Öffentliche Planauflage, Alpnach
Aménagement du territoire · Alpnach · 26 mars 2026
Publication
- Type
- Aménagement du territoire
- Sous-type
- Mise en consultation publique des plans
- Canton
- Obwald
- Commune
- Alpnach
- Publié par
- Kanton Obwalden
- Publié
- 26 mars 2026
- Numéro de publication
- BA-OW10-0000000013
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Kanton Obwalden Flüelistrasse 3 6060 Sarnen
Voies de droit
Bau- und Raumentwicklungsdepartement Gemeinde Alpnach Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen. Öffentliche Planauflage gemäss Elektrizitätsgesetz Für das Projekt: S-2588355.1 -Transformatorenstation Rütiberg 3T158, Ersatzneubau der TS in Parzelle 678 in der Gemeinde Alpnach, bestehende Maststation wird durch ein Gebäude ersetzt. Koordinaten: 2661502/ 1198202 L-0098896.5 -20 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Rütiberg und Naturstein Guber AG, Neue Rohranlage in Parzelle 678 in der Gemeinde Alpnach, Kabeleinzug und einschlaufen in die neue TS Rütiberg, Demontage der Freileitung L-0184073. Koordinaten: von 2661502/ 1198202 bis 2660629/ 1197663 L-2588360.1 20 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Sägerei Schoried und Rütiberg, Neue Rohranlage in Parzelle 677, 678, 679, 975 und 1335 in der Gemeinde Alpnach, Kabeleinzug und Einführung in die neue TS Rütiberg. Koordinaten: von 2662010/ 1198404 bis 2661502/1198202 Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat das Elektrizitätswerk Obwalden, Stanserstrasse 8 6064 Kerns, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht. Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 26. März 2026 bis zum 11. Mai 2026 beim Bauamt Alpnach, Bahnhofstrasse 1, Postfach 61, 6055 Alpnach Dorf öffentlich aufgelegt. Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en): – Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6484/8a7c2e708a online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: – Einsprachen gegen die Enteignung; – Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; – Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); – Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); – die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf Sarnen, 26. März 2026 Im Auftrag des Eidgenössisches Starkstrominspektorat Hochbauamt Kantonale Baukoordination