Baureglement

Rorschacherberg

Dokument

Nummer
2016-1201
Gemeinde
Rorschacherberg
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
02.04.2008
In Kraft seit
26.04.2016

Karte

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen____________________________________________

A-Post Gemeinderat Rorschacherberg Goldacherstrasse 67 9404 Rorschacherberg

26. April 2016

Geschäft Nr. 16-1395 Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilrevision Baureglement

Das Baureglement wurde am 2. April 2008 vom Baudepartement genehmigt. Ausgelöst durch einen Antrag an der Bürgerversammlung vom im April 2014, welcher eine Ergän­ zung des Baureglementes erforderte, wurde das Baureglement nochmals umfassend an­ geschaut. Die Teilrevision des Baureglementes sowie die Präzisierung der Legende des Zonenplans wurden vom Gemeinderat am 11. August 2015 erlassen. Das Auflage- und Referendums­ verfahren für das Baureglement wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Die während der öffentlichen Auflage eingegangen Einsprachen konnten erledigt werden. Es sind keine Rechtsmittel mehr hängig gegen das Baureglement. Das noch hängige Verfahren betrifft gemäss Rekursschrift der Rekurrenten vom 19. April 2016 lediglich den Zonenplan. Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 22. Mai 2015 sind mehrheitliche eingeflossen. Die Genehmigungsprüfung ergibt folgende Hinweise: Allgemein Der Kanton St. Gallen führt aktuell die zweite Vernehmlassung für ein neues Planungs­ und Baugesetz (PBG) durch. Der politische Prozess ist noch im Gange. Wann und in wel­ cher Form eine neue Gesetzesgrundlage vorliegt, ist offen. Das Baureglement der Ge­ meinde Rorschacherberg wird dannzumal an das neue kantonale Recht angepasst wer­ den müssen.

Art. 7 Geschosszahl

Zu Absatz 5: In der Praxis ist man dazu übergegangen, folgende Regelung zu akzeptie­ ren: "Eine abweichende Situierung ist zulässig, wenn eine gute Gesamtwirkung erzielt wird und keine nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden." Vorab ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht von den beiden genannten Kriterien die nachbarlichen Inte-

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ressen klar höher gewichtet hat. Das heisst auch bei Erreichen einer guten Gesamtwir­ kung ist eine Abweichung nicht zulässig, wenn nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Der Schutz der nachbarlichen Interessen steht somit im Vordergrund.

Art. 21 bis Gebiet mit besonderer Nutzung

Art. 28octies BauG kann nur ortsspezifisch angewendet werden. Mit den Vorschriften in

Art. 21 bis BauR werden die Bestimmungen aus zwei Teilzonenplänen in das Bauregle­

ment überführt. Die spezifische Zweckbezeichnung der bestimmten Flächen wird nicht geändert. Es wird Folgendes präzisiert: - Die spezifische Zweckbezeichnung unter Litera a), „Rebstock“ (Nr. 1), gilt für die im Teilzonenplan Rebstock, genehmigt am 1. Juli 2010, bezeichnete Fläche. - Die spezifische Zweckbezeichnung unter Litera b), „Schloss W artegg“ (Nr. 2), gilt für die im Teilzonenplan Areal Schlosspark Wartegg, genehmigt am 14. April 2014, be­ zeichnete Fläche.

Art. 22 Garagen und Hofzufahrten

Die einzuhaltenden Sichtzonen sind so zu dimensionieren, dass die Verkehrssicherheit nach Art. 100 des Strassengesetzes (sGS 732.1) gewährleistet ist. Grundsätzlich sind die einschlägigen Schweizer Normen (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) anzuwenden. Sie werden auch in einem Rechtsmittelverfahren herangezogen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er wird unter Beachtung des der Gemeinde zustehenden Ermessenspielraumes genehmigt (Art. 3 Abs. 2 BauG). Die Erwägungen wurden der Gemeinde am 11. April 2016 mitgeteilt. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen und Präzisierungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘300.~.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.

Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­

ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Beilagen - Genehmigter Erlass - Rechnung inkl. Einzahlungsschein

Kopie (inkl. Erlass) - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

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Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Rorschacherberg Goldacher Strasse 67 9404 Rorschacherberg

24. Mai 2012

Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Schloss Wartensee

•

Ergänzung Baureglement: Schloss Wartensee

•

Änderung der Schutzverordnung: Teilschutzverordnung Schloss W artensee

•

Ergänzung Reglement Schutzverordnung: Schloss Wartensee

Die Rarzelle Nr. 376 ist gemäss rechtskräftiger Zonenplanung vom 20. Oktober 1982 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) zugewiesen. Die Liegenschaft liegt inmit­ ten der Landwirtschaftszone am östlichen Rand des Gemeindegebietes. Das Schloss W artensee und dessen Umgebung, sind gemäss rechtskräftiger Schutzverordnung vom 21. April 1993, als Kultur- bzw. Naturobjekte geschützt. Gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist das Schloss Wartensee ein Bestand­ teil der Schlosslandschaft Rorschach / Alter Rhein. Gemäss Planungsbericht sollen nach einem Eigentümerwechsel das Schloss und das Verwaltungsgebäude (Assek.-Nr. 1136) privat für Gewerbe- und Wohnzwecke genutzt werden. Mit vorliegender Umzonung beabsichtigt die Gemeinde die rechtlichen Rahmen­ bedingungen für die geplante Umnutzung zu schaffen und den Erhalt des Kulturobjektes inkl. Park zu sichern. Die Vorprüfung der vorliegenden Planungsinstrumente erfolgte am 8. Februar 2011. Die Hinweise aus der Vorprüfung sind in die vorliegenden Planungsinstrumente eingeflossen. Der Gemeinderat Rorschacherberg hat den Teilzonenplan, die Ergänzung des Baureglementes, die Änderung der Schutzverordnung sowie die Ergänzung des Reglementes zur Schutzverordnung am 17. Mai 2011 erlassen. Die öffentliche Auflage aller Planungsin­ strumente und des Teilstrassenplans fand vom 15. Juni 2011 bis 13. Juli 2011 statt. Der Gemeinderat konnte auf die fristgerecht eingegangene Einsprache, aufgrund fehlender Begründung, nicht eintreten. Der Teilzonenplan und die Ergänzung des Baureglementes wurden vom 25. August 2011 bis 23. September 2011 dem fakultativen Referendum unterstellt. Am 23. September 2011 ging beim Gemeinderat das materiell und formell korrekte Referendumsbegehren

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ein. Mit Abstimmung vom 11. März 2012 wurden der Teilzonenplan und die Ergänzung des Baureglementes von den Stimmberechtigten der Gemeinde Rorschacherberg ange­ nommen. Gegen den "Nichteintretens-Entscheid" des Gemeinderates zur Einsprache wurde beim Baudepartement kein Rekurs erhoben. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und mit folgenden Hinweisen genehmigt werden können: - Stellungnahme des Amtes für Kultur, Denkmalpflege: "Im Zusammenhang mit den erforderlichen Schutzmassnahmen am und um das Schloss Wartensee haben w ir die Situation in unserem Schreiben vom 7. Februar 2011 (Vorprüfung vom 8. Februar 2011) klar dargelegt. Dieses Schreiben erachten w ir nach wie vor als gültig. W irmeinen, dass unsere Vorgaben im vorliegenden Teilzonenplan berücksichtigt wor­ den sind. In Bezug a u f einen Ersatzbau des Verwalterhauses werden wir bezüglich Grösse, Stellung und Gestaltung sehr strenge Kriterien an die Beurteilung stellen, um zu vermeiden, dass das Umfeld des Schlosses beeinträchtigt wird. Dies weil der An­ spruch, an derart exklusiven Orten möglichst viel Wohnraum zu schaffen, erfahrungsgemäss im m er wieder zum Thema wird. " In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T500.~.

Die Zonenplanänderung sowie die Änderung der Schutzverordnung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.

Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­

ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Beilagen - Genehmigter Erlass (Gebühr: Fr. 1'500.--) - Genehmigung Teilstrassenplan vom 24. April 2012 (Gebühr: Fr. 340.--) - Einzahlungsschein mit Totalbetrag aller Genehmigungen (Fr. 1' 840 . ~ ) Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Beilagen) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Ortsplanung (inkl. Beilegen) - Tiefbauamt Rechtsdienst - Denkmalpflege - Archäologie - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Bauen ausserhalb Bauzone

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Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9404 Rorschacherberg

2. April 2008

Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baureglement

Gestützt auf die aktuellen Rechtsgrundlagen wie auch aufgrund Ihrer praktischen Erfahrungen haben Sie das aus den Jahren 1977 bzw. 1994 stammende Baureglement komplett überar­ beitet. Das Reglement wurde vom Baudepartement vorgeprüft und mit Ihnen besprochen. Nachdem verschiedene Korrekuren angebracht worden sind, ist der Erlass recht- und zweck­ mässig und kann genehmigt werden. Auf Folgendes ist indes hinzuweisen: 1. Die Skizzen im Anhang haben zwar lediglich erläuternden Charakter. Dennoch ist zu be­ achten, dass die Skizze auf S. 2 (Gebäudehöhe beim Pultdach) der Bestimmung von Art. 7 BauR und der entsprechenden Skizze auf S. 3 widerspricht. Sie ist auch nicht mit der Mess­ weise der Gebäudehöhe nach Art. 60 BauG vereinbar und daher wegzulassen. 2. In der Gemeinde Rorschacherberg ist die Zweckzuweisung der Grünzonen nach Art. 17 Abs. 1 BauG noch nicht vorgenommen worden. Die Pendenz muss spätestens bei der nächsten Anpassung am Zonenplan erledigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.-. 07-5646 / 111117_46822.doc

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

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