Öffentliche Auflage

Autres avis · Appenzell Rhodes-Extérieures · 10 déc. 2021

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Type
Autres avis
Sous-type
Autre avis
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Publié par
Gemeinde Schwellbrunn
Publié
10 déc. 2021
Numéro de publication
RS-AR60-0000000004

Texte

In Anwendung von Art. 54 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; bGS 721.11 BauG) hat der Gemeinderat Schwellbrunn am ??? beschlossen, für folgende Grundstücke oder Teilgrundstücke erlassenen

Planungszonen für Parzellen-Nummern: 125, 306, 320, 414, 415, 459, 461, 462, 463, 475, 486, 487, 488, 489, 490, 532, 556, 899, 989, 1057, 1106, 1121 um längstens zwei Jahre zu verlängern.

Die Verlängerung erfolgt gestützt auf Art. 55 Abs. 2 BauG, aus raum-planerischen Gründen.

Die Planungszonen dienen als Massnahme, um die Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Behörde hinsichtlich künftiger Planungsabsichten zu sichern. Innerhalb der der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die beabsichtigte Planung erschweren oder verhindern könnte. In den Planungszonen sind sämtliche Nutzungsveränderungen und baubewilligungspflichtigen Vorkehrungen nicht zulässig.

Der Planerlasse liegt ab 13. Dezember 2021 während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung Schwellbrunn (Einwohnerkontrolle) zur Einsichtnahme auf.

Einsprachen gegen den Erlass der Verlängerung der Planungszonen auf den genannten Parzellen sind innert der Auflagefrist schriftlich bei der Gemeindekanzlei, Dorf 50, 9103 Schwellbrunn, einzureichen. Gemäss Art. 111 BauG ist zur Einsprache legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Allfällige Einsprachen müssen eine Darstellung des Sachverhaltes, einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Schwellbrunn, 8. Dezember 2021 Gemeinderat Schwellbrunn

Actes mentionnés

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Schwellbrunn