.
256. Geht man von einem lokalen/regionalen Markt für Online-Firmenwerbung aus, welcher Banner- und Suchmaschinenwerbung erfasst, ergeben sich keine betroffenen Märkte (s. Tabelle 32), weshalb sich eine weitere Prüfung diesbezüglich erübrigt.
Tabelle 32: Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung (Banner- und Suchmaschinenwerbung)
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Zürich [10-20] % 0% [10-20]%
Grossraum Ostschweiz
[10-20] % 0 % [10-20] %
Grossraum Bern [10-20] % 0 % [10-20] %
187 Da keine Zahlen für die Werbeeinnahmen der einzelnen Websites vorliegen, wurden die Werbeeinnahmen anhand von Nutzerzahlen gemäss Nielsen NetRatings 2006-2008/NET-Metrix Profilen 2008 von ACNielsen und den Controlling-Daten berechnet oder nach Expertengesprächen geschätzt.
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Tessin [0-10] % 0 % [0-10] %
Grossraum Genf/Lausanne
[0-10] % [0-10] % [10-20] %
Grossraum Berner Seeland188 [10-20] % 0 % [10-20] %
Grossraum Fribourg
[0-10] % [0-10] % [10-20] %
Grossraum Genf [0-10] % [0-10] % [10-20] %
Grossraum Lausanne
[0-10] % [0-10] % [10-20] %
257. Unterteilt man die Online-Firmenwerbung dergestalt, dass je Banner- und Suchmaschinenwerbung nach Sprachregionen zwei unterschiedliche sachlich relevante Märkte bilden, handelt es sich beim Markt für Suchmaschinenwerbung nach Grossräumen nicht um betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU (s. Tabelle 33). Eine weitere Prüfung ist daher nicht notwendig.
Tabelle 33: Markt für lokale/regionale Suchmaschinenwerbung
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Zürich [0-10] % 0 % [0-10] %
Grossraum Ostschweiz
[0-10] % 0 % [0-10] %
Grossraum Bern [0-10] % 0 % [0-10] %
Grossraum Tessin [0-10] % 0 % [0-10] %
Grossraum Genf/Lausanne
[0-10] % 0 % [0-10] %
Grossraum Berner Seeland189
[0-10] % 0 % [0-10] %
Grossraum Fribourg
[0-10] % 0 % [0-10] %
Grossraum Genf [0-10] % 0 % [0-10] %
Grossraum Lausanne
[0-10] % 0 % [0-10] %
188 Der Grossraum Berner Seeland entspricht vorliegend dem WG 33.
189 Der Grossraum Berner Seeland entspricht vorliegend dem WG 33.
258. Demgegenüber liegen im Markt für lokale/regionale Bannerwerbung betroffene Märkte in den Grossräumen Zürich (Marktanteil von Tamedia [30-40] %), Genf/Lausanne (gemeinsamer Marktanteil [20-30] %) sowie Fribourg (gemeinsamer Marktanteil [20-30] %) vor.
Tabelle 34: Markt für lokale/regionale Bannerwerbung
Gebiet
Marktanteile im Jahr 2008
Tamedia PPSR Tamedia und PPSR
Grossraum Zürich [30-40] % 0 % [30-40] %
Grossraum Ostschweiz
[20-30] % 0 % [20-30] %
Grossraum Bern [20-30] % 0 % [20-30] %
Grossraum Tessin [0-10] % 0 % [0-10] %
Grossraum Genf/Lausanne
[10-20] % [10-20] % [20-30] %
Grossraum Berner Seeland190 [20-30] % 0 % [20-30] %
Grossraum Fribourg
[10-20] % [0-10] % [20-30] %
Grossraum Genf [10-20] % [10-20] % [30-40] %
Grossraum Lausanne
[10-20] % [10-20] % [20-30] %
B.4.2.1.16. Markt für Zeitungsdruck
259. In der Deutschschweiz betreibt Tamedia zwei Druckzentren und erreicht damit einen Marktanteil von [20-30] %. PPSR ist im Markt für Zeitungsdruck auf dem Gebiet der Deutschschweiz nicht aktiv. Folglich liegt kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
260. PPSR verfügt im Gebiet der französischen Schweiz über einen Marktanteil von rund [60-70] %. Tamedia ist im Bereich Zeitungsdruck in der französischen Schweiz nicht tätig. Es liegt ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
B.4.2.1.17. Markt für Akzidenzdruck
261. PPSR hält eine Minderheitsbeteiligung an der Swiss Printers AG (Swiss Printers), die primär im Bereich des Akzidenzdrucks tätig ist. Selbst wenn der Marktanteil von Swiss Printers PPSR vollumfänglich zugerechnet würde, resultierte ein Marktanteil von [0-10] %. Tamedia ist im Markt für Akzidenzdruck nicht aktiv. Folglich liegt kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
B.4.2.1.18. Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe
262. PPSR hält eine Minderheitsbeteiligung an Swiss Printers, die auch Dienstleistungen der Druckvorstufe erbringt. Selbst wenn der Marktanteil von Swiss Printers PPSR vollumfänglich zugerechnet würde, resultierte ein Marktanteil von [10-20] %. Tamedia ist im Markt für Akzidenzdruck nicht aktiv. Folglich liegt kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
B.4.2.1.19. Markt für die Vermittlung audiovisueller
Werbung
263. Tamedia verfügt im Markt für die Vermittlung audiovisueller Werbung (TV-, Radio- und Kinowerbung) über einen Marktanteil von [0-10] %. PPSR ist in diesem Markt nicht tätig. Es liegt kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
190 Der Grossraum Berner Seeland entspricht vorliegend dem WG 33.
B.4.2.1.20. Markt für die Vermittlung von Online-
Werbung
264. PPSR ist zu 50 % an der Romandie Online SA (Romandie Online) beteiligt, die im Bereich der Vermittlung von Online-Werbung tätig ist. Selbst wenn der Marktanteil Romandie Online PPSR vollumfänglich zugerechnet würde, resultierte ein Marktanteil von [10-20] %. Tamedia ist in diesem Markt nicht tätig. Es liegt kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
B.4.2.1.21. Markt für die Frühzustellung von Zeitungen
265. Der Markt für die Frühzustellung von Zeitungen wird so dargestellt, wie wenn das zurzeit hängige Zusammenschlussvorhaben Post/NZZ/Tamedia bereits vollzogen wäre191.
266. Die Marktanteile im Bereich der Frühzustellung basieren auf den Daten der Frühzustellungsunternehmen oder wurden anhand von Schätzungen der Parteien gemäss den verfügbaren Leser- und Auflagenzahlen bestimmt. Die Berechnung der Marktanteile erfolgte anhand der Umsatzzahlen der Zustellorganisationen und gemäss den ausgetragenen Exemplaren. Allerdings lässt sich das Marktvolumen nicht verlässlich beziffern.
I. Verteilgebiet der neuen Bevo
267. Tabelle 35 enthält die Marktanteile der neuen Bevo im Bereich der Frühzustellung im Jahre 2008.
Tabelle 35: Marktanteile im Bereich der Frühzustellung für das Jahr 2008
Organisation Marktanteil im Verteilgebiet der neuen Bevo
ZUVO [30-40] %
PVG [0-10] %
DZO [0-10] %
EMV [0-10] %
BEVO [10-20] %
PREVAG [0-10] %
Frühzustellung Post [0-10] %
BEVO Fribourg [0-10] %
Total neue Bevo [70-80] %
268. Im relevanten Markt erreicht die neue Bevo einen Marktanteil von über [70-80] %. Somit handelt es sich um einen vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). PPSR ist im Verteilgebiet der neuen Bevo nicht aktiv.
II. Verteilgebiet der Epsilon
269. Im Verteilgebiet der Epsilon verfügt diese im Jahr 2008 über einen Marktanteil von [50-60] %. Somit handelt es sich um einen vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Tamedia ist im Verteilgebiet der Epsilon nicht aktiv.
B.4.2.2 Aktuelle und potenzielle Konkurrenz auf den vorliegend betroffenen Märkten
B.4.2.2.1. Pendlerzeitungen
270. Die Analyse der Leser- und Werbemärkte für Pendlerzeitungen erfolgt im Interesse der Übersichtlichkeit in tabellarischer Form. Dabei werden die Marktanteile der Parteien bzw. die Marktanteilsadditionen dargestellt, die wichtigsten Konkurrenten genannt und die Bewertung der Veränderung in den Wettbewerbsverhältnissen, insbesondere in Bezug auf die potenzielle Konkurrenz abgegeben. Dabei bedeutet ″+″ eine Verbesserung, ″-″
eine Verschlechterung und mit ″0″ wird dargestellt, dass keine Veränderung erwartet wird192.
271. Tabelle 36 enthält die Marktanteile von Tamedia und PPSR sowie der Konkurrenten für die betroffenen Leser- und Werbemärkte für Pendlerzeitungen.
191 Eingehend dazu siehe Rz. 3.
192 Die gleiche Vorgehensweise wählte die WEKO bereits im Fall Tamedia AG/Espace Media Groupe (vgl. RPW 2007/4, 621 Rz. 190 ff.).
Tabelle 36: Marktanteile für die betroffenen Leser- und Werbemärkte für Pendlerzeitungen
Lesermärkte für Pendlerzeitungen
Lesermärkte für Pendlerzeitungen im Verteilgebiet Zürich Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Medien AG
[60-70] % 0.0 % [60-70] % [10-20] % [10-20] % 0
Lesermärkte für Pendlerzeitungen im Verteilgebiet St. Gallen Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Medien AG Ringier
[80-90] % 0.0 % [80-90] % [10-20] % [0-10] % 0
Lesermärkte für Pendlerzeitungen im Verteilgebiet Luzern Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Medien AG
[80-90] % 0.0 % [80-90] % [10-20] % 0
Lesermärkte für Pendlerzeitungen im Verteilgebiet Basel Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Medien AG Ringier
[70-80] % 0.0 % [70-80] % [10-20] % [10-20] % 0
Lesermärkte für Pendlerzeitungen im Verteilgebiet Bern Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Medien AG
[70-80] % [0-10] % [80-90] % [10-20] % [0-10] % 0
Lesermärkte für Pendlerzeitungen im Verteilgebiet Lausanne Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
[40-50] % [50-60] % [90-100] % -
Lesermärkte für Pendlerzeitungen im Verteilgebiet Genf Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR [40-50] % [50-60] % [90-100] % -
Lesermärkte für Pendlerzeitungen im Verteilgebiet Romandie Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR [40-50] % [50-60] % [90-100] % -
Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen
Lesermärkte für Pendlerzeitungen in der Deutschschweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Medien AG
[80-90] % 0.0 % [80-90] % [10-20] % [0-10] % 0
Lesermärkte für Pendlerzeitungen in der französischen Schweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR [70-80] % [20-30] % [90-100] % -
Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen
im Verteilgebiet Zürich Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Medien AG Ringier
[90-100] % 0.0 % [90-100] % [0-10] % [0-10] % 0 Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen
im Verteilgebiet St. Gallen Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz)
Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Medien AG
[90-100] % 0.0 % [90-100] % [0-10] % 0 Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen
im Verteilgebiet Luzern Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Medien AG
[90-100] % 0.0 % [90-100] % [0-10] % 0 Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen
im Verteilgebiet Basel Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Medien AG Ringier
[90-100] % 0.0 % [90-100] % [0-10] % [0-10] % 0 Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen
im Verteilgebiet Bern Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Medien AG Ringier
[90-100] % 0.0 % [90-100] % [0-10] % [0-10] % 0 Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen
im Verteilgebiet Lausanne Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR [70-80] % [20-30] % [90-100] % - Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen
im Verteilgebiet Genf Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR [60-70] % [30-40] % [90-100] % - Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung Pendlerzeitungen
im Verteilgebiet Romandie Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung
Situation (Pot. Konkurrenz)
Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR [70-80] % [20-30] % [90-100] % -
I. Lesermärkte in der Deutschschweiz
272. In den einzelnen Lesermärkten in der Deutschschweiz verfügt Tamedia mit ihren beiden Pendlerzeitungen 20 Minuten und News über Marktanteile von rund [70-80] % und mehr. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass die Pendlerzeitung punkt.ch inzwischen eingestellt wurde, d.h. die Medien AG ist im fraglichen Markt nicht mehr aktiv.
273. Als einziger Konkurrent zu den Pendlerzeitungen von Tamedia verbleibt Ringier. Es ist allerdings fraglich, ob die von Tamedia herausgegebenen Pendlerzeitungen 20 Minuten bzw. News und der aus dem Hause Ringier stammende Printtitel Blick am Abend zum gleichen sachlich relevanten Markt gehören. Aus Sicht der Leser besteht ein Unterschied, ob ihnen bereits am Morgen ein Printtitel angeboten wird, der sie unter anderem über Ereignisse des Vortages informiert, oder ob sie erst am Abend Zugang zu Informationen erhalten, die sich dafür auf Aktualitäten desselben Tages beziehen. Ob der Blick am Abend zum Lesermarkt für Pendlerzeitungen gehört oder einen eigenen sachlich relevanten Markt bildet, kann vorliegend offen gelassen werden, da es für die Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht von Relevanz ist.
274. PPSR ist im Lesermarkt für Pendlerzeitungen in der Deutschschweiz nicht aktiv, weshalb der Zusammenschluss der Parteien zu praktisch keinen Marktanteilsadditionen führt. Einzig im Verteilgebiet Bern, wo PPSR über eine geringe Anzahl Leser verfügt (Marktanteil im Jahre 2008 rund [0-10] %), kommt es zu Marktanteilsadditionen in geringem Umfang. Selbst wenn der sachlich relevante Markt (Lesermarkt für Pendlerzeitungen) noch weiter unterteilt würden, indem für am Morgen und am Abend erscheinende Printtitel je ein separater Markt abgegrenzt würde, hat der Zusammenschluss zwischen Tamedia und PPSR keine Auswirkungen auf den aktuellen Wettbewerb, da PPSR in den Verteilgebieten der Deutschschweiz nicht tätig ist.
275. Aus vorstehenden Gründen führt der Zusammenschluss unter dem Blickwinkel des aktuellen Wettbewerbs in den Verteilgebieten der Deutschschweiz (Zürich, St. Gallen, Basel, Luzern und Bern) nicht zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.
II. Lesermärkte in der französischen Schweiz
276. Anders als in der Deutschschweiz sind beide Zusammenschlussparteien auf dem Lesermarkt für Pendlerzeitungen tätig. Sowohl Tamedia als auch PPSR verfügen mit ihren Pendlerzeitungen 20minutes bzw. Le Matin Bleu über Marktanteile von jeweils rund [40-50] %. Andere Konkurrenten sind auf diesem Markt nicht vertreten, d.h. nach dem Zusammenschluss besteht keine aktuelle Konkurrenz mehr. Die Übernahme von PPSR durch Tamedia führt dazu, dass Tamedia im Lesermarkt für Pendlerzeitungen in den einzelnen Verteilgebieten in der französischen Schweiz (Genf, Lausanne und Romandie) über einen Marktanteil von [90-100] % verfügen wird.
277. Unter Berücksichtigung des aktuellen Wettbewerbs begründet oder verstärkt der Zusammenschluss in den Verteilgebieten der französischen Schweiz (Genf, Lausanne und Romandie) eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG)
III. Werbemärkte in der Deutschschweiz
278. In der Deutschschweiz verfügt Tamedia in den einzelnen Werbemärkten (Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen sowie dem Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen) mit ihren beiden Pendlerzeitungen 20 Minuten und News über Marktanteile von teilweise über [90-100] %. Unter Berücksichtigung des Marktaustritts der Pendlerzeitung punkt.ch beträgt der Marktanteil der Pendlerzeitungen von Tamedia in den Verteilgebieten St. Gallen und Luzern sogar [90-100] %. Als einziger Konkurrent zu den Pendlerzeitungen von Tamedia verbleibt Ringier. Im Unterschied zu den Lesermärkten193
dürften die Pendlerzeitungen von Tamedia (20 Minuten bzw. News) sowie der Blick am Abend von Ringier zum gleichen sachlich relevanten Markt gehören. Aus Sicht der Werbetreibenden dürfte es nicht entscheidend sein, ob ein Printtitel bereits am Morgen oder aber erst am Abend verteilt wird, weshalb 20 Minuten bzw. News sowie Blick am Abend als Substitute zu betrachten sein dürften. Die Frage, ob die Pendlerzeitungen von Tamedia (20 Minuten bzw. News) und der Printtitel Blick am Abend zum gleichen sachlichen Markt gehören, kann jedoch offen gelassen werden, wie nachfolgende Ausführungen zeigen.
279. PPSR ist im Lesermarkt für Pendlerzeitungen in der Deutschschweiz nicht aktiv194. Der Zusammenschluss führt denn auch auf den Werbemärkten zu keinen Marktanteilsadditionen. Selbst wenn die Werbemärkte für Pendlerzeitungen noch weiter unterteilt würden, indem für am Morgen respektive am Abend erscheinende Printtitel je ein separater Markt abgegrenzt würde, hat der Zusammenschluss zwischen Tamedia und PPSR keine Auswirkungen auf den aktuellen Wettbewerb, da PPSR in den Verteilgebieten der Deutschschweiz nicht tätig ist.
280. Aus vorstehenden Gründen führt der Zusammenschluss unter dem Blickwinkel des aktuellen Wettbewerbs in den Verteilgebieten der Deutschschweiz (Zürich, St. Gallen, Basel, Luzern und Bern) nicht zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.
193 Eingehend dazu siehe Rz. 272.
194 Siehe bereits Rz. 274.
IV. Werbemärkte in der französischen Schweiz
281. Im Unterschied zu den Verteilgebieten in der Deutschschweiz sind in der französischsprachigen Schweiz sowohl Tamedia als auch PPSR auf dem Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen und auf dem Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen tätig. Tamedia verfügt in den einzelnen Werbemärkten mit einem Marktanteil von rund [60-70] % bis rund [70-80] % über bedeutend höhere Marktanteile als PPSR. Konkurrenten sind auf diesem Markt nicht vertreten, d.h. die bisher bestehende aktuelle Konkurrenz entfällt durch den Zusammenschluss. Die Übernahme von PPSR durch Tamedia führt dazu, dass Tamedia für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen und im Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in den einzelnen Verteilgebieten in der französischen Schweiz (Genf, Lausanne und Romandie) über einen Marktanteil von [90-100] % verfügen wird.
282. Unter Berücksichtigung des aktuellen Wettbewerbs begründet oder verstärkt der Zusammenschluss in den Märkten für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in den Verteilgebieten der französischen Schweiz (Genf, Lausanne und Romandie) sowie im Markt für nationale Print-Firmenwerbung in der französischen Schweiz eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG)
V. Potenzieller Wettbewerb
283. Der Zusammenschluss führt in den Lesermärkten und den Werbemärkten für Pendlerzeitungen in der
Deutschschweiz zu keiner Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Die Ausführungen zur potenziellen Konkurrenz beschränken sich folglich nur auf die Lesermärkte für Pendlerzeitungen und auf die Märkte für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in den Verteilgebieten Genf, Lausanne und Romandie sowie den Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der französischen Schweiz.
284. Bei der Frage, ob durch einen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass nicht ausschliesslich auf die Marktanteilsadditionen abzustellen ist. Bei der Prüfung der Marktstellung spielen verschiedene Parameter neben der aktuellen Konkurrenz eine Rolle. Die Marktstellung ist namentlich auch abhängig vom Ausmass der potenziellen Konkurrenz (Marktzutrittsschranken, Markteintritte und -austritte, Produktneueinführungen)195.
285. Potenzielle Konkurrenz existiert nach der Praxis der WEKO nur, wenn Marktzutritte wahrscheinlich sind, sofern sich die Zusammenschlussparteien missbräuchlich verhalten würden, solche Marktzutritte innerhalb von zwei bis drei Jahren erfolgen können, und die Zutritte in einem Ausmass bzw. durch Unternehmen erfolgen, welche die Stellung der im Markt bereits tätigen Unternehmen gefährden und damit zu einer tatsächlichen Veränderung der Marktverhältnisse führen können.
286. Für die Lancierung einer Pendlerzeitung Schweiz schätzen die Parteien die Marktzutrittskosten für die französische Schweiz wie folgt:
Tabelle 37: Schätzung Marktzutrittskosten in der französischen Schweiz
Verteilgebiete Genf, Waadt und Romandie (20minutes)
Verteilgebiete Genf und Waadt (Le Matin Bleu)
Gesamtkosten Marktzutritt […] […]
287. Gemäss den Parteien handle es sich bei den Marktzutrittskosten praktisch vollumfänglich um sunk costs, da die mit einem Markteintritt verbundenen Investitionen mit Ausnahme der Büroinfrastruktur kaum für andere Zwecke verwendet werden können. Aus den von den Parteien eingereichten Zahlen geht hervor, dass dies insoweit zutreffend ist, als dass der Kauf der Zeitungsboxen der mit Abstand grösste Kostenblock (CHF […] für die Verteilgebiete Genf, Waadt und Romandie bzw. CHF […] für die Verteilgebiete Genf und Waadt) darstellt. Daher sind die Markteintrittskosten als eher hoch zu bezeichnen.
288. Obschon die Marktzutrittskosten relativ hoch sind, erfolgten dennoch deren zwei Markteintritte, nämlich die Edipresse-Gruppe mit Le Matin Bleu Ende des Jahres 2005 und Tamedia mit 20minutes im März 2006. Auch in der Deutschschweiz waren in den letzten Jahren einige Markteintritte zu verzeichnen (punkt.ch, News, heute bzw. Blick am Abend). Allerdings gilt es dabei zu berücksichtigen, dass die Pendlerzeitungen Le Matin Bleu, 20 Minuten, 20minutes und News von der Edipresse-
Gruppe bzw. Tamedia herausgegeben werden und die Pendlerzeitung punkt.ch mittlerweile wieder eingestellt wurde. Diese stellen somit keine potenzielle Konkurrenz dar.
289. Während Tamedia und PPSR in der Meldung noch von relativ hohen Marktzutrittskosten ausgingen, bringen sie in ihrer Stellungnahme vor, der Antrag gehe zu Unrecht von relativ hohen Marktzutrittskosten aus. Dies zeigten die Marktzutritte der Pendlerzeitungen Metropol, 20 Minuten, heute (Blick am Abend, News, punkt.ch und Le Matin Bleu. Dass die Marktzutrittskosten tief seien, beweise auch der Umstand, dass die Marktzutrittsschranken bei der Lancierung jeder neuen Regionalausgabe der betreffenden Pendlerzeitung überwunden werden mussten. In diesem Sinn spreche die Tatsache,
195 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 621 Rz. 189 mit Hinweis auf DUCREY (zit. in Fn. 12), S. 278.
dass die Pendlerzeitung punkt.ch wieder eingestellt worden sei nicht für hohe Marktzutrittskosten, sondern dafür, dass der Pendlerzeitungsmarkt auch in der Deutschschweiz gesättigt sei. Der Marktaustritt von punkt.ch sei die Folge wirksamen Wettbewerbs. Die tiefen Marktzutrittskosten sprächen aber nach wie vor dafür, dass die Marktstellung von Tamedia bzw. PPSR angreifbar sei, diese mithin genügend grossem Wettbewerbsdruck ausgesetzt seien. Als potenzielle Konkurrenten kämen alle grösseren Verlage sowie Finanzinvestoren in Frage. Dass der Markt für Pendlerzeitungen übersättigt sei, gelte in besonderem Mass für die Westschweiz, in der nur Raum für eine Pendlerzeitung bestehe. Allein dieser Umstand halte potenzielle Konkurrenten von einem Marktzutritt ab, nicht jedoch die im Antrag fälschlicherweise als hoch angenommenen Marktzutrittskosten.
290. Die Zusammenschlussparteien verhalten sich widersprüchlich, wenn sie wie in Rz. 289 bereits erwähnt in ihrer Meldung von relativ hohen Marktzutrittskosten ausgehen, in der Stellungnahme indes die Auffassung vertreten, die Marktzutrittskosten seien als gering einzustufen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu erwähnen, dass gemäss den von den Parteien eingereichten Unterlagen die Pendlerzeitungen in der Westschweiz seit deren Lancierung Verluste schreiben und auch in den nächsten Jahren nicht damit gerechnet werden kann, dass der Break-Even erreicht werden kann196. Aufgrund dieses Umstandes erscheint zweifelhaft, von tiefen Marktzutrittskosten auszugehen, da ein potenzieller Konkurrent beim Entscheid in den Markt für Pendlerzeitungen einzutreten, berücksichtigen muss, dass er über eine lange Zeit seine Investitionen nicht wird zurückgewinnen können. Ausserdem wird das Vorhandensein potenzieller Konkurrenz gemäss Praxis der WEKO nur dann bejaht, wenn Marktzutritte in einem Ausmass bzw. durch Unternehmen erfolgen, welche die Stellung der im Markt bereits tätigen Unternehmen gefährden und damit zu einer tatsächlichen Veränderung der Marktverhältnisse führen können197. Zwar halten Tamedia und PPSR zutreffend fest, dass in den vergangenen Jahren im Pendlerzeitungsmarkt zahlreiche Marktzutritte erfolgt sind. Das Ausscheiden der Pendlerzeitungen Metropol und punkt.ch zeigen aber, dass besagte Marktzutritte nicht zu einer tatsächlichen Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse führten. Hinzu kommt der Umstand, dass die Pendlerzeitung Blick am Abend (früher heute) nicht mehr am Morgen, sondern am Abend verteilt wird, weshalb zumindest fraglich ist, ob diese nicht einem eigenen sachlich relevanten Markt zuzuordnen ist198 und die Pendlerzeitung News von Tamedia und der Basler Zeitung Medien (BZM) lanciert wurde, wobei BZM ihre Anteile an Tamedia übertragen wird und ab September dieses Jahres nur noch die Ausgabe News Tages-Anzeiger in Zürich erscheinen wird, während die Ausgaben Bern und Basel eingestellt werden.
291. Die Zusammenschlussparteien bringen in ihrer Stellungnahme vor, die im Antrag getroffene Aussage, wonach im Bereich der Pendlerzeitungen nicht mit Innovationen zu rechnen sei, sei falsch. Die Branche gehe davon aus, dass der Erfolg der Pendlerzeitungen zeitlich befristet ist und diese in absehbarer Zeit durch Online-Dienste abgelöst werden. Alle wichtigeren Verlage böten bereits heute speziell auf den mobilen Konsum ausgerichtete Online-News-Sites wie beispielsweise m.blick.ch, mobile.nzz.ch, mobile.a-z.ch an. Diese Online-Dienste seien daher als potenzielle Konkurrenten der Pendlerzeitungen zu berücksichtigen, da sie die genau gleichen Bedürfnisse der Pendler befriedigten wie die Pendlerzeitungen, nämlich die Information über Neuigkeiten in knapper Form auf dem Weg zum Arbeitsplatz. Entgegen der Auffassung der Parteien sind heute aus Sicht der Leser Online-Angebote keine Substitute zu den Printausgaben. Dies gilt auch für schlagzeilenartige Informationen wie sie für Pendlerzeitungen typisch sind, zumal die Leser nach wie vor eine Printausgabe vorziehen, die Online-Angebote in bestimmten geographischen Gebieten nur eingeschränkt verfügbar und im Unterschied zu den klassischen Pendlerzeitungen kostenpflichtig sind. Daher ist im Bereich der Pendlerzeitungen nicht mit Produktneueinführungen zu rechnen, da nicht ersichtlich ist, wie eine Pendlerzeitung mit einem völlig anderen, innovativem Konzept einen disziplinierenden Effekt auf die Zusammenschlussparteien haben könnte.
292. Aus vorstehenden Überlegungen begründet oder verstärkt der Zusammenschluss auch unter Berücksichtigung des potenziellen Wettbewerbs in den Lesermärkten für Pendlerzeitungen und in den Märkten für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in den Verteilgebieten der französischen Schweiz (Genf, Lausanne und Romandie) sowie im Markt für nationale Print-Firmenwerbung in der französischsprachigen Schweiz eine marktbeherrschende Stellung.
VI. Zwischenergebnis
293. Aus den oben dargelegten Gründen begründet oder verstärkt der Zusammenschluss in den Lesermärkten für Pendlerzeitungen in den Verteilgebieten Genf, Lausanne und Romandie, in den Märkten für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in den Verteilgebieten Genf, Lausanne und Romandie sowie im Markt für nationale Print-Firmenwerbung in der französischen Schweiz eine marktbeherrschende Stellung.
VII. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs in den Leser- und Werbemärkten in der Westschweiz
294. Im Entscheid in Sache Swissgrid geht das Bundesgericht auf die Tragweite von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG ein, namentlich auf den Nebensatz „durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann“199. Dabei kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass Marktbeherrschung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG nur dann vorliegt, wenn ein Unternehmen auf dem fraglichen Markt wirksamen Wettbewerb beseitigen kann. Demnach muss dieses Unternehmen über die Möglichkeit verfügen, bereits vorhandene Konkurrenten aus dem Markt zu drängen oder zu verhindern, dass sich solche ihm gegenüber als Konkurrenten verhalten oder dass neue Wettbewerber auftreten. Die marktbeherrschende Stellung muss die Gefahr der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs mit
196 Ausführlich dazu: Rz. 319 ff. 197 Siehe dazu bereits Rz. 285. 198 Siehe dazu auch Rz. 285.
199 Vgl. BGE 133 II 104, E. 6 (Swissgrid), publ. In: RPW 2007/2, 327 f.
sich bringen. An der erforderlichen Wettbewerbswirkung eines Fusionsvorhabens fehlt es, wenn auf dem fraglichen Markt weder vor noch nach dem Zusammenschluss Wettbewerb besteht und wenn vermehrter Wettbewerb auch nicht zu erwarten wäre. Es ist entscheidend, ob im massgebenden sachlichen und gegebenenfalls räumlichen Markt aktueller oder doch – aus einer dynamischen Sichtweise – wenigstens potenzieller Wettbewerb besteht.
295. Art. 10 Abs. 4 KG verlangt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb zu berücksichtigen sind. Dieser Artikel will sicherstellen, dass diesem Aspekt z.B. bei der geografischen Marktabgrenzung genügend Rechnung getragen wird200. Auch gemäss herrschender Lehre sind die mit zu berücksichtigenden Kriterien in Art. 10 Abs. 4 KG keine selbständigen, zusätzlichen oder korrigierenden Kriterien im Anschluss an die wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Zusammenschlusses, sondern sind in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung zu integrieren. So verlange die ausdrückliche Nennung des Kriteriums „Marktentwicklung“ eine bewusste Auseinandersetzung mit den zukünftigen Folgen eines Zusammenschlusses201. Die Ausführungen oben zu den Marktschranken und zur marktbeherrschenden Stellung beinhalten die in Art. 10 Abs. 4 KG verlangte dynamische Betrachtungsweise; sie brauchen hier nicht wiederholt zu werden.
296. Der Zusammenschluss führt somit zur Begründung einer marktbeherrschenden Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb in den Lesermärkten für Pendlerzeitungen und in den Märkten für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in den Verteilgebieten Genf, Lausanne und Romandie sowie im Markt für nationale Print-Firmenwerbung in der französischen Schweiz beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
VIII. Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in
einem anderen Markt
297. Dass der Zusammenschluss eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt, ist nicht ersichtlich (Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG).
IX. Ergebnis für die Leser- und Werbemärkte in der Westschweiz
298. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben begründet oder verstärkt in den Lesermärkten für Pendlerzeitungen und in den Märkten für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in den Verteilgebieten Genf, Lausanne und Romandie sowie im Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der französischen Schweiz eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 KG).
B.4.2.2.2. Failing „Division“ Defense
I. Allgemeines
299. Sind bei einem Zusammenschluss die Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 2 KG erfüllt, kann
ausnahmsweise als Rechtfertigung die Failing Company Defence angerufen werden. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines oder mehrerer der beteiligten Unternehmen können bei der materiellen Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, wenn der geplante Zusammenschluss nicht als die eigentliche Ursache für die Änderung der Marktstruktur anzusehen ist (fehlender Kausalzusammenhang). Entscheidend für die Anwendung der Failing Company Defence ist somit ein Vergleich der Marktergebnisse mit und ohne Zusammenschluss202.
300. Die WEKO hat in ihrer bisherigen Praxis in sechs Fällen auf die Failing Company Defence abgestellt und die Zusammenschlüsse trotz "möglicher Beseitigung wirksamen Wettbewerbs" zugelassen203.
301. Zunächst gilt es festzuhalten, dass Le Matin Bleu kein eigenständiges Unternehmen ist, sondern wie praktisch alle schweizerischen Zeitungen der Edipresse-Gruppe von Edipresse Publications herausgegeben wird. Ebenso wenig handelt es sich bei 20minutes um ein eigenständiges Unternehmen, sondern um einen Geschäftsbereich der 20 Minuten AG. Die Parteien machen nicht geltend, Edipresse Publications bzw. die 20 Minuten AG insgesamt würden innert Kürze vom Markt verschwinden, sondern sie beschränken ihre Ausführungen auf Geschäftsbereiche der Edipresse Publications bzw. der 20 Minuten AG, nämlich auf die Pendlerzeitungen Le Matin Bleu bzw. 20minutes. Ist nicht ein Unternehmen als Ganzes betroffen, kann der hinter der Failing Company Defense stehende Gedankengang in Analogie herangezogen werden; in einem solchen Fall wird von der sogenannten Failing Division Defense gesprochen.
302. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der der Vollzug des Zusammenschlusses trotz der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, zuzulassen ist, wenn lediglich ein Unternehmensteil und nicht ein Unternehmen als Ganzes betroffen ist (Failing Division Defense). Die schweizerischen Wettbewerbsbehörden hatten sich bisher nie mit der Frage zu befassen, ob der Rechtfertigungsgrund der Sanierungsfusion auch auf einzelne Geschäftsbereiche von Unternehmen Anwendung findet oder nicht. Der Rechtfertigungsgrund der Sanierungsfusion ermöglicht, einen
200 Vgl Botschaft KG (zit. in Fn. 156), S. 512, S. 586.
201 Vgl. PATRIK DUCREY in: Homburger et. al. (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1997, Art. 10, Rz. 35 ff.
202 Vgl. Emmi/AZM, RPW 2006/2, 287 Rz. 174; NZZ/Espace/Bund, RPW 2004/2, 518 ff. Rz. 173 ff.; JACKSON, Failing Firm Defence, Competition Law Insight, Issue 1, November 2002, 11 ff.; sinngemäss im Entscheid der EU-Kommission vom 1.7.2002 in Sachen Deloitte & Touche/Andersen (UK), COMP/M.2810.
203 Vgl. Emmi/AZM, RPW 2006/2, 287 Rz. 175; NZZ/Espace/Bund, RPW 2004/2, 484 ff.; Emmi/SDF Sortenkäsegeschäft, RPW 2003/3, 529 ff.; Ernst & Young AG/Arthur Andersen AG, RPW 2002/3, 469 ff.; Batrec AG/Recymet SA, RPW 1999/1, 173 ff.; Le Temps, RPW 1998/1, 40 ff.
Zusammenschluss zu vollziehen, weil der geplante Zusammenschluss nicht als die eigentliche Ursache für die Änderung der Marktstruktur anzusehen ist204. Daraus folgt, dass es zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, den Vollzug eines Zusammenschlusses gestützt auf die Failing Division Defense zuzulassen. Gemäss Praxis der EU-Kommission sind aber besonders hohe Anforderungen an den Nachweis zu stellen, dass die Voraussetzungen des Einwandes fehlender Kausalität des Zusammenschlusses für die Änderung der Marktstruktur erfüllt sind. Anderenfalls könnte jeder Zusammenschluss, bei dem es um die Veräusserung eines angeblich unrentablen Geschäftsbereichs geht, damit fusionskontrollrechtlich gerechtfertigt werden, dass der Veräusserer erklärt, ohne den Zusammenschluss diesen Bereich seiner geschäftlichen Aktivitäten einzustellen. Denn letztlich handelt es sich bei einer möglichen Einstellung der Pendlerzeitung Le Matin Bleu um eine Managemententscheidung, nach der eine geschäftliche Aktivität aufgegeben wird, deren Entwicklung nicht den Erwartungen der Geschäftsführung entsprochen hat. Die besonders hohen Anforderungen an die Failing Division Defense gelten insbesondere auch mit Blick auf die Manipulierbarkeit der Ertrags- und Kostenrechnung205.
303. Die Zusammenschlussparteien machen in ihrer Stellungnahme geltend, es sei falsch, an die Failing Company Defense aufgrund der fehlenden juristischen Eigenständigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Es sei ein unbestrittener Grundsatz des Kartellrechts, dass die juristische Form, in der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird für die kartellrechtliche Beurteilung irrelevant sei. Andernfalls könnte die kartellrechtliche Beurteilung durch die Wahl der juristischen Form manipuliert werden. Dieser Grundsatz gelte gerade auch in Zusammenschlussverfahren, da ein Zusammenschluss nicht eine juristische Person zum Gegenstand haben müsse, sondern auch bloss Teile eines Unternehmens erfassen kann. Würde Edipresse bloss Le Matin Bleu verkaufen, so würde Le Matin Bleu fusionskontrollrechtlich als Unternehmen in Sachen Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG behandelt. Daher sei Le Matin Bleu vorliegend auch als eigenständiges Unternehmen, also als Company zu behandeln, d.h. es sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Failing Company Defense erfüllt seien. Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Le Matin Bleu um einen eigenständigen Titel der Edipresse-Gruppe handelt, der als einziger Edipresse-Titel im relevanten Markt für Pendlerzeitungen in der Westschweiz herausgegeben werde. Daher könne für die kartellrechtliche Beurteilung nicht massgebend sein, ob es sich bei Le Matin Bleu um eine eigenständige Tochtergesellschaft handelt oder nicht, da ansonsten auf eine rein juristische Formalität abgestellt würde. Edipresse Publications hätte im Herbst 2005 für die Lancierung der Pendlerzeitung Le Matin Bleu nämlich auch ohne Weiteres eine eigene Tochtergesellschaft „Le Matin Bleu SA“ gründen können. Allein der Umstand, dass keine eigene Tochtergesellschaft gegründet wurde, könne den beteiligten Unternehmen nicht verwehren, dass sie sich auf die Failing Company Defense berufen können. Die Befürchtung, der Manipulierbarkeit der Ertrags- und Kostenrechnungen sei unbegründet, da diese in Übereinstimmung der anwendbaren betriebswirtschaftlichen Grundsätze erstellt worden seien und es sich bei
den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen um börsenkotierte Unternehmen handle, die sich derartige Manipulationen nicht leisten könne.
304. Entgegen der Auffassung der Parteien wird diesen im Antrag die Anrufung des Rechtfertigungsgrunds der Sanierungsfusion nicht grundsätzlich verwehrt, sondern es wird lediglich dargetan, dass zwischen der Failing Company Defense und er Failing Division Defense gewisse Unterschiede bestehen. Die Ausgangslage, ob der Tatbestand der Sanierungsfusion angerufen bei einem Unternehmen oder einem Geschäftsbereich desselben angerufen wird, unterscheidet sich zwar nicht grundlegend. Daher sind die Voraussetzungen der Failing Company Defense und der Failing Division Defense im Grunde ja auch deckungsgleich. Bei der Frage, ob die Failing Company Defense auch dann angerufen werden kann, wenn es sich nicht um eigenständige Unternehmen, sondern um einzelne Geschäftsbereiche handelt, ist aber mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen den Besonderheiten dieses Instituts Rechnung zu tragen. Die Besonderheit der Failing Division Defense betrifft namentlich die erste Voraussetzung der Sanierungsfusion, mithin die Beantwortung der Frage, ob ein Geschäftsbereich innert Kürze aus dem Markt ausscheiden wird206. Nach der vorliegend vertretenen Auffassung ist es nicht unerheblich, ob das Ausscheiden eines Unternehmens oder eines Geschäftsbereichs aus dem Markt geltend gemacht wird und zu beurteilen ist. Während im ersteren Fall auf die Buchführung eines Unternehmens abgestellt werden kann, müssen sich die Wettbewerbsbehörden bei der Beurteilung der finanziellen Situation eines Geschäftsbereichs auf zentrale Kennzahlen stützen, die von aussen kaum überprüft werden können. Aus diesen Gründen erscheint es sachgerecht, wenn an die Sanierungsfusion erhöhte Anforderungen gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine Division und nicht um eine Company handelt. Weder Edipresse Publications noch die 20 Minuten AG sind börsenkotierte Unternehmen. Insoweit geht der Einwand der Zusammenschlussparteien, wonach sie es sich nicht erlauben könnte, die Buchführung deshalb zu manipulieren, fehl. Die Produkt-Ergebnis-Rechnungen von 20minutes und Le Matin Bleu haben die Zusammenschlussparteien denn auch als Geschäftsgeheimnis deklariert. Die Parteien reichten im Laufe des Verfahrens Bestätigungen der jeweiligen Revisionsstelle von Tamedia bzw. Edipresse ein, wonach die Produkt-Ergebnisrechnungen von 20minutes bzw. Le Matin Bleu im Einklang mit den anwendbaren Grundsätzen erstellt
204 Vgl. DUCREY (zit. in Fn. 12), S. 297.
205 Vgl. ULRICH IMMENGA/TORSTEN KÖRBER, in: Ulrich Immenga/Ernst-Joachim Mestmäcker (Hrsg.), Wettbewerbsrecht, Bd. 1. EG /Teil 2, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, 4. Aufl., München 2007, Art. 2 FKVO N. 391 mit Hinweis auf Entscheid der EU-Kommission vom 27. Mai 1998 in Sachen Bertelsmann/Kirch/Premiere, M.993 Rz. 71; ähnlich auch der Entscheid vom 3. Februar 1999 in Sachen Rewe/Meinl, IV/M.1221, Rz. 65.
206 Eingehend dazu siehe Rz. 306 ff.
worden seien. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, gemäss den Ausführungen der Revisionsstellen, die Berechnungen mit dem von den Parteien offen gelegten Schlüssel zwar übereinstimmen, wobei der Schlüssel als solcher nicht Gegenstand der Überprüfung bildete. Vorliegend ist auf die von den Zusammenschlussparteien eingereichten Produkt-Ergebnisrechnungen abzustellen, wobei es festzuhalten gilt, dass die Wettbewerbsbehörden deren Richtigkeit mangels Öffentlichkeit nicht überprüfen können207.
305. Die Voraussetzungen der Failing Division Defense und der Failing Company Defense sind im Grunde zwar deckungsgleich, bei der Failing Division Defense sind wie bereits erwähnt aber besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die Failing Division Defense kommt dann zum Zuge, wenn die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllt sind208:
1) Der zu übernehmende Geschäftsbereich verschwindet ohne externe Unterstützung innert kurzer Zeit vom Markt.
2) Die anderen beteiligten Unternehmen würden die meisten oder sämtliche Marktanteile des verschwindenden Geschäftsbereichs absorbieren209.
3) Es gibt keine für den Wettbewerb weniger schädliche Lösung als das Zusammenschlussvorhaben.
II. Verschwinden des Geschäftsbereichs innert kurzer Zeit
306. Die Failing Division Defense ist nur dann anwendbar, wenn der zu übernehmende Geschäftsbereich innert kurzer Zeit aus dem Markt ausscheidet. Bei der Beurteilung wird dabei in erster Linie auf die finanzielle Situation abgestellt. So bejahte die WEKO in den Fällen Emmi/AZM, Le Temps, Batrec AG/Recymet SA, und NZZ/Espace/Bund aufgrund der Überschuldung eines der Unternehmen die Anwendbarkeit der Failing Company Defense, während im Fall Emmi/SDF Sortenkäsegeschäft der Konkurs von SDF unmittelbar bevorstand. Der unmittelbar bevorstehende Marktaustritt ist anhand geeigneter Dokumente zu belegen210. Aufgrund der Meldung war nicht eindeutig, ob die Parteien die Failing Company Defense ausschliesslich bezüglich der Pendlerzeitung Le Matin Bleu anrufen. Gestützt auf die Stellungnahme ist aber klar, dass nur die Einstellung von Le Matin Bleu zur Diskussion steht, die Einstellung von 20minutes hingegen nicht in Frage kommt. Ob die Voraussetzungen der Failing Division Defense erfüllt sind, beschränkt sich im Folgenden auf die Pendlerzeitung Le Matin Bleu, ein defizitärer Geschäftsbereich von Edipresse Publications, soweit 20minutes für die Beurteilung nicht von Relevanz ist.
307. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 reichten Tamedia und PPSR ein Gutachten ein, das aufzeigen soll, dass in der Westschweiz nur Raum für eine Pendlerzeitung besteht. Aus untenstehender Tabelle wird die Verteilung der Leserschaft auf die beiden Pendlerzeitungen 20minutes und Le Matin Bleu ersichtlich.
Tabelle 38: Übersicht Verteilung der Leserschaft auf 20minutes und Le Matin Bleu211
Pendlerzeitung Leserschaft
Reichweite Exklusiv-Leser Doppelleser
Absolut in % Absolut in %
20minutes 489„000 35.5% 183„000 37% 306„000 63%
Le Matin Bleu 534„000 38.8% 228„000 43% 306„000 57%
Total 717‘000 52.1% 411‘000 306‘000
308. Wie aus Tabelle 38 ersichtlich, erreichen beide Pendlerzeitungen ansprechende Reichweiten. Allerdings ist die Anzahl an Doppellesern mit 63 % (20minutes) bzw. 57 % (Le Matin Bleu) hoch, d.h. beide Titel erreichen zu einem Grossteil die gleichen Leser. Dass die Anzahl an Doppellesern bei den Pendlerzeitungen in der Westschweiz derart hoch ist, hat auch Auswirkungen auf den Werbemarkt. Demgemäss ergibt sich aus den Leserschaftszahlen gemäss MACH Basic 2009-1, dass ein Anzeigenkunde mit einem Inserat in der Pendlerzeitung Le Matin Bleu 74 % der Gesamtleserschaft in der Westschweiz erreicht. Will er die zusätzlichen 183„000 Exklusiv-Leser von 20minutes erreichen, muss er dafür aber trotzdem den vollen Inseratepreis bezahlen. Umgekehrt erreicht ein Werbetreibender mit einem Inserat in 20minutes bereits über 68 % aller Leser von Pendlerzeitungen, d.h. mit einem zusätzlichen Inserat erreicht er
lediglich 32 % der Leser, muss dafür aber den vollen Inseratepreis bezahlen. In der Stellungnahme illustrieren die Parteien die Auswirkungen anhand eines fiktiven Beispiels, das auf folgenden Annahmen beruht: In der
207 Siehe dazu auch Rz. 334 ff.
208 Vgl. hierzu DUCREY (zit. in Fn. 12), S. 297 f.; OECD Roundtable on Failing Firm Defence, 1996.
209 Das europäische Wettbewerbsrecht verlangt nur noch, dass die Vermögenswerte des zu erwerbenden Unternehmens ohne Zusammenschluss zwangsläufig vom Markt genommen würden (vgl. IMMEN-GA/KÖRBER (zit. in Fn. 205), Art. 2 FKVO N. 389. m.w.H. Ob die schweizerische Praxis jener der EU anzupassen ist, kann vorliegend offen bleiben, da der Unterschied in vorliegendem Verfahren nicht von Relevanz ist.
210 Vgl. Emmi/AZM, RPW 2006/2, 287 Rz. 177 m.w.H.
211 Vgl. MACH Special 2009-1, media trend journal, S. 13.
Westschweiz gibt es 100 Leser von Pendlerzeitungen und ein Inserat in einer Pendlerzeitung kostet CHF 100.- -. Entsprechend beträgt der Preis pro Leserkontakt in der Pendlerzeitung 20minutes, die von 68 % der Leser gelesen wird, CHF 1.47. Schaltet der Werbetreibende ein zusätzliches Inserat in Le Matin Bleu, erreicht der dadurch nur noch 32 % zusätzliche Leser, was gemäss Auffassung der Parteien zu einem Preis pro Leserkontakt von CHF 3.13 (=100/32) führt. Der Preis pro Leserkontakt sei beim zweiten Inserat folglich mehr als doppelt so hoch. Hiezu gilt es festzuhalten, dass der Preis pro Leserkontakt von der zeitlichen Betrachtungsweise mitbestimmt wird: Unter der Annahme, dass in 20minutes bereits ein Inserat geschaltet wurde, beträgt der Preis pro Leserkontakt 3.13, sofern die restlichen 32 % der Leser erreicht werden sollen. Hingegen beträgt der Preis pro Leserkontakt bei einer zeitgleichen Entscheidung über die Aufschaltung des Inserats in 20minutes und Le Matin Bleu CHF 2.-- (CHF 200.-- Inseratekosten/100 Leser von Pendlerzeitungen). Ausserdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Aufschaltung des gleichen Inserats in mehreren Medien zu einem wiederholten Leserkontakt führt. Da es einen Unterschied ausmacht, ob ein Leser ein Inserat nur einmal oder mehrfach sieht, kann es aus Sicht des Werbetreibenden durchaus erwünscht sein, das gleiche Inserat in verschiedenen Printtiteln oder Medien im Allgemeinen zu schalten. Aufgrund der grossen Zahl an Doppellesern gelangt das Gutachten zum Schluss, dass der Anzeigekunde dazu tendieren wird, in nur einer der beiden Pendlerzeitungen 20minutes oder Le Matin Bleu ein Inserat zu schalten, was aufzeige, das ein Überangebot bestehe. Auch ein Vergleich mit dem europäischen Ausland zeige, dass die Westschweiz mit Pendlerzeitungen überversorgt sei. So betrage in diesem Gebiet die Anzahl Pendlerzeitungen pro 100 Einwohner 35, während der gewichtete Durchschnitt in Europa bei 5.5 Pendlerzeitungen pro 100 Einwohner und in keinem der untersuchten Länder über 14 liege.
309. Im Gutachten wird das Anzeigenvolumen der Pendlerzeitungen in der Westschweiz als verhältnismässig gering eingestuft. Im Vergleich zur Deutschschweiz seien die Pendlerzeitungen in der Westschweiz erst seit rund drei Jahren auf dem Markt, weshalb sie weniger stark etabliert seien und die tiefere Bevölkerungskonzentration die Verbreitung und die Durchdringung des Marktes erschwere. Davon ausgehend, dass sich die Pendlerzeitungen in der Westschweiz in vergleichbarer Weise wie in der Deutschschweiz durchsetzen können, berechnet das Gutachten auf Basis der Media Focus Daten 2008 ein Brutto-Anzeigenvolumen-Potenzial für die Pendlerzeitungen in der Westschweiz von rund CHF 55.2 Mio. Im Vergleich zum Bruttoanzeigenvolumen im Jahr 2008 von rund CHF 42 Mio. sei entsprechend eine Steigerung von rund CHF 13 Mio. bzw. 31.3 % möglich. Die Parteien stellen sich auf den Standpunkt, es dürfe einzig auf die Nettoerlöse (Bruttovolumina abzüglich Beraterkommissionen sowie Mengen- und Spezialrabatte) abgestellt werden, da diese den durch den Verkauf von Werbung zu erzielenden Betrag darstellt. Nicht abgestellt dürfe hingegen auf die Bruttoerlöse, da die Verlage diese Erträge im Markt nicht effektiv erzielen können, da sie Kommissionen und Rabatte enthalten. Die Auffassung der Parteien ist zutreffend, weshalb für nachfolgende Beurteilung ausschliesslich auf die Nettoerlöse bzw. das Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial abgestellt wird. Die Differenz zwischen Brutto- und Netto-Anzeigenvolumen-Potenzial betrage rund 15 %. Das Netto-Anzeigenpotenzial betrage somit ca. CHF 47 Mio., was ein Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial von rund CHF 11 Mio. ergebe.
310. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass das errechnete Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial die Rubrikanzeigen nicht mit einschliesst. Der Anteil der Rubrikanzeigen am gesamten Anzeigenvolumen beträgt für 20minutes 10.3 % und für Le Matin Bleu 11.4 %, d.h. für beide zusammen 10.6 %. Unter Berücksichtigung der Rubrikanzeigen erhöht sich das gesamte Anzeigenvolumen der Pendlerzeitungen von Tamedia und PPSR um weitere rund CHF 1.2 Mio. Entsprechend liegt das Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial gemäss Antrag bei rund CHF 12.2 Mio. Dieser Betrag liegt unter den Verlusten in Höhe von rund CHF […] Mio., die Tamedia bzw. PPSR insgesamt im Jahre 2008 mit ihren Pendlerzeitungen erwirtschafteten, d.h. der Verlust könnte gedeckt bzw. nur relativ knapp nicht gedeckt werden. Gemäss Gutachten ist aber davon auszugehen, dass sich die Rubrikanzeigen weiter Richtung Online-Bereich verschieben werden. Entsprechend sei für 20minutes mit einem Rückgang von 17.7 % und für Le Matin Bleu mit einem solchen von 18.8 % zu rechnen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Werbeumsätze um die erfolgsneutralen Gegengeschäfte zu reduzieren seien, die in etwa 13 % ausmachen würden. Aus den genannten Gründen ist es gemäss Gutachten nicht möglich, dass 20minutes und Le Matin Bleu positive Geschäftsergebnisse erzielen können, da dies selbst bei einer positiven Einschätzung des Netto-Wachstumspotenzials des Anzeigenvolumens und einer stabilen Gesamtmarktsituation nicht möglich sei.
311. In ihrer Stellungnahme bringen die Zusammenschlussparteien vor, das im Gutachten ermittelte Marktvolumen stelle das maximale, unter optimalen Bedingungen denkbare Marktvolumen dar. Werde nicht vom maximalen Marktvolumen, sondern einem realistischen Szenario ausgegangen, betrage das Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial nicht ungefähr CHF […] Mio., sondern rund CHF […] Mio. Im Gutachten sei die bestmögliche Entwicklung des Marktvolumens dargestellt worden, um zu zeigen, dass selbst unter optimalen Bedingungen nicht Raum für zwei Pendlerzeitungen in der Westschweiz bestehe. Um das Entwicklungspotenzial der Pendlerzeitungen in der Westschweiz abschätzen zu können, sei aber auf realistische Möglichkeiten abzustellen und nicht auf ein theoretisches Potenzial, das in der Realität gar nicht ausgeschöpft werden könne. Mangels anderweitiger Informationen stützte sich der Antrag auf die Angaben im Gutachten, das einzig das maximale Entwicklungspotenzial darstellte. Im Folgenden wird indes zu prüfen sein, ob für die Beurteilung an diesem Maximum festzuhalten ist oder ob auf die mit der Stellungnahme neu eingereichten Angaben der Parteien (Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial von rund CHF 8 Mio.) abzustellen ist.
312. Tamedia und PPSR bringen in ihrer Stellungnahme vor, es gelte zu berücksichtigen, dass sich der Pendlerzeitungsmarkt in der Westschweiz nicht auf dem gleichen Niveau entwickeln werde wie in der Deutschschweiz. Bei der Lancierung der Pendlerzeitungen in der Deutschschweiz im Jahr 1999 waren die Agenturen diesem neuen Medium noch skeptisch eingestellt. Demgegenüber profitierten PPSR und Tamedia bei der Lancierung von Le Matin Bleu bzw. 20minutes in der Westschweiz davon, dass die Pendlerzeitungen bei den Agenturen und Werbetreibenden bereits akzeptiert waren. Daher sei davon auszugehen, dass die Pendlerzeitungen in der Westschweiz en auf einem höheren Akzeptanzlevel gestartet sind als in der Deutschschweiz. Folglich befänden sie sich auf einem höheren Entwicklungsstand als die Pendlerzeitungen in der Deutschschweiz vier Jahre nach deren Markteinführung, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass die Pendlerzeitungen in der Westschweiz das gleich hohe relative entwicklungspotential erreichen werden wie in der Deutschschweiz. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Werbeausgaben pro Kopf nicht in allen Regionen der Schweiz gleich hoch seien. Entsprechend werden in der Deutschschweiz pro Kopf rund 38 % mehr Werbegelder ausgegeben als in der Westschweiz. Auch aus diesem Grund sei das Marktvolumen in der Westschweiz weniger hoch als in der Deutschschweiz. Gerade bei den Pendlerzeitungen falle dieser Unterschied ins Gewicht, da diese auf dichte Pendlerströme angewiesen sind. In der Westschweiz sei unter anderem die Bevölkerungsdichte aber tiefer, die Ballungszentren kleiner und die Pendlerströme weniger dicht. Auch die Erfahrungen von Tamedia zeigten, das geringere Entwicklungspotential der Pendlerzeitungen in der Westschweiz, zumal wegen der geringeren Bevölkerungsdichte die Verteilkosten pro Exemplar im Vergleich zur Deutschschweiz rund […] % höher seien, was das Erreichen der Gewinnschwelle zusätzlich erschwere. Ebenso sei die hohe Zahl an Doppellesern212 der Pendlerzeitungen in der Westschweiz in Indiz dafür, dass das Entwicklungspotenzial nicht als gross einzustufen sei. Darüber hinaus zeige ein Vergleich mit dem Ausland, dass die Westschweiz mit 35 Pendlerzeitungen pro 100 Einwohner213 überversorgt sei. Ausserdem sei die im Gutachten getroffene Annahme, wonach die Differenz zwischen dem Brutto-Anzeigen-Wachstumspotenzial und dem
Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial 15 % betrage, optimistisch. Rabatte für Bündelangebote, Kulturangebote politische Anzeigen etc., die teilweise über 30 % betragen können, blieben unberücksichtigt wie auch der Umstand, dass der Kunde für geschaltete Werbung zusätzlich Gratisanzeigenpräsenz erhält. Daraus folge, dass die Differenz zwischen dem Brutto-Anzeigen-Wachstumspotenzial und dem Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial in der Realität eher 25-30 % betrage. Letztlich würden die strukturellen Verluste (Trend weg vom Printhin zum Online-Bereich) nicht nur die Rubrikanzeigen treffen, sondern auch die klassischen Anzeigen. Da sich das genaue Ausmass dieser strukturellen Verluste im Moment nicht beziffern lasse, habe dies das Gutachten unberücksichtigt gelassen.
313. Die Schlussfolgerungen des unabhängigen Sachverständigen stützen vorstehende Ausführungen der Zusammenschlussparteien. Er gelangt zum Schluss, dass sich die Verhältnisse in der Deutschschweiz von jenen in der Romandie in einigen Punkten unterscheiden, was entsprechend zu berücksichtigen sei. Das Potenzial für Pendlerzeitungen in der Westschweiz sei nicht zuletzt aufgrund der geringeren an Anzahl Pendlern, die den öffentlichen Verkehr benutzen, geringer. Dieser Umstand geht auch aus der Studie Mobilität in der Schweiz - Ergebnisse des Mikrozensus 2005 zum Verkehrsverhalten der Bundesämter für Raumentwicklung und Statistik hervor. Gemäss dieser Studie verfügen 31.3 % der Haushalte in der Deutschschweiz über ein Halbtax-Abonnement, während es in der Westschweiz nur 15.0 % der Haushalte sind. Auch das Generalabonnement ist mit 7.0 % der Haushalte in der Deutschschweiz stärker verbreitet als in der Westschweiz (4.6 %)214. Auch ein Vergleich zwischen ausgewählten Städten ergibt, dass die Bevölkerung in der Deutschschweiz vermehrt den öffentlichen Verkehr in Anspruch nimmt (Zürich: 18 %, Bern: 17 % und Basel: 15 %) als in der Westschweiz (Genf und Lausanne: je 12 %)215. Dass die Verhältnisse der Deutschschweiz nicht unverändert auf die Westschweiz übertragen werden können, zeigt sich nach der Auffassung des unabhängigen Sachverständigen auch daran, dass seit der Lancierung der Pendlerzeitungen 20minutes und Le Matin Bleu die Reichweite der abonnierten Zeitung Le Matin um rund 25 % zurückgegangen ist, während die Reichweite des Blick trotz der Pendlerzeitungen in den letzten fünf Jahren lediglich um rund 16 % zurückgegangen ist.
314. Des Weiteren gelangt der unabhängige Sachverständige zum Schluss, dass die dem Parteigutachten zu Grunde gelegte Differenz zwischen dem Brutto-Anzeigen-Wachstumspotenzial und dem Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial von 15 % konservativ sei. Daher sei es zutreffend, wenn der Parteigutachter in seinen Ergänzungen zu seinem Gutachten von einer Differenz von […] % ausgeht. Das von den Zusammenschlussparteien angenommene Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial von rund CHF […]Mio. sei daher als optimistisch einzustufen; realistischerweise ist nach der Auffassung des unabhängigen Sachverständigen von einem Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial in Höhe von rund CHF 5.7 Mio. auszugehen.
315. Vorliegende Prüfung bezweckt, die Wettbewerbswirkungen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens zu prüfen. Demgemäss ist es sachgerecht, der kartellrechtlichen Beurteilung ein möglichst realistisches Szenario zu Grunde zu legen. Tamedia und PPSR begründen in ihrer Stellungnahme ausführlich, wie hoch das Entwicklungspotenzial des Pendlerzeitungsmarkts in der Westschweiz realistischerweise einzuschätzen ist und bringen geeignete Dokumente bei. Die Einschätzung des unabhängigen Sachverständigen geht sogar
212 Zu den Doppellesern siehe bereits Rz. 307 f.
213 Zur Versorgungsdichte siehe bereits Rz. 308.
214 Vgl. Studie Mobilität in der Schweiz - Ergebnisse des Mikrozensus 2005 zum Verkehrsverhalten, S. 60. Abrufbar im Internet unter: www.are.admin.ch, besucht am 7.September 2009.
215 Vgl. Studie Mobilität in der Schweiz (zit. in Fn. 214), S. 63
von einem noch tieferen Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial aus. Wie nachfolgende Ausführungen zeigen, würde indessen auch ein Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial von rund CHF […]Mio. nicht ausreichen, damit beide Pendlerzeitungen in der Westschweiz wirtschaftlich betrieben werden könnten216. Deshalb ist letztlich nicht von Relevanz, ob das Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial rund CHF […] Mio. oder rund CHF […] Mio. beträgt. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist es sachgerecht, für die Zwecke der vorliegenden Prüfung von einem für die Zusammenschlussparteien günstigeren Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial von rund CHF […] Mio. auszugehen.
316. Für die Beurteilung, ob die erste Voraussetzung der Failing Division Defense, das Verschwinden eines Geschäftsbereichs innert kurzer Zeit, erfüllt ist, gilt es nachfolgend die finanzielle Situation der Pendlerzeitung Le Matin Bleu zu prüfen. Während aufgrund der Meldung nicht eindeutig war, für welche der beiden Pendlerzeitungen, Le Matin Bleu bzw. 20minutes, der Rechtfertigungsgrund der Sanierungsfusion angerufen wurde217, legen die Zusammenschlussparteien in ihrer Stellungnahme dar, dass einzig das Ausscheiden der Pendlerzeitung Le Matin Bleu in Frage kommt. Daher wird im Folgenden nur die finanzielle Situation von Le Matin Bleu analysiert. Auf 20minutes wird soweit eingegangen, wie es für vorliegende Beurteilung als angezeigt erscheint, zumal das Gutachten teilweise keine Differenzierung zwischen den beiden Printprodukten vornimmt.
317. In den bisherigen Fällen, in welchen die WEKO eine Sanierungsfusion bejahte, war das zu übernehmende Unternehmen jeweils überschuldet oder konkursreif. Vorausgesetzt ist dies jedoch nicht, denn es genügt, wenn eines der beteiligten Unternehmen bzw. der zu übernehmende Geschäftsbereich aufgrund der finanziellen Situation ohne den Zusammenschluss innert kurzer Zeit aus dem Markt ausscheiden würde218. Aus den Angaben der Parteien geht hervor, dass es sich sowohl bei Le Matin Bleu als auch bei 20minutes um defizitäre Geschäftsbereiche handelt. So erklären die Parteien denn auch, dass Le Matin Bleu ohne den Zusammenschluss […] aus dem Markt ausscheiden werde.
318. Da es sich bei Le Matin Bleu bzw. 20minutes nicht um eigenständige Unternehmen, sondern um Geschäftsbereiche der Edipresse Publications bzw. der 20 Minuten AG handelt, ist zunächst auf die finanzielle Situation der Geschäftsbereiche Le Matin Bleu bzw. 20minutes abzustellen.
319. PPSR lancierte die Pendlerzeitung Le Matin Bleu im Oktober 2005. Jedes Jahr resultierten Verluste in Höhe von mehreren Millionen Franken. Seit der Lancierung von Le Matin Bleu resultierte für PPSR daraus in jedem Jahr ein Verlust (2006 rund CHF […] Mio., 2007 rund CHF […]Mio. und 2008 rund CHF […] Mio.). insgesamt belaufen sich die Verluste, die PPSR mit Le Matin Bleu erwirtschaftete auf rund CHF […] Mio. Auch im Jahr 2009 schreibt Le Matin Bleu jeden Monat einen Verlust und zwar in Höhe von über CHF […]. Die Parteien bringen vor, dass der Verlust tatsächlich noch höher ausgefallen sei, da einerseits auch ein Teil der Overhead-Kosten zugerechnet werden müssten und andererseits Le Matin Bleu in verschiedenen Bereichen von konzerninternen Vorzugskonditionen profitierte, die wegfallen würden, wenn ein Dritter Le Matin Bleu herausgeben würde. PPSR geht davon aus, dass es sich um ein strukturelles Defizit handle, weil in der französischen Schweiz nicht Raum für zwei Pendlerzeitungen bestehe.
320. Dass in der französischen Schweiz nur Raum für eine Pendlerzeitung bestehe, zeigten gemäss den Parteien auch die Zahlen von 20minutes. Für Tamedia resultierte in jedem Jahr seit der Lancierung von 20minutes in diesem Bereich ein Verlust und zwar in Höhe von CHF […] Mio. (2006), CHF […] Mio. (2007) sowie CHF […] Mio. (2008). Insgesamt beläuft sich der Verlust, den Tamedia mit 20minutes erwirtschaftete damit auf CHF […] Mio. Trotz hoher Wachstumsraten beider Pendlerzeitungen in der Westschweiz seien diese hoch defizitär. Dies deute ebenfalls daraufhin, dass es nur Raum für eine Pendlerzeitung gebe. Entsprechend könnten die hohen Verluste von Le Matin Bleu nur beseitigt werden, wenn Tamedia die Pendlerzeitung 20minutes vom Markt nehmen würde. Da damit nicht gerechnet werden könne, stehe für PPSR fest, dass Le Matin Bleu in Kürze und zwar […] eingestellt werden müsse, wenn vorliegender Zusammenschluss nicht zustande komme.
321. Aus vorstehenden Angaben geht hervor, dass die Zusammenschlussparteien durch beide Pendlerzeitungen (Le Matin Bleu und 20minutes) gemeinsam Verluste in Höhe von CHF […] Mio. (2006), CHF […] Mio. (2007) sowie CHF […] Mio. (2008) erwirtschafteten. Insgesamt sind folglich Verluste von insgesamt über CHF […] Mio. aufgelaufen. Die Parteien halten in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass das zusätzlich vorhandene Marktvolumen (Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial) demgemäss in keinem Jahr ausgereicht hätte, um die erlittenen Verluste zu decken.
322. Eine mit der Meldung eingereichte Hochrechnung von PPSR für die Jahre 2009 und 2010 zeigt, dass die Pendlerzeitung Le Matin Bleu weiterhin defizitär sein wird. PPSR rechnet für die Jahre 2009 und 2010 jeweils mit einem Verlust von über CHF […] Mio. Das am 17. Juni 2009 eingereichte Gutachten enthält auch einen angepassten Businessplan für Le Matin Bleu. Demgemäss sei für das Jahr 2009 mit einem Verlust von rund CHF […] Mio. und für das Jahr 2010 mit einem Verlust von rund CHF […] Mio. zu rechnen. Die Projektkosten für Le Matin Bleu für die Jahre 2006 bis 2010 belaufen sich somit auf insgesamt CHF […] Mio. Auch die Pendlerzeitung 20minutes ist ein defizitärer Geschäftsbereich, der seit der Markteinführung im Jahr 2006 einen Verlust von insgesamt CHF […] Mio. erwirtschaftete219.
216 Siehe dazu Rz. 334. 217 […]
218 Vgl. DUCREY (zit. in Fn. 12), S. 297. 219 Siehe bereits Rz. 320.
323. Die Zusammenschlussparteien reichen mit ihrer Stellungnahme für die beiden Pendlerzeitungen Le Matin Bleu und 20minutes fürs Jahr 2009 eine korrigierte Hochrechnung und für die Jahre 2010/2011 angepasste
Prognosen ein. Diese basieren nach den Angaben der Unternehmen auf den aktuellen Zahlen des Jahres 2009 und ergeben folgende Verluste:
Tabelle 39: Hochrechnung2009/Prognose 2010/2011 für 20minutes und Le Matin Bleu
Verluste von Le Matin Bleu
Verluste von
20minutes
Gemeinsame
Verluste
2009 […] […] […]
2010 […] […] […]
2011 […] […] […]
Kumuliert […] […] […]
324. Aus der Hochrechnung 2009 bzw. der Prognose 2010/2011 in Tabelle 39 wird ersichtlich, dass Le Matin Bleu zu den seit 2006 bereits erlittenen Verlusten von rund CHF […] Mio. in den Jahren 2009 bis 2011 mit zusätzlichen Verlusten von knapp CHF […] Mio. rechnet. Entsprechend liefen bis Ende 2011 Verluste in einer Gesamthöhe von rund CHF […] Mio. auf. Die Zusammenschlussparteien folgern daraus, dass selbst wenn im Jahr 2012 der Break-Even erreicht werden würde und anschliessend in jedem Jahr ein Gewinn von CHF […] Mio. resultierte, würde erst im Jahr […] der erste Franken mit der Pendlerzeitung Le Matin Bleu verdient.
325. Der Antrag stellte fest, dass sowohl 20minutes als auch Le Matin Bleu seit ihrer Markteinführung defizitär sind. Allerdings gilt es gemäss Antrag diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass Pendlerzeitungen in der französischsprachigen Schweiz erst seit etwas über drei Jahren auf dem Markt sind. Aufgrund der erst vor relativ kurzen Zeit erfolgten Markteintritte sind die bisher erwirtschafteten Verluste zu relativieren, da grundsätzlich damit gerechnet werden kann, dass sich die Ergebnisse nach längerer Verweildauer im Markt verbessern dürften. Die Zusammenschlussparteien halten dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass die im Antrag getroffene Annahme lediglich auf Industrien mit hohen Anfangsinvestitionen und hohen Fixkosten zutreffe. Für Pendlerzeitungen seien aber gerade tiefe Anfangsinvestitionen und tiefe Fixkosten charakteristisch, da die einzige wesentliche Investition, die getätigt werden müsse, der Kauf und die Montage der Zeitungsboxen darstelle, was mehrere hunderttausend Franken betrage. Die Kosten einer Pendlerzeitung seien aber überwiegend variabel (Löhne, Miete, Druck etc.). Da die variablen Kosten mit zunehmender Verweildauer im Markt nicht sinken, sondern mehr oder weniger konstant bleiben, könne sich der Verlust, der mit einer Pendlerzeitung erwirtschaftet werde nur dann in einen Gewinn verwandeln, wenn die Erträge mit zunehmender Verweildauer stark zunehmen. Dies setze voraus, dass der Markt über ein entsprechendes Potenzial verfügt, was auf die Pendlerzeitungen in der Westschweiz aber nicht zutreffe.
326. Der Antrag ging des Weiteren davon aus, dass der gemeinsame Verlust von Le Matin Bleu und 20minutes
fürs Jahr 2008 in Höhe von CHF […] Mio. nicht zwingend darauf schliessen lasse, dass in der Westschweiz nur Raum für eine Pendlerzeitung besteht. Mangels Angaben zur finanziellen Situation der 20 Minuten AG bzw. der Edipresse Publications stellte der Antrag auf die Umsätze von Tamedia und PPSR ab. Gemeinsam erzielen Tamedia und PPSR im Jahr 2008 einen weltweiten Umsatz in Höhe von CHF […] Mio. und in der Schweiz einen Umsatz von insgesamt CHF […] Mio. Die Parteien reichten dem Sekretariat mittlerweile die Erfolgsrechnung der 20 Minuten AG und der Edipresse Publications ein, aus welchen hervorgeht, dass die 20 Minuten AG 2008 bei einem Umsatz von rund CH […]Mio. einen Gewinn von ungefähr CHF […] Mio. erzielte. Die Edipresse Publications machte im Jahr 2008 einen Gewinn von rund CHF […] Mio. bei einem Umsatz von CHF […] Mio.
327. Die Zusammenschlussparteien halten der Argumentation im Antrag entgegen, dass die WEKO in Verfahren nach Art. 7 KG verlangt, dass Geschäftsbereiche nicht langfristig quersubventioniert werden dürfen, sondern in absehbarer Zukunft profitabel sein müssen. Daraus schliessen die Parteien, dass die WEKO eine massive Quersubventionierung der Pendlerzeitung Le Matin Bleu als kritisch einstufen würde, da auch nach sechs Jahren der Break-Even nicht absehbar sei. Würde die WEKO von Edipresse eine langfristige Quersubventionierung von Le Matin Bleu erwarten, während sie bei marktbeherrschenden Unternehmen darin ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 7 KG erblickt, stellte dies eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach Art. 8 BV dar. Entgegen der Auffassung der Zusammenschlussparteien verlangt der Antrag von Edipresse nicht, dass diese Le Matin Bleu über mehrere Jahre quersubventioniert, was unter dem Blickwinkel von Art. 7 KG möglicherweise kartellrechtlich bedenklich sein könnte. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Voraussetzungen der Failing Division Defense erfüllt sind oder nicht. Der Antrag zeigte demgemäss lediglich auf, dass die Verluste, die Le Matin Bleu erzielte, im Vergleich zum potenziellen Marktvolumen – im Antrag wurde noch von einem Netto-Anzeigen-Wachstumspotenzial in Höhe von rund CHF 12 Mio. ausgegangen –
nicht derart hoch sind, als dass zwingend mit dem Verschwinden von Le Matin Bleu vom Markt innert kurzer Zeit zu rechnen sei.
328. Die Parteien machen geltend, es scheide auf jeden Fall eine der beiden Pendlerzeitungen (20minutes oder Le Matin Bleu) aus dem Markt aus. In der Stellungnahme führen die Zusammenschlussparteien aus, der Umstand, dass in der Westschweiz nur Raum für eine Pendlerzeitung bestehe, werde nicht nur in dem von ihnen eingereichten Gutachten vertreten, sondern auch andere Branchenexperten würden diese Auffassung teilen. Laut Aussage eines solchen, hat es auf dem Lesermarkt sicher Platz für zwei Pendlerzeitungen, auf dem Anzeigenmarkt hingegen sicher nicht. Gemäss Gutachten sei es für die Verlage angesichts der derzeitigen Wirtschaftslage nicht möglich, verlustbringende Titel mittels Quersubventionen zu erhalten. Infolge des Rückgangs des Werbevolumens fehlten den Verlagen Millionenbeträge, weshalb auch in den Stammhäusern Einsparungen erforderlich seien. Davon seien auch Tamedia (-12.8 % Bruttoanzeigenvolumen im ersten Quartal 2009 beim Tages-Anzeiger) und Edipresse (-24.4 % Bruttoanzeigenvolumen im ersten Quartal 2009 bei Le Matin) betroffen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sei es unerheblich, um welchen der beiden Titel es sich dabei handle. Wahrscheinlich sei, dass lediglich 20minutes auf dem Markt verbleiben werde. Trotz höherer Auflage seien die Werbeeinnahmen bei Le Matin Bleu (Marktanteil zwischen [20-30] % und [30-40] %) markant tiefer als bei 20minutes (Marktanteil zwischen [60-70] % und [70-80] %). Die Parteien gehen davon aus, dass 20minutes bei den Werbetreibenden über eine höhere Akzeptanz verfügt als Le Matin Bleu und aufgrund der grösseren Reichweite – 20minutes verfügt über drei Regionalausgaben (Genf/Lausanne und Romandie), während Le Matin Bleu nur aus einer Ausgabe Genf und einer Ausgabe Lausanne besteht – attraktiver sei. 20minutes verkaufe überdies nicht nur mehr Anzeigenseiten als Le Matin Bleu, sondern hätte im Jahre 2008 mit 19.26 im Vergleich zu Le Matin Bleu (15.42) auch einen höheren Tausendleserpreis erzielen können. Diese Vorteile wirkten sich im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld noch stärker aus, da die Anzeigenkunden ihre Mittel auf weniger Titel konzentrieren würden. Zudem habe 20minutes bei den Rubrikanzeigen im ersten Quartal 2009 im Vergleich zum Vorjahr einen Zuwachs von 10.3 % auf 11.2 % zu verzeichnen, während Le Matin Bleu einen Rückgang von 11.5 % auf 7.5 % zu beklagen habe.
Letztlich könne Tamedia wegen der grösseren Finanzkraft im Vergleich zu Edipresse die hohen Verluste auch über einen längeren Zeitraum tragen.
329. In der Stellungnahme bringen die Zusammenschlussparteien vor, dass die Hochrechnung 2009 und die Prognosen 2010/2011 zeigen, dass auch in den kommenden Jahren nicht mit einem positiven Ergebnis von Le Matin Bleu gerechnet werden könne und 2009 monatliche Verluste von über CHF […] resultierten220. Der einzige Grund, weshalb Le Matin Bleu noch erscheine, sei den Mitarbeitenden einen geordneten Übertritt zu 20minutes zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden. Würde ausschliesslich auf die Zahlen abgestellt, würde dies für eine sofortige Einstellung von Le
Matin Bleu sprechen. Fest stehe aber, dass Le Matin Bleu […].
330. Des Weiteren machen die Parteien geltend, die ohnehin schon schwierige Situation von Le Matin Bleu werde in Folge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise noch verstärkt, weil dies zu einem massiven Einbruch bei den Werbeeinnahmen geführt habe. Diese Entwicklung habe auch dazu geführt, dass Le Matin Bleu während den Sommerferien (20. Juli bis 16. August 2009) nicht erscheine, um Kosten zu sparen. Im ersten Quartal 2009 weist MediaFocus einen kumulierten Rückgang des gesamten Werbedruckes in der Schweiz von -6.8 % gegenüber dem Vorjahr aus. Auch die Inseratestatistik des Verbands Schweizer Presse weist für das erste Quartal 2009 einen Rückgang der Anzeigenseiten aus. Der kumulierte Rückgang in der Westschweiz beträgt demgemäss 32.1 %. Auch bei den Pendlerzeitungen ist ein Rückgang zu verzeichnen. Im ersten Quartal 2009 hat gemäss der Inseratestatistik Schweizer Presse 20minutes 14.2 % und Le Matin Bleu 47.6 % an Anzeigenseiten verloren. In diesem Zusammenhang weisen die Zusammenschlussparteien in ihrer Stellungnahme zusätzlich darauf hin, dass gemäss der Inseratestatistik des Verbands Schweizer Presse die Anzahl Inserateseiten im Zeitraum Januar bis Mai zwischen den Jahren 2008 und 2009 für 20minutes um 22 % und für Le Matin Bleu sogar um 42 % zurückgingen. Diese Entwicklung zeige einerseits, dass Le Matin Bleu viel stärker von den rückläufigen Werbeeinnahmen betroffen sei als 20minutes und andererseits, dass der Einstellungsentscheid nicht mehr länger hinausgezögert werden könne. Dass ein weiterer Aufschub dieses Entscheids nicht mehr länger hinausgezögert werden könne, werde auch an dem massiven Rückgang der Erträge von PPSR im Jahr 2009 ersichtlich. […].
331. Beleg für die zurzeit schwierige Situation sei auch die Einstellung der Pendlerzeitung punkt.ch. Auch Cash habe eingestellt werden müssen, und von News erscheine die Ausgabe Mittelland nicht mehr. Ausserdem werde über die Einstellung der Ausgabe Basel von News diskutiert, was auch zu einer Neubeurteilung der Ausgaben Bern und Zürich führen werde221. Diese Entwicklungen würden zeigen, dass der Pendlerzeitungsmarkt auch in der Deutschschweiz gesättigt ist und dass die Werbeausgaben auch im Bereich der Pendlerzeitungen eingebrochen sind. Diese seien von diesem Rückgang stärker betroffen als abonnierte Tageszeitungen, da sie ausschliesslich über die Werbung finanziert werden. In der Branche werde frühestens für das Jahr 2011 mit einer Erholung der Werbemärkte gerechnet. Zudem sei im Anzeigenmarkt mit einer Verschiebung von den Printzu den Onlinemedien zu rechnen, weshalb von weiteren strukturell bedingten Verlusten der Printmedien auszugehen sei. Die Entwicklung im Bereich Werbung lasse es gemäss Gutachten als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass die Pendlerzeitungen in der Westschweiz in den nächsten Jahren ein Anzeigenwachstum erzielen werden, das sowohl für 20minutes als auch Le Matin Bleu positive Geschäftsergebnisse ermöglichen werde.
220 Siehe dazu bereits Rz. 319.
221 Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass News lanciert wurde, um punkt.ch aus dem Markt zu drängen (vgl. werbewoche 24/25, S. 25). Siehe dazu auch Rz. 378.
332. Bezüglich der Frage, ob Kosteneinsparungen die mit 20minutes bzw. Le Matin Bleu erwirtschafteten Verluste beseitigen oder zumindest reduzieren können, bringen Tamedia und PPSR Folgendes vor: Das Marketing werde hauptsächlich mittels Gegengeschäften betrieben. Das Einsparen dieser Werbeaktivitäten führe zu einem gleich grossen Rückgang der in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Werbeumsätze, d.h. es führe zu keiner Verbesserung des Gesamtresultats. Ausserdem machten sowohl bei 20minutes als auch bei Le Matin Bleu die Herstellung und der Vertrieb einen Grossteil der Kosten aus. Diese könnten nur gesenkt werden, wenn die Auflage und die Verbreitung und damit die Reichweite reduziert würden. Eine Reduktion der Verbreitung bzw. Reichweite sei für Tamedia und PPSR indessen keine Möglichkeit Kosten einzusparen, da dies die positive Entwicklung der Pendlerzeitungen massiv gefährden bzw. den Konkurrenten einen entscheidenden Vorteil verschaffen könnte. Für die Pendlerzeitungen in der Westschweiz sei es daher nicht möglich, die Kosten in ausreichendem Mass zu senken, um ein positives Gesamtergebnis zu erzielen.
333. Bei der Beurteilung, ob Le Matin Bleu innert Kürze aus dem Markt ausscheiden wird, gilt es zu berücksichtigen, dass an die Failing Division Defense im Vergleich zur Failing Company Defense besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Nicht als sachgerecht erschiene insbesondere, lediglich auf eine Erklärung der Parteien abzustellen, wonach Le Matin Bleu eingestellt werden muss. Ansonsten könnte jeder Zusammenschluss, der unrentable Geschäftsbereiche betrifft, mit der Failing Division Defense gerechtfertigt werden; diese soll jedoch die Ausnahme bleiben und nicht die Regel bilden.
334. Welche der beiden Pendlerzeitungen (Le Matin Bleu oder 20minutes) aus dem Markt ausscheiden wird, ist ein unternehmerischer Entscheid, der von den Wettbewerbsbehörden nicht in Frage zu stellen ist, denn aus der Sicht des Wettbewerbs ist es letztlich unerheblich, welche der beiden Pendlerzeitungen eingestellt wird. Dass die Zusammenschlussparteien beabsichtigen mit Le Matin Bleu die schwächere Pendlerzeitung einzustellen, ist nachvollziehbar und im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Zusammenschlussparteien legen ausführlich dar, wie sich die finanziellen Verhältnisse der Pendlerzeitung Le Matin Bleu seit der Markteinführung entwickelte und belegen dies durch sachdienliche Dokumente sowie eine Bestätigung der jeweiligen Revisionsstelle von Tamedia bzw. Edipresse. Für die vorliegende Beurteilung ist auf die Produkt-Ergebnisrechnung von Le Matin Bleu abzustellen. Da diese nicht öffentlich zugänglich ist, können die Wettbewerbsbehörden diese indes auch nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen222. Aus den Produkt-Ergebnisrechnungen wird ersichtlich, dass Le Matin Bleu seit der Lancierung einen Verlust von rund CHF […] Mio. erwirtschaftete. Ausserdem zeigen die Tamedia und PPSR auf, dass auch in Zukunft nicht zu erwarten ist, dass der Break-Even geschafft werden kann, da das Netto-Anzeigen-Wachstums-Potenzial in Höhe von rund CHF […] Mio. nicht ausreichen wird, damit beide Pendlerzeitungen in der Westschweiz werden überleben können. Aus der Hochrechnung 2009 und der Prognose 2010/2011 geht hervor, dass auch in den Jahren 2009 bis 2011 mit zusätzlichen Verlusten von
knapp CHF […] Mio. zu rechnen ist. Folglich betragen in der Zeitperiode zwischen 2006 und Ende 2011 die Verluste von Le Matin Bleu insgesamt rund CHF […] Mio. Hinzu kommt die fürs Jahr 2009 zu erwartende Verminderung des EBIT von PPSR um […] % auf knapp CHF […] Mio., was nicht zuletzt auf die rückläufigen Werbeeinnahmen zurückzuführen ist, wovon in besonderem Masse der Printbereich betroffen ist; Le Matin Bleu verzeichnet bei den Werbeeinnahmen denn auch einen Rückgang von 42 %.
335. Auch nach der Meinung des unabhängigen Sachverständigen wird eine der beiden Pendlerzeitungen in der Westschweiz aus dem Markt ausscheiden. Als Gründe nennt er insbesondere den seit Jahren anhaltenden Rückgang bei den Anzeigenumsätzen in den Printtiteln. Diese Einschätzung basiere auch auf den Zahlen der Werbestatistik Schweiz. Demgemäss ist der Nettoumsatz der Printmedien in den Jahren 2000 bis 2008 um 20.6 % gesunken, während der Gesamtmarkt im gleichen Zeitraum lediglich um 3.2 % zurückgegangen ist. Entsprechend verringerte sich der Marktanteil der Presse auf dem Anzeigenmarkt von [60-70] % auf [50-60] %. Nach Auffassung des unabhängigen Sachverständigen ist diese Entwicklung unabhängig von der derzeitigen Wirtschaftskrise festzustellen, weshalb auch bei den Pendlerzeitungen in der Westschweiz langfristig nicht von einem wachsenden Werbeumsatz auszugehen ist. Die heutige Konstellation mit zwei Pendlerzeitungen in der Westschweiz erlaube es nicht, mit einer Pendlerzeitung Gewinn zu erwirtschaften.
336. Seit der Lancierung der Pendlerzeitungen in der Romandie haben sowohl Tamedia mit 20minutes als auch Edipresse mit Le Matin Bleu hohe Verluste erzielt und bis heute den Break-Even nicht erreicht223. Aufgrund der dem Sekretariat vorliegenden Informationen ist erstellt, dass Le Matin Bleu innert Kürze aus dem Markt ausscheiden wird. Die erste Voraussetzung der Failing Division Defense ist vorliegend somit erfüllt.
III. Absorption der meisten Marktanteile durch die beteiligten Unternehmen
337. Die Failing Division Defense erfordert als zweite Bedingung, dass die übrigen beteiligten Unternehmen die meisten oder sämtliche Marktanteile des verschwindenden Geschäftsbereichs absorbieren.
338. Diese Bedingung ist in der Regel dann erfüllt, wenn neben den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Wesentlichen keine anderen Unternehmen auf dem Markt aktuell tätig sind, das heisst wenn durch den Zusammenschluss quasi ein Monopol entstünde224.
222 Siehe dazu bereits Rz. 304. 223 Eingehend dazu siehe Rz. 320 ff.
224 Vgl. Emmi/AZM, RPW 2006/2, 288 Rz. 183 mit Hinweis auf Batrec AG/Recymet SA, RPW 1999/1, 174; NZZ/Espace/Bund, RPW 2004/2, 519 f. Rz. 181 ff.; Entscheid der EU-Kommission vom 9.7.1998 in Sachen Kali + Salz/MDK/Treuhand, IV/M.308.
339. Der Leser- und der Werbemarkt (je separate Märkte für nationale sowie lokale/regionale Print-Firmenwerbung) für Pendlerzeitungen bilden je eigene sachlich relevante Märkte. In der Westschweiz sind nur Tamedia und Edipresse Publications als Herausgeber von Pendlerzeitungen tätig. Scheidet Le Matin Bleu aus dem Markt aus, wächst dessen Marktanteil automatisch dem einzig verbleibenden Marktteilnehmer (Tamedia mit 20minutes) an.
340. Die zweite Bedingung für die Anwendung der Failing Division Defense ist somit im vorliegenden Fall erfüllt.
IV. Keine wettbewerbsfreundlichere Lösung
341. Als dritte Bedingung fordert die Failing Division Defense, dass keine für den Wettbewerb weniger schädliche Lösung als das Zusammenschlussvorhaben besteht.
342. Es ist zu prüfen, ob es möglich ist, dass ein anderes Unternehmen Le Matin übernimmt und weiterführt, welches in den relevanten Märkten über eine geringere Marktstellung verfügt.
343. Die Parteien stellen sich auf den Standpunkt, dass beide Pendlerzeitungen (20minutes und Le Matin Bleu) hoch defizitär sind und dass die Westschweiz mit zwei Pendlerzeitungen überversorgt sei und die in der Region zur Verfügung stehenden Werbeausgaben nur für eine Pendlerzeitung reichen. Aus diesen Gründen und aufgrund des aktuellen wirtschaftlichen Umfelds finde sich niemand, der bereit wäre, Le Matin Bleu zu übernehmen, zumal dieser Titel nach der Übernahme nicht mehr von den konzerninternen Vorzugskonditionen wird profitieren können. Gemäss Gutachten ist nicht mit einer Übernahme durch Investoren zu rechnen, weil dies einerseits die derzeitige wirtschaftliche Situation nicht erlaube und weil andererseits in der Westschweiz nicht Raum für mehr als eine Pendlerzeitung bestehe. Dies zeige auch der Umstand, dass es punkt.ch nicht gelungen sei, eine Kooperation mit einem anderen Verlagshaus einzugehen oder einen Investor zu finden. Dies gelte auch für die französischsprachige Schweiz. Selbst wenn ein Käufer gefunden würde, ist darin nach Auffassung der Parteien keine wettbewerbsfreundlichere Lösung zu sehen, da in der Westschweiz nur Raum für eine Pendlerzeitung bestehe und Le Matin Bleu daher mit grösster Wahrscheinlichkeit auch nach der Übernahme durch einen Dritten aus dem Markt ausscheiden würde.
344. Die Zusammenschlussparteien bringen in ihrer Stellungnahme vor, der Antrag enthalte einen logischen Widerspruch, wenn einerseits davon ausgegangen werde, dass die potenzielle Konkurrenz gering sei und andererseits die Vermutung aufgestellt werde, ein Dritter könnte Interesse am Kauf von Le Matin Bleu haben . Hiezu gilt es festzuhalten, dass unterschieden werden muss, ob es darum geht, dass ein potenzieller Konkurrent neu in den Markt einsteigt, indem er den fraglichen Geschäftsbereich neu aufbauen muss oder ob sich ein Dritter für die Übernahme eines Unternehmens interessiert, das im betreffenden Markt bereits aktiv ist. Vorliegend ist in diesem Zusammenhang insbesondere von Relevanz, dass entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung der Parteien im Bereich der Pendlerzeitungen von hohen Marktzutrittsschranken auszugehen ist225. Sind die Marktzutrittskosten hoch, ist es für einen Dritten wesentlich attraktiver, ein bereits im Markt tätiges Unternehmen zu übernehmen als ohne Übernahme in den Markt einzutreten. Daher ist der Antrag nicht widersprüchlich, wenn davon ausgegangen wird, dass möglicherweise andere Unternehmen als die Zusammenschlussparteien an einer Übernahme von Le Matin Bleu interessiert sind, auch wenn die potenzielle Konkurrenz als gering eingestuft wird.
345. Gemäss Antrag legen die Parteien nicht dar, ob und falls ja, welchen Konkurrenten versucht wurde, Le Matin Bleu zur Übernahme anzubieten und aus welchen Gründen etwaige Verhandlungen scheiterten. Vielmehr begnügen sie sich mit allgemeinen Hinweisen auf die schwierige Wirtschaftslage und auf den Umstand, dass in der französischsprachigen Schweiz nur Raum für eine Pendlerzeitung bestehe. Die Angaben von Tamedia und PPSR vermögen laut Antrag nicht in ausreichendem Masse darzulegen, dass es keine für den Wettbewerb weniger schädliche Lösung als das Zusammenschlussvorhaben gibt. Insbesondere wird nicht genügend dokumentiert, dass kein alternativer Käufer bereit wäre, die Pendlerzeitung Le Matin Bleu zu übernehmen.
346. Tamedia und PPSR vertreten in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass aufgrund der in kartellrechtlichen Verfahren vorherrschenden Untersuchungsmaxime die WEKO nicht nur jene Tatsachen zu ermitteln habe, die für die Unzulässigkeit sprechen, sondern auch jene, welche die Zulässigkeit belegen. Folglich sei es an der WEKO abzuklären, ob ein Käufer tatsächlich bereit sei, Le Matin Bleu zu übernehmen. Den Parteien dürfe nicht der Beweis auferlegt werden, dass keine Inserenten vorhanden sind und sie müssen auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit nicht tragen. Des Weiteren müssten negative Tatsachen nicht bewiesen werden („Negativa non sunt probanda“), weshalb von den Parteien nicht verlangt werden könne, dass sie den Nachweis erbringen, dass es keine Interessenten gibt. Es genüge, wenn die Parteien an der Beweiserhebung mitwirkten, indem sie Tatsachen belegen, die es als glaubhaft erscheinen lassen, dass niemand bereit ist, Le Matin Bleu zu kaufen.
347. Folgende Tatsachen belegen nach Meinung der Parteien, dass niemand Interesse am Kauf von Le Matin Bleu hat. Seit der Lancierung von Le Matin Bleu habe sich noch nie ein potenzieller Käufer bei Edipresse gemeldet und sein Kaufinteresse bekundet. Dass sich gerade im heutigen wirtschaftlichen Umfeld ein Käufer finden lasse, sei sehr unwahrscheinlich. Des Weiteren haben auch die Investoren von punkt.ch vergeblich versucht, einen Partner zu finden oder punkt.ch zu verkaufen. Zudem habe Le Matin Bleu seit der Lancierung stets Verluste geschrieben. Bis Ende des Jahres 2008 belaufe sich dieser auf rund CHF […] Mio. und auch für die Jahre 2009-2011 seien Verluste zu erwarte. Daher sei bis
225 Siehe dazu Rz. 290.
Ende 2011 mit Verlusten von insgesamt CHF […] Mio. zu rechnen. Zu berücksichtigen gelte es auch, dass die jährlichen Verluste ohne konzerninterne Vorzugskonditionen um ca. CHF […] Mio. höher ausgefallen wären. Da ein potenzieller Käufer bei Kaufinteresse Einblick in die tatsächliche wirtschaftliche Situation von Le Matin Bleu erlangen würde, sei sehr unwahrscheinlich, dass er diese Pendlerzeitung noch kaufen wolle. Dies gelte erst Recht, wenn man die Tatsache berücksichtige, dass alle Branchenkenner davon ausgehen, in der Westschweiz werde nur eine Pendlerzeitung überleben und es bestehe eine Überversorgung an Pendlerzeitungen. Da Le Matin Bleu im Vergleich mit 20minutes eindeutig die schwächere Pendlerzeitung sei (tiefere Werbeeinnahmen, grösserer Einbruch bei den Inserateeinnahmen, tieferer Bekanntheitsgrad, lediglich zwei regionale Ausgaben) sei es sehr unwahrscheinlich, dass sich ein Käufer finden lässt.
348. Die WEKO hat sich in ihren bisherigen Entscheiden, in denen sie das Vorliegen der Failing Company Defense prüfte, nie ausdrücklich zur Frage geäussert, ob die Parteien den Nachweis zu erbringen haben, dass die Voraussetzungen der Sanierungsfusion erfüllt sind. Gemäss Lehre haben die Parteien nachzuweisen, dass es keinen alternativen Erwerber gibt226. Auch die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass die Kausalität des Zusammenschlusses für die Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse grundsätzlich vermutet wird. Die Zusammenschlussparteien haben nachzuweisen, dass es an dieser Kausalität fehlt, mithin dass die Voraussetzungen der Sanierungsfusion erfüllt sind227. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt und relativiert wird (Art. 39 KG i.V.m. Art. 13 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Demgemäss kommt die Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere dann zum Tragen, wenn es sich um Tatsachen handelt, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne die Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können228.
349. Es kann nicht Aufgabe der Wettbewerbsbehörde sein, für die Zusammenschlussparteien Übernahmeverhandlungen mit möglichen Interessenten zu führen, was auch mit Blick auf Praktikabilitätsüberlegungen ausgeschlossen wäre. Bereits die Auswahl möglicher Interessenten wäre für die Wettbewerbsbehörden mit etlichen Schwierigkeiten verbunden, zumal sie im Vergleich mit den Zusammenschlussparteien über die fraglichen Märkte und Unternehmen nur über ein eingeschränktes Wissen verfügen. Ausserdem sind die Wettbewerbsbehörden nicht befugt, im derzeitigen Verfahrensstadium den Zusammenschlussparteien Vertragsverhandlungen mit bestimmten, potenziellen Interessenten aufzuzwingen oder diese gar noch zu leiten. Nur die Zusammenschlussparteien wissen, zu welchen Konditionen sie bereit sind, ihr Unternehmen bzw. Teile davon an Dritte zu veräussern und nur sie sind in der Lage, mögliche Interessenten auszuwählen und mit diesen Übernahmeverhandlungen zu führen. Dazu verfügen die Wettbewerbsbehörden schlicht nicht über genügend detaillierte Kenntnisse der fraglichen Unternehmen und sie dürfen
die ihr bekannten Informationen aufgrund der Bindung an das Amtsgeheimnis nicht an Dritte weitergeben. Die Wettbewerbsbehörden können sich höchstens darauf beschränken, ausgewählte Wettbewerber zu befragen, um gewisse Indikationen zu erhalten bzw. Vorbringen der Parteien zu verifizieren, was das Sekretariat vorliegend auch gemacht hat.
350. Obschon die Parteien den Nachweis erbringen müssen, dass die Voraussetzungen des Tatbestands der Sanierungsfusion erfüllt sind229, befragte das Sekretariat mit Schreiben vom 10. Juli 2009 die Parteien, ob sie bereit wären Le Matin Bleu zu verkaufen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 geben Tamedia und PPSR an, dass es für sie nicht vorstellbar sei, einen Kaufinteressenten für die Pendlerzeitung Le Matin Bleu zu finden. Sofern ein seriöses Angebot für den vollständigen Kauf von Le Matin Bleu unterbreitet werde, sei Edipresse grundsätzlich bereit, dieses Angebot zu prüfen. Nicht zur Diskussion stehe hingegen der Verkauf einer Beteiligung mit Kontrollrechten an Le Matin Bleu, da in diesem Fall Edipresse weiterhin einen Teil der mit Le Matin Bleu erzielten Verluste tragen müsste.
351. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 befragte das Sekretariat zusätzlich insgesamt vierzehn Verlage, ob sie an einem Kauf der Pendlerzeitung Le Matin Bleu bzw. der Ausübung der gemeinsamen Kontrolle mit Tamedia über diese interessiert wären. Aus den in Rz. 349 genannten Gründen musste sich das Sekretariat darauf beschränken, die Fragen sehr allgemein zu halten. Bis auf zwei Verlage mit Sitz im Ausland reichten alle befragten Unternehmen eine Antwort ein. Sämtliche Verlage geben an, dass mit den Zusammenschlussparteien bisher keine Verhandlungen über den Erwerb bzw. die Begründung gemeinsamer Kontrolle über Le Matin Bleu geführt worden seien. Auf die Frage, ob sie Interesse am Kauf von Le Matin Bleu bzw. der Ausübung gemeinsamer Kontrolle mit Tamedia hätten, gingen unterschiedliche Antworten ein. Während zwei der befragten Verlage keine Angaben zu diesen Fragen machen, geben acht Verlage an, dass sie weder an einem Kauf von Le Matin Bleu noch an der Ausübung gemeinsamer Kontrolle über Le Matin Bleu interessiert seien. Zwei dieser Verlage sind sogar der Meinung, dass der Markt in der Westschweiz zu klein sei, um zwei Pendlerzeitungen rentabel betreiben zu können. Zwei Verlage geben an, dass sie an Le Matin SA grundsätzlich interessiert seien. Die […] könnte sich vorstellen, sich mit anderen Tageszeitungen zusammenzuschliessen und sämtliche Titel der Le Matin SA herauszugeben. Die […] könnte sich nach eigenen Angaben auch vorstellen zusammen mit Tamedia oder Edipresse über Le Matin Bleu bzw. die Le Matin SA gemeinsame Kontrolle auszuüben. Vorliegend rufen einzig die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt für Pendlerzeitungen in der Westschweiz kartellrechtliche Bedenken hervor, weshalb ausschliesslich zu prüfen ist,
226 Vgl. DUCREY (zit. in Fn. 12), S. 298.
227 Vgl. Entscheid der EU-Kommission vom 3. Februar 1999 in Sachen Rewe/Meinl, IV/M.1221, Rz. 63 f.
228 Vgl CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 13 N. 4 mit Hinweis auf BGE 124 II 361 E. 2b; 122 II 385 E. 4c.cc.
229 Vgl. auch DUCREY (zit. in Fn. 12), S. 297.
ob Interesse an der Pendlerzeitung Le Matin Bleu besteht. Daher ist die Antwort von […] zu relativieren, da sich ihre Angaben betreffend eines möglichen Erwerbs auf sämtliche Titel von Le Matin bezieht, nicht bloss auf die Pendlerzeitung Le Matin Bleu. Soweit es um die Frage der Begründung gemeinsamer Kontrolle geht, ist unklar, ob das geäusserte Interesse von […] lediglich Le Matin Bleu umfasst oder ebenfalls sämtliche Titel von Le Matin. Die […] sieht keine Möglichkeit Le Matin Bleu zu erwerben, so lange 20minutes die Anzeigenpreise künstlich tief halte, damit die Konkurrenten aus dem Markt ausscheiden. An der Begründung gemeinsamer Kontrolle über Le Matin Bleu wäre sie hingegen interessiert, betrachtet dieses Szenario indes als unrealistisch, da Tamedia einzig das Ziel verfolge, quasi eine Monopolstellung zu erlangen.
352. Die Zusammenschlussparteien bringen in ihrer Stellungnahme vor, bei der Würdigung der Antworten sei zu berücksichtigen, dass die befragten Verlage aus Eigeninteresse mit grösster Wahrscheinlichkeit taktisch geantwortet hätten. Weder […] noch die […] bekundeten ein ernsthaftes Interesse an der Übernahme von Le Matin Bleu. Wie bereits erwähnt, können sich die Wettbewerbsbehörden bei der Frage ob ein Dritter Interesse am Erwerb bzw. an einem Einstieg bei Le Matin Bleu hat, lediglich darauf beschränken, gewisse Hinweise zu erlangen. Weder die Antworten von […] noch jene der […] lassen zweifelsfrei den Schluss zu, dass die betreffenden Verlage keinerlei Interesse an Le Matin Bleu haben. Wie ernsthaft das Interesse am Kauf bzw. an einer Beteiligung mit Kontrollrechten an Le Matin Bleu ist, lässt sich nur schwer beurteilen. Dies liegt aber letztlich auch am Umstand, dass sich die Wettbewerbsbehörden ausser Stande sehen, mögliche Interessenten genügend präzise Fragen zu unterbreiten, um konkrete Angebote für Le Matin Bleu zu erhalten. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Zusammenschlussparteien in ihren Eingaben keinen Kaufpreis nannten und das relevante Zahlenmaterial (Produkt-Ergebnisrechnungen, Hochrechnung 2009 sowie die Prognosen 2010/2011) betreffend die Pendlerzeitungen als Geschäftsgeheimnisse kennzeichneten. Jedenfalls kann aus den Antworten von […] und […] nicht geschlossen werden, dass diese ein ernsthaftes Interesse am Erwerb von Le Matin Bleu haben.
353. Wie bereits erwähnt müssen die Parteien nachweisen, dass die Voraussetzungen der Sanierungsfusion erfüllt sind230. Die Zusammenschlussparteien führen denn auch Tatsachen an, die es ihrer Auffassung nach als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich ein Käufer für Le Matin Bleu finden lasse231. Die Argumentation der Parteien ist grundsätzlich zutreffend, und sie liefern Hinweise, dass keine potenziellen Käufer an der Übernahme von Le Matin Bleu ein Interesse haben. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass keiner der vom Sekretariat befragten Verlage ausdrücklich angab, er sei an einem Kauf von Le Matin Bleu interessiert. Die […] ist offenbar nicht daran interessiert, einzig Le Matin Bleu zu erwerben. Sie wäre allenfalls daran interessiert, Le Matin Bleu zu erwerben, wenn die Übernahme zugleich deren Mutter- bzw. Schwestertitel (Le Matin, Le Matin Dimanche etc.) miteinschliessen würde oder wenn sie zusammen mit Tamedia die gemeinsame Kontrolle über Le
Matin Bleu ausüben könnte. Vorliegend steht einzig der Kauf der Pendlerzeitung Le Matin Bleu zur Diskussion und die Zusammenschlussparteien lehnen es aus wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen ab, zusammen mit einem unabhängigen Dritten weiterhin die gemeinsame Kontrolle über Le Matin Bleu auszuüben. Daraus folgt, dass das Interesse von […] am Kauf von Le Matin Bleu nicht derart ist, als dass diese als potenzielle Käuferin betrachtet werden könnte. Gleiches gilt für die […], welche ihr Interesse davon abhängig macht, dass Tamedia auf dem Anzeigenmarkt für 20minutes künftig keine Dumpingpreise mehr anbietet. Diese Bedingung lässt es kaum als realistisch erscheinen, dass sich die Zusammenschlussparteien mit der […] über den Erwerb von le Matin Bleu einigen werden.
354. Gemäss den Ausführungen in Rz. 306 ff. ist ausserdem erstellt, dass auf dem Anzeigenmarkt in der Westschweiz nur Raum für eine Pendlerzeitung besteht. Dies bedeutet nicht nur, dass eine der beiden Pendlerzeitungen in der Westschweiz innert Kürze aus dem Markt ausscheiden wird, sondern liefert auch Hinweise für die Beantwortung der Frage, ob ein potenzieller Käufer für Le Matin Bleu vorhanden ist. Besteht nur Raum für eine Pendlerzeitung, ist nahezu ausgeschlossen, dass ein Dritter Interesse am Kauf von Le Matin Bleu haben wird, da er davon auszugehen hat, die erworbene Pendlerzeitung nicht gewinnbringend betreiben zu können. Diese Einschätzung deckt sich nicht nur mit den Ausführungen der Zusammenschlussparteien, sondern wurde auch vom unabhängigen Sachverständigen bestätigt. Des Weiteren teilen auch zwei der vom Sekretariat befragten Verlage diese Auffassung, indem sie in ihren Antworten explizit angaben, der Werbemarkt in der Westschweiz sei zu klein, um zwei Pendlerzeitungen rentabel betreiben zu können. Zudem hat sich gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien bis heute kein potenzieller Investor gemeldet und Interesse am Kauf von Le Matin Bleu signalisiert.
355. Aus diesen Gründen ist erstellt, dass es keine für den Wettbewerb weniger schädliche Lösung als das Zusammenschlussvorhaben gibt. Auch die dritte Bedingung für die Anwendung der Failing Division Defense ist somit im vorliegenden Fall erfüllt.
V. Zwischenergebnis
356. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der vorliegende Zusammenschluss nicht kausal für die Veränderung der Marktstruktur ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Failing Company Defense, in Form der Failing Division Defense, die noch erhöhte Anforderungen stellt, kumulativ erfüllt sind.
230 Siehe Rz. 348.
231 Siehe dazu Rz. 347.
B.4.2.2.3. Vorbemerkung zu den nachfolgend analysierten Märkten
357. Die Parteien stellen sich auf den Standpunkt, dass der Zusammenschluss in den Leser-, Hörer- und Zuschauer- sowie in den Nutzer- und Werbemärkten nicht zu relevanten Marktanteilsadditionen führe und deshalb die Marktstellung nicht verändere. Einzige Ausnahme bildeten die Leser- und Werbemärkte für Pendlerzeitungen in der Westschweiz. Auch bezüglich des Markts für Zeitungsdruck sei der Zusammenschluss wettbewerbsrechtlich unbedenklich, da neben Tamedia und PPSR weitere grosse Wettbewerber tätig seien, die über genügend Druckkapazitäten verfügten. Daher sei der Zugang für Dritte zu Dienstleistungen des Zeitungsdrucks weiterhin gewährleistet.
358. Dem ist zu entgegnen, dass nicht ausschliesslich Marktanteilsadditionen zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen können. Bei der Prüfung der Marktstellung spielen verschiedene Parameter neben der aktuellen Konkurrenz eine Rolle. Die Marktstellung ist namentlich auch abhängig von potenzieller Konkurrenz (Marktzutrittsschranken, Markteintritte und -austritte, Produktneueinführungen)232.
359. Potenzielle Konkurrenz existiert nach der Praxis der WEKO nur, wenn Marktzutritte wahrscheinlich sind, sofern sich die Zusammenschlussparteien missbräuchlich verhalten würden, solche Marktzutritte innerhalb von zwei bis drei Jahren erfolgen können, und die Zutritte in einem Ausmass bzw. durch Unternehmen erfolgen, welche die Stellung der im Markt bereits tätigen Unternehmen gefährden und damit zu einer tatsächlichen Veränderung der Marktverhältnisse führen können.
360. Der Zusammenschluss eines aktuellen mit einem potenziellen Wettbewerber begründet (oder verstärkt) namentlich dann eine marktbeherrschende Stellung, wenn sich ein im relevanten Markt etabliertes Unternehmen (aktueller Wettbewerber) mit einem starken potenziellen Konkurrenten zusammenschliesst und wenn es im relevanten Markt bereits vor dem Zusammenschluss wenig oder keinen Wettbewerb zwischen aktuellen Konkurrenten gab, d.h. die Handlungsspielräume des etablierten Unternehmens vornehmlich durch den am Zusammenschluss beteiligten potenziellen Konkurrenten beschränkt waren.
361. Die nachfolgend analysierten Märkte sind Märkte, in denen vorwiegend oder ausschliesslich eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen tätig ist. Die Analyse erfolgt im Interesse der Übersichtlichkeit in tabellarischer Form. Dabei werden die Marktanteile der Parteien bzw. die Marktanteilsadditionen dargestellt, die wichtigsten Konkurrenten genannt und die Bewertung der Veränderung in den Wettbewerbsverhältnissen, insbesondere in Bezug auf die potenzielle Konkurrenz abgegeben. Dabei bedeutet ″+″ eine Verbesserung, ″-″ eine Verschlechterung und mit ″0″ wird dargestellt, dass keine Veränderung erwartet wird233.
B.4.2.2.4. Lesermärkte
362. Nachfolgende Tabelle 40 enthält die Marktanteile von Tamedia und PPSR sowie der Konkurrenten für die betroffenen Lesermärkte für Zeitungen (Tages-, Sonntags-, Lokal- und Gratiszeitungen ohne Pendlerzeitungen234) und Special-Interest-Titel.
232 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 621 Rz. 189 mit Hinweis auf DUCREY (zit. in Fn. 12), S. 278.
233 Die gleiche Vorgehensweise wählte die WEKO bereits im Fall Tamedia AG/Espace Media Groupe (vgl. RPW 2007/4, 621 Rz. 190 ff.).
234 Zu den Pendlerzeitungen s. Kapitel B.4.2.2.1.
Tabelle 40: Marktanteile in den betroffenen Lesermärkten für Zeitungen und Special-Interest-Titel
Lesermärkte für Tageszeitungen
Lesermarkt für Tageszeitungen im Grossraum Zürich Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
NZZ Ringier AZ Medien
[30-40] % [0-10] % [30-40] % [20-30] % [10-20] % [0-10] % 0
Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 22: Berner Oberland Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
NZZ Ringier
[70-80] % 0.0 % [70-80] % [20-30] % [0-10] % 0
Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 33: Berner Seeland Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
W. Gassmann
Ringier Freiburger.
Nachrichten [20-30] % [0-10] % [20-30] % [40-50] % [20-30] % [0-10] % 0
Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 34: Berner Mittelland Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Freiburger
Nachrichten
NZZ
[60-70] % [0-10] % [60-10] % [20-30] % [0-10] % [0-10] % 0
Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 11: Genf Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Nouvelle As. du Le
Courrier
Etabliss. Ed. Cherix
0.0 % [70-80] % [70-80] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 0
Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 12: Waadt Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Etabliss. Ed. Cherix
NZZ
0.0 % [90-100] % [90-100] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 0
Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 15: Fribourg Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
St-Paul Ringier Fr. Nachrichten [0-10] % [30-40] % [30-40] % [50-60] % [0-10] % [0-10] % 0
Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 16: Unterwallis Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Rhône Media
Ringier Mengis Druck und
Verlag 0.0 % [30-40] % [30-40] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 0
Lesermärkte für Sonntagszeitungen
Lesermarkt für Sonntagszeitungen in der französischen Schweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier NZZ
0.0 % [90-100] % [90-100] % [0-10] % [0-10] % 0.0 % 0
Lesermärkte für Lokalzeitungen
Lesermarkt für Lokalzeitungen im WG 33: Berner Seeland Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Sandra Rauber [90-100] % 0.0 % [90-100] % [0-10] % 0
Lesermärkte für Gratiszeitungen
Lesermarkt für Gratiszeitungen im WG 11: Genf Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Publi Annonces
Plurality
Presse
La Gazette Genevoise 0.0 % [30-40] % [30-40] % [30-40] % [10-20] % [0-10] % 0
Lesermarkt für Gratiszeitungen im WG 12: Waadt Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
SBV/FSA Groux Arts
Grafiques
Feuille des avis off. du
canton de
Vaud 0.0 % [70-80] % [70-80] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 0
Lesermärkte für Special-Interest-Titel
Lesermarkt für Programmpresse in der französischen Schweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Axel Springer [0-10] % [70-80] % [70-80] % [20-30] % 0.0 % 0
Lesermarkt für Mode-/Frauenzeitschriften in der französischen Schweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Hearst Corporation
Burda Senator Verlag 0.0 % [60-70] % [60-70] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % 0
363. Tamedia und PPSR verfügen auf den Lesermärkten für sich allein betrachtet teilweise über hohe Marktanteile. Abgesehen vom Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 33 (Berner Seeland) führt der Zusammenschluss nur zu sehr geringfügigen Marktanteilsadditionen, da sich die Aktivitäten der Unternehmen insbesondere aufgrund der sprachlichen Ausrichtung ihrer Angebote örtlich nicht oder kaum überschneiden. Handelt es sich bei den räumlich relevanten Märkten nicht um zweisprachige Gebiete, stellen Printtitel in einer anderen Landessprache aus Sicht der Leser keine Substitute dar.
364. Anders verhält es sich in zweisprachigen Gebieten, im vorliegenden Fall im WG 33 (Berner Seeland) und im WG 15 (Fribourg). Da es sich dabei um zweisprachige Gebiete handelt, ist nicht per se auszuschliessen, dass Printtitel auf Deutsch und Französisch aus Sicht der Leser Substitute darstellen. Im WG 33 (Berner Seeland) erlangen Tamedia und PPSR durch den Zusammenschluss einen gemeinsamen Marktanteil von [20-30] %. Die zwei wichtigsten Konkurrenten sind W. Gassman mit [40-50] % Marktanteil sowie Ringier mit einem Marktanteil von [20-30] %. Daraus ergibt sich, dass im Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 33 (Berner Seeland) ausreichend aktueller Wettbewerb besteht. Im Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 15 (Fribourg) erreichen Tamedia und PPSR einen gemeinsamen Marktanteil von [30-40] %. Die durch den Zusammenschluss resultierenden Marktanteilsadditionen sind mit [0-10] % (Marktanteil von Tamedia) indessen überaus klein. Ausserdem verfügt der stärkste Konkurrent, die St-Paul SA über einen Marktanteil von [50-60] %. Entsprechend ist der aktuelle Wettbewerb im Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 15 (Fribourg) als ausreichend anzusehen.
365. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen Swissgrid, wonach ein Zusammenschlussvorhaben nur dann untersagt werden darf, wenn dadurch der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann235, begründet oder verstärkt der Zusammenschluss in den Lesermärkten für Tageszeitungen, Sonntagszeitungen, Lokalzeitungen, Gratiszeitungen und Special-Interest-Titeln keine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
B.4.2.2.5. Märkte für Leser/Nutzer von (Print-/Online)Rubrikanzeigen und (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
I. Übersicht über die Marktanteile
366. Nachfolgende Tabelle 41 enthält die Marktanteile von Tamedia und PPSR sowie der Konkurrenten für die betroffenen Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen sowie die betroffenen Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen.
235 Vgl. BGE 133 II 104 ff., 108 f. E. 6.3. f. (Swissgrid), publ. In: RPW 2007/2, 327 f. Eingehend zur Rechtsprechung des Bundesgerichts und der REKO/WEF, siehe Rz. 383.
Tabelle 41: Marktanteile betroffene Märkte für Leser/Nutzer für (Print-/Online-) Rubrikanzeigen und für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen236
Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen
Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen
in der französischen Schweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Scout24 Schweiz
Naspers/ MIH Group
eBay International [0-10] % [20-30] % [30-40] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 0 Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen
im Grossraum Bern Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Scout24 Schweiz
Naspers/ MIH Group [20-30] % [0-10] % [20-30] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 0 Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen
im Grossraum Genf/Lausanne Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Scout24 Schweiz
Naspers/ MIH Group
eBay International [0-10] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 0 Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen
im Grossraum Fribourg Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
St-Paul Scout24 Naspers/ MIH Group
0 [0-10] % [10-20] % [20-30] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen
im Grossraum Genf Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Scout24 Schweiz
Publi Annonces
Naspers/ MIH Group
0 [0-10] % [20-30] % [30-40] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen
im Grossraum Lausanne Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Scout24 Schweiz
Naspers/ MIH Group
eBay International
0 [0-10] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] % [0-10] %
236 In der Meldung werden die Marktanteile von Tamedia und Post separat ausgewiesen. In Folge der Übernahme von RIM durch Tamedia werden die Marktanteile von Tamedia und Post für vorliegende Zwecke der Einfachheit halber zusammengefasst.
Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
in der französischen Schweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Schweiz Tourismus
Cinergy Swisscom
[0-10] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 0 Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
im Grossraum Zürich Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
NZZ Ringier Schweiz Tourismus [10-20] % [0-10] % [20-30] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 0 Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
im Grossraum Bern Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Schweiz Tourismus
AZ Medien
[20-30] % [0-10] % [20-30] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 0 Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
im Grossraum Genf/Lausanne Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Schweiz Tourismus
Cinergy Publi Annonces [0-10] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 0 Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
im Grossraum Berner Seeland237
Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Cortepress
Ringier W. Gassmann [10-20] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 0 Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
im Grossraum Fribourg Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
St-Paul Glasson Imprimeurs
Ed.
Schweiz Tourismus
[10-20] % [20-30] % [30-40] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 0
237 Der Grossraum Berner Seeland entspricht vorliegend dem WG 33.
Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
im Grossraum Genf Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Publi Annonces
Schweiz Tourismus
Cinergy
[0-10] % [30-40] % [30-40] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 0 Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
im Grossraum Lausanne Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Schweiz Tourismus
Cinergy Swisscom
[0-10] % [40-50] % [50-60] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 0
367. In den folgenden Märkten zeitigt der Zusammenschluss Auswirkungen auf den Wettbewerb, weshalb diese einer genaueren Analyse zu unterziehen sind:
- Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne
- Leser-/Nutzermärkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen:
• in der französischen Schweiz
• im Grossraum Genf/Lausanne
368. Wie in Rz. 95 f. erwähnt, wird im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses auf eine Abgrenzung separater Grossräume Genf und Lausanne verzichtet. Daher werden besagte Märkte nachfolgend nicht einer näheren Analyse unterzogen.
II. Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrik-anzeigen im Grossraum Genf/Lausanne
Tabelle 42: Marktanteile im Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne
Grossraum Genf/Lausanne Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Scout24 Schweiz
Naspers/MIH
Group
eBay International
2008 [0-10] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2007 [0-10] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2006 [0-10] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] % [0-10] %
369. Die in Tabelle 42 aufgeführten Marktanteile basieren auf den von den Zusammenschlussparteien während der vorläufigen Prüfung gemachten Angaben. In ihrer Stellungnahme reichen Tamedia und Edipresse hinsichtlich des Leser-/Nutzermarkts für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne korrigierte Marktanteile ein238. Nachfolgende Beurteilung des Leser-/Nutzermarkts für (Print-/Online)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne stützt sich im folgenden auf die von Tamedia und Edipresse in der Stellungnahme eingereichten Marktanteile:
Tabelle 43: Korrigierte Marktanteile im Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne
Grossraum Genf/Lausanne Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Scout24 Schweiz
Naspers/MIH
Group
eBay International
2008 0-10 % 20-30 % 30-40 % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2007 0-10 % 20-30 % 30-40 % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2006 0-10 % 20-30 % 30-40 % [0-10] % [0-10] % [0-10] %
238 Zu den Gründen für die Korrektur der Marktanteile siehe Rz. 219.
370. In den Jahren 2006 bis 2008 nahm der gemeinsame Marktanteil von Tamedia und PPSR um rund [0-10] % zu, wobei ausschliesslich Tamedia ihren Marktanteil steigern konnte, während PPSR geringfügig an Marktanteilen einbüsste. Im gleichen Zeitraum steigerte Scout24 Schweiz als stärkster Konkurrent der Zusammenschlussparteien den Marktanteil um [0-10] %, während der Marktanteil von Naspers/MIH Groupe leicht zurückging und der Marktanteil von Bay International um rund [0-10] % sank. Zwar zeigt die Marktanteilsentwicklung im Leser-/Nutzermarkt (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne über die letzten drei Jahre keine für den Wettbewerb relevanten Veränderungen. Da der fragliche Markt auch die Online-Rubrikanzeigen umfasst, zeichnet er sich zumindest teilweise durch eine hohe Dynamik aus, weshalb die Marktanteile der Zusammenschussparteien zu erodieren drohen.
371. Im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne verfügt Tamedia über einen Marktanteil von [0-10] % und PPSR über einen Marktanteil von [20-30] %. Durch den Zusammenschluss resultiert somit ein gemeinsamer Marktanteil von Tamedia und PPSR von [30-40] %. Die wichtigsten Konkurrenten sind Scout24 Schweiz mit einem Marktanteil von [0-10] % Naspers/MIH Group (Marktanteil [0-10] %) sowie eBay International (Marktanteil [0-10] %). Daneben existieren über 100 Anbieter, die über einen Marktanteil zwischen rund [0-10] % und [0-10] % verfügen. Die Marktanteilsaddition in Folge des Zusammenschlusses ist demnach grösser als der Marktanteil des stärksten Konkurrenten (Scout24 Schweiz verfügt im relevanten Markt über einen Marktanteil von [0-10] %). Durch den Zusammenschluss erlangt Tamedia im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne einen Marktanteil von [30-40] %. Dies entspricht mehr als das Siebenfache des stärksten Konkurrenten (Scout24 Schweiz).
372. Die Zusammenschlussparteien bringen in ihrer Stellungnahme vor, die Berechnung der Marktkanteile beruhe auf der engst möglichen räumlichen Marktabgrenzung (Grossraum Genf/Lausanne). Eine derart enge Marktabgrenzung ist nach der Auffassung der Parteien nicht mehr haltbar, da der Rubrikenmarkt heute weitgehend ein Online-Markt sei und daher überregional abzugrenzen sei. Bei korrekter räumlicher Marktabgrenzung verfügten Tamedia und Edipresse folglich über deutlich tiefere Marktanteile. Wie in Rz. 92 bereits dargelegt, richtet sich die räumliche Marktabgrenzung im Online-Bereich danach, ob die mittels Internet angebotenen Produkte bzw. Dienstleistungen einen regionalen, nationalen oder internationalen Bezug aufweisen239. Daher bestehen für die Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte keine eindeutigen Kriterien, weshalb eine fallweise Marktabgrenzung vorzunehmen ist240. Wie nachstehende Ausführungen zeigen, kann vorliegend offen gelassen werden, ob an der vorgenommenen Marktabgrenzung festgehalten werden kann oder ob in räumlicher Hinsicht eine weitere Marktabgrenzung angezeigt wäre, da das Zusammenschlussvorhaben im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online)Rubrikanzeigen selbst dann keine marktbeherrschende Stellung begründet
oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb besteigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG), wenn der Markt in räumlicher Hinsicht regional abgegrenzt wird.
373. Zu berücksichtigen ist des Weiteren die relative Finanzkraft der Zusammenschlussparteien. Annäherungsweise wird zu diesem Zweck auf die Umsätze abgestellt. Tamedia erwirtschaftete weltweit einen Umsatz von CHF 898 Mio. Die Edipresse-Gruppe erwirtschaftete im Jahr 2008 einen Umsatz von rund CHF 738 Mio. Der wichtigste Konkurrent ist Scout24 Schweiz. Die Scout24 Schweiz Holding AG gehört zu 49.9 % der Media Swiss Group, an der Ringier 80 % der Aktien hält. Die restlichen 51.1 % werden über die Scout24 Holding von der Deutschen Telekom AG gehalten. Ringier erzielte 2008 einen Umsatz von rund CHF 1.5 Mrd.241. Die Deutsche Telekom erzielte 2008 einen Umsatz von EUR 61.7 Mrd., was einem Umsatz von rund CHF 94.4 Mrd. entspricht242. Die Naspers/MIH Group erzielte weltweit einen Umsatz von 20.5 Mrd. Rand, was umgerechnet ca. CHF 2.8 Mrd. entspricht. EBay International erwirtschaftete im Jahre 2008 einen Umsatz von rund USD 8.5 Mrd., was ungefähr CHF 9.3 Mrd. entspricht. Unter Berücksichtigung der relativen Finanzkraft ist festzuhalten, dass die drei grössten Konkurrenten zu weltweit tätigen Konzernen gehören, die hohe Umsätze erzielen. Tamedia und Edipresse verfügen folglich nicht über eine grössere relative Finanzkraft als die Konkurrenten.
374. Im Bereich der Forschung und Entwicklung sind hinsichtlich der Einführung bzw. Verbesserung der bestehenden Produkte zurzeit keine wesentlichen Innovationen ersichtlich. Die Marktstellung von Tamedia wird seitens der Konkurrenten folglich nicht durch innovative Lösungen erheblich geschwächt werden können. Daher ist im Leser-/Nutzermarkt (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Zeitpunkt der vorliegenden Beurteilung nicht zu erwarten, dass unter dem Gesichtspunkt der Forschung und Entwicklung andere Wettbewerber auf Tamedia und PPSR ausreichend disziplinierend wirken.
375. Als weiterer Aspekt ist die sog. Leser-Anzeigen-Spirale zu berücksichtigen. Demgemäss ist der wirtschaftliche Erfolg kommerzieller Zeitungen im Anzeigengeschäft eng an die Grösse des umworbenen Leserkreises gekoppelt: das heisst je mehr Leser durch eine solche Zeitung erreicht werden können, als umso attraktiver gilt der Werberaum und entsprechend teurer lässt er sich vermarkten243. Diese Überlegungen lassen sich
239 Vgl. Tamedia AG/Edipresse SA/Homegate AG, RPW 2005/2, 317 ff. Rz. 51 mit Hinweis auf Bundeskartellamt, B6 – 136/01, 7 ff. Rz. 12 ff. „berlin.de“.
240 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 605 ff. Rz. 57 ff.
241 Vgl. Medienmitteilung von Ringier vom 24. April 2009. Abrufbar im Internet unter: www.ringier.ch, (besucht am 7. August 2009).
242 Vgl. Geschäftsbericht der Deutschen Telekom 2008, Finanzdaten auf einen Blick. Abrufbar im Internet unter: www.geschaeftsbericht 2008.telekom.de (besucht am 7. August 2009).
243 Zur Leser-Anzeigen-Spirale s. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 369 E. 7.1.1.
auch auf den Leser-/Nutzermarkt (Print-/Online-)Rubrikanzeigen übertragen. Verfügt eine Rubrik-Site über mehr Nutzer bzw. ein Printtitel über mehr Leser, ist es für die Inserenten attraktiv, in besagtem Medium eine Rubrikanzeige zu schalten. Umgekehrt zeichnet sich eine Rubrik-Site bzw. ein Printtitel mit Rubrikanzeigen für den Nutzer bzw. Leser, der an entsprechenden Angeboten Interesse hat, zu einem grossen Grad auch durch die Anzahl Anzeigen aus: je mehr Anzeigen dort geschaltet sind, desto interessanter ist es für den Nutzer bzw. Leser, die Rubrik-Site bzw. das Printprodukt zu konsultieren. Da Tamedia und PPSR bei (Print-/Online-)Rubrikanzeigen über eine viel grössere Anzahl Leser bzw. Nutzer verfügen als die Konkurrenten, profitieren die Zusammenschlussparteien enorm von diesem Effekt, der sich durch die Marktanteilsaddition noch verstärken wird.
376. Die Zusammenschlussparteien bringen in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme vor, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes gezwungen sei, eine für die Nutzer attraktive Plattform zu betreiben. Ansonsten riskiere er seine Stellung auf dem für ihn zentralen Inseratemarkt zu verlieren. Daher führe funktionierender Wettbewerb auf den Inseratemärkten auch zu Wettbewerb auf dem Nutzermarkt. Da vorliegend von genügend Wettbewerb auf dem Inseratemarkt ausgegangen werde, wirke sich dieser disziplinierend auf den Nutzermarkt aus. Dabei spiele auch eine Rolle, dass die Leser/Nutzer von (Print-/Online-)Rubrikanzeigen für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung in der Regel nichts zahlen; insbesondere die wichtigen Online-Plattformen sind kostenlos. Ein Betreiber einer Online-Plattform könne gegenüber den Agenturen und Werbetreibenden folglich nicht höhere Preise verlangen, selbst wenn er auf dem Leser-/Nutzermarkt marktbeherrschend ist. Die einzige Möglichkeit für ihn bestünde darin zu versuchen, die Kosten zu senken, wodurch indessen die Qualität des Online-Portals sinken würde. Eine derartige Vorgehensweise berge aber das Risiko, dass die Nutzer auf andere Online-Angebote ausweichen und der Betreiber auf Grund kleinerer Nutzerzahlen auf dem Inseratemarkt Marktanteile verlieren würde.
377. Bezüglich der sog. Leser-Anzeigen-Spirale gilt es festzuhalten, dass diese entgegen der Auffassung der Zusammenschlussparteien bei der kartellrechtlichen Beurteilung nicht derart zu verstehen ist, dass auf dem Leser-/Nutzermarkt eine marktbeherrschende Stellung bereits deshalb ausgeschlossen werden kann, weil ein Unternehmen auf dem Werbe-/Inseratemarkt nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und umgekehrt. Die Leser-Anzeigen-Spirale ist ein Modell, das die interdependenten Beziehungen zwischen dem Leser-/Nutzermarkt und dem Werbe-/Inseratemarkt aufzeigen soll, indem es davon ausgeht, dass es eine Rückkopplung von Anzeigenseiten auf die Zeitschriftennachfrage gibt. Demgemäss führt eine Erhöhung der Anzeigen nicht nur zu einer Erhöhung der Auflage, sondern initiiert auch einen weiteren Anstieg der Nachfrage nach der Anzeigefläche244. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass das Modell grundsätzlich zur Darstellung der interdependenten Beziehungen zwischen Leser-/Nutzermarkt und dem Werbe-/Inseratemarkt zwar geeignet ist, aber auch einige Schwächen aufweist. Insbesondere ist fraglich, ob eine verbesserte Gewinnsituation beim Herausgeber des Printtitels bzw. dem Betreiber des Online-Angebots stets zu einer Qualitätsverbesserung der Angebote für die Leser-/Nutzer führt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass „(…) die Leser-Blatt-Bindung als hoch und die Nachfragebeweglichkeit auf den Lesermärkten als niedrig gilt (…)“, sind einige Zweifel hinsichtlich des zwangsläufigen Automatismus der Leser-Anzeige Spirale angebracht245. Entsprechend ist es sachgerecht, dass die Werbe-/Inseratemärkte und die Leser-/Nutzermärkte eigenständige Märkte bilden und diese grundsätzlich separat abzugrenzen und zu beurteilen sind.
378. Ein Unternehmen kann mittels Produktdifferenzierungen sein Angebot unter Umständen dem Angebot der Konkurrenten derart anpassen, um auf deren Kosten Marktanteile hinzuzugewinnen. Ein derartiges Vorgehen wählten Tamedia und BZM im Bereich Pendlerzeitungen, indem sie neben 20 Minuten die Pendlerzeitung News lancierten, die nahe bei der Pendlerzeitung punkt.ch positioniert wurde246. Es ist fraglich, ob im Bereich der Rubrikanzeigen eine grosse Differenzierung möglich ist. Ausserdem dürfte es im Markt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen nicht zuletzt aufgrund der Dynamik des Online-Bereichs schwierig sein, Produktdifferenzierungen im Sinne einer Verdrängungsstrategie einzusetzen. Daher ist fraglich, ob im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen eine Produktdifferenzierung in einem Ausmass eingesetzt werden kann, um auf Kosten der Konkurrenten so viele Marktanteile zu gewinnen, die sich nachhaltig auf den Wettbewerb auswirken könnten.
379. Da der Online-Bereich von einer hohen Dynamik geprägt ist, erfolgen laufend neue Marktzutritte und es ist auch künftig mit weiteren Markteintritten zu rechnen. Aufgrund der im Vergleich zu den Konkurrenten hohen Marktanteile, die der Zusammenschluss zur Folge hat, und der grossen Zahl an Konkurrenten mit verschwindend kleinen Marktanteilen, ist jedoch fraglich, ob der Wettbewerbsdruck in den betroffenen Märkten ausreicht, um eine disziplinierende Wirkung auf die Zusammenschlussparteien auszuüben. Ausserdem gilt es zu beachten, dass der Markt für Rubrikanzeigen neben den Online-Rubrikanzeigen auch Rubrikanzeigen in Printtiteln umfasst. Im Printbereich sind die Marktzutrittsschranken eher als hoch einzustufen und sowohl Tamedia als auch PPSR verfügen im Printbereich im Grossraum Genf/Lausanne über eine sehr starke Marktstellung. Mit Blick auf die derzeitige Marktanteilsverteilung
244 Vgl. RALF DEWENTER/ULRICH KAISER, Horizontale Fusionen auf zweiseitigen Märkten am Beispiel von Printmedien, Perspektiven der Wirtschaftspolitik 2006 7 (3), 335-353, 346
245 Vgl. MARIE LUISE KIEFER, Medienökonomik: Einführung in eine ökonomische Theorie der Medien. München, Wien 2001, S. 320.
246 Vgl. werbewoche 24/25, S. 25 und NZZ Nr. 195 vom 26. August 2009, Zeitung „News“ schrumpft.
und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der relevante Markt auch den Printbereich umfasst, schloss der Antrag, dass nicht damit zu rechnen sei, dass innert zwei bis drei Jahren Marktzutritte in einem Ausmass bzw. durch Unternehmen erfolgen, welche die Stellung der im Markt bereits tätigen Unternehmen gefährden und damit zu einer tatsächlichen Veränderung der Marktverhältnisse führen können.
380. In Ihrer Stellungnahme machen Tamedia und PPSR geltend, die hohe Dynamik bei den Rubriken sei auf die schnell voranschreitende Ablösung der Rubrikanzeigen im Printdurch Rubriken im Online-Bereich zurück zu führen. Allein im Tages Anzeiger seien die Rubriken in den vergangenen zehn Jahren um […] % zurück gegangen. Dieser Umstand komme insbesondere im vorliegenden Fall zum Tragen, da der gemeinsame Marktanteil von rund [30-40] % in erster Linie auf die Marktstellung von PPSR zurück zu führen sei. Rund 90 % der PPSR zugerechneten Leser/Nutzer entfielen auf Leser der Printtitel von PPSR; bei lediglich 10 % handle es sich um Nutzer von Online-Angeboten. Daher basiere die aktuelle Marktstellung von PPSR fast ausschliesslich auf jenem Bereich, der in absehbarer Zeit stark an Bedeutung verlieren werde. Demgegenüber sei die Marktstellung von PPSR im zukunftsträchtigen Online-Bereich schwach. Die Vorteile der Online-Angebote im Vergleich mit den Rubriken in Printtiteln seien derart gross, dass Printrubriken längerfristig nicht werden bestehen können. Als solche Vorteile zu nennen seien etwa: schnellere und einfachere Suchmöglichkeiten, Suchabonnemente, vernetzte Suche mittels Metaportalen, Verfügbarkeit während 24-Stunden etc.
381. Der relativ hohe Marktanteil von Tamedia im vorliegend interessierenden Markt gründet in erster Linie in der Pendlerzeitung 20minutes. Auch bei PPSR wird der Marktanteil stark durch Le Matin Bleu beeinflusst. Selbst wenn eine der beiden Pendlerzeitungen eingestellt werden würde, kann davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Marktanteile im wesentlichen Umfang der im Markt verbleibenden Pendlerzeitung zuwachsen würden. Die Zusammenschlussparteien machen diesbezüglich geltend, die im Antrag getroffene Annahme sei zu relativieren, da die Rubrikanzeigen in Pendlerzeitungen keinen eigenen relevanten Markt bildeten, sondern Teil des Markts für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen seien. Würde Le Matin Bleu eingestellt würde folglich deren Marktanteil allen Anbietern von Rubrikanzeigen und nicht bloss 20minutes anwachsen. Ausserdem mache die Entwicklung weg vom Printhin zum Online-Bereich auch bei den Pendlerzeitungen nicht Halt, weshalb die heutigen Marktanteile von Le Matin Bleu bzw. 20minutes in den kommenden Jahren stark erodieren werden.
382. Die Ausführungen der Zusammenschlussparteien bezüglich des Trends weg vom Printhin zum Online-Bereich sind zutreffend. Daraus folgt, dass der durch vorliegend zu beurteilendes Vorhaben entstehende gemeinsame Marktanteil von [30-40] % zu relativieren ist, mithin die Marktstellung von Tamedia durch den Zusammenschluss nicht als derart stark einzustufen ist, als dass die Wettbewerber auf diese keinen ausreichend disziplinierenden Effekt haben werden.
383. Insbesondere gilt es zu beachten, dass in der Schweiz praxisgemäss ein Zusammenschluss nur dann untersagt oder mit Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden kann, wenn durch den Zusammenschluss der wirksame Wettbewerb beseitigt wird247. Demgemäss stellt das schweizerische Recht hohe Eingriffsvoraussetzungen auf, indem nach der Rechtsprechung der REKO/WEF und des Bundesgerichts der Wettbewerb nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG beseitigt wird, wenn für die Marktgegenseite eine taugliche Alternative zu dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Wettbewerber besteht248. Des Weiteren hielt das Bundesgericht in Sachen Swissgrid fest, dass ein Zusammenschlussvorhaben nur dann untersagt werden darf, wenn dadurch der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann249. Die Parteien weisen in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG nicht erfüllt sind, verfügen sie nach dem Vorhaben doch über einen gemeinsamen Marktanteil von [30-40] %, d.h. für die Marktgegenseite bestehen taugliche Alternativen und der Zusammenschluss führt nicht dazu, dass der wirksame Wettbewerb auf dem relevanten Markt beseitigt werden kann.
384. Aus vorstehenden Gründen begründet oder verstärkt der Zusammenschluss im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne keine marktbeherrschende Stellung durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
247 Vgl. BGE 133 II 104 (Swissgrid), publ. in: RPW 2007/2, 324 ff.; Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.02.2007, publ. in: RPW 2007/2, 331 ff.; Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 347 ff.
248 Vgl. Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 388 E. 10.1.2; vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 2A.327/2006 vom 22.02.2007, E. 7.3 und 7.5, publ. in: RPW 2007/2, 331 ff., 336 f.).
249 Vgl. BGE 133 II 104 ff., 108 f. E. 6.3 f. (Swissgrid), publ. in: RPW 2007/2, 327 f.
III. Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne und in der französischen Schweiz
Tabelle 44: Marktanteile im Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne
Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen
Grossraum Genf/Lausanne Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Schweiz Tourismus
Cinergy Publi Annonces
2008 [0-10] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2007 [0-10] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2006 [0-10] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % Französische Schweiz Tamedia250 PPSR Tamedia &
PPSR
Schweiz Tourismus
Cinergy Swisscom
2008 [0-10] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2007 [0-10] % [30-40] % [30-40] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2006 [0-10] % [30-40] % [30-40] % [0-10] % [0-10] % [0-10] %
385. Der gemeinsame Marktanteil von Tamedia und PPSR nahm im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online)Ankündigungsanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne in den Jahren 2006 bis 2008 um rund [0-10] % zu. Sowohl Tamedia als auch PPSR steigerten den Marktanteil um rund [0-10] % bzw. rund [0-10] %. Schweiz Tourismus und Cinergy als stärkste Konkurrenten der Zusammenschlussparteien steigerten im gleichen Zeitraum den Marktanteil lediglich um [0-10] % bzw. [0-10] %, während die Marktanteile von Publi Annonces gleich blieben. Der fragliche Markt umfasst auch die Online-Ankündigungsanzeigen, weshalb er sich zumindest teilweise durch eine hohe Dynamik auszeichnet. Die Marktanteilsentwicklung im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne über die letzten drei Jahre zeigt, dass die Zusammenschlussparteien ihren gemeinsamen Marktanteil in einem Umfang steigern konnten (insbesondere Tamedia konnte ihren Marktanteil mehr als verdoppeln), welcher die Marktanteilszuwächse der Konkurrenten übertrifft.
386. Im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne verfügt Tamedia über einen Marktanteil von [0-10] % und PPSR über einen Marktanteil von [30-40] %. Durch den Zusammenschluss resultiert somit ein gemeinsamer Marktanteil von Tamedia und PPSR von [40-50] %. Die wichtigsten Konkurrenten sind Schweiz Tourismus mit einem Marktanteil von [0-10] %, Cinergy (Marktanteil [0-10] %) sowie Publi Annonces (Marktanteil [0-10] %). Daneben existieren über 100 Anbieter, die über einen Marktanteil zwischen rund [0-10] % und [0-10] % verfügen. Die Marktanteilsaddition in Folge des Zusammenschlusses ist demnach grösser als der Marktanteil des stärksten Konkurrenten (Schweiz Tourismus verfügt im relevanten Markt über einen Marktanteil von [0-10] %). Durch den Zusammenschluss erlangt Tamedia im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne einen Marktanteil von [40-
50] % und liegt damit mehr als elfmal über dem Marktanteil des stärksten Konkurrenten (Schweiz Tourismus).
387. Der gemeinsame Marktanteil von Tamedia und PPSR im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online)Ankündigungsanzeigen in der französischen Schweiz nahm in den Jahren 2006 bis 2008 um rund [0-10] % zu. Sowohl Tamedia als auch PPSR steigerten den Marktanteil um rund [0-10] % bzw. rund [0-10] %. Schweiz Tourismus und Cinergy als stärkste Konkurrenten der Zusammenschlussparteien steigerten im gleichen Zeitraum den Marktanteil lediglich um [0-10] % bzw. [0-10] %, während die Marktanteile von Swisscom gleich blieben. Der fragliche Markt umfasst auch die Online-Ankündigungsanzeigen, weshalb er sich zumindest teilweise durch eine hohe Dynamik auszeichnet. Die Marktanteilsentwicklung im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen in der französischen Schweiz über die letzten drei Jahre zeigt, dass die Zusammenschlussparteien ihren gemeinsamen Marktanteil (insbesondere Tamedia konnte ihren Marktanteil mehr als verdoppeln) in einem Umfang steigern konnten, welcher die Marktanteilszuwächse der Konkurrenten übertrifft.
388. Im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen in der französischsprachigen Schweiz verfügt Tamedia über einen Marktanteil von [0-10] %, PPSR über einen solchen von [30-40] %. Durch den Zusammenschluss erlangen Tamedia und PPSR
250 Die Marktanteile von Tamedia und Post (RIM) werden für vorliegende Zwecke zusammengefasst (siehe Fn. 236).
folglich einen Marktanteil von [40-50] %. Die wichtigsten Konkurrenten sind Schweiz Tourismus mit einem Marktanteil von [0-10] %, Cinergy mit einem Marktanteil von [0-10] % sowie Swisscom mit einem Marktanteil von [0-10] %. Daneben sind im relevanten Markt zahlreiche Anbieter tätig, die über einen Marktanteil zwischen rund [0-10] % und [0-10] % verfügen. Der Marktanteil von Tamedia beträgt mit [0-10] % mehr als das Doppelte des Marktanteils des stärksten Konkurrenten Schweiz Tourismus ([0-10] %).
389. Das Vorhaben führt zu einem Zusammenschluss der Nummer eins und zwei in den Leser-/Nutzermärkten für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen in der französischen Schweiz sowie im Grossraum Genf/Lausanne. Die Parteien machen in ihrer Stellungnahme geltend, der verhältnismässig hohe Marktanteil sei fast ausschliesslich die Folge der Printtitel von PPSR. Rund 95 % der Leser/Nutzer von Ankündigungsanzeigen seien Leser der Printtitel; lediglich 5 % würden die Online-Angebote von PPSR nutzen. Ausserdem gehe der Trend weg vom Printhin zum Online-Bereich, weshalb die aktuelle Marktstellung der Zusammenschlussparteien erodieren werde. Zusätzlich zeichnen sich die Online-Plattformen für Veranstaltungen durch den Vorteil aus, dass der Nutzer Tickets online reservieren und kaufen kann. Auch gelte es zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl neuer Wettbewerber wie starticket.ch, ticketcorner.com railaway.ch oder local.ch besonders im Online-Bereich für eine hohe Dynamik sorgen würden. Ebenfalls als Konkurrenten anzusehen seien die Betreiber der Social Networks wie Facebook, aber auch Google. Zudem sei im Leser-/Nutzermarkt für Ankündigungsanzeigen als Besonderheit zu beachten, dass sich mit Cinergy ein eigentlicher Vermittler von Ankündigungsanzeigen etabliert habe. Die Veranstalter buchen die Ankündigungsanzeige bei Cinergy und diese stellt die Ankündigungsanzeigen Dritten für die Publikation zur Verfügung. Entsprechend könne nach Auffassung der Zusammenschlussparteien jedermann sofort in den Nutzermarkt einsteigen, ohne zuerst Inserate akquirieren zu müssen. Dies führe zu hohem Werbedruck, da praktisch keine Marktzutrittsschranken bestehen.
390. Tamedia erwirtschaftet weltweit einen Umsatz von CHF 898 Mio. Die Edipresse-Gruppe erwirtschaftete im Jahr 2008 einen Umsatz von rund CHF 738 Mio. Der wichtigste Konkurrent in den Leser-/Nutzermärkten für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne und in der französischen Schweiz ist Schweiz Tourismus, die nationale Marketing- und Verkaufsorganisation für das Reise-, Ferien- und Kongressland Schweiz251. Aufgrund der Ausrichtung und Organisationsstruktur von Schweiz Tourismus ist es nicht sachgerecht, aufgrund des Umsatzes von Schweiz Tourismus das Kriterium der relativen Finanzkraft zu prüfen. Zweitstärkster Konkurrent in den fraglichen Märkten ist die Cinergy AG (Cinergy), deren Aktien zu 80 % der von der Tom Talent Holding AG gehalten werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine Zahlen der Tom Talent Holding AG öffentlich zugänglich. Gleiches gilt für die Publi Annonces SA (Publi Annonces), die im Leser-Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne der drittstärkste Konkurrent von Tamedia und PPSR ist. Im Leser-/Nutzermarkt für
(Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen in der französischen Schweiz ist Swisscom der drittstärkste Konkurrent. Mit einem Nettoumsatz von rund CHF 12.2 Mrd. im Jahr 2008. Swisscom verfügt über eine höhere Finanzkraft als Tamedia und PPSR.
391. Bezüglich der Beurteilung der relativen Finanzkraft von Tamedia und PPSR gilt es festzuhalten, dass im Leser-Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne für die drei wichtigsten Konkurrenten ein Vergleich nicht als sachgerecht erscheint (Schweiz Tourismus) oder keine öffentlich zugänglichen Informationen erhältlich sind (Cinergy und Publi Annonces). Einzig im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz ist es möglich, die relative Finanzkraft zu prüfen. Da für einen Vergleich nicht auf die zwei wichtigsten Konkurrenten (Schweiz Tourismus und Cinergy) abgestellt werden kann, lassen sich für die vorliegende Beurteilung indessen keine wesentlichen Erkenntnisse daraus ableiten.
392. Aufgrund der sachlichen und räumlichen Nähe zwischen dem Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Rubrikanzeigen und dem Markt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen kann bezüglich der durch den Zusammenschluss entstehenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie die Marktstellung der Zusammenschlussparteien auf die Ausführungen zu den (Print-/Online-)Rubrikanzeigen in Rz. 374 ff. verwiesen werden. Insbesondere sind vorliegend mit Blick auf die in Rz. 383 bereits erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts und der REKO/WEF252 die Voraussetzungen für die Untersagung des Vorhabens oder die Anordnung von Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt.
393. Aus diesen Gründen begründet oder verstärkt der Zusammenschluss im Leser-/Nutzermarkt für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen in der französischen Schweiz und im Grossraum Genf/Lausanne keine marktbeherrschende Stellung durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
B.4.2.2.6. Werbemärkte
394. Nachfolgende Tabelle 45 enthält die Marktanteile von Tamedia und PPSR sowie der Konkurrenten für die betroffenen Werbemärkte.
251 Vgl. im Internet unter: www.myswitzerland.com (besucht am 28. Juni 2009)
252 Vgl. BGE 133 II 104 (Swissgrid), publ. In: RPW 2007/2, 324 ff.; Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.02.2007, publ. in: RPW 2007/2, 331 ff.; Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 347 ff.
Tabelle 45: Marktanteile betroffene Werbemärkte
Markt für nationale Print-Firmenwerbung
Markt für nationale Print-Firmenwerbung in der französischen Schweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
SNP Ringier Rhône Media [0-10]% [60-70]% [60-70]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% 0
Märkte für lokale/regionale Print-Firmenwerbung
Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung im WG 22: Berner Oberland Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Schlaefli &
Maurer
AZ Medien Ringier
[30-40]% 0.0% [30-40]% [20-30]% [0-10]% [0-10]% 0
Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung im WG 34: Berner Mittelland Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Lokalmedien Verlag
SHAB AZ Medien
[30-40]% [0-10]% [30-40]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% 0
Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung im WG 11: Genf Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Plurality
Presse
Nouvelle As. du Le
Courrier
Etabliss. Ed. Cherix
0.0% [50-60]% [50-60]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 0
Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung im WG 12: Waadt Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Etabliss. Ed. Cherix
Cuhat
0.0% [70-80]% [70-80]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% 0
Märkte für Print-Firmenwerbung in Special-Interest-Titeln Markt für Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirtschaftspresse
in der Deutschschweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Axel Springer Schweiz
Ringier
[30-40]% 0.0% [30-40]% [50-60]% [10-20]% 0 Markt für Print-Firmenwerbung in illustrierten Zeitschriften
in der Deutschschweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz)
Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Axel Springer
NZZ
[30-40]% 0.0% [30-40]% [40-50]% [10-20]% [0-10]% 0 Markt für Print-Firmenwerbung in der Programmpresse
in der französischen Schweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Naspers/ MIH Group
eBay International 0.0% [70-80]% [70-80]% [20-30]% 0 Markt für Print-Firmenwerbung in Mode-/Frauenzeitschriften
in der Deutschschweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Marquard
Medien
Gruner +
Jahr [50-60]% 0.0% [50-60]% [30-40]% [0-10]% [0-10]% 0 Markt für Print-Firmenwerbung in Mode-/Frauenzeitschriften
in der französischen Schweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier Burda Senator Verlag
Hearst
Corp.
0.0% [70-80]% [70-80]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 0 Markt für Print-Firmenwerbung in Printmedien im Bereich Automobil
in der französischen Schweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Druck- und
Verlagskons. [30-40]% 0.0% [30-40]% [60-70]% 0 Markt für Print-Firmenwerbung in Printmedien im Bereich Motorrad
in der Deutschschweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Moto Presse [50-60]% 0.0% [50-60]% [40-50]% 0 Markt für Print-Firmenwerbung Printmedien im Bereich Motorrad
in der französischen Schweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR [90-100]% 0.0% [90-100]% 0
Inserentenmärkte für (Print/Online-)Ankündigungsanzeigen253
Inserentenmarkt für (Print/Online-)Ankündigungsanzeigen
im Grossraum Genf/Lausanne Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Swisscom Axel Springer
Schweiz Tourismus [0-10]% [10-20]% [20-30]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% 0 Inserentenmarkt für (Print/Online-)Ankündigungsanzeigen
im Grossraum Genf Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Swisscom Axel Springer
Schweiz Tourismus [0-10]% [10-20]% [20-30]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% 0 Inserentenmarkt für (Print/Online-)Ankündigungsanzeigen
im Grossraum Lausanne Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Swisscom Axel Springer
Schweiz Tourismus [0-10]% [10-20]% [20-30]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% 0
Märkte für lokale/regionale Radiowerbung
Markt für lokale/regionale Radiowerbung im Konzessionsgebiet Radio 24 Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Zürichsee
Medien
Ringier Radio Top
[40-50]% 0.0% [40-50]% [20-30]% [20-30]% [10-20]% 0
Markt für lokale/regionale Radiowerbung im Konzessionsgebiet Radio Capital FM
Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Ringier
[40-50]% 0.0% [40-50]% [50-60]% 0
Markt für lokale/regionale TV-Werbung
Markt für lokale/regionale TV-Werbung im Konzessionsgebiet TeleZüri Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
SRG SSR Bertelsmann
ProSieben-
Sat.1 Media [30-40]% 0.0% [30-40]% [30-40]% [10-20]% [10-20]% 0
253 Die Marktanteile von Tamedia und Post (RIM) werden für vorliegende Zwecke zusammengefasst (siehe Fn. 236).
Markt für nationale Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung)254
Markt für nationale Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung)
in der französischen Schweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Swisscom MSN Amiado
Group [10-20]% [10-20]% [30-40]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 0
Märkte für lokale/regionale Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung)255
Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung)
im Grossraum Zürich Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Swisscom NZZ Ringier
[30-40]% 0.0% [30-40]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 0 Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung)
im Grossraum Lausanne/Genf Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Swisscom MSN Amiado
Group [10-20]% [10-20]% [20-30]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 0 Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung)
im Grossraum Berner Seeland256
Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Swisscom Ringier GMX
[20-30]% 0.0% [20-30]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 0 Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung)
im Grossraum Fribourg Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Swisscom MSN Amiado
Group [10-20]% [0-10]% [20-30]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 0 Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung)
im Grossraum Genf Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Swisscom MSN Amiado
Group [10-20]% [10-20]% [30-40]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 0
254 Die Marktanteile von Tamedia und Post (RIM) werden für vorliegende Zwecke zusammengefasst (siehe Fn. 236).
255 Die Marktanteile von Tamedia und Post (RIM) werden für vorliegende Zwecke zusammengefasst (siehe Fn. 236).
256 Der Grossraum Berner Seeland entspricht vorliegend dem WG 33.
Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung)
im Grossraum Lausanne Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
Swisscom MSN Amiado
Group [10-20]% [10-20]% [20-30]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 0
395. Tamedia und PPSR verfügen auf den verschiedenen Märkten für Print-Firmenwerbung für sich allein betrachtet teilweise über hohe Marktanteile. Der Zusammenschluss führt indessen zu keinen oder äusserst geringfügigen Marktanteilsadditionen, da sich die Aktivitäten der Unternehmen, insbesondere aufgrund der sprachlichen Ausrichtung ihrer Angebote, örtlich nicht oder kaum überschneiden.
396. Im Markt für lokale/regionale Radiowerbung sowie im Markt für lokale/regionale TV-Werbung kommt es zu keinerlei Marktanteilsadditionen, weil PPSR weder eine Radionoch eine Fernsehstation betreibt. Ausserdem gilt es zu beachten, dass insbesondere der Marktanteil von Tamedia im Markt für lokale/regionale TV-Werbung im Konzessionsgebiet von TeleZüri nur knapp über der Schwelle liegt, um als betroffener Markt zu gelten.
397. Anders verhält es sich im Markt für Inserenten für (Print-/Online)Ankündigungsanzeigen im Grossraum Genf/Lausanne257. Der Zusammenschluss führt zu Marktanteilsadditionen zwischen Tamedia und PPSR, wobei der gemeinsame Marktanteil lediglich [20-30] % beträgt.
398. Ebenfalls zu Marktanteilsadditionen führt der Zusammenschluss im Markt für nationale Online-Firmenwerbung (Bannerwerbung) in der französischsprachigen Schweiz sowie im Markt für lokale/regionale Online-Firmenwerbung im Grossraum Lausanne/Genf und im Grossraum Fribourg. Da die Grossräume Lausanne und Genf nicht abgegrenzt werden, wird auf eine Analyse derselben verzichtet258.
399. Gemäss Praxis der WEKO stellen Print-, Radio- und TV-Werbung eigene sachlich relevante Märkte dar. Im Entscheid Berner Zeitung AG/20 Minuten (Schweiz) AG ging die WEKO von einer Art „Grundaustauschbarkeit“ der einzelnen Werbeträger aus, die für Wettbewerbsdruck sorgt, auch wenn die Austauschbarkeiten zwischen den einzelnen Werbeträgern je nach Werbekampagne ganz unterschiedlich ausfallen können259. Die Verfügung der WEKO wurde von der REKO/WEF aufgehoben. In ihrem Entscheid kritisierte die REKO/WEF die Methodik, mit der die WEKO zu ihren Schlussfolgerungen gelangte, ohne aber klarzustellen, ob eine „Grundaustauschbarkeit“ zwischen den einzelnen Werbeträgern zu bejahen ist oder nicht.
400. Zu berücksichtigen gilt es weiter, dass Tamedia und PPSR insbesondere im Bereich der Print-Firmenwerbung über eine starke Marktstellung verfügen. Mit Blick auf die Werbeeinnahmen lässt sich eine Tendenz von den Print zu den elektronischen Medien beobachten. So ist der Werbedruck in der Schweiz im ersten Quartal 2009 im Vergleich mit dem Jahr 2008 um 6.8 %
zurückgegangen. Auch aus der Inseratestatistik der Schweizer Presse von Mai 2009 geht der negative Trend bezüglich der Werbeeinnahmen im Printbereich hervor. Je nach Pressekategorie gingen die Umsätze im Mai 2009 im Vergleich mit dem Vorjahr um 12.8 % (regionale Wochenpresse) und 34.3 % (Finanz- und Wirtschaftspresse) zurück. Eine negative Entwicklung bei den Werbeeinnahmen ist sodann im Bereich der Radiowerbung zu verzeichnen. Die Werbestatistik der Stiftung Werbestatistik Schweiz weist im Vergleich der Jahre 2007 und 2008 einen Rückgang von 4 % aus.260 Ebenfalls rückläufig sind die Werbeeinnahmen im Bereich der TV-Werbung, wo ein Rückgang von 1.4 % zu verzeichnen ist261. Im Vergleich mit den Printmedien (Rückgang 6.8 %) sind die Werbeeinnahmen im Bereich Radio- und TV-Werbung indessen weniger stark rückläufig. Ein gegenläufiger Trend ist bei der Online-Werbung erkennbar. Während im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr ein Wachstum von rund 29 % zu verzeichnen war, ist nach Expertenschätzungen auch im Jahr 2009 mit einem Wachstum von ca. 24 % zu rechnen262.
401. Die Anteile der verschiedenen Werbeträger am Gesamtwerbemarkt haben sich in letzter Zeit verschoben und in Zukunft dürften die elektronischen Medien auf Kosten der Printmedien weiter an Bedeutung gewinnen. Diese Entwicklungen im Werbemarkt zeigen, dass die verschiedenen Werbeträger bis zu einem gewissen Grad austauschbar sind. Ausserdem ist der Werbemarkt von einer hohen Dynamik geprägt, was sich an den in den letzten Jahren neu hinzugekommenen Werbeformen und -anbietern wie beispielsweise Facebook und Google zeigt.
257 Wie im Rz. 95 f. dargelegt, wird vorliegend in räumlicher Hinsicht auf eine Abgrenzung der Grossräume Genf und Lausanne verzichtet. 258 Eingehend dazu s. Rz. 95 f.
259 Vgl. Berner Zeitung AG/20 Minuten (Schweiz) AG, RPW 2004/2, 622 Rz. 144.
260 Vgl. Stiftung Werbestatistik Schweiz, Werbeaufwand Schweiz, S. 45, abrufbar im Internet unter: www.werbestatistik.ch (besucht am 27. Juni 2009).
261 Vgl. Stiftung Werbestatistik Schweiz, Werbeaufwand Schweiz, S. 41, abrufbar im Internet unter: www.werbestatistik.ch (besucht am 27. Juni 2009).
262 Vgl. MediaFocus, Online-Werbestatistik Report 2008/2, S. 4, abrufbar im Internet unter: www.mediafocus.ch (besucht am 27. Juni 2009).
402. Aus vorstehenden Gründen begründet oder verstärkt der Zusammenschluss in den Werbemärkten keine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
B.4.2.2.7. Markt für Zeitungsdruck
403. Nachfolgende Tabelle 46 enthält die Marktanteile von Tamedia und PPSR sowie der Konkurrenten für den betroffenen Markt für Zeitungsdruck.
Tabelle 46: Marktanteile betroffener Markt für Zeitungsdruck
Markt für Zeitungsdruck
Markt für Zeitungsdruck in der französischen Schweiz Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Tamedia PPSR Tamedia &
PPSR
St-Paul SNP
0.0 % [60-70] % [60-70] % [10-20] % [10-20] % 0
404. Zwar verfügt PPSR im Bereich Zeitungsdruck in der französischen Schweiz mit [60-70] % über einen verhältnismässig hohen Marktanteil. Die beiden Konkurrenzunternehmen St-Paul ([20-30] %) und SNP ([10-20] %) konnten jedoch ihre Marktanteile in den vergangenen Jahren konstant halten.
405. Wie in der Meldung ausgeführt, sind Druckereien regelmässig darauf angewiesen, Titel von Dritten zu drucken, um bestehende Überkapazitäten abzubauen. Gemäss Meldung dürften aufgrund der sinkenden Nachfragen nach bezahlten Zeitungen die Überkapazitäten weiter zunehmen. Tamedia und PPSR könnten sich aufgrund des intensiven Wettbewerbs bei den Überkapazitäten in ihrer Preisgestaltung nicht unabhängig verhalten. Dadurch, dass die Nachfrager Druckkapazitäten problemlos von Drittanbietern einkaufen können, führen diese Überkapazitäten zu intensivem Wettbewerb auf dem Markt für Zeitungsdruck.
406. Aus diesen Gründen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Zusammenschluss im Markt für Zeitungsdruck in der französischen Schweiz keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
B.4.2.2.8. Markt für die Frühzustellung von Zeitungen
I. Übersicht über die Marktanteile
407. Nachfolgende Tabelle 47 enthält die Marktanteile von Tamedia und PPSR sowie der Konkurrenten für die betroffenen Märkte für die Frühzustellung von Zeitungen im Verteilgebiet der neuen Bevo sowie im Verteilgebiet der Epsilon.
Tabelle 47: Marktanteile betroffene Märkte für die Frühzustellungen von Zeitungen
Märkte für die Frühzustellung von Zeitungen
Markt für die Frühzustellung von Zeitungen im Verteilgebiet der neuen Bevo Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Neue Bevo PPSR Tamedia &
PPSR
AZV SOPV SCHAZO
[70-80] % 0.0 % [70-80] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 0
Markt für die Frühzustellung von Zeitungen im Verteilgebiet der Epsilon Marktanteile bzw. Marktanteilsadditionen
Aktuelle Konkurrenz Bewertung Veränderung Situation (Pot. Konkurrenz) Neue Bevo PPSR Tamedia &
PPSR
MdR (Wallis)
SNP La Liberté
0.0 % [50-60] % [50-60] % [20-30] % [10-20] % [10-20] % 0
II. Aktuelle Konkurrenz
408. Im Markt für die Frühzustellung von Zeitungen im Verteilgebiet der Epsilon gestaltet sich die Wettbewerbssituation insofern anders, als drei aktuelle Konkurrenzunternehmen in diesem Verteilgebiet tätig sind und gemeinsam rund [40-50] % Marktanteil auf sich vereinigen, wobei stärkste Konkurrentin die Messagerie du Rhône mit einem Marktanteil von [20-30] % ist. Diese Marktsituation war in den letzten drei Jahren konstant.
409. Die Zusammenschlussparteien bringen in ihrer Stellungnahme, dass sich durch das Zusammenschlussvorhaben Tamedia – PPSR hinsichtlich der aktuellen Konkurrenz nichts ändert, weil Tamedia im Verteilgebiet der Epsilon nicht tätig ist. Vorliegend gehe einzig die 34 %-ige Beteiligung an Epsilon von Edipresse auf Tamedia über, was keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb habe.
410. Für das Verteilgebiet der Epsilon kann aufgrund obiger Ausführungen nicht von einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG ausgegangen werden.
411. Im Markt Frühzustellung von Zeitungen im Verteilgebiet der neuen Bevo geben die meldenden Unternehmen als aktuelle Konkurrenten einerseits die AZ Vertriebs AG und andererseits die Südostschweiz Pressevertrieb AG (SPOV) und die Schazo AG (SCHAZO) an. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass Tamedia sowohl an der SOPV (17.5 %) als auch an der SCHAZO (25 %) Beteiligungen hält. Tamedia hält via Zuvo eine Beteiligung von 12.5 % an der AZ Vertriebs AG.
412. Hält ein Unternehmen an einem Konkurrenzunternehmen eine Beteiligung, kann der Anreiz sinken, mit diesem in direkte Konkurrenz zu treten, selbst wenn es keine Möglichkeit hat, kontrollierenden Einfluss auf das Konkurrenzunternehmen auszuüben. Dies liegt daran, dass eine aggressive Marktstrategie den Gewinn der Konkurrenzunternehmung und damit die Einnahmen des beteiligten Unternehmens schmälern könnte und damit weniger lukrativ wäre263.
413. Wie in Rz. 3 bereits ausgeführt, beabsichtigen Post, NZZ und Tamedia den Bereich der Werktags- und Sonntagsfrühzustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften zu reorganisieren und in der neuen Bevo zusammenzufassen, die gemeinsam kontrolliert werden soll264. Es ist fraglich, ob die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens im Markt für die Frühzustellung von Zeitungen auch vom Ausgang des Prüfungsverfahrens des Zusammenschlussvorhabens Post/NZZ/Tamedia abhängt. Sollte dieser Zusammenschluss durch die WEKO genehmigt werden, vereinigten die Zusammenschlussparteien im Verteilgebiet der neuen Bevo allein einen Marktanteil von [70-80] %, worin die Marktanteile der Gruppengesellschaften von Tamedia, bei denen sie keine gemeinsame Kontrolle ausübt, nicht berücksichtigt sind. Insgesamt ist festzuhalten, dass im Falle der Genehmigung des Zusammenschlusses Post/NZZ/Tamedia im Markt Frühzustellung von Zeitungen im Verteilgebiet der neuen Bevo keine oder kaum aktuelle Konkurrenz besteht. Somit ist für das Verteilgebiet der neuen Bevo die potenzielle Konkurrenz zu berücksichtigen.
III. Potenzielle Konkurrenz
414. Im Fall Tamedia AG/Espace Media Groupe ging die WEKO im Bereich der Frühzustellung von der Existenz einer Konkurrenz um den Markt aus265. Diese Konkurrenz um den Markt wird von den potenziellen Konkurrenten geführt. Solche potenzielle Konkurrenten im Verteilgebiet der neuen Bevo könnten einerseits die Post sein, andererseits die Vertragungsorganisationen, die bisher in anderen Gebieten tätig sind.
415. Von diesen potenziellen Konkurrenten scheidet die Post durch die Beteiligung an der neuen Bevo aus. Sie übt mit der NZZ-Gruppe und Tamedia gemeinsame Kontrolle über die neue Bevo aus. Ebenso entfallen durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als potenzielle Konkurrenz die meisten von den Vertragungsorganisationen, die bisher in anderen Gebieten tätig sind, sofern der Zusammenschluss Post/NZZ/Tamedia genehmigt wird. Auch die SCHAZO und die SPOV können nicht als potenzielle Konkurrenz gelten. Über diese beiden Unternehmen übt Tamedia zusammen mit den jeweiligen Aktionären die gemeinsame Kontrolle aus. Aus denselben Gründen stellt die AZ Vertriebs AG keine potenzielle Konkurrenz dar. Tamedia hält eine Beteiligung von 12.5 % an der AZ Vertriebs AG.
416. Markteintritte in den letzten fünf Jahren sowie mögliche Markteintritte in den kommenden drei Jahren sind den Zusammenschlussparteien nicht bekannt. Dies obwohl gemäss Meldung die Markteintrittskosten mit Ausnahme des Aufbaus einer Verträgerstruktur („Die finanziellen Aufwendungen für den Aufbau einer Verträgerstruktur sind erheblich, dürften sich aber nach einigen Jahren amortisieren lassen.“) nicht hoch seien.
417. In der Stellungnahme bringen Tamedia und PPSR vor, dass Edipresse nie die Absicht hatte, mit den Frühzustellorganisationen, an denen sie Beteiligungen hält, in die Deutschschweiz zu expandieren. Für Edipresse handle es sich bei der Frühzustellung nicht um einen eigenen Geschäftsbereich, sondern um einen Bestandteil des Produkts „Tageszeitung“. Daher beschränkten sich die Frühzustellorganisationen der Verlage immer auf das Hauptverteilgebiet ihrer Titel (Edipresse in ihren Verteilgebieten der Westschweiz). Eine Expansion der Aktivitäten im Bereich der Frühzustellung in die Deutschschweiz mache keinen Sinn, da es in diesem Gebiet kaum Leser von Edipresse Titeln gebe, weshalb sich der Aufbau einer Frühzustellorganisation nicht lohnen würde. Während der Aufbau einer Frühzustellorganisation für einen Verlag bezüglich der Hauptverteilgebiete schlicht eine Notwendigkeit sei, bestehe in den
263 MOTTA (zit. in Fn. 24), S. 144.
264 Der Entscheid der WEKO bezüglich des Zusammenschlussvorhaben Post/NZZ/Tamedia steht zurzeit noch aus.
265 Vgl. Tamedia AG/Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 615, Rz. 117 m.w.H.
anderen Gebieten kein Grund eine Frühzustellorganisation aufzubauen. Soweit ersichtlich gebe es auch keinen Verlag, der dies in der Vergangenheit gemacht hätte. Des Weiteren weisen die Zusammenschlussparteien in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass ein Markteintritt von Edipresse im Verteilgebiet der neuen Bevo theoretisch dann möglich wäre, wenn in der Deutschschweiz zahlreiche Tageszeitungen noch nicht frühzugestellt würden. Dass Tamedia den Auftrag für die Frühzustellung ihrer Titel der neuen Bevo entziehen und einem Dritten erteilen würde, sei sehr unwahrscheinlich. Aus den genannten Gründen, sei ein Markteintritt von Edipresse in der Deutschschweiz ausgeschlossen und daher kein potenzieller Konkurrent. Die Post sei mit ihren eigenen Frühzustellorganisationen Prevag und Bevo bereits in der Deutschschweiz tätig.
418. Voraussetzung für eine Frühzustellung ist eine genügend hohe Anzahl an zuzustellenden Titeln im betreffenden Verteilgebiet. Edipresse verfügt im Verteilgebiet der neuen Bevo nicht über eine genügende Anzahl Titel, weshalb sie eine Frühzustellorganisation nicht wirtschaftlich betreiben könnte. Den Vorbringen von Tamedia und PPSR, weshalb vorliegendes Zusammenschlussvorhaben im Verteilgebiet der neuen Bevo keine spürbaren Auswirkungen auf Wettbewerbssituation hat, ist daher zu folgen. Die Eingriffsvoraussetzungen, die nach der Praxis der REKO/WEF und des Bundesgerichts in der Zusammenschlusskontrolle gelten, sind vorliegend somit nicht erfüllt266.
IV. Zwischenergebnis
419. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Swissgrid ist die Untersagung eines Zusammenschlusses oder die Anordnung von Auflagen oder Bedingungen unzulässig, wenn auf dem fraglichen Markt weder vor noch nach dem Zusammenschluss Wettbewerb besteht und vermehrter Wettbewerb auch nicht zu erwarten wäre. Diesfalls fehlt es an der erforderlichen Wettbewerbswirkung des Zusammenschlussvorhabens267, d.h. der Zusammenschluss ist für die Situation auf dem relevanten Markt nicht kausal.
420. Aus vorstehenden Gründen begründet oder verstärkt der Zusammenschluss im Verteilgebiet der neuen Bevo sowie im Verteilgebiet der Epsilon keine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
B.5 Schlussfolgerungen
421. Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens zwischen Tamedia und PPSR hat ergeben, dass der Zusammenschluss ohne Bedingungen und Auflagen zugelassen werden kann.
C KOSTEN
422. Die Kosten werden in einer separaten Verfügung festgesetzt.
266 Vgl. BGE 133 II 104 (Swissgrid), publ. in: RPW 2007/2, 324 ff.; Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.02.2007, publ. in: RPW 2007/2, 331 ff.; Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten, RPW 2006/2, 347 ff.; siehe dazu auch Rz. 383.
267 Vgl. BGE 133 II 104, 109 E.6.4. (Swissgrid), publ. in: RPW 2007/2, 328.