Öffentliche Planauflage – Waldfeststellung, Blatten
Aménagement du territoire · Blatten · 9 oct. 2026
Publication
- Type
- Aménagement du territoire
- Sous-type
- Mise en consultation publique des plans
- Canton
- Valais
- Commune
- Blatten
- Publié par
- Gemeinde Blatten
- Publié
- 9 oct. 2026
- Délai
- 8 nov. 2026
- Numéro de publication
- BA-VS10-0000001445
Texte
- Plan mis à l’enquête
- Waldfeststellung
Im Einverständnis mit der Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft und in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 & 3 des eidgenössischen Waldgesetzes und Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Wald legt die Gemeinde Blatten die Waldfeststellung im Bereich zu den künftigen Siedlungsperimetern in den Gebieten GBV Plan 1 und 13 "Blatten-Firtwald-Brandwald-Walkunmad-Teiffu Fluä", GBV Plan 5 und 9 "Weissenried-Biindä", GBV Plan 9 "Gassun-Bifig", GBV Plan 9, 13 und 14 "Bleetzuwald-Chinngasse" sowie zur Bauzone in den Gebieten GBV Plan 16 "Erlgand" und GBV Plan 999 "Fafleralp" auf dem gesamten Gemeindegebiet öffentlich auf.
Diese Waldfeststellungen ersetzen die am 24. September 2003 homologierten Waldgrenzen auf dem Gemeindegebiet von Blatten.
Es ist untersagt, Eingriffe in die betroffenen Bestockungen vorzunehmen, die den Waldfeststellungsentscheid vorwegnehmen oder unterlaufen. Widerhandlungen werden von der Dienststelle gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. j der Verordnung über den Wald mit Busse bestraft.
Die Pläne und auch der erläuternde Bericht können auf der Gemeindekanzlei Blatten während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Cités dans la publication
Contact
Gemeinde Blatten Dorfstrasse 24 3918 Wiler (Lötschen)
Voies de droit
Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet innert dreissig Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt bei der Gemeindeverwaltung Blatten einzureichen. Nach der Behandlung allfälliger Einsprachen werden die Pläne dem Staatsrat zum Entscheid vorgelegt. (Art. 7 Abs. 2 der kantonalen Waldverordnung).